Fall 40
Aktenzeichen: 1 BvQ 32/03
Beck Online: NVwZ 2004 90.0

cid 40 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 32/03 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen
      Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2003 - 24
      CS 03.2346 - und des Bayerischen
      Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. September 2003
      - AN 5 S 03.01406 - die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
      gegen die Verbotsverfügung der Stadt Nürnberg vom 26. August
      2003 - 320-demo01/03 - wieder herzustellen. 


   


Antragsteller: Herr I... 


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
      S. 1473) am 5. September 2003 einstimmig
      beschlossen: 


   



Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
        gegen den Bescheid der Stadt Nürnberg vom 26. August
        2003 - 320-demo01/03 - wird mit folgenden
        Maßgaben wieder hergestellt: 
        a) Die Versammlung ist ortsfest durchzuführen. Die
        Bestimmung eines geeigneten Versammlungsorts erfolgt durch
        die Versammlungsbehörde. 
        b) Weiteren von der Versammlungsbehörde für erforderlich
        gehaltenen Auflagen ist Folge zu leisten.
                             Der Freistaat Bayern hat dem Antragsteller
        zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.
                          


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete
      sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots. Die Kammer
      hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5
      in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach
      Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst. 

 

I. 


2  


1. Am 2. Juni 2003 meldete der Antragsteller
      bei der Versammlungsbehörde für den 6. September 2003 die
      Durchführung eines Aufzugs unter freiem Himmel mit
      Kundgebungen unter dem Motto "Stolz und Treu - Macht
      Deutschland frei" in Nürnberg an. Nach Einschätzung des
      Antragstellers würden 500 Teilnehmer erwartet. 


3  


a) Mit Bescheid vom 26. August 2003 verbot die
      Versammlungsbehörde unter Anordnung der sofortigen
      Vollziehung die Durchführung der Versammlung sowie jede
      Ersatzveranstaltung am gleichen Tag in Nürnberg. In dem
      Bescheid heißt es unter anderem: Die Voraussetzungen für ein
      Versammlungsverbot gemäß § 15 Abs. 1 des
      Versammlungsgesetzes (VersG) seien gegeben. Der auch als
      Versammlungsleiter vorgesehene Antragsteller und seine als
      Redner eingeplanten Stellvertreter würden sich aktiv zum
      Nationalsozialismus bekennen und seien seit Jahren in
      herausgehobener Position in der rechtsextremen Szene tätig.
      Der Antragsteller sei ein fanatischer Hitler-Verehrer und
      Ausländer- und Judenfeind. 


4  


Es bestehe auf Grund der aggressiv
      kämpferischen Weise des geplanten Aufzugs, der Wegstrecke und
      des historischen Bezugs zu den Reichsparteitagen im
      nationalsozialistischen Deutschland eine Gefährdung der
      öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der geplante Aufzug
      bedeute eine Kampfansage an das Grundgesetz, auf dessen
      Beseitigung der Wille der Versammlungsteilnehmer abziele. Der
      angemeldete Versammlungstermin stimme überein mit dem 65.
      Jahrestag des letzten Reichsparteitages, des so genannten
      "Parteitag Großdeutschlands" vom 5. bis 12. September
      1938 in Nürnberg. Die von dem Antragsteller angemeldete
      Wegstrecke sei weitgehend identisch mit den damals bei
      Aufmärschen und Fackelzügen zurückgelegten Wegen. Einbezogen
      seien historisch für den Nationalsozialismus bedeutsame
      Örtlichkeiten wie die Zeppelinwiese und die Steintribüne. Als
      Ort der Abschlusskundgebung sei der Hauptmarkt - der
      ehemalige "Adolf-Hitler-Platz" - vorgesehen.
      Ausgangspunkt der Versammlung sei das ehemalige
      Reichsparteitagsgelände in Nürnberg. 


5  


Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen
      Sicherheit sei auch dadurch zu erwarten, dass der
      Veranstalter und die vorgesehenen Redner - die schon
      früher Straftaten begangen hätten -, aber auch die
      anderen Teilnehmer im Rahmen der geplanten Kundgebung
      rechtsextremistische Straftaten begehen würden. Im
      Zusammenhang mit der Verbreitung nationalsozialistischen
      Gedankenguts komme es regelmäßig zu Straftaten gemäß den
      §§ 85, 86, 86 a, 90 a, 130 StGB, § 27
      VersG. 


6  


Das Versammlungsverbot sei verhältnismäßig.
      Mildere Mittel, wie die Erteilung von Auflagen, reichten
      nicht aus, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung
      hinreichend vor Gefahren zu schützen. 


7  


b) Der Antragsteller erhob gegen die
      Verbotsverfügung Widerspruch und stellte zudem beim
      Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, der durch
      Beschluss vom 2. September 2003 abgelehnt wurde. Darin führte
      das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen des § 15
      Abs. 1 VersG für ein Verbot des Aufzugs mit Kundgebungen
      seien erfüllt. Ziel des vom Antragsteller angemeldeten
      Aufzugs sei offensichtlich, die in der Zeit des
      Nationalsozialismus - jedenfalls bei dem letzten
      Reichsparteitag im Jahre 1938 - durchgeführten
      Aufmärsche in Nürnberg in Anlehnung an die historische
      Aufzugsstrecke nachzuvollziehen und wiederzubeleben und damit
      die nationalsozialistische Haltung und Zielsetzung des
      Antragstellers und seiner Gesinnungsgenossen im Rahmen des
      auch mit diesem Aufzug und den Kundgebungen geführten
      gemeinsamen Kampfes für ein erneutes nationalsozialistisches
      Deutschland zum Ausdruck zu bringen. Die von der
      Versammlungsbehörde gesammelten Erkenntnisse über den
      Antragsteller und seine Gesinnungsgenossen seien eindeutig.
      Die Umstände rechtfertigten in ihrer Gesamtheit die Annahme,
      dass bei Durchführung der angemeldeten Versammlung die
      öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit
      unmittelbar gefährdet seien. Für eine Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen
      anstelle des Verbots des gesamten Aufzugs sei kein Raum. Dies
      ergebe sich bereits aus dem Beharren des Antragstellers auf
      der Durchführung des Aufzugs in der von ihm vorgesehenen Art
      und Weise. Etwaige Auflagen könnten zudem den Gesamtcharakter
      des Aufzugs nicht beseitigen. 


8  


c) In der am 2. September 2003 gegen den
      Beschluss eingelegten Beschwerde wird beanstandet, die
      Versammlungsbehörde und das Verwaltungsgericht seien von
      unrichtigen Annahmen über die als Veranstalter und Redner
      vorgesehenen Personen ausgegangen. Auch seien die angeblich
      geplanten Bezüge zu früheren Reichsparteitagen der NSDAP
      nicht überzeugend. Ferner hätte das Gericht verkannt, dass
      nach ganz überwiegender Rechtsmeinung eine Gefährdung der
      öffentlichen Ordnung ein Versammlungsverbot nicht
      rechtfertige. 


9  


Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde
      durch Beschluss vom 4. September 2003 zurück. Die Beschwerde
      gehe nicht auf alle vom Verwaltungsgericht dargestellten
      Tatsachen ein, die die eigentliche Absicht der Versammlung
      offen legten. Sie behandele vor allem nicht die Feststellung
      des Verwaltungsgerichts, dass eine Gesamtbewertung der
      geplanten Veranstaltung diese als gegen die freiheitlich
      demokratische Grundordnung gerichtet kennzeichne. Aus diesen
      Gründe müsse die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4
      Satz 4 VwGO erfolglos bleiben. Die Teile der Beschwerde,
      die sich mit der Beschlussbegründung befassten, könnten weder
      die Gesamtbeurteilung der Versammlung durch das
      Verwaltungsgericht in Frage stellen noch überzeugten die
      Einwände im Einzelnen. 


10  


2. In seinem Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG beanstandet
      der Antragsteller, dass die Versammlungsbehörde und die
      Verwaltungsgerichte den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt
      hätten sowie Gesichtspunkte, die gegen eine Anknüpfung an die
      Reichsparteitage sprächen, nicht berücksichtigt hätten. Der
      Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei
      gegebenenfalls mit geeigneten Maßgaben angezeigt. Bereits die
      Behörde hätte ihre Bedenken durch eine entsprechende Auflage
      im Hinblick auf die Wegstrecke ausräumen können. Er hätte
      eine solche Entscheidung einer gerichtlichen Prüfung
      unterziehen können und wollen. Nur darauf sei das Fehlen
      seiner Bereitschaft zurückzuführen, in entsprechende Auflagen
      einzuwilligen. 

 

II. 


11  


Der zulässige Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung hat im Wesentlichen Erfolg. 


12  


Eine Verfassungsbeschwerde wäre weder
      unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Vom
      Bundesverfassungsgericht ist daher im Zuge einer
      Folgenabwägung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zu klären,
      ob der von der Versammlungsbehörde und dem Verwaltungsgericht
      befürchtete Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und
      Ordnung durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte belegt
      ist und schwerer wiegt als die Unmöglichkeit, von dem
      Grundrecht der Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise
      Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>;
      stRspr). Vorliegend führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass
      die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden
      Gründe überwiegen, so dass die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs des Antragstellers begrenzt wieder hergestellt
      wird. 


13  


1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung scheitert ungeachtet einer möglicherweise nicht
      umfassenden Begründung der Beschwerde nach § 146
      Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht am Grundsatz der
      Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes. 


14  


In versammlungsrechtlichen Fällen verbleibt
      nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung häufig nur
      wenig Zeit, um eine Beschwerde den Anforderungen des
      § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß umfassend zu
      begründen. Art. 19 Abs. 4 GG verbietet eine
      Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften, die die
      Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus
      Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren
      (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Die Anforderungen an die
      Darlegung der Gründe in einer Beschwerdeschrift müssen unter
      Berücksichtigung des vom Antragsteller in
      versammlungsrechtlichen Eilverfahren meist nicht
      auszuräumenden Zeitdrucks rechtsschutzfreundlich bestimmt
      werden. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Veranstalter die
      Versammlung rechtzeitig angemeldet hat und der Zeitdruck im
      Beschwerdeverfahren daher auf Gründen außerhalb seiner
      Einwirkungsmöglichkeiten beruht. 


15  


Im vorliegenden Fall ist die Anmeldung der
      Versammlung frühzeitig, nämlich am 2. Juni 2003,
      erfolgt. Der Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am
      26. August 2003; der Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stammt vom 28. August
      2003, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 2.
      September 2003, die Beschwerde an den Bayerischen
      Verwaltungsgerichtshof ebenfalls vom 2. September 2003.
      Die Versammlung ist für den 6. September 2003 geplant. Dass
      der Antragsteller die Beschwerdebegründung noch am Tage der
      verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingereicht hat, diente
      dem Ziel, noch rechtzeitig eine Entscheidung des
      Verwaltungsgerichtshofs zu erreichen, um gegebenenfalls auch
      Eilrechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht beantragen
      zu können. 


16  


Ob der Verwaltungsgerichtshof durch seine
      Argumentation zur Unzulässigkeit der Beschwerde die unter
      Berücksichtigung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
      (Art. 19 Abs. 4 GG) zu stellenden Anforderungen an
      eine Beschwerdebegründung im Zuge einstweiligen
      Rechtsschutzes überspannt hat, kann hier dahinstehen.
      Angesichts des nicht vom Antragsteller verursachten
      Zeitdrucks gereicht es ihm jedenfalls im Verfahren um
      einstweiligen Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht
      nicht zum Nachteil, dass die Beschwerde, die inhaltlich auf
      wesentliche Gründe der angegriffenen Entscheidung eingegangen
      ist, nicht alle vom Verwaltungsgericht angestellten
      rechtlichen Erwägungen behandelt. Der Grundsatz der
      Subsidiarität steht dem Antrag daher ungeachtet dessen nicht
      entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Darlegungen in
      der Beschwerde als nicht ausreichend angesehen und deshalb
      nur einen Teil der angegriffenen Entscheidung überprüft
      hat. 


17  


2. Eine Verfassungsbeschwerde wäre im
      vorliegenden Fall nicht offensichtlich unbegründet. Der
      Ausgangskonflikt wirft eine Reihe schwieriger Rechtsfragen
      auf, die letztlich nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt
      werden können. Auch ist es ausgeschlossen, im
      Eilrechtsverfahren in eine eigenständige Ermittlung und
      Würdigung des zu Grunde liegenden Sachverhalts einzutreten.
      In einem solchen Fall hat das Bundesverfassungsgericht seiner
      Folgenabwägung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen in
      den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl.
      hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>)
      und diese im Rahmen der im Eilrechtsverfahren gegebenen
      Möglichkeiten rechtlich zu würdigen. Auf der Grundlage der
      schon erfolgten Tatsachenfeststellungen ergibt sich, dass die
      nachteiligen Folgen überwiegen, wenn die Versammlung nicht
      durchgeführt werden kann. 


18  


a) Die Erwartung, auf der Versammlung würde
      nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, rechtfertigt
      es nicht, die Durchführung der Versammlung zu unterbinden.
      Anderes gilt nur, soweit Äußerungen auf verfassungsgemäße
      Weise gesetzlich verboten sind. 


19  


Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte
      einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich
      nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach
      Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241
      <246>). Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich
      demokratische Grundordnung des Grundgesetzes schlechthin
      konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede
      in öffentlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 7, 198
      <208>; stRspr). Die Bürger sind grundsätzlich auch
      frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu
      stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern.
      Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 GG, soweit
      Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich
      verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind. Die
      plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut im Übrigen auf
      die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an
      der Verfassung auseinander zu setzen und dadurch auch die
      Aufforderung abzuwehren, grundlegenden Vorgaben der
      Verfassung die Anerkennung zu verweigern. Gegen Bestrebungen
      zur Bedrohung seiner Grundlagen wehrt der demokratische
      Verfassungsstaat sich - auch soweit es um Gefahren durch
      die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts
      geht - im Zuge rechtsstaatlich geregelter Verfahren. Das
      Grundgesetz hat hierfür besondere Vorkehrungen getroffen, so
      in den Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21
      Abs. 2 GG, aber auch Art. 26 Abs. 1 GG. Deren
      Sperrwirkung steht einer Interpretation der öffentlichen
      Ordnung als Mittel zur Bekämpfung der neonazistischen
      Ideologie entgegen (vgl. Rühl, NVwZ 2003, S. 531
      <536 f.>, m.w.N.; a. M. Battis/Grigoleit,
      NVwZ 2001, S. 121 <127 f.>; dies., NJW 2001,
      S. 2051 <2054>, m.w.N.). 


20  


b) Verfassungsrechtlicher Maßstab zur
      Beurteilung des Gewichts der in die Folgenabwägung
      einzubringenden Belange ist Art. 8 GG, soweit eine
      Gefährdung oder Verletzung von Rechtsgütern von der
      Versammlung ausgeht. 


21  


Art. 8 GG schützt Versammlungen unter
      Einschluss von Aufzügen. Der Schutz der Freiheit kollektiver
      Meinungskundgabe umfasst nicht nur das gewählte Thema der
      Versammlung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen
      der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit
      für sein Anliegen einsetzen will (vgl. BVerfGE 104, 92
      <111>). Sein Selbstbestimmungsrecht ist aber
      beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter
      beeinträchtigt zu werden drohen. Hinsichtlich der Modalitäten
      der Durchführung einer Versammlung ergeben sich Grenzen der
      Versammlungsfreiheit aus § 15 VersG, der neben dem
      Schutz der öffentlichen Sicherheit auch den der öffentlichen
      Ordnung vorsieht (vgl. BVerfGE 69, 315
      <352 f.>). 


22  


aa) Es ist im Zuge der summarischen Prüfung
      nicht zu beanstanden, dass Versammlungsbehörde und
      Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr
      für die öffentliche Ordnung ausgegangen sind. Die Gefahr kann
      allerdings durch Veränderungen im Versammlungsablauf begrenzt
      werden. 


23  


(1) Unter öffentlicher Ordnung wird die
      Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren
      Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem
      Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und
      ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines
      geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines
      bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315
      <352>). Die öffentliche Ordnung kann durch die Art und
      Weise der Kundgabe einer Meinung verletzt werden, etwa durch
      ein aggressives, die Grundlagen eines verträglichen
      Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere
      andere Bürger einschüchterndes, Auftreten der
      Versammlungsteilnehmer (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
      Senats, NVwZ-RR 2000, S. 554; NJW 2001, S. 2069
      <2071>; NJW 2001, S. 2072 <2074>). Den
      sozialen und ethischen Anschauungen über die
      Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen
      Zusammenlebens läuft es beispielsweise zuwider, wenn
      Rechtsextreme an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht
      des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag
      einen Aufzug mit Provokationswirkung veranstalten (vgl.
      BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001,
      S. 1409 <1410>). Gleiches gilt, wenn ein Aufzug
      sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der
      nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und
      durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und
      unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert. 


24  


Sowohl die Versammlungsbehörde als auch das
      Verwaltungsgericht haben eine unmittelbare Gefahr für die
      öffentliche Ordnung mit dem Blick auf das Zusammenspiel von
      Inhalt, Art und Weise des geplanten Aufzugs bejaht. Durch die
      Veranstaltung - insbesondere ihr Datum, die vorgesehene
      Wegstrecke, die Art des erwarteten Auftretens der
      Versammlungsteilnehmer und das Zusammenspiel dieser Faktoren
      mit den kundgegebenen Inhalten - würden die in der Zeit
      des Nationalsozialismus in Nürnberg durchgeführten Aufmärsche
      bei Reichsparteitagen nachvollzogen und die typischen Symbole
      der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in
      aggressiv-kämpferischer Weise eingesetzt. Die entsprechenden
      Tatsachenfeststellungen legt das Bundesverfassungsgericht
      seiner Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu
      Grunde. Insofern ist es nicht offensichtlich fehlsam, dass
      die Versammlungsbehörde und das Verwaltungsgericht auf Grund
      der Gesamtheit der Umstände der Versammlung eine unmittelbare
      Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen haben. Die
      abschließende Klärung der Richtigkeit dieser Einschätzung
      kann nur in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. 


25  


Das Verwaltungsgericht verkennt die Reichweite
      der Rechtsschutzgarantie, wenn es ausschließt, es werde in
      einem Fall wie dem vorliegenden in absehbarer Zeit zu einem
      entsprechenden Hauptsacheverfahren kommen können, falls der
      Veranstalter die Versammlung, wenn auch nur mit Auflagen,
      habe durchführen können. Veranstalter von Versammlungen
      können nach deren Durchführung durchaus ein Interesse haben,
      die Rechtmäßigkeit des zunächst ausgesprochenen Verbots sowie
      der belastenden Auflagen zu überprüfen. Die Möglichkeit dazu
      scheitert nicht grundsätzlich am Fehlen eines
      Feststellungsinteresses. Der Anspruch auf Gewährung
      effektiven Rechtsschutzes wird im Bereich des
      Versammlungsrechts nicht bereits dadurch erfüllt, dass ein
      vorläufiges Rechtsschutzverfahren durchgeführt worden ist
      (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1999, S. 991). Ohne Möglichkeit
      einer abschließenden gerichtlichen Kontrolle in einem
      Hauptsacheverfahren müssten Veranstalter von Versammlungen
      sich ausschließlich auf das einstweilige
      Rechtsschutzverfahren einlassen und es wäre Rechtssicherheit
      im Hinblick auf künftige ähnliche Versammlungen weder für den
      Veranstalter noch für andere erreichbar. 


26  


(2) Die von der Behörde und den Gerichten
      vorgenommene Einschätzung der Gefahr trägt es im vorliegenden
      Fall nicht, die Durchführung der Versammlung zu unterbinden,
      da der Gefahr auf andere Weise hinreichend begegnet werden
      kann. 


27  


(a) Ein Versammlungsverbot scheidet aus,
      solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht
      ausgeschöpft ist. Reichen Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht
      aus, kommt allerdings ein Verbot in Betracht, wenn es unter
      Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutze elementarer
      Rechtsgüter angemessen ist. Eine bloße Gefährdung der
      öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein
      Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315
      <352 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
      2001, S. 1409 <1410>; NJW 2001, S. 2069
      <2071>; stRspr). Diese Feststellungen des
      Bundesverfassungsgerichts binden die Fachgerichte gemäß
      § 31 Abs. 1 BVerfGG. 


28  


(b) Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein
      Mittel, den gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu
      tragen und praktische Konkordanz zwischen dem
      verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit
      sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und
      schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Maßgaben mit
      entsprechenden Inhalten können gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG
      auch im Eilrechtsschutzverfahren getroffen werden. Sie sind
      bei der Folgenabwägung zu berücksichtigen. 


29  


Die Versammlungsbehörde und das
      Verwaltungsgericht haben im Hinblick auf die Erteilung von
      Auflagen nicht geprüft, ob die vor allem durch das gewählte
      Datum und den Verlauf der geplanten Route des Aufzugs
      geschaffene Parallele zu Aufmärschen bei Nürnberger
      Reichsparteitagen dadurch hätte beseitigt werden können, dass
      eine andere, nicht durch Erinnerungen an entsprechende
      historische Ereignisse geprägte Streckenführung gewählt oder
      dass die Versammlung nur als ortsfeste durchgeführt wird. Zur
      Abwehr der Gefahren für die öffentliche Ordnung wären im
      vorliegenden Fall außerdem Auflagen bezüglich der Zeitdauer
      der Versammlung und anderer Modalitäten in Betracht gekommen
      (vgl. BVerfGE 104, 92 <111>). 


30  


bb) Versammlungsbehörde und Verwaltungsgericht
      sehen ferner eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen
      Sicherheit in der bevorstehenden Begehung von Straftaten.
      Auch diese Befürchtung führt nicht zu einem Überwiegen der
      Gründe, die gegen die Durchführung der Versammlung
      sprechen. 


31  


(1) Zur Begründung der unmittelbaren Gefahr
      reicht nicht die allgemeine Annahme, im Zusammenhang der
      Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts würden
      erfahrungsgemäß Straftaten gemäß der §§ 85, 86,
      86 a, 90, 130 StGB, § 27 VersG begangen. Ein
      Versammlungsverbot setzt hinreichende, auf die konkrete
      Versammlung bezogene Tatsachen voraus, dass solche Straftaten
      vom Veranstalter selbst oder durch Versammlungsteilnehmer
      begangen werden und dann vom Veranstalter unterstützt oder
      jedenfalls durch ihn nicht unterbunden werden, oder dass sie
      auf andere Weise den Gesamtcharakter der Versammlung
      prägen. 


32  


Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr des
      Begehens strafbarer Handlungen sind durch früheres Verhalten
      aus jüngerer Zeit jedenfalls im Hinblick auf den Veranstalter
      gegeben. Verwaltungsgericht und Versammlungsbehörde werten
      ihm zurechenbare Äußerungen tatbestandlich als
      Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2
      StGB). Die Versammlungsbehörde verweist ferner auf ein noch
      anhängiges Verfahren wegen Verletzung des § 90 a
      StGB. Auf Grund der angeführten Einzelheiten ist eine gewisse
      Wahrscheinlichkeit gegeben, derartige Straftaten könnten von
      ihm auch auf der Versammlung begangen und damit könnte die
      öffentliche Sicherheit verletzt werden. 


33  


(2) Wird diese Tatsachenfeststellung im Rahmen
      der Folgeabwägung zu Grunde gelegt, ist gleichwohl zu
      berücksichtigen, dass sie auf einer Prognose beruht. Dass die
      Gefahr wirklich auftritt, steht keineswegs fest. Die
      Veranstalter von rechtsradikalen Versammlungen verhalten sich
      nach bisherigen Erfahrungen im Hinblick auf die Beachtung
      rechtlicher Grenzen häufig opportunistisch und sind
      jedenfalls während einer Versammlung bemüht, die Grenze zur
      Strafbarkeit nicht zu überschreiten. 


34  


Bei der Folgenabwägung kann nicht von der Art
      der befürchteten Gefahr und dem Grad an
      Eintrittswahrscheinlichkeit, der der Prognose zu Grunde
      liegt, abgesehen werden. Insofern ist von Bedeutung, dass die
      angeführten Straftaten sich auf Vorgänge beziehen, die
      ungeachtet ihrer hohen Gemeinschädlichkeit jedenfalls keinen
      unmittelbaren Schaden für Personen oder Sachen verursachen.
      Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der befürchteten
      Gefahr nicht zumindest teilweise durch einen entsprechenden
      Einsatz von Ordnungskräften entgegengewirkt werden könnte. In
      einer solchen Situation überwiegen Gefahren der Verletzung
      der Versammlungsfreiheit durch ein eventuell rechtswidriges
      Verbot diejenigen, welche bei Durchführung der Versammlung
      als möglich erscheinen, aber durch geeignete Gegenmittel
      begrenzt oder ausgeschaltet werden können (vgl. BVerfG,
      1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3631
      <3632>). 


35  


c) Der befürchteten Gefährdung der
      öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann bei der
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
      durch entsprechende Maßgaben entgegengewirkt werden. Den mit
      dem symbolhaften Nachspielen eines Parteitagsaufmarsches
      verbundenen Gefahren würde mit hinreichend hoher
      Wahrscheinlichkeit begegnet werden können, wenn die
      Versammlung als ortsfeste durchgeführt wird. Zur Begrenzung
      oder Ausschaltung der Gefahr strafbarer Handlungen können von
      der Versammlungsbehörde darüber hinaus Auflagen erteilt
      werden. 


36  


aa) Vom Selbstbestimmungsrecht des
      Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die
      Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des
      Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der
      Versammlung umfasst. Die Verwaltungsbehörde hat im Normalfall
      lediglich zu prüfen, ob dadurch Rechtsgüter anderer
      beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der
      Veranstalter die Bedenken durch Modifikation des geplanten
      Ablaufs ausräumen oder es kommen versammlungsrechtliche
      Auflagen in Betracht. Dem Art. 8 GG und dem aus ihm
      abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens
      der Versammlungsbehörde (vgl. BVerfGE 69, 315
      <355 ff.>) entspricht es, dass auch bei Auflagen
      das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des
      Möglichen respektiert wird. Soweit versammlungsrechtliche
      Bedenken durch die Veränderung der Durchführung, insbesondere
      der Örtlichkeit der Versammlung ausgeräumt werden können, ist
      es im Regelfall ausgeschlossen, dass die Versammlungsbehörde
      dem Veranstalter die Möglichkeit nimmt, selbst einen anderen
      Versammlungsort auszuwählen. 


37  


Vorliegend kann im Stadium einstweiligen
      Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht allerdings
      aus Zeitgründen so nicht mehr verfahren werden. Der Antrag
      auf einstweiligen Rechtsschutz ist bei dem
      Bundesverfassungsgericht am späten Abend des 4. September
      2003, dem Tag der Entscheidung des Bayerischen
      Verwaltungsgerichtshofs, eingegangen. Der Beschluss des
      Bundesverfassungsgerichts kann erst im Laufe des 5. September
      2003 ergehen, die Versammlung ist jedoch schon für den 6.
      September 2003 geplant. Dem Veranstalter die Wahl des Ortes
      freizustellen, bedeutete, dass sich an seine Entscheidung
      eine Prüfung der Versammlungsbehörde anschlösse, ob den
      Gefahren hinreichend begegnet ist. Sollte das Ergebnis
      negativ sein, käme es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer
      erneuten rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der
      Versammlungsbehörde und dem Veranstalter, gegebenenfalls
      wieder zur Einschaltung der Gerichte. Dann bliebe bis zuletzt
      offen, wie die Versammlung durchgeführt wird. Der
      Veranstalter, die Versammlungsteilnehmer sowie die
      Versammlungsbehörde könnten sich nicht rechtzeitig auf die
      Durchführung als stationäre Versammlung und auf die neue
      Örtlichkeit einstellen. 


38  


Im Interesse der Durchführbarkeit der
      Versammlung wird der Versammlungsbehörde deshalb gemäß
      § 32 Abs. 1 BVerfGG aufgegeben, dem Veranstalter
      einen für die Versammlung geeigneten Platz im Stadtgebiet zu
      benennen, der historisch nicht durch die auf die
      Reichsparteitage verweisende Symbolwirkung gekennzeichnet
      ist. Die Versammlungsbehörde hat den Interessen des
      Veranstalters an der Ausübung seines Grundrechts ebenso
      Rechnung zu tragen wie dem Schutz kollidierender Rechtsgüter.
      Der von ihr ausgewählte Platz muss für die
      Versammlungsteilnehmer gut erreichbar sein und darf durch
      seine Lage nicht ausschließen, öffentliche Aufmerksamkeit für
      die geplante Kundgebung erreichen zu können. 


39  


bb) Das Bundesverfassungsgericht verbindet die
      Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit
      der weiteren im Tenor aufgeführten Maßgabe, dass Auflagen der
      Versammlungsbehörde Folge zu leisten ist. Die
      Versammlungsbehörde hat zu entscheiden, welche zusätzlichen
      Auflagen erforderlich und unter Berücksichtigung auch der
      Interessen des Veranstalters angemessen sind. Dabei darf die
      ursprünglich vom Veranstalter für den Aufzug vorgesehene
      Zeitdauer von achteinhalb Stunden auf einen für eine
      ortsfeste Versammlung hinreichenden, aber großzügig zu
      bemessenden Zeitraum begrenzt werden. 


40  


3. Die Entscheidung über die Erstattung der
      Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG. 


41  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   





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