Fall 42
Aktenzeichen: 1 BvR 745/01
Beck Online: BeckRS 2004 30340875.0
cid 42
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 745/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau L...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bernd Meisterernst und Koll.,
Geiststraße 2, 48151 Münster -
gegen
den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März
2001 - 11 MA 1138/01 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in einem
versammlungsrechtlichen Eilverfahren.
2
1. Die Beschwerdeführerin meldete bei dem
Landkreis Lüneburg eine Versammlung mit einem kleinen
"Protestcamp" gegen den Atommülltransport nach Gorleben im
März 2001 an. Vorgesehen waren unter anderem ein großes
Versammlungszelt und einige mittelgroße Zelte. Der Landkreis
erließ daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
zahlreiche versammlungsrechtliche Auflagen. Die
Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
dieses Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht ab. Es
lägen gewichtige Indizien für die Annahme vor, dass von der
geplanten Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit
unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgingen, so durch rechtswidrige Schienenblockaden.
Ein milderes Mittel zur Verhinderung der erheblichen Gefahren
für die öffentliche Sicherheit sei nicht ersichtlich.
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Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte
das Oberverwaltungsgericht ab. § 80 Abs. 5 VwGO
gebe dem Gericht entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin das Recht, im Wege eigener
Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Bedenken an der
Rechtmäßigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts
bestünden nicht. Insbesondere sei die Gefahreneinschätzung
des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
4
Ein Klageverfahren gegen den Auflagenbescheid
des Antragsgegners führte die Beschwerdeführerin nicht
durch.
5
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG und trägt zur Begründung vor: Die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen den Grundsatz der
Effektivität des Rechtsschutzes. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts müssten bei Versammlungen die
Verwaltungsgerichte bereits im Eilverfahren durch eine
intensive Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass die
sofortige Vollziehung der umstrittenen Maßnahme in der Regel
zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der
beabsichtigten Form führe. Soweit möglich, sei die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen, im Übrigen komme es
auf eine sorgsame Interessenabwägung an. Eine Verletzung
dieser Maßstäbe folge bereits daraus, dass das
Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der
Beschwerde abgelehnt und nicht einmal ein Beschwerdeverfahren
durchgeführt habe. Auch sei es verfassungswidrig, wenn
Verwaltungsgerichte im Aussetzungsverfahren eine eigene
Interessenabwägung vornähmen, statt die Rechtmäßigkeit der
beanstandeten Verfügung zu überprüfen. Der
versammlungsrechtlichen Verfügung fehle eine auf konkrete
Anhaltspunkte bezogene Gefahrenprognose und sie sei
unverhältnismäßig.
II.
6
Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG) angezeigt. Die materiellrechtlichen
Grundrechtsrügen sind unzulässig (1). Die das Eilverfahren
selbst betreffenden Einwände dringen in der Sache nicht durch
(2).
7
1. Einer Sachprüfung der auf Art. 8 GG
gestützten Rüge steht der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde entgegen.
8
a) Die angegriffene Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts ist im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren zulässige
Rechtsweg ist erschöpft, denn Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts können im Beschwerdeverfahren nicht
mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden können (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert
der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne jedoch
zusätzlich, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur
Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine
Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu
erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist die
Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn
dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die
Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 86, 15
<22 f.>; stRspr). Dies ist regelmäßig anzunehmen,
wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen
gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl.
BVerfGE 86, 15 <22>; 104, 65 <71>).
9
Mit dem Vorbringen, der Auflagenbescheid der
Versammlungsbehörde verstoße gegen Art. 8 GG, erhebt die
Beschwerdeführerin eine Rüge, die im Hauptsacheverfahren zu
überprüfen ist. Von dessen Durchführung aber hat die
Beschwerdeführerin abgesehen.
10
b) Die Voraussetzungen, unter denen vom
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache
abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.
11
Die Beschwerdeführerin darf mit ihrer Rüge
dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn
dies für sie unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des
Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder
wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und
rechtlichen Erklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen
gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden
kann (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Für das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist nichts vorgetragen worden.
12
2. Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht
habe die Beschwerde zu Unrecht nicht zugelassen und es habe
nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine eigene
Ermessensentscheidung getroffen habe, macht die
Beschwerdeführerin das Eilverfahren selbst betreffende
Einwände geltend. Diese Rügen sind zwar zulässig, aber
unbegründet. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist nicht
verletzt.
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a) Hat die Behörde - wie hier - die
sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann
das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz
oder teilweise wieder herstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Dabei hat es die Interessen des Antragstellers und des
Antragsgegners gegeneinander abzuwägen. Bereits überschaubare
Erfolgsaussichten der Hauptsache sind in die Überlegungen mit
einzubeziehen (vgl. BVerfGE 51, 268 <279 f.>).
Auch ist zu berücksichtigen, dass das verwaltungsgerichtliche
Eilverfahren im Bereich des Versammlungsrechts praktisch die
Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehmen kann (vgl.
BVerfGE 69, 315 <363 f.>). Bei Versammlungen, die
auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die
Verwaltungsgerichte daher schon im Eilverfahren durch eine
intensive Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der
Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur
endgültigen Verhinderung der Versammlung in der
beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es
auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. vgl. BVerfGE
69, 315 <363 f.>); BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, NVwZ 1998, S. 834 <835>).
14
b) Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat
das Verwaltungsgericht beachtet. Es hat im Rahmen seiner
Eilentscheidung insbesondere die Frage erörtert, ob eine
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG gegeben war.
So hat es ausgeführt, jedenfalls sprächen gewichtige Indizien
für die Annahme, dass von der geplanten Veranstaltung mit
hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbare Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und damit die
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG erfüllt
seien. Hiermit hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt. Es hat auch
berücksichtigt, dass aus seiner Sicht ein milderes Mittel als
die Erteilung der Auflagen zur Verhinderung der erheblichen
Gefahren nicht ersichtlich sei. Verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnen diese Ausführungen nicht.
15
Soweit die Beschwerdeführerin ohne nähere
Begründung rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Antrag
auf Zulassung der Beschwerde zu Unrecht abgelehnt, ist nicht
ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht die Zulassung
der Beschwerde in willkürlicher oder sonst wie
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise abgelehnt hat.
16
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Haas
Hoffmann-Riem