Fall 42
Aktenzeichen: 1 BvR 745/01
Beck Online: BeckRS 2004 30340875.0

cid 42 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 745/01 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


der Frau L... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Bernd Meisterernst und Koll., 
        Geiststraße 2, 48151 Münster -
       


   





gegen 

den Beschluss des
          Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März
          2001 - 11 MA 1138/01 - 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier, 
      die Richterin Haas 
      und den Richter Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 93 b in Verbindung mit
      § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
      am 23. März 2004 einstimmig beschlossen: 


   


Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
      Entscheidung angenommen. 


   


Gründe: 

 

I. 


1  


Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein
      Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in einem
      versammlungsrechtlichen Eilverfahren. 


2  


1. Die Beschwerdeführerin meldete bei dem
      Landkreis Lüneburg eine Versammlung mit einem kleinen
      "Protestcamp" gegen den Atommülltransport nach Gorleben im
      März 2001 an. Vorgesehen waren unter anderem ein großes
      Versammlungszelt und einige mittelgroße Zelte. Der Landkreis
      erließ daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
      zahlreiche versammlungsrechtliche Auflagen. Die
      Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Den
      Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
      dieses Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht ab. Es
      lägen gewichtige Indizien für die Annahme vor, dass von der
      geplanten Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit
      unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
      Ordnung ausgingen, so durch rechtswidrige Schienenblockaden.
      Ein milderes Mittel zur Verhinderung der erheblichen Gefahren
      für die öffentliche Sicherheit sei nicht ersichtlich. 


3  


Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte
      das Oberverwaltungsgericht ab. § 80 Abs. 5 VwGO
      gebe dem Gericht entgegen der Auffassung der
      Beschwerdeführerin das Recht, im Wege eigener
      Ermessensentscheidung über die Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Bedenken an der
      Rechtmäßigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts
      bestünden nicht. Insbesondere sei die Gefahreneinschätzung
      des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. 


4  


Ein Klageverfahren gegen den Auflagenbescheid
      des Antragsgegners führte die Beschwerdeführerin nicht
      durch. 


5  


2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
      Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8
      Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
      Satz 1 GG und trägt zur Begründung vor: Die Entscheidung
      des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen den Grundsatz der
      Effektivität des Rechtsschutzes. Nach der Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts müssten bei Versammlungen die
      Verwaltungsgerichte bereits im Eilverfahren durch eine
      intensive Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass die
      sofortige Vollziehung der umstrittenen Maßnahme in der Regel
      zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der
      beabsichtigten Form führe. Soweit möglich, sei die
      Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen, im Übrigen komme es
      auf eine sorgsame Interessenabwägung an. Eine Verletzung
      dieser Maßstäbe folge bereits daraus, dass das
      Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der
      Beschwerde abgelehnt und nicht einmal ein Beschwerdeverfahren
      durchgeführt habe. Auch sei es verfassungswidrig, wenn
      Verwaltungsgerichte im Aussetzungsverfahren eine eigene
      Interessenabwägung vornähmen, statt die Rechtmäßigkeit der
      beanstandeten Verfügung zu überprüfen. Der
      versammlungsrechtlichen Verfügung fehle eine auf konkrete
      Anhaltspunkte bezogene Gefahrenprognose und sie sei
      unverhältnismäßig. 

 

II. 


6  


Die Annahmevoraussetzungen des
      § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
      Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
      verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a
      Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist ihre
      Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
      Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2
      Buchstabe b BVerfGG) angezeigt. Die materiellrechtlichen
      Grundrechtsrügen sind unzulässig (1). Die das Eilverfahren
      selbst betreffenden Einwände dringen in der Sache nicht durch
      (2). 


7  


1. Einer Sachprüfung der auf Art. 8 GG
      gestützten Rüge steht der Grundsatz der Subsidiarität der
      Verfassungsbeschwerde entgegen. 


8  


a) Die angegriffene Entscheidung des
      Oberverwaltungsgerichts ist im Verfahren des vorläufigen
      Rechtsschutzes ergangen. Der in diesem Verfahren zulässige
      Rechtsweg ist erschöpft, denn Entscheidungen des
      Oberverwaltungsgerichts können im Beschwerdeverfahren nicht
      mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
      angefochten werden können (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
      Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert
      der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne jedoch
      zusätzlich, dass der Beschwerdeführer über das Gebot der
      Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur
      Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine
      Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu
      erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist die
      Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn
      dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die
      Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer
      abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <278 f.>; 86, 15
      <22 f.>; stRspr). Dies ist regelmäßig anzunehmen,
      wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen
      gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl.
      BVerfGE 86, 15 <22>; 104, 65 <71>). 


9  


Mit dem Vorbringen, der Auflagenbescheid der
      Versammlungsbehörde verstoße gegen Art. 8 GG, erhebt die
      Beschwerdeführerin eine Rüge, die im Hauptsacheverfahren zu
      überprüfen ist. Von dessen Durchführung aber hat die
      Beschwerdeführerin abgesehen. 


10  


b) Die Voraussetzungen, unter denen vom
      Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache
      abgesehen werden könnte, liegen nicht vor. 


11  


Die Beschwerdeführerin darf mit ihrer Rüge
      dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn
      dies für sie unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des
      Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder
      wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und
      rechtlichen Erklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen
      gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß
      § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden
      kann (vgl. BVerfGE 104, 65 <71>). Für das Vorliegen
      dieser Voraussetzungen ist nichts vorgetragen worden. 


12  


2. Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht
      habe die Beschwerde zu Unrecht nicht zugelassen und es habe
      nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine eigene
      Ermessensentscheidung getroffen habe, macht die
      Beschwerdeführerin das Eilverfahren selbst betreffende
      Einwände geltend. Diese Rügen sind zwar zulässig, aber
      unbegründet. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes
      (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist nicht
      verletzt. 


13  


a) Hat die Behörde - wie hier - die
      sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann
      das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz
      oder teilweise wieder herstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1
      VwGO). Dabei hat es die Interessen des Antragstellers und des
      Antragsgegners gegeneinander abzuwägen. Bereits überschaubare
      Erfolgsaussichten der Hauptsache sind in die Überlegungen mit
      einzubeziehen (vgl. BVerfGE 51, 268 <279 f.>).
      Auch ist zu berücksichtigen, dass das verwaltungsgerichtliche
      Eilverfahren im Bereich des Versammlungsrechts praktisch die
      Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernehmen kann (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <363 f.>). Bei Versammlungen, die
      auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die
      Verwaltungsgerichte daher schon im Eilverfahren durch eine
      intensive Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der
      Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur
      endgültigen Verhinderung der Versammlung in der
      beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die
      Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es
      auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. vgl. BVerfGE
      69, 315 <363 f.>); BVerfG, 1. Kammer des Ersten
      Senats, NVwZ 1998, S. 834 <835>). 


14  


b) Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat
      das Verwaltungsgericht beachtet. Es hat im Rahmen seiner
      Eilentscheidung insbesondere die Frage erörtert, ob eine
      unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
      Ordnung im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG gegeben war.
      So hat es ausgeführt, jedenfalls sprächen gewichtige Indizien
      für die Annahme, dass von der geplanten Veranstaltung mit
      hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbare Gefahren für die
      öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen und damit die
      Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG erfüllt
      seien. Hiermit hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die
      Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt. Es hat auch
      berücksichtigt, dass aus seiner Sicht ein milderes Mittel als
      die Erteilung der Auflagen zur Verhinderung der erheblichen
      Gefahren nicht ersichtlich sei. Verfassungsrechtlichen
      Bedenken begegnen diese Ausführungen nicht. 


15  


Soweit die Beschwerdeführerin ohne nähere
      Begründung rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Antrag
      auf Zulassung der Beschwerde zu Unrecht abgelehnt, ist nicht
      ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht die Zulassung
      der Beschwerde in willkürlicher oder sonst wie
      verfassungsrechtlich unzulässiger Weise abgelehnt hat. 


16  


Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
      (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). 


17  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   





               Papier 
Haas 
Hoffmann-Riem