Fall 43
Aktenzeichen: 1 BvQ 19/04
Beck Online: NJW 2004 2814.0
cid 43
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni
2004
- 1 BvQ 19/04 -
Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind die
erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde
gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung vom
Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, wenn ein
Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte.
Beschränkungen des Inhalts und der Form
einer Meinungsäußerung finden ihre Rechtfertigung
ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG
aufgeführten Schranken auch dann, wenn die Äußerung in
einer oder durch eine Versammlung erfolgt (im Anschluss an
BVerfGE 90, 241).
Zur rechtlichen Tragweite des Schutzguts der
öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 19/04 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Juni 2004 - 5 B 1208/04 - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Bochum vom
6. Mai 2004 - VL 1.2-231-49/2004 - wieder
herzustellen,
Antragsteller:
NPD-Landesverband
Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Landesvorsitzenden Stephan
Haase,
Günnigfelder Straße 101 a, 44866 Wattenscheid,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 23. Juni 2004 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des
Polizeipräsidiums Bochum vom 6. Mai 2004
- VL 1.2-231-49/2004 - wird wieder
hergestellt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Der Senat hat die Begründung seiner
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG nach
Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich
abgefasst.
A.
2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete
sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots.
I.
3
1. Unter dem 18. Dezember 2003 meldete der
Antragsteller, der Landesverband Nordrhein-Westfalen der NPD,
beim Polizeipräsidium Bochum als der zuständigen
Versammlungsbehörde für den 13. und 20. März 2004 die
Durchführung zweier Aufzüge mit Kundgebungen in Bochum unter
dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!"
an. Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 verbot das
Polizeipräsidium - der Antragsgegner im
Ausgangsverfahren - unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die Durchführung der Versammlung sowie jeder
Ersatzveranstaltung an diesem oder an einem anderen Tag
innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Die angemeldeten
Versammlungen seien zu verbieten, weil nach gegenwärtiger
Kenntnislage die öffentliche Ordnung im Sinne von § 15
des Versammlungsgesetzes (im Folgenden: VersG) unmittelbar
und erheblich gefährdet sei.
4
2. Der Antragsteller erhob gegen die
Verbotsverfügung Widerspruch und stellte mit Erfolg beim
Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Auf die
Beschwerde des Antragsgegners änderte das
Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. März 2004
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
Bei Durchführung der geplanten Versammlung sei die
öffentliche Sicherheit wegen eines Verstoßes gegen § 130
Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB unmittelbar gefährdet. Auch
die Gefahr für die öffentliche Ordnung rechtfertige das
Versammlungsverbot. Nach der Rechtsprechung des
beschließenden Senats lasse sich eine rechtsextremistische
Ideologie wie der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz
nicht - auch nicht mit den Mitteln des
Demonstrationsrechts - legitimieren; der aus der
Werteordnung des Grundgesetzes ableitbaren
verfassungsimmanenten Beschränkung sei auch unterhalb der
Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher
Verbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen.
Die vorliegende Versammlung laufe grundgesetzlichen
Wertvorstellungen zuwider, die zentraler Ausdruck der Abkehr
vom Nationalsozialismus seien. Auch sei mit dem gewählten
Motto eine gegen die jüdischen Mitbürger gerichtete
Provokation besonderer Art und Intensität verbunden.
5
3. Die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts lehnte durch Beschluss vom 12. März
2004 - 1 BvQ 6/04 - den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ab (DVBl 2004,
S. 697 f.). Tragfähig sei unter den vom
Oberverwaltungsgericht genannten Begründungen allerdings nur
die, dass die geplante Versammlung gegen § 130
Abs. 1 StGB und damit gegen die öffentliche Sicherheit
im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG verstoße. Die
Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts sei nicht
offensichtlich fehlsam. Zwischenzeitlich seien allerdings das
Versammlungsmotto und der Versammlungsaufruf geändert worden.
Die rechtliche Würdigung des zu erwartenden
Versammlungsgeschehens könne jedoch nicht davon absehen, dass
der ursprüngliche Versammlungsaufruf mit dem ursprünglichen
Versammlungsmotto weiterhin in Veröffentlichungen enthalten
sei, die dem Antragsteller direkt zuzurechnen seien oder die
ihm erkennbar auf die von ihm geplante Versammlung hinwiesen,
ohne dass er den dort enthaltenen Angaben entgegentrete.
Daher bestehe kein Anlass, die Gefahrenlage anders
einzuschätzen.
II.
6
1. Mit Schreiben vom 18. März 2004 meldete der
Antragsteller einen Aufzug mit Kundgebungen für den 26. Juni
2004 in Bochum an. Vorgesehen war das Versammlungsthema:
"Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für
Meinungsfreiheit.". Unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Mai
2004 fest, dass es sich bei der geplanten Versammlung um eine
versammlungsrechtliche Ersatzveranstaltung handele, die von
dem in der Verfügung vom 30. Januar 2004 ausgesprochenen
Verbot mitumfasst sei. Die in dieser Verfügung aufgeführten
Gründe gälten auch für die beabsichtigte Versammlung am 26.
Juni 2004.
7
2. Der Antragsteller erhob gegen die Verfügung
Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Rechtsbehelfs. Dem wurde durch Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2004 entsprochen. Die in
dem angegriffenen Bescheid erfolgte Feststellung eines
Verbots der für den 26. Juni 2004 geplanten Versammlung sei
rechtswidrig. Auf Grund der Bedeutung der grundrechtlich
geschützten Versammlungsfreiheit seien Verbote einer
Versammlung unter freiem Himmel nur einzelfallbezogen
zulässig. Eine beabsichtigte Versammlung könne nur dann als
"Ersatzveranstaltung" von dem für eine
"Ausgangsveranstaltung" ausgesprochenen Verbot erfasst
werden, wenn die Verbotsgründe für die ursprünglich geplante
Versammlung mit hinreichender Verlässlichkeit weiter
fortbestünden. So liege es hier angesichts des veränderten
Versammlungsmottos und der aktuellen Verlautbarungen des
Antragstellers nicht.
8
Die Voraussetzungen eines Versammlungsverbots
gemäß § 15 Abs. 1 VersG lägen nicht vor. Dass auch
bei Durchführung der Versammlung am 26. Juni 2004 der
Tatbestand der Volksverhetzung oder ein anderer einschlägiger
Straftatbestand verwirklicht werde, sei nicht mit der
gebotenen Verlässlichkeit zu erwarten. Die
bundesverfassungsgerichtlich gebilligten Gründe des Verbots
der für den 13. März 2004 in Bochum angemeldeten
Versammlung zu dem Thema "Stoppt den Synagogenbau
- 4 Millionen fürs Volk!" trügen insoweit nicht
mehr. Zwar sei dieses Motto vom Oberverwaltungsgericht in
seinem Beschluss vom 2. März 2004 als volksverhetzend
beurteilt worden. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet
werden, auch das geänderte Thema verwirkliche bereits diesen
oder einen anderen Straftatbestand. Ein volksverhetzender
Charakter könne insbesondere nicht daraus hergeleitet werden,
dass der Antragsteller sich nach wie vor dafür ausspreche,
keine Steuergelder für den Synagogenbau in Bochum zur
Verfügung zu stellen. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe
ihre Bewertung, selbst das alte Versammlungsmotto erfülle
nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung, auch in
Kenntnis der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in
dessen Beschluss vom 2. März 2004 nicht revidiert.
9
3. Auf die Beschwerde des Antragsgegners
änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
21. Juni 2004 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Es könne dahinstehen, ob es sich
um eine nur feststellende Verfügung in Ausführung des früher
schon erlassenen Versammlungsverbots handele. Tenor und
Begründung der jetzt angefochtenen Verfügung ließen bei
objektiver Betrachtung für den Adressaten das Ziel erkennen,
eine Durchführung der angemeldeten Versammlung zu verhindern.
Der Antragsgegner habe auf Grund der inhaltlichen Anknüpfung
an die Ausgangsverfügung konkludent den Verbotstatbestand
einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung im
Sinne des § 15 Abs. 1 VersG geltend gemacht. Dieser
Verbotstatbestand sei gegeben. Das Oberverwaltungsgericht
habe schon in seinem Beschluss vom 2. März 2004
ausgeführt, dass das ursprüngliche Versammlungsthema
offenkundig eine antisemitische Grundrichtung aufgewiesen
habe. Abgesehen von einer strafbewehrten Volksverhetzung habe
sich mit dem damaligen Motto eine gegen die jüdischen
Mitbürger gerichtete spezifische Provokation verbunden. Die
in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens seien in
böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zum
"Volk" gehörend aus der staatlichen Gemeinschaft ausgegrenzt
worden; dadurch seien der soziale Wert- und Achtungsanspruch
der deutschen Juden verletzt und das friedliche Zusammenleben
von Juden und Nicht-Juden in Deutschland gestört worden.
Daran habe das jetzt aktuelle Motto "Keine Steuergelder für
den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit." nichts geändert. Das
alte Motto wirke mit seiner ausgrenzenden und hetzerischen
Zielsetzung im öffentlichen Bewusstsein nach. Außerdem
handele es sich bei den nunmehr gewählten Formulierungen des
neuen Mottos ersichtlich um kosmetische Korrekturen, die
allein dazu dienten, der Gefahr einer Bestrafung nach
§ 130 Abs. 1 StGB und eines hieran anknüpfenden
Versammlungsverbots zu entgehen. Die von der Versammlung
ausgehende Provokationswirkung könne mit Auflagen nicht
begrenzt werden, so dass ein Versammlungsverbot
gerechtfertigt sei.
10
4. Mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller geltend:
Sowohl die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2004 als
auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni
2004 verletzten ihn in seinen Grundrechten auf
Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG und auf
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG. Es handele sich nicht um eine "versammlungsrechtliche
Ersatzveranstaltung" für die vom Antragsgegner am
30. Januar 2004 verbotene Versammlung. Das aktuelle
Demonstrationsthema unterscheide sich deutlich von dem
ursprünglichen Versammlungsmotto. Die angemeldete Versammlung
richte sich gegen die Verwendung von Steuermitteln für
kirchliche Zwecke; auf die Religionsgemeinschaft komme es
nicht an. Es könne dem Antragsteller nicht verwehrt werden,
als nicht verbotene politische Partei sich öffentlich an
deren Mitglieder und Anhänger zu wenden. Die geplante
Versammlung stelle keinen Verstoß gegen die öffentliche
Ordnung dar. Auch wenn ein Großteil der Bevölkerung
vermutlich eine andere Meinung als der Antragsteller
vertrete, sei die Diskussion zu der Frage, wie in Zeiten
knapper Kassen die öffentlichen Gelder sinnvoll auszugeben
seien, keine Angelegenheit, die gegen das Anstandsgefühl der
Mehrheit der Bevölkerung verstoße.
III.
11
Wegen der besonderen Dringlichkeit hat das
Bundesverfassungsgericht gemäß § 32 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG davon abgesehen, dem Antragsgegner des
Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
B.
12
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und begründet.
I.
13
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>;
91, 328 <332>). Das ist vorliegend nicht der Fall.
14
Die Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde können ferner maßgeblich werden, wenn
verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und
die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen (vgl. BVerfGE
34, 160 <163>; 63, 254; 67, 149 <152>),
insbesondere wenn die behauptete Rechtsverletzung bei
Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr
rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der
Hauptsache also zu spät käme (vgl. BVerfGE 46, 160
<164>). Blieben in solchen Fällen die im Zeitpunkt der
Eilentscheidung erkennbaren Erfolgsaussichten einer
Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche
Eilentscheidung außer Ansatz, würde sich bei der
Folgenabwägung das Rechtsgut durchsetzen, das gewichtiger
oder dessen behauptete Gefährdung intensiver als das
kollidierende ist, selbst wenn schon die im
Eilrechtsschutzverfahren mögliche Prüfung ergibt, dass die
rechtlichen Voraussetzungen für seinen Schutz offensichtlich
nicht gegeben sind. Dies widerspräche der Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, die Beachtung der Grundrechte im
Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu sichern.
15
Dementsprechend sind die im
Eilrechtsschutzverfahren erkennbaren Erfolgsaussichten einer
Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn aus Anlass
eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.
16
2. Die Voraussetzungen für die Überprüfung der
Erfolgsaussichten einer noch ausstehenden
Verfassungsbeschwerde sind vorliegend gegeben. Die
Versammlung gilt einem zeitabhängigen Ereignis; ihr Zweck
könnte bei einem Abwarten bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens höchstwahrscheinlich nicht mehr erreicht
werden.
II.
17
Die dem Bundesverfassungsgericht im
Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt
eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene
Versammlungsverbot nicht erkennen.
18
1. Das Verbot gründet im vorliegenden Fall in
erster Linie auf der Annahme, dass das Versammlungsmotto und
die in der Versammlung zu erwartenden Äußerungen die
öffentliche Ordnung unmittelbar gefährden. Das
Oberverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung, auf die
sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass
Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer
Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente
Beschränkungen beziehungsweise zum Schutz der öffentlichen
Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der
Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG NRW,
NJW 2001, S. 2111; NJW 2001, S. 2113; NJW 2001,
S. 2114; NJW 2001, S. 2986 <2987>; DVBl 2001,
S. 584; grundsätzlich übereinstimmend Battis/Grigoleit,
NVwZ 2001, S. 121; dies., NJW 2001, S. 2051). Auf
diese Rechtsauffassung kann ein Versammlungsverbot nicht
gestützt werden.
19
a) Staatliche Beschränkungen des Inhalts und
der Form einer Meinungsäußerung betreffen den Schutzbereich
des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden
sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine
Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5
Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>; BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September
2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004,
S. 90 <91>). Demgegenüber schützt Art. 8
Abs. 1 GG die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke
einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der
öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder
Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfGE 104, 92
<104>). Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist
betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst oder
die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche
Maßnahmen beschränkt wird. Die in den Absätzen 2 von
Art. 5 und Art. 8 GG enthaltenen Schranken sind auf
die jeweiligen Schutzbereiche der betroffenen Grundrechtsnorm
bezogen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des
Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch
nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden,
die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl.
BVerfGE 90, 241 <246>).
20
b) Eine inhaltliche Begrenzung von
Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der
Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im
Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5
Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht
gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung
einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz
eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung,
zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198
<209>; 93, 266 <291>; 97, 125 <146>;
stRspr). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein
und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch
Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden
kann. Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die
Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von
Art. 5 Abs. 1 GG führen.
21
c) Die Versammlungsbehörde und das
Oberverwaltungsgericht haben ihre Entscheidung ausschließlich
auf den Inhalt der zu erwartenden Äußerungen gestützt. Der
Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den
Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86 a, 130
StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an
nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine
Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung
ist insofern nicht vorgesehen. Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der
pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich
frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des
Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5
Abs. 2 GG festgelegt. Für den Begriff der öffentlichen
Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf
ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den
jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes
zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als
unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen
Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen
wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <352>). Das Grundrecht der
Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von
Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne
eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des
Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt
werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden
sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen.
22
Dementsprechend hat der Gesetzgeber in seiner
Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen,
Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich
sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das
allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter
diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der
Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch
antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden
die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen
missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der
öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch
die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit
Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von
Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen,
die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen.
Die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene, auf den
Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene
Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung
der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts
von Meinungsäußerungen führen.
23
d) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es,
dass § 15 VersG gemäß § 20 VersG Beschränkungen der
Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass
diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der
Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So
sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit
verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und
provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der
Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima
der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft
erzeugt wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -,
NJW 2001, S. 2069 <2071>; Beschluss vom
7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 1
BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 <2074>;
Beschluss vom 5. September 2003
- 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90
<91>). Die öffentliche Ordnung kann auch verletzt sein,
wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der
Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den
Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner
Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche
Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich
beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 26. Januar 2001
- 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, S. 558).
Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge
mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der
Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen
Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September
2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004,
S. 90 <91>). In solchen Fällen ist unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu
klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden
kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht.
Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die
Versammlung verboten werden (vgl. BVerfGE 69, 315
<353>).
24
2. a) Schranken der Meinungsfreiheit können
sich auch aus kollidierenden Grundrechten und damit aus der
Verfassung selbst ergeben (vgl. BVerfGE 66, 116 <136>).
Die von der Versammlungsbehörde und dem
Oberverwaltungsgericht als Maßstab herangezogene öffentliche
Ordnung ist keine solche Grundrechtsschranke (vgl. Rühl, NVwZ
2003, S. 531 <536 f.>; Kniesel/Poscher, NJW
2004, S. 422 <428>). Soweit
verfassungsunmittelbare Schranken von Grundrechten
anzuerkennen sind, ermöglichen sie zwar
Freiheitsbeschränkungen; ihre Konkretisierung aber unterliegt
dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>;
108, 282 <297, 302, 311>). Sie bedürfen daher einer
gesetzlichen Grundlage. Schon daran fehlt es im Hinblick auf
die vom Oberverwaltungsgericht angenommene
verfassungsimmanente Beschränkung der Kundgabe einer
rechtsextremistischen Ideologie (vgl. OVG NRW, NJW 2001,
S. 2111 f.; NJW 2001, S. 2113 f.; NJW
2001, S. 2986 f.).
25
b) Einschränkungen von Versammlungen wegen des
Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen können auch
nicht darauf gestützt werden, dass das Grundgesetz sich
angesichts der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus für
eine wehrhafte Demokratie entschieden hat. In der Tat will
das Grundgesetz nationalsozialistische Bestrebungen abwehren.
Zugleich schafft es rechtsstaatliche Sicherungen, deren
Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus
geprägt hat. Dementsprechend enthält das Grundgesetz einen
Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen
einer freiheitlichen demokratischen Ordnung mit den Mitteln
des Rechtsstaats.
26
Dem trägt die Rechtsordnung insbesondere in
den Strafgesetzen durch besondere Schutznormen Rechnung. Das
Grundgesetz enthält darüber hinaus in Art. 9
Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 sowie auch
in Art. 26 Abs. 1 besondere Schutzvorkehrungen, die
zeigen, dass der Verfassungsstaat des Grundgesetzes sich
gegen Gefährdungen seiner Grundordnung - auch soweit sie
auf der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts
beruhen - im Rahmen rechtsstaatlich geregelter Verfahren
wehrt. Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können
aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich
angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118
<123>; 13, 46 <52>; 25, 44 <57 f.>;
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5.
September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ
2004, S. 90 <91>). Die Sperrwirkung dieser
Vorschriften steht daher einer Berufung auf ungeschriebene
verfassungsimmanente Schranken als Rechtfertigung für
sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung entgegen. Die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts, dass das Grundgesetz zu hohe Hürden
für die Inanspruchnahme der Vorkehrungen zur Abwehr von
Gefahren für die freiheitliche demokratische Ordnung gegen
Rechtsextremisten geschaffen habe (vgl. OVG NRW, NJW 2001,
S. 2114), erlaubt keine Errichtung von
Grundrechtsschranken durch Richterrecht. Die im Grundgesetz
vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten sind zugleich
Ausdruck der vom Verfassungsgeber anerkannten Notwendigkeiten
einer Beschränkung.
27
3. Der Verbotstatbestand der unmittelbaren
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 15
Abs. 1 VersG, der vom Oberverwaltungsgericht für die
erste, am 18. Dezember 2003 angemeldete Versammlung bejaht
worden war, kommt nicht mehr zum Tragen. Mit dem Vorliegen
des Tatbestands der Volksverhetzung, auf den die angenommene
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gestützt worden war,
hat das Oberverwaltungsgericht seine neue Entscheidung nicht
begründet. Die Staatsanwaltschaft hat ihn schon für das
frühere Versammlungsmotto verneint. Ob die Veränderung des
Mottos - wie das Oberverwaltungsgericht meint - nur
eine kosmetische Korrektur war, die dazu dienen sollte, der
Gefahr einer Bestrafung nach § 130 StGB und eines hieran
anknüpfenden Versammlungsverbots zu entgehen, ist
versammlungsrechtlich unerheblich. Ermächtigungen zur
Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die
Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus
konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44
<58>).
III.
28
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist
wieder herzustellen.
29
Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs führt angesichts der offensichtlichen
Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung zu einem schweren
Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG. Vor
Durchführung des Hauptsacheverfahrens wird es dem
Veranstalter angesichts der rechtswidrigen Praxis nicht
möglich sein, sein Anliegen in einer den Versammlungszweck
berücksichtigenden Weise zu verfolgen, danach wird es
angesichts der Zeitabhängigkeit des Versammlungsanliegens
dafür zu spät sein.
30
Diese Entscheidung ist einstimmig
ergangen.
Papier
Jaeger
Haas
Hömig
Steiner
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem
Bryde