Fall 43
Aktenzeichen: 1 BvQ 19/04
Beck Online: NJW 2004 2814.0

cid 43 
 L e i t s ä t z e 
zum Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juni
      2004 
- 1 BvQ 19/04 - 


                                Im Verfahren des einstweiligen
        Rechtsschutzes nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind die
        erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde
        gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung vom
        Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, wenn ein
        Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte.
                             
                                Beschränkungen des Inhalts und der Form
        einer Meinungsäußerung finden ihre Rechtfertigung
        ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG
        aufgeführten Schranken auch dann, wenn die Äußerung in
        einer oder durch eine Versammlung erfolgt (im Anschluss an
        BVerfGE 90, 241).
                             
                                Zur rechtlichen Tragweite des Schutzguts der
        öffentlichen Ordnung im Versammlungsrecht.
                          


   


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 19/04 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung des Beschlusses des
      Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
      21. Juni 2004 - 5 B 1208/04 - die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
      gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Bochum vom
      6. Mai 2004 - VL 1.2-231-49/2004 - wieder
      herzustellen, 


   




Antragsteller: 
NPD-Landesverband
          Nordrhein-Westfalen, 
          vertreten durch den Landesvorsitzenden Stephan
          Haase, 
          Günnigfelder Straße 101 a, 44866 Wattenscheid, 




   


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
      Senat - unter Mitwirkung 
des Präsidenten Papier, 
      der Richterinnen Jaeger, 
      Haas, 
      der Richter Hömig, 
      Steiner, 
      der Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und der Richter Hoffmann-Riem, 
      Bryde 


   


am 23. Juni 2004 beschlossen: 


   



Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
        des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des
        Polizeipräsidiums Bochum vom 6. Mai 2004
        - VL 1.2-231-49/2004 - wird wieder
        hergestellt.
                             Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
        Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
                          


   


Gründe: 


1  


Der Senat hat die Begründung seiner
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG nach
      Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich
      abgefasst. 

 

A. 


2  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete
      sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots. 

 

I. 


3  


1. Unter dem 18. Dezember 2003 meldete der
      Antragsteller, der Landesverband Nordrhein-Westfalen der NPD,
      beim Polizeipräsidium Bochum als der zuständigen
      Versammlungsbehörde für den 13. und 20. März 2004 die
      Durchführung zweier Aufzüge mit Kundgebungen in Bochum unter
      dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!"
      an. Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 verbot das
      Polizeipräsidium - der Antragsgegner im
      Ausgangsverfahren - unter Anordnung der sofortigen
      Vollziehung die Durchführung der Versammlung sowie jeder
      Ersatzveranstaltung an diesem oder an einem anderen Tag
      innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Die angemeldeten
      Versammlungen seien zu verbieten, weil nach gegenwärtiger
      Kenntnislage die öffentliche Ordnung im Sinne von § 15
      des Versammlungsgesetzes (im Folgenden: VersG) unmittelbar
      und erheblich gefährdet sei. 


4  


2. Der Antragsteller erhob gegen die
      Verbotsverfügung Widerspruch und stellte mit Erfolg beim
      Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Auf die
      Beschwerde des Antragsgegners änderte das
      Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. März 2004
      die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den
      Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
      Bei Durchführung der geplanten Versammlung sei die
      öffentliche Sicherheit wegen eines Verstoßes gegen § 130
      Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB unmittelbar gefährdet. Auch
      die Gefahr für die öffentliche Ordnung rechtfertige das
      Versammlungsverbot. Nach der Rechtsprechung des
      beschließenden Senats lasse sich eine rechtsextremistische
      Ideologie wie der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz
      nicht - auch nicht mit den Mitteln des
      Demonstrationsrechts - legitimieren; der aus der
      Werteordnung des Grundgesetzes ableitbaren
      verfassungsimmanenten Beschränkung sei auch unterhalb der
      Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher
      Verbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen.
      Die vorliegende Versammlung laufe grundgesetzlichen
      Wertvorstellungen zuwider, die zentraler Ausdruck der Abkehr
      vom Nationalsozialismus seien. Auch sei mit dem gewählten
      Motto eine gegen die jüdischen Mitbürger gerichtete
      Provokation besonderer Art und Intensität verbunden. 


5  


3. Die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts lehnte durch Beschluss vom 12. März
      2004 - 1 BvQ 6/04 - den Antrag auf Erlass
      einer einstweiligen Anordnung ab (DVBl 2004,
      S. 697 f.). Tragfähig sei unter den vom
      Oberverwaltungsgericht genannten Begründungen allerdings nur
      die, dass die geplante Versammlung gegen § 130
      Abs. 1 StGB und damit gegen die öffentliche Sicherheit
      im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG verstoße. Die
      Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts sei nicht
      offensichtlich fehlsam. Zwischenzeitlich seien allerdings das
      Versammlungsmotto und der Versammlungsaufruf geändert worden.
      Die rechtliche Würdigung des zu erwartenden
      Versammlungsgeschehens könne jedoch nicht davon absehen, dass
      der ursprüngliche Versammlungsaufruf mit dem ursprünglichen
      Versammlungsmotto weiterhin in Veröffentlichungen enthalten
      sei, die dem Antragsteller direkt zuzurechnen seien oder die
      ihm erkennbar auf die von ihm geplante Versammlung hinwiesen,
      ohne dass er den dort enthaltenen Angaben entgegentrete.
      Daher bestehe kein Anlass, die Gefahrenlage anders
      einzuschätzen. 

 

II. 


6  


1. Mit Schreiben vom 18. März 2004 meldete der
      Antragsteller einen Aufzug mit Kundgebungen für den 26. Juni
      2004 in Bochum an. Vorgesehen war das Versammlungsthema:
      "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für
      Meinungsfreiheit.". Unter Anordnung der sofortigen
      Vollziehung stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Mai
      2004 fest, dass es sich bei der geplanten Versammlung um eine
      versammlungsrechtliche Ersatzveranstaltung handele, die von
      dem in der Verfügung vom 30. Januar 2004 ausgesprochenen
      Verbot mitumfasst sei. Die in dieser Verfügung aufgeführten
      Gründe gälten auch für die beabsichtigte Versammlung am 26.
      Juni 2004. 


7  


2. Der Antragsteller erhob gegen die Verfügung
      Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
      Rechtsbehelfs. Dem wurde durch Beschluss des
      Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2004 entsprochen. Die in
      dem angegriffenen Bescheid erfolgte Feststellung eines
      Verbots der für den 26. Juni 2004 geplanten Versammlung sei
      rechtswidrig. Auf Grund der Bedeutung der grundrechtlich
      geschützten Versammlungsfreiheit seien Verbote einer
      Versammlung unter freiem Himmel nur einzelfallbezogen
      zulässig. Eine beabsichtigte Versammlung könne nur dann als
      "Ersatzveranstaltung" von dem für eine
      "Ausgangsveranstaltung" ausgesprochenen Verbot erfasst
      werden, wenn die Verbotsgründe für die ursprünglich geplante
      Versammlung mit hinreichender Verlässlichkeit weiter
      fortbestünden. So liege es hier angesichts des veränderten
      Versammlungsmottos und der aktuellen Verlautbarungen des
      Antragstellers nicht. 


8  


Die Voraussetzungen eines Versammlungsverbots
      gemäß § 15 Abs. 1 VersG lägen nicht vor. Dass auch
      bei Durchführung der Versammlung am 26. Juni 2004 der
      Tatbestand der Volksverhetzung oder ein anderer einschlägiger
      Straftatbestand verwirklicht werde, sei nicht mit der
      gebotenen Verlässlichkeit zu erwarten. Die
      bundesverfassungsgerichtlich gebilligten Gründe des Verbots
      der für den 13. März 2004 in Bochum angemeldeten
      Versammlung zu dem Thema "Stoppt den Synagogenbau
      - 4 Millionen fürs Volk!" trügen insoweit nicht
      mehr. Zwar sei dieses Motto vom Oberverwaltungsgericht in
      seinem Beschluss vom 2. März 2004 als volksverhetzend
      beurteilt worden. Hieraus könne jedoch nicht abgeleitet
      werden, auch das geänderte Thema verwirkliche bereits diesen
      oder einen anderen Straftatbestand. Ein volksverhetzender
      Charakter könne insbesondere nicht daraus hergeleitet werden,
      dass der Antragsteller sich nach wie vor dafür ausspreche,
      keine Steuergelder für den Synagogenbau in Bochum zur
      Verfügung zu stellen. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe
      ihre Bewertung, selbst das alte Versammlungsmotto erfülle
      nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung, auch in
      Kenntnis der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in
      dessen Beschluss vom 2. März 2004 nicht revidiert. 


9  


3. Auf die Beschwerde des Antragsgegners
      änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
      21. Juni 2004 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
      und lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung ab. Es könne dahinstehen, ob es sich
      um eine nur feststellende Verfügung in Ausführung des früher
      schon erlassenen Versammlungsverbots handele. Tenor und
      Begründung der jetzt angefochtenen Verfügung ließen bei
      objektiver Betrachtung für den Adressaten das Ziel erkennen,
      eine Durchführung der angemeldeten Versammlung zu verhindern.
      Der Antragsgegner habe auf Grund der inhaltlichen Anknüpfung
      an die Ausgangsverfügung konkludent den Verbotstatbestand
      einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung im
      Sinne des § 15 Abs. 1 VersG geltend gemacht. Dieser
      Verbotstatbestand sei gegeben. Das Oberverwaltungsgericht
      habe schon in seinem Beschluss vom 2. März 2004
      ausgeführt, dass das ursprüngliche Versammlungsthema
      offenkundig eine antisemitische Grundrichtung aufgewiesen
      habe. Abgesehen von einer strafbewehrten Volksverhetzung habe
      sich mit dem damaligen Motto eine gegen die jüdischen
      Mitbürger gerichtete spezifische Provokation verbunden. Die
      in Deutschland lebenden Menschen jüdischen Glaubens seien in
      böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zum
      "Volk" gehörend aus der staatlichen Gemeinschaft ausgegrenzt
      worden; dadurch seien der soziale Wert- und Achtungsanspruch
      der deutschen Juden verletzt und das friedliche Zusammenleben
      von Juden und Nicht-Juden in Deutschland gestört worden.
      Daran habe das jetzt aktuelle Motto "Keine Steuergelder für
      den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit." nichts geändert. Das
      alte Motto wirke mit seiner ausgrenzenden und hetzerischen
      Zielsetzung im öffentlichen Bewusstsein nach. Außerdem
      handele es sich bei den nunmehr gewählten Formulierungen des
      neuen Mottos ersichtlich um kosmetische Korrekturen, die
      allein dazu dienten, der Gefahr einer Bestrafung nach
      § 130 Abs. 1 StGB und eines hieran anknüpfenden
      Versammlungsverbots zu entgehen. Die von der Versammlung
      ausgehende Provokationswirkung könne mit Auflagen nicht
      begrenzt werden, so dass ein Versammlungsverbot
      gerechtfertigt sei. 


10  


4. Mit dem Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller geltend:
      Sowohl die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2004 als
      auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni
      2004 verletzten ihn in seinen Grundrechten auf
      Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG und auf
      Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
      GG. Es handele sich nicht um eine "versammlungsrechtliche
      Ersatzveranstaltung" für die vom Antragsgegner am
      30. Januar 2004 verbotene Versammlung. Das aktuelle
      Demonstrationsthema unterscheide sich deutlich von dem
      ursprünglichen Versammlungsmotto. Die angemeldete Versammlung
      richte sich gegen die Verwendung von Steuermitteln für
      kirchliche Zwecke; auf die Religionsgemeinschaft komme es
      nicht an. Es könne dem Antragsteller nicht verwehrt werden,
      als nicht verbotene politische Partei sich öffentlich an
      deren Mitglieder und Anhänger zu wenden. Die geplante
      Versammlung stelle keinen Verstoß gegen die öffentliche
      Ordnung dar. Auch wenn ein Großteil der Bevölkerung
      vermutlich eine andere Meinung als der Antragsteller
      vertrete, sei die Diskussion zu der Frage, wie in Zeiten
      knapper Kassen die öffentlichen Gelder sinnvoll auszugeben
      seien, keine Angelegenheit, die gegen das Anstandsgefühl der
      Mehrheit der Bevölkerung verstoße. 

 

III. 


11  


Wegen der besonderen Dringlichkeit hat das
      Bundesverfassungsgericht gemäß § 32 Abs. 2
      Satz 2 BVerfGG davon abgesehen, dem Antragsgegner des
      Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu
      geben. 

 

B. 


12  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung ist zulässig und begründet. 

 

I. 


13  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
      Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
      vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
      Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
      eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
      unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>;
      91, 328 <332>). Das ist vorliegend nicht der Fall. 


14  


Die Erfolgsaussichten der
      Verfassungsbeschwerde können ferner maßgeblich werden, wenn
      verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im
      Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und
      die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen (vgl. BVerfGE
      34, 160 <163>; 63, 254; 67, 149 <152>),
      insbesondere wenn die behauptete Rechtsverletzung bei
      Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr
      rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der
      Hauptsache also zu spät käme (vgl. BVerfGE 46, 160
      <164>). Blieben in solchen Fällen die im Zeitpunkt der
      Eilentscheidung erkennbaren Erfolgsaussichten einer
      Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche
      Eilentscheidung außer Ansatz, würde sich bei der
      Folgenabwägung das Rechtsgut durchsetzen, das gewichtiger
      oder dessen behauptete Gefährdung intensiver als das
      kollidierende ist, selbst wenn schon die im
      Eilrechtsschutzverfahren mögliche Prüfung ergibt, dass die
      rechtlichen Voraussetzungen für seinen Schutz offensichtlich
      nicht gegeben sind. Dies widerspräche der Aufgabe des
      Bundesverfassungsgerichts, die Beachtung der Grundrechte im
      Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu sichern. 


15  


Dementsprechend sind die im
      Eilrechtsschutzverfahren erkennbaren Erfolgsaussichten einer
      Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn aus Anlass
      eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
      Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
      eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
      zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
      Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
      Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
      Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
      offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
      Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
      Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG. 


16  


2. Die Voraussetzungen für die Überprüfung der
      Erfolgsaussichten einer noch ausstehenden
      Verfassungsbeschwerde sind vorliegend gegeben. Die
      Versammlung gilt einem zeitabhängigen Ereignis; ihr Zweck
      könnte bei einem Abwarten bis zum Abschluss des
      Hauptsacheverfahrens höchstwahrscheinlich nicht mehr erreicht
      werden. 

 

II. 


17  


Die dem Bundesverfassungsgericht im
      Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt
      eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene
      Versammlungsverbot nicht erkennen. 


18  


1. Das Verbot gründet im vorliegenden Fall in
      erster Linie auf der Annahme, dass das Versammlungsmotto und
      die in der Versammlung zu erwartenden Äußerungen die
      öffentliche Ordnung unmittelbar gefährden. Das
      Oberverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung, auf die
      sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass
      Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer
      Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente
      Beschränkungen beziehungsweise zum Schutz der öffentlichen
      Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der
      Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG NRW,
      NJW 2001, S. 2111; NJW 2001, S. 2113; NJW 2001,
      S. 2114; NJW 2001, S. 2986 <2987>; DVBl 2001,
      S. 584; grundsätzlich übereinstimmend Battis/Grigoleit,
      NVwZ 2001, S. 121; dies., NJW 2001, S. 2051). Auf
      diese Rechtsauffassung kann ein Versammlungsverbot nicht
      gestützt werden. 


19  


a) Staatliche Beschränkungen des Inhalts und
      der Form einer Meinungsäußerung betreffen den Schutzbereich
      des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden
      sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine
      Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5
      Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>; BVerfG,
      1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September
      2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004,
      S. 90 <91>). Demgegenüber schützt Art. 8
      Abs. 1 GG die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke
      einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der
      öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder
      Kundgebung örtlich zusammenzukommen (vgl. BVerfGE 104, 92
      <104>). Der Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist
      betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst oder
      die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche
      Maßnahmen beschränkt wird. Die in den Absätzen 2 von
      Art. 5 und Art. 8 GG enthaltenen Schranken sind auf
      die jeweiligen Schutzbereiche der betroffenen Grundrechtsnorm
      bezogen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des
      Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch
      nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden,
      die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl.
      BVerfGE 90, 241 <246>). 


20  


b) Eine inhaltliche Begrenzung von
      Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der
      Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, nur im
      Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5
      Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht
      gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung
      einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz
      eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung,
      zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198
      <209>; 93, 266 <291>; 97, 125 <146>;
      stRspr). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein
      und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch
      Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden
      kann. Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die
      Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von
      Art. 5 Abs. 1 GG führen. 


21  


c) Die Versammlungsbehörde und das
      Oberverwaltungsgericht haben ihre Entscheidung ausschließlich
      auf den Inhalt der zu erwartenden Äußerungen gestützt. Der
      Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den
      Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86 a, 130
      StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an
      nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine
      Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung
      ist insofern nicht vorgesehen. Damit wird dem Umstand
      Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der
      pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich
      frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des
      Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5
      Abs. 2 GG festgelegt. Für den Begriff der öffentlichen
      Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf
      ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den
      jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes
      zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als
      unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen
      Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen
      wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <352>). Das Grundrecht der
      Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von
      Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne
      eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des
      Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt
      werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden
      sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen. 


22  


Dementsprechend hat der Gesetzgeber in seiner
      Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen,
      Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich
      sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das
      allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter
      diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der
      Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch
      antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden
      die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen
      missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der
      öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch
      die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit
      Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der
      Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von
      Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen,
      die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen.
      Die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene, auf den
      Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene
      Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung
      der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts
      von Meinungsäußerungen führen. 


23  


d) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es,
      dass § 15 VersG gemäß § 20 VersG Beschränkungen der
      Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren
      für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass
      diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der
      Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So
      sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit
      verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und
      provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der
      Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima
      der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft
      erzeugt wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
      Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -,
      NJW 2001, S. 2069 <2071>; Beschluss vom
      7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 1
      BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 <2074>;
      Beschluss vom 5. September 2003
      - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90
      <91>). Die öffentliche Ordnung kann auch verletzt sein,
      wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der
      Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den
      Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner
      Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche
      Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich
      beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
      Senats, Beschluss vom 26. Januar 2001
      - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, S. 558).
      Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge
      mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen
      Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der
      Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen
      Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG,
      1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. September
      2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004,
      S. 90 <91>). In solchen Fällen ist unter
      Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu
      klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden
      kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht.
      Reichen sie zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die
      Versammlung verboten werden (vgl. BVerfGE 69, 315
      <353>). 


24  


2. a) Schranken der Meinungsfreiheit können
      sich auch aus kollidierenden Grundrechten und damit aus der
      Verfassung selbst ergeben (vgl. BVerfGE 66, 116 <136>).
      Die von der Versammlungsbehörde und dem
      Oberverwaltungsgericht als Maßstab herangezogene öffentliche
      Ordnung ist keine solche Grundrechtsschranke (vgl. Rühl, NVwZ
      2003, S. 531 <536 f.>; Kniesel/Poscher, NJW
      2004, S. 422 <428>). Soweit
      verfassungsunmittelbare Schranken von Grundrechten
      anzuerkennen sind, ermöglichen sie zwar
      Freiheitsbeschränkungen; ihre Konkretisierung aber unterliegt
      dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>;
      108, 282 <297, 302, 311>). Sie bedürfen daher einer
      gesetzlichen Grundlage. Schon daran fehlt es im Hinblick auf
      die vom Oberverwaltungsgericht angenommene
      verfassungsimmanente Beschränkung der Kundgabe einer
      rechtsextremistischen Ideologie (vgl. OVG NRW, NJW 2001,
      S. 2111 f.; NJW 2001, S. 2113 f.; NJW
      2001, S. 2986 f.). 


25  


b) Einschränkungen von Versammlungen wegen des
      Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen können auch
      nicht darauf gestützt werden, dass das Grundgesetz sich
      angesichts der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus für
      eine wehrhafte Demokratie entschieden hat. In der Tat will
      das Grundgesetz nationalsozialistische Bestrebungen abwehren.
      Zugleich schafft es rechtsstaatliche Sicherungen, deren
      Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus
      geprägt hat. Dementsprechend enthält das Grundgesetz einen
      Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen
      einer freiheitlichen demokratischen Ordnung mit den Mitteln
      des Rechtsstaats. 


26  


Dem trägt die Rechtsordnung insbesondere in
      den Strafgesetzen durch besondere Schutznormen Rechnung. Das
      Grundgesetz enthält darüber hinaus in Art. 9
      Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 sowie auch
      in Art. 26 Abs. 1 besondere Schutzvorkehrungen, die
      zeigen, dass der Verfassungsstaat des Grundgesetzes sich
      gegen Gefährdungen seiner Grundordnung - auch soweit sie
      auf der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts
      beruhen - im Rahmen rechtsstaatlich geregelter Verfahren
      wehrt. Aus den aufgeführten Normen des Grundgesetzes können
      aber keine weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich
      angeordneten abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 10, 118
      <123>; 13, 46 <52>; 25, 44 <57 f.>;
      BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5.
      September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ
      2004, S. 90 <91>). Die Sperrwirkung dieser
      Vorschriften steht daher einer Berufung auf ungeschriebene
      verfassungsimmanente Schranken als Rechtfertigung für
      sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen
      demokratischen Grundordnung entgegen. Die Auffassung des
      Oberverwaltungsgerichts, dass das Grundgesetz zu hohe Hürden
      für die Inanspruchnahme der Vorkehrungen zur Abwehr von
      Gefahren für die freiheitliche demokratische Ordnung gegen
      Rechtsextremisten geschaffen habe (vgl. OVG NRW, NJW 2001,
      S. 2114), erlaubt keine Errichtung von
      Grundrechtsschranken durch Richterrecht. Die im Grundgesetz
      vorgesehenen Beschränkungsmöglichkeiten sind zugleich
      Ausdruck der vom Verfassungsgeber anerkannten Notwendigkeiten
      einer Beschränkung. 


27  


3. Der Verbotstatbestand der unmittelbaren
      Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 15
      Abs. 1 VersG, der vom Oberverwaltungsgericht für die
      erste, am 18. Dezember 2003 angemeldete Versammlung bejaht
      worden war, kommt nicht mehr zum Tragen. Mit dem Vorliegen
      des Tatbestands der Volksverhetzung, auf den die angenommene
      Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gestützt worden war,
      hat das Oberverwaltungsgericht seine neue Entscheidung nicht
      begründet. Die Staatsanwaltschaft hat ihn schon für das
      frühere Versammlungsmotto verneint. Ob die Veränderung des
      Mottos - wie das Oberverwaltungsgericht meint - nur
      eine kosmetische Korrektur war, die dazu dienen sollte, der
      Gefahr einer Bestrafung nach § 130 StGB und eines hieran
      anknüpfenden Versammlungsverbots zu entgehen, ist
      versammlungsrechtlich unerheblich. Ermächtigungen zur
      Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die
      Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus
      konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44
      <58>). 

 

III. 


28  


Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist
      wieder herzustellen. 


29  


Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
      des Widerspruchs führt angesichts der offensichtlichen
      Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung zu einem schweren
      Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG. Vor
      Durchführung des Hauptsacheverfahrens wird es dem
      Veranstalter angesichts der rechtswidrigen Praxis nicht
      möglich sein, sein Anliegen in einer den Versammlungszweck
      berücksichtigenden Weise zu verfolgen, danach wird es
      angesichts der Zeitabhängigkeit des Versammlungsanliegens
      dafür zu spät sein. 


30  


Diese Entscheidung ist einstimmig
      ergangen. 


   




Papier 
Jaeger 
Haas 


Hömig 
Steiner 
Hohmann-Dennhardt 


Hoffmann-Riem 
 
Bryde