Fall 44
Aktenzeichen: 1 BvR 1726/01
Beck Online: NVwZ 2005 80.0

cid 44 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 1726/01 - 

 

 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des Herrn T... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Adelheid Rupp, 
        Winthirplatz 7, 80639 München -
       


   





gegen 

den Beschluss des
          Landgerichts München I vom 16. August 2001
          - 1 T 7088/01 - 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier, 
      die Richterin Haas 
      und den Richter Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 93 b in Verbindung mit
      § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
      am 26. Oktober 2004 einstimmig beschlossen: 


   


Der Beschluss des Landgerichts München I vom
      16. August 2001 - 1 T 7088/01 - verletzt
      den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8
      Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird
      aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht
      zurückverwiesen. 
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
      die notwendigen Auslagen zu erstatten. 


   


Gründe: 


1  


Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
      Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der
      Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers. 

 

I. 


2  


1. Die NPD erhielt für den 7. Oktober 2000
      eine Sondernutzungsgenehmigung, um einen Informationsstand am
      Karlsplatz in München in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr zu
      errichten. Der Beschwerdeführer befand sich an diesem
      Vormittag gegen 9.15 Uhr auf dem Karlsplatz in einer
      Personengruppe. Die Polizei forderte ihn auf, den Platz zu
      verlassen, und wies ihn auf eine mögliche Ingewahrsamnahme
      hin. Er leistete der Aufforderung keine Folge. Um 9.20 Uhr
      wurde er bis 12.00 Uhr in Gewahrsam genommen. 


3  


2. Der Beschwerdeführer beantragte beim
      Amtsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
      Freiheitsentziehung. 


4  


Das Amtsgericht holte Stellungnahmen der
      beteiligten Polizeibeamten ein, in denen es hieß, der
      Beschwerdeführer sei PDS-Mitglied, in der Demonstrationsszene
      einschlägig polizeilich bekannt und der linksextremistischen
      Szene zuzuordnen. Er habe sich eine Woche vor seiner
      Festnahme an einer Demonstration beteiligt und sich in einer
      Menschenmenge aufgehalten, die eine ordnungsgemäß angemeldete
      Versammlung der NPD verbal gestört habe. Nach Beendigung der
      Versammlung hätten er und andere den Abmarsch der
      Versammlungsteilnehmer und die Abfahrt des
      Lautsprecherfahrzeugs der NPD verhindern wollen. Es sei mit
      an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten
      gewesen, dass der Beschwerdeführer das Betreiben des
      Informationsstandes durch die NPD auf dem Karlsplatz habe
      verhindern oder stören wollen. Es habe die Gefahr der
      Begehung von Straftaten bestanden. 


5  


Durch Beschluss stellte das Amtsgericht fest,
      dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers gemäß
      Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen
      Polizeiaufgabengesetzes (PAG) rechtmäßig gewesen sei. Sie sei
      erforderlich gewesen, um die unmittelbar bevorstehende
      Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von
      erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
      Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits bei früheren
      Demonstrationen als Störer aufgefallen sei, lege die
      Vermutung nahe, dass er auch im Rahmen der in Rede stehenden
      Veranstaltung versucht hätte, den planmäßigen Ablauf der
      Veranstaltung zu stören und in diesem Zusammenhang Straftaten
      zu begehen. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrfacher
      Aufforderung der Polizeibeamten dem Platzverweis nicht
      nachgekommen; seine Ingewahrsamnahme sei daher das einzige
      und zugleich mildeste Mittel gewesen, um eine Begehung von
      Straftaten zu verhindern. Da der Gewahrsam nur bis 12.00 Uhr
      gedauert habe, sei die polizeiliche Maßnahme nicht
      unangemessen gewesen. 


6  


3. Die sofortige Beschwerde wies das
      Landgericht zurück und führte aus: Die beanstandete Maßnahme
      sei unerlässlich zur Durchsetzung der Platzverweisung gewesen
      (vgl. Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 PAG), mit der eine
      Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine
      Ansammlung von Gegnern der NPD in Sichtweite des
      Informationsstandes habe abgewehrt werden sollen. Die Polizei
      treffe ihre Maßnahmen auf der Grundlage der jeweils gegebenen
      Verhältnisse und Erkenntnismöglichkeiten nach pflichtgemäßem
      Ermessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei der
      Prüfung der "Unerlässlichkeit" der Ingewahrsamnahme zur
      Durchsetzung einer Platzverweisung in erhöhtem Maße zu
      beachten. Die Freiheit der Person stelle ein so hohes
      Rechtsgut dar, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund
      angetastet werden dürfe. Die Polizei habe zu Recht
      angenommen, dass die Ansammlung einer Gruppe von vehementen
      Gegnern der NPD in Sichtweite von deren Informationsstand
      eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
      dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe bei seiner
      Anhörung vor dem Landgericht selbst erklärt, er habe die
      Veranstaltung der NPD "nicht unwidersprochen vor sich gehen
      lassen" wollen. Ziel sei es gewesen, so viele Menschen wie
      möglich aufmerksam zu machen und den Platz zu füllen, um sich
      mit dieser Menschenmenge dem Informationsstand zu nähern,
      während gleichzeitig Sprüche hätten skandiert werden sollen
      wie "Gebt den Faschisten keine Chance" und "Für das Verbot
      der NPD". Es sei daher das Ziel des Beschwerdeführers
      gewesen, den Betrieb des Informationsstandes der NPD, die
      sich als nicht verbotene Partei auf Grundrechte berufen
      könne, zumindest verbal massiv zu stören und ihn nach
      Möglichkeit durch das Vorrücken einer größeren Menschenmenge
      ganz zu verhindern. 


7  


4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
      Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1
      GG und trägt zur Begründung vor: Seine Ingewahrsamnahme sei
      verfassungswidrig gewesen. Die Teilnahme an einer spontanen
      Versammlung gegen eine Veranstaltung der NPD sei nicht
      grundrechtwidrig. Das Aufstellen eines Informationsstands sei
      keine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG.
      Bei Abwägen der Umstände des Falles sei ein Eingriff in das
      Recht der Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers
      verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Ein
      Informationsstand sei nicht höher zu bewerten als eine
      spontane Gegenversammlung. Die Veranstalter des
      Informationsstands seien nicht gehindert gewesen, ihr
      Propagandamaterial zu verteilen. Der Beschwerdeführer sei
      ohne ausreichende Gründe in polizeilichen Gewahrsam genommen
      worden. Die Begründung, es seien erhebliche Störungen gegen
      den Informationsstand der NPD zu befürchten gewesen, sei
      nicht tragfähig. Zu keinem Zeitpunkt sei festgestellt worden,
      dass er eine Woche vorher eine Veranstaltung der NPD gestört
      habe. Es seien zwar an diesem Tag Demonstranten aufgenommen
      worden, er aber nicht. Dass er an einer früheren
      Demonstration teilgenommen habe, innerhalb derer sich Störer
      befunden hätten, rechtfertige keine Einschränkung der
      Versammlungsfreiheit. 


8  


Er habe durch ein Telefonat kurzfristig
      erfahren, dass die NPD an diesem Tag einen Informationsstand
      auf dem Karlsplatz habe aufstellen wollen. Er sei dorthin
      gegangen und habe dort eine Gruppe von fünf bis sieben
      Personen vorgefunden. Kurz darauf sei er von einem Polizisten
      in Zivil angesprochen und befragt worden, weshalb er sich auf
      dem Platz aufhalte; er habe auf diese Frage nicht
      geantwortet. Nach wenigen Minuten sei er, ohne dass eine
      Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestanden
      habe, aufgefordert worden, den Platz zu verlassen. Diese
      Aufforderung sei gegenüber weiteren anwesenden Personen
      erklärt worden. Die Polizei habe angedroht, dass bei einer
      Nichtbefolgung eine Ingewahrsamnahme erfolge. Er sei dann als
      Einziger in Gewahrsam genommen worden. 


9  


5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das
      Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen. 

 

II. 


10  


Die Voraussetzungen für eine stattgebende
      Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
      BVerfGG). Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zum
      Schutz der Versammlungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE
      69, 315 <342 ff.>; 104, 92 <104>). Danach
      ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Auch
      ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung
      des Grundrechts des Beschwerdeführers auf
      Versammlungsfreiheit im Sinne des § 93 a
      Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt. 


11  


1. Die angegriffene Entscheidung des
      Landgerichts beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen
      Anschauung von der Bedeutung des Art. 8 GG. 


12  


a) Das Landgericht hat nicht berücksichtigt,
      dass der Beschwerdeführer sich als Teilnehmer einer
      Versammlung auf den Schutz des Art. 8 GG berufen
      konnte. 


13  


aa) Versammlung im Sinne des Art. 8 GG
      ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur
      gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen
      Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl.
      BVerfGE 104, 92 <104>). Danach war das Zusammentreffen
      des Beschwerdeführers und weiterer Personen auf dem
      Karlsplatz eine Versammlung. Nach den gerichtlichen
      Feststellungen hielten sich der Beschwerdeführer und andere
      Personen in Sichtweite des Informationsstandes der NPD auf.
      Sie hatten sich zusammengefunden, um gegen den
      Informationstand der NPD auf dem Karlsplatz zu protestieren.
      Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts war daher
      nicht nur eine bloße Ansammlung von Personen gegeben. 


14  


bb) Der Grundrechtsschutz des
      Beschwerdeführers nach Art. 8 Abs. 1 GG scheidet
      hier nicht schon wegen fehlender Friedlichkeit und
      Waffenlosigkeit der Versammlungsteilnehmer aus. Unfriedlich
      ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger
      Gefährlichkeit durch aggressive Ausschreitungen gegen
      Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten
      stattfinden (vgl. BVerfGE 104, 92 <105 f.>). Für
      einen unfriedlichen Verlauf der Versammlung in diesem Sinn
      war vorliegend nichts ersichtlich. 


15  


cc) Der Schutz des Art. 8 GG besteht
      unabhängig davon, ob die Versammlung nach § 14 VersG
      hätte angemeldet werden müssen. 


16  


Da das Landgericht die Anwendbarkeit des
      Art. 8 GG verkannt hat, ist nicht geprüft worden, ob die
      versammlungsrechtlichen Voraussetzungen der Durchführung
      einer Versammlung erfüllt waren. Insbesondere hat das
      Landgericht nicht geklärt, ob die Versammlung als so genannte
      Spontanversammlung einzuordnen war. Versammlungsrechtliche
      Vorschriften über die Anmeldepflicht nach § 14 VersG
      sind auf die Spontanversammlung nicht anwendbar, soweit der
      mit der Spontanveranstaltung verfolgte Zweck bei Einhaltung
      dieser Vorschrift nicht erreicht werden könnte (vgl. BVerfGE
      69, 315 <350 f.>; 85, 69 <74 f.>). Aber
      auch wenn die Versammlung nicht als Spontanversammlung zu
      bewerten wäre, würde aus dem Verstoß gegen die Anmeldepflicht
      lediglich folgen, dass die Auflösung der Versammlung nach
      § 15 Abs. 2 VersG in Betracht kam (vgl.
      Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und
      Versammlungsfreiheit, 13. Aufl., 2004, § 15
      Rn. 68 m.w.N.). Die Entscheidung darüber liegt im
      Ermessen der Behörde. Bis zu einer wirksamen Auflösung
      besteht der versammlungsrechtliche Schutz fort. 


17  


b) Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
      schützt das Teilnahmerecht der Versammlungsteilnehmer. Erst
      nach Auflösung der Versammlung gemäß § 15 Abs. 2
      VersG oder nach versammlungsrechtlich begründetem Ausschluss
      des Teilnehmers aus der Versammlung kommt ein
      Platzverweis nach Polizeirecht in Betracht, an den sich eine
      Ingewahrsamnahme anschließen kann. 


18  


aa) Art. 8 GG erlaubt Beschränkungen von
      Versammlungen unter freiem Himmel nur nach Maßgabe des
      Absatzes 2. Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen
      Versammlungen richten sich dementsprechend nach dem
      Versammlungsgesetz (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, S. 250; OVG
      Bremen, StV 1987, S. 115). Seine im Vergleich zum
      allgemeinen Polizeirecht besonderen Voraussetzungen für
      beschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der
      Versammlungsfreiheit. Dementsprechend geht das
      Versammlungsgesetz als Spezialgesetz dem allgemeinen
      Polizeirecht vor (vgl. BVerwGE 82, 34 <38>; VGH
      Mannheim, DVBl 1998, S. 837 <839>). Ein auf
      allgemeines Polizeirecht - hier Art. 16 PAG -
      gegründeter Platzverweis scheidet deshalb aus, solange sich
      eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die
      Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl.
      Schmidbauer/Steiner/Roese, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
      und Bayerisches Polizeiorganisationsgesetz, 1999,
      Art. 16 PAG Rn. 32). Diese Voraussetzung ist
      vorliegend nicht erfüllt. 


19  


bb) Das Landgericht hat nicht festgestellt,
      dass der Schutz des Versammlungsrechts für den
      Beschwerdeführer ausschied. Auf Versammlungsrecht konnte
      weder eine Auflösung der Versammlung noch ein Ausschluss des
      Beschwerdeführers gestützt werden. 


20  


(1) Auflösung ist die Beendigung einer bereits
      durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die
      Personenansammlung zu zerstreuen. Verbot und Auflösung einer
      Versammlung stellen die intensivsten Eingriffe in das
      Grundrecht dar (vgl. BVerfGE 87, 399 <409>). Der Schutz
      der Versammlungsfreiheit erfordert, dass die
      Auflösungsverfügung, deren Nichtbefolgung nach § 26
      VersG strafbewehrt ist, eindeutig und nicht missverständlich
      formuliert ist und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck
      bringt, dass die Versammlung aufgelöst ist. Adressaten sind
      alle Versammlungsbeteiligten (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel,
      a.a.O., § 15 Rn. 58 f. m.w.N.). Das
      Landgericht hat nicht festgestellt, dass eine
      Auflösungsverfügung ergangen ist. In der von ihm erwähnten
      Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Platz zu verlassen,
      liegt keine Auflösung der Versammlung insgesamt. 


21  


(2) Auch ein Ausschluss des Beschwerdeführers
      war versammlungsrechtlich nicht gerechtfertigt. 


22  


(a) Der Ausschluss eines
      Versammlungsteilnehmers ist ein belastender Verwaltungsakt,
      durch den dem Betroffenen verboten wird, weiter an der
      Versammlung teilzunehmen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel,
      a.a.O., § 18 Rn. 32). Damit endet der
      versammlungsrechtliche Schutz der Teilnahme (vgl.
      Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 18 Rn. 36). Ein
      Ausschluss von Teilnehmern an einer öffentlichen Versammlung
      unter freiem Himmel ist insbesondere in § 18 Abs. 3
      und § 19 Abs. 4 VersG vorgesehen, wenn sie die
      Ordnung der Versammlung gröblich stören. 


23  


(b) Die Ausschlussverfügung muss ebenso wie
      eine Auflösung hinreichend bestimmt sein. Dem
      Versammlungsteilnehmer muss unvermissverständlich bedeutet
      werden, dass gerade er mit dem Ausschluss gemeint ist. Es
      kann dahinstehen, ob die an den Beschwerdeführer gerichtete
      Verfügung diesen Inhalt haben konnte, obwohl die Behörde gar
      nicht vom Vorliegen einer Versammlung ausging. Jedenfalls
      waren die versammlungsrechtlichen Voraussetzungen einer
      Ausschlussverfügung offensichtlich nicht gegeben. 


24  


Auf eine gröbliche Störung der Versammlung
      nach § 18 Abs. 3 VersG konnte der Polizeibeamte
      sich nicht berufen, da der Beschwerdeführer sich in
      Übereinstimmung mit dem Zweck der von ihm mitinitiierten
      Versammlung verhielt. Auf eine Störung der Versammlung selbst
      hat der Beamte sich auch nicht berufen. Im Übrigen lag eine
      Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
      vor. 


25  


Im Gerichtsverfahren wurde zur Begründung für
      das Vorliegen einer Gefahr im Wesentlichen ausgeführt, der
      Beschwerdeführer sei in der Demonstrationsszene einschlägig
      bekannt und als Mitglied der PDS der linksextremistischen
      Szene zuzuordnen. Er habe in der Woche zuvor bereits eine
      ordnungsgemäß angemeldete Versammlung der NPD verbal gestört.
      Er habe nach Beendigung dieser Versammlung den Abmarsch mit
      anderen Versammlungsteilnehmern und die Abfahrt des
      Lautsprecherfahrzeugs der NPD verhindern wollen. Eine nähere
      Begründung dafür, warum der nicht vorbestrafte
      Beschwerdeführer bei einer weiteren Teilnahme an der
      Versammlung Straftaten begehen würde und um welche es sich
      handeln könnte, enthalten die gerichtlichen Entscheidungen
      nicht. Das Landgericht nimmt lediglich allgemein und ohne
      Bezug auf den Beschwerdeführer an, dass beim Vorrücken der
      Menschenmenge gegen den Informationsstand wechselseitige
      Beleidigungen der politischen Gegner und Körperverletzungen
      drohten. Es fehlen zudem Ausführungen dazu, warum der
      Beschwerdeführer sich solche Straftaten Dritter hätte
      zurechnen lassen müssen. 


26  


Ebenso fehlen Ausführungen dazu, warum im
      Falle einer von der Versammlung ausgehenden Gefahr für die
      Veranstaltung der NPD keine milderen Mittel verfügbar waren.
      Den Versammlungsteilnehmern hätte beispielsweise durch
      polizeiliche Verfügung aufgegeben werden können,
      ausreichenden Abstand zum Informationsstand der NPD
      einzuhalten, mit der Folge, dass beide Veranstaltungen hätten
      durchgeführt werden können. Hätte der Beschwerdeführer sich
      an eine solche Verfügung nicht gehalten, wären weitere
      Maßnahmen gegen ihn zulässig gewesen. 


27  


cc) Die Feststellungen des Landgerichts
      genügen den aus Art. 8 GG gegebenen Vorgaben nicht. Da
      das Versammlungsrecht auf Maßnahmen gegenüber dem
      Beschwerdeführer mangels Auflösung der Versammlung oder
      seines rechtmäßigen Ausschlusses aus ihr weiterhin anwendbar
      war, konnte ein Platzverweis nicht auf Art. 16 PAG
      gestützt werden. Seine Rechtmäßigkeit ist aber eine
      Voraussetzung für eine Ingewahrsamnahme nach Art. 17
      Abs. 1 Nr. 3 PAG (vgl. Schmidbauer/Steiner/Roese,
      Bayerisches Polizeiaufgabengesetz und Bayerisches
      Polizeiorganisationsgesetz, 1999, Art. 17 PAG
      Rn. 61). Damit war auch diese rechtswidrig. Da der
      Beschwerdeführer an der weiteren Teilnahme an der Versammlung
      gehindert war, stellte die Ingewahrsamnahme einen Verstoß
      gegen das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. 


28  


2. Die Entscheidung des Landgerichts beruht
      auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht
      ausgeschlossen, dass das Landgericht bei hinreichender
      Berücksichtigung der sich aus Art. 8 GG ergebenden
      Vorgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die
      Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das
      Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2,
      § 95 Abs. 2 BVerfGG). 


29  


3. Die Entscheidung über die
      Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
      BVerfGG. 


30  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Haas 
Hoffmann-Riem