Fall 45
Aktenzeichen: 1 BvR 961/05
Beck Online: NVwZ 2005 1055.0
cid 45
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 961/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der J...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Gisa Pahl,
Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 - OVG 1 S
38.05 -,
b)
den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2005 - VG 1 A
66.05 -,
c)
die Auflage Nr. 1 der
Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26. April
2005 - LKA 5721-07702/010505 -
hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Steiner
Hoffmann-Riem,
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 6. Mai 2005 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Kammer hat die Begründung ihrer
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG
nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich
abgefasst.
I.
2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige
Vollziehung eines Versammlungsverbots. Er ist inhaltlich auf
eine Auflage hinsichtlich der Wegstrecke beschränkt.
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1. Mit Schreiben vom 4. November 2005 meldete
die Beschwerdeführerin, die " Jungen Nationaldemokraten" -
eine Jugendorganisation der NPD - für den 8. Mai 2005
einen inhaltlich im Zusammenhang mit dem Ende des Zweiten
Weltkrieges stehenden Aufzug in Berlin unter dem Motto
"60 Jahre Befreiungslüge – Schluss mit dem Schuldkult"
an. Die Versammlung sollte in der Zeit von 10.00 Uhr bis
18.00 Uhr stattfinden, als Route war die Strecke
Alexanderplatz, Karl-Liebknecht-Straße, Unter den Linden,
Glinkastraße, Behrenstraße, Ebertstraße bis zum Platz des
18. März (beim Brandenburger Tor) geplant.
4
2. Mit Bescheid vom 25. April 2005 erließ
der Polizeipräsident zwölf für sofort vollziehbar erklärte
Auflagen. Nach der mit der Verfassungsbeschwerde allein
angegriffenen Auflage Nr. 1 darf der angemeldete Aufzug
am Alexanderplatz starten und ist über die Wegstrecke
Karl-Liebknecht-Straße, Unter den Linden, Friedrichsstraße
bis zum Bahnhof Friedrichsstraße zu führen und dort zu
beenden. Die Durchführung des Aufzuges über Glinkastraße,
Behrenstraße, Ebertstraße bis Platz des 18. März wird
untersagt. Zur Begründung dieser Auflage führte die Behörde
unter anderem aus, der andernfalls unvermeidbare Vorbeimarsch
am Holocaust-Mahnmal erfülle die tatbestandlichen
Voraussetzung des § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz
(VersG). Es stelle eine Verhöhnung der Opfer des NS-Terrors
dar, wenn eine Gruppierung mit offenkundiger Nähe zum
NS-Regime am Tag des Endes dieses Regimes, der für die
betroffenen Juden das Ende der Verfolgung und unendlichen
Leids bedeute, mit dem Thema "60 Jahre Befreiungslüge –
Schluss mit dem Schuldkult" am Denkmal für die ermordeten
Juden Europas vorbeiziehe. Die Beschwerdeführerin mobilisiere
Teilnehmer aus dem rechtsextremistischen Spektrum der
Bundesrepublik, stelle jüdische Opferzahlen in Frage und
bediene sich in einem Aufruf für den Aufzug einer Wortwahl,
die der NS-Propaganda äußerst nahe stehe und den Holocaust
relativiere. Dass der Aufzug am Mahnmal schweigend
vorbeiziehen solle, ändere an der Einschätzung nichts; es
handele sich um ein "beredtes Schweigen", dem ein
Relativierungs- und Verhöhnungscharakter in gleichem Maße
zukomme wie einer entsprechenden Erklärung.
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Dem Aufzug stehe weiterhin der größte Teil der
angemeldeten Wegstrecke und damit die Möglichkeit zur
Verfügung, die Öffentlichkeit anzusprechen. Der gewünschte
Endplatz am Brandenburger Tor sei nicht verfügbar, da er
durch eine am 19. April 2005 erteilte Sondernutzungserlaubnis
des Bezirksamts Mitte von Berlin am 7. und 8. Mai 2005 dem
Gemeingebrauch entzogen und dem Senat von Berlin für die
Durchführung einer zentralen Gedenkveranstaltung unter dem
Motto "Tag für Demokratie" überlassen worden sei. Es sei von
Anfang an zu erwarten gewesen, dass eine zentrale
Gedenkveranstaltung am 8. Mai 2005, dem Tag der Kapitulation,
an einem Ort stattfinden würde, der im In- und Ausland als
Symbol für die Vergangenheit und die Gegenwart Deutschlands
angesehen werde. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehe
nicht so weit, diese Örtlichkeit der Allgemeinheit zu
entziehen und sie individuell für eine einseitige
Veranstaltung zu reservieren. In einer Lage, in der von
vornherein damit zu rechnen gewesen sei, dass eine Vielzahl
von Veranstaltungen berechtigter Weise an einem bestimmten
Ort stattfinden sollten, sei eine umfassende praktische
Konkordanz herzustellen, die alle Veranstaltungen
größtmöglich zur Geltung bringen und nicht zu Gunsten einer
einzelnen Veranstaltung etwa eine Anmeldereihenfolge
abzuarbeiten habe.
6
3. Gegen den Bescheid legte die
Beschwerdeführerin Widerspruch ein und beantragte beim
Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 1 hinsichtlich der
Untersagung der Wegstrecke Glinkastraße, Behrenstraße,
Ebertstraße und Platz des 18. März wieder herzustellen.
Das Gericht wies den Antrag zurück und führte zur Begründung
aus, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der sofortigen Vollziehung, da die Rechtmäßigkeit der
angegriffenen Auflagen bei summarischer Prüfung keinen
ernstlichen Zweifeln unterläge.
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Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2
VersG für eine Auflage, mit der der Beschwerdeführin
untersagt werde, auf der Behrenstraße am Denkmal für die
ermordeten Juden Europas vorbeizulaufen, lägen vor. Das
Denkmal sei ein Ort nach § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 VersG und es sei nach den zur Zeit des Erlasses
der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen
gewesen, dass durch den Aufzug die Würde der Opfer der
menschenunwürdigen Behandlung unter der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
beeinträchtigt werde. Dies ergebe sich aus Anlass und Motto
der Veranstaltung im Zusammenhang mit dem gewählten Tag und
Ort, dem im Internet veröffentlichten Versammlungsaufruf und
Äußerungen von Personen, die auf der Versammlung als Redner
auftreten sollen. Mit dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge –
Schluss mit dem Schuldkult!" wende sich die Versammlung am
60igsten Jahrestag des Kriegsendes gegen die Art und Weise,
in der in Deutschland der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft gedacht werde.
8
Auch der Aufruf zur Versammlung und
begleitende Äußerungen im Internet enthielten eindeutige
Anklänge an antisemitisches Gedankengut. Mit der dort
erwähnten "kleinen Minderheit, welche aus dem Schuldkult
gegenüber der deutschen Nation ihre Milliardenzahlungen
ziehe", könne niemand anders als "die Juden" gemeint sein.
Der als Redner auf der Versammlung vorgesehene
Bundesvorsitzende der NPD, Bernd Voigt, habe im Oktober 2004
die Betonstelen des Mahnmals als Fundament und Baumaterial
für eine zukünftig dort zu errichtende "neue Reichskanzlei"
bezeichnet und damit die Tradition benannt, an die er und
seine Partei anzuknüpfen beabsichtigen. Derartige Äußerungen
seien Angriffe auf das am Mahnmal verortete Gedenken an den
Völkermord des NS-Regimes an den Juden Europas. Der durch die
Versammlung angeprangerte "Schuldkult" sei auf die jüdischen
Opfer des Nationalsozialismus bezogen; diese würden zu
Objekten eines Kultes degradiert. Unerheblich sei, was sich
die Teilnehmer des Aufzuges beim schweigenden Vorbeimarsch
denken würden.
9
Die angegriffene Auflage sei auch insoweit
rechtmäßig, als untersagt werde, die Versammlung auf dem
Platz des 18. März zu beenden, weil bei summarischer
Prüfung die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG
erfüllt seien. Die angemeldete Abschlusskundgebung treffe
zeitlich und örtlich mit der vom Senat geplanten
Gedenkveranstaltung zusammen. Eine gleichzeitige Durchführung
beider Veranstaltungen mit unterschiedlichem Programm sei
objektiv unmöglich und würde die öffentliche Sicherheit
unmittelbar gefährden. Der auf dem Platz des 18. März
vorhandene Raum reiche für beide Veranstaltungen nicht aus;
wegen ihrer offenkundig unvereinbaren Zielsetzungen sei zu
befürchten, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen
kommen werde, mit denen eine Gefährdung der Gesundheit von
Teilnehmern verbunden sei, die durch polizeiliche Maßnahmen
nicht abgewendet werden könne. Dass die Beschwerdeführerin -
wie sie ausführe - "nichts dagegen hat, in die zentrale
Veranstaltung des Senats einbezogen zu werden", liege neben
der Sache, weil Gegenstand der angegriffenen Auflage nicht
die Frage sei, ob Teilnehmer der streitigen Versammlung sich
dem "Tag für Demokratie" anschließen dürften.
10
Die Behörde habe der Veranstaltung zum "Tag
für Demokratie" rechts- und ermessensfehlerfrei den Vorrang
eingeräumt. Die Inanspruchnahme öffentlichen Raums durch
Hoheitsträger mit dem Ziel, nationale Gedenktage festzulegen
und sie mit öffentlichen Veranstaltungen zu begehen, sei aufgrund der Organisationsgewalt des Staates
zulässig. Das Recht zur Durchführung einer solchen
Gedenkveranstaltung scheitere nicht schon daran, dass dadurch
ein Konflikt mit einer beabsichtigten Versammlung entstehe,
solange die grundrechtlich gewährleistete
Versammlungsfreiheit nicht ausgehöhlt werde. Bei der Abwägung
seien auch die aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1
GG folgenden Grundrechte der an dem Gedenktag Teilnehmenden
zu berücksichtigen. Ein Vorrang der von der
Beschwerdeführerin angemeldeten Versammlung lasse sich nicht
aus dem so genannten Erstanmelderprivileg herleiten. Ein
Vorrang desjenigen, der seinen Willen zur Veranstaltung als
erster kundtue, sei nicht im Versammlungsgesetz vorgesehen.
Andernfalls hätte es ein Veranstalter in der Hand, durch
besonders frühe Anmeldung bestimmte Veranstaltungsorte zu
einer bestimmten Zeit zu reservieren und andere
Veranstaltungen von vornherein auszuschließen. Die
behördliche Entscheidung zwischen verschiedenen angemeldeten
beziehungsweise außerhalb des Versammlungsrechts
durchgeführten Veranstaltungen könne sinnvollerweise erst zu
einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem alle Gesamtumstände bekannt
seien. Dass mit dem "Tag für Demokratie" auch auf den von der
Beschwerdeführerin angemeldeten Aufzug reagiert werden solle,
ändere daran nichts. Es bestehe kein Anhalt dafür, dass diese
Veranstaltung allein oder überwiegend zur Verhinderung der
Versammlung initiiert worden sei. Der 8. Mai 2005 sei
ungeachtet der von der Beschwerdeführerin geplanten
Versammlung für die Bundesrepublik in hervorgehobenem Maße
bedeutsam.
11
Die Bewertung der Versammlungsbehörde, dass
das Interesse der Beschwerdeführerin an der Nutzung des
Platzes des 18. März hinter den Interessen an der
Durchführung der Veranstaltung zum "Tag für Demokratie"
zurückzustehen habe, sei nicht zu beanstanden. Die
Durchführung des Aufzuges bleibe auf wesentlichen Teilen der
Streckenführung möglich und ende im historischen Stadtzentrum
am Bahnhof Friedrichstraße. Nach Art und Inhalt der
Demonstration sei die Beschwerdeführerin auf den Platz des
18. März nicht essentiell angewiesen. Demgegenüber habe
der Platz wegen seiner Nähe zum Brandenburger Tor, zum
Reichtagsgebäude und zum sowjetischen Ehrenmal an der Straße
des 17. Juni für die offizielle Begehung des 8. Mai
als "Tag für Demokratie" besondere Bedeutung.
12
4. Die gegen diese Entscheidung gerichtete
Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Abgesehen
von der teilweisen Unzulässigkeit der Beschwerde - ihre
Begründung entspreche weitgehend nicht dem
Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO - sei sie nicht begründet. Die von der
Beschwerdeführerin gegen die Bejahung der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 VersG erhobenen Einwände griffen nicht durch. Eine
Beeinträchtigung der Würde der Opfer sei selbst dann zu
besorgen, wenn der Aufzug am Denkmal für die ermordeten Juden
Europas schweigend und mit eingerollten Fahnen vorbeiführen
würde. Dies ergebe sich bereits aus dem den Aufzug seinem
Erscheinungsbild nach außen prägenden Veranstaltungsmotto im
Zusammenwirken mit Zeit und Ort der beabsichtigten
Veranstaltung. Erst recht schließe es das Gepräge des
Aufzuges aus, das Schweigen - wie die Beschwerdeführerin
glauben machen wolle - als Ausdruck der Ehrerbietung und
Trauer gegenüber den Opfern aufzufassen. Schon der Begriff
"Befreiungslüge" stelle das befreiende Moment der Beendigung
des Nationalsozialismus in einer die Opfer der Nazi-Diktatur
entwürdigenden Weise vorbehaltlos in Abrede. Auch der Aufruf
"Schluß mit dem Schuldkult" beeinträchtige die Würde der
Opfer, derer am Denkmal für die ermordeten Juden gedacht
werde.
13
Die Beschwerde habe auch insoweit keinen
Erfolg, als sich die Beschwerdeführerin dagegen wende, dass
ihr untersagt werde, ihren Aufzug auf dem Platz des
18. März zu beenden. Insbesondere sei ihr als
Erstanmelderin nicht grundsätzlich der Vorrang einzuräumen.
Das Prioritätsprinzip sei nicht das allein maßgebende
Kriterium bei der Auswahl mehrerer zeitlich und örtlich
miteinander konkurrierender Veranstaltungen. Das
Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass den
Veranstaltern des "Tages für Demokratie" der Vorrang
einzuräumen sei, zumal das Demonstrationsanliegen der
Beschwerdeführerin weitgehend gewahrt werde. Im Übrigen könne
der Aufzug schon deshalb nicht auf dem Platz des 18. März
beendet werden, weil nach dem eigenen Vortrag der
Beschwerdeführerin der Weg zu diesem Ort notwendig am Denkmal
für die ermordeten Juden Europas vorbeiführen müsse, also der
entsprechenden Auflage gemäß § 15 Abs. 2 VersG
widerspreche.
14
5. Die Beschwerdeführerin hat
Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig beantragt, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nr. 1
der Auflagenverfügung durch einstweilige Anordnung insoweit
wieder herzustellen, als die Wegstrecke Glinkastraße,
Behrenstraße, Ebertstraße, Platz des 18. März untersagt wird.
Die Verfügung des Polizeipräsidenten und die angegriffenen
Beschlüsse verletzten sie in ihren Grundrechten aus
Art. 8 und Art. 5 GG. Die Änderung der Wegstrecke
sei durch § 15 Abs. 2 VersG nicht gerechtfertigt.
Nach den konkret feststellbaren Umständen sei gerade nicht zu
besorgen, dass durch den Vorbeimarsch die Würde der Opfer
beeinträchtigt werde. Dies ergebe sich insbesondere daraus,
dass der Aufzug am Holocaust-Mahnmal schweigend erfolgen
solle. Darin könne keine Verletzung der Würde der Opfer
gesehen werden, weil über die Opfer nichts ausgesagt werde
und die Gedanken der Versammlungsteilnehmer in der
Öffentlichkeit nicht sichtbar seien. Auch das Motto der
Veranstaltung stelle keine Verletzung der Würde der Opfer
dar; die Beschwerdeführerin beabsichtige, mit ihrer
Versammlung an die andere, leidvolle Seite des 8. Mai
1945 zu erinnern. Schließlich sei das Zitat über die "kleine
Minderheit, die aus dem Schuldkult ihre Milliardenzahlung
ziehe" mehrdeutig und erfasse nicht unbedingt und nicht
eindeutig die Juden, da auch andere Personen
Entschädigungszahlungen erhalten hätten. Im Übrigen sei ein
Vorbeigehen des Aufzugs am Holocaust-Mahnmal von der
Beschwerdeführerin ursprünglich gar nicht geplant gewesen,
sondern eine Folge der erst nach der Anmeldung begonnenen
Bauarbeiten zur U-Bahn am Brandenburger Tor. Dies zeige im
Übrigen, dass die Beschwerdeführerin niemals die Absicht
gehabt habe zu provozieren.
15
Der Platz des 18. März vor dem
Brandenburger Tor könne der Beschwerdeführerin als Ort der
Abschlusskundgebung nicht entzogen werden, weil sie als
Erstanmelderin Vorrang gegenüber den zentralen
Gedenkveranstaltung des Senats habe. Das Erstanmelderprivileg
werde insbesondere nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass
die Veranstaltung des Senats eine größere Zahl von Menschen
vereine. Dadurch werde der Minderheitenschutz außer Kraft
gesetzt. Im Übrigen sei sie nach wie vor bereit, in die
zentrale Veranstaltung einbezogen zu werden. Schließlich sei
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine
Abschlusskundgebung am Platz des 18. März nicht ausreichend
dargelegt.
II.
16
Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
17
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist
(vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>; 91, 328
<332>; stRspr). Die Erfolgsaussichten der
Verfassungsbeschwerde können ferner maßgeblich werden, wenn
verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und
die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, insbesondere
wenn die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung
einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht
werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu
spät käme (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; Beschluss vom
23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, S. 2814).
Einstweiliger Rechtsschutz ist in einem solchen Fall aber
nicht zu gewähren, wenn der Grundrechtseingriff
offensichtlich nicht im Widerspruch zum Schutzgehalt der
betroffenen Grundrechte steht. So liegt es hier.
18
1. Die hier allein angegriffene Auflage
hindert die Beschwerdeführerin nicht, die von ihr geplante
Versammlung unter dem vorgesehenen Motto im Zentrum Berlins
durchzuführen, und zwar als Aufzug mit Abschlusskundgebung
und unter Einsatz der geplanten Redner. Erfasst sind
lediglich Modalitäten der Versammlungsdurchführung in
örtlicher und zeitlicher Hinsicht, die nicht so wesentlich
sind, dass die Auflage faktisch einem Verbot gleichkommt. Die
behördliche Verfügung ist daher an den rechtlichen
Voraussetzungen einer versammlungsrechtlichen Auflage, nicht
an denen eines Versammlungsverbots zu messen.
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2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, der Beschwerdeführerin durch eine Auflage zu
untersagen, den geplanten Aufzug am Denkmal für die
ermordeten Juden Europas vorbeizuführen.
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Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet es, dass dieses Denkmal durch § 15 Abs. 2 Satz
2 VersG als ein Ort bestimmt worden ist, an dem ein Aufzug
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 verboten oder
von Auflagen abhängig gemacht werden kann, darunter auch der
Auflage, den Aufzug nicht am Denkmal vorbeizuführen.
Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die
Annahme der Behörde und der Gerichte, der Aufzug lasse nach
den zur Zeit des Auflagenerlasses konkret feststellbaren
Umständen besorgen, dass die Würde der jüdischen Opfer der
nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durch
ihn beeinträchtigt werde.
21
Dabei bedarf hier keiner Klärung, ob insoweit
sämtliche von der Behörde und den Gerichten herangezogenen
Umstände beachtlich sind. Aus verfassungsrechtlicher Sicht
ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Behörde und
die Gerichte eine Beeinträchtigung des sozialen
Geltungsanspruchs und damit der Würde der Juden Europas,
derer an diesem Ort gedacht wird, darin sehen, dass am
Jahrestag der Beendigung der nationalsozialistischen Gewalt-
und Willkürherrschaft ein rechtsextremistischer Aufzug unter
dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge - Schluss mit dem
Schuldkult" an dem Denkmal vorbeizieht, der durch dieses
Motto die Millionen jüdischer Opfer des Nationalsozialismus
zum Gegenstand eines Kultes degradiert und ihnen zugleich
abstreitet, dass die Kapitulation für die vom
Nationalsozialismus verfolgten Juden ein Akt der Befreiung
war.
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3. Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Auflage ist auch insoweit mit dem Grundrechten
der Beschwerdeführerin vereinbar, als dieser untersagt wird,
die Versammlung auf dem Platz des 18. März zu beenden.
Behörde und Gerichte durften die vom Senat initiierte
Veranstaltung bei der Entscheidung über Auflagen nach
§ 15 Abs. 1 VersG einbeziehen und ihr Vorrang bei der
Nutzung des Gebiets um das Brandenburger Tor gewähren.
23
a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Behörde der Versammlung der
Beschwerdeführerin nicht allein deshalb den Vorrang bei der
Benutzung des Gebiets um das Brandenburger Tor eingeräumt
hat, weil die Anmeldung schon vorlag, als die Pläne zur
Durchführung einer Veranstaltung mit dem Motto "Tag für
Demokratie" noch nicht bestanden oder konkretisiert
waren.
24
aa) Zum Selbstbestimmungsrecht des
Veranstalters gehört zwar die Entscheidung über Ort und
Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur
Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber
durch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für
die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel
ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den
gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei
der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend
Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen
den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen
hergestellt werden (vgl. BVerfGE 104, 92 <111>). Dies
gilt auch dann, wenn Staatsorgane - wie der Berliner Senat -
handeln, die sich nicht auf Grundrechte berufen können. Zu
berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber auch, dass
Grundrechte der Teilnehmer der Gedenkveranstaltung betroffen
sind. Bei der Veranstaltung handelt es sich um die örtliche
Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf
die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
Erörterung oder Kundgebung, also um eine Versammlung im Sinne
des Art. 8 GG (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Der
versammlungsrechtliche Charakter der Veranstaltung enfällt
nicht durch den Umstand, dass im Programm etliche
musikalische Einlagen mit mehr oder minder intensivem Bezug
zum Motto des Gedenktages vorgesehen sind. Bestimmend für den
Gesamtcharakter der Veranstaltung sind die auf das Motto "Tag
für Demokratie" bezogenen Programmpunkte, so insbesondere
Gespräche mit Zeitzeugen oder die Vorstellung von Projekten
gegegen Rechtsradikalismus und Fremdenfeindlichkeit und von
solchen über zivilgesellschaftliche Teilhabe. Dass diese
Veranstaltung vom Senat initiiert worden ist, ändert nichts
an dem grundrechtlichen Schutz der Bürger, die an ihr
teilnehmen wollen.
25
bb) Die von der Beschwerdeführerin geforderte
formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die
grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den
Erstanmelder werden zwar dem das Versammlungsrecht prägenden
Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Inhalten von
Versammlungszwecken gerecht. Sie tragen insbesondere dem
Verbot Rechnung, diese Inhalte staatlicherseits als wichtig
oder weniger wichtig zu bewerten und auf eine solche
Einschätzung rechtliche Folgen zu stützen. Auch wird auf
diese Weise gesichert, dass die zuerst angemeldete
Versammlung nicht allein deshalb zurückzutreten hat, weil ein
anderer Veranstalter - etwa mit dem Ziel der Verhinderung
dieser Veranstaltung - für den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort
ebenfalls eine Versammlung anmeldet. Die Ausrichtung allein
am Prioritätsgrundsatz würde es allerdings ausschließen,
gegenläufige Erwägungen zu berücksichtigen. So können
wichtige Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und
Zeitpunktes für die Verfolgung des jeweiligen
Versammlungszwecks, für eine andere Vorgehensweise sprechen.
Die Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz könnte im
Übrigen dazu verleiten, Versammlungen an bestimmten Tagen und
Orten frühzeitig - gegebenfalls auf Jahre hinaus auf Vorrat -
anzumelden und damit anderen potentiellen Veranstaltern die
Durchführung von Versammlungen am gleichen Tag und Ort
unmöglich zu machen. Dies widerspräche dem Anliegen, die
Ausübung der Versammlungsfreiheit grundsätzlich allen
Grundrechtsträgern zu ermöglichen.
26
Der Prioritätsgrundsatz wird aber maßgebend,
wenn die spätere Anmeldung allein oder überwiegend zu dem
Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem
Ort zu verhindern. Die zeitlich nachrangig angemeldete
Veranstaltung hat allerdings nicht schon deshalb
zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des
Erstanmelders einen Anstoß zur Durchführung der später
angemeldeten Versammlung gegeben hat. Aufrufe zu
Versammlungen reagieren häufig auf aktuelle Anstöße. Kommt es
zu konkurrierenden Nutzungwünschen, ist eine praktische
Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher
Grundrechtsträger herzustellen. Dabei kann die Behörde aus
hinreichend gewichtigen Gründen unter strikter
Berücksichtigung des Grundsatzes inhaltlicher Neutralität von
der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung einer Versammlung
abweichen.
27
cc) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend
festgestellt, dass zwar ein Anstoß für die Veranstaltung des
Senats von den Versammlungsplänen der Antragstellerin
ausgegangen ist, dass aber kein Anhalt für die Annahme
besteht, diese Veranstaltung an dem 8. Mai 2005, einem für
die Bundesrepublik Deutschland in hervorgehobenen Maße
bedeutsamen Tag, sei vom Senat des Landes Berlin allein oder
überwiegend zur Verhinderung der Versammlung der
Beschwerdeführerin initiiert worden. An derartige
Tatsachenfestellungen ist das Bundesverfassungsgericht
gebunden (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37
<40>).
28
b) Es ist im Zuge der verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht zu beanstanden, dass die Behörde und die
Gerichte bei ihrer Entscheidung über Auflagen an die
Beschwerdeführerin angenommen haben, dass die geplante
Veranstaltung des Senats und die von der Beschwerdeführerin
angemeldete Versammlung aus inhaltlichen Gründen und wegen
des Risikos gewalttätiger Auseinandersetzungen nicht
gleichzeitig am identischen Ort durchgeführt werden können.
Dies führt zu der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur
Vermeidung der örtlichen Überschneidung beider
Veranstaltungen.
29
Es ist ebenfalls verfassungsrechtlich
bedenkenfrei, dass die Gerichte bei der Entscheidung über die
Nutzung des Platzes in der Bedeutung des Ortes für die
Verwirklichung des Veranstaltungszwecks einen wichtigen Grund
zum Abweichen vom Prioritätsgrundsatz gesehen haben. Dabei
sind sie davon ausgegangen, dass der Platz des 18. März wegen
seiner Nähe zum Brandenburger Tor, zum Reichstagsgebäude und
zum sowjetischen Ehrenmal an der Straße des 17. Juni
besondere Bedeutung für eine Veranstaltung am Jahrestag der
Kapitulation für die Darstellung und Würdigung der
historische Ursprünge für die Bundesrepublik Deutschland nach
innen und außen habe. Die Beschwerdeführerin habe diese
Annahme in ihrer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
nicht substantiiert in Frage gestellt.
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Auch im vorliegenden Verfahren ist die
Beschwerdeführerin dieser Argumentation nicht entgegen
getreten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie zur
Erreichung des Zwecks der von ihr angemeldeten Versammlung in
vergleichbarer Weise auf diesen Ort angewiesen ist.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem