Fall 45
Aktenzeichen: 1 BvR 961/05
Beck Online: NVwZ 2005 1055.0

cid 45 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 961/05 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


der J... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Gisa Pahl, 
        Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -
       


   





gegen
          a) 

den Beschluss des
          Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 - OVG 1 S
          38.05 -,




b) 

den Beschluss des
          Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2005 - VG 1 A
          66.05 -,




c) 

die Auflage Nr. 1 der
          Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26. April
          2005 - LKA 5721-07702/010505 - 




   




hier: 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
          Anordnung 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier, 
      und die Richter Steiner 
      Hoffmann-Riem, 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
      S. 1473) am 6. Mai 2005 einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Die Kammer hat die Begründung ihrer
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG
      nach Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich
      abgefasst. 

 

I. 


2  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige
      Vollziehung eines Versammlungsverbots. Er ist inhaltlich auf
      eine Auflage hinsichtlich der Wegstrecke beschränkt. 


3  


1. Mit Schreiben vom 4. November 2005 meldete
      die Beschwerdeführerin, die " Jungen Nationaldemokraten" -
      eine Jugendorganisation der NPD - für den 8. Mai 2005
      einen inhaltlich im Zusammenhang mit dem Ende des Zweiten
      Weltkrieges stehenden Aufzug in Berlin unter dem Motto
      "60 Jahre Befreiungslüge – Schluss mit dem Schuldkult"
      an. Die Versammlung sollte in der Zeit von 10.00 Uhr bis
      18.00 Uhr stattfinden, als Route war die Strecke
      Alexanderplatz, Karl-Liebknecht-Straße, Unter den Linden,
      Glinkastraße, Behrenstraße, Ebertstraße bis zum Platz des
      18. März (beim Brandenburger Tor) geplant. 


4  


2. Mit Bescheid vom 25. April 2005 erließ
      der Polizeipräsident zwölf für sofort vollziehbar erklärte
      Auflagen. Nach der mit der Verfassungsbeschwerde allein
      angegriffenen Auflage Nr. 1 darf der angemeldete Aufzug
      am Alexanderplatz starten und ist über die Wegstrecke
      Karl-Liebknecht-Straße, Unter den Linden, Friedrichsstraße
      bis zum Bahnhof Friedrichsstraße zu führen und dort zu
      beenden. Die Durchführung des Aufzuges über Glinkastraße,
      Behrenstraße, Ebertstraße bis Platz des 18. März wird
      untersagt. Zur Begründung dieser Auflage führte die Behörde
      unter anderem aus, der andernfalls unvermeidbare Vorbeimarsch
      am Holocaust-Mahnmal erfülle die tatbestandlichen
      Voraussetzung des § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz
      (VersG). Es stelle eine Verhöhnung der Opfer des NS-Terrors
      dar, wenn eine Gruppierung mit offenkundiger Nähe zum
      NS-Regime am Tag des Endes dieses Regimes, der für die
      betroffenen Juden das Ende der Verfolgung und unendlichen
      Leids bedeute, mit dem Thema "60 Jahre Befreiungslüge –
      Schluss mit dem Schuldkult" am Denkmal für die ermordeten
      Juden Europas vorbeiziehe. Die Beschwerdeführerin mobilisiere
      Teilnehmer aus dem rechtsextremistischen Spektrum der
      Bundesrepublik, stelle jüdische Opferzahlen in Frage und
      bediene sich in einem Aufruf für den Aufzug einer Wortwahl,
      die der NS-Propaganda äußerst nahe stehe und den Holocaust
      relativiere. Dass der Aufzug am Mahnmal schweigend
      vorbeiziehen solle, ändere an der Einschätzung nichts; es
      handele sich um ein "beredtes Schweigen", dem ein
      Relativierungs- und Verhöhnungscharakter in gleichem Maße
      zukomme wie einer entsprechenden Erklärung. 


5  


Dem Aufzug stehe weiterhin der größte Teil der
      angemeldeten Wegstrecke und damit die Möglichkeit zur
      Verfügung, die Öffentlichkeit anzusprechen. Der gewünschte
      Endplatz am Brandenburger Tor sei nicht verfügbar, da er
      durch eine am 19. April 2005 erteilte Sondernutzungserlaubnis
      des Bezirksamts Mitte von Berlin am 7. und 8. Mai 2005 dem
      Gemeingebrauch entzogen und dem Senat von Berlin für die
      Durchführung einer zentralen Gedenkveranstaltung unter dem
      Motto "Tag für Demokratie" überlassen worden sei. Es sei von
      Anfang an zu erwarten gewesen, dass eine zentrale
      Gedenkveranstaltung am 8. Mai 2005, dem Tag der Kapitulation,
      an einem Ort stattfinden würde, der im In- und Ausland als
      Symbol für die Vergangenheit und die Gegenwart Deutschlands
      angesehen werde. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehe
      nicht so weit, diese Örtlichkeit der Allgemeinheit zu
      entziehen und sie individuell für eine einseitige
      Veranstaltung zu reservieren. In einer Lage, in der von
      vornherein damit zu rechnen gewesen sei, dass eine Vielzahl
      von Veranstaltungen berechtigter Weise an einem bestimmten
      Ort stattfinden sollten, sei eine umfassende praktische
      Konkordanz herzustellen, die alle Veranstaltungen
      größtmöglich zur Geltung bringen und nicht zu Gunsten einer
      einzelnen Veranstaltung etwa eine Anmeldereihenfolge
      abzuarbeiten habe. 


6  


3. Gegen den Bescheid legte die
      Beschwerdeführerin Widerspruch ein und beantragte beim
      Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 1 hinsichtlich der
      Untersagung der Wegstrecke Glinkastraße, Behrenstraße,
      Ebertstraße und Platz des 18. März wieder herzustellen.
      Das Gericht wies den Antrag zurück und führte zur Begründung
      aus, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an
      der sofortigen Vollziehung, da die Rechtmäßigkeit der
      angegriffenen Auflagen bei summarischer Prüfung keinen
      ernstlichen Zweifeln unterläge. 


7  


Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2
      VersG für eine Auflage, mit der der Beschwerdeführin
      untersagt werde, auf der Behrenstraße am Denkmal für die
      ermordeten Juden Europas vorbeizulaufen, lägen vor. Das
      Denkmal sei ein Ort nach § 15 Abs. 2 Satz 1
      Nr. 1 VersG und es sei nach den zur Zeit des Erlasses
      der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen
      gewesen, dass durch den Aufzug die Würde der Opfer der
      menschenunwürdigen Behandlung unter der
      nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
      beeinträchtigt werde. Dies ergebe sich aus Anlass und Motto
      der Veranstaltung im Zusammenhang mit dem gewählten Tag und
      Ort, dem im Internet veröffentlichten Versammlungsaufruf und
      Äußerungen von Personen, die auf der Versammlung als Redner
      auftreten sollen. Mit dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge –
      Schluss mit dem Schuldkult!" wende sich die Versammlung am
      60igsten Jahrestag des Kriegsendes gegen die Art und Weise,
      in der in Deutschland der nationalsozialistischen Gewalt- und
      Willkürherrschaft gedacht werde. 


8  


Auch der Aufruf zur Versammlung und
      begleitende Äußerungen im Internet enthielten eindeutige
      Anklänge an antisemitisches Gedankengut. Mit der dort
      erwähnten "kleinen Minderheit, welche aus dem Schuldkult
      gegenüber der deutschen Nation ihre Milliardenzahlungen
      ziehe", könne niemand anders als "die Juden" gemeint sein.
      Der als Redner auf der Versammlung vorgesehene
      Bundesvorsitzende der NPD, Bernd Voigt, habe im Oktober 2004
      die Betonstelen des Mahnmals als Fundament und Baumaterial
      für eine zukünftig dort zu errichtende "neue Reichskanzlei"
      bezeichnet und damit die Tradition benannt, an die er und
      seine Partei anzuknüpfen beabsichtigen. Derartige Äußerungen
      seien Angriffe auf das am Mahnmal verortete Gedenken an den
      Völkermord des NS-Regimes an den Juden Europas. Der durch die
      Versammlung angeprangerte "Schuldkult" sei auf die jüdischen
      Opfer des Nationalsozialismus bezogen; diese würden zu
      Objekten eines Kultes degradiert. Unerheblich sei, was sich
      die Teilnehmer des Aufzuges beim schweigenden Vorbeimarsch
      denken würden. 


9  


Die angegriffene Auflage sei auch insoweit
      rechtmäßig, als untersagt werde, die Versammlung auf dem
      Platz des 18. März zu beenden, weil bei summarischer
      Prüfung die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG
      erfüllt seien. Die angemeldete Abschlusskundgebung treffe
      zeitlich und örtlich mit der vom Senat geplanten
      Gedenkveranstaltung zusammen. Eine gleichzeitige Durchführung
      beider Veranstaltungen mit unterschiedlichem Programm sei
      objektiv unmöglich und würde die öffentliche Sicherheit
      unmittelbar gefährden. Der auf dem Platz des 18. März
      vorhandene Raum reiche für beide Veranstaltungen nicht aus;
      wegen ihrer offenkundig unvereinbaren Zielsetzungen sei zu
      befürchten, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen
      kommen werde, mit denen eine Gefährdung der Gesundheit von
      Teilnehmern verbunden sei, die durch polizeiliche Maßnahmen
      nicht abgewendet werden könne. Dass die Beschwerdeführerin -
      wie sie ausführe - "nichts dagegen hat, in die zentrale
      Veranstaltung des Senats einbezogen zu werden", liege neben
      der Sache, weil Gegenstand der angegriffenen Auflage nicht
      die Frage sei, ob Teilnehmer der streitigen Versammlung sich
      dem "Tag für Demokratie" anschließen dürften. 


10  


Die Behörde habe der Veranstaltung zum "Tag
      für Demokratie" rechts- und ermessensfehlerfrei den Vorrang
      eingeräumt. Die Inanspruchnahme öffentlichen Raums durch
      Hoheitsträger mit dem Ziel, nationale Gedenktage festzulegen
      und sie mit öffentlichen Veranstaltungen zu begehen,  sei aufgrund der Organisationsgewalt des Staates
      zulässig. Das Recht zur Durchführung einer solchen
      Gedenkveranstaltung scheitere nicht schon daran, dass dadurch
      ein Konflikt mit einer beabsichtigten Versammlung entstehe,
      solange die grundrechtlich gewährleistete
      Versammlungsfreiheit nicht ausgehöhlt werde. Bei der Abwägung
      seien auch die aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1
      GG folgenden Grundrechte der an dem Gedenktag Teilnehmenden
      zu berücksichtigen. Ein Vorrang der von der
      Beschwerdeführerin angemeldeten Versammlung lasse sich nicht
      aus dem so genannten Erstanmelderprivileg herleiten. Ein
      Vorrang desjenigen, der seinen Willen zur Veranstaltung als
      erster kundtue, sei nicht im Versammlungsgesetz vorgesehen.
      Andernfalls hätte es ein Veranstalter in der Hand, durch
      besonders frühe Anmeldung bestimmte Veranstaltungsorte zu
      einer bestimmten Zeit zu reservieren und andere
      Veranstaltungen von vornherein auszuschließen. Die
      behördliche Entscheidung zwischen verschiedenen angemeldeten
      beziehungsweise außerhalb des Versammlungsrechts
      durchgeführten Veranstaltungen könne sinnvollerweise erst zu
      einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem alle Gesamtumstände bekannt
      seien. Dass mit dem "Tag für Demokratie" auch auf den von der
      Beschwerdeführerin angemeldeten Aufzug reagiert werden solle,
      ändere daran nichts. Es bestehe kein Anhalt dafür, dass diese
      Veranstaltung allein oder überwiegend zur Verhinderung der
      Versammlung initiiert worden sei. Der 8. Mai 2005 sei
      ungeachtet der von der Beschwerdeführerin geplanten
      Versammlung für die Bundesrepublik in hervorgehobenem Maße
      bedeutsam. 


11  


Die Bewertung der Versammlungsbehörde, dass
      das Interesse der Beschwerdeführerin an der Nutzung des
      Platzes des 18. März hinter den Interessen an der
      Durchführung der Veranstaltung zum "Tag für Demokratie"
      zurückzustehen habe, sei nicht zu beanstanden. Die
      Durchführung des Aufzuges bleibe auf wesentlichen Teilen der
      Streckenführung möglich und ende im historischen Stadtzentrum
      am Bahnhof Friedrichstraße. Nach Art und Inhalt der
      Demonstration sei die Beschwerdeführerin auf den Platz des
      18. März nicht essentiell angewiesen. Demgegenüber habe
      der Platz wegen seiner Nähe zum Brandenburger Tor, zum
      Reichtagsgebäude und zum sowjetischen Ehrenmal an der Straße
      des 17. Juni für die offizielle Begehung des 8. Mai
      als "Tag für Demokratie" besondere Bedeutung. 


12  


4. Die gegen diese Entscheidung gerichtete
      Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Abgesehen
      von der teilweisen Unzulässigkeit der Beschwerde - ihre
      Begründung entspreche weitgehend nicht dem
      Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3
      VwGO - sei sie nicht begründet. Die von der
      Beschwerdeführerin gegen die Bejahung der tatbestandlichen
      Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1
      Nr. 2 VersG erhobenen Einwände griffen nicht durch. Eine
      Beeinträchtigung der Würde der Opfer sei selbst dann zu
      besorgen, wenn der Aufzug am Denkmal für die ermordeten Juden
      Europas schweigend und mit eingerollten Fahnen vorbeiführen
      würde. Dies ergebe sich bereits aus dem den Aufzug seinem
      Erscheinungsbild nach außen prägenden Veranstaltungsmotto im
      Zusammenwirken mit Zeit und Ort der beabsichtigten
      Veranstaltung. Erst recht schließe es das Gepräge des
      Aufzuges aus, das Schweigen - wie die Beschwerdeführerin
      glauben machen wolle - als Ausdruck der Ehrerbietung und
      Trauer gegenüber den Opfern aufzufassen. Schon der Begriff
      "Befreiungslüge" stelle das befreiende Moment der Beendigung
      des Nationalsozialismus in einer die Opfer der Nazi-Diktatur
      entwürdigenden Weise vorbehaltlos in Abrede. Auch der Aufruf
      "Schluß mit dem Schuldkult" beeinträchtige die Würde der
      Opfer, derer am Denkmal für die ermordeten Juden gedacht
      werde. 


13  


Die Beschwerde habe auch insoweit keinen
      Erfolg, als sich die Beschwerdeführerin dagegen wende, dass
      ihr untersagt werde, ihren Aufzug auf dem Platz des
      18. März zu beenden. Insbesondere sei ihr als
      Erstanmelderin nicht grundsätzlich der Vorrang einzuräumen.
      Das Prioritätsprinzip sei nicht das allein maßgebende
      Kriterium bei der Auswahl mehrerer zeitlich und örtlich
      miteinander konkurrierender Veranstaltungen. Das
      Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass den
      Veranstaltern des "Tages für Demokratie" der Vorrang
      einzuräumen sei, zumal das Demonstrationsanliegen der
      Beschwerdeführerin weitgehend gewahrt werde. Im Übrigen könne
      der Aufzug schon deshalb nicht auf dem Platz des 18. März
      beendet werden, weil nach dem eigenen Vortrag der
      Beschwerdeführerin der Weg zu diesem Ort notwendig am Denkmal
      für die ermordeten Juden Europas vorbeiführen müsse, also der
      entsprechenden Auflage gemäß § 15 Abs. 2 VersG
      widerspreche. 


14  


5. Die Beschwerdeführerin hat
      Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig beantragt, die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nr. 1
      der Auflagenverfügung durch einstweilige Anordnung insoweit
      wieder herzustellen, als die Wegstrecke Glinkastraße,
      Behrenstraße, Ebertstraße, Platz des 18. März untersagt wird.
      Die Verfügung des Polizeipräsidenten und die angegriffenen
      Beschlüsse verletzten sie in ihren Grundrechten aus
      Art. 8 und Art. 5 GG. Die Änderung der Wegstrecke
      sei durch § 15 Abs. 2 VersG nicht gerechtfertigt.
      Nach den konkret feststellbaren Umständen sei gerade nicht zu
      besorgen, dass durch den Vorbeimarsch die Würde der Opfer
      beeinträchtigt werde. Dies ergebe sich insbesondere daraus,
      dass der Aufzug am Holocaust-Mahnmal schweigend erfolgen
      solle. Darin könne keine Verletzung der Würde der Opfer
      gesehen werden, weil über die Opfer nichts ausgesagt werde
      und die Gedanken der Versammlungsteilnehmer in der
      Öffentlichkeit nicht sichtbar seien. Auch das Motto der
      Veranstaltung stelle keine Verletzung der Würde der Opfer
      dar; die Beschwerdeführerin beabsichtige, mit ihrer
      Versammlung an die andere, leidvolle Seite des 8. Mai
      1945 zu erinnern. Schließlich sei das Zitat über die "kleine
      Minderheit, die aus dem Schuldkult ihre Milliardenzahlung
      ziehe" mehrdeutig und erfasse nicht unbedingt und nicht
      eindeutig die Juden, da auch andere Personen
      Entschädigungszahlungen erhalten hätten. Im Übrigen sei ein
      Vorbeigehen des Aufzugs am Holocaust-Mahnmal von der
      Beschwerdeführerin ursprünglich gar nicht geplant gewesen,
      sondern eine Folge der erst nach der Anmeldung begonnenen
      Bauarbeiten zur U-Bahn am Brandenburger Tor. Dies zeige im
      Übrigen, dass die Beschwerdeführerin niemals die Absicht
      gehabt habe zu provozieren. 


15  


Der Platz des 18. März vor dem
      Brandenburger Tor könne der Beschwerdeführerin als Ort der
      Abschlusskundgebung nicht entzogen werden, weil sie als
      Erstanmelderin Vorrang gegenüber den zentralen
      Gedenkveranstaltung des Senats habe. Das Erstanmelderprivileg
      werde insbesondere nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass
      die Veranstaltung des Senats eine größere Zahl von Menschen
      vereine. Dadurch werde der Minderheitenschutz außer Kraft
      gesetzt. Im Übrigen sei sie nach wie vor bereit, in die
      zentrale Veranstaltung einbezogen zu werden. Schließlich sei
      eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine
      Abschlusskundgebung am Platz des 18. März nicht ausreichend
      dargelegt. 

 

II. 


16  


Der zulässige Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 


17  


Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
      Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
      vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
      Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
      die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist
      (vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>; 91, 328
      <332>; stRspr). Die Erfolgsaussichten der
      Verfassungsbeschwerde können ferner maßgeblich werden, wenn
      verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im
      Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und
      die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, insbesondere
      wenn die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung
      einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht
      werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu
      spät käme (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; Beschluss vom
      23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, S. 2814).
      Einstweiliger Rechtsschutz ist in einem solchen Fall aber
      nicht zu gewähren, wenn der Grundrechtseingriff
      offensichtlich nicht im Widerspruch zum Schutzgehalt der
      betroffenen Grundrechte steht. So liegt es hier. 


18  


1. Die hier allein angegriffene Auflage
      hindert die Beschwerdeführerin nicht, die von ihr geplante
      Versammlung unter dem vorgesehenen Motto im Zentrum Berlins
      durchzuführen, und zwar als Aufzug mit Abschlusskundgebung
      und unter Einsatz der geplanten Redner. Erfasst sind
      lediglich Modalitäten der Versammlungsdurchführung in
      örtlicher und zeitlicher Hinsicht, die nicht so wesentlich
      sind, dass die Auflage faktisch einem Verbot gleichkommt. Die
      behördliche Verfügung ist daher an den rechtlichen
      Voraussetzungen einer versammlungsrechtlichen Auflage, nicht
      an denen eines Versammlungsverbots zu messen. 


19  


2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden, der Beschwerdeführerin durch eine Auflage zu
      untersagen, den geplanten Aufzug am Denkmal für die
      ermordeten Juden Europas vorbeizuführen. 


20  


Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
      begegnet es, dass dieses Denkmal durch § 15 Abs. 2 Satz
      2 VersG als ein Ort bestimmt worden ist, an dem ein Aufzug
      unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 verboten oder
      von Auflagen abhängig gemacht werden kann, darunter auch der
      Auflage, den Aufzug nicht am Denkmal vorbeizuführen.
      Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die
      Annahme der Behörde und der Gerichte, der Aufzug lasse nach
      den zur Zeit des Auflagenerlasses konkret feststellbaren
      Umständen besorgen, dass die Würde der jüdischen Opfer der
      nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durch
      ihn beeinträchtigt werde. 


21  


Dabei bedarf hier keiner Klärung, ob insoweit
      sämtliche von der Behörde und den Gerichten herangezogenen
      Umstände beachtlich sind. Aus verfassungsrechtlicher Sicht
      ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Behörde und
      die Gerichte eine Beeinträchtigung des sozialen
      Geltungsanspruchs und damit der Würde der Juden Europas,
      derer an diesem Ort gedacht wird, darin sehen, dass am
      Jahrestag der Beendigung der nationalsozialistischen Gewalt-
      und Willkürherrschaft ein rechtsextremistischer Aufzug unter
      dem Motto "60 Jahre Befreiungslüge - Schluss mit dem
      Schuldkult" an dem Denkmal vorbeizieht, der durch dieses
      Motto die Millionen jüdischer Opfer des Nationalsozialismus
      zum Gegenstand eines Kultes degradiert und ihnen zugleich
      abstreitet, dass die Kapitulation für die vom
      Nationalsozialismus verfolgten Juden ein Akt der Befreiung
      war. 


22  


3. Die mit der Verfassungsbeschwerde
      angegriffene Auflage ist auch insoweit mit dem Grundrechten
      der Beschwerdeführerin vereinbar, als dieser untersagt wird,
      die Versammlung auf dem Platz des 18. März zu beenden.
      Behörde und Gerichte durften die vom Senat initiierte
      Veranstaltung bei der Entscheidung über Auflagen nach
      § 15 Abs. 1 VersG einbeziehen und ihr Vorrang bei der
      Nutzung des Gebiets um das Brandenburger Tor gewähren. 


23  


a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden, dass die Behörde der Versammlung der
      Beschwerdeführerin nicht allein deshalb den Vorrang bei der
      Benutzung des Gebiets um das Brandenburger Tor eingeräumt
      hat, weil die Anmeldung schon vorlag, als die Pläne zur
      Durchführung einer Veranstaltung mit dem Motto "Tag für
      Demokratie" noch nicht bestanden oder konkretisiert
      waren. 


24  


aa) Zum Selbstbestimmungsrecht des
      Veranstalters gehört zwar die Entscheidung über Ort und
      Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur
      Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber
      durch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für
      die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel
      ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den
      gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei
      der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend
      Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen
      den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen
      hergestellt werden (vgl. BVerfGE 104, 92 <111>). Dies
      gilt auch dann, wenn Staatsorgane - wie der Berliner Senat -
      handeln, die sich nicht auf Grundrechte berufen können. Zu
      berücksichtigen ist im vorliegenden Fall aber auch, dass
      Grundrechte der Teilnehmer der Gedenkveranstaltung betroffen
      sind. Bei der Veranstaltung handelt es sich um die örtliche
      Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf
      die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
      Erörterung oder Kundgebung, also um eine Versammlung im Sinne
      des Art. 8 GG (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Der
      versammlungsrechtliche Charakter der Veranstaltung enfällt
      nicht durch den Umstand, dass im Programm etliche
      musikalische Einlagen mit mehr oder minder intensivem Bezug
      zum Motto des Gedenktages vorgesehen sind. Bestimmend für den
      Gesamtcharakter der Veranstaltung sind die auf das Motto "Tag
      für Demokratie" bezogenen Programmpunkte, so insbesondere
      Gespräche mit Zeitzeugen oder die Vorstellung von Projekten
      gegegen Rechtsradikalismus und Fremdenfeindlichkeit und von
      solchen über zivilgesellschaftliche Teilhabe. Dass diese
      Veranstaltung vom Senat initiiert worden ist, ändert nichts
      an dem grundrechtlichen Schutz der Bürger, die an ihr
      teilnehmen wollen. 


25  


bb) Die von der Beschwerdeführerin geforderte
      formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die
      grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den
      Erstanmelder werden zwar dem das Versammlungsrecht prägenden
      Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Inhalten von
      Versammlungszwecken gerecht. Sie tragen insbesondere dem
      Verbot Rechnung, diese Inhalte staatlicherseits als wichtig
      oder weniger wichtig zu bewerten und auf eine solche
      Einschätzung rechtliche Folgen zu stützen. Auch wird auf
      diese Weise gesichert, dass die zuerst angemeldete
      Versammlung nicht allein deshalb zurückzutreten hat, weil ein
      anderer Veranstalter - etwa mit dem Ziel der Verhinderung
      dieser Veranstaltung - für den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort
      ebenfalls eine Versammlung anmeldet. Die Ausrichtung allein
      am Prioritätsgrundsatz würde es allerdings ausschließen,
      gegenläufige Erwägungen zu berücksichtigen. So können
      wichtige Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und
      Zeitpunktes für die Verfolgung des jeweiligen
      Versammlungszwecks, für eine andere Vorgehensweise sprechen.
      Die Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz könnte im
      Übrigen dazu verleiten, Versammlungen an bestimmten Tagen und
      Orten frühzeitig - gegebenfalls auf Jahre hinaus auf Vorrat -
      anzumelden und damit anderen potentiellen Veranstaltern die
      Durchführung von Versammlungen am gleichen Tag und Ort
      unmöglich zu machen. Dies widerspräche dem Anliegen, die
      Ausübung der Versammlungsfreiheit grundsätzlich allen
      Grundrechtsträgern zu ermöglichen. 


26  


Der Prioritätsgrundsatz wird aber maßgebend,
      wenn die spätere Anmeldung allein oder überwiegend zu dem
      Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem
      Ort zu verhindern. Die zeitlich nachrangig angemeldete
      Veranstaltung hat allerdings nicht schon deshalb
      zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des
      Erstanmelders einen Anstoß zur Durchführung der später
      angemeldeten Versammlung gegeben hat. Aufrufe zu
      Versammlungen reagieren häufig auf aktuelle Anstöße. Kommt es
      zu konkurrierenden Nutzungwünschen, ist eine praktische
      Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher
      Grundrechtsträger herzustellen. Dabei kann die Behörde aus
      hinreichend gewichtigen Gründen unter strikter
      Berücksichtigung des Grundsatzes inhaltlicher Neutralität von
      der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung einer Versammlung
      abweichen. 


27  


cc) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend
      festgestellt, dass zwar ein Anstoß für die Veranstaltung des
      Senats von den Versammlungsplänen der Antragstellerin
      ausgegangen ist, dass aber kein Anhalt für die Annahme
      besteht, diese Veranstaltung an dem 8. Mai 2005, einem für
      die Bundesrepublik Deutschland in hervorgehobenen Maße
      bedeutsamen Tag, sei vom Senat des Landes Berlin allein oder
      überwiegend zur Verhinderung der Versammlung der
      Beschwerdeführerin initiiert worden. An derartige
      Tatsachenfestellungen ist das Bundesverfassungsgericht
      gebunden (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37
      <40>). 


28  


b) Es ist im Zuge der verfassungsrechtlichen
      Überprüfung nicht zu beanstanden, dass die Behörde und die
      Gerichte bei ihrer Entscheidung über Auflagen an die
      Beschwerdeführerin angenommen haben, dass die geplante
      Veranstaltung des Senats und die von der Beschwerdeführerin
      angemeldete Versammlung aus inhaltlichen Gründen und wegen
      des Risikos gewalttätiger Auseinandersetzungen nicht
      gleichzeitig am identischen Ort durchgeführt werden können.
      Dies führt zu der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur
      Vermeidung der örtlichen Überschneidung beider
      Veranstaltungen. 


29  


Es ist ebenfalls verfassungsrechtlich
      bedenkenfrei, dass die Gerichte bei der Entscheidung über die
      Nutzung des Platzes in der Bedeutung des Ortes für die
      Verwirklichung des Veranstaltungszwecks einen wichtigen Grund
      zum Abweichen vom Prioritätsgrundsatz gesehen haben. Dabei
      sind sie davon ausgegangen, dass der Platz des 18. März wegen
      seiner Nähe zum Brandenburger Tor, zum Reichstagsgebäude und
      zum sowjetischen Ehrenmal an der Straße des 17. Juni
      besondere Bedeutung für eine Veranstaltung am Jahrestag der
      Kapitulation für die Darstellung und Würdigung der
      historische Ursprünge für die Bundesrepublik Deutschland nach
      innen und außen habe. Die Beschwerdeführerin habe diese
      Annahme in ihrer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
      nicht substantiiert in Frage gestellt. 


30  


Auch im vorliegenden Verfahren ist die
      Beschwerdeführerin dieser Argumentation nicht entgegen
      getreten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie zur
      Erreichung des Zwecks der von ihr angemeldeten Versammlung in
      vergleichbarer Weise auf diesen Ort angewiesen ist. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem