Fall 46
Aktenzeichen: 1 BvQ 35/05
Beck Online: BeckRS 2005 33148.0

cid 46 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 35/05  - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des
      Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember
      2005 - 1 S 2387/05 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
      vom 28. November 2005 - 3 K 2581/05 - sowie vom 29.
      November 2005 - 3 K 2743/05 - die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
      gegen die Verfügung der Stadt Karlsruhe - Amt für
      Bürgerservice und Sicherheit - in der Weise
      wiederherzustellen, dass die für Sonnabend, 3. Dezember 2005
      in Karlsruhe angemeldete Versammlung unter freiem Himmel mit
      Aufzug in der Zeit von 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfinden
      kann 


   


Antragsteller: Herr W ...,



   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier, 
      die Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und den Richter Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
      S. 1473) am 2. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Die Kammer hat die Begründung ihrer
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach
      Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich
      abgefasst. 


2  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft die Wiederherstellung der aufschiebenden
      Wirkung eines Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot, die
      das Verwaltungsgericht nur mit der Maßgabe vorgenommen hatte,
      dass bestimmte Auflagen eingehalten werden. 

 

I. 


3  


1. Der Antragsteller meldete im September 2005
      für Samstag, den 3. Dezember 2005, zwei Versammlungen an. Die
      eine sollte in der Zeit von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr in
      Rastatt unter dem Thema "Rastatt stellt sich quer - keine
      Freiräume für linksextreme Straftäter" stattfinden, die
      zweite war anschließend von 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr in
      Karlsruhe unter dem Motto "Daniel Wretström, Sandro Weilkes,
      Pim Fortyn - kein Vergessen - kein Verzeihen!" geplant. Im
      Internet wurde auf der Seite www.rastatt-info.org unter der
      Überschrift "Doppelschlag im Wilden Süden" für eine Teilnahme
      an beiden Demonstrationen geworben. 


4  


Für die Versammlung in Karlsruhe war ein
      Fackelmarsch durch die Innenstadt vorgesehen, dessen
      Wegstrecke wie folgt skizziert war: "Auftaktkundgebung
      Bahnhofsvorplatz, Umzug bis zum Europaplatz, dort
      Zwischenkundgebung, Rückweg durch die Innenstadt zum
      Bahnhofsvorplatz, dort Abschlusskundgebung und
      Auflösung". 


5  


2. Die jeweils zuständige Behörde verbot die
      Versammlungen in Rastatt und Karlsruhe. Die hiergegen
      gerichteten Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung
      der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche hatten
      teilweise Erfolg: 


6  


a) Bezüglich der in Rastatt geplanten
      Versammlung stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit
      Beschluss vom 29. November 2005 (6 K 2678/05) die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit bestimmten
      Maßgaben wieder her, die auf die Beschwerde der
      Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hin durch den
      Verwaltungsgerichtshof weiter ausgebaut wurden. 


7  


b) Hinsichtlich der in Karlsruhe geplanten
      Versammlung stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit
      Beschluss vom 28. November 2005 (3 K 2581/05) die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Maßgabe wieder
      her, dass bestimmte Auflagen einzuhalten seien. Das Gericht
      entschied, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig
      vom Vollzug des Versammlungsverbots verschont zu bleiben,
      Vorrang gebührt, dass aber die Veranstaltung neben weiteren
      Auflagen in räumlicher Hinsicht auf den Bahnhofsvorplatz zu
      beschränken, in zeitlicher Hinsicht auf 14.00 Uhr
      vorzuverlegen und auf die Tageslichtzeit zu beschränken ist
      (Auflage Nr. 1), der Antragsteller als Versammlungsleiter ab
      13.00 Uhr für die Polizei am Veranstaltungsort ansprechbar
      sein muss (Auflage Nr. 2 Abs. 2) und um 13.30 Uhr der Polizei
      die Ordner vorzustellen hat (Auflage Nr. 3 Abs. 5). 


8  


Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
      unter anderem aus, zu Lasten des Antragstellers sei zu
      berücksichtigen, dass er die Versammlung nicht ordnungsgemäß
      im Sinne des § 14 VersG angemeldet habe. Ein
      Veranstalter müsse bei der Anmeldung bestimmte Grundmerkmale
      der Versammlung (Angaben zu Zielen und Gegenstand der
      Veranstaltung, Ort, Zeitpunkt, Art) angeben. Die
      Versammlungsbehörde müsse sich anhand solcher Angaben in der
      versammlungsrechtlichen Anmeldung zum einen ein Bild davon
      machen können, was für einen möglichst störungsfreien Verlauf
      der Veranstaltung an Verkehrsregelung und sonstigen Maßnahmen
      zu veranlassen sei. Sie müsse zum anderen erkennen können,
      welche Vorkehrungen im Interesse Dritter sowie im
      Gemeinschaftsinteresse erforderlich seien und wie beides
      aufeinander abgestimmt werden könne. In der schriftlichen
      Anmeldung sei die Wegstrecke für den Demonstrationszug nur
      grob skizziert worden. Damit sei der Ablauf der
      Demonstration, zumal angesichts des angegebenen Zeitraums von
      vier Stunden, völlig unzureichend beschrieben gewesen. Der
      Antragsteller sei sich der unzureichenden Beschreibung auch
      bewusst gewesen, denn er habe mit der Anmeldung angekündigt,
      die genaue Wegstrecke baldmöglichst mitzuteilen. Dies sei
      jedoch unterblieben. Auch habe er nicht die ihm angebotene
      Möglichkeit eines Kooperationsgesprächs wahrgenommen, bei dem
      er die von ihm intendierte Wegstrecke hätte konkretisieren
      können. 


9  


Der Antragsteller plane seine Versammlung am
      3. Dezember 2005, dem Samstag vor dem 2. Advent, im
      Innenstadtbereich von Karlsruhe. Große Teile der Innenstadt,
      darunter auch der vom Antragsteller für seine Kundgebung ins
      Auge gefasste Europaplatz, seien bereits vom Weihnachtsmarkt
      belegt. Es sei in der Gegend gerade in den Abendstunden mit
      vielen Menschen zu rechnen, die ihre Weihnachtseinkäufe
      erledigen und den Weihnachtsmarkt besuchen wollten. Des
      weiteren seien mit Blick auf die von dem Antragsteller
      geplante Veranstaltung bereits Gegendemonstrationen
      angemeldet, und es sei damit zu rechnen, dass sowohl die vom
      Antragsteller angemeldete Veranstaltung als auch die
      Gegendemonstrationen, selbst wenn sie von den Veranstaltern
      friedlich intendiert seien, auch gewaltbereite Störer
      anzögen. Im Innenstadtbereich seien angesichts der
      Veranstaltung des Weihnachtsmarkts und des damit verbundenen
      Besucherandrangs jedenfalls in der Dunkelheit polizeiliche
      Maßnahmen zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und
      unbeteiligter Dritter erheblich erschwert, wenn nicht gar
      unmöglich gemacht. Durch die räumliche Beschränkung auf den
      vom Antragsteller selbst für seine Demonstration ausgewählten
      Bahnhofsvorplatz und - zusätzlich - eine zeitliche
      Verlagerung auf die Tageszeit ab 14.00 Uhr sei es der
      Ordnungsbehörde grundsätzlich möglich, einen störungsfreien
      Verlauf der Veranstaltung zu sichern. 


10  


Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts
      Karlsruhe regte der Antragsteller zunächst eine Abänderung
      des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO an. Er wies darauf
      hin, dass die Demonstration in Rastatt um 12.30 Uhr beginnen
      solle. Wegen der gerichtlichen Auflagen müsse er aber bereits
      um 13.00 Uhr in Karlsruhe sein, um die Veranstaltung
      dort durchführen zu können. Damit würde ihm entweder die
      Möglichkeit genommen, die Demonstration in Rastatt
      durchzuführen oder die Demonstration in Karlsruhe zu
      veranstalten. Eine Änderung des Beschlusses vom 28. November
      2005 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
      29. November 2005 (3 K 2739/05) ab. 


11  


Mit Verfügung vom 28. November 2005 hat die
      Stadt Karlsruhe die im Gerichtsbeschluss vom selben Tag (3 K
      2581/05) als Maßgabe aufgenommenen Auflagen im Wesentlichen
      wortgleich unter Anordnung des Sofortvollzugs angeordnet. Den
      Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich
      der bereits im Beschluss genannten Auflagen lehnte das
      Verwaltungsgericht am 29. November 2005 ab (3 K 2743/05). Es
      fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sich
      gegen Handlungs- und Unterlassungspflichten wende, die ihm
      bereits durch das Gericht auferlegt worden seien. 


12  


Die daraufhin vom Antragsteller gegen den
      Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2005
      erhobene Beschwerde richtete sich gegen die vom
      Verwaltungsgericht hinsichtlich Zeitpunkt und Ort der
      Versammlung tenorierten Auflagen. Zur Begründung trug er
      unter anderem vor: Der vom Gericht erwähnte Umstand, dass der
      Europlatz am 3. Dezember in den Abendstunden mit einem
      Weihnachtsmarkt belegt sei, dürfte zwar ein tatsächliches
      Hindernis für die Durchführung einer Zwischenkundgebung sein;
      indes sei dies kein Grund, ihm einen Umzug generell zu
      verwehren. Vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet
      gewesen, gegebenenfalls einen alternativen Platz für eine
      Zwischenkundgebung zu benennen. Dass Gegendemonstrationen
      geplant seien, könne ihm wegen des Erstanmelderprivilegs
      ohnehin nicht zum Nachteil gereichen. Soweit das Gericht
      darauf abstelle, dass in der Dunkelheit polizeiliche
      Maßnahmen zum Schutz von Versammlungsteilehmern und
      unbeteiligten Dritten erheblich erschwert, wenn nicht gar
      unmöglich seien, sei dieser Aspekt nicht geeignet, auch eine
      rein stationäre Versammlung auf die Tageslichtzeit zu
      beschränken. 


13  


Die Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof
      Baden-Württemberg am 2. Dezember 2005 zurück. Die an diesem
      Tag bekannt gegebene Entscheidung enthielt keine Gründe. Erst
      einige Tage später - nach Ablauf des geplanten Tags der
      Versammlung - begründete der Verwaltungsgerichtshof
      seine Entscheidung. 


14  


3. Noch am 2. Dezember 2005 hat der
      Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht beantragt, unter
      teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
      Karlsruhe vom 28. und 29. November (3 K 2581/05 und
      3 K 2743/05) sowie unter Aufhebung des Beschlusses des
      Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember
      2005 (1 S 2387/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
      durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Weise
      wieder herzustellen, dass die Stadt Karlsruhe verpflichtet
      werde, die für den 3. Dezember 2005 angemeldete Versammlung
      unter freiem Himmel mit Aufzug in der Zeit von 17.30 Uhr bis
      21.30 Uhr zuzulassen und dem Aufzug eine geeignete Wegstrecke
      zuzuweisen, beginnend und endend am Bahnhofsvorplatz. Zur
      Begründung verwies der Antragsteller auf die zeitliche
      Kollision mit der in Rastatt geplanten Demonstration. Durch
      die Maßgabe, dass die Versammlung in Karlsruhe um 14.00 Uhr
      zu beginnen habe und nur während der Tageslichtzeit
      durchgeführt werden dürfe, sei es unmöglich, beide
      Veranstaltungen durchzuführen. Erschwerend komme hinzu, dass
      er, der Antragsteller, auf Grund der Auflagen bereits um
      13.00 Uhr in Karlsruhe sein müsse. Überdies stelle es einen
      schweren Nachteil dar, dass die Versammlung auf eine rein
      stationäre Versammlung beschränkt bleibe, deren Wirkung
      geringer sei als die einer Demonstration mit Umzug. 

 

II. 


15  


Der Erlass der begehrten einstweiligen
      Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile für den
      Antragsteller nicht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
      geboten. 


16  


1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der
      Antragsteller nicht in einer im Eilverfahren ausreichenden
      Weise dargelegt hat, dass die Auflage, die Versammlung zur
      Tageslichtzeit durchzuführen, einen schweren Nachteil im
      Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bedeutet. Nach dem
      Vorbringen in der Antragsschrift ist nicht erkennbar, dass
      das Demonstrationsanliegen nicht auch zur Tageslichtzeit
      verfolgt werden kann. Auch das Motto der Demonstration gibt
      keinen Hinweis darauf, warum das Anliegen nur in der
      Dunkelheit angemessen wahrgenommen werden kann. 


17  


2. Soweit eine mögliche Verfassungsbeschwerde
      zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht
      unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, prüft das
      Bundesverfassungsgericht, ob einstweiliger Rechtsschutz zur
      Abwehr eines schweren Nachteils dringend geboten ist. Dafür
      muss es die Folgen, die eintreten würden, wenn eine
      einstweiligen Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den
      Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
      einstweilige Anordnung erlassen würde, der
      Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
      BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). 


18  


a) Der Prüfung eines Antrags nach § 32
      Abs. 1 BVerfGG legt das Bundesverfassungsgericht in aller
      Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in
      den angegriffenen Entscheidung zu Grunde (vgl. hierzu etwa
      BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; siehe auch
      BVerfGK 3, 97 <99>). Etwas anderes gilt, wenn die
      Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
      Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
      Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGK 3,
      97 <99>). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. 


19  


(1) Maßgeblich für die verfassungsgerichtliche
      Überprüfung im Eilverfahren sind die vom Verwaltungsgericht
      im Beschluss vom 28. November 2005 genannten Gründe auch im
      Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Die
      am 2. Dezember 2005 bekannt gegebene Entscheidung des
      Verwaltungsgerichtshofs enthält keine eigene Begründung.
      Damit ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass
      einer einstweiligen Anordnung davon auszugehen, dass der
      Verwaltungsgerichtshof das Rechtsmittel aus den Gründen der
      angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat
      (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zwar fehlt der
      Hinweis darauf, dass das Rechtsmittelgericht die Auffassung
      der Vorinstanz teilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage
      2005, § 122 Rn 8); dies ist - sofern die Begründung
      der Vorinstanz nach oben genanntem Maßstab ausreichend
      ist - indes kein Gesichtspunkt, der im Rahmen der
      Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG Bedeutung erlangt. 


20  


Will das Gericht seine Entscheidung in Fällen,
      in denen nach § 122 Abs. 2 VwGO eine Begründung nicht
      obligatorisch ist, eigenständig begründen, muss dies, wenn
      die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim
      Bundesverfassungsgericht absehbar ist, so frühzeitig
      geschehen, dass der Antragsteller die Gründe in seinen Antrag
      einbeziehen und das Bundesverfassungsgericht sie in seiner
      Entscheidung berücksichtigen kann. In versammlungsrechtlichen
      Streitigkeiten ist effektiver Rechtsschutz häufig nur im
      Eilrechtsschutzverfahren zu erreichen (vgl. BVerfGE 69, 315
      <341>). Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG
      haben die Gerichte interpretationsleitend auch bei ihrer
      Entscheidung über Erfordernis und Zeitpunkt der Begründung zu
      berücksichtigen. 


21  


(2) Die Tatsachenfeststellungen und -würdigung
      des Verwaltungsgerichts sind nicht offensichtlich
      fehlsam. 


22  


Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die
      Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die öffentliche
      Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung im Zentrum der
      Innenstadt am Samstag vor dem 2. Advent, in dem die
      betroffenen Plätze und Straßen erfahrungsgemäß dicht
      bevölkert und jedenfalls durch die Stände des
      Weihnachtsmarkts besonders unübersichtlich sind, erheblich
      stärker gefährdet ist als bei Durchführung der Versammlung
      zur Tageslichtzeit in einer nicht durch den Weihnachtsmarkt
      belegten Örtlichkeit. 


23  


Soweit das Verwaltungsgericht auf Risiken
      gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der
      Demonstration des Antragstellers und der angemeldeten
      Gegendemonstrationen verweist, ist auch dies nicht
      offensichtlich fehlsam. Bei der Einschätzung, unter welchen
      Bedingungen die Polizei zum effektiven Schutz einer
      Versammlung sowie der an ihr nicht beteiligten Dritten in der
      Lage ist, sind absehbare Gefahrenquellen einzubeziehen. Es
      ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
      Verwaltungsgericht unter den angenommenen Umständen
      angesichts des in der Innenstadt zu erwartenden großen
      Personenandrangs und der durch den Weihnachtsmarkt bedingten
      Unübersichtlichkeit eine andernfalls nicht beherrschbare
      Gefahr gewalttätiger Zusammenstöße zwischen einzelnen
      Personen bejaht und zu sichern sucht, dass die Lage
      polizeilich beherrschbar bleibt. Insofern muss es darauf
      Rücksicht nehmen, unter welchen Voraussetzungen die
      verfügbaren polizeilichen Kräfte die Gefahrenabwehr effektiv
      durchführen können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
      Senats, Beschluss vom 26. März 2001, NJW 2001, S. 1411,
      1412). 


24  


b) Es bedeutet keinen schweren Nachteil für
      den Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht dem Interesse
      am Schutz der öffentlichen Sicherheit durch die vorgesehenen
      Auflagen Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers gegeben
      hat, den Aufzug so wie beantragt oder auf einer anderen
      Wegstrecke durchzuführen. 


25  


(1) Insbesondere entsteht ein schwerer
      Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht daraus,
      dass die Veränderungen des Zeitpunkts der Demonstration zu
      einer zeitlichen Kollision mit der ebenfalls vom
      Antragsteller in Rastatt geplanten Versammlung führt. Eine
      Folgenabwägung ergibt nicht, dass das Anliegen des
      Antragstellers, diese Kollision auszuschließen, stärker zu
      gewichten ist als der Auftrag der Polizei zum Schutz auch
      anderer betroffenen Rechtsgüter, die aus Anlass der
      Demonstration gefährdet sind. 


26  


Art. 8 GG gewährleistet das Recht,
      Versammlungen zu veranstalten und durchzuführen. Das
      Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Gegenstand,
      Zeitpunkt und Ort der Versammlung ist beschränkt, soweit
      seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt
      (vgl. BVerfGE 104, 92 <111 f.>; BVerfG, 1. Kammer
      des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001, NJW 2001, S.
      1411, 1413; BVerfGK 2, 1 <6>). In einem solchen Fall
      kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch
      dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der
      Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. Der
      Umstand, dass der Antragsteller infolge der Auflagen nur
      entweder die eine oder die andere Versammlung durchführen
      kann, ändert nichts an der vom Verwaltungsgericht
      angestellten Gefahrenprognose für die in Karlsruhe geplante
      Veranstaltung. 


27  


Dass der Veranstalter in zeitlicher Nähe auch
      anderorts eine Veranstaltung zu einem anderen Thema
      durchführen will, ist Gegenstand seiner eigenen Entscheidung.
      Dem Antragsteller hätten Möglichkeiten zur Verfügung
      gestanden, der entstandenen zeitlichen Kollision bei der
      Durchführung beider Veranstaltungen entgegen zu wirken.
      Abgesehen davon, dass der enge Zeitplan - Beginn der
      Veranstaltung in Rastatt um 12.30 Uhr für die Dauer von vier
      Stunden und Beginn der Veranstaltung in Karlsruhe um 17.30
      Uhr - bereits das Risiko von Schwierigkeiten bei der
      Durchführung in sich barg, hätte der Antragsteller - nachdem
      das Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz nur für die
      Versammlung zur Tageslichtzeit gewährte - die
      Anmeldung bei der Stadt Rastatt dahingehend ändern können,
      dass die dortige Veranstaltung zu einem früheren Zeitpunkt
      stattfindet. Die Veranstaltungsmotti beider Versammlungen
      lassen nicht darauf schließen, dass das Abhalten der
      Veranstaltungen gerade an diesem Tag sowie in Rastatt erst ab
      12.30 Uhr zur Erfüllung der Anliegen des Antragstellers
      unabdingbar ist. 


28  


(2) Auch die Auflage, nach der die
      Veranstaltung nur ortsfest am Bahnhofsvorplatz durchgeführt
      werden darf, bedeutet keinen schweren Nachteil für den
      Antragsteller. 


29  


Dahinstehen kann dabei, ob das
      Verwaltungsgericht annehmen durfte, dass der Antragsteller
      die Veranstaltung durch die bloße Benennung von Anfangs-,
      Wende- und Endpunkt der Wegstrecke nicht ordnungsgemäß im
      Sinne des § 14 VersG angemeldet hat. Unstreitig führt
      die vom Antragsteller in groben Zügen angemeldete Wegstrecke
      über den Weihnachtsmarkt am Europaplatz und es werden bei
      einem Zu- und Abgang zu diesem Platz unweigerlich weitere
      stark von Weihnachtseinkäufern frequentierte Straßen benutzt,
      einerlei welche Strecke konkret gewählt wird. Offensichtlich
      will der Antragsteller auf diese Weise die durch die
      Weihnachtseinkäufe am Samstag vor dem 2. Advent geprägte
      Situation der Zusammenballung besonders vieler Personen und
      die bei einem Aufzug durch die Einkaufsgegend zu erwartenden
      Behinderungen der Besucher dieser Straßen und Plätze als
      Mittel zur Steigerung der Aufmerksamkeit für sein
      Demonstrationsanliegen nutzen. Dieses hat allerdings keinen
      thematischen Bezug zu Weihnachten oder dem zu Weihnachten
      üblichen Konsumverhalten. Der Antragsteller hat die für den
      Aufzug vorgesehene Örtlichkeit nicht aus inhaltlichen Gründen
      seines Demonstrationsanliegens gewählt, so dass durch einen
      Wechsel des Ortes insoweit kein schwerer Nachteil entstehen
      kann. 


30  


Seine Absicht, die Wirkung der Versammlung zu
      steigern, will er auf eine Weise sichern, die unweigerlich zu
      Beeinträchtigungen der ebenfalls grundrechtlich, insbesondere
      durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG
      geschützten Entfaltungsmöglichkeiten der Passanten sowie der
      Inhaber der Läden und Buden führt. Die Verwaltungsbehörde und
      die Gerichte haben auch diese Grundrechte in ihre
      Folgenabwägung einzubeziehen und nach Wegen zu suchen, um die
      Beeinträchtigung für alle Betroffenen möglichst gering zu
      halten. Ein geeignetes Mittel kann die Verlegung der
      Versammlung in örtlicher Hinsicht und unter besonderen
      Umständen auch ihre Begrenzung auf eine stationäre
      Veranstaltung sein. Ob diese besonderen Umstände hier einen
      Aufzug ausschlossen oder dem Antragsteller - wie er meint -
      eine andere Wegstrecke hätte zugewiesen werden müssen, müsste
      gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Einen
      schweren Nachteil bedeutet die vom Verwaltungsgericht
      vorgesehene Auflage jedenfalls nicht. Es ist vom
      Antragsteller nicht dargetan, dass bei Zuweisung einer
      anderen, nicht durch die Innenstadt führenden Wegstrecke eine
      so erhebliche Steigerung der Wirkungsmöglichkeiten der
      Versammlung hätte erreicht werden können, dass die im
      Interesse des Rechtsgüterschutzes anderer vorgenommene
      Begrenzung auf eine ortsfeste Versammlung an dem ebenfalls
      belebten Bahnhofsvorplatz einen schweren Nachteil
      darstellt. 


31  


3. Über den Antrag auf einstweiligen
      Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
      vom 29. November 2005, die der zweiten Verfügung der
      Ordnungsbehörde vom 28. November 2005 gilt, ist nicht zu
      entscheiden. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof durch
      seinen - vom Antragsteller nicht vorgelegten - Beschluss vom
      2. Dezember 2005 (1 S 2389/05) die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs wieder hergestellt. Die erst später erfolgte
      Begründung ergibt, dass damit für den Antragsteller
      allerdings nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, die
      Versammlung ohne Auflagen durchzuführen. Vielmehr führt der
      Verwaltungsgerichtshof aus, dass es der Verwaltungsbehörde
      nicht gestattet gewesen sei, die gerichtlichen Auflagen -
      erneut - in Form eines belastenden und selbständig
      anfechtbaren Verwaltungsakts zu erlassen. Ob dies zutreffend
      ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls ist
      mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
      Widerspruchs gegen die zweite Verfügung der Ordnungsbehörde
      ein Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen
      Eilrechtsschutz gegen den zu Grunde liegenden Beschluss des
      Verwaltungsgerichts entfallen. 


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Von einer weiteren Begründung wird
      abgesehen. 


   




Papier 
Hohmann-Dennhardt 
Hoffmann-Riem