Fall 46
Aktenzeichen: 1 BvQ 35/05
Beck Online: BeckRS 2005 33148.0
cid 46
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 35/05 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember
2005 - 1 S 2387/05 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
vom 28. November 2005 - 3 K 2581/05 - sowie vom 29.
November 2005 - 3 K 2743/05 - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen die Verfügung der Stadt Karlsruhe - Amt für
Bürgerservice und Sicherheit - in der Weise
wiederherzustellen, dass die für Sonnabend, 3. Dezember 2005
in Karlsruhe angemeldete Versammlung unter freiem Himmel mit
Aufzug in der Zeit von 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfinden
kann
Antragsteller: Herr W ...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 2. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Kammer hat die Begründung ihrer
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nach
Bekanntgabe des Tenors des Beschlusses schriftlich
abgefasst.
2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung eines Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot, die
das Verwaltungsgericht nur mit der Maßgabe vorgenommen hatte,
dass bestimmte Auflagen eingehalten werden.
I.
3
1. Der Antragsteller meldete im September 2005
für Samstag, den 3. Dezember 2005, zwei Versammlungen an. Die
eine sollte in der Zeit von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr in
Rastatt unter dem Thema "Rastatt stellt sich quer - keine
Freiräume für linksextreme Straftäter" stattfinden, die
zweite war anschließend von 17.30 Uhr bis 21.30 Uhr in
Karlsruhe unter dem Motto "Daniel Wretström, Sandro Weilkes,
Pim Fortyn - kein Vergessen - kein Verzeihen!" geplant. Im
Internet wurde auf der Seite www.rastatt-info.org unter der
Überschrift "Doppelschlag im Wilden Süden" für eine Teilnahme
an beiden Demonstrationen geworben.
4
Für die Versammlung in Karlsruhe war ein
Fackelmarsch durch die Innenstadt vorgesehen, dessen
Wegstrecke wie folgt skizziert war: "Auftaktkundgebung
Bahnhofsvorplatz, Umzug bis zum Europaplatz, dort
Zwischenkundgebung, Rückweg durch die Innenstadt zum
Bahnhofsvorplatz, dort Abschlusskundgebung und
Auflösung".
5
2. Die jeweils zuständige Behörde verbot die
Versammlungen in Rastatt und Karlsruhe. Die hiergegen
gerichteten Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche hatten
teilweise Erfolg:
6
a) Bezüglich der in Rastatt geplanten
Versammlung stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit
Beschluss vom 29. November 2005 (6 K 2678/05) die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit bestimmten
Maßgaben wieder her, die auf die Beschwerde der
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens hin durch den
Verwaltungsgerichtshof weiter ausgebaut wurden.
7
b) Hinsichtlich der in Karlsruhe geplanten
Versammlung stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit
Beschluss vom 28. November 2005 (3 K 2581/05) die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Maßgabe wieder
her, dass bestimmte Auflagen einzuhalten seien. Das Gericht
entschied, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig
vom Vollzug des Versammlungsverbots verschont zu bleiben,
Vorrang gebührt, dass aber die Veranstaltung neben weiteren
Auflagen in räumlicher Hinsicht auf den Bahnhofsvorplatz zu
beschränken, in zeitlicher Hinsicht auf 14.00 Uhr
vorzuverlegen und auf die Tageslichtzeit zu beschränken ist
(Auflage Nr. 1), der Antragsteller als Versammlungsleiter ab
13.00 Uhr für die Polizei am Veranstaltungsort ansprechbar
sein muss (Auflage Nr. 2 Abs. 2) und um 13.30 Uhr der Polizei
die Ordner vorzustellen hat (Auflage Nr. 3 Abs. 5).
8
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht
unter anderem aus, zu Lasten des Antragstellers sei zu
berücksichtigen, dass er die Versammlung nicht ordnungsgemäß
im Sinne des § 14 VersG angemeldet habe. Ein
Veranstalter müsse bei der Anmeldung bestimmte Grundmerkmale
der Versammlung (Angaben zu Zielen und Gegenstand der
Veranstaltung, Ort, Zeitpunkt, Art) angeben. Die
Versammlungsbehörde müsse sich anhand solcher Angaben in der
versammlungsrechtlichen Anmeldung zum einen ein Bild davon
machen können, was für einen möglichst störungsfreien Verlauf
der Veranstaltung an Verkehrsregelung und sonstigen Maßnahmen
zu veranlassen sei. Sie müsse zum anderen erkennen können,
welche Vorkehrungen im Interesse Dritter sowie im
Gemeinschaftsinteresse erforderlich seien und wie beides
aufeinander abgestimmt werden könne. In der schriftlichen
Anmeldung sei die Wegstrecke für den Demonstrationszug nur
grob skizziert worden. Damit sei der Ablauf der
Demonstration, zumal angesichts des angegebenen Zeitraums von
vier Stunden, völlig unzureichend beschrieben gewesen. Der
Antragsteller sei sich der unzureichenden Beschreibung auch
bewusst gewesen, denn er habe mit der Anmeldung angekündigt,
die genaue Wegstrecke baldmöglichst mitzuteilen. Dies sei
jedoch unterblieben. Auch habe er nicht die ihm angebotene
Möglichkeit eines Kooperationsgesprächs wahrgenommen, bei dem
er die von ihm intendierte Wegstrecke hätte konkretisieren
können.
9
Der Antragsteller plane seine Versammlung am
3. Dezember 2005, dem Samstag vor dem 2. Advent, im
Innenstadtbereich von Karlsruhe. Große Teile der Innenstadt,
darunter auch der vom Antragsteller für seine Kundgebung ins
Auge gefasste Europaplatz, seien bereits vom Weihnachtsmarkt
belegt. Es sei in der Gegend gerade in den Abendstunden mit
vielen Menschen zu rechnen, die ihre Weihnachtseinkäufe
erledigen und den Weihnachtsmarkt besuchen wollten. Des
weiteren seien mit Blick auf die von dem Antragsteller
geplante Veranstaltung bereits Gegendemonstrationen
angemeldet, und es sei damit zu rechnen, dass sowohl die vom
Antragsteller angemeldete Veranstaltung als auch die
Gegendemonstrationen, selbst wenn sie von den Veranstaltern
friedlich intendiert seien, auch gewaltbereite Störer
anzögen. Im Innenstadtbereich seien angesichts der
Veranstaltung des Weihnachtsmarkts und des damit verbundenen
Besucherandrangs jedenfalls in der Dunkelheit polizeiliche
Maßnahmen zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und
unbeteiligter Dritter erheblich erschwert, wenn nicht gar
unmöglich gemacht. Durch die räumliche Beschränkung auf den
vom Antragsteller selbst für seine Demonstration ausgewählten
Bahnhofsvorplatz und - zusätzlich - eine zeitliche
Verlagerung auf die Tageszeit ab 14.00 Uhr sei es der
Ordnungsbehörde grundsätzlich möglich, einen störungsfreien
Verlauf der Veranstaltung zu sichern.
10
Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe regte der Antragsteller zunächst eine Abänderung
des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO an. Er wies darauf
hin, dass die Demonstration in Rastatt um 12.30 Uhr beginnen
solle. Wegen der gerichtlichen Auflagen müsse er aber bereits
um 13.00 Uhr in Karlsruhe sein, um die Veranstaltung
dort durchführen zu können. Damit würde ihm entweder die
Möglichkeit genommen, die Demonstration in Rastatt
durchzuführen oder die Demonstration in Karlsruhe zu
veranstalten. Eine Änderung des Beschlusses vom 28. November
2005 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
29. November 2005 (3 K 2739/05) ab.
11
Mit Verfügung vom 28. November 2005 hat die
Stadt Karlsruhe die im Gerichtsbeschluss vom selben Tag (3 K
2581/05) als Maßgabe aufgenommenen Auflagen im Wesentlichen
wortgleich unter Anordnung des Sofortvollzugs angeordnet. Den
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich
der bereits im Beschluss genannten Auflagen lehnte das
Verwaltungsgericht am 29. November 2005 ab (3 K 2743/05). Es
fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sich
gegen Handlungs- und Unterlassungspflichten wende, die ihm
bereits durch das Gericht auferlegt worden seien.
12
Die daraufhin vom Antragsteller gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2005
erhobene Beschwerde richtete sich gegen die vom
Verwaltungsgericht hinsichtlich Zeitpunkt und Ort der
Versammlung tenorierten Auflagen. Zur Begründung trug er
unter anderem vor: Der vom Gericht erwähnte Umstand, dass der
Europlatz am 3. Dezember in den Abendstunden mit einem
Weihnachtsmarkt belegt sei, dürfte zwar ein tatsächliches
Hindernis für die Durchführung einer Zwischenkundgebung sein;
indes sei dies kein Grund, ihm einen Umzug generell zu
verwehren. Vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet
gewesen, gegebenenfalls einen alternativen Platz für eine
Zwischenkundgebung zu benennen. Dass Gegendemonstrationen
geplant seien, könne ihm wegen des Erstanmelderprivilegs
ohnehin nicht zum Nachteil gereichen. Soweit das Gericht
darauf abstelle, dass in der Dunkelheit polizeiliche
Maßnahmen zum Schutz von Versammlungsteilehmern und
unbeteiligten Dritten erheblich erschwert, wenn nicht gar
unmöglich seien, sei dieser Aspekt nicht geeignet, auch eine
rein stationäre Versammlung auf die Tageslichtzeit zu
beschränken.
13
Die Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg am 2. Dezember 2005 zurück. Die an diesem
Tag bekannt gegebene Entscheidung enthielt keine Gründe. Erst
einige Tage später - nach Ablauf des geplanten Tags der
Versammlung - begründete der Verwaltungsgerichtshof
seine Entscheidung.
14
3. Noch am 2. Dezember 2005 hat der
Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht beantragt, unter
teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe vom 28. und 29. November (3 K 2581/05 und
3 K 2743/05) sowie unter Aufhebung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember
2005 (1 S 2387/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Weise
wieder herzustellen, dass die Stadt Karlsruhe verpflichtet
werde, die für den 3. Dezember 2005 angemeldete Versammlung
unter freiem Himmel mit Aufzug in der Zeit von 17.30 Uhr bis
21.30 Uhr zuzulassen und dem Aufzug eine geeignete Wegstrecke
zuzuweisen, beginnend und endend am Bahnhofsvorplatz. Zur
Begründung verwies der Antragsteller auf die zeitliche
Kollision mit der in Rastatt geplanten Demonstration. Durch
die Maßgabe, dass die Versammlung in Karlsruhe um 14.00 Uhr
zu beginnen habe und nur während der Tageslichtzeit
durchgeführt werden dürfe, sei es unmöglich, beide
Veranstaltungen durchzuführen. Erschwerend komme hinzu, dass
er, der Antragsteller, auf Grund der Auflagen bereits um
13.00 Uhr in Karlsruhe sein müsse. Überdies stelle es einen
schweren Nachteil dar, dass die Versammlung auf eine rein
stationäre Versammlung beschränkt bleibe, deren Wirkung
geringer sei als die einer Demonstration mit Umzug.
II.
15
Der Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile für den
Antragsteller nicht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
geboten.
16
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der
Antragsteller nicht in einer im Eilverfahren ausreichenden
Weise dargelegt hat, dass die Auflage, die Versammlung zur
Tageslichtzeit durchzuführen, einen schweren Nachteil im
Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bedeutet. Nach dem
Vorbringen in der Antragsschrift ist nicht erkennbar, dass
das Demonstrationsanliegen nicht auch zur Tageslichtzeit
verfolgt werden kann. Auch das Motto der Demonstration gibt
keinen Hinweis darauf, warum das Anliegen nur in der
Dunkelheit angemessen wahrgenommen werden kann.
17
2. Soweit eine mögliche Verfassungsbeschwerde
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht
unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, prüft das
Bundesverfassungsgericht, ob einstweiliger Rechtsschutz zur
Abwehr eines schweren Nachteils dringend geboten ist. Dafür
muss es die Folgen, die eintreten würden, wenn eine
einstweiligen Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr).
18
a) Der Prüfung eines Antrags nach § 32
Abs. 1 BVerfGG legt das Bundesverfassungsgericht in aller
Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in
den angegriffenen Entscheidung zu Grunde (vgl. hierzu etwa
BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; siehe auch
BVerfGK 3, 97 <99>). Etwas anderes gilt, wenn die
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGK 3,
97 <99>). Davon ist vorliegend nicht auszugehen.
19
(1) Maßgeblich für die verfassungsgerichtliche
Überprüfung im Eilverfahren sind die vom Verwaltungsgericht
im Beschluss vom 28. November 2005 genannten Gründe auch im
Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Die
am 2. Dezember 2005 bekannt gegebene Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs enthält keine eigene Begründung.
Damit ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung davon auszugehen, dass der
Verwaltungsgerichtshof das Rechtsmittel aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hat
(vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zwar fehlt der
Hinweis darauf, dass das Rechtsmittelgericht die Auffassung
der Vorinstanz teilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage
2005, § 122 Rn 8); dies ist - sofern die Begründung
der Vorinstanz nach oben genanntem Maßstab ausreichend
ist - indes kein Gesichtspunkt, der im Rahmen der
Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG Bedeutung erlangt.
20
Will das Gericht seine Entscheidung in Fällen,
in denen nach § 122 Abs. 2 VwGO eine Begründung nicht
obligatorisch ist, eigenständig begründen, muss dies, wenn
die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim
Bundesverfassungsgericht absehbar ist, so frühzeitig
geschehen, dass der Antragsteller die Gründe in seinen Antrag
einbeziehen und das Bundesverfassungsgericht sie in seiner
Entscheidung berücksichtigen kann. In versammlungsrechtlichen
Streitigkeiten ist effektiver Rechtsschutz häufig nur im
Eilrechtsschutzverfahren zu erreichen (vgl. BVerfGE 69, 315
<341>). Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG
haben die Gerichte interpretationsleitend auch bei ihrer
Entscheidung über Erfordernis und Zeitpunkt der Begründung zu
berücksichtigen.
21
(2) Die Tatsachenfeststellungen und -würdigung
des Verwaltungsgerichts sind nicht offensichtlich
fehlsam.
22
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die
Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die öffentliche
Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung im Zentrum der
Innenstadt am Samstag vor dem 2. Advent, in dem die
betroffenen Plätze und Straßen erfahrungsgemäß dicht
bevölkert und jedenfalls durch die Stände des
Weihnachtsmarkts besonders unübersichtlich sind, erheblich
stärker gefährdet ist als bei Durchführung der Versammlung
zur Tageslichtzeit in einer nicht durch den Weihnachtsmarkt
belegten Örtlichkeit.
23
Soweit das Verwaltungsgericht auf Risiken
gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern der
Demonstration des Antragstellers und der angemeldeten
Gegendemonstrationen verweist, ist auch dies nicht
offensichtlich fehlsam. Bei der Einschätzung, unter welchen
Bedingungen die Polizei zum effektiven Schutz einer
Versammlung sowie der an ihr nicht beteiligten Dritten in der
Lage ist, sind absehbare Gefahrenquellen einzubeziehen. Es
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Verwaltungsgericht unter den angenommenen Umständen
angesichts des in der Innenstadt zu erwartenden großen
Personenandrangs und der durch den Weihnachtsmarkt bedingten
Unübersichtlichkeit eine andernfalls nicht beherrschbare
Gefahr gewalttätiger Zusammenstöße zwischen einzelnen
Personen bejaht und zu sichern sucht, dass die Lage
polizeilich beherrschbar bleibt. Insofern muss es darauf
Rücksicht nehmen, unter welchen Voraussetzungen die
verfügbaren polizeilichen Kräfte die Gefahrenabwehr effektiv
durchführen können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 26. März 2001, NJW 2001, S. 1411,
1412).
24
b) Es bedeutet keinen schweren Nachteil für
den Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht dem Interesse
am Schutz der öffentlichen Sicherheit durch die vorgesehenen
Auflagen Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers gegeben
hat, den Aufzug so wie beantragt oder auf einer anderen
Wegstrecke durchzuführen.
25
(1) Insbesondere entsteht ein schwerer
Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht daraus,
dass die Veränderungen des Zeitpunkts der Demonstration zu
einer zeitlichen Kollision mit der ebenfalls vom
Antragsteller in Rastatt geplanten Versammlung führt. Eine
Folgenabwägung ergibt nicht, dass das Anliegen des
Antragstellers, diese Kollision auszuschließen, stärker zu
gewichten ist als der Auftrag der Polizei zum Schutz auch
anderer betroffenen Rechtsgüter, die aus Anlass der
Demonstration gefährdet sind.
26
Art. 8 GG gewährleistet das Recht,
Versammlungen zu veranstalten und durchzuführen. Das
Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Gegenstand,
Zeitpunkt und Ort der Versammlung ist beschränkt, soweit
seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt
(vgl. BVerfGE 104, 92 <111 f.>; BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001, NJW 2001, S.
1411, 1413; BVerfGK 2, 1 <6>). In einem solchen Fall
kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch
dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der
Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. Der
Umstand, dass der Antragsteller infolge der Auflagen nur
entweder die eine oder die andere Versammlung durchführen
kann, ändert nichts an der vom Verwaltungsgericht
angestellten Gefahrenprognose für die in Karlsruhe geplante
Veranstaltung.
27
Dass der Veranstalter in zeitlicher Nähe auch
anderorts eine Veranstaltung zu einem anderen Thema
durchführen will, ist Gegenstand seiner eigenen Entscheidung.
Dem Antragsteller hätten Möglichkeiten zur Verfügung
gestanden, der entstandenen zeitlichen Kollision bei der
Durchführung beider Veranstaltungen entgegen zu wirken.
Abgesehen davon, dass der enge Zeitplan - Beginn der
Veranstaltung in Rastatt um 12.30 Uhr für die Dauer von vier
Stunden und Beginn der Veranstaltung in Karlsruhe um 17.30
Uhr - bereits das Risiko von Schwierigkeiten bei der
Durchführung in sich barg, hätte der Antragsteller - nachdem
das Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz nur für die
Versammlung zur Tageslichtzeit gewährte - die
Anmeldung bei der Stadt Rastatt dahingehend ändern können,
dass die dortige Veranstaltung zu einem früheren Zeitpunkt
stattfindet. Die Veranstaltungsmotti beider Versammlungen
lassen nicht darauf schließen, dass das Abhalten der
Veranstaltungen gerade an diesem Tag sowie in Rastatt erst ab
12.30 Uhr zur Erfüllung der Anliegen des Antragstellers
unabdingbar ist.
28
(2) Auch die Auflage, nach der die
Veranstaltung nur ortsfest am Bahnhofsvorplatz durchgeführt
werden darf, bedeutet keinen schweren Nachteil für den
Antragsteller.
29
Dahinstehen kann dabei, ob das
Verwaltungsgericht annehmen durfte, dass der Antragsteller
die Veranstaltung durch die bloße Benennung von Anfangs-,
Wende- und Endpunkt der Wegstrecke nicht ordnungsgemäß im
Sinne des § 14 VersG angemeldet hat. Unstreitig führt
die vom Antragsteller in groben Zügen angemeldete Wegstrecke
über den Weihnachtsmarkt am Europaplatz und es werden bei
einem Zu- und Abgang zu diesem Platz unweigerlich weitere
stark von Weihnachtseinkäufern frequentierte Straßen benutzt,
einerlei welche Strecke konkret gewählt wird. Offensichtlich
will der Antragsteller auf diese Weise die durch die
Weihnachtseinkäufe am Samstag vor dem 2. Advent geprägte
Situation der Zusammenballung besonders vieler Personen und
die bei einem Aufzug durch die Einkaufsgegend zu erwartenden
Behinderungen der Besucher dieser Straßen und Plätze als
Mittel zur Steigerung der Aufmerksamkeit für sein
Demonstrationsanliegen nutzen. Dieses hat allerdings keinen
thematischen Bezug zu Weihnachten oder dem zu Weihnachten
üblichen Konsumverhalten. Der Antragsteller hat die für den
Aufzug vorgesehene Örtlichkeit nicht aus inhaltlichen Gründen
seines Demonstrationsanliegens gewählt, so dass durch einen
Wechsel des Ortes insoweit kein schwerer Nachteil entstehen
kann.
30
Seine Absicht, die Wirkung der Versammlung zu
steigern, will er auf eine Weise sichern, die unweigerlich zu
Beeinträchtigungen der ebenfalls grundrechtlich, insbesondere
durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Entfaltungsmöglichkeiten der Passanten sowie der
Inhaber der Läden und Buden führt. Die Verwaltungsbehörde und
die Gerichte haben auch diese Grundrechte in ihre
Folgenabwägung einzubeziehen und nach Wegen zu suchen, um die
Beeinträchtigung für alle Betroffenen möglichst gering zu
halten. Ein geeignetes Mittel kann die Verlegung der
Versammlung in örtlicher Hinsicht und unter besonderen
Umständen auch ihre Begrenzung auf eine stationäre
Veranstaltung sein. Ob diese besonderen Umstände hier einen
Aufzug ausschlossen oder dem Antragsteller - wie er meint -
eine andere Wegstrecke hätte zugewiesen werden müssen, müsste
gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Einen
schweren Nachteil bedeutet die vom Verwaltungsgericht
vorgesehene Auflage jedenfalls nicht. Es ist vom
Antragsteller nicht dargetan, dass bei Zuweisung einer
anderen, nicht durch die Innenstadt führenden Wegstrecke eine
so erhebliche Steigerung der Wirkungsmöglichkeiten der
Versammlung hätte erreicht werden können, dass die im
Interesse des Rechtsgüterschutzes anderer vorgenommene
Begrenzung auf eine ortsfeste Versammlung an dem ebenfalls
belebten Bahnhofsvorplatz einen schweren Nachteil
darstellt.
31
3. Über den Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vom 29. November 2005, die der zweiten Verfügung der
Ordnungsbehörde vom 28. November 2005 gilt, ist nicht zu
entscheiden. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof durch
seinen - vom Antragsteller nicht vorgelegten - Beschluss vom
2. Dezember 2005 (1 S 2389/05) die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs wieder hergestellt. Die erst später erfolgte
Begründung ergibt, dass damit für den Antragsteller
allerdings nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, die
Versammlung ohne Auflagen durchzuführen. Vielmehr führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass es der Verwaltungsbehörde
nicht gestattet gewesen sei, die gerichtlichen Auflagen -
erneut - in Form eines belastenden und selbständig
anfechtbaren Verwaltungsakts zu erlassen. Ob dies zutreffend
ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls ist
mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen die zweite Verfügung der Ordnungsbehörde
ein Rechtsschutzbedürfnis für verfassungsgerichtlichen
Eilrechtsschutz gegen den zu Grunde liegenden Beschluss des
Verwaltungsgerichts entfallen.
32
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem