Fall 47
Aktenzeichen: 1 BvQ 3/06
Beck Online: NVwZ 2006 585.0

cid 47 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 3/06 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar
      2006 - 11 ME 20/06 - und des
      Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Januar 2006
      - 3 B 3/06 - die aufschiebende Wirkung der
      Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung der Stadt
      Lüneburg vom 19. Januar 2006
      - 32 31 03 - in der Fassung vom 20.
      Januar 2006 wiederherzustellen. 


   


Antragsteller: Herr W... 


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier, 
      und die Richter Hoffmann-Riem, 
      Gaier 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
      S. 1473) am 26. Januar 2006 einstimmig
      beschlossen: 


   



Die aufschiebende Wirkung der
        Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die
        Verbotsverfügung der Stadt Lüneburg vom 19. Januar
        2006 - 32 31 03 - in der Fassung vom
        20. Januar 2006 wird mit der Maßgabe
        wiederhergestellt, dass von der Versammlungsbehörde für
        erforderlich gehaltenen Auflagen Folge zu leisten ist.
                             Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller
        die notwendigen Auslagen zu erstatten.
                          


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige
      Vollziehung eines Versammlungsverbots. 

 

I. 


2  


1. Am 13. Januar 2006 meldete der
      Antragsteller für den 28. Januar 2006 eine Demonstration
      in Lüneburg unter dem Motto an: "Keine Demonstrationsverbote
      - Meinungsfreiheit erkämpfen". Mit Bescheid vom
      19. Januar 2006 verbot die Stadt Lüneburg - die
      Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - unter Anordnung
      der sofortigen Vollziehung die Durchführung des angemeldeten
      Aufzugs. Der Versammlungsbehörde lägen Anhaltspunkte dafür
      vor, dass der Antragsteller abweichend von dem angemeldeten
      Versammlungsmotto eine Versammlung zu dem Thema "Gegen
      staatliche Repression - den § 130 
      kippen!" beabsichtige. Werde eine Versammlung mit diesem
      Thema am Folgetag des 27. Januar 2006 als dem Gedenktag
      der Opfer des Nationalsozialismus durch rechtsextremistische
      Kreise veranstaltet, so führe diese Art und Weise der
      Durchführung der Versammlung zu einer unmittelbaren und
      erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung. 


3  


2. Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage
      gegen die Verbotsverfügung und stellte bei dem
      Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung seiner Klage, der mit Beschluss vom
      20. Januar 2006 abgelehnt wurde. Zur Begründung führte
      das Gericht aus, die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin sei
      offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines auf
      § 15 Abs. 1 VersG gestützten Versammlungsverbots
      lägen vor. Die Durchführung der Versammlung gefährde die
      öffentliche Ordnung unmittelbar. Eine Kundgebung einen Tag
      nach dem Holocaust-Gedenktag am 27. Januar 2006 bedeute
      eine nicht hinnehmbare Provokation der grundlegenden
      sittlichen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung in
      Deutschland, wenn durch einen dem rechtsextremen Spektrum
      zugehörigen Antragsteller eine Versammlung durchgeführt
      werde, deren Thema und Gegenstand die Forderung nach einer
      Abschaffung oder Änderung der Strafnorm des § 130 StGB
      seien, die dem Schutz der Würde der Opfer des
      Nationalsozialismus diene. Hinzu komme, dass die Versammlung
      in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tag der so
      genannten "Machtergreifung" Hitlers am 30. Januar 2006
      durchgeführt werden solle. Kraft ihrer historischen Bedeutung
      gehe von beiden Zeitpunkten eine Ausstrahlungswirkung auch
      auf den sie umgreifenden Zeitraum aus, die zur Folge habe,
      dass von in diesem Zeitraum fallenden rechtsextremistischen
      Versammlungen bereits durch die Art und Weise ihrer
      Durchführung eine unerträgliche Provokationswirkung auf die
      Bevölkerung und damit eine Störung der öffentlichen Ordnung
      als Schutzgut des § 15 Abs. 1 VersG ausgehe. Die
      hier in Frage stehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung
      lasse sich durch Auflagen nicht abwenden, da eine erhebliche
      Verschiebung der Versammlung auf einen Zeitpunkt nach dem 30.
      Januar 2006 sich mit dem Selbstbestimmungsrecht des
      Veranstalters über den Versammlungszeitpunkt nicht mehr in
      Einklang bringen lasse. Da mit der Durchführung der
      Versammlung eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung
      verbunden sei, erweise sich auch die Anordnung des
      Sofortvollzugs als offensichtlich rechtmäßig. 


4  


3. Die gegen diese Entscheidung gerichtete
      Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
      zurück. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im
      Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden Rügen der
      Beschwerdebegründung rechtfertigten eine Abänderung des
      angefochtenen Beschlusses nicht. Der Senat mache sich gemäß
      § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO die Begründung der
      Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu Eigen, da die
      Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht
      geeignet seien, eine abweichende Beurteilung zu
      rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht sei nicht gehindert
      gewesen, seine Überzeugung, dass der Antragsteller die
      Versammlung unter einem anderen als dem angemeldeten Thema
      abhalten wolle, auch unter Auswertung von im Internet
      vorgefundenen Mitteilungen zu gewinnen, die nicht unmittelbar
      dem Antragsteller, sondern allein ihm politisch nahe
      stehenden Kreisen zuzuordnen seien. Zudem habe der Senat am
      Tag vor Erlass seines Beschlusses eigene Recherchen im
      Internet angestellt und dabei weitere Mitteilungen
      rechtsextremistischer Kreise vorgefunden, aus denen sich
      ergebe, dass die für den 28. Januar 2006 beabsichtigte
      Veranstaltung unter dem Thema "Gegen staatliche Repression
      - den § 130  kippen!" stehen solle. Die
      für diesen Tag geplante Veranstaltung in Lüneburg stelle sich
      auf Grund der von dem Senat ermittelten Tatsachen als Teil
      einer Kampagne rechtsextremistischer Kreise dar, die auf
      Abschaffung der Vorschrift des § 130 StGB ziele. Die
      Forderung nach Straffreiheit der Volksverhetzung sei jedoch
      in besonderer Weise geeignet, den weit überwiegenden Teil der
      Bevölkerung in Deutschland zu provozieren. Zwar sei auch eine
      rechtspolitische Kritik an dieser Vorschrift seitens
      rechtsextremistischer Kreise durch das Grundrecht auf
      Meinungs- und Versammlungsfreiheit gedeckt. Finde eine solche
      Veranstaltung jedoch nur einen Tag nach dem
      Holocaust-Gedenktag statt, so gehe von diesem Gedenktag eine
      Ausstrahlungswirkung auch auf die umliegenden Tage aus. Werde
      zu diesem Zeitpunkt eine rechtsextremistische Demonstration
      abgehalten, die auf Abschaffung des § 130 StGB ziele, so
      rechtfertige dies die Schlussfolgerung, dass der Zeitpunkt
      der geplanten Versammlung allein aus vorgeschobenen Gründen
      an einem in unmittelbarer Nähe des Holocaust-Gedenktags
      liegenden Zeitpunkt abgehalten werde, um in Wirklichkeit das
      Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus zu entwürdigen.
      Dass es dem Antragsteller hierum und nicht allein um einen
      Protest gegen den § 130 StGB gehe, werde zudem auch
      daran deutlich, dass der Antragsteller während des Verfahrens
      in keiner Weise dargelegt habe, worin sein besonderes
      Interesse an einer Durchführung der Versammlung gerade an
      einem in unmittelbarer Nähe des Holocaust-Gedenktags
      liegenden Zeitpunkt bestehe. Ersichtlich sei der
      Antragsteller nicht bereit, seine wahren Absichten zu
      offenbaren. Auch habe er ein ihm von der Antragsgegnerin
      angebotenes Kooperationsgespräch abgelehnt. Eine solche
      Verweigerung der Kooperation lasse auch Rückschlüsse auf die
      eigentlich bezweckte Intention des Veranstalters zu. Die
      mangelnde Kooperationsbereitschaft des Antragstellers
      bestätige deshalb die Einschätzung zusätzlich, dass er allein
      aus taktischen Gründen als Datum für die geplante
      Demonstration einen in unmittelbarem zeitlichen Bezug zum
      Holocaust-Gedenktag stehenden Zeitpunkt gewählt habe, um auf
      diese Weise das Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus
      zu missachten. Die von der Art und Weise der Durchführung der
      geplanten Veranstaltung ausgehende Provokationswirkung werde
      hier zudem dadurch bestärkt, dass am 28. Januar 2006
      mehrere dem Gedenken an den nationalsozialistischen Holocaust
      gewidmete Veranstaltungen im Stadtbereich Lüneburg vorgesehen
      seien. Auf die Frage, ob es sich hierbei gleichfalls um
      Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG handele, komme es
      dabei nicht an. Entscheidend sei, dass die Öffentlichkeit es
      als erhebliche Provokation empfinde, wenn unter den
      vorliegenden Umständen nur einen Tag nach dem
      Holocaust-Gedenktag eine Versammlung von Rechtsextremisten
      stattfinde, die geeignet sei, durch Forderung nach einer
      Abschaffung des § 130 StGB die Würde der Opfer des
      Nationalsozialismus zu verletzen. Mit der Wahl eines Tages
      nach dem Holocaust-Gedenktag verbinde der Antragsteller die
      Hoffnung, dass ein Verbot an diesem Tag nicht mehr wegen
      einer Missachtung der Opfer des Nationalsozialismus
      ausgesprochen werde. Das sei ein offensichtlicher Missbrauch
      der Versammlungsfreiheit. 


5  


4. In seinem Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG beanstandet
      der Antragsteller, dass die Versammlungsbehörde und die
      Verwaltungsgerichte den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt
      hätten, indem sie aus Mitteilungen von nur vermeintlich dem
      Antragsteller nahe stehender Personen die Schlussfolgerung
      gezogen hätten, dass die Versammlung in Wahrheit unter einem
      anderen als dem angekündigten Thema durchgeführt werden
      solle. Dem angekündigten Versammlungsthema fehle bereits
      jeder Bezug zu der beanstandeten Forderung nach einer
      Abschaffung des § 130 StGB. Allein aus dem Umstand, dass
      eine Versammlung zu dem angemeldeten Thema am 28. Januar
      2006 und damit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum
      Holocaust-Gedenktag stattfinden solle, lasse sich eine
      erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung durch die Art und
      Weise der geplanten Versammlung nicht herleiten. 

 

II. 


6  


Der zulässige Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung ist begründet. 


7  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. 


8  


Im Eilrechtsschutzverfahren sind die
      erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
      berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines
      Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
      Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
      eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
      zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
      Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
      Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
      Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
      offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
      Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
      Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147
      <153>). 


9  


2. Die dem Bundesverfassungsgericht im
      Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt
      eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene
      Versammlungsverbot nicht erkennen. Die Erwägungen der
      Antragsgegnerin und der Verwaltungsgerichte sind in
      rechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht tragfähig. 


10  


Es kann dahinstehen, ob die
      Versammlungsbehörde sowie die angegriffenen Entscheidungen
      davon ausgehen durften, dass der Antragsteller die
      Durchführung der Veranstaltung unter einem anderen als dem
      von ihm angemeldeten Motto beabsichtige. Denn die
      Argumentation der Antragsgegnerin und der Verwaltungsgerichte
      ist anhand der Maßstäbe zur Überprüfung im Rahmen des
      Eilrechtsschutzverfahrens in rechtlicher Hinsicht auch dann
      nicht tragfähig, wenn die Tatsachenfeststellungen und
      Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu
      Grunde gelegt werden. 


11  


Die Anordnung eines Versammlungsverbots lässt
      sich hier nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
      im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG stützen. Das Verbot
      gründet im vorliegenden Fall auf der Annahme, eine
      Versammlung, welche die rechtspolitische Forderung nach einer
      Abschaffung oder Änderung der Strafvorschrift des § 130
      StGB zum Gegenstand habe, gefährde dann die öffentliche
      Ordnung, wenn eine solche Veranstaltung von
      rechtsextremistischen Kreisen in unmittelbarer zeitlicher
      Nähe zu dem Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust (dem
      27. Januar 2006) oder in zeitlicher Nähe zum Tag der
      "Machtergreifung" Hitlers am 30. Januar des jeweiligen
      Jahres stattfinde. 


12  


§ 15 VersG trägt Beschränkungen der
      Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren
      für die öffentliche Ordnung, allein unter der Voraussetzung,
      dass eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht aus
      dem Inhalt der zu erwartenden Äußerungen und mithin der
      thematischen Ausrichtung der Versammlung gefolgert werden,
      sondern sich aus der sonstigen Art und Weise der Durchführung
      der Versammlung ergibt. Die öffentliche Ordnung kann zwar
      auch verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an
      einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des
      Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Gedenktag so
      durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen
      ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und
      Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, 1. Kammer
      des Ersten Senats, Beschluss vom 26. Januar 2001
      - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001,
      S. 558). Aus der bloßen zeitlichen Nähe des Zeitpunkts
      der Versammlung zu einem solchen Gedenktag allein kann eine
      solche provokative Wirkung jedoch nicht abgeleitet werden.
      Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in dem
      soeben erwähnten Beschluss eine Provokationswirkung durch
      eine am 28. Januar abgehaltene rechtsextremistische
      Versammlung nicht gesehen. Eine solche Provokationswirkung
      kann vorliegend nicht unter dem von den Gerichten
      herangezogenen Gesichtspunkt einer Ausstrahlungswirkung
      abgeleitet werden. In bloßer Nähe zu einem dem Gedenken an
      das nationalsozialistische Unrechtsregime und seine Opfer
      gewidmeten Gedenktag liegenden Terminen kommt in der
      Gesellschaft kein eindeutiger Sinngehalt zu, der bei
      Durchführung eines Aufzugs an solchen Tagen in einer Weise
      angegriffen wird, dass hierdurch in gleicher Weise
      grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in
      erheblicher Weise verletzt werden, wie dies für gerade an
      solchen Gedenktagen stattfindende Versammlungen der Fall sein
      kann. 


13  


Versammlungsbehörde und Gerichte konnten eine
      Störung der öffentlichen Ordnung hier auch nicht in
      tragfähiger Weise aus dem von ihnen zu Grunde gelegten, von
      dem angemeldeten Zweck der Versammlung abweichenden Motto der
      Versammlung ableiten. 


14  


Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Maßnahmen
      nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr für
      die öffentliche Ordnung vorzusehen (vgl. BVerfG, 1. Kammer
      des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1409 <1410>). Soweit
      die ordnungsbehördliche Verfügung sich auf den Inhalt von
      Aussagen bezieht - dies ist bei der Anknüpfung an das Motto
      der Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen der
      Versammlungsteilnehmer der Fall -, ist sie auch am Maßstab
      des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen (vgl. BVerfG,
      1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2069
      <2070>). Die Äußerung verliert den Schutz des
      Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen
      rechtsextremistischer Inhalte, es sei denn, sie sind
      strafbar. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte
      einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich
      nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5
      Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>). Es gilt hierbei
      die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen
      Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; stRspr).
      Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende
      Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die
      Änderung tragender Prinzipien zu fordern (vgl. BVerfGK 2, 1
      <5>). Gleiches gilt für die Rechtsordnung im Übrigen,
      also auch die Strafrechtsordnung. Eine Grenze besteht nach
      Art. 5 Abs. 2 GG, soweit Meinungsäußerungen auf
      verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere
      unter Strafe gestellt sind. 


15  


Soweit die Versammlungsbehörde ihr Verbot in
      gänzlich pauschaler Weise und ohne konkrete Zuordnung zu
      Einzelmerkmalen des § 15 VersG auch auf eine drohende
      Begehung von Propagandastraftaten gestützt hat, sind die
      Gerichte hierauf nicht zurückgekommen. 


16  


Die Entscheidungen stützen sich ferner nicht
      auf die Erwägung, dass das zu Grunde zu legende
      Versammlungsmotto oder der Inhalt der bei der Versammlung zu
      erwartenden Äußerungen strafbaren Inhalt habe und damit eine
      Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten stehe.
      Eine von der Art und Weise der äußeren Durchführung des
      Versammlungsgeschehens ausgehende unerträgliche
      Provokationswirkung und damit eine Störung der öffentlichen
      Ordnung wollen die Gerichte vielmehr aus dem Umstand
      herleiten, dass das von den Gerichten für sich genommen als
      zulässig bewertete Motto zum Gegenstand einer Versammlung
      gemacht werde, deren Termin in unmittelbarer zeitlicher Nähe
      zu einem dem Gedenken an den nationalsozialistischen
      Holocaust gewidmeten Gedenktag liege und damit von dessen
      Ausstrahlungswirkung erfasst werde. Ging jedoch weder von dem
      Motto der geplanten Veranstaltung und den hieran anknüpfenden
      zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer noch von
      dem geplanten Termin der Versammlung für sich genommen eine
      greifbare Provokationswirkung aus, so kann eine Störung der
      öffentlichen Ordnung unter dem Gesichtspunkt einer von der
      äußeren Art und Weise des Versammlungsgeschehens ausgehenden
      Provokationswirkung grundsätzlich auch nicht daraus
      hergeleitet werden, dass für sich genommen unbedenkliche
      rechtspolitische Forderungen an einem für sich genommen
      gleichfalls unbedenklichen Zeitpunkt geäußert werden. 


17  


Einer tragfähigen Begründung entbehrt die
      Auffassung der Gerichte, schon in der bloßen Erhebung der
      rechtspolitischen Forderung nach einer Abänderung oder
      Abschaffung der Strafnorm des § 130 StGB sei ein
      unmittelbarer Angriff auf die von dieser Strafnorm geschützte
      Würde der Opfer des nationalsozialistischen Unrechtsregimes
      zu sehen, wenn eine solche Forderung durch Vertreter
      rechtsextremistischer Auffassungen erhoben werde. Die von den
      Gerichten festgestellten Umstände tragen eine solche Deutung
      der Zielrichtung des Versammlungsmottos nicht. 


18  


Allein der Umstand, dass diese
      rechtspolitische Forderung, wenn sie in unmittelbarer
      zeitlicher Nähe zu einem dem Gedenken an das
      nationalsozialistische Unrechtsregime gewidmeten Gedenktag
      erhoben wird, von Teilen der Bevölkerung als Provokation
      empfunden wird, vermag den schweren Vorwurf einer Verletzung
      der Menschenwürde der Opfer noch nicht zu rechtfertigen. Zwar
      setzt die Menschenwürde auch der Freiheit der
      Meinungsäußerung sowie der Versammlungsfreiheit Grenzen (vgl.
      BVerfGE 102, 347 <366 f.>). Jedoch bedarf es stets
      einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll,
      dass der Gebrauch eines Grundrechts die Menschenwürde
      verletzt oder angreift (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>).
      Dem tragen die Erwägungen der Gerichte nicht hinreichend
      Rechnung. 


19  


Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
      lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Missbrauchs
      der Versammlungsfreiheit begründen. Dass ein Veranstalter
      sich taktisch verhält und einen Versammlungstermin meidet,
      der Anlass für ein Verbot schaffen könnte, ist von seiner
      Entscheidungsfreiheit über die Art der Durchführung der
      Versammlung gedeckt. 


20  


3. Nicht ersichtlich und von den Gerichten und
      der Versammlungsbehörde nicht geltend gemacht ist, dass bei
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anderweitige
      Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
      befürchten stünden, denen nicht anders als durch ein Verbot
      der Versammlung entgegengewirkt werden könnte. 


21  


Das Bundesverfassungsgericht verbindet die
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der im Tenor
      aufgeführten Maßgabe, dass Auflagen der Versammlungsbehörde
      Folge zu leisten ist. Die Versammlungsbehörde hat zu
      entscheiden, ob und welche Auflagen gemäß § 15 VersG
      erforderlich und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen
      Schutzes des Antragstellers aus Art. 5 und 8 GG
      angemessen sind. 


22  


Die Entscheidung über die Erstattung der
      notwendigen Auslagen des Antragstellers beruht auf
      § 34 a Abs. 3 BVerfGG. 


23  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Hoffmann-Riem 
Gaier