Fall 48
Aktenzeichen: 1 BvQ 4/06
Beck Online: NVwZ 2006 586.0

cid 48 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 4/06- 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
      27. Januar 2006 - 5 B 138/06 - und des
      Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.  Januar 2006
      - 14 L 101/06 - die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung
      des Polizeipräsidiums Dortmund vom 24. Januar 2006
      - VL 1.29-60.13.04(231)-153/05 -
      wiederherzustellen 


   


Antragsteller: Herr G... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Gisa Pahl, 
        Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
die Richter Steiner 
      Hoffmann-Riem, 
      und Gaier 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
      S. 1473) am 27. Januar 2006 einstimmig
      beschlossen: 


   



Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
        des Antragstellers vom 25. Januar 2006 gegen die
        Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Dortmund vom
        24. Januar 2006 - VL 1.29-60.13.04(231)-153/05
        wird wiederhergestellt.
                             Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
        Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
                          


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des
      Beschlusses schriftlich abgefasst. 

 

I. 


2  


1. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom
      1. Oktober 2005 sein Vorhaben an, in Dortmund am
      28. Januar 2006 eine Versammlung unter freiem Himmel
      durchzuführen. Sie sollte das Motto "Gegen staatliche
      Repression - weg mit dem § 130 StGB" tragen und war
      als Aufzug durch den Stadtbereich Dortmund geplant. 


3  


Nach zwei am 19. Dezember 2005 und 6. Januar
      2006 geführten Kooperationsgesprächen genehmigte die
      Versammlungsbehörde - die Antragsgegnerin des
      Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Antragsgegnerin) -
      die angemeldete Versammlung unter Auflagen. Mit Bescheid vom
      24. Januar 2006 untersagte die Antragsgegnerin jedoch unter
      Aufhebung ihres vorherigen Bescheids die Durchführung der
      Versammlung sowie jede Form von Ersatzveranstaltungen und
      ordnete die sofortige Vollziehung an. Die auf § 15
      Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung wurde damit
      begründet, dass die Durchführung der Versammlung die
      öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährde.
      Dabei berief die Antragsgegnerin sich insbesondere auf
      Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom
      20. Januar 2006 - 3 B 3/06 -) und
      des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom
      24. Januar 2006
      - 11 ME 20/06 -). 


4  


2. Einen Eilantrag des Antragstellers auf
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
      Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung lehnte das
      Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom
      26. Januar 2006 ab. Zur Begründung führte es aus, die
      Verbotsverfügung der Antragsgegnerin sei offensichtlich
      rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines auf § 15
      Abs. 1 VersG gestützten Versammlungsverbots lägen vor.
      Es werde ausdrücklich offen gelassen, ob die Annahme der
      Versammlungsbehörde tragfähig sei, dass bei einer
      Gesamtwürdigung von Thema der Veranstaltung und Inhalt der
      zur Ankündigung der Versammlung vorgesehenen Flugblätter die
      öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet werde.
      Jedenfalls gefährde die Durchführung der Versammlung die
      öffentliche Ordnung unmittelbar. Mit den Erwägungen der von
      der Antragsgegnerin in Bezug genommenen
      Gerichtsentscheidungen sei auch im Hinblick auf die
      vorliegende Veranstaltung davon auszugehen, dass eine
      Kundgebung einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag, dem
      27. Januar 2006, zu einer nicht hinnehmbaren Provokation
      der grundlegenden sittlichen, sozialen und ethischen
      Anschauungen der Bevölkerung in Deutschland und zu einer
      Störung der öffentlichen Ordnung führe. Zudem habe einer der
      Anmelder der Versammlung ein Flugblatt herausgegeben, mit dem
      zur Teilnahme an der Versammlung aufgerufen und zugleich die
      "vor kurzem" erfolgte Verurteilung eines "politisch aktiven
      Nationalsozialisten in Nordrhein-Westfalen auf Grund von
      Meinungsäußerungen unter Heranziehung des § 130 StGB zu
      zwei Jahren und neun Monaten Haft" kritisiert werde. Die
      perfide Verharmlosung der rechtskräftig abgeurteilten
      Äußerung durch den Inhalt des Flugblatts erhärte die nicht
      hinnehmbare Provokationswirkung der geplanten Versammlung
      zusätzlich. 


5  


3. Die gegen die Entscheidung des
      Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen eingelegte Beschwerde, mit
      der auch die Hinnahme erforderlicher Auflagen ausdrücklich
      angeboten wurde, wies das Oberverwaltungsgericht für das Land
      Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Januar 2006
      zurück. Dem Oberverwaltungsgericht lag ein am Tag zuvor von
      der 1. Kammer des Ersten Senats (1 BvQ 3/06) erlassener
      Beschluss vor, durch den das Bundesverfassungsgericht im Wege
      der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1
      BVerfGG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs
      wiederhergestellt hatte, mit dem sich der Veranstalter der
      für Lüneburg geplanten Versammlung gegen das dortige Verbot
      gewandt hatte. 


6  


Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
      für das Land Nordrhein-Westfalen fällt die Interessenabwägung
      nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers
      aus, da sich die angegriffene Verbotsverfügung als
      offensichtlich rechtmäßig erweise. Sie finde ihre
      Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG. 


7  


Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen
      Sicherheit ergebe sich daraus, dass die auf Flugblättern und
      im Internet verbreitete Einladung zur Versammlung den
      Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 4
      StGB erfülle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser
      Vorschrift seien hier gegeben, da der
      Flugblattverantwortliche und weitere Anmelder der Versammlung
      nicht allein eine vor kurzem erfolgte Verurteilung eines
      Dritten wegen Volksverhetzung kritisiert hätten; vielmehr
      werde diese Straftat weitergehend in unerträglicher Weise
      verharmlost, wenn sie in dem Flugblatt als gerechte und
      wahrheitsgetreue Auseinandersetzung mit dem
      Nationalsozialismus hingestellt werde. Damit mache sich der
      Verfasser des Flugblatts Äußerungen zu Eigen, für die dieser
      Dritte zuvor zu Recht nach § 130 StGB verurteilt worden
      sei. Zudem mache der Verfasser dieses Flugblatts deutlich,
      dass in der angemeldeten Versammlung die
      nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
      zumindest gebilligt werden solle. Durch Erteilung von
      Auflagen könne dieser Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
      nicht entgegen gewirkt werden, da der verwaltungsgerichtliche
      Streitgegenstand durch die aus dem grundrechtlichen
      Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsleiters über Ort,
      Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung resultierende
      Verantwortung des Veranstalters für die kommunikativen
      Inhalte der Versammlung begrenzt werde. Deshalb scheide die
      Erteilung solcher Auflagen von vornherein aus. 


8  


Unabhängig hiervon und selbständig tragend sei
      bei Durchführung der angemeldeten Versammlung eine
      unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben, die
      schon für sich genommen das ausgesprochene Versammlungsverbot
      rechtfertige. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem
      Brokdorf-Beschluss (BVerfGE 69, 315 <352 f.>) ein
      gemäß § 15 Abs. 1 VersG auf eine drohende Gefährdung der
      öffentlichen Ordnung gestütztes Verbot von Versammlungen nur
      im Allgemeinen, jedoch nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Ein
      solcher Ausnahmefall folge hier im Wege einer Gesamtschau
      aller die Versammlung prägenden Einzelmomente aus der
      besonderen, nicht hinnehmbaren Provokationswirkung der
      beabsichtigten Veranstaltung. Entgegen der in dem Beschluss
      der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ
      3/06 - vertretenen Auffassung bedeute es einen denklogischen
      Bruch, allein aus der (vermeintlichen) Unbedenklichkeit
      einzelner Umstände (Ort, Zeitpunkt und Thema der Versammlung)
      im Rahmen einer isolierten Betrachtung die rechtliche
      Unbedenklichkeit der Demonstration als solcher zu folgern.
      Die Versammlung stelle ein einheitliches Ganzes dar, dessen
      maßgebliches Gepräge sich erst aus einer Gesamtschau und
      -bewertung dieser Einzelaspekte (insbesondere der zeitlichen
      Nähe zum Holocaust-Gedenktag) ergebe. 


9  


4. Seinen Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG begründet der
      Antragsteller wie folgt: 


10  


Versammlungsverbot und Entscheidungen der
      Verwaltungsgerichte seien rechtswidrig und verletzten den
      Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 8 und
      Art. 5 GG. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
      habe den Aussagen des Bundesverfassungsgericht im Beschluss
      vom 26. Januar 2006 (1 BvQ 3/06) nicht hinreichend
      Rechnung getragen, da der hier zu beurteilende Fall in
      verfassungsrechtlicher Hinsicht gleich gelagert gewesen sei.
      Der von dem Oberverwaltungsgericht erstmals geltend gemachten
      Gefährdung der öffentlichen Sicherheit habe hier etwa durch
      die Auflage entgegen gewirkt werden können, während der
      Versammlung keinen konkreten Bezug zu einzelnen nach
      § 130 StGB erfolgten Verurteilungen herzustellen. Der
      Antragsteller sei während des gesamten Verfahrens zur
      Kooperation mit der Versammlungsbehörde und den Gerichten
      bereit gewesen. 

 

II. 


11  


Der zulässige Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung hat Erfolg. 


12  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat allerdings
      keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig
      oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 88, 169
      <171 f.>; 91, 328 <332>). Das ist vorliegend
      nicht der Fall. 


13  


Im Eilrechtsschutzverfahren sind die
      erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
      berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines
      Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
      Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
      eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
      zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
      Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
      Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
      Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
      offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
      Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
      Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147
      <152 f.>). 


14  


2. Die dem Bundesverfassungsgericht im
      Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt
      eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene
      Versammlungsverbot nicht erkennen. Die Argumentation des
      Oberverwaltungsgerichts ist in rechtlicher Hinsicht
      offensichtlich nicht tragfähig. 


15  


a) Soweit das Oberverwaltungsgericht seine
      Entscheidung darauf stützt, dass das zur Teilnahme an der
      Versammlung aufrufende Flugblatt einen nach § 130
      Abs. 4 StGB strafbaren Inhalt aufweise, der auch die
      Versammlung prägen werde, liegt dem eine mit Art. 103
      Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung zu Grunde.
      Sie hat es dem Antragsteller unmöglich gemacht, selbst zu
      bestimmen, ob er die geplante Versammlung unter Auflagen
      durchführen möchte, die nicht zu der vom
      Oberverwaltungsgericht angenommenen Strafbarkeit führen.
      Damit ist auch Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. 


16  


aa) In dem beim Oberverwaltungsgericht
      durchzuführenden Beschwerdeverfahren sind gemäß § 146
      Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die mit der Beschwerde
      dargelegten Gründe zu prüfen. Der Antragsteller kann seine
      Beschwerde allerdings nur auf tatsächliche Umstände oder
      rechtliche Bewertungen stützen, die in der angegriffenen
      Entscheidung enthalten sind. Ob das Beschwerdegericht seine
      Entscheidung gleichwohl auf eine andere rechtliche Begründung
      als die Vorinstanz stützen darf, ist eine Frage einfachen
      Rechts (bejahend etwa VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, S. 75
      <76> m.w.N.). Wird diese bejaht, bleibt der Grundsatz
      rechtlichen Gehörs gleichwohl beachtlich (vgl. BVerfGE 65,
      227 <233>). Ein Absehen von der Gewährung rechtlichen
      Gehörs ist allein dort zulässig, wo der Schutz gewichtiger
      Interessen die Überraschung eines Beteiligten unabweisbar
      erfordert (vgl. BVerfGE 49, 329 <342>). Diese
      Grundsätze sind auch auf Eilverfahren anzuwenden, deren
      tatsächliche Auswirkungen das Ergebnis der Entscheidung im
      Hauptsacheverfahren vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 65, 227
      <235 f.>). 


17  


Art und Umfang des nach Art. 103 Abs. 1
      GG zu gewährenden rechtlichen Gehörs hängen nicht davon ab,
      ob neue Tatsachen und Beweisergebnisse vorliegen. Wird dem
      Rechtsstreit durch eine erstmals von dem Gericht angeführte
      Rechtsansicht eine Wendung gegeben, mit welcher der
      betroffene Beteiligte auch unter Berücksichtigung der
      Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem Gang des
      bisherigen Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, so hat das
      Gericht auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und eine
      Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (vgl. BVerfGE 84,
      188 <191>; 86, 133 <144>; 98, 218
      <263>). 


18  


bb) Diesen Anforderungen hat das
      Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend Rechnung
      getragen. 


19  


(1) Das Gericht hat seine Entscheidung, soweit
      es eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit bejaht, darauf
      gestützt, dass das Flugblatt selbst den Tatbestand der
      Volksverhetzung (§ 130 Abs. 4 StGB) erfülle und
      dass mittels des Flugblatts zugleich deutlich gemacht werde,
      in der angemeldeten Versammlung solle die
      nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
      zumindest gebilligt werden. Die Strafbarkeit des Inhalts des
      Flugblatts war bisher weder in der behördlichen Verfügung
      noch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angenommen
      worden. Sie drängte sich allein nach dem Text des Flugblatts
      - also ohne die vom Oberverwaltungsgericht in seinem
      Beschluss vorgenommene Hinzufügung von Äußerungen,
      derentwegen ein anderer im Flugblatt erwähnter
      Rechtsextremist wegen Volksverhetzung verurteilt worden
      war - nicht auf. Dies findet seine Bestätigung auch
      darin, dass die zuständige Staatsanwaltschaft Dortmund ein
      von der Staatsschutzabteilung der Polizei ausgelöstes
      Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller schon einige
      Tage vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mangels
      strafrechtlicher Relevanz des Flugblatts eingestellt hatte
      (155 Js 23/06). 


20  


Angesichts dieser Umstände handelt es sich bei
      der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts um eine
      Art. 103 Abs. 1 GG verletzende
      Überraschungsentscheidung. 


21  


(2) Durch sie ist die Möglichkeit vereitelt
      worden, die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Gefahr
      durch ein milderes Mittel als ein Verbot auszuräumen und
      damit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung zu schaffen. 


22  


Dass der Antragsteller eine ihm günstigere
      Entscheidung hätte erreichen können, wäre ihm Gelegenheit zur
      Stellungnahme gegeben worden, lässt sich hier schon deshalb
      nicht ausschließen, weil er im Beschwerdeverfahren und in der
      Antragsschrift für das hiesige Verfahren ausdrücklich darauf
      hingewiesen hat, dass als milderes Mittel gegenüber einem
      Verbot Auflagen hinsichtlich des Umgangs mit dem vom
      Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil, das die
      Verurteilung wegen Volksverhetzung betraf, in Betracht
      gekommen wäre. 


23  


(3) Das Oberverwaltungsgericht hat die
      Möglichkeit, der von ihm erstmals gesehenen Beeinträchtigung
      der öffentlichen Sicherheit durch geeignete Auflagen entgegen
      zu wirken, allein deshalb ausgeschlossen, weil der
      Antragsteller sich im gerichtlichen Eilverfahren an der
      einmal von ihm gewählten thematischen Ausrichtung der
      Versammlung festhalten lassen müsse. Mit dieser Erwägung hat
      das Gericht dem Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG nicht
      hinreichend Rechnung getragen. 


24  


Von Art. 8 Abs. 1 GG wird das
      Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt
      der Veranstaltung gewährleistet (vgl. BVerfGE 69, 315
      <343>). Aus dem Selbstbestimmungsrecht folgt, dass der
      Veranstalter sein Versammlungsanliegen auch während des
      behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens noch jederzeit
      eigenständig konkretisieren darf. Die im behördlichen
      Verfahren geltenden, die Handhabung des
      Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mitbestimmenden
      Kooperationsobliegenheiten (vgl. BVerfGE 69, 315 <355>)
      setzen sich im gerichtlichen Eilverfahren als Anforderungen
      an die gerichtliche Verfahrensführung fort. Die Gerichte
      dürfen dem Antragsteller daher nicht die Möglichkeit nehmen,
      selbst zu bestimmen, ob er die Veranstaltung unter Hinnahme
      solcher Auflagen durchführen will, die sich erst aufgrund
      eines seitens des Gerichts im Verfahren erfolgten Austauschs
      der rechtlichen Begründung für das Verbot als erforderlich
      erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
      Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S.
      2069 <2071 f.>). 


25  


b) Als gleichfalls nicht tragfähig erweist
      sich die weitere Begründung des Oberverwaltungsgerichts,
      wonach von einer Störung der öffentlichen Ordnung auszugehen
      sei. 


26  


Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht die in
      § 31 Abs. 1 BVerfGG angeordnete Bindungswirkung
      einer hier einschlägigen verfassungsgerichtlichen
      Entscheidung nicht beachtet und ist damit seiner in
      Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Gesetzesbindung nicht
      gerecht geworden. 


27  


aa) Verkennt ein Fachgericht den Umfang der in
      § 31 Abs. 1 BVerfGG angeordneten Bindung an einschlägige
      verfassungsgerichtliche Entscheidungen, so liegt darin ein
      Verstoß gegen seine in Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete
      Bindung an Gesetz und Recht (vgl. BVerfGE 40, 88 <94>).
      Zugleich verletzt dies den Betroffenen in der
      grundrechtlichen Gewährleistung, auf welche sich die bindend
      gewordenen Aussagen der verfassungsgerichtlichen
      Rechtsprechung beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
      des Ersten Senats vom 15. Dezember 2004 - 1 BvR
      2495/04 -, NVwZ 2005, S. 439). 


28  


Gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1
      BVerfGG kann die Kammer, soweit der Senat nicht über die
      Annahme einer Verfassungsbeschwerde entschieden hat, alle das
      Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen
      erlassen. Allerdings kann nur der Senat eine einstweilige
      Anordnung erlassen, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz
      oder teilweise ausgesetzt wird (§ 93 d Abs. 2
      Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG). Darum geht es hier
      nicht. 


29  


Eine stattgebende Kammerentscheidung steht der
      Entscheidung des Senats gleich (§ 93 c Abs. 1
      Satz 2 BVerfGG). Dies schließt die Bindungswirkung des
      § 31 Abs. 1 BVerfGG ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
      Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2004 - 1 BvR
      2495/04 -, NVwZ 2005, S. 439).Zu den das
      Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen
      gehören auch Eilentscheidungen nach § 32 Abs. 1
      BVerfGG. Eine stattgebende Eilentscheidung nimmt im Ausmaß
      ihrer Bindungsfähigkeit an der Bindungswirkung des § 31
      Abs. 1 BVerfGG teil (vgl. Bethge, in:
      Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn.
      84 ; Klein, in: Benda/Klein,
      Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., 2001, Rn. 1228;
      Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., 1991, S. 256),
      und zwar gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auch
      eine Entscheidung einer Kammer. 


30  


Wie weit der bindungsfähige Gehalt von
      Eilentscheidungen reicht, bedarf hier keiner grundsätzlichen
      Klärung. Bindungsfähig ist eine Eilentscheidung jedenfalls
      nur unter Beachtung des summarischen Charakters der
      rechtlichen Prüfung und nur bis zur Entscheidung in der
      Hauptsache. Im Hinblick auf eine im einstweiligen
      Rechtsschutz zu treffende Entscheidung der Fachgerichte, der
      eine umfassende und abschließende Sachprüfung ebenfalls nicht
      zu Grunde liegen kann, steht der summarische Charakter einer
      Entscheidung im Eilverfahren der Bindungswirkung für die
      Fachgerichte nicht entgegen. Enthalten
      verfassungsgerichtliche Entscheidungen im Eilrechtsschutz
      Ausführungen zur Auslegung und Anwendung von
      Verfassungsrechtsnormen - wie häufig
      versammlungsrechtliche Entscheidungen, die in vielem in ihrer
      praktischen Bedeutung einer Hauptsacheentscheidung nahe
      kommen (vgl. BVerfGE 69, 315 <364>; 110, 77
      <87>) - sind die Fachgerichte bei ihren
      Eilentscheidungen daran gebunden. Die verfassungsgerichtliche
      Entscheidung ist somit von den Fachgerichten auch über den
      konkreten Ausgangsfall hinaus zu beachten. 


31  


Bindend für die Fachgerichte sind danach die
      verfassungsrechtlichen Feststellungen über die
      offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Auslegung oder
      Anwendung des Verfassungsrechts durch ein Fachgericht. Es ist
      dem Fachgericht daher verwehrt, davon abzuweichen und für
      einen rechtlich und tatsächlich vergleichbar gelagerten
      Sachverhalt den in Frage stehenden Hoheitsakt als
      offensichtlich rechtmäßig zu bewerten und deshalb zu einer
      dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung zu gelangen (vgl.
      BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5.
      September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90
      <92>). 


32  


bb) Das Oberverwaltungsgericht hat sich in
      Widerspruch zu hiernach bindenden Aussagen des Beschlusses
      der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ
      3/06 - gesetzt, als es eine das Versammlungsverbot
      selbständig tragende Gefährdung der öffentlichen Ordnung
      angenommen hat. 


33  


In dem Beschluss vom 26. Januar 2006 war
      einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf eine Versammlung
      gewährt worden, die bezogen auf die der Prüfung einer
      Verletzung der öffentlichen Ordnung maßgebenden Umstände in
      tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der in Dortmund
      geplanten glich. Beide Versammlungen waren für den
      28. Januar 2006, also einen Tag nach dem
      Holocaust-Gedenktag, vorgesehen. Veranstalter und
      voraussichtliche Teilnehmer waren Rechtsextremisten. Dass das
      Motto der für Dortmund geplanten Veranstaltung anders als das
      für Lüneburg ausdrücklich auf die Abschaffung von § 130
      StGB zielte, war für die rechtliche Bewertung ohne Belang, da
      das für die Versammlung in Lüneburg vorgesehene Motto von den
      Gerichten so ausgelegt wurde, dass es den gleichen Inhalt
      hatte. 


34  


Das Bundesverfassungsgericht hatte unter
      Verweis auf die bisherige verfassungsgerichtliche
      Rechtsprechung dargelegt, dass diese Umstände nicht
      ausreichen, um eine Verletzung der öffentlichen Ordnung
      annehmen zu können. Dem Oberverwaltungsgericht lag diese
      Entscheidung im Wortlaut vor. Die von ihm vorgenommene
      rechtliche Würdigung widersprach den nach § 31 Abs. 1
      BVerfGG bindenden Aussagen des Bundesverfassungsgerichts,
      wonach eine Störung der öffentlichen Ordnung durch
      Versammlungen von Rechtsextremisten nicht aus einem für sich
      genommen rechtlich unbedenklichen Motto - etwa der
      Aufforderung zur Abschaffung einer Strafrechtsnorm - und
      auch nicht aus der unmittelbaren zeitlichen Nähe der
      Versammlung zu einem Gedenktag wie dem Holocaust-Gedenktag
      gefolgert werden darf und auch eine Gesamtschau beider
      Umstände grundsätzlich nicht geeignet ist, eine solche
      Störung zu begründen. Umstände, die eine Ausnahme hätten
      rechtfertigen können, waren nicht ersichtlich. 


35  


Das Oberverwaltungsgericht hat keine
      fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die eine gegenüber dem der
      Kammerentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt abweichende
      verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können. Soweit es
      eine besondere Provokationswirkung daraus herleitete, dass
      der Aufruf zur Demonstration die Richtigkeit hetzerischer
      Aussagen betont und sich so zu eigen gemacht habe, liegt dem
      eine Abweichung von der gleichfalls nach § 31 Abs. 1
      BVerfGG bindenden Erwägung der Entscheidung vom 26. Januar
      2006 zu Grunde, dass für die Begründung einer Störung der
      öffentlichen Ordnung unter dem Gesichtspunkt einer
      Provokationswirkung nicht auf die von dem Schutzgehalt des
      Art. 5 Abs. 1 GG umfasste thematische Ausrichtung der
      Versammlung oder zu erwartenden Äußerungen der
      Versammlungsteilnehmer abgestellt werden darf. Der Inhalt
      einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG
      nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur
      Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das
      Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90,
      241 <246>; 111, 147 <155>). 


36  


3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
      ist auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Bewertung
      durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom
      26. Januar 2006 zu bescheiden. Aus den dort dargelegten
      Gründen ist auch im vorliegenden Verfahren die aufschiebende
      Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Es ist Aufgabe
      der Versammlungsbehörde zu entscheiden, ob und welche
      Auflagen gemäß § 15 VersG erforderlich und unter
      Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes des
      Antragstellers aus Art. 5 und 8 GG angemessen
      sind. 


37  


Die Entscheidung über die Erstattung der
      notwendigen Auslagen des Antragstellers beruht auf
      § 34 a Abs. 3 BVerfGG. 


38  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Steiner 
Hoffmann-Riem 
Gaier