Fall 48
Aktenzeichen: 1 BvQ 4/06
Beck Online: NVwZ 2006 586.0
cid 48
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 4/06-
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
27. Januar 2006 - 5 B 138/06 - und des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Januar 2006
- 14 L 101/06 - die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung
des Polizeipräsidiums Dortmund vom 24. Januar 2006
- VL 1.29-60.13.04(231)-153/05 -
wiederherzustellen
Antragsteller: Herr G...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Gisa Pahl,
Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Steiner
Hoffmann-Riem,
und Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. Januar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Antragstellers vom 25. Januar 2006 gegen die
Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Dortmund vom
24. Januar 2006 - VL 1.29-60.13.04(231)-153/05
wird wiederhergestellt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des
Beschlusses schriftlich abgefasst.
I.
2
1. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom
1. Oktober 2005 sein Vorhaben an, in Dortmund am
28. Januar 2006 eine Versammlung unter freiem Himmel
durchzuführen. Sie sollte das Motto "Gegen staatliche
Repression - weg mit dem § 130 StGB" tragen und war
als Aufzug durch den Stadtbereich Dortmund geplant.
3
Nach zwei am 19. Dezember 2005 und 6. Januar
2006 geführten Kooperationsgesprächen genehmigte die
Versammlungsbehörde - die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Antragsgegnerin) -
die angemeldete Versammlung unter Auflagen. Mit Bescheid vom
24. Januar 2006 untersagte die Antragsgegnerin jedoch unter
Aufhebung ihres vorherigen Bescheids die Durchführung der
Versammlung sowie jede Form von Ersatzveranstaltungen und
ordnete die sofortige Vollziehung an. Die auf § 15
Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung wurde damit
begründet, dass die Durchführung der Versammlung die
öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährde.
Dabei berief die Antragsgegnerin sich insbesondere auf
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom
20. Januar 2006 - 3 B 3/06 -) und
des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom
24. Januar 2006
- 11 ME 20/06 -).
4
2. Einen Eilantrag des Antragstellers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung lehnte das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Beschluss vom
26. Januar 2006 ab. Zur Begründung führte es aus, die
Verbotsverfügung der Antragsgegnerin sei offensichtlich
rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines auf § 15
Abs. 1 VersG gestützten Versammlungsverbots lägen vor.
Es werde ausdrücklich offen gelassen, ob die Annahme der
Versammlungsbehörde tragfähig sei, dass bei einer
Gesamtwürdigung von Thema der Veranstaltung und Inhalt der
zur Ankündigung der Versammlung vorgesehenen Flugblätter die
öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet werde.
Jedenfalls gefährde die Durchführung der Versammlung die
öffentliche Ordnung unmittelbar. Mit den Erwägungen der von
der Antragsgegnerin in Bezug genommenen
Gerichtsentscheidungen sei auch im Hinblick auf die
vorliegende Veranstaltung davon auszugehen, dass eine
Kundgebung einen Tag nach dem Holocaust-Gedenktag, dem
27. Januar 2006, zu einer nicht hinnehmbaren Provokation
der grundlegenden sittlichen, sozialen und ethischen
Anschauungen der Bevölkerung in Deutschland und zu einer
Störung der öffentlichen Ordnung führe. Zudem habe einer der
Anmelder der Versammlung ein Flugblatt herausgegeben, mit dem
zur Teilnahme an der Versammlung aufgerufen und zugleich die
"vor kurzem" erfolgte Verurteilung eines "politisch aktiven
Nationalsozialisten in Nordrhein-Westfalen auf Grund von
Meinungsäußerungen unter Heranziehung des § 130 StGB zu
zwei Jahren und neun Monaten Haft" kritisiert werde. Die
perfide Verharmlosung der rechtskräftig abgeurteilten
Äußerung durch den Inhalt des Flugblatts erhärte die nicht
hinnehmbare Provokationswirkung der geplanten Versammlung
zusätzlich.
5
3. Die gegen die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen eingelegte Beschwerde, mit
der auch die Hinnahme erforderlicher Auflagen ausdrücklich
angeboten wurde, wies das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Januar 2006
zurück. Dem Oberverwaltungsgericht lag ein am Tag zuvor von
der 1. Kammer des Ersten Senats (1 BvQ 3/06) erlassener
Beschluss vor, durch den das Bundesverfassungsgericht im Wege
der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1
BVerfGG die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs
wiederhergestellt hatte, mit dem sich der Veranstalter der
für Lüneburg geplanten Versammlung gegen das dortige Verbot
gewandt hatte.
6
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen fällt die Interessenabwägung
nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers
aus, da sich die angegriffene Verbotsverfügung als
offensichtlich rechtmäßig erweise. Sie finde ihre
Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG.
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Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit ergebe sich daraus, dass die auf Flugblättern und
im Internet verbreitete Einladung zur Versammlung den
Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 4
StGB erfülle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser
Vorschrift seien hier gegeben, da der
Flugblattverantwortliche und weitere Anmelder der Versammlung
nicht allein eine vor kurzem erfolgte Verurteilung eines
Dritten wegen Volksverhetzung kritisiert hätten; vielmehr
werde diese Straftat weitergehend in unerträglicher Weise
verharmlost, wenn sie in dem Flugblatt als gerechte und
wahrheitsgetreue Auseinandersetzung mit dem
Nationalsozialismus hingestellt werde. Damit mache sich der
Verfasser des Flugblatts Äußerungen zu Eigen, für die dieser
Dritte zuvor zu Recht nach § 130 StGB verurteilt worden
sei. Zudem mache der Verfasser dieses Flugblatts deutlich,
dass in der angemeldeten Versammlung die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
zumindest gebilligt werden solle. Durch Erteilung von
Auflagen könne dieser Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
nicht entgegen gewirkt werden, da der verwaltungsgerichtliche
Streitgegenstand durch die aus dem grundrechtlichen
Selbstbestimmungsrecht des Versammlungsleiters über Ort,
Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung resultierende
Verantwortung des Veranstalters für die kommunikativen
Inhalte der Versammlung begrenzt werde. Deshalb scheide die
Erteilung solcher Auflagen von vornherein aus.
8
Unabhängig hiervon und selbständig tragend sei
bei Durchführung der angemeldeten Versammlung eine
unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben, die
schon für sich genommen das ausgesprochene Versammlungsverbot
rechtfertige. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem
Brokdorf-Beschluss (BVerfGE 69, 315 <352 f.>) ein
gemäß § 15 Abs. 1 VersG auf eine drohende Gefährdung der
öffentlichen Ordnung gestütztes Verbot von Versammlungen nur
im Allgemeinen, jedoch nicht ausnahmslos ausgeschlossen. Ein
solcher Ausnahmefall folge hier im Wege einer Gesamtschau
aller die Versammlung prägenden Einzelmomente aus der
besonderen, nicht hinnehmbaren Provokationswirkung der
beabsichtigten Veranstaltung. Entgegen der in dem Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ
3/06 - vertretenen Auffassung bedeute es einen denklogischen
Bruch, allein aus der (vermeintlichen) Unbedenklichkeit
einzelner Umstände (Ort, Zeitpunkt und Thema der Versammlung)
im Rahmen einer isolierten Betrachtung die rechtliche
Unbedenklichkeit der Demonstration als solcher zu folgern.
Die Versammlung stelle ein einheitliches Ganzes dar, dessen
maßgebliches Gepräge sich erst aus einer Gesamtschau und
-bewertung dieser Einzelaspekte (insbesondere der zeitlichen
Nähe zum Holocaust-Gedenktag) ergebe.
9
4. Seinen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG begründet der
Antragsteller wie folgt:
10
Versammlungsverbot und Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte seien rechtswidrig und verletzten den
Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 8 und
Art. 5 GG. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
habe den Aussagen des Bundesverfassungsgericht im Beschluss
vom 26. Januar 2006 (1 BvQ 3/06) nicht hinreichend
Rechnung getragen, da der hier zu beurteilende Fall in
verfassungsrechtlicher Hinsicht gleich gelagert gewesen sei.
Der von dem Oberverwaltungsgericht erstmals geltend gemachten
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit habe hier etwa durch
die Auflage entgegen gewirkt werden können, während der
Versammlung keinen konkreten Bezug zu einzelnen nach
§ 130 StGB erfolgten Verurteilungen herzustellen. Der
Antragsteller sei während des gesamten Verfahrens zur
Kooperation mit der Versammlungsbehörde und den Gerichten
bereit gewesen.
II.
11
Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat allerdings
keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde unzulässig
oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 88, 169
<171 f.>; 91, 328 <332>). Das ist vorliegend
nicht der Fall.
13
Im Eilrechtsschutzverfahren sind die
erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines
Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147
<152 f.>).
14
2. Die dem Bundesverfassungsgericht im
Eilrechtsverfahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt
eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene
Versammlungsverbot nicht erkennen. Die Argumentation des
Oberverwaltungsgerichts ist in rechtlicher Hinsicht
offensichtlich nicht tragfähig.
15
a) Soweit das Oberverwaltungsgericht seine
Entscheidung darauf stützt, dass das zur Teilnahme an der
Versammlung aufrufende Flugblatt einen nach § 130
Abs. 4 StGB strafbaren Inhalt aufweise, der auch die
Versammlung prägen werde, liegt dem eine mit Art. 103
Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung zu Grunde.
Sie hat es dem Antragsteller unmöglich gemacht, selbst zu
bestimmen, ob er die geplante Versammlung unter Auflagen
durchführen möchte, die nicht zu der vom
Oberverwaltungsgericht angenommenen Strafbarkeit führen.
Damit ist auch Art. 8 Abs. 1 GG verletzt.
16
aa) In dem beim Oberverwaltungsgericht
durchzuführenden Beschwerdeverfahren sind gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die mit der Beschwerde
dargelegten Gründe zu prüfen. Der Antragsteller kann seine
Beschwerde allerdings nur auf tatsächliche Umstände oder
rechtliche Bewertungen stützen, die in der angegriffenen
Entscheidung enthalten sind. Ob das Beschwerdegericht seine
Entscheidung gleichwohl auf eine andere rechtliche Begründung
als die Vorinstanz stützen darf, ist eine Frage einfachen
Rechts (bejahend etwa VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, S. 75
<76> m.w.N.). Wird diese bejaht, bleibt der Grundsatz
rechtlichen Gehörs gleichwohl beachtlich (vgl. BVerfGE 65,
227 <233>). Ein Absehen von der Gewährung rechtlichen
Gehörs ist allein dort zulässig, wo der Schutz gewichtiger
Interessen die Überraschung eines Beteiligten unabweisbar
erfordert (vgl. BVerfGE 49, 329 <342>). Diese
Grundsätze sind auch auf Eilverfahren anzuwenden, deren
tatsächliche Auswirkungen das Ergebnis der Entscheidung im
Hauptsacheverfahren vorwegnehmen (vgl. BVerfGE 65, 227
<235 f.>).
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Art und Umfang des nach Art. 103 Abs. 1
GG zu gewährenden rechtlichen Gehörs hängen nicht davon ab,
ob neue Tatsachen und Beweisergebnisse vorliegen. Wird dem
Rechtsstreit durch eine erstmals von dem Gericht angeführte
Rechtsansicht eine Wendung gegeben, mit welcher der
betroffene Beteiligte auch unter Berücksichtigung der
Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem Gang des
bisherigen Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, so hat das
Gericht auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und eine
Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (vgl. BVerfGE 84,
188 <191>; 86, 133 <144>; 98, 218
<263>).
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bb) Diesen Anforderungen hat das
Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend Rechnung
getragen.
19
(1) Das Gericht hat seine Entscheidung, soweit
es eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit bejaht, darauf
gestützt, dass das Flugblatt selbst den Tatbestand der
Volksverhetzung (§ 130 Abs. 4 StGB) erfülle und
dass mittels des Flugblatts zugleich deutlich gemacht werde,
in der angemeldeten Versammlung solle die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
zumindest gebilligt werden. Die Strafbarkeit des Inhalts des
Flugblatts war bisher weder in der behördlichen Verfügung
noch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angenommen
worden. Sie drängte sich allein nach dem Text des Flugblatts
- also ohne die vom Oberverwaltungsgericht in seinem
Beschluss vorgenommene Hinzufügung von Äußerungen,
derentwegen ein anderer im Flugblatt erwähnter
Rechtsextremist wegen Volksverhetzung verurteilt worden
war - nicht auf. Dies findet seine Bestätigung auch
darin, dass die zuständige Staatsanwaltschaft Dortmund ein
von der Staatsschutzabteilung der Polizei ausgelöstes
Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller schon einige
Tage vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mangels
strafrechtlicher Relevanz des Flugblatts eingestellt hatte
(155 Js 23/06).
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Angesichts dieser Umstände handelt es sich bei
der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts um eine
Art. 103 Abs. 1 GG verletzende
Überraschungsentscheidung.
21
(2) Durch sie ist die Möglichkeit vereitelt
worden, die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Gefahr
durch ein milderes Mittel als ein Verbot auszuräumen und
damit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zu schaffen.
22
Dass der Antragsteller eine ihm günstigere
Entscheidung hätte erreichen können, wäre ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden, lässt sich hier schon deshalb
nicht ausschließen, weil er im Beschwerdeverfahren und in der
Antragsschrift für das hiesige Verfahren ausdrücklich darauf
hingewiesen hat, dass als milderes Mittel gegenüber einem
Verbot Auflagen hinsichtlich des Umgangs mit dem vom
Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil, das die
Verurteilung wegen Volksverhetzung betraf, in Betracht
gekommen wäre.
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(3) Das Oberverwaltungsgericht hat die
Möglichkeit, der von ihm erstmals gesehenen Beeinträchtigung
der öffentlichen Sicherheit durch geeignete Auflagen entgegen
zu wirken, allein deshalb ausgeschlossen, weil der
Antragsteller sich im gerichtlichen Eilverfahren an der
einmal von ihm gewählten thematischen Ausrichtung der
Versammlung festhalten lassen müsse. Mit dieser Erwägung hat
das Gericht dem Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG nicht
hinreichend Rechnung getragen.
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Von Art. 8 Abs. 1 GG wird das
Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt
der Veranstaltung gewährleistet (vgl. BVerfGE 69, 315
<343>). Aus dem Selbstbestimmungsrecht folgt, dass der
Veranstalter sein Versammlungsanliegen auch während des
behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens noch jederzeit
eigenständig konkretisieren darf. Die im behördlichen
Verfahren geltenden, die Handhabung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mitbestimmenden
Kooperationsobliegenheiten (vgl. BVerfGE 69, 315 <355>)
setzen sich im gerichtlichen Eilverfahren als Anforderungen
an die gerichtliche Verfahrensführung fort. Die Gerichte
dürfen dem Antragsteller daher nicht die Möglichkeit nehmen,
selbst zu bestimmen, ob er die Veranstaltung unter Hinnahme
solcher Auflagen durchführen will, die sich erst aufgrund
eines seitens des Gerichts im Verfahren erfolgten Austauschs
der rechtlichen Begründung für das Verbot als erforderlich
erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S.
2069 <2071 f.>).
25
b) Als gleichfalls nicht tragfähig erweist
sich die weitere Begründung des Oberverwaltungsgerichts,
wonach von einer Störung der öffentlichen Ordnung auszugehen
sei.
26
Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht die in
§ 31 Abs. 1 BVerfGG angeordnete Bindungswirkung
einer hier einschlägigen verfassungsgerichtlichen
Entscheidung nicht beachtet und ist damit seiner in
Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Gesetzesbindung nicht
gerecht geworden.
27
aa) Verkennt ein Fachgericht den Umfang der in
§ 31 Abs. 1 BVerfGG angeordneten Bindung an einschlägige
verfassungsgerichtliche Entscheidungen, so liegt darin ein
Verstoß gegen seine in Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete
Bindung an Gesetz und Recht (vgl. BVerfGE 40, 88 <94>).
Zugleich verletzt dies den Betroffenen in der
grundrechtlichen Gewährleistung, auf welche sich die bindend
gewordenen Aussagen der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 15. Dezember 2004 - 1 BvR
2495/04 -, NVwZ 2005, S. 439).
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Gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1
BVerfGG kann die Kammer, soweit der Senat nicht über die
Annahme einer Verfassungsbeschwerde entschieden hat, alle das
Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen
erlassen. Allerdings kann nur der Senat eine einstweilige
Anordnung erlassen, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz
oder teilweise ausgesetzt wird (§ 93 d Abs. 2
Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG). Darum geht es hier
nicht.
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Eine stattgebende Kammerentscheidung steht der
Entscheidung des Senats gleich (§ 93 c Abs. 1
Satz 2 BVerfGG). Dies schließt die Bindungswirkung des
§ 31 Abs. 1 BVerfGG ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2004 - 1 BvR
2495/04 -, NVwZ 2005, S. 439).Zu den das
Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen
gehören auch Eilentscheidungen nach § 32 Abs. 1
BVerfGG. Eine stattgebende Eilentscheidung nimmt im Ausmaß
ihrer Bindungsfähigkeit an der Bindungswirkung des § 31
Abs. 1 BVerfGG teil (vgl. Bethge, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 Rn.
84 ; Klein, in: Benda/Klein,
Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., 2001, Rn. 1228;
Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., 1991, S. 256),
und zwar gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auch
eine Entscheidung einer Kammer.
30
Wie weit der bindungsfähige Gehalt von
Eilentscheidungen reicht, bedarf hier keiner grundsätzlichen
Klärung. Bindungsfähig ist eine Eilentscheidung jedenfalls
nur unter Beachtung des summarischen Charakters der
rechtlichen Prüfung und nur bis zur Entscheidung in der
Hauptsache. Im Hinblick auf eine im einstweiligen
Rechtsschutz zu treffende Entscheidung der Fachgerichte, der
eine umfassende und abschließende Sachprüfung ebenfalls nicht
zu Grunde liegen kann, steht der summarische Charakter einer
Entscheidung im Eilverfahren der Bindungswirkung für die
Fachgerichte nicht entgegen. Enthalten
verfassungsgerichtliche Entscheidungen im Eilrechtsschutz
Ausführungen zur Auslegung und Anwendung von
Verfassungsrechtsnormen - wie häufig
versammlungsrechtliche Entscheidungen, die in vielem in ihrer
praktischen Bedeutung einer Hauptsacheentscheidung nahe
kommen (vgl. BVerfGE 69, 315 <364>; 110, 77
<87>) - sind die Fachgerichte bei ihren
Eilentscheidungen daran gebunden. Die verfassungsgerichtliche
Entscheidung ist somit von den Fachgerichten auch über den
konkreten Ausgangsfall hinaus zu beachten.
31
Bindend für die Fachgerichte sind danach die
verfassungsrechtlichen Feststellungen über die
offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Auslegung oder
Anwendung des Verfassungsrechts durch ein Fachgericht. Es ist
dem Fachgericht daher verwehrt, davon abzuweichen und für
einen rechtlich und tatsächlich vergleichbar gelagerten
Sachverhalt den in Frage stehenden Hoheitsakt als
offensichtlich rechtmäßig zu bewerten und deshalb zu einer
dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung zu gelangen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5.
September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90
<92>).
32
bb) Das Oberverwaltungsgericht hat sich in
Widerspruch zu hiernach bindenden Aussagen des Beschlusses
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ
3/06 - gesetzt, als es eine das Versammlungsverbot
selbständig tragende Gefährdung der öffentlichen Ordnung
angenommen hat.
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In dem Beschluss vom 26. Januar 2006 war
einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf eine Versammlung
gewährt worden, die bezogen auf die der Prüfung einer
Verletzung der öffentlichen Ordnung maßgebenden Umstände in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der in Dortmund
geplanten glich. Beide Versammlungen waren für den
28. Januar 2006, also einen Tag nach dem
Holocaust-Gedenktag, vorgesehen. Veranstalter und
voraussichtliche Teilnehmer waren Rechtsextremisten. Dass das
Motto der für Dortmund geplanten Veranstaltung anders als das
für Lüneburg ausdrücklich auf die Abschaffung von § 130
StGB zielte, war für die rechtliche Bewertung ohne Belang, da
das für die Versammlung in Lüneburg vorgesehene Motto von den
Gerichten so ausgelegt wurde, dass es den gleichen Inhalt
hatte.
34
Das Bundesverfassungsgericht hatte unter
Verweis auf die bisherige verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung dargelegt, dass diese Umstände nicht
ausreichen, um eine Verletzung der öffentlichen Ordnung
annehmen zu können. Dem Oberverwaltungsgericht lag diese
Entscheidung im Wortlaut vor. Die von ihm vorgenommene
rechtliche Würdigung widersprach den nach § 31 Abs. 1
BVerfGG bindenden Aussagen des Bundesverfassungsgerichts,
wonach eine Störung der öffentlichen Ordnung durch
Versammlungen von Rechtsextremisten nicht aus einem für sich
genommen rechtlich unbedenklichen Motto - etwa der
Aufforderung zur Abschaffung einer Strafrechtsnorm - und
auch nicht aus der unmittelbaren zeitlichen Nähe der
Versammlung zu einem Gedenktag wie dem Holocaust-Gedenktag
gefolgert werden darf und auch eine Gesamtschau beider
Umstände grundsätzlich nicht geeignet ist, eine solche
Störung zu begründen. Umstände, die eine Ausnahme hätten
rechtfertigen können, waren nicht ersichtlich.
35
Das Oberverwaltungsgericht hat keine
fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die eine gegenüber dem der
Kammerentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt abweichende
verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können. Soweit es
eine besondere Provokationswirkung daraus herleitete, dass
der Aufruf zur Demonstration die Richtigkeit hetzerischer
Aussagen betont und sich so zu eigen gemacht habe, liegt dem
eine Abweichung von der gleichfalls nach § 31 Abs. 1
BVerfGG bindenden Erwägung der Entscheidung vom 26. Januar
2006 zu Grunde, dass für die Begründung einer Störung der
öffentlichen Ordnung unter dem Gesichtspunkt einer
Provokationswirkung nicht auf die von dem Schutzgehalt des
Art. 5 Abs. 1 GG umfasste thematische Ausrichtung der
Versammlung oder zu erwartenden Äußerungen der
Versammlungsteilnehmer abgestellt werden darf. Der Inhalt
einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG
nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur
Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das
Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90,
241 <246>; 111, 147 <155>).
36
3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
ist auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Bewertung
durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom
26. Januar 2006 zu bescheiden. Aus den dort dargelegten
Gründen ist auch im vorliegenden Verfahren die aufschiebende
Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Es ist Aufgabe
der Versammlungsbehörde zu entscheiden, ob und welche
Auflagen gemäß § 15 VersG erforderlich und unter
Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes des
Antragstellers aus Art. 5 und 8 GG angemessen
sind.
37
Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Antragstellers beruht auf
§ 34 a Abs. 3 BVerfGG.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Steiner
Hoffmann-Riem
Gaier