Fall 49
Aktenzeichen: 1 BvQ 14/06
Beck Online: NVwZ 2006 1049.0

cid 49 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 14/06 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des
      Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2006
      - 11 ME 122/06 - und unter Aufhebung des
      Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 30. März
      2006 - 1 B 132/06 - die aufschiebende Wirkung
      der Klage gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Göttingen
      vom 6. März 2006
      - 30.1.1/06-S-Dammann-Versammlung - wieder
      herzustellen, hilfsweise mit einer von dem
      Bundesverfassungsgericht abzuändernden Wegstrecke, 


   


Antragsteller: Herr D... 


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier, 
      die Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und den Richter Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
      S. 1473) am 10. Mai 2006 einstimmig
      beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige
      Vollziehung eines Versammlungsverbots. 

 

I. 


2  


Der Antragsteller ist stellvertretender
      Vorsitzender des Landesverbandes Niedersachsen der
      Nationaldemokratischen Partei Deutschland (NPD). Für Samstag,
      den 13. Mai 2006, meldete er eine öffentliche Veranstaltung
      unter freiem Himmel nebst Aufzug unter dem Thema
      "Sozialabbau, Rentenklau, Korruption - Nicht mit uns!"
      in der Göttinger Innenstadt an. Zeitlich parallel war ein
      weiterer Aufzug von einem Rechtsextremisten angemeldet
      worden, der sich mit dem vom Antragsteller angemeldeten
      später vereinigen sollte. Der Aufzug des Antragstellers
      sollte nach einer Auftaktkundgebung in der Nähe des
      Bahnhofsplatzes durch die Göttinger Innenstadt und nach
      Zwischenkundgebungen wieder zurück zu einer
      Abschlusskundgebung auf dem Bahnhofsplatz führen. Die Stadt
      Göttingen - Antragsgegnerin des
      Ausgangsverfahrens - untersagte dem Antragsteller den
      angemeldeten Aufzug und jede Form einer Ersatzveranstaltung
      und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der
      Antragsteller erhob hiergegen Klage. Den gleichzeitig
      gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
      lehnte das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen
      Beschluss ab. Die Beschwerde des Antragstellers war teilweise
      erfolgreich. Durch den gleichfalls angegriffenen Beschluss
      des Oberverwaltungsgerichts wurde die aufschiebende Wirkung
      der Klage des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung
      der Stadt Göttingen vom 6. März 2006 mit folgenden Maßgaben
      wieder hergestellt: 


3  


1. Die für den 13. Mai 2006 in Göttingen
      angemeldete Versammlung des Antragstellers findet stationär
      auf dem Bahnhofsvorplatz in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00
      Uhr statt. 


4  


2. Der Antragsgegnerin bleibt es vorbehalten,
      dem Antragsteller weitere von ihr für erforderlich gehaltene
      Auflagen für die Durchführung der Versammlung zu
      erteilen. 


5  


Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die
      weitergehende Beschwerde des Antragstellers wurde
      zurückgewiesen. 

 

II. 


6  


Die Voraussetzungen für den Erlass der
      begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1
      BVerfGG) sind nicht gegeben. 


7  


Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Dabei haben die Erfolgsaussichten eines
      möglichen Hauptsacheverfahrens grundsätzlich außer Betracht
      zu bleiben. Bei der Prüfung des Eilantrags legt das
      Bundesverfassungsgericht in aller Regel die
      Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
      angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes gilt,
      wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind
      oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der
      betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl.
      BVerfGE 110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>;
      BVerfGK 3, 97 <99>). 


8  


1. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
      nicht auf der Annahme, dass die vom Antragsteller geplante
      Versammlung unfriedlich verlaufen werde, sind aber auf das
      Bevorstehen gewalttätiger Aktionen von Gegendemonstranten
      gestützt. 


9  


Der Staat ist durch das Grundrecht auf
      Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung
      möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu
      schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu
      richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen
      (vgl. BVerfGE 69, 315 <355 f., 360 ff.>).
      Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur
      ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen
      Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes
      eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315
      <355 f., 360 ff.> sowie die Beschlüsse der
      1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998
      - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834
      <836>, vom 14. Juli 2000 - 1 BvR
      1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 <3052 f.>,
      vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW
      2000, S. 3053 <3056>, vom 24. März 2001
      - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069
      <2072> und vom 26. März 2001 – 1 BvQ
      15/01 -, NJW 2001, S. 1411 <1412>).
      Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht
      abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt
      werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über
      ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe
      ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten
      Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001
      - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411
      <1412>). 


10  


Mit Art. 8 GG wäre es nicht zu
      vereinbaren, dass bereits mit dem Bevorstehen einer
      Gegendemonstration, deren Durchführung den Einsatz von
      Polizeikräften erfordern könnte, erreicht werden kann, dass
      dem Veranstalter der angemeldeten Versammlung die Möglichkeit
      genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen.
      Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der
      Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (vgl. BVerfG,
      Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
      14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW
      2000, S. 3051 <3052 f.>). Der Staat darf
      insbesondere nicht dulden, dass friedliche Demonstrationen
      einer bestimmten politischen Richtung - hier von
      Rechtsextremisten - durch gewalttätige
      Gegendemonstrationen verhindert werden. Gewalt von "links"
      ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine
      Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts". Drohen
      Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es
      Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung
      berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die
      Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle
      Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000
      - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
      <3056>). In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu
      prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand
      gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende
      Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten,
      durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt
      wird, entfallen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
      des Ersten Senats vom 18. August 2000
      - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
      <3056>). 


11  


Die Wahrung strikter Unparteilichkeit
      vorausgesetzt, sind die Ordnungsbehörden jedoch nicht dazu
      verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige
      Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten.
      Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene
      sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer
      einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem
      Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte
      (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats
      vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW
      2001, S. 2069 <2072>, vom 26. März 2001
      – 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411
      <1412> und vom 2. Dezember 2005
      - 1 BvQ 35/05 - ). Eine
      Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt in Betracht,
      wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die
      Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger
      staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung
      externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten
      Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung
      dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG,
      Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
      24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001,
      S. 2069 <2072>). 


12  


2. An diesen Maßstäben gemessen führt die
      Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, durch welche die
      aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die
      angegriffene Verbotsverfügung teilweise wieder hergestellt
      und dem Antragsteller die Durchführung zumindest einer
      stationären Versammlung ermöglicht wird, für den
      Antragsteller nicht zu einem schweren Nachteil im Sinne des
      § 32 Abs. 1 BVerfGG. 


13  


a) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die
      für die Annahme eines polizeilichen Notstands von dem
      Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die
      verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegten
      Tatsachenfeststellungen über die sehr hohe Wahrscheinlichkeit
      gewalttätiger Aktionen durch Gegendemonstranten
      offensichtlich fehlsam sind. Gleiches gilt für die Annahme,
      dass es auch beim Einsatz von mehreren Tausend Polizeikräften
      nicht gelingen kann, Gewaltfreiheit zu sichern. Das
      Oberverwaltungsgericht stützt sich unter anderem darauf, dass
      angesichts der Erfahrungen mit der Demonstration der NPD in
      Göttingen am 29. Oktober 2005 sowie neuerer Erkenntnisse
      auch bei massivem Einsatz von Polizeikräften schwerste
      Ausschreitungen durch gewalttätige Gegendemonstranten
      drohten, die auch durch vorbeugende Maßnahmen nicht
      wirkungsvoll verhindert werden könnten. Bei der damaligen
      Demonstration habe die Polizei trotz des Einsatzes von nahezu
      4.000 Beamtinnen und Beamten den Demonstrationszug der NPD
      angesichts von 1.500 gewalttätigen Gegendemonstranten nicht
      ohne Gefährdung der etwa 230 Teilnehmer über die geplante,
      aber durch brennende Barrikaden blockierte Aufzugsstrecke
      führen können. Auch bei dem für die diesjährige Demonstration
      vorgesehenen Einsatz von 5.500 bis 6.000 Polizisten werde es
      angesichts von wiederum mindestens 1.500 zu erwartenden
      gewaltbereiten Gegendemonstranten erneut zu erheblichen
      Ausschreitungen und Gewalttaten kommen. 


14  


Nicht zu beanstanden ist auch, dass das
      Oberverwaltungsgericht die vom Antragsteller vorgesehenen
      Modalitäten der Versammlungsdurchführung in die Bewertung
      einbezogen hat. Dabei durfte es berücksichtigen, dass geplant
      war, zwei Aufzüge durch Rechtsextremisten über einen Zeitraum
      von sechs bis sieben Stunden zeitlich parallel und zum Teil
      örtlich verbunden durchzuführen, wodurch die potentielle
      Angriffsbereitschaft bei gewaltbereiten Gegendemonstranten
      noch erweitert und die Schwierigkeit der Polizei zur
      Beherrschung der Lage vergrößert würden. Zu berücksichtigen
      war auch, dass die gewählte Route sternmarschmäßig um die
      Innenstadt von Göttingen führte, so dass die Annahme der
      Polizei nachvollziehbar war, sie könne Gewaltfreiheit
      allenfalls bei einer großflächigen Absperrung der gesamten
      Innenstadt erreichen, wodurch die ebenfalls rechtlich
      geschützten Interessen vieler Bürger Göttingens
      beeinträchtigt werden könnten. Zum Gesamtbild gehört auch,
      dass der Antragsteller mit dem angemeldeten Aufzug
      hinsichtlich des gewählten Themas und der vorgesehenen Route
      an seinen im Jahr 2005 veranstalteten Aufzug anknüpft, der
      seinerzeit wegen der gewalttätigen Aktionen von
      Gegendemonstranten nicht hatte zu Ende geführt werden können.
      Nicht unplausibel ist die Annahme, dass dieser
      Wiederholungscharakter auch zur Wiederholung und
      gegebenenfalls Steigerung der Gewaltbereitschaft der
      Gegendemonstranten führen würde. 


15  


b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht in einer solchen
      außergewöhnlichen Situation eine zeitliche und örtliche
      Begrenzung der als Aufzug geplanten Veranstaltung auf eine
      stationäre Versammlung in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00
      Uhr als versammlungsrechtlich hinnehmbar bewertet (vgl. zur
      Möglichkeit eines mit einer derartigen Begrenzung
      einhergehenden geringeren polizeilichen Kräftebedarfs BVerfG,
      Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August
      2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000,
      S. 3053 <3056>). Auf diese Weise bleibt die
      Durchführbarkeit einer öffentlichen Versammlung zu dem
      geplanten Thema auf einem zentralen Platz in Göttingen, dem
      Bahnhofsplatz, gewahrt, auf dem oder in dessen Nähe der
      Antragsteller ohnehin die Auftakt- und Abschlusskundgebung
      hatte durchführen wollen. Da das Versammlungsthema keinen
      spezifischen Bezug auf Göttingen oder gar auf die an der
      geplanten Route gelegenen Örtlichkeiten hatte, bedeutet die
      Beschränkung auf eine stationäre Versammlung zwar eine
      Begrenzung der Möglichkeit, Aufmerksamkeit an mehreren Orten
      zu erreichen, nicht aber eine Beeinträchtigung des
      inhaltlichen Anliegens der Versammlung. Daher ist ein
      schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG
      nicht gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000
      - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
      <3056> und vom 2. Dezember 2005
      - 1 BvQ 35/05 - ). 


16  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Hohmann-Dennhardt 
Hoffmann-Riem