Fall 49
Aktenzeichen: 1 BvQ 14/06
Beck Online: NVwZ 2006 1049.0
cid 49
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 14/06 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2006
- 11 ME 122/06 - und unter Aufhebung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 30. März
2006 - 1 B 132/06 - die aufschiebende Wirkung
der Klage gegen die Untersagungsverfügung der Stadt Göttingen
vom 6. März 2006
- 30.1.1/06-S-Dammann-Versammlung - wieder
herzustellen, hilfsweise mit einer von dem
Bundesverfassungsgericht abzuändernden Wegstrecke,
Antragsteller: Herr D...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 10. Mai 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die behördlich angeordnete sofortige
Vollziehung eines Versammlungsverbots.
I.
2
Der Antragsteller ist stellvertretender
Vorsitzender des Landesverbandes Niedersachsen der
Nationaldemokratischen Partei Deutschland (NPD). Für Samstag,
den 13. Mai 2006, meldete er eine öffentliche Veranstaltung
unter freiem Himmel nebst Aufzug unter dem Thema
"Sozialabbau, Rentenklau, Korruption - Nicht mit uns!"
in der Göttinger Innenstadt an. Zeitlich parallel war ein
weiterer Aufzug von einem Rechtsextremisten angemeldet
worden, der sich mit dem vom Antragsteller angemeldeten
später vereinigen sollte. Der Aufzug des Antragstellers
sollte nach einer Auftaktkundgebung in der Nähe des
Bahnhofsplatzes durch die Göttinger Innenstadt und nach
Zwischenkundgebungen wieder zurück zu einer
Abschlusskundgebung auf dem Bahnhofsplatz führen. Die Stadt
Göttingen - Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens - untersagte dem Antragsteller den
angemeldeten Aufzug und jede Form einer Ersatzveranstaltung
und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der
Antragsteller erhob hiergegen Klage. Den gleichzeitig
gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
lehnte das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen
Beschluss ab. Die Beschwerde des Antragstellers war teilweise
erfolgreich. Durch den gleichfalls angegriffenen Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts wurde die aufschiebende Wirkung
der Klage des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung
der Stadt Göttingen vom 6. März 2006 mit folgenden Maßgaben
wieder hergestellt:
3
1. Die für den 13. Mai 2006 in Göttingen
angemeldete Versammlung des Antragstellers findet stationär
auf dem Bahnhofsvorplatz in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00
Uhr statt.
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2. Der Antragsgegnerin bleibt es vorbehalten,
dem Antragsteller weitere von ihr für erforderlich gehaltene
Auflagen für die Durchführung der Versammlung zu
erteilen.
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Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die
weitergehende Beschwerde des Antragstellers wurde
zurückgewiesen.
II.
6
Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1
BVerfGG) sind nicht gegeben.
7
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Erfolgsaussichten eines
möglichen Hauptsacheverfahrens grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben. Bei der Prüfung des Eilantrags legt das
Bundesverfassungsgericht in aller Regel die
Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes gilt,
wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind
oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der
betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl.
BVerfGE 110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>;
BVerfGK 3, 97 <99>).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
nicht auf der Annahme, dass die vom Antragsteller geplante
Versammlung unfriedlich verlaufen werde, sind aber auf das
Bevorstehen gewalttätiger Aktionen von Gegendemonstranten
gestützt.
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Der Staat ist durch das Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung
möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu
schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu
richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen
(vgl. BVerfGE 69, 315 <355 f., 360 ff.>).
Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur
ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen
Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes
eingeschritten werden (dazu vgl. BVerfGE 69, 315
<355 f., 360 ff.> sowie die Beschlüsse der
1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1998
- 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834
<836>, vom 14. Juli 2000 - 1 BvR
1245/00 -, NJW 2000, S. 3051 <3052 f.>,
vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW
2000, S. 3053 <3056>, vom 24. März 2001
- 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069
<2072> und vom 26. März 2001 – 1 BvQ
15/01 -, NJW 2001, S. 1411 <1412>).
Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auf andere Weise nicht
abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt
werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über
ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe
ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten
Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001
- 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411
<1412>).
10
Mit Art. 8 GG wäre es nicht zu
vereinbaren, dass bereits mit dem Bevorstehen einer
Gegendemonstration, deren Durchführung den Einsatz von
Polizeikräften erfordern könnte, erreicht werden kann, dass
dem Veranstalter der angemeldeten Versammlung die Möglichkeit
genommen wird, sein Demonstrationsanliegen zu verwirklichen.
Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der
Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW
2000, S. 3051 <3052 f.>). Der Staat darf
insbesondere nicht dulden, dass friedliche Demonstrationen
einer bestimmten politischen Richtung - hier von
Rechtsextremisten - durch gewalttätige
Gegendemonstrationen verhindert werden. Gewalt von "links"
ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine
Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts". Drohen
Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es
Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung
berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die
Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle
Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000
- 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
<3056>). In diesem Zusammenhang kann gegebenenfalls zu
prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand
gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende
Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten,
durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt
wird, entfallen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 18. August 2000
- 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
<3056>).
11
Die Wahrung strikter Unparteilichkeit
vorausgesetzt, sind die Ordnungsbehörden jedoch nicht dazu
verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige
Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten.
Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene
sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer
einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem
Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte
(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW
2001, S. 2069 <2072>, vom 26. März 2001
– 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411
<1412> und vom 2. Dezember 2005
- 1 BvQ 35/05 - ). Eine
Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt in Betracht,
wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die
Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger
staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung
externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten
Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung
dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001,
S. 2069 <2072>).
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2. An diesen Maßstäben gemessen führt die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, durch welche die
aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die
angegriffene Verbotsverfügung teilweise wieder hergestellt
und dem Antragsteller die Durchführung zumindest einer
stationären Versammlung ermöglicht wird, für den
Antragsteller nicht zu einem schweren Nachteil im Sinne des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG.
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a) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die
für die Annahme eines polizeilichen Notstands von dem
Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegten
Tatsachenfeststellungen über die sehr hohe Wahrscheinlichkeit
gewalttätiger Aktionen durch Gegendemonstranten
offensichtlich fehlsam sind. Gleiches gilt für die Annahme,
dass es auch beim Einsatz von mehreren Tausend Polizeikräften
nicht gelingen kann, Gewaltfreiheit zu sichern. Das
Oberverwaltungsgericht stützt sich unter anderem darauf, dass
angesichts der Erfahrungen mit der Demonstration der NPD in
Göttingen am 29. Oktober 2005 sowie neuerer Erkenntnisse
auch bei massivem Einsatz von Polizeikräften schwerste
Ausschreitungen durch gewalttätige Gegendemonstranten
drohten, die auch durch vorbeugende Maßnahmen nicht
wirkungsvoll verhindert werden könnten. Bei der damaligen
Demonstration habe die Polizei trotz des Einsatzes von nahezu
4.000 Beamtinnen und Beamten den Demonstrationszug der NPD
angesichts von 1.500 gewalttätigen Gegendemonstranten nicht
ohne Gefährdung der etwa 230 Teilnehmer über die geplante,
aber durch brennende Barrikaden blockierte Aufzugsstrecke
führen können. Auch bei dem für die diesjährige Demonstration
vorgesehenen Einsatz von 5.500 bis 6.000 Polizisten werde es
angesichts von wiederum mindestens 1.500 zu erwartenden
gewaltbereiten Gegendemonstranten erneut zu erheblichen
Ausschreitungen und Gewalttaten kommen.
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Nicht zu beanstanden ist auch, dass das
Oberverwaltungsgericht die vom Antragsteller vorgesehenen
Modalitäten der Versammlungsdurchführung in die Bewertung
einbezogen hat. Dabei durfte es berücksichtigen, dass geplant
war, zwei Aufzüge durch Rechtsextremisten über einen Zeitraum
von sechs bis sieben Stunden zeitlich parallel und zum Teil
örtlich verbunden durchzuführen, wodurch die potentielle
Angriffsbereitschaft bei gewaltbereiten Gegendemonstranten
noch erweitert und die Schwierigkeit der Polizei zur
Beherrschung der Lage vergrößert würden. Zu berücksichtigen
war auch, dass die gewählte Route sternmarschmäßig um die
Innenstadt von Göttingen führte, so dass die Annahme der
Polizei nachvollziehbar war, sie könne Gewaltfreiheit
allenfalls bei einer großflächigen Absperrung der gesamten
Innenstadt erreichen, wodurch die ebenfalls rechtlich
geschützten Interessen vieler Bürger Göttingens
beeinträchtigt werden könnten. Zum Gesamtbild gehört auch,
dass der Antragsteller mit dem angemeldeten Aufzug
hinsichtlich des gewählten Themas und der vorgesehenen Route
an seinen im Jahr 2005 veranstalteten Aufzug anknüpft, der
seinerzeit wegen der gewalttätigen Aktionen von
Gegendemonstranten nicht hatte zu Ende geführt werden können.
Nicht unplausibel ist die Annahme, dass dieser
Wiederholungscharakter auch zur Wiederholung und
gegebenenfalls Steigerung der Gewaltbereitschaft der
Gegendemonstranten führen würde.
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b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht in einer solchen
außergewöhnlichen Situation eine zeitliche und örtliche
Begrenzung der als Aufzug geplanten Veranstaltung auf eine
stationäre Versammlung in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00
Uhr als versammlungsrechtlich hinnehmbar bewertet (vgl. zur
Möglichkeit eines mit einer derartigen Begrenzung
einhergehenden geringeren polizeilichen Kräftebedarfs BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August
2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000,
S. 3053 <3056>). Auf diese Weise bleibt die
Durchführbarkeit einer öffentlichen Versammlung zu dem
geplanten Thema auf einem zentralen Platz in Göttingen, dem
Bahnhofsplatz, gewahrt, auf dem oder in dessen Nähe der
Antragsteller ohnehin die Auftakt- und Abschlusskundgebung
hatte durchführen wollen. Da das Versammlungsthema keinen
spezifischen Bezug auf Göttingen oder gar auf die an der
geplanten Route gelegenen Örtlichkeiten hatte, bedeutet die
Beschränkung auf eine stationäre Versammlung zwar eine
Begrenzung der Möglichkeit, Aufmerksamkeit an mehreren Orten
zu erreichen, nicht aber eine Beeinträchtigung des
inhaltlichen Anliegens der Versammlung. Daher ist ein
schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG
nicht gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000
- 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
<3056> und vom 2. Dezember 2005
- 1 BvQ 35/05 - ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem