Fall 5
Aktenzeichen: 1 BvQ 11/98
Beck Online: NJW 1998 3631.0

cid 5 
 Bundesverfassungsgericht 
- 1 BvQ 11/98 -


 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 

 

die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung
      des Landkreises Stendal vom 24. Juli 1998 - 32.00-VersR 11/98
      - bezüglich einer von der Antragstellerin für den 25. Juli
      1998 für das Stadtgebiet von T. angemeldeten Kundgebung mit
      Aufzug und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg
      vom 24. Juli 1998 - B 1 K 564/98 - und des
      Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.
      Juli 1998 - B 2 S 281/98 - auszusetzen, 

 

Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei
      Deutschlands, Landesverband Sachsen-Anhalt, 
      vertreten durch den Landesvorsitzenden Steffen Hupka,
      Postfach 38, Quedlinburg, 

 


        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker, Dorfstraße 21 -
        22, 19260 Goldenbow -
       

 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Grimm, 
      Hömig 

 

am 25. Juli 1998 einstimmig beschlossen: 

 

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
      Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Landkreises
      Stendal vom 24. Juli 1998 - 32.00- VersR 11/98 - wird
      einstweilen wiederhergestellt. 


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. 

 

I. 


2  


1. Die Antragstellerin ist eine nicht im
      Deutschen Bundestag vertretene politische Partei, die sich am
      Wahlkampf für die Bundestagswahl 1998 beteiligt. Sie hatte
      bereits am 25. März 1998 für den 18. Juli 1998 eine
      Demonstration angemeldet, die am 23. Juni 1998 von der
      zuständigen Behörde verboten wurde. Den dagegen gerichteten
      Widerspruch wies der Regierungspräsident einen Tag vor der
      geplanten Veranstaltung zurück. Die Anträge der Veranstalter
      auf Eilrechtsschutz blieben vor den Verwaltungsgerichten
      erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht konnte in der Kürze
      der verbliebenen Zeit über einen Antrag auf Erlaß einer
      einstweiligen Anordnung nicht mehr entscheiden. 


3  


Noch am selben Tag, dem 18. Juli 1998, meldete
      die Antragstellerin erneut einen Aufzug durch die Stadt T.
      mit anschließender Kundgebung zur Bundestagswahl an. Diese
      Versammlung wurde mit Verfügung der zuständigen Behörde vom
      24. Juli 1998 unter Bezug auf § 15 Abs. 1 VersG
      verboten. Dabei stützte sich die Behörde auf Aussagen des
      Parteiprogramms der Antragstellerin, auf die Feststellung,
      daß diese sich zunehmend dem rechtsextremen Spektrum öffne,
      sowie - ausschlaggebend - darauf, daß die beiden
      Versammlungsleiter aufgrund früherer Vorfälle im Zusammenhang
      mit Versammlungen als unzuverlässig anzusehen seien und daher
      den Anforderungen an eine Versammlungsleitung nicht gerecht
      würden. Bei einer von diesen Personen geleiteten Versammlung
      sei mit der Begehung von Straftaten zu rechnen. 


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2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
      Gewährung von Eilrechtsschutz am 24. Juli 1998 abgelehnt. Die
      angegriffene Verfügung erweise sich bei summarischer Prüfung
      als rechtmäßig. Zwar könnten die Zielsetzungen der Partei
      wegen Art. 21 GG nicht ohne weiteres ein Versammlungsverbot
      rechtfertigen. Doch ergebe sich eine das Verbot
      rechtfertigende Gefahr im Sinn von § 15 Abs. 1 VersG aus
      der Unzuverlässigkeit der Versammlungsleiter. Frühere
      Verstöße gegen das Versammlungsgesetz seien geeignet, eine
      solche Beurteilung zu tragen. Die Prognose, daß die
      Versammlungsleiter einen gewalttätigen Verlauf der
      Versammlung billigen würden, sei nicht zu beanstanden. 


5  


Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf
      Zulassung der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde am
      selben Tag abgelehnt. Zulassungsgründe im Sinn von § 124
      Abs. 2 VwGO n.F. seien nicht hinreichend dargelegt. Da dieser
      Mangel innerhalb der Frist noch behoben werden könne, werde
      der Antrag aber auch der Sache nach behandelt. Er habe keinen
      Erfolg. Die Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Dabei
      habe das frühere Verhalten der Versammlungsleiter zur
      Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit herangezogen werden dürfen,
      auch wenn es noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung
      gekommen sei. 


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3. Die Antragstellerin beantragt, die
      sofortige Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung bis zur
      Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde
      auszusetzen. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG
      lägen nicht vor. Die angenommene generelle Unzuverlässigkeit
      der Versammlungsleiter könne eine konkrete Gefahrenprognose
      nicht ersetzen. Für eine konkrete Gefahr sei in den
      Entscheidungen nichts dargetan. Damit verstoße das
      Versammlungsverbot gegen Art. 8 GG. Bliebe es bei der
      sofortigen Vollziehbarkeit, drohten ihr nicht
      wiedergutzumachende Nachteile im Wahlkampf. Außerdem werde
      das Verbot Fernwirkungen auf weitere von der Antragstellerin
      geplante Kundgebungen haben. 


7  


4. Die zuständige Behörde hatte Gelegenheit
      zur Stellungnahme. 

 

II. 


8  


Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
      Anordnung ist zulässig und begründet. 


9  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
      Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
      vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
      es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von
      vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
      Bei offenem Ausgang des (möglichen)
      Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das
      Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
      wenn eine einstweilige Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den
      Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
      einstweilige Anordnung erlassen würde, der
      Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
      BVerfGE 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>;
      stRspr). 


10  


2. Der Antrag ist weder unzulässig noch
      offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist ungewiß und
      gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die
      Gefahrenprognose, auf die die Entscheidungen der Behörde und
      der Verwaltungsgerichte gestützt worden sind, den
      Anforderungen von Art. 8 GG in materiellrechtlicher und
      prozeduraler Hinsicht (vgl. BVerfGE 69, 315 <353 f.,
      363 f.>) genügt. 


11  


3. Demnach kommt es für die Entscheidung auf
      eine Beurteilung und Abwägung der Folgen an, die im Fall des
      Erfolgs oder Mißerfolgs des Antrags einträten. 


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a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
      Verbots der Demonstration bestehen, hätte eine
      Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre die
      Antragstellerin um die Möglichkeit, von dem ihr zustehenden
      Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise
      Gebrauch zu machen, gebracht worden. Eine spätere Nachholung
      der Versammlung vermöchte die mit dem Verbot verbundenen
      Nachteile nicht mehr zu beseitigen. Versammlungen sind
      regelmäßig auf bestimmte Zeitpunkte und bestimmte Umstände
      bezogen. Die Wirkungen, die sie zur geplanten Zeit entfalten
      sollen, werden endgültig vereitelt. Eine zeitnahe Nachholung
      der Veranstaltung erscheint im übrigen auch deswegen
      gefährdet, weil die Behörde von der Notwendigkeit eines
      landesweiten Verbots von Veranstaltungen der Antragstellerin
      ausgeht. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, daß die
      untersagte Versammlung im Rahmen des nur wenige Wochen
      dauernden Bundestagswahlkampfes stattfinden und zur Werbung
      für die politischen Ziele der Antragstellerin, zur Kritik der
      Vorstellungen ihrer Gegner und zur Mobilisierung ihres
      Anhangs dienen soll. Auf die Frage, wie die politischen Ziele
      einer Partei zu beurteilen sind und ob sie gegebenenfalls die
      Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erfüllten, kommt
      es dabei nicht an, solange kein Parteiverbot ergangen ist.
      Die Behinderung einer Partei im Wahlkampf ist stets als
      schwere Einbuße anzusehen. In diesem Zusammenhang fallen
      nicht nur die Wettbewerbsnachteile für die betroffene Partei,
      sondern auch das öffentliche Interesse an einem unverzerrten
      Parteienwettbewerb insgesamt ins Gewicht, der die Wähler erst
      in Stand setzt, eine kompetente Wahlentscheidung zu
      treffen. 


13  


b) Könnte die Versammlung wie geplant
      stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später
      aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt
      worden, obwohl die Voraussetzungen für ein Verbot vorlagen.
      Da die Voraussetzungen für das Verbot ihrerseits aber auf
      einer Prognose beruhen, steht damit nicht fest, daß die für
      wahrscheinlich gehaltenen Gefahren tatsächlich eingetreten
      wären. Unter diesen Umständen kann bei der Folgenabwägung
      nicht gänzlich von der Art der befürchteten Gefahren und dem
      Grad an Eintrittswahrscheinlichkeit, der der Prognose
      zugrundeliegt, abgesehen werden. Im vorliegenden Fall rechnet
      die Behörde mit Straftaten gemäß §§ 85, 86, 86a, 125 und
      131 StGB sowie Verstößen gegen das Versammlungsgesetz. Dabei
      handelt es sich überwiegend um Delikte von nicht
      unerheblichem Gewicht. Mit Ausnahme des § 125 StGB, der
      Gewalttaten zum Gegenstand hat, beziehen sich die
      Strafdrohungen jedoch auf Vorgänge, die ungeachtet ihrer
      Gemeinschädlichkeit jedenfalls keinen unmittelbaren Schaden
      für Personen oder Sachen verursachen. Im übrigen bestehen
      keine Anhaltspunkte dafür, daß den befürchteten Gewalttaten
      nicht durch einen entsprechenden Einsatz von Ordnungskräften
      entgegengewirkt werden könnte. Dabei ist auch zu
      berücksichtigen, daß es sich nach den Angaben der
      Antragstellerin, der die Behörde nicht entgegengetreten ist,
      um eine vergleichsweise kleine Versammlung handelt. Es kommt
      hinzu, daß die Prognose, nach der die Gefahr der Begehung
      dieser Straftaten besteht, sich allein auf die angenommene
      Unzuverlässigkeit der Versammlungsleiter zu stützen vermag,
      die ihrerseits wiederum lediglich aus deren Verhalten bei
      früheren Versammlungen erschlossen wird, während Tatsachen,
      die sich auf die angemeldete Versammlung selbst beziehen,
      weder in der Verfügung noch in den Entscheidungen der
      Verwaltungsgerichte genannt sind. 


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c) Unter diesen Umständen überwiegen
      diejenigen Gefahren, die bei einem Verbot der Versammlung für
      die betroffene Partei und den Parteienwettbewerb insgesamt
      eintreten, diejenigen, welche bei Durchführung der
      Versammlung als möglich erscheinen, aber durch geeignete
      Gegenmittel begrenzt oder ausgeschaltet werden können. 


   




Papier 
Grimm 
Hömig