Fall 5
Aktenzeichen: 1 BvQ 11/98
Beck Online: NJW 1998 3631.0
cid 5
Bundesverfassungsgericht
- 1 BvQ 11/98 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung
des Landkreises Stendal vom 24. Juli 1998 - 32.00-VersR 11/98
- bezüglich einer von der Antragstellerin für den 25. Juli
1998 für das Stadtgebiet von T. angemeldeten Kundgebung mit
Aufzug und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg
vom 24. Juli 1998 - B 1 K 564/98 - und des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.
Juli 1998 - B 2 S 281/98 - auszusetzen,
Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei
Deutschlands, Landesverband Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Landesvorsitzenden Steffen Hupka,
Postfach 38, Quedlinburg,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker, Dorfstraße 21 -
22, 19260 Goldenbow -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
am 25. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Landkreises
Stendal vom 24. Juli 1998 - 32.00- VersR 11/98 - wird
einstweilen wiederhergestellt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
Versammlungsverbot.
I.
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1. Die Antragstellerin ist eine nicht im
Deutschen Bundestag vertretene politische Partei, die sich am
Wahlkampf für die Bundestagswahl 1998 beteiligt. Sie hatte
bereits am 25. März 1998 für den 18. Juli 1998 eine
Demonstration angemeldet, die am 23. Juni 1998 von der
zuständigen Behörde verboten wurde. Den dagegen gerichteten
Widerspruch wies der Regierungspräsident einen Tag vor der
geplanten Veranstaltung zurück. Die Anträge der Veranstalter
auf Eilrechtsschutz blieben vor den Verwaltungsgerichten
erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht konnte in der Kürze
der verbliebenen Zeit über einen Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung nicht mehr entscheiden.
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Noch am selben Tag, dem 18. Juli 1998, meldete
die Antragstellerin erneut einen Aufzug durch die Stadt T.
mit anschließender Kundgebung zur Bundestagswahl an. Diese
Versammlung wurde mit Verfügung der zuständigen Behörde vom
24. Juli 1998 unter Bezug auf § 15 Abs. 1 VersG
verboten. Dabei stützte sich die Behörde auf Aussagen des
Parteiprogramms der Antragstellerin, auf die Feststellung,
daß diese sich zunehmend dem rechtsextremen Spektrum öffne,
sowie - ausschlaggebend - darauf, daß die beiden
Versammlungsleiter aufgrund früherer Vorfälle im Zusammenhang
mit Versammlungen als unzuverlässig anzusehen seien und daher
den Anforderungen an eine Versammlungsleitung nicht gerecht
würden. Bei einer von diesen Personen geleiteten Versammlung
sei mit der Begehung von Straftaten zu rechnen.
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2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Gewährung von Eilrechtsschutz am 24. Juli 1998 abgelehnt. Die
angegriffene Verfügung erweise sich bei summarischer Prüfung
als rechtmäßig. Zwar könnten die Zielsetzungen der Partei
wegen Art. 21 GG nicht ohne weiteres ein Versammlungsverbot
rechtfertigen. Doch ergebe sich eine das Verbot
rechtfertigende Gefahr im Sinn von § 15 Abs. 1 VersG aus
der Unzuverlässigkeit der Versammlungsleiter. Frühere
Verstöße gegen das Versammlungsgesetz seien geeignet, eine
solche Beurteilung zu tragen. Die Prognose, daß die
Versammlungsleiter einen gewalttätigen Verlauf der
Versammlung billigen würden, sei nicht zu beanstanden.
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Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf
Zulassung der gegen diesen Beschluß gerichteten Beschwerde am
selben Tag abgelehnt. Zulassungsgründe im Sinn von § 124
Abs. 2 VwGO n.F. seien nicht hinreichend dargelegt. Da dieser
Mangel innerhalb der Frist noch behoben werden könne, werde
der Antrag aber auch der Sache nach behandelt. Er habe keinen
Erfolg. Die Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Dabei
habe das frühere Verhalten der Versammlungsleiter zur
Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit herangezogen werden dürfen,
auch wenn es noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung
gekommen sei.
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3. Die Antragstellerin beantragt, die
sofortige Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung bis zur
Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde
auszusetzen. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG
lägen nicht vor. Die angenommene generelle Unzuverlässigkeit
der Versammlungsleiter könne eine konkrete Gefahrenprognose
nicht ersetzen. Für eine konkrete Gefahr sei in den
Entscheidungen nichts dargetan. Damit verstoße das
Versammlungsverbot gegen Art. 8 GG. Bliebe es bei der
sofortigen Vollziehbarkeit, drohten ihr nicht
wiedergutzumachende Nachteile im Wahlkampf. Außerdem werde
das Verbot Fernwirkungen auf weitere von der Antragstellerin
geplante Kundgebungen haben.
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4. Die zuständige Behörde hatte Gelegenheit
zur Stellungnahme.
II.
8
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Bei offenem Ausgang des (möglichen)
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>;
stRspr).
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2. Der Antrag ist weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist ungewiß und
gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die
Gefahrenprognose, auf die die Entscheidungen der Behörde und
der Verwaltungsgerichte gestützt worden sind, den
Anforderungen von Art. 8 GG in materiellrechtlicher und
prozeduraler Hinsicht (vgl. BVerfGE 69, 315 <353 f.,
363 f.>) genügt.
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3. Demnach kommt es für die Entscheidung auf
eine Beurteilung und Abwägung der Folgen an, die im Fall des
Erfolgs oder Mißerfolgs des Antrags einträten.
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a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
Verbots der Demonstration bestehen, hätte eine
Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre die
Antragstellerin um die Möglichkeit, von dem ihr zustehenden
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise
Gebrauch zu machen, gebracht worden. Eine spätere Nachholung
der Versammlung vermöchte die mit dem Verbot verbundenen
Nachteile nicht mehr zu beseitigen. Versammlungen sind
regelmäßig auf bestimmte Zeitpunkte und bestimmte Umstände
bezogen. Die Wirkungen, die sie zur geplanten Zeit entfalten
sollen, werden endgültig vereitelt. Eine zeitnahe Nachholung
der Veranstaltung erscheint im übrigen auch deswegen
gefährdet, weil die Behörde von der Notwendigkeit eines
landesweiten Verbots von Veranstaltungen der Antragstellerin
ausgeht. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, daß die
untersagte Versammlung im Rahmen des nur wenige Wochen
dauernden Bundestagswahlkampfes stattfinden und zur Werbung
für die politischen Ziele der Antragstellerin, zur Kritik der
Vorstellungen ihrer Gegner und zur Mobilisierung ihres
Anhangs dienen soll. Auf die Frage, wie die politischen Ziele
einer Partei zu beurteilen sind und ob sie gegebenenfalls die
Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG erfüllten, kommt
es dabei nicht an, solange kein Parteiverbot ergangen ist.
Die Behinderung einer Partei im Wahlkampf ist stets als
schwere Einbuße anzusehen. In diesem Zusammenhang fallen
nicht nur die Wettbewerbsnachteile für die betroffene Partei,
sondern auch das öffentliche Interesse an einem unverzerrten
Parteienwettbewerb insgesamt ins Gewicht, der die Wähler erst
in Stand setzt, eine kompetente Wahlentscheidung zu
treffen.
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b) Könnte die Versammlung wie geplant
stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später
aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt
worden, obwohl die Voraussetzungen für ein Verbot vorlagen.
Da die Voraussetzungen für das Verbot ihrerseits aber auf
einer Prognose beruhen, steht damit nicht fest, daß die für
wahrscheinlich gehaltenen Gefahren tatsächlich eingetreten
wären. Unter diesen Umständen kann bei der Folgenabwägung
nicht gänzlich von der Art der befürchteten Gefahren und dem
Grad an Eintrittswahrscheinlichkeit, der der Prognose
zugrundeliegt, abgesehen werden. Im vorliegenden Fall rechnet
die Behörde mit Straftaten gemäß §§ 85, 86, 86a, 125 und
131 StGB sowie Verstößen gegen das Versammlungsgesetz. Dabei
handelt es sich überwiegend um Delikte von nicht
unerheblichem Gewicht. Mit Ausnahme des § 125 StGB, der
Gewalttaten zum Gegenstand hat, beziehen sich die
Strafdrohungen jedoch auf Vorgänge, die ungeachtet ihrer
Gemeinschädlichkeit jedenfalls keinen unmittelbaren Schaden
für Personen oder Sachen verursachen. Im übrigen bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, daß den befürchteten Gewalttaten
nicht durch einen entsprechenden Einsatz von Ordnungskräften
entgegengewirkt werden könnte. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, daß es sich nach den Angaben der
Antragstellerin, der die Behörde nicht entgegengetreten ist,
um eine vergleichsweise kleine Versammlung handelt. Es kommt
hinzu, daß die Prognose, nach der die Gefahr der Begehung
dieser Straftaten besteht, sich allein auf die angenommene
Unzuverlässigkeit der Versammlungsleiter zu stützen vermag,
die ihrerseits wiederum lediglich aus deren Verhalten bei
früheren Versammlungen erschlossen wird, während Tatsachen,
die sich auf die angemeldete Versammlung selbst beziehen,
weder in der Verfügung noch in den Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte genannt sind.
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c) Unter diesen Umständen überwiegen
diejenigen Gefahren, die bei einem Verbot der Versammlung für
die betroffene Partei und den Parteienwettbewerb insgesamt
eintreten, diejenigen, welche bei Durchführung der
Versammlung als möglich erscheinen, aber durch geeignete
Gegenmittel begrenzt oder ausgeschaltet werden können.
Papier
Grimm
Hömig