Fall 50
Aktenzeichen: 1 BvR 1429/06
Beck Online: BeckRS 2006 19653.0

cid 50 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 1429/06 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen 
      der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), 
      vertreten durch ihren stellvertretenden
      Landesvorsitzenden 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Gisa Pahl, 
        Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -
       


   





gegen
          a) 

die Verbotsverfügung des
          Polizeipräsidiums Gelsenkirchen vom 24. Mai 2006 - VL 1.3
          - 57.02.01 - 20/06 - und die Anordnung ihrer
          sofortigen Vollziehbarkeit vom 30. Mai 2006 



b) 

den Beschluss des
          Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
          vom 8. Juni 2006 - 5 B 839/06 - 




   




hier: 
Antrag auf Wiederherstellung der
          aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
          Beschwerdeführers vom 7. Mai 2006 gegen die
          Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 - VL
          1.3 - 57.02.01 - 20/06 - betreffend die Versammlung
          des Antragstellers vom 10. Juni 2006 in
          Gelsenkirchen 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier, 
      und die Richter Hoffmann-Riem 
      Gaier 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
      S. 1473) am 9. Juni 2006 einstimmig
      beschlossen: 


   


Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
      Beschwerdeführers vom 27. Mai 2006 gegen die Verbotsverfügung
      des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen vom 24. Mai 2006 - VL 1.3
      - 57.02.01 - 20/06 - wird wiederhergestellt. 


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses
      schriftlich abgefasst. 

 

A. 


2  


1. Am 5. Februar 2006 meldete der
      Beschwerdeführer für den 10. Juni 2006 einen Aufzug mit
      Kundgebung in Gelsenkirchen unter dem Motto an: "Arbeit für
      Millionen statt Profit für Millionäre". Mit Verfügung vom 24.
      Mai 2006 verbot das Polizeipräsidium in Gelsenkirchen - der
      Antragsgegner des Ausgangsverfahrens - die Durchführung
      dieser Veranstaltung und ordnete mit weiterer Verfügung vom
      30. Mai 2006 die sofortige Vollziehung des Verbots an. Die
      Versammlung gefährde die öffentliche Sicherheit, da eine
      Durchführung von Versammlungen von Rechtsextremisten während
      der am 9. Juni 2006 beginnenden Austragung der
      Fußball-Weltmeisterschaft eine nachhaltige Schädigung des
      Ansehens der Bundesrepublik im Ausland bewirke, der durch
      mildere Mittel als ein Verbot der angemeldeten Versammlung
      nicht entgegen getreten werden könne. Der Beschwerdeführer
      ziele zudem darauf ab, gegen die Durchführung der Versammlung
      gerichtete Ausschreitungen der autonomen Szene und
      gewaltbereiter ausländischer Fußballanhänger (Hooligans) zu
      provozieren und könne daher als Zweckveranlasser dieser
      drohenden Gewalttätigkeiten in Anspruch genommen werden. 


3  


2. Der Beschwerdeführer erhob gegen die
      Verbotsverfügung Widerspruch und stellte bei dem
      Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag gab das
      Verwaltungsgericht statt und führte insbesondere aus, dass
      die von dem Antragsgegner befürchtete nachhaltige Schädigung
      des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland das verfügte
      Verbot nicht trage und eine Inanspruchnahme des
      Beschwerdeführers als Zweckveranlasser ausscheide. 


4  


3. Auf Beschwerde des Antragsgegners wies das
      Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung ab. Die Verbotsverfügung des
      Antragsgegners sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Von
      der Versammlung gehe eine unmittelbare Gefährdung der
      öffentlichen Sicherheit aus. In tatsächlicher Hinsicht stützt
      das Oberverwaltungsgericht diese Einschätzung auf
      Ausführungen in einem von dem Antragsgegner am 6. Juni
      2006 vorgelegten Schreiben des italienischen Ministeriums des
      Inneren an österreichische und deutsche Sicherheitsbehörden
      vom 9. Mai 2006. Das Schreiben berichtet von einem Treffen
      rechtsextremistischer Kreise aus verschiedenen Staaten am
      22. März 2006 in Rieg, Österreich. Die maßgeblichen
      Ausführungen im Schreiben lauten: 


5  


Während des Treffens sprach man über die
      Möglichkeit Zusammenstöße und Unfälle zu planen, besonders
      bei der Gelegenheit der Demonstration, die am 10.6.2006 in
      Gelsenkirchen (BRD) stattfinden wird, über das Thema "Soziale
      Gerechtigkeit schaffen - Arbeitsplätze statt
      Globalisierung". 


6  


Schließlich, um die Kontrolle und den Eingriff
      der deutschen Sicherheitsbehörde bei der Gelegenheit der
      Fußball-WM zu vermeiden, haben die Fan-Clubs, die "NPD-Jungen
      Nationaldemokraten" und die anderen extremistischen
      Organisationen entschieden, seine Initiativen während der WM
      mit kurzer Vorankündigung und unter "Deckungs-Namen" bekannt
      zu machen. 


7  


Die aus dem Schreiben ersichtlich werdenden
      Gefahren seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die mit dem
      Beschwerdeführer verbundene Organisation "NPD Junge
      Nationaldemokraten" sei an dieser Absprache beteiligt
      gewesen. Zudem unterhielten Personen aus dem Umkreis der
      Leitungsebene des Beschwerdeführers enge Kontakte zu
      Personen, die ihrerseits mit der regionalen und
      überregionalen rechtsextremistischen Szene und diesen nahe
      stehenden gewaltbereiten Fußballanhängern verbunden seien.
      Angesichts der mit der Situation der
      Fußball-Weltmeisterschaft verbundenen außergewöhnlichen
      Gefährdungslage stelle es überspannte Anforderungen an den
      Antragsgegner, wolle man von ihm eine weitere Konkretisierung
      der Verbindungen des Beschwerdeführers verlangen, als sie
      sich aus dem Schreiben des italienischen Innenministeriums
      ergebe. 


8  


4. Der Beschwerdeführer hat
      Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig beantragt, die
      aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Mai 2006
      gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai
      2006 wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend,
      die angegriffene Verfügung sowie die Entscheidung des
      Oberverwaltungsgerichts seien rechtswidrig und verletzten ihn
      in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG. 

 

B. 


9  


Der zulässige Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung hat Erfolg. 

 

I. 


10  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. 


11  


Im Eilrechtsschutzverfahren sind die
      erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
      berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines
      Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
      Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
      eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
      zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
      Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
      Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
      Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
      offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
      Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
      Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147
      <152 f.>). 


12  


2. Im Zuge der anzustellenden Folgenabwägung
      ist es für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig
      ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und
      Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zugrunde liegenden
      Sachverhalts einzutreten. 


13  


a) In Fällen dieser Art hat das
      Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die
      Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
      angegriffenen Entscheidungen zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE
      34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfGK 3, 97
      <99>). Anderes gilt jedoch, wenn die getroffenen
      Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
      angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der
      betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl.
      BVerfGK 3, 97 <99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist
      insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose auf
      Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem
      Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht
      (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
      18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
      <3054>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
      1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406
      <1407>; stRspr). 


14  


b) aa) Ist das Verbot der Versammlung auf eine
      unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
      Ordnung gestützt (§ 15 VersG), erfordert die von der
      Behörde oder den befassten Gerichten angestellte
      Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei
      verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
      des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und
      Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE
      69, 315 <353 f.>; 87, 399 <409>). Das
      Bundesverfassungsgericht prüft im Eilverfahren zwar
      regelmäßig nicht, ob die vorgebrachten Anhaltspunkte
      tatsächlich vorliegen, hat aber im Rahmen der Folgenabwägung
      zu berücksichtigen, ob die für die Beurteilung der
      Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung
      des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer
      Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG,
      Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001
      - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, S. 1407
      <1408 f.>). Bedeutsam für die Folgenabwägung kann
      auch werden, ob die Einschätzung der Erforderlichkeit einer
      Maßnahme durch die sach- und ortsnahe Fachbehörde oder das
      erstinstanzliche Gericht durch das Rechtsmittelgericht
      bestätigt worden ist oder ob bereits die mangelnde
      Übereinstimmung zwischen Versammlungsbehörde und den
      Gerichten bei der Gefahrenbeurteilung auf besondere
      Unsicherheiten der Prognose hinweist. 


15  


bb) Gibt es neben Anhaltspunkten für die von
      der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte
      Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die
      Behörde und Gerichte auch mit diesen in einer den
      Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise
      auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000
      - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
      <3055> sowie vom 11. April 2002 - 1
      BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 500). Hierbei
      haben die Behörde und die Gerichte insbesondere zu beachten,
      dass die materielle Feststellungs- und Beweislast für die das
      Verbot rechtfertigenden Umstände bei der Verwaltung liegt.
      Eine Obliegenheit des Veranstalters, sich von gegen ihn ohne
      zureichende Konkretisierung erhobenen Vorwürfen zu entlasten,
      wäre mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht zu
      vereinbaren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
      Senats vom 24. März 2001 - 1 BvR 13/01 -, NJW 2001, S. 2069
      <2070>). 


16  


c) Nach diesem Maßstab tragen - wie das
      Verwaltungsgericht näher dargelegt hat - die von der
      Versammlungsbehörde aufgezeigten Gesichtspunkte vorliegend
      das Versammlungsverbot und die Anordnung seiner sofortigen
      Vollziehung nicht. Gleiches gilt für die vom
      Oberverwaltungsgericht abweichend von den Darlegungen der
      Versammlungsbehörde zur Begründung seiner Entscheidung
      herangezogenen Gesichtspunkte. 


17  


aa) Soweit die Versammlungsbehörde die
      Verbotsverfügung auf die Prognose einer unmittelbaren
      Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine drohende
      Störung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland gestützt
      hat, ist von dem Verwaltungsgericht dargelegt worden, dass
      diese Annahme die Verbotsverfügung nicht trägt. Das
      Oberverwaltungsgericht ist dieser Einschätzung des
      Verwaltungsgerichts nicht entgegen getreten. 


18  


Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, wie
      bisher auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der
      Prüfung einer Verletzung der öffentlichen Ordnung (Beschluss
      der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001, NJW
      2001, S. 2069 <2071>), ob das Ansehen der
      Bundesrepublik im Ausland ein eigenständiges Schutzgut im
      Sinne des § 15 Abs. 1 VersG darstellt. Es hat unter
      anderem ausgeführt, dass sich ein versammlungsrechtlich
      tragfähiger Verbotsgrund vorliegend nicht aus einer von dem
      Antragsgegner geltend gemachten Beeinträchtigung des Ansehens
      der Bundesrepublik begründen lasse. Es verweist insbesondere
      darauf, dass sich das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland
      in der Weltöffentlichkeit in besonderem Maße aus ihrer
      freiheitlichen und demokratischen Grundordnung herleite.
      Konstitutiv für diese sei auch die in Art. 5 und
      Art. 8 GG gewährleistete Meinungs- und
      Versammlungsfreiheit. Es lasse sich deshalb nicht
      rechtfertigen, allein in der Wahrnehmung dieser Grundrechte
      durch Rechtsextremisten während der Fußball-Weltmeisterschaft
      eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch
      Beeinträchtigung des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland
      herzuleiten. Dies gelte auch in einer Situation großer, mit
      entsprechender Medienberichterstattung begleiteter
      internationaler Aufmerksamkeit, die insbesondere an einem Ort
      gegeben sei, an dem Weltmeisterschaftsspiele ausgetragen
      würden. 


19  


Das Verwaltungsgericht berücksichtigt bei
      seinen Erwägungen, dass die verfassungsrechtlich maßgebenden
      Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten
      Meinung sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach
      Art. 5 Abs. 2 GG richten (vgl. BVerfGE 90, 241
      <246>; 111, 147 <154 f.>; BVerfGK 2, 1
      <5>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26.
      Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, S. 585
      <586>). Der Gesetzgeber hat in seiner Rechtsordnung,
      insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur
      dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige gewichtige
      Rechtsgüter verletzen. Werden entsprechende Strafgesetze
      durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich
      eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; diese kann durch
      die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit
      Auswirkungen auf Versammlungen (vgl. BVerfGE 111, 147
      <156>). Zu den maßgebenden Strafgesetzen gehören auch
      solche, die zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter
      bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, so etwa
      §§ 90 a, 90 b StGB (Verunglimpfung des Staates und
      seiner Symbole sowie von Verfassungsorganen). Wie das
      Verwaltungsgericht dargelegt hat, ist vorliegend jedoch nicht
      erkennbar, inwiefern aus dem Motto oder der thematischen
      Ausrichtung der Versammlung eine Verletzung von Strafgesetzen
      folgen soll. 


20  


bb) Gleichfalls tragfähig sind die Erwägungen
      des Verwaltungsgerichts dahingehend, der Antragsgegner habe
      nicht durch konkrete Tatsachen belegt, dass ein von der
      Anmeldung abweichender Verlauf der Versammlung beabsichtigt
      sei. Soweit die Behörde als Gegenreaktion auf diese
      Versammlung Gewalttätigkeiten insbesondere von Personen der
      linksautonomen Szene befürchte, seien polizeiliche Maßnahmen
      vorrangig gegen solche Störer zu richten. Eine
      Inanspruchnahme des Veranstalters als Zweckveranlasser komme
      allenfalls bei Vorliegen besonderer, außerhalb der
      inhaltlichen Ausrichtung einer Veranstaltung liegender
      Umstände in Betracht. Hierfür habe der Antragsgegner
      gleichfalls nichts aufgezeigt. Sie verweise allein auf das
      befürchtete Verhalten einzelner Gruppen gewaltbereiter
      ausländischer Fußballanhänger. 


21  


Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts
      tragen dem verfassungsrechtlichen Erfordernis Rechnung, dass
      die behördlichen Maßnahmen bei drohenden Gewalttaten als
      Gegenreaktion auf Versammlungen primär gegen den Störer zu
      richten sind und eine Heranziehung der Figur des
      Zweckveranlassers als Begründung für die Störereigenschaft
      eines Veranstalters wenn überhaupt, dann allenfalls bei
      Vorliegen besonderer, über die inhaltliche Ausrichtung der
      Veranstaltung hinausgehender provokativer Begleitumstände in
      Betracht kommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000
      - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406
      <1407>). Das Verwaltungsgericht vermag in der
      Durchführung einer Versammlung von Rechtsextremisten im
      zeitlichen Zusammenhang mit einem im Blickpunkt der
      ausländischen Medienöffentlichkeit stehenden sportlichen
      Großereignis wie der Fußball-Weltmeisterschaft einen solchen
      provokativen Begleitumstand nicht zu erkennen. Seine
      Argumentation trägt den verfassungsrechtlich gebotenen
      strengen Anforderungen an die Annahme einer allein aus Ort
      und Zeitpunkt einer Versammlung abgeleiteten
      Provokationswirkung Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
      Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006
      - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, S. 585
      <586>). 


22  


cc) Auf die Voraussetzungen eines
      polizeilichen Notstands ist die Inanspruchnahme des
      Beschwerdeführers bereits von dem Antragsgegner nicht
      gestützt worden. Der Antragsgegner hat vielmehr im
      Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgeführt, dass für den
      Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen unbeschadet der mit
      der bevorstehenden Fußball-Weltmeisterschaft verbundenen
      besonderen personellen Anforderungen an die Polizei- und
      Ordnungsbehörden die für den Schutz der beabsichtigten
      Versammlung vor Einwirkungen gewaltbereiter
      Gegendemonstranten erforderlichen Polizeikräfte verfügbar
      seien. 


23  


dd) Die Tragfähigkeit der
      Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigungen des
      erstinstanzlichen Gerichts als Grundlage einer
      verfassungsgerichtlichen Folgenabwägung wird durch die
      Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht in Frage
      gestellt. Die von dem Oberverwaltungsgericht stattdessen
      gestellte Prognose einer unmittelbaren Gefährdung der
      öffentlichen Sicherheit durch von den Versammlungsteilnehmern
      ausgehende Gewalttätigkeiten ist vielmehr ihrerseits
      offensichtlich nicht tragfähig. 


24  


Das Oberverwaltungsgericht leitet eine dem
      Beschwerdeführer zurechenbare unmittelbare Gefährdung der
      öffentlichen Sicherheit daraus ab, dass dieser mit der
      angemeldeten Versammlung einen Teilnehmerkreis mobilisiere,
      der mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unfriedlichen Verlauf
      der Versammlung erwarten lasse. Das Gericht hat hinreichend
      konkrete Anhaltspunkte weder für die Wahrscheinlichkeit eines
      gewalttätigen Verlaufs der angemeldeten Versammlung noch für
      eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers oder der
      Versammlungsleitung hierfür nachvollziehbar aufgezeigt. 


25  


(1) Das vom Oberverwaltungsgericht
      herangezogene Schreiben des italienischen Innenministeriums,
      das über nachrichtendienstliche Erkenntnisse über ein
      internationales Treffen von Angehörigen rechtsextremistischer
      Kreise im März 2006 in Rieg, Österreich, berichtet, enthält
      keine Angaben, die die vom Oberverwaltungsgericht angenommene
      hohe Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar belegen, dass aus der
      angemeldeten Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen
      werden sollen. Die Versammlungsbehörde selbst hat das
      Schreiben nicht in dieser Weise bewertet. Sie hat es aufgrund
      einer Nachfrage des Oberverwaltungsgerichts über
      "Erkenntnisse zu einer möglicherweise beabsichtigten
      Provokation von Gewalttätigkeiten" im Anhang zur
      schriftlichen Begründung ihrer Beschwerde überreicht, ohne es
      zur Grundlage einer eigenen Einschätzung der Gefahr zu
      nehmen. In einer ergänzend eingereichten Auswertung im
      Polizeipräsidium Gelsenkirchen heißt es zu diesem Schreiben:
      "Eine abschließende Bewertung dieser Erkenntnisse durch
      deutsche Sicherheits- und Verfassungsschutzbehörden war
      bislang nicht möglich." Es mangelt an einer nachvollziehbaren
      Begründung dafür, warum sich das Oberverwaltungsgericht trotz
      dieser Zurückhaltung in der Lage sieht, die Angaben im
      Schreiben als tatsächliche Grundlage für die angenommene
      "hohe Wahrscheinlichkeit" für gewalttätige Zwischenfälle im
      Zusammenhang mit der Versammlung des Beschwerdeführers zu
      nehmen. 


26  


Auch fehlt es an nachvollziehbaren
      tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich die im
      Schreiben des italienischen Innenministeriums erwähnte
      "Möglichkeit, Zusammenstöße und Unfälle zu planen", darauf
      bezieht, dass diese Vorfälle in der Demonstration der NPD
      selbst erfolgen sollen. Die Veranstalter von rechtsradikalen
      Versammlungen verhalten sich nach den der Kammer zugänglichen
      Erfahrungen im Hinblick auf die Beachtung rechtlicher Grenzen
      häufig opportunistisch und sind jedenfalls während einer
      Versammlung regelmäßig bemüht, es nicht zu Gewalttätigkeiten
      von Versammlungsteilnehmern kommen zu lassen, die dem
      Veranstalter zuzurechnen sind. Soweit es in der Vergangenheit
      Ausschreitungen bei rechtsextremistischen Versammlungen
      gegeben hat, erfolgten sie zumeist erst aus dem
      Zusammentreffen ihrerseits gewaltbereiter Gegendemonstranten
      mit den Rechtsextremisten. 


27  


(2) Das Oberverwaltungsgericht vermag
      gleichfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Möglichkeit
      solcher gewalttätiger Ausschreitungen dem Beschwerdeführer
      zurechenbar sei. Die Versammlungsbehörde hat weder geltend
      gemacht, dass Gewalttätigkeiten aus der angemeldeten
      Versammlung heraus von Personen zu erwarten wären, die mit
      dem Versammlungsanliegen sympathisieren, noch hat sie
      Anhaltspunkte für eine mangelnde Bereitschaft der
      vorgesehenen Versammlungsleiter aufgezeigt, solchen
      Ausschreitungen einzelner Teilnehmer nachdrücklich entgegen
      zu wirken. 


28  


Hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung
      einer Zurechnung der gefahrenauslösenden Umstände zum
      Beschwerdeführer lassen sich dem von dem
      Oberverwaltungsgericht herangezogenen Schreiben des
      italienischen Innenministeriums vom 9. Mai 2006 nicht
      entnehmen. Die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene
      Beteiligung von Vertretern einer dem Beschwerdeführer nahe
      stehenden Jugendorganisation wird dort nicht im Zusammenhang
      mit den angeführten Gesprächen über eine mögliche Planung von
      Zwischenfällen bei der Gelegenheit der von dem
      Beschwerdeführer beabsichtigten Versammlung, sondern erst im
      Hinblick auf eine Absprache erwähnt, Initiativen während der
      anstehenden Fußballweltmeisterschaft nur mit kurzer
      Vorankündigung und unter Decknamen bekannt zu machen, um
      einen Zugriff der deutschen Sicherheitsbehörden zu
      erschweren. Um eine Maßnahme dieses Typs aber handelt es sich
      bei der seit langem angemeldeten und öffentlich diskutierten
      Versammlung des Beschwerdeführers nicht. 


29  


Soweit das Oberverwaltungsgericht darauf
      hinweist, dass der stellvertretende Vorsitzende des
      Beschwerdeführers sowie dessen Lebensgefährtin eine
      Bekanntschaft zu Personen pflegten, die ihrerseits
      Verbindungen zu Kreisen gewaltbereiter und
      rechtsextremistischer Fußballanhänger in Nordrhein-Westfalen
      aufwiesen, ergibt sich aus diesem Umstand gleichfalls kein
      Hinweis darauf, dass derartige Fußball-Hooligans die
      Versammlung des Beschwerdeführers in einer ihm zurechenbaren
      Weise zum Anlass für Gewalttätigkeiten nutzen wollen. 


30  


(3) Gleichfalls nicht nachvollziehbar
      aufgezeigt ist von dem Oberverwaltungsgericht, inwiefern die
      Anforderungen an die Versammlungsbehörde überspannt werden,
      wenn von ihr auch während der derzeit stattfindenden
      Fußball-Weltmeisterschaft und der mit ihr verbundenen
      Gefahren, etwa von Straftaten der Fußball-Hooligans, eine den
      sonst gebotenen Anforderungen genügende Konkretisierung der
      tatsächlichen Grundlage einer versammlungsrechtlichen
      Gefahrenprognose verlangt wird. Welche mit diesem Ereignis
      verbundene Besonderheiten und Unwägbarkeiten es der
      Versammlungsbehörde erschwert haben sollen, dem bereits seit
      dem 10. Mai 2006 den inländischen Sicherheitsbehörden
      verfügbaren, von ihnen aber offenbar nicht als für die von
      dem Oberverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen
      hinreichend aussagekräftig bewerteten Schreiben der
      italienischen Behörden weiter nachzugehen, ist von dem
      Oberverwaltungsgericht nicht konkret aufgezeigt worden. Mit
      der Durchführung einer Fußball-Weltmeisterschaft konkret
      verbundenen Erschwernisse der polizeilichen
      Sachverhaltsaufklärung werden auch nicht in dem
      Auswertungsvermerk der Versammlungsbehörde vom 6. Juni 2006
      zu diesem Schreiben des italienischen Innenministeriums
      aufgezeigt. 


31  


3. Bleiben die von dem Oberverwaltungsgericht
      im Wege eines Austauschs der behördlichen Begründung
      benannten, jedoch nicht tragfähig und hinreichend
      nachvollziehbar dargelegten Gefahren für die öffentliche
      Sicherheit außer Betracht, sind die Nachteile eines
      Sofortvollzugs des Versammlungsverbots hinreichend gewichtig
      als Grundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
      gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG. 


32  


Nicht ersichtlich und auch von den Gerichten
      und der Versammlungsbehörde nicht geltend gemacht ist, dass
      bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anderweitige
      Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
      befürchten stünden, denen nicht anders als durch ein Verbot
      der Versammlung entgegen gewirkt werden könnte. 


33  


Die Versammlungsbehörde hat zu entscheiden, ob
      und welche Auflagen gemäß § 15 VersG erforderlich und
      unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes des
      Antragstellers aus Art. 5 und 8 GG angemessen sind. 


34  


Von einer weiteren Begründung wird
      abgesehen. 


35  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Hoffmann-Riem 
Gaier