Fall 50
Aktenzeichen: 1 BvR 1429/06
Beck Online: BeckRS 2006 19653.0
cid 50
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1429/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen
der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD),
vertreten durch ihren stellvertretenden
Landesvorsitzenden
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Gisa Pahl,
Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -
gegen
a)
die Verbotsverfügung des
Polizeipräsidiums Gelsenkirchen vom 24. Mai 2006 - VL 1.3
- 57.02.01 - 20/06 - und die Anordnung ihrer
sofortigen Vollziehbarkeit vom 30. Mai 2006
b)
den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 8. Juni 2006 - 5 B 839/06 -
hier:
Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Beschwerdeführers vom 7. Mai 2006 gegen die
Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2006 - VL
1.3 - 57.02.01 - 20/06 - betreffend die Versammlung
des Antragstellers vom 10. Juni 2006 in
Gelsenkirchen
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
und die Richter Hoffmann-Riem
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 9. Juni 2006 einstimmig
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Beschwerdeführers vom 27. Mai 2006 gegen die Verbotsverfügung
des Polizeipräsidiums Gelsenkirchen vom 24. Mai 2006 - VL 1.3
- 57.02.01 - 20/06 - wird wiederhergestellt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses
schriftlich abgefasst.
A.
2
1. Am 5. Februar 2006 meldete der
Beschwerdeführer für den 10. Juni 2006 einen Aufzug mit
Kundgebung in Gelsenkirchen unter dem Motto an: "Arbeit für
Millionen statt Profit für Millionäre". Mit Verfügung vom 24.
Mai 2006 verbot das Polizeipräsidium in Gelsenkirchen - der
Antragsgegner des Ausgangsverfahrens - die Durchführung
dieser Veranstaltung und ordnete mit weiterer Verfügung vom
30. Mai 2006 die sofortige Vollziehung des Verbots an. Die
Versammlung gefährde die öffentliche Sicherheit, da eine
Durchführung von Versammlungen von Rechtsextremisten während
der am 9. Juni 2006 beginnenden Austragung der
Fußball-Weltmeisterschaft eine nachhaltige Schädigung des
Ansehens der Bundesrepublik im Ausland bewirke, der durch
mildere Mittel als ein Verbot der angemeldeten Versammlung
nicht entgegen getreten werden könne. Der Beschwerdeführer
ziele zudem darauf ab, gegen die Durchführung der Versammlung
gerichtete Ausschreitungen der autonomen Szene und
gewaltbereiter ausländischer Fußballanhänger (Hooligans) zu
provozieren und könne daher als Zweckveranlasser dieser
drohenden Gewalttätigkeiten in Anspruch genommen werden.
3
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen die
Verbotsverfügung Widerspruch und stellte bei dem
Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag gab das
Verwaltungsgericht statt und führte insbesondere aus, dass
die von dem Antragsgegner befürchtete nachhaltige Schädigung
des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland das verfügte
Verbot nicht trage und eine Inanspruchnahme des
Beschwerdeführers als Zweckveranlasser ausscheide.
4
3. Auf Beschwerde des Antragsgegners wies das
Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Die Verbotsverfügung des
Antragsgegners sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Von
der Versammlung gehe eine unmittelbare Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit aus. In tatsächlicher Hinsicht stützt
das Oberverwaltungsgericht diese Einschätzung auf
Ausführungen in einem von dem Antragsgegner am 6. Juni
2006 vorgelegten Schreiben des italienischen Ministeriums des
Inneren an österreichische und deutsche Sicherheitsbehörden
vom 9. Mai 2006. Das Schreiben berichtet von einem Treffen
rechtsextremistischer Kreise aus verschiedenen Staaten am
22. März 2006 in Rieg, Österreich. Die maßgeblichen
Ausführungen im Schreiben lauten:
5
Während des Treffens sprach man über die
Möglichkeit Zusammenstöße und Unfälle zu planen, besonders
bei der Gelegenheit der Demonstration, die am 10.6.2006 in
Gelsenkirchen (BRD) stattfinden wird, über das Thema "Soziale
Gerechtigkeit schaffen - Arbeitsplätze statt
Globalisierung".
6
Schließlich, um die Kontrolle und den Eingriff
der deutschen Sicherheitsbehörde bei der Gelegenheit der
Fußball-WM zu vermeiden, haben die Fan-Clubs, die "NPD-Jungen
Nationaldemokraten" und die anderen extremistischen
Organisationen entschieden, seine Initiativen während der WM
mit kurzer Vorankündigung und unter "Deckungs-Namen" bekannt
zu machen.
7
Die aus dem Schreiben ersichtlich werdenden
Gefahren seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die mit dem
Beschwerdeführer verbundene Organisation "NPD Junge
Nationaldemokraten" sei an dieser Absprache beteiligt
gewesen. Zudem unterhielten Personen aus dem Umkreis der
Leitungsebene des Beschwerdeführers enge Kontakte zu
Personen, die ihrerseits mit der regionalen und
überregionalen rechtsextremistischen Szene und diesen nahe
stehenden gewaltbereiten Fußballanhängern verbunden seien.
Angesichts der mit der Situation der
Fußball-Weltmeisterschaft verbundenen außergewöhnlichen
Gefährdungslage stelle es überspannte Anforderungen an den
Antragsgegner, wolle man von ihm eine weitere Konkretisierung
der Verbindungen des Beschwerdeführers verlangen, als sie
sich aus dem Schreiben des italienischen Innenministeriums
ergebe.
8
4. Der Beschwerdeführer hat
Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig beantragt, die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Mai 2006
gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai
2006 wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend,
die angegriffene Verfügung sowie die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts seien rechtswidrig und verletzten ihn
in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG.
B.
9
Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
I.
10
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
11
Im Eilrechtsschutzverfahren sind die
erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines
Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
eines Widerspruchs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147
<152 f.>).
12
2. Im Zuge der anzustellenden Folgenabwägung
ist es für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig
ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und
Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zugrunde liegenden
Sachverhalts einzutreten.
13
a) In Fällen dieser Art hat das
Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die
Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
angegriffenen Entscheidungen zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE
34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfGK 3, 97
<99>). Anderes gilt jedoch, wenn die getroffenen
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der
betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl.
BVerfGK 3, 97 <99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist
insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose auf
Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem
Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
<3054>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406
<1407>; stRspr).
14
b) aa) Ist das Verbot der Versammlung auf eine
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gestützt (§ 15 VersG), erfordert die von der
Behörde oder den befassten Gerichten angestellte
Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei
verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und
Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE
69, 315 <353 f.>; 87, 399 <409>). Das
Bundesverfassungsgericht prüft im Eilverfahren zwar
regelmäßig nicht, ob die vorgebrachten Anhaltspunkte
tatsächlich vorliegen, hat aber im Rahmen der Folgenabwägung
zu berücksichtigen, ob die für die Beurteilung der
Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung
des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer
Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001
- 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, S. 1407
<1408 f.>). Bedeutsam für die Folgenabwägung kann
auch werden, ob die Einschätzung der Erforderlichkeit einer
Maßnahme durch die sach- und ortsnahe Fachbehörde oder das
erstinstanzliche Gericht durch das Rechtsmittelgericht
bestätigt worden ist oder ob bereits die mangelnde
Übereinstimmung zwischen Versammlungsbehörde und den
Gerichten bei der Gefahrenbeurteilung auf besondere
Unsicherheiten der Prognose hinweist.
15
bb) Gibt es neben Anhaltspunkten für die von
der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte
Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die
Behörde und Gerichte auch mit diesen in einer den
Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise
auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000
- 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
<3055> sowie vom 11. April 2002 - 1
BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 500). Hierbei
haben die Behörde und die Gerichte insbesondere zu beachten,
dass die materielle Feststellungs- und Beweislast für die das
Verbot rechtfertigenden Umstände bei der Verwaltung liegt.
Eine Obliegenheit des Veranstalters, sich von gegen ihn ohne
zureichende Konkretisierung erhobenen Vorwürfen zu entlasten,
wäre mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht zu
vereinbaren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 24. März 2001 - 1 BvR 13/01 -, NJW 2001, S. 2069
<2070>).
16
c) Nach diesem Maßstab tragen - wie das
Verwaltungsgericht näher dargelegt hat - die von der
Versammlungsbehörde aufgezeigten Gesichtspunkte vorliegend
das Versammlungsverbot und die Anordnung seiner sofortigen
Vollziehung nicht. Gleiches gilt für die vom
Oberverwaltungsgericht abweichend von den Darlegungen der
Versammlungsbehörde zur Begründung seiner Entscheidung
herangezogenen Gesichtspunkte.
17
aa) Soweit die Versammlungsbehörde die
Verbotsverfügung auf die Prognose einer unmittelbaren
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine drohende
Störung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland gestützt
hat, ist von dem Verwaltungsgericht dargelegt worden, dass
diese Annahme die Verbotsverfügung nicht trägt. Das
Oberverwaltungsgericht ist dieser Einschätzung des
Verwaltungsgerichts nicht entgegen getreten.
18
Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, wie
bisher auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der
Prüfung einer Verletzung der öffentlichen Ordnung (Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001, NJW
2001, S. 2069 <2071>), ob das Ansehen der
Bundesrepublik im Ausland ein eigenständiges Schutzgut im
Sinne des § 15 Abs. 1 VersG darstellt. Es hat unter
anderem ausgeführt, dass sich ein versammlungsrechtlich
tragfähiger Verbotsgrund vorliegend nicht aus einer von dem
Antragsgegner geltend gemachten Beeinträchtigung des Ansehens
der Bundesrepublik begründen lasse. Es verweist insbesondere
darauf, dass sich das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland
in der Weltöffentlichkeit in besonderem Maße aus ihrer
freiheitlichen und demokratischen Grundordnung herleite.
Konstitutiv für diese sei auch die in Art. 5 und
Art. 8 GG gewährleistete Meinungs- und
Versammlungsfreiheit. Es lasse sich deshalb nicht
rechtfertigen, allein in der Wahrnehmung dieser Grundrechte
durch Rechtsextremisten während der Fußball-Weltmeisterschaft
eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch
Beeinträchtigung des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland
herzuleiten. Dies gelte auch in einer Situation großer, mit
entsprechender Medienberichterstattung begleiteter
internationaler Aufmerksamkeit, die insbesondere an einem Ort
gegeben sei, an dem Weltmeisterschaftsspiele ausgetragen
würden.
19
Das Verwaltungsgericht berücksichtigt bei
seinen Erwägungen, dass die verfassungsrechtlich maßgebenden
Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten
Meinung sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach
Art. 5 Abs. 2 GG richten (vgl. BVerfGE 90, 241
<246>; 111, 147 <154 f.>; BVerfGK 2, 1
<5>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26.
Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, S. 585
<586>). Der Gesetzgeber hat in seiner Rechtsordnung,
insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur
dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige gewichtige
Rechtsgüter verletzen. Werden entsprechende Strafgesetze
durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich
eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; diese kann durch
die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit
Auswirkungen auf Versammlungen (vgl. BVerfGE 111, 147
<156>). Zu den maßgebenden Strafgesetzen gehören auch
solche, die zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter
bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, so etwa
§§ 90 a, 90 b StGB (Verunglimpfung des Staates und
seiner Symbole sowie von Verfassungsorganen). Wie das
Verwaltungsgericht dargelegt hat, ist vorliegend jedoch nicht
erkennbar, inwiefern aus dem Motto oder der thematischen
Ausrichtung der Versammlung eine Verletzung von Strafgesetzen
folgen soll.
20
bb) Gleichfalls tragfähig sind die Erwägungen
des Verwaltungsgerichts dahingehend, der Antragsgegner habe
nicht durch konkrete Tatsachen belegt, dass ein von der
Anmeldung abweichender Verlauf der Versammlung beabsichtigt
sei. Soweit die Behörde als Gegenreaktion auf diese
Versammlung Gewalttätigkeiten insbesondere von Personen der
linksautonomen Szene befürchte, seien polizeiliche Maßnahmen
vorrangig gegen solche Störer zu richten. Eine
Inanspruchnahme des Veranstalters als Zweckveranlasser komme
allenfalls bei Vorliegen besonderer, außerhalb der
inhaltlichen Ausrichtung einer Veranstaltung liegender
Umstände in Betracht. Hierfür habe der Antragsgegner
gleichfalls nichts aufgezeigt. Sie verweise allein auf das
befürchtete Verhalten einzelner Gruppen gewaltbereiter
ausländischer Fußballanhänger.
21
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts
tragen dem verfassungsrechtlichen Erfordernis Rechnung, dass
die behördlichen Maßnahmen bei drohenden Gewalttaten als
Gegenreaktion auf Versammlungen primär gegen den Störer zu
richten sind und eine Heranziehung der Figur des
Zweckveranlassers als Begründung für die Störereigenschaft
eines Veranstalters wenn überhaupt, dann allenfalls bei
Vorliegen besonderer, über die inhaltliche Ausrichtung der
Veranstaltung hinausgehender provokativer Begleitumstände in
Betracht kommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000
- 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406
<1407>). Das Verwaltungsgericht vermag in der
Durchführung einer Versammlung von Rechtsextremisten im
zeitlichen Zusammenhang mit einem im Blickpunkt der
ausländischen Medienöffentlichkeit stehenden sportlichen
Großereignis wie der Fußball-Weltmeisterschaft einen solchen
provokativen Begleitumstand nicht zu erkennen. Seine
Argumentation trägt den verfassungsrechtlich gebotenen
strengen Anforderungen an die Annahme einer allein aus Ort
und Zeitpunkt einer Versammlung abgeleiteten
Provokationswirkung Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006
- 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, S. 585
<586>).
22
cc) Auf die Voraussetzungen eines
polizeilichen Notstands ist die Inanspruchnahme des
Beschwerdeführers bereits von dem Antragsgegner nicht
gestützt worden. Der Antragsgegner hat vielmehr im
Beschwerdeverfahren ausdrücklich ausgeführt, dass für den
Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen unbeschadet der mit
der bevorstehenden Fußball-Weltmeisterschaft verbundenen
besonderen personellen Anforderungen an die Polizei- und
Ordnungsbehörden die für den Schutz der beabsichtigten
Versammlung vor Einwirkungen gewaltbereiter
Gegendemonstranten erforderlichen Polizeikräfte verfügbar
seien.
23
dd) Die Tragfähigkeit der
Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigungen des
erstinstanzlichen Gerichts als Grundlage einer
verfassungsgerichtlichen Folgenabwägung wird durch die
Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht in Frage
gestellt. Die von dem Oberverwaltungsgericht stattdessen
gestellte Prognose einer unmittelbaren Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit durch von den Versammlungsteilnehmern
ausgehende Gewalttätigkeiten ist vielmehr ihrerseits
offensichtlich nicht tragfähig.
24
Das Oberverwaltungsgericht leitet eine dem
Beschwerdeführer zurechenbare unmittelbare Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit daraus ab, dass dieser mit der
angemeldeten Versammlung einen Teilnehmerkreis mobilisiere,
der mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unfriedlichen Verlauf
der Versammlung erwarten lasse. Das Gericht hat hinreichend
konkrete Anhaltspunkte weder für die Wahrscheinlichkeit eines
gewalttätigen Verlaufs der angemeldeten Versammlung noch für
eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers oder der
Versammlungsleitung hierfür nachvollziehbar aufgezeigt.
25
(1) Das vom Oberverwaltungsgericht
herangezogene Schreiben des italienischen Innenministeriums,
das über nachrichtendienstliche Erkenntnisse über ein
internationales Treffen von Angehörigen rechtsextremistischer
Kreise im März 2006 in Rieg, Österreich, berichtet, enthält
keine Angaben, die die vom Oberverwaltungsgericht angenommene
hohe Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar belegen, dass aus der
angemeldeten Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen
werden sollen. Die Versammlungsbehörde selbst hat das
Schreiben nicht in dieser Weise bewertet. Sie hat es aufgrund
einer Nachfrage des Oberverwaltungsgerichts über
"Erkenntnisse zu einer möglicherweise beabsichtigten
Provokation von Gewalttätigkeiten" im Anhang zur
schriftlichen Begründung ihrer Beschwerde überreicht, ohne es
zur Grundlage einer eigenen Einschätzung der Gefahr zu
nehmen. In einer ergänzend eingereichten Auswertung im
Polizeipräsidium Gelsenkirchen heißt es zu diesem Schreiben:
"Eine abschließende Bewertung dieser Erkenntnisse durch
deutsche Sicherheits- und Verfassungsschutzbehörden war
bislang nicht möglich." Es mangelt an einer nachvollziehbaren
Begründung dafür, warum sich das Oberverwaltungsgericht trotz
dieser Zurückhaltung in der Lage sieht, die Angaben im
Schreiben als tatsächliche Grundlage für die angenommene
"hohe Wahrscheinlichkeit" für gewalttätige Zwischenfälle im
Zusammenhang mit der Versammlung des Beschwerdeführers zu
nehmen.
26
Auch fehlt es an nachvollziehbaren
tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich die im
Schreiben des italienischen Innenministeriums erwähnte
"Möglichkeit, Zusammenstöße und Unfälle zu planen", darauf
bezieht, dass diese Vorfälle in der Demonstration der NPD
selbst erfolgen sollen. Die Veranstalter von rechtsradikalen
Versammlungen verhalten sich nach den der Kammer zugänglichen
Erfahrungen im Hinblick auf die Beachtung rechtlicher Grenzen
häufig opportunistisch und sind jedenfalls während einer
Versammlung regelmäßig bemüht, es nicht zu Gewalttätigkeiten
von Versammlungsteilnehmern kommen zu lassen, die dem
Veranstalter zuzurechnen sind. Soweit es in der Vergangenheit
Ausschreitungen bei rechtsextremistischen Versammlungen
gegeben hat, erfolgten sie zumeist erst aus dem
Zusammentreffen ihrerseits gewaltbereiter Gegendemonstranten
mit den Rechtsextremisten.
27
(2) Das Oberverwaltungsgericht vermag
gleichfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Möglichkeit
solcher gewalttätiger Ausschreitungen dem Beschwerdeführer
zurechenbar sei. Die Versammlungsbehörde hat weder geltend
gemacht, dass Gewalttätigkeiten aus der angemeldeten
Versammlung heraus von Personen zu erwarten wären, die mit
dem Versammlungsanliegen sympathisieren, noch hat sie
Anhaltspunkte für eine mangelnde Bereitschaft der
vorgesehenen Versammlungsleiter aufgezeigt, solchen
Ausschreitungen einzelner Teilnehmer nachdrücklich entgegen
zu wirken.
28
Hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung
einer Zurechnung der gefahrenauslösenden Umstände zum
Beschwerdeführer lassen sich dem von dem
Oberverwaltungsgericht herangezogenen Schreiben des
italienischen Innenministeriums vom 9. Mai 2006 nicht
entnehmen. Die vom Oberverwaltungsgericht herangezogene
Beteiligung von Vertretern einer dem Beschwerdeführer nahe
stehenden Jugendorganisation wird dort nicht im Zusammenhang
mit den angeführten Gesprächen über eine mögliche Planung von
Zwischenfällen bei der Gelegenheit der von dem
Beschwerdeführer beabsichtigten Versammlung, sondern erst im
Hinblick auf eine Absprache erwähnt, Initiativen während der
anstehenden Fußballweltmeisterschaft nur mit kurzer
Vorankündigung und unter Decknamen bekannt zu machen, um
einen Zugriff der deutschen Sicherheitsbehörden zu
erschweren. Um eine Maßnahme dieses Typs aber handelt es sich
bei der seit langem angemeldeten und öffentlich diskutierten
Versammlung des Beschwerdeführers nicht.
29
Soweit das Oberverwaltungsgericht darauf
hinweist, dass der stellvertretende Vorsitzende des
Beschwerdeführers sowie dessen Lebensgefährtin eine
Bekanntschaft zu Personen pflegten, die ihrerseits
Verbindungen zu Kreisen gewaltbereiter und
rechtsextremistischer Fußballanhänger in Nordrhein-Westfalen
aufwiesen, ergibt sich aus diesem Umstand gleichfalls kein
Hinweis darauf, dass derartige Fußball-Hooligans die
Versammlung des Beschwerdeführers in einer ihm zurechenbaren
Weise zum Anlass für Gewalttätigkeiten nutzen wollen.
30
(3) Gleichfalls nicht nachvollziehbar
aufgezeigt ist von dem Oberverwaltungsgericht, inwiefern die
Anforderungen an die Versammlungsbehörde überspannt werden,
wenn von ihr auch während der derzeit stattfindenden
Fußball-Weltmeisterschaft und der mit ihr verbundenen
Gefahren, etwa von Straftaten der Fußball-Hooligans, eine den
sonst gebotenen Anforderungen genügende Konkretisierung der
tatsächlichen Grundlage einer versammlungsrechtlichen
Gefahrenprognose verlangt wird. Welche mit diesem Ereignis
verbundene Besonderheiten und Unwägbarkeiten es der
Versammlungsbehörde erschwert haben sollen, dem bereits seit
dem 10. Mai 2006 den inländischen Sicherheitsbehörden
verfügbaren, von ihnen aber offenbar nicht als für die von
dem Oberverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen
hinreichend aussagekräftig bewerteten Schreiben der
italienischen Behörden weiter nachzugehen, ist von dem
Oberverwaltungsgericht nicht konkret aufgezeigt worden. Mit
der Durchführung einer Fußball-Weltmeisterschaft konkret
verbundenen Erschwernisse der polizeilichen
Sachverhaltsaufklärung werden auch nicht in dem
Auswertungsvermerk der Versammlungsbehörde vom 6. Juni 2006
zu diesem Schreiben des italienischen Innenministeriums
aufgezeigt.
31
3. Bleiben die von dem Oberverwaltungsgericht
im Wege eines Austauschs der behördlichen Begründung
benannten, jedoch nicht tragfähig und hinreichend
nachvollziehbar dargelegten Gefahren für die öffentliche
Sicherheit außer Betracht, sind die Nachteile eines
Sofortvollzugs des Versammlungsverbots hinreichend gewichtig
als Grundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG.
32
Nicht ersichtlich und auch von den Gerichten
und der Versammlungsbehörde nicht geltend gemacht ist, dass
bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anderweitige
Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
befürchten stünden, denen nicht anders als durch ein Verbot
der Versammlung entgegen gewirkt werden könnte.
33
Die Versammlungsbehörde hat zu entscheiden, ob
und welche Auflagen gemäß § 15 VersG erforderlich und
unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes des
Antragstellers aus Art. 5 und 8 GG angemessen sind.
34
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hoffmann-Riem
Gaier