Fall 51
Aktenzeichen: 1 BvR 1014/01
Beck Online: BeckRS 2007 20169.0
cid 51
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1014/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Theodor Gerlach,
in Sozietät Anwalts- und Notarkanzlei Gerlach,
Bahnhofstraße 12, 27404 Zeven -
gegen
a)
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2001
- 32 Ss 7/01 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts
Lüneburg vom 4. September 2000 - 13
Ds 502 Js 13049/00 (98/00) -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafgerichtliche Verurteilung wegen des im Anschluss an eine
Versammlung getätigten Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte.
2
Die Annahmevoraussetzungen (§ 93 a
Abs. 2 BVerfGG) sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
kann sich nicht auf Art. 8 GG berufen. Denn dieser
gewährleistet lediglich das Recht, sich "friedlich und ohne
Waffen" zu versammeln. Im vorliegenden Fall hat die
Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen Verlauf genommen
(zu diesem Kriterium vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87,
399 <406>; 104, 92 <106>). Die Teilnehmer
beschränkten sich nicht auf die Kundgabe ihres Anliegens,
sondern griffen die Polizeibeamten körperlich an, um sie zu
verdrängen.
3
Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen
antworteten die etwa 60 bis 70 Demonstrationsteilnehmer auf
die zwecks Abstimmung des weiteren Weges der unangemeldeten
Versammlung ausgesprochene Aufforderung, stehenzubleiben und
den Versammlungsleiter zu benennen, mit dem gemeinsam
skandierten Ruf: "Wir bleiben nicht stehen!". Sie stürmten
auf die daraufhin von etwa sieben bis neun Beamten gebildete
Polizeikette los und "überrannten" sie, wobei es auch zu
Tätlichkeiten kam. Dieses gemeinschaftliche Handeln des
Demonstrationszugs, der die Kette der weit in der Unterzahl
befindlichen Polizeibeamten gewaltsam durchbrach, führte zu
einer kollektiven Unfriedlichkeit der Demonstration. Damit
fiel sie nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 8
Abs. 1 GG.
4
Der daraufhin unternommene Versuch der
Polizei, einen der Teilnehmer in Gewahrsam zu nehmen, griff
daher nicht in das Grundrecht aus Art. 8 GG ein.
Gleiches gilt für die an die Rechtmäßigkeit dieser
Diensthandlung anknüpfende (§ 113 Abs. 3 und
§ 125 Abs. 2 StGB) strafgerichtliche Verurteilung
des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe wegen
Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem