Fall 52
Aktenzeichen: 1 BvR 1090/06
Beck Online: NVwZ 2007 1180.0
cid 52
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1090/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
gegen
a)
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2006
- 2 Ss 314/05 -,
b)
das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 3. Mai 2005
- 3 Ns 501 Js 19696/02 -,
c)
das Urteil des Amtsgerichts
Gießen vom 15. Dezember 2003
- 5406 Ds 501 Js 19696/02 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b Satz 1 in Verbindung mit
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b und
§ 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. April 2007 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 16. März 2006
- 2 Ss 314/05 -, das Urteil des
Landgerichts Gießen vom 3. Mai 2005
- 3 Ns 501 Js 19696/02 - und
das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 15. Dezember 2003
- 5406 Ds 501 Js 19696/02 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er
aus Anlass des Geschehens am 11. Januar 2003 wegen
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Das
Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Mai 2005
- 3 Ns 501 Js 19696/02 - und
der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
16. März 2006 - 2 Ss 314/05 –
werden insoweit aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an
das Landgericht Gießen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft in erster
Linie eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Widerstands
gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung; der Beschwerdeführer hatte sich gegen die
Festnahme und den Abtransport aus einer Versammlung unter
anderem mittels eines Fußtritts zur Wehr gesetzt.
A.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer tritt als Wahlgegner,
Gegner des herrschenden Wirtschafts- und Gesellschaftssystems
und Anarchist für eine herrschaftsfreie Gesellschaft ein. Er
ist langjähriges Mitglied der so genannten Projektwerkstatt
in Saasen (Hessen). Im Bundestagswahlkampf 2002 verunstaltete
er mit seinen Mitstreitern Wahlplakate durch Aufkleber.
Deswegen sowie wegen des Verdachts anderer den Wahlkampf
störender Aktivitäten wurde die "Projektwerkstatt" am 10.
Januar 2003 durchsucht. Die Polizei beschlagnahmte unter
anderem dort benutzte Computer. Das Landgericht Gießen
erklärte die Durchsuchungsanordnung mit rechtskräftigem
Beschluss vom 26. Februar 2003 – Qs 44/03 –
für rechtswidrig. Die Anordnung einer Durchsuchung und die
Sicherstellung sämtlicher Computer einschließlich Zubehör
seien unverhältnismäßig gewesen.
3
An dem Tag nach der Durchsuchung, dem
11. Januar 2003, fand in der Fußgängerzone der Gießener
Innenstadt eine Wahlveranstaltung der CDU statt. Anwesend
waren unter anderem der Hessische Innenminister sowie der
Polizeipräsident Gießens. Es waren ein Stand mit
Informationsmaterial und einige Stehtische aufgestellt
worden. Mit etwa zehn bis zwölf weiteren Personen begab sich
der Beschwerdeführer in die Nähe dieses Wahlstandes, um eine
Aktion durchzuführen. Die Gruppe war mit einem Megaphon und
einem Transparent mit der Aufschrift "Freiheit stirbt mit
Sicherheit" ausgerüstet. Während die Begleiter des
Beschwerdeführers das Transparent ausbreiteten, begann der
Beschwerdeführer mit einer Ansprache durch das Megaphon.
Darin prangerte er nach seiner Auffassung rechtswidrige
Übergriffe der Polizei an und stellte die Durchsuchung der
"Projektwerkstatt" als einen unerhörten, rechtswidrigen
Übergriff staatlicher Gewalt dar. Dabei stand er etwa zehn
bis zwölf Meter vor dem Wahlstand und sprach in Richtung des
Stands sowie der sich dort aufhaltenden Personen. Er sprach
insgesamt mindestens zehn Minuten lang.
4
Nach den landgerichtlichen Feststellungen, die
insofern im Wesentlichen mit denen des Amtsgerichts
übereinstimmen, hatten der Hessische Innenminister und der
Gießener Polizeipräsident dem Einsatzleiter der Polizei
mitgeteilt, dass man sich "das" - gemeint sei die Aktion
des Beschwerdeführers gewesen - nicht bieten lassen
wolle. Der Einsatzleiter habe Verstärkung herbeigerufen. Als
etwa acht bis neun weitere Beamte eingetroffen gewesen seien,
habe der Einsatzleiter "das Tun des Beschwerdeführers und
seiner Begleiter beenden" wollen. Der Einsatzleiter sei
zusammen mit weiteren Polizeibeamten an den Beschwerdeführer
herangetreten. Dieser habe sofort gewusst, dass er aufhören
und am besten mit seinen Mitstreitern habe weggehen sollen.
Der Beschwerdeführer habe jedoch mit beiden Händen und
Unterarmen das Megaphon umklammert. Mit der Androhung, es
werde dem Beschwerdeführer abgenommen, wenn er es nicht
freiwillig herausgebe, habe der Einsatzleiter nach dem
Megaphon gegriffen. Da es nicht gelungen sei, dem
Beschwerdeführer das Megaphon abzunehmen, habe der
Einsatzleiter dem Beschwerdeführer erklärt, dieser werde in
Gewahrsam genommen, wenn er weiter die Herausgabe verweigere.
Nachdem auch diese Androhung erfolglos geblieben sei, hätten
der Einsatzleiter und ein weiterer Beamter den
Beschwerdeführer an den Oberarmen ergriffen, um ihn zu einem
unweit abgestellten Polizeifahrzeug zu bringen, das ihn zur
zuständigen Polizeistation habe transportieren sollen. Aus
dieser Situation hätten sich sodann tumultartige Szenen
entwickelt. Verschiedene Begleiter des Beschwerdeführers
hätten dabei von der Seite oder von hinten nach den
Polizeibeamten gegriffen, um sie vom Beschwerdeführer
wegzuziehen. Dies wiederum hätten weitere Beamte zu
verhindern versucht, um den Abtransport des Beschwerdeführers
sicherzustellen. Zuletzt hätten drei bis vier Beamte den
Beschwerdeführer zu einem Polizeifahrzeug gezogen und
getragen.
5
Vor der Schiebetür des Polizeiwagens hätten
die Beamten den Beschwerdeführer auf die Straße gesetzt. Der
Einsatzleiter habe den Beschwerdeführer zum Einsteigen
aufgefordert. Da der Beschwerdeführer dies verweigert habe,
sei er angehoben und in das Fahrzeug geschoben und gezogen
worden, wobei der Einsatzleiter die Füße des
Beschwerdeführers gepackt habe. Dieser habe eine
Abwehrbewegung mit dem Bein in Richtung des Kopfes des
Einsatzleiters gemacht, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass
er schwere, halbhohe Schnürstiefel angehabt habe, deren
Sohlen vorn mit einem Eisen verstärkt gewesen seien, und
obwohl er gesehen habe, dass der etwas gebückte Einsatzleiter
mit seinem Gesicht in der Nähe seiner Füße gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe den Einsatzleiter, freilich nicht mit
großer Wucht, aber doch schmerzhaft, mit der Schuhspitze in
der Mitte der Stirn getroffen. Dieser habe sich kurz an die
schmerzende Stirn gelangt, jedoch sogleich wieder den Fuß des
Beschwerdeführers ergriffen und ihn unter Mithilfe zweier
weiterer Beamter anschließend in das Fahrzeug gebracht. Der
Beschwerdeführer sei bis zum Schluss der
Informationsveranstaltung der CDU in Polizeigewahrsam
gehalten worden. Noch am gleichen Nachmittag habe der
Einsatzleiter eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer
gestellt, unter anderem wegen gefährlicher
Körperverletzung.
6
2. Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen dieser Vorgänge mit dem angegriffenen
Urteil wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Strafe wurde mit den
für weitere mitangeklagte Taten verhängten Strafen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zusammengefasst. Die
Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung
ausgesetzt.
7
Die Diensthandlung des Einsatzleiters, die
Ingewahrsamnahme durch Verbringung zum Polizeibus, sei
rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine
angemeldete Wahlveranstaltung durch lautstarke Ansagen
mittels Megaphon gestört. Dies habe durch die Polizei mit den
von ihr gewählten Mitteln unterbunden werden dürfen.
8
3. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hob
das Landgericht mit dem gleichfalls angegriffenen Urteil das
Urteil des Amtsgerichts – wegen Mängeln der Verurteilung
hinsichtlich anderer mitangeklagter Taten - auf und
verurteilte den Beschwerdeführer zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Wegen des Fußtrittes
am 11. Januar 2003 setzte auch das Landgericht eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung fest. Die Vollstreckung der Strafe setzte
das Landgericht ebenfalls nicht zur Bewährung aus.
9
Der Beschwerdeführer habe in dem Bewusstsein
der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen gehandelt. Es
habe auf der Hand gelegen, dass eine genehmigte
Wahlveranstaltung, zumindest nach allgemeinem Polizeirecht,
nicht minutenlang durch Lautsprecherdurchsagen aus kurzer
Entfernung beeinträchtigt werden dürfe. Die von dem
Einsatzleiter vorgenommene Diensthandlung sei im Sinne von
§ 113 Abs. 3 StGB rechtmäßig gewesen. Der
Einsatzleiter sei zuständig gewesen. Bei der gegebenen
Sachlage habe er sich angesichts der ihm zur Verfügung
stehenden Erkenntnisquellen zu Recht zum Einschreiten
entschlossen. Ob dabei die Wünsche des Innenministers und des
Polizeipräsidenten eine Rolle gespielt hätten, sei daher ohne
Belang gewesen. Das Verlangen, das Megaphon herauszugeben,
sei nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Lage
durch den Einsatzleiter auch notwendig gewesen, um weitere
Durchsagen zu unterbinden. Da sich der Beschwerdeführer allem
widersetzt habe, seien auch seine Festnahme und der
Abtransport zum Polizeiwagen rechtmäßig gewesen.
10
4. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf
das Oberlandesgericht mit dem gleichfalls angegriffenen
Beschluss mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Höhe
eines jeden Tagessatzes für die verhängten Einzelgeldstrafen
auf 1 Euro festgesetzt wurde. Im Rahmen der
Sachverhaltsdarstellung führte das Oberlandesgericht unter
anderem aus, eine Genehmigung nach dem Versammlungsgesetz
habe für die Versammlung des Beschwerdeführers und etwa zwölf
weiterer Personen am 11. Januar 2003 nicht vorgelegen.
11
5. Die Kammer hat die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe aus dem landgerichtlichen Urteil auf Antrag
des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 17. Mai 2006
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
Diese wurde mit Beschluss vom 6. November 2006
wiederholt.
12
6. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde in erster Linie eine Verletzung seines
Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8
Abs. 1 GG.
13
Die Verurteilung wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte verletze Art. 8 GG, weil die
Strafgerichte dabei einen offensichtlich rechtswidrigen
Polizeiangriff auf eine Versammlung als rechtmäßig bewertet
hätten. Gemäß § 113 Abs. 3 StGB sei die Tat nicht
nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung
nicht rechtmäßig sei. Der Polizeieinsatz einschließlich
seiner Festnahme im Moment einer Rede auf der Demonstration
habe gegen Art. 8 GG verstoßen. Die spontane Versammlung
sei eine Reaktion auf die Hausdurchsuchung mit umfangreichen
Beschlagnahmen am 10. Januar 2003 gewesen. Die Aussage
des Oberlandesgerichts, eine Genehmigung nach dem
Versammlungsgesetz habe nicht vorgelegen, sei offensichtlich
rechtsfehlerhaft, weil für eine Versammlung eine Genehmigung
nicht notwendig sei. Es habe an einer formgültigen Auflösung
der Versammlung gefehlt. Vor einer solchen Auflösung sei die
Anwendung direkter Polizeigewalt gegen ihn als Redner einer
Demonstration unzulässig. Für eine Gewahrsamnahme des
Teilnehmers einer nicht aufgelösten Versammlung fehle es an
einer Rechtsgrundlage. Auch seien die rechtfertigenden
Voraussetzungen für eine Versammlungsauflösung nicht gegeben
gewesen. Von der Demonstration sei keine Gefahr ausgegangen.
Die von der Polizei geltend gemachte Lärmbelästigung betreffe
ein nachrangiges Schutzgut. Das Interesse eines
CDU-Wahlstandes vor Ruhestörung durch eine zehn Minuten lange
Rede sei nicht als höherrangig einzustufen als das Recht auf
freie Versammlung. Die vermeintliche Lärmbelästigung sei aber
jedenfalls kein Grund, ohne Vorwarnung, Auflösung oder
dergleichen sofort eine zwangsweise Zerschlagung der
Demonstration durchzuführen.
14
7. Ferner rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, die darin liege, dass
das Amts- und Landgericht die Aussagen der Polizei und einer
Politikerin als glaubwürdig anerkannt hätten, während die
entlastenden Aussagen von Zeugen als unglaubwürdig behandelt
worden seien. Auch verletze die weitere Verurteilung wegen
Beleidigung einer Oberbürgermeisterkandidatin den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3 GG.
II.
15
Gelegenheit zur Stellungnahme haben die
Hessische Landesregierung, der Bundesgerichtshof sowie das
Bundesverwaltungsgericht erhalten. Die Hessische
Landesregierung und der Bundesgerichtshof haben von einer
Stellungnahme abgesehen. Der 6. Revisionssenat des
Bundesverwaltungsgerichts verweist unter anderem auf seinen
Beschluss vom 14. Januar 1987 - BVerwG 1 B
219.86 -, NVwZ 1988, S. 250, wonach die zuständige
Behörde in den Fällen, in denen die Auflösung einer
Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG als
unverhältnismäßig ausscheide, ein milderes und angesichts der
konkreten Sachlage angemessenes Mittel zur Abwehr der von der
Veranstaltung ausgehenden unmittelbaren Gefahr einsetzen und
hierbei gegebenenfalls von den ihr landesrechtlich
zustehenden Befugnissen Gebrauch machen könne.
B.
I.
16
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG zur Durchsetzung
der Rechte des Beschwerdeführers insoweit angezeigt, als er
eine Verletzung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit
aus Art. 8 Abs. 1 GG durch die angegriffenen
Entscheidungen - soweit sie das Verhalten am 11. Januar
2003 betreffen - rügt.
17
Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zur Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 69, 315
<342 ff.>; 84, 203 <209 ff.>; 104, 92
<103 ff.>; 111, 147 ff.; BVerfGK 4, 154
<157 ff.>) hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. Der Verfassungsbeschwerde gegen die
Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
(§ 113 Abs. 1 StGB) ist gemäß § 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG stattzugeben.
18
1. Dem Beschwerdeführer stand der Schutz der
Versammlungsfreiheit zu.
19
a) Die vom Beschwerdeführer aus Protest gegen
die Durchsuchung der "Projektwerkstatt" initiierte
Veranstaltung am 11. Januar 2003 war eine örtliche
Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf
die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
Erörterung oder Kundgebung und damit eine Versammlung (vgl.
BVerfGE 104, 92 <104>). Der Schutz des Grundrechts
besteht unabhängig davon, ob die Versammlung anmeldepflichtig
und angemeldet war (vgl. BVerfGK 4, 154 <158>).
Insofern bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob die
Voraussetzungen einer Spontan- oder Eilversammlung erfüllt
waren. Die Versammlung fiel auch nicht deshalb aus dem
Gewährleistungsbereich des Art. 8 GG heraus, weil durch
den Einsatz des Megaphons die Wahlveranstaltung der CDU
gestört wurde. Zwar können auch Rechtsgutverletzungen oder
-gefährdungen, die aus einem Verhalten im Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit herrühren, im Rahmen der die
Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 2 GG
beschränkenden Gesetze abgewehrt werden. Der Schutz der
Versammlungsfreiheit wird dadurch jedoch nicht beseitigt.
20
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob
der Informationsstand ebenfalls eine Versammlung war (vgl. VG
Berlin, Urteil vom 8. März 2006 – 1 A 129.03 -, JURIS,
Rn. 23 ff., m.w.N.). Ebenso ist nicht
entscheidungserheblich, ob oder unter welchen Umständen
Versammlungen unter freiem Himmel den Schutz des Art. 8
GG verlieren können, wenn sie ausschließlich die Verhinderung
einer anderen Versammlung bezwecken (vgl. BVerfGE 84, 203
<209 ff.>; VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2005
- 1 A 188.02 -, JURIS, Rn. 19 ff.). Denn die
Gerichte haben vorliegend bereits nicht festgestellt, dass es
dem Beschwerdeführer mit seiner Versammlung darum gegangen
wäre, die Wahlveranstaltung durch seine Einwirkung zu
verhindern.
21
b) Der auf das Recht, sich "friedlich und ohne
Waffen" zu versammeln, bezogene Schutz durch Art. 8 GG
entfiel vorliegend nicht wegen Unfriedlichkeit der
Versammlung oder eines unfriedlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers.
22
aa) Es kann dahinstehen, ob die Versuche
einiger der Teilnehmer der Versammlung, den Abtransport des
Beschwerdeführers zu verhindern, für sich genommen die Grenze
zur Unfriedlichkeit überschritten. Jedenfalls war im
Zeitpunkt des Beginns der gegen den Beschwerdeführer
gerichteten Maßnahmen, auf deren Rechtmäßigkeit es vorliegend
ankommt, nicht damit zu rechnen, dass die Demonstration einen
gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nehmen würde oder
dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf
angestrebt oder gebilligt hätten. Im Übrigen bleibt der
Schutz der Versammlungsfreiheit grundsätzlich erhalten, wenn
nur einzelne Demonstranten oder eine Minderheit im Verlauf
der Versammlung Ausschreitungen begehen (vgl. BVerfGE 69, 315
<361>).
23
bb) Der Beschwerdeführer selbst überschritt
die Schwelle zur Unfriedlichkeit nicht dadurch, dass er das
Megaphon umklammert hielt und sich gegen seinen Abtransport
zum Polizeifahrzeug sträubte. Dadurch wollte er seinen Willen
zur weiteren Teilnahme an der Versammlung durchsetzen, nicht
aber den Charakter der bis dahin friedlichen Versammlung oder
seiner auf die Erfüllung des Versammlungszwecks gerichteten
Handlungen ändern.
24
cc) Mit seinem Fußtritt beging der
Beschwerdeführer allerdings im Zuge seines schon zuvor
begründeten Widerstands eine Gewalttätigkeit gegen den
Einsatzleiter, der ihn aus der Versammlung entfernen wollte
und im Zeitpunkt des Tritts schon entfernt hatte. Die
Tätlichkeit war eine Reaktion auf die nach Auffassung des
Beschwerdeführers rechtswidrige Maßnahme des Polizeibeamten
und stand mit dem Zweck der Versammlung als solcher oder der
Art ihrer beabsichtigten Durchführung in keinem inhaltlichen
Zusammenhang.
25
2. Die polizeiliche Maßnahme, auf deren
Rechtmäßigkeit es nach § 113 Abs. 3 StGB ankommt,
war auf die Entfernung des Beschwerdeführers aus der
Versammlung gerichtet und stellte daher einen Eingriff in
dessen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit dar. Die hier
allein angegriffene strafrechtliche Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen des gegen die Entfernung aus der
Versammlung gerichteten Widerstands bewirkte einen
eigenständigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Dieser
Eingriff war nicht gerechtfertigt.
26
Dabei ist es grundsätzlich
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Fachgerichte im Rahmen des § 113 Abs. 3 StGB von
einem eingeschränkten Rechtmäßigkeitsmaßstab ausgehen und
nicht verlangen, dass alle in dem jeweiligen in Bezug
genommenen Rechtsgebiet normierten Anforderungen an die
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung erfüllt sein müssen (zum
Stand der strafrechtlichen Diskussion vgl. Tröndle/Fischer,
Strafgesetzbuch, 54. Aufl. 2007, Rn. 9 ff. zu
§ 113 m.w.N.). Soweit es sich um Maßnahmen im
Schutzbereich eines Grundrechts, hier der
Versammlungsfreiheit, handelt, dürfen strafrechtliche
Sanktionen allerdings nur unter Berücksichtigung des
Schutzgehalts des Grundrechts verhängt werden. Dem haben die
Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen nicht
hinreichend Rechnung getragen. Die gegen den Beschwerdeführer
gerichteten polizeilichen Maßnahmen erfüllten nicht die von
§ 113 Abs. 3 StGB bei verfassungsgemäßer Auslegung und
Anwendung des so genannten strafrechtlichen
Rechtmäßigkeitsbegriffes vorausgesetzten Anforderungen an die
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung.
27
a) Durch die Strafbewehrung einer unter
Einsatz von Gewalt oder der Drohung mit ihr erfolgenden
Widerstandshandlung (§ 113 Abs. 1 StGB) soll der
rechtliche Schutz der Amtsträger verstärkt werden, die bei
Vollstreckungsmaßnahmen besonderen Gefahren durch Gegenwehr
ausgesetzt sind. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich,
bedeutet aber nicht, dass Rechtsfehler der Amtshandlung in
jeder Hinsicht bei der Anwendung des § 113 Abs. 2 StGB
unbeachtlich sind.
28
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bei der
Bestimmung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Bewertung einer Verwaltungsmaßnahme als rechtmäßig zwischen
der verwaltungsrechtlichen Durchsetzbarkeit einer Anordnung
in der konkreten Handlungssituation und der nachträglichen
Ahndung einer Widersetzlichkeit in der Sanktionssituation
unterschieden (vgl. BVerfGE 87, 399 <410>).
29
(1) Die Notwendigkeit umgehenden behördlichen
Einschreitens kann in der der Sanktion vorhergehenden
Handlungssituation eine Pflicht der Bürger zur Befolgung
einer wirksamen, wenn auch gegebenenfalls rechtswidrigen
Diensthandlung rechtfertigen. Der Betroffene hat die
Amtshandlung dann grundsätzlich hinzunehmen und kann
allenfalls nachträglich eine Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Maßnahme erreichen (vgl. BVerfGE 92, 191
<201>).
30
(2) Hinsichtlich der Möglichkeit
nachträglicher Ahndung entnimmt das Bundesverfassungsgericht
beispielsweise dem Art. 8 GG das Erfordernis, dass die
Strafgerichte für die Weigerung, sich unverzüglich aus einer
aufgelösten Versammlung zu entfernen, gemäß § 29
Abs. 1 Nr. 2 VersG eine Geldbuße nur dann verhängen
dürfen, wenn feststeht, dass die Auflösung
versammlungsrechtlich rechtmäßig war (vgl. BVerfGE 87, 399
<399, 407 ff.>). Entsprechendes gilt für die
Ahndung der Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder
einem Aufzug, welche durch vollziehbares Verbot untersagt
sind, als Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 Abs. 1
Nr. 1 VersG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 12. März 1998 – 1 BvR
2165/96, 1 BvR 2168/96 –, JURIS, Rn. 13). Eine
vergleichbare Argumentation liegt der Annahme eines Verstoßes
gegen Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde, wenn die
Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG
geahndet wird, ohne dass zuvor die Rechtmäßigkeit der
Aufforderung in vollem Umfang überprüft worden ist (vgl.
BVerfGE 92, 191 <191, 199 ff.>).
31
bb) Daraus folgt jedoch nicht, dass auch eine
Bestrafung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß
§ 113 StGB stets nur mit den Grundrechten vereinbar
wäre, wenn die Diensthandlung nach öffentlich-rechtlichen
Maßstäben rechtmäßig ist. Denn das ausnahmslose Erfordernis
einer verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der jeweiligen
Ausgangsmaßnahmen ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auf Erwägungen der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gestützt (vgl. BVerfGE
87, 399 <410>; 92, 191 <201>), deren
Übertragbarkeit anhand der jeweils zu beurteilenden
Sanktionsnorm zu prüfen und im Falle des § 113 StGB
zu verneinen ist.
32
(1) Der Bürger darf grundsätzlich darauf
vertrauen, dass der Grundrechtsschutz sich in einem
Rechtsstaat über die Beachtung der maßgebenden Gesetze durch
die eingreifende Staatsgewalt verwirklicht. Soll bei der
nachträglichen Ahndung des Verhaltens eines Bürgers
gleichwohl vom Erfordernis der Rechtmäßigkeit der
Amtshandlung abgesehen werden, bedarf dies besonderer Gründe.
Ein solcher Grund kann in den präventiven, auf den Schutz des
handelnden Amtsträgers gerichteten Wirkungen einer
Sanktionsandrohung liegen. Diesem Schutzziel steht allerdings
das Interesse des Bürgers gegenüber, nicht auch noch mit
einer Strafsanktion überzogen zu werden, wenn er an seiner
Grundrechtsausübung durch eine rechtswidrige
Verwaltungsmaßnahme gehindert worden ist, der er sich
widersetzt hat. Diese gegenläufigen Interessen bedürfen der
angemessenen Zuordnung.
33
(2) Bei den von § 113 Abs. 1 StGB
erfassten Tathandlungen des Widerstandleistens mit Gewalt
oder durch Drohung mit Gewalt oder des tätlichen Angriffs ist
es danach weder dem Gesetzgeber noch der Rechtsprechung von
Verfassungs wegen verwehrt, sie im Rahmen der Auslegung und
Anwendung des § 113 StGB auch dann als strafbar zu
bewerten, wenn sie auf nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben
als rechtswidrig zu beurteilende Diensthandlungen
reagieren.
34
Der entsprechende Grundrechtseingriff wiegt
zwar schwerer als bei jenen Bußgeldtatbeständen, bei denen
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine
Anwendung des strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffes
ausscheidet. Das Gewicht der präventiven Schutzzwecke, die
Gesetzgeber und Strafgerichte der Strafandrohung beimessen
dürfen, ist jedoch im Falle des § 113 Abs. 1 StGB
so hoch, dass auch dieser schwerwiegendere Eingriff
gerechtfertigt ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1999
- 1 BvR 2017/97 -, NJW 2000, S. 943
<944>). Denn die Vorschrift erfasst mit dem
Widerstandleisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
sowie dem tätlichen Angriff Verhaltensweisen, die sich nicht
auf eine bloße Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen
beschränken, sondern eigenständige
Rechtsgutbeeinträchtigungen von erheblichem Gewicht bewirken.
Zudem betrifft sie häufig Situationen, in denen der
Amtsträger bereits zu Zwangsmaßnahmen gegriffen hat, und der
Betroffene sich durch die Widerstandshandlung gerade
entschlossen zeigt, sich auch hiergegen zur Wehr zu setzen.
Soweit vollstreckungsrechtliche Duldungspflichten des
Betroffenen bestehen, erweisen sich diese in solchen
Situationen auch im Verbund mit der Drohung der
Zwangsanwendung gerade als nicht ausreichend, um dem
Behördenwillen Nachdruck zu verleihen und dessen Durchsetzung
zu gewährleisten. Angesichts dessen genügt die Verwendung des
so genannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs im
Bereich des § 113 Abs. 3 StGB den
grundrechtlichen Anforderungen, die an die
Verhältnismäßigkeit einer zusätzlichen Strafbewehrung
derartiger Duldungspflichten zu stellen sind.
35
cc) Die Strafgerichte haben jedoch bei der
konkretisierenden Auslegung und Anwendung des
strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffes im Rahmen des
§ 113 Abs. 3 StGB die Bedeutung und die Tragweite
der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit zu
beachten.
36
Vorliegend bedarf keiner allgemeinen Klärung,
welche Anforderungen danach an die in § 113 Abs. 3
Satz 1 StGB geforderte Rechtmäßigkeit des zu Grunde
liegenden Verwaltungshandelns zu stellen sind, gegen die die
Widerstandshandlung sich richtet. Verfassungsrechtlich ist es
jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn solche Rechtsfehler der
handelnden Hoheitsträger bei der Festsetzung einer Sanktion
nach § 113 StGB außer Acht bleiben, die den
Besonderheiten der Situation der konkreten Diensthandlungen,
etwa einer erheblichen Unübersichtlichkeit oder einer
spannungsreichen Lage, geschuldet sind (vgl. dazu auch
BVerfGE 92, 191 <200>) und in der Folge in einer
fehlerhaften Beurteilung der Tatsachenlage und darauf
aufbauend in einer Fehleinschätzung etwa der
Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme bestehen.
Andernfalls wäre der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise durch § 113 StGB beabsichtigte
Schutz der Amtsträger deutlich abgeschwächt.
37
Andererseits können bestimmte Rechtsfehler der
handelnden Amtsträger, wie in der Rechtsprechung und
Literatur trotz eines anhaltenden Meinungsstreits über
einzelne der Voraussetzungen anerkannt ist, dazu führen, dass
eine Verurteilung nach § 113 Abs. 1 StGB ausscheidet
(dazu vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Aufl. 2007,
Rn. 11 zu § 113 m.w.N.; Eser in:
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl. 2006, Rn.
23 ff. zu § 113). So hängt die Rechtmäßigkeit
jedenfalls von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des
Beamten zum Eingreifen sowie von den zum Schutz des
Betroffenen wesentlichen Förmlichkeiten ab, soweit solche
vorgeschrieben sind. Als wesentliche Förmlichkeiten werden in
Rechtsprechung und Literatur beispielsweise angesehen: das
Vorliegen eines vollstreckbaren Titels bei der
Zwangsvollstreckung, die Eröffnung des zur Last gelegten
Fehlverhaltens bei Identifizierungsmaßnahmen, das Eröffnen
des Vorführungsbefehls nach § 134 StPO oder die
Zuziehung von Zeugen zur Zwangsvollstreckung oder zur
Durchsuchung (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 17;
Eser, a.a.O., Rn. 26 jeweils m.w.N). Ferner wird in der
Rechtsprechung eine pflichtgemäße Prüfung der sachlichen
Eingriffsvoraussetzungen verlangt. Entscheidend ist, ob der
Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter
bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm erkennbaren
Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt
halten durfte (vgl. BGHSt 21, 334 <363>; BGH, Urteil
vom 23. Februar 1962 – 4 StR 511/61 -, NJW 1962, S. 1020
<1021 l. Sp.>; KG, Urteil vom 11. Mai 2005
- <5> 1 Ss 61/05 <12/05> -, NStZ 2006,
S. 414 <414 f.>; vgl. auch die Formulierung,
die Amtshandlung müsse sich "objektiv im Rahmen des
Vertretbaren" gehalten haben: OLG Köln, Urteil vom
17. Dezember 1985 – 1 Ss 318/85 -, NStZ 1986, 234
<235>).
38
Bei der Konkretisierung der nach dieser
Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen der Wahrung
wesentlicher Förmlichkeiten und der pflichtgemäßen Prüfung
von Eingriffsvoraussetzungen haben die Strafgerichte der
Bedeutung der durch die Diensthandlung betroffenen
Grundrechte Rechnung zu tragen. Werden dem Amtsträger ohne
Weiteres erkennbare rechtliche Voraussetzungen seiner
Befugnisse nicht beachtet, überwiegt das in einem Rechtsstaat
wichtige Interesse des Bürgers, darauf vertrauen zu dürfen,
dass die Amtsträger die allgemeinen Anforderungen an ein
rechtmäßiges Verhalten kennen und beachten. Werden
entsprechende grundlegende rechtliche Anforderungen an
Grundrechtseingriffe verletzt, darf der auf die Möglichkeit
zur Ausübung seines Grundrechts gerichtete Widerstand des
Grundrechtsträgers gegen die Diensthandlung - für den
kein Anlass bestanden hätte, wenn ein verständiger Amtsträger
die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen eines solchen
Grundrechtseingriffs beachtet und ihn deshalb unterlassen
hätte – nicht nach § 113 Abs. 1 StGB mit einer
strafrechtlichen Sanktion geahndet werden. Unberührt bleibt
davon allerdings die Frage der Strafbarkeit einer im Zuge der
Widerstandshandlung begangenen weiteren Straftat.
39
b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen
diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
40
aa) Der Einsatzleiter hat
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer als
Teilnehmer einer Versammlung durchgeführt, ohne diese zuvor
aufgelöst oder den Beschwerdeführer aus der Versammlung
ausgeschlossen zu haben. Maßnahmen, die die Teilnahme an
einer Versammlung beenden - wie ein Platzverweis oder
eine Ingewahrsamnahme - sind rechtswidrig, solange nicht
die Versammlung gemäß § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst
oder der Teilnehmer auf versammlungsrechtlicher Grundlage von
der Versammlung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerfGK 4, 154
<158 ff.>; OVG Bremen, Urteil vom 4. November
1986 - 1 BA 15/86 -, NVwZ 1987, S. 235
<236>; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Oktober
1988 – 1 R 169/86 -, JURIS, Rn. 31 ff.;
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
2. März 2001 – 5 B 273/01 -, NVwZ 2001, S. 1315
; VG Hamburg, Urteil vom
30. Oktober 1986 - 12 VG 2442/86 -, NVwZ
1987, S. 829 <831 f.>).
41
Art. 8 GG gebietet, diese für den Schutz
des Grundrechtsträgers wesentlichen Förmlichkeiten nicht
geringer zu gewichten als die Förmlichkeiten, deren
Verletzung eine Bestrafung nach § 113 StGB in anderen
Fällen ausschließt. Denn es handelt sich um Anforderungen der
Erkennbarkeit und damit der Rechtssicherheit, deren Beachtung
für die Möglichkeit einer Nutzung des Grundrechts der
Versammlungsfreiheit wesentlich ist. In Versammlungen
entstehen häufig Situationen rechtlicher und tatsächlicher
Unklarheit. Könnten Versammlungsteilnehmer nicht wissen, ab
wann der Schutz der Versammlungsfreiheit endet und dürften
sie gleichwohl wegen eines ihrer Ansicht nach von der
Versammlungsfreiheit geschützten Verhaltens negativ
sanktioniert werden, könnte diese Unsicherheit sie
einschüchtern und von der Ausübung des Grundrechts
abhalten.
42
(1) Die Festnahme und der Abtransport des
Beschwerdeführers waren nach den gerichtlichen Feststellungen
auf die Beendigung sowohl seiner Teilnahme an der von ihm
initiierten Veranstaltung als auch dieser Veranstaltung
insgesamt gerichtet. Die Ingewahrsamnahme des
Beschwerdeführers zielte nicht mehr allein auf die
Verhinderung des Megaphoneinsatzes. Vielmehr sollte die
weitere Teilnahme des Beschwerdeführers an der Versammlung
unterbunden werden. Die abwehrenden Maßnahmen des
Beschwerdeführers geschahen als Reaktion auf den Versuch, ihn
in Verfolgung dieses Zwecks in Gewahrsam zu nehmen. Für einen
die Mitwirkung an der Versammlung ausschließenden Gewahrsam
hätte kein Anlass bestanden, wenn es nur darum gegangen wäre,
die Megaphonnutzung zu unterbinden. Dass die Zielsetzung der
Ingewahrsamnahme deutlich darüber hinausging, zeigte sich
auch daran, dass sie bis zur Beendigung der CDU-Veranstaltung
anhielt und dazu führte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
an der von ihm initiierten Versammlung teilnehmen konnte.
43
(2) Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen
Versammlungen richten sich nach dem Versammlungsgesetz.
Dieses Gesetz geht in seinem Anwendungsbereich als
Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (vgl.
BVerfGK 4, 154 <158>). Daraus ergeben sich
besondere Anforderungen für einen polizeilichen Zugriff auf
Versammlungsteilnehmer. Eine auf allgemeines Polizeirecht
gegründete Maßnahme, durch welche das Recht zur Teilnahme an
der Versammlung beschränkt wird, scheidet aufgrund der
Sperrwirkung der versammlungsgesetzlichen Regelungen aus
(vgl. BVerfGK 4, 154 <158, 160>). Für Beschränkungen
der Versammlungsteilnahme stehen der Polizei lediglich die
abschließend versammlungsgesetzlich geregelten
teilnehmerbezogenen Maßnahmen zu Gebote, für die im Interesse
des wirksamen Grundrechtsschutzes strengere Anforderungen
bestehen als für polizeirechtliches Einschreiten allgemein.
Diesen Anforderungen genügten die polizeilichen Maßnahmen
nicht.
44
(a) Eine Auflösung der Versammlung ist nicht
erfolgt.
45
Auflösung ist die Beendigung einer bereits
durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die
Personenansammlung zu zerstreuen. Der Schutz der
Versammlungsfreiheit erfordert, dass die Auflösungsverfügung
eindeutig und nicht missverständlich formuliert ist und für
die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringt, dass die
Versammlung aufgelöst ist (vgl. BVerfGK 4, 154 <159>;
OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 8 N 129.02 -,
NVwZ-RR 2003, S. 896 <897>). Dieses Erfordernis
soll den Beteiligten Klarheit darüber verschaffen, dass
nunmehr der Grundrechtsschutz entfällt. Die Gerichte haben
vorliegend nicht festgestellt, dass eine derartige
Auflösungsverfügung erlassen worden ist. Auch wenn eine
Auflösung nicht formgebunden ist, muss sie doch eigenständig
erfolgen und eindeutig sein; sie ist insofern eine förmliche
Voraussetzung der Rechtmäßigkeit darauf aufbauender Handlung,
wie hier einer Entfernung des Versammlungsleiters aus der
Versammlung.
46
(b) Der Beschwerdeführer wurde auch nicht auf
versammlungsrechtlicher Grundlage von der Versammlung
ausgeschlossen.
47
Der Ausschluss eines Versammlungsteilnehmers
ist ein belastender Verwaltungsakt, durch den dem Betroffenen
verboten wird, weiter an der Versammlung teilzunehmen. Auch
die Ausschlussverfügung muss hinreichend bestimmt sein. Die
Erklärung des Ausschlusses hat, wie diejenige der Auflösung
(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Oktober 1988 –
1 R 169/86 -, JURIS, Rn. 32), besondere Bedeutung für
die Sicherung der Versammlungsfreiheit. Ihre Notwendigkeit
gibt der Polizei zum einen Anlass, sich über das Ziel ihrer
Maßnahmen Rechenschaft zu geben und die rechtlichen
Voraussetzungen des Ausschlusses zu bedenken. Vor allem aber
dient sie dazu, dem Teilnehmer bewusst werden zu lassen, dass
der versammlungsrechtliche Schutz der Teilnahme endet (vgl.
BVerfGK 4, 154 <159>). Ihm soll damit auch Gelegenheit
gegeben werden, die Grundrechtsausübung ohne unmittelbaren
Polizeizwang zu beenden, indem er sich aus der Versammlung
von sich aus entfernt. Dass eine diesen Anforderungen
genügende Ausschlussverfügung vorliegend ergangen wäre, haben
die Gerichte nicht festgestellt. Auch insofern hat es an
einer wesentlichen Förmlichkeit der Rechtmäßigkeit von
Maßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer gefehlt.
48
(c) Es ist auch keine anderweitige – etwa als
Platzverweis intendierte - an den Beschwerdeführer gerichtete
Verfügung mit vergleichbarem Inhalt ergangen, so dass es
keiner Entscheidung bedarf, ob auch eine derartige Verfügung
ausreichen kann (vgl. BVerfGK 4, 154 <154, 159>).
49
bb) Die Kenntnis der Maßgeblichkeit
versammlungsrechtlicher Regeln unter Einschluss der
besonderen Voraussetzungen von Maßnahmen, die eine
Versammlungsteilnahme unmöglich machen, kann von einem
verständigen Amtsträger erwartet werden. Kennt er sie nicht
und verweigert er in der Folge dem Grundrechtsträger die in
der Rechtsordnung geforderte Klarheit über den Wegfall des
Schutzes der Versammlungsfreiheit, darf dies nicht dem
betroffenen Grundrechtsträger angelastet werden; Art. 8
Abs. 1 GG gebietet, eine derartige
Vollstreckungshandlung grundsätzlich als rechtswidrig im
Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB
anzusehen.
50
Anlass für eine Ausnahme bestand im
vorliegenden Fall nicht. Dass der Einsatzleiter das
Erfordernis einer versammlungsrechtlichen Auflösung oder des
Ausschlusses des Beschwerdeführers aus der Versammlung vor
der Durchführung von Vollstreckungshandlungen verkannt hat,
war nicht den besonderen situativen Umständen seines
Eingreifens geschuldet. Der bei der Ingewahrsamnahme aus der
Versammlung heraus erfolgte Fehler prägte das Handeln des
Einsatzleiters von Anfang an, nämlich schon vor Beginn der
tumultartigen Umstände im weiteren Verlauf der Aktion. Er
beruhte auf einer grundsätzlichen Verkennung der rechtlichen
Voraussetzungen versammlungsbezogener Maßnahmen, also auch
des Erfordernisses einer Versammlungsauflösung oder des
Ausschlusses aus der Versammlung vor dem Eingreifen von
Maßnahmen zur Realisierung von Auflösung oder Ausschluss.
51
3. Diese rechtlichen Voraussetzungen der gegen
den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen und in der Folge
der Bejahung einer Rechtmäßigkeit der Amtshandlung im Sinne
des § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB haben die
Gerichte nicht erkannt; dieser Fehler hat sich auf die
Anwendung des § 113 Abs. 1 StGB ausgewirkt. Die
Gerichte haben den Verstoß gegen Art. 8 GG durch
die strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten des
Beschwerdeführers, der sich der Entfernung aus der
Versammlung widersetzte, fortgesetzt.
52
Die Entscheidungen beruhen auf dieser
Verletzung des Art. 8 GG. Bei Wahrung der
grundrechtlichen Anforderungen hätten die Gerichte die
Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gemäß § 113
Abs. 3 StGB nicht bejahen und auf dieser Grundlage nicht
zu einer Verurteilung wegen Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte beziehungsweise – im Falle des
Oberlandesgerichts - zur Aufrechterhaltung der Verurteilung
gelangen dürfen.
53
4. Dies bedeutet nicht, dass die Tätlichkeit
des Beschwerdeführers strafrechtlich sanktionslos bleiben
muss. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich,
Rechtsgutverletzungen, die über die Missachtung der
behördlichen Maßnahme hinausgehen - etwa eine
Körperverletzung - nach den allgemeinen Grundsätzen des
Strafrechts zu ahnden. Vorliegend haben die Gerichte
dementsprechend das Verhalten des Beschwerdeführers als
gefährliche Körperverletzung eingeordnet.
54
Allerdings haben die Gerichte infolge der
fehlerhaften Bewertung der Amtshandlung als rechtmäßig nicht
prüfen müssen, ob und wie weit deren Rechtswidrigkeit
Bedeutung für die Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung haben musste. Insofern sei klarstellend
darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Ausführungen sich
nur auf die Bestrafung nach § 113 StGB beziehen. Es ist
von Verfassungs wegen nicht vorgegeben, dass die
Rechtswidrigkeit der Diensthandlung auch eine Bestrafung
allein wegen der gefährlichen Körperverletzung ausschließt,
etwa unter dem Gesichtspunkt der Notwehr. Aus einer
Einstufung der Diensthandlung als rechtswidriger Angriff im
Sinne von § 32 StGB (vgl. BGHSt 4, 161
<163 f.>) folgt im Hinblick auf die dann sich
weiter stellenden Fragen der Erforderlichkeit und Gebotenheit
der Verteidigungshandlung (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom
24. Dezember 2001 – 1 Ss 227/01 -, JURIS,
Rn. 21 f.; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27.
Aufl. 2006, Rn. 36 f. zu § 113) keineswegs
verfassungsrechtlich zwingend die Annahme einer
Rechtfertigung durch Notwehr. Dies bedarf vielmehr
eigenständiger Prüfung.
II.
55
Im Übrigen ist eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Die Rüge der
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist unsubstantiiert und
damit unzulässig. Auch hat der Beschwerdeführer nicht in
einer den Substantiierungsanforderungen genügenden Weise
dargelegt, dass die Aktion des Beschwerdeführers vom 23.
August 2003 am Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5
Abs. 3 GG) zu messen ist. Die Rüge der Verletzung von
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar zulässig, hat aber
keine Aussicht auf Erfolg. Die Handlung des
Beschwerdeführers, die das Persönlichkeitsrecht der
Oberbürgermeisterkandidatin verletzte, ist ohne Verstoß gegen
das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Beleidigung im Sinne
des § 185 StGB gewertet worden.
III.
56
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1
GG, soweit seine Verurteilung wegen des am 11. Januar
2003 erfolgten Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
- hier: in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung - erfolgt ist. Das Urteil des
Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts werden
aufgehoben. Von einer Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts
wird abgesehen. Das Landgericht, an welches die Sache
zurückverwiesen wird, hat über die Bestrafung des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben neu zu entscheiden.
57
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
58
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
59
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem