Fall 53
Aktenzeichen: 1 BvR 1423/07
Beck Online: NJW 2007 2167.0

cid 53 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 1423/07 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   




1. 
des Herrn K..., 


2. 
des Herrn P..., 


3. 
der Frau J... 




   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Ulrike Donat, 
        Holstenstraße 194 c, 22765 Hamburg  -
       


   





gegen a) 

den Beschluss des
          Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
          31. Mai 2007 - 3 M 53/07 -, 



b) 

die Verbotsverfügung der
          Polizeidirektion Rostock - BAO Kavala - vom 16. Mai
          2007 



c) 

die Allgemeinverfügung der
          Polizeidirektion Rostock vom 16. Mai 2007 




   




hier: 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
          Anordnung 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier, 
      die Richter Hoffmann-Riem, 
      Gaier 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
      S. 1473) am 6. Juni 2007 einstimmig
      beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Der hier allein zu behandelnde Antrag auf
      Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft für sofort
      vollziehbar erklärte Versammlungsverbote. 

 

A. 

 

I. 


2  


Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz für
      eine Versammlung, die am 7. Juni 2007 in Form eines
      "Sternmarsches" von verschiedenen Ausgangspunkten aus zu
      einer Abschlusskundgebung am Standort des G8-Gipfels in
      Heiligendamm führen soll. In den "Strahlen" des Marsches
      sollen verschiedene politische Themen und Forderungen des
      Protestes gegen den G8-Gipfel zum Ausdruck gebracht
      werden. 


3  


Der Antragsteller zu 1 hat diese Versammlung
      am 30. Oktober 2006 unter Benennung von ursprünglich sechs
      Demonstrationsrouten angemeldet. Die Antragsgegnerin des
      Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegnerin), die
      Polizeidirektion Rostock – BAO Kavala -, "bestätigte" die
      Anmeldung mit Schreiben vom 6. März 2007 und bat um
      nähere Konkretisierung der Streckenführung. 


4  


Am 10. Mai 2007 fand ein
      Kooperationsgespräch zwischen Vertretern des
      "Sternmarschbündnisses" und der Antragsgegnerin statt. Die
      Antragsgegnerin erklärte, dass eine Versammlung auf den
      vorgesehenen Routen und mit dem Zielort Heiligendamm nicht
      werde stattfinden können. In einem etwa
      40 Quadratkilometer umfassenden Bereich um Heiligendamm,
      der auf einer Karte markiert war und für dessen Eingrenzung
      die Errichtung einer technischen Sperranlage vorgesehen war,
      der einen wesentlichen Teil der geplanten Routen umfasste,
      müssten die Straßen freigehalten werden, so dass die
      Versammlung dort nicht stattfinden könne. Die Vertreter
      hielten an der Anmeldung fest. Sie konkretisierten die
      geplanten sechs Routen nach Heiligendamm. Hilfsweise meldeten
      sie vier Ersatzrouten an, die bis zum Sperrzaun führen
      sollten. Zu Blockadeaufrufen anderer Veranstalter befragt,
      erklärten sie, dass von ihnen selbst keine Blockaden
      beabsichtigt seien. Sollten einzelne Teilnehmer sich
      hinsetzen, werde der Demonstrationszug weiterziehen. 

 

II. 


5  


1. a) Am 16. Mai 2007 erließ die
      Antragsgegnerin eine Allgemeinverfügung, mit der unter
      anderem in der Zeit vom 5. Juni 2007, 0.00 Uhr, bis
      8. Juni 2007, 24 Uhr, "alle öffentlichen Versammlungen
      und Aufzüge unter freiem Himmel" in einem näher beschriebenen
      und auf einer Karte gekennzeichneten Gebiet um Heiligendamm
      untersagt wurden. 


6  


Dieses Gebiet besteht aus einer inneren und
      einer äußeren Verbotszone. Die innere Verbotszone (im
      Folgenden: Verbotszone I) umfasst den Bereich der so
      genannten technischen Sperranlage um Heiligendamm zuzüglich
      vorgelagerter 200 m. Bei der Sperre handelt es sich um
      einen aus Anlass des G8-Gipfels errichteten, etwa
      12,5 km langen und 2,50 m hohen Sperrzaun, der mit
      einem Übersteigschutz und Nato-Stacheldraht oben auf versehen
      ist. Die äußere Verbotszone (im Folgenden:
      Verbotszone II) umfasst einen dem nochmals um einige
      Kilometer vorgelagerten Bereich. 


7  


b) Ebenfalls am 16. Mai 2007 erließ die
      Antragsgegnerin eine gesonderte Verbotsverfügung für den
      "Sternmarsch", mit welcher dieser sowohl für die angemeldeten
      als auch für die hilfsweise benannten Strecken untersagt
      wurde. In der Verfügung wurde auf die Allgemeinverfügung
      verwiesen, soweit die angemeldeten Marschstrecken in deren
      Geltungsbereich fielen. Da sich jedoch die
      Auftaktveranstaltungen und zum Teil die Marschstrecken
      außerhalb des Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung
      befänden, bedürfe es einer individuellen Gefahrenprognose.
      Diese führe hier zum Verbot der Versammlung. Es bleibe allen
      Demonstranten unbenommen, außerhalb der bezeichneten Bereiche
      ihr Recht auf Versammlungsfreiheit wahrzunehmen. Eine
      räumliche Verlegung der Versammlung in ein außerhalb der
      Verbotszone liegendes Gebiet komme nicht in Betracht, da die
      Vertreter des Anmelders die von der Versammlungsbehörde
      vorgeschlagenen, außerhalb der Verbotszone II liegenden
      Ersatzstrecken (Kröpelin – Bad Doberan, Retschow – Bad
      Doberan), abgelehnt hätten. Es würde sich in diesem Falle
      auch nicht mehr um einen Sternmarsch nach Heiligendamm
      handeln. Eine zeitliche Verschiebung werde dem
      Versammlungszweck nicht gerecht, da die Veranstalter gerade
      unter dem Thema "Den Protest nach Heiligendamm tragen!" gegen
      den in Heiligendamm zu diesem Zeitpunkt stattfindenden
      G8-Gipfel die Versammlungen und Aufzüge durchführen wollten.
      Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der
      Gefährdungssituation könne der Gefahr für die öffentliche
      Sicherheit nur durch ein Verbot der Versammlung begegnet
      werden. 


8  


2. Mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die
      Allgemeinverfügung und die Verbotsverfügung waren die
      Antragsteller zu 1 und zu 2 zunächst teilweise
      erfolgreich. 


9  


Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte die
      aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 25. Mai 2007
      - 1 B 243/07 –, soweit es die
      Durchführung des Sternmarsches betraf, für die hilfsweise
      angemeldeten vier Routen bis zu dem Sperrzaun mit bestimmten
      Maßgaben wieder her; unter anderem sollten die Aufzüge danach
      200 m vor dem Sperrzaun enden. Auf diesen Beschluss wird
      zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen. Die
      Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG seien nach
      summarischer Prüfung lediglich für die Verbotszone I
      gegeben. Für die Verbotszone II seien die Verfügungen
      hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil ein
      Abwägungsdefizit vorliege und die Verhältnismäßigkeit der
      Mittel im Ergebnis nicht gewahrt sei. Den in diesem Bereich
      lediglich bestehenden Gefahren durch Blockaden könne
      ausreichend durch räumliche und verhaltensbezogene Auflagen
      begegnet werden. Erst Recht sei die Verbotsverfügung für die
      außerhalb der Verbotszone II liegenden Teile des
      Sternmarsches unverhältnismäßig. 


10  


3. Auf die Beschwerden der Antragsteller und
      der Antragsgegnerin hin änderte das Oberverwaltungsgericht
      Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 31. Mai 2007
      - 3 M 53/07 – den Beschluss des
      Verwaltungsgerichts. 


11  


Es lehnte den gegen die Allgemeinverfügung
      - soweit sie den konkret beabsichtigten Sternmarsch
      betraf - gerichteten Antrag vollständig, den gegen die
      Verbotsverfügung gerichteten Antrag unter anderem mit der
      Maßgabe ab, dass den Antragstellern gestattet werde, eine
      Versammlung auf zwei im Kooperationsgespräch am 10. Mai
      2007 von der Versammlungsbehörde vorgeschlagenen, von den
      Antragstellern jedoch abgelehnten Ersatzstrecken außerhalb
      der Verbotszone II durchzuführen, die von Kröpelin und
      Retschow aus jeweils nach Bad Doberan führen. 


12  


4. Mit Schreiben vom 2. Juni 2007
      meldeten die Antragsteller für den Fall, dass das Verbot
      aufrechterhalten bleibe, drei Ersatzveranstaltungen (zwei
      Kundgebungen sowie einen Aufzug) im Bereich außerhalb der
      Verbotszone II an. Der Aufzug soll danach von Bad
      Doberan aus an der Verbotszone II entlang zu einer
      Abschlusskundgebung im Bereich einer Straßenkreuzung vor
      Reddelich führen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2007 teilte
      die Antragsgegnerin mit, dass in Anbetracht der gewalttätigen
      Ereignisse bei der Großdemonstration in Rostock am Vortage
      die ersatzweise vorgeschlagenen Versammlungsstrecken "keine
      Zustimmung" fänden. 

 

III. 


13  


Die Antragsteller beantragen, im Wege einer
      einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs der Antragsteller gegen die Verbotsverfügung der
      Polizeidirektion Rostock vom 16. Mai 2007 sowie gegen
      die Allgemeinverfügung der Polizeidirektion Rostock vom
      16. Mai 2007 teilweise wieder herzustellen und
      anzuordnen, dass die Versammlung "Sternmarsch gegen den G8 am
      07.06.2007 – Den Protest nach Heiligendamm tragen" mit von
      den Antragstellern des Näheren bezeichneten Maßgaben
      durchgeführt werden darf. Danach soll der Sternmarsch fünf
      Routen umfassen, von denen drei bis zu 50 m an den
      Sperrzaun heran und zwei bis in den hinter dem Zaun gelegenen
      Bereich führen sollen. Hilfsweise werden zwei Ersatzrouten,
      von denen eine bis in die Verbotszone II führt, die
      andere außerhalb verbleibt, sowie eine stationäre Kundgebung
      außerhalb der Verbotszone II beantragt. Daneben soll eine
      Gruppe von höchstens 600 Personen am Ende des Marsches auf
      zwei Routen bis zu dem Hotel, in welchem der Gipfel
      stattfindet, stellvertretend für die gesamte Demonstration
      den "Protest nach Heiligendamm tragen" können, hilfsweise
      eine in das Ermessen des Gerichtes gestellte nennenswerte
      Teilnehmerzahl über in das Ermessen des Gerichtes gestellte
      Zuwegungen. 


14  


Den Antragstellern seien nach dem derzeitigen
      Stand auch in der weiteren Umgebung der Verbotszone II
      alle Ersatzveranstaltungen verboten, da das
      Oberverwaltungsgericht den Sternmarsch ausschließlich auf die
      beiden Strecken nach Bad Doberan beschränkt habe; daneben
      seien ihre vorsorglich angemeldeten Ersatzveranstaltungen
      auch durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juni
      2007 verboten worden. 

 

B. 


15  


Die Voraussetzungen für den Erlass der
      begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
      sind auf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes
      nicht gegeben. 

 

I. 


16  


Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Dabei haben die Erfolgsaussichten eines
      möglichen Hauptsacheverfahrens grundsätzlich außer Betracht
      zu bleiben. Das Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des
      Eilantrags in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
      Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen
      zugrunde. Etwas anderes gilt, wenn die
      Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
      Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
      Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE
      110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3,
      97 <99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere
      zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre
      Gefahrenprognose auf Umstände gestützt haben, deren
      Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
      offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
      Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ
      23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3054>; Beschluss
      der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000
      - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406
      <1407>; stRspr). 


17  


Ist die behördliche Verfügung auf eine
      unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
      Ordnung gestützt (§ 15 VersG), erfordert die von der
      Behörde oder den befassten Gerichten angestellte
      Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei
      verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
      des Gefahreneintritts ergeben. Im Rahmen der Folgenabwägung
      berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der
      Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung
      des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer
      Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG,
      Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001
      - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, S. 1407
      <1408 f.>). Gibt es neben Anhaltspunkten für die
      von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte
      Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die
      Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den
      Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise
      auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000
      - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
      <3055> sowie vom 11. April 2002 - 1
      BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 500). Folgen,
      deren Eintritt durch entsprechende hoheitliche Vorgaben
      ausgeschlossen werden können, sind nicht zu berücksichtigen
      (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
      18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053
      <3056> sowie vom 1. September 2000
      - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406
      <1407>). So dürfen in die Folgenabwägung keine Annahmen
      über Gefahren eingehen, deren Eintritt bei Berücksichtigung
      des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch räumliche
      Beschränkungen der Versammlung oder durch sonstige geeignete
      Auflagen begrenzt oder ausgeschaltet werden können (vgl.
      BVerfG, a.a.O., NJW 2000, S. 3053 <3056>). 


18  


Für die Ermittlung der Folgen, die bei Erlass
      oder Nichterlass der einstweiligen Anordnung jeweils
      eintreten, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den
      Eilantrag durch das Bundesverfassungsgericht maßgeblich.
      Ergeben sich nach Erlass der behördlichen Verfügung oder nach
      der letzten gerichtlichen Entscheidung neue tatsächliche
      Anhaltspunkte, die auf die Art und Intensität der Gefahr
      (vgl. zu deren Relevanz: BVerfGK 2, 1 <3, 9>) oder das
      Gewicht der den Antragstellern drohenden Nachteile bezogen
      sind, hat das Bundesverfassungsgericht diese Anhaltspunkte zu
      berücksichtigen. 

 

II. 


19  


Nach diesen Maßstäben bestehen zwar Zweifel an
      der Tragfähigkeit der Argumentation der Behörde und des
      Oberverwaltungsgerichts (1). Aufgrund der
      zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen, insbesondere
      der gewalttätigen Auseinandersetzungen seit dem 2. Juni
      2007, lässt sich jedoch nicht feststellen, dass es zur Abwehr
      eines den Antragstellern drohenden schweren Nachteils im
      Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG geboten ist, dem
      Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
      stattzugeben und damit das auf die Verbotszonen I
      und II bezogene, Versammlungen in der Nähe der
      Verbotszone II aber nicht grundsätzlich ausschließende,
      Versammlungsverbot außer Kraft zu setzen (2). 


20  


1. Es bedeutet eine schwerwiegende
      Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wenn die
      Versammlung verboten wird oder infolge von
      versammlungsbehördlichen Verfügungen und
      verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise
      durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa
      indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die
      Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens
      wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <89>;
      vgl. zu weit reichenden räumlichen Beschränkungen auch
      BVerfGE 69, 315 <321, 323, 364 ff.> - Brokdorf).
      Es ist zweifelhaft, ob die von der Behörde und dem
      Oberverwaltungsgericht für die Beschränkungen gegebene
      Begründung den Anforderungen genügt, nach denen von einer
      einstweiligen Anordnung zum Schutze der Belange der
      Antragsteller abgesehen werden kann. 


21  


a) In der freiheitlichen Demokratie des
      Grundgesetzes haben Grundrechte einen hohen Rang. Der
      hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der
      Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des
      Grundrechts eine Rechtfertigung. Dies verkennt im
      Ausgangspunkt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, die
      letztlich maßgebliche Entscheidung. 


22  


Es hat - wie zuvor die
      Versammlungsbehörde - die Verlagerung von
      Demonstrationen in einen Bereich außerhalb der eigentlichen
      Sicht- und Hörweite der Veranstaltung, gegen die der Protest
      stattfindet, dahingehend gewertet, dass das Grundrecht aus
      Art. 8 Abs. 1 GG jedenfalls nicht berührt werde,
      wenn der kommunikative Zweck der Versammlung nicht verfehlt
      oder erheblich beeinträchtigt werde. Dass eine solche
      Beeinträchtigung im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, hat
      es nicht näher begründet, sondern dazu lediglich an späterer
      Stelle ausgeführt, jedenfalls sei es den Veranstaltern
      zumutbar, bei ihrer Planung auf den in der Allgemeinverfügung
      beschriebenen Verbotsbereich Rücksicht zu nehmen. Ferner
      beschränkt sich das Oberverwaltungsgericht auf die
      Feststellung, auch bei einer Versammlung außerhalb der
      Verbotszone werde ein ausreichender medialer Beachtungserfolg
      möglich. 


23  


Diese rechtliche Bewertung des
      Versammlungsgrundrechts und insbesondere des
      Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters über Zeitpunkt und
      Ort der Veranstaltung und über Vorkehrungen zur Erreichung
      der beabsichtigten Wirkungen wird den grundrechtlichen
      Vorgaben nicht gerecht. Das Grundrecht auf
      Versammlungsfreiheit schützt das Interesse des Veranstalters,
      auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu
      zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu
      dem symbolhaltigen Ort (vgl. BVerfGE 69, 315 <323,
      365>), hier des G8-Gipfels. Die Versammlungsbehörde hat in
      der Verbotsverfügung selbst festgehalten, dass der Zaun
      aufgrund seiner Baukosten sowie seiner optischen Wirkung "das
      besondere Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der
      Gipfelkritiker" auf sich ziehe. Dass ein
      Versammlungsveranstalter darauf bedacht ist, dieses Interesse
      auch zur Konzentration der öffentlichen Aufmerksamkeit auf
      seine Protestveranstaltung zu richten, ist von seinem
      Selbstbestimmungsrecht umfasst. Eine andere Frage ist, ob
      dieses Interesse gegebenenfalls im Zuge einer Güterabwägung
      zurückzutreten hat. Die verfassungsrechtliche Würdigung hat
      jedoch von ihm auszugehen. 


24  


b) Der Verwirklichung des
      Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters können gewichtige
      Interessen entgegenstehen. Ob diese im Zeitpunkt des Erlasses
      der Verfügung die vorgesehene Beschränkung rechtfertigten,
      ist zweifelhaft. 


25  


aa) Im Zeitpunkt der Verfügungen vom 16. Mai
      2007 und der gerichtlichen Entscheidungen am 25. Mai und 31.
      Mai 2007 wurde davon ausgegangen, dass die Veranstalter eine
      friedliche Veranstaltung planten und dass hinreichend
      konkrete Anhaltspunkte für einen gewalttätigen Verlauf auch
      gegen ihren Willen nicht bestanden. Die Maßnahme wurde,
      soweit sie für rechtmäßig gehalten wurde, daher nicht auf das
      unmittelbare Bevorstehen von Gefahren für die körperliche
      Unversehrtheit der Teilnehmer des G8-Gipfels und anderer
      Personen gestützt, sondern - so insbesondere vom
      Oberverwaltungsgericht - auf die Gewährleistung einer
      hinreichenden Vorsorge gegenüber gewalttätigen Übergriffen
      und das Vorhalten ausreichender Rettungs- und medizinischer
      Versorgungsmöglichkeit. Im Übrigen wurden vom
      Oberverwaltungsgericht als gefährdete Rechtsgüter die
      Beziehungen des Bundes zu auswärtigen Staaten und das Ansehen
      der Bundesrepublik Deutschland als Gastgeberstaat
      angeführt. 


26  


(1) Es kann offen bleiben, ob das Ansehen der
      Bundesrepublik Deutschland ein eigenständiges Schutzgut im
      Sinne des § 15 Abs. 1 VersG ist. Soweit die Behörde
      und das Oberverwaltungsgericht eine Verminderung des Ansehens
      dann annehmen, wenn die Bundesregierung nicht in der Lage
      sein sollte, ihre Verantwortung zum Schutz der Staatsgäste
      wahrzunehmen, bedarf es nicht des Rückgriffs auf ein solches
      Schutzgut. Dieser Schutz ist selbständig vom Schutzgut der
      öffentlichen Sicherheit umfasst (s. auch unten aa <3>
      sowie bb). Im Übrigen könnte allenfalls die in § 15
      Abs. 1 VersG genannte öffentliche Ordnung als Schutzgut
      betroffen sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
      Ersten Senats vom 9. Juni 2006 - 1 BvR
      1429/06 -, juris, Rn. 18). Die bloße Gefährdung der
      öffentlichen Ordnung kann ein Versammlungsverbot jedoch
      grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 69, 315
      <353>). Dass vorliegend eine Ausnahme geboten war,
      lässt sich nicht erkennen. 


27  


(2) Ebenfalls kann dahinstehen, wie weit die
      Beziehungen des Bundes zu auswärtigen Staaten ein Schutzgut
      der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 VersG
      darstellen können. Dass vorliegend Beziehungen des Bundes zu
      auswärtigen Staaten in einer Hinsicht betroffen sind, die
      nicht von dem Schutz der Durchführung der Veranstaltung und
      seiner Teilnehmer (s. unten bb) umfasst ist, ist nicht
      erkennbar. Auf keinen Fall kann ein Versammlungsverbot oder
      eine einem Versammlungsverbot in der Wirkung gleich kommende
      Auflage auf Erwägungen gestützt werden, wie sie sonst im
      Rahmen des Schutzguts der öffentlichen Ordnung zu erfolgen
      haben. § 15 Abs. 1 VersG ist nur dann mit
      Art. 8 GG vereinbar, wenn bei seiner Auslegung und
      Anwendung sichergestellt bleibt, dass Verbote nur zum Schutz
      wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes
      der Verhältnismäßigkeit und nur bei unmittelbaren, aus
      erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdungen dieser
      Rechtsgüter erfolgen (vgl. BVerfGE 69, 315
      <353 f.>). 


28  


(3) Keinen verfassungsrechtlichen Einwänden
      begegnet es, vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die
      Durchführung der von der Bundesregierung einberufenen
      internationalen Konferenz als einer rechtmäßigen
      Veranstaltung des Staates umfasst zu sehen. Allerdings
      reicht, entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts,
      die Befürchtung nicht, eine Belastung auswärtiger Beziehungen
      werde schon dadurch entstehen, dass die an der Konferenz
      teilnehmenden Vertreter auswärtiger Staaten Demonstrationen
      und Kundgebungen gegenüber ihren Staaten "als unfreundlichen
      Akt empfinden" könnten (unter Berufung auf Rojahn, in: von
      Münch/Kunig , Grundgesetzkommentar, 5. Aufl.
      2001, Bd. 2, Rn. 28 zu Art. 32). Dies wäre
      keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ob darin
      überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung liegen
      könnte, auf die Versammlungsbeschränkungen gestützt werden
      können, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner
      Entscheidung (vgl. insoweit kritisch etwa Kunig, in: von
      Münch/Kunig, a.a.O., Bd. 1, Rn. 33 zu Art. 8).
      Jedenfalls können Empfindlichkeiten ausländischer Politiker
      Beschränkungen der Versammlungsfreiheit dann nicht
      rechtfertigen, wenn auf diese Weise der in Deutschland
      verfassungsrechtlich geschützte Meinungsbildungsprozess und
      der Schutz der darauf bezogenen Grundrechte der Meinungs- und
      Versammlungsfreiheit beeinträchtigt werden (vgl. Benda, in:
      Dolzer/Vogel/Graßhof , Bonner Kommentar zum
      Grundgesetz, Rn. 90 zu Art. 8). Denn diese Rechte
      sind gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der
      Machtkritik erwachsen und finden darin unverändert ihre
      Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 <291>; BVerfG,
      Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
      29. Juli 1998 – 1 BvR 287/93 -, NJW 1999,
      204 <205>). Der verfassungsrechtliche Schutz von
      Machtkritik ist nicht auf Kritik an inländischen Machtträgern
      begrenzt. 


29  


bb) Tragfähig für das in der
      Allgemeinverfügung allgemein ausgesprochene und in der
      weiteren Verfügung individuell auf die Antragsteller bezogene
      Versammlungsverbot innerhalb der Verbotszonen kann aber das
      Ziel sein, die Durchführung des G8-Gipfels als eine
      Veranstaltung des Staates zu sichern. Darüber hinaus gilt es,
      Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung sowie
      anderer Personen zu schützen. Angesichts der bisherigen
      Erfahrungen mit gewalttätigen Protesten gegen G8-Gipfel sowie
      der vielen Aufrufe zur Blockade des G8-Gipfels in
      Heiligendamm entspricht es insbesondere der staatlichen
      Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in
      Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, geeignete und
      verhältnismäßige Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Gäste und
      anderer betroffener Personen zu treffen. 


30  


Dass die Behörde einen entsprechenden
      Schutzraum in der Nähe des Ortes des G8-Gipfels geschaffen
      und mit dafür geeigneten Schutzvorkehrungen versehen hat, ist
      aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
      Verfassungsrechtlich bedenklich ist es aber, diesen
      Schutzraum bis an die Grenze der Verbotszone II
      auszudehnen und ein absolutes Demonstrationsverbot in der
      gesamten Zone am Tage vor und während der Durchführung des
      Gipfels vorzusehen. Es stößt auf verfassungsrechtliche
      Bedenken, ein solches Versammlungsverbot - wie es
      insbesondere das Oberverwaltungsgericht getan hat - im
      Wesentlichen unter Verweis auf das Sicherheitskonzept der
      Versammlungsbehörde zu rechtfertigen. Die Überlegungen, die
      diesem Sicherheitskonzept zugrunde liegen, tragen dem
      Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht Rechnung. 


31  


Der sich an der Küste auf etwa 8,2 km, in
      nord-südlicher Richtung auf etwa 5,2 km und in
      ost-westlicher Richtung auf etwa 8,5 km erstreckende
      Bereich des Verbots umfasst eine weit vom Veranstaltungsort
      entfernt liegende Fläche. Bezogen auf sie ein absolutes
      Versammlungsverbot auszusprechen und - wie im Fall der
      Antragsteller - durch eine weitere Verbotsverfügung zu
      konkretisieren, setzt gemäß § 15 Abs. 1 VersG
      hinreichend schwerwiegende Gefahren für die öffentliche
      Sicherheit voraus. Denn die Einrichtung dieser Verbotszone
      bedeutet, dass Versammlungen mit einem räumlichen Bezug zu
      dem Anlass des G8-Gipfels und unter Nutzung des Symbolgehalts
      der besonderen Nähe zu diesem Ort ausgeschlossen werden. 


32  


Zur Rechtfertigung der Maßnahme verweisen die
      Behörde und das Oberverwaltungsgericht auf das
      Sicherheitskonzept. Dieses gibt es ausweislich der Auskunft
      der Polizeidirektion nicht als ein schriftlich
      ausformuliertes Konzept, sondern es erschließt sich nur
      mittelbar zum einen aus den vorgesehenen Vorkehrungen,
      insbesondere der Einrichtung der Zonen I und II,
      des Sperrwerks und der zwei Durchlassstellen zur Zone I.
      Ferner erschließt es sich aus den von der Polizeidirektion in
      das Verfahren eingeführten Schriftsätzen sowie aus dem
      Protokoll des Erörterungstermins vor dem
      Oberverwaltungsgericht am 30. Mai 2007. Daraus wird
      erkennbar, dass die Verbotszone insbesondere mit Rücksicht
      auf die topographischen Besonderheiten, vor allem die nur
      unzureichend befahrbaren Wege, festgelegt worden ist. Wie das
      Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss
      dargelegt hat, sind die neben der Landesstraße L 12 in
      der Verbotszone II befindlichen Wege sowohl für die
      möglicherweise erforderlich werdende schnelle Verlegung von
      Polizeikräften zur Reaktion auf Versammlungsgeschehen sowie
      zur Vorhaltung von Rettungswegen für eine größere Zahl von
      Fahrzeugen, nicht zuletzt wegen der mangelnden Befahrbarkeit
      mit schwereren Fahrzeugen und höherer Geschwindigkeit,
      ungeeignet. 


33  


Ferner verweist das Oberverwaltungsgericht auf
      polizeitaktische Erwägungen, die ein Ausbrechen von
      Versammlungsteilnehmern in Richtung der technischen Sperre
      und ein Herandrängen der Polizeikräfte verhindern helfen
      sollen. Zu berücksichtigen sei auch "die - wenn nach
      Angaben der Antragsteller auch nicht beabsichtigte -
      rein faktische Blockadewirkung von Versammlungsmärschen bei
      der beschriebenen topographischen Situation". Für eine
      Veranstaltung, insbesondere einen Sternmarsch, von
      (ursprünglich erwarteten) 8.000 bis 11.000 Teilnehmern fehle
      es innerhalb der Zone II an ausreichenden Straßen, Wegen
      und öffentlichen Flächen, die etwa eine Abschlusskundgebung
      oder auch nur den geordneten An- und Abmarsch der Teilnehmer
      und das Wenden der Lautsprecherwagen ermöglichten, ohne dass
      das Sicherheitskonzept der Antragsgegnerin nachhaltig in
      Frage gestellt würde. Dieses müsse auch dem Verlangen von
      Sicherheitskräften ausländischer Staatsgäste nach mindestens
      zwei alternativen Rettungswegen nachkommen, wenn dieses
      Verlangen - wie hier - jedenfalls erkennbar nicht
      der Verhinderung von Demonstrationen diene, sondern
      begründeten Sicherheitsbelangen Rechnung trage. 


34  


An diesen das Sicherheitskonzept referierenden
      Aussagen des Oberverwaltungsgerichts, dem Protokoll des
      Erörterungstermins sowie den Verfügungen und den weiteren
      Schriftsätzen der Polizeidirektion Rostock in den
      gerichtlichen Verfahren entnommenen Überlegungen ist an
      keiner Stelle erkennbar, dass in das Sicherheitskonzept auch
      Anliegen der Durchführbarkeit von Demonstrationen,
      insbesondere solcher mit einer inhaltlichen Stoßrichtung
      gegen den G8-Gipfel, eingeflossen sind. Auch die auf
      Anforderung des Gerichts erfolgte Darstellung des
      Sicherheitskonzepts durch die Polizeidirektion Rostock geht
      in keinerlei Hinsicht auf die Frage der Berücksichtigung
      berechtigter Belange zur Durchführung von Demonstrationen
      ein. 


35  


Nach den vorliegenden Unterlagen ging es in
      dem Sicherheitskonzept ausschließlich darum, Sicherheit gegen
      Demonstranten und gegen die möglicherweise im Umfeld der
      Demonstration sich aufhaltenden potentiellen Gewalttäter zu
      ermöglichen. So betrachtet, war das den Schutz des G8-Gipfels
      dienende Sicherheitskonzept zugleich zumindest objektiv ein
      gegen die Durchführbarkeit von Versammlungen in der
      Verbotszone gerichtetes Konzept. Die auch von Vertretern der
      Bundesregierung, so der Bundeskanzlerin auf einer
      Pressekonferenz am 18. Mai 2007 in Sankt Petersburg
      öffentlich unterstützte Möglichkeit, in der Bundesrepublik
      Deutschland den friedlichen Protest gegen den G8-Gipfel "in
      wirklich sichtbarer Form" und damit auch demonstrativ und
      öffentlichkeitswirksam vorzutragen, erhält in dem
      Sicherheitskonzept keine Verwirklichungschance. Es ist ihm
      auch nicht zu entnehmen, ob bei der Beschränkung der
      räumlichen Grenze der Zone II auf die Durchführbarkeit
      von Demonstrationen in hinreichender Nähe zum
      Veranstaltungsort Rücksicht genommen worden ist. 


36  


Insofern reicht der Verweis auf das
      Sicherheitskonzept als solches nicht, um das gegen die
      Antragsteller gerichtete weitgehende Verbot der Durchführung
      der beabsichtigten Versammlung als Ergebnis einer dem
      Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Abwägung
      zwischen Sicherheitsinteressen einerseits und dem
      Demonstrationsrecht andererseits zu rechtfertigen. Es
      bedurfte vielmehr einer die konkreten Umstände einbeziehenden
      Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung im
      Einzelfall. Daran aber fehlt es vorliegend. 


37  


2. Letztlich aber kann dahinstehen, ob diese
      Defizite zu einer offensichtlichen verfassungsrechtlichen
      Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen geführt haben. Denn
      aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse über
      das konkrete Gefahrenpotential eines Teils der zum G8-Gipfel
      angereisten Personen aus dem In- und Ausland gibt es
      hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die bisher zugrunde
      gelegte Prognose erschüttert ist, die Demonstrationen würden
      im Wesentlichen friedlich verlaufen. 


38  


a) Wären allerdings kollektive
      Unfriedlichkeiten nicht zu befürchten, dann müsste für die
      friedlichen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit
      grundsätzlich auch dann erhalten bleiben, wenn eine
      Minderheit Ausschreitungen beginge (vgl. BVerfGE 69, 315
      <361>). Andernfalls hätten Minderheiten es in der Hand,
      Demonstrationen "umzufunktionieren" und entgegen dem Willen
      der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen;
      praktisch könnten viele Großdemonstrationen verboten werden,
      nämlich alle, bei denen sich Erkenntnisse über unfriedliche
      Absichten eines Teils der Teilnehmer beibringen lassen. Ein
      vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung ist jedoch nur
      unter strengen Voraussetzungen statthaft, zu denen
      insbesondere die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll
      anwendbaren Mittel gehört, die eine Grundrechtsverwirklichung
      der friedlichen Demonstranten (beispielsweise durch die
      räumliche Beschränkung) ermöglichen (vgl. BVerfGE 69, 315
      <362>). 


39  


b) Bei den Ausschreitungen in Rostock am 2.
      Juni 2007 wurden nach Angaben der Polizei mehrere hundert
      Polizeibeamte verletzt. Zudem ist es zu erheblichen
      Sachbeschädigungen gekommen. Auch an den Tagen danach hat in
      Rostock eine sehr angespannte Situation bestanden, die nur
      aufgrund massiven Eingreifens der Ordnungskräfte und unter
      Mithilfe eines Teils der friedlichen Demonstranten bewältigt
      werden konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein
      Teil der gegenwärtig von der Behörde auf über 2.000
      geschätzten im Raum Rostock anwesenden gewaltbereiten
      Personen sich an den von anderen als friedlich geplanten
      Versammlungen beteiligen und auch gegen den ausdrücklichen
      Willen der Veranstalter bereit sind, Gewalttätigkeiten gegen
      Personen und Sachen zu begehen. 


40  


Die im Zeitpunkt des Erlasses der hier
      maßgebenden Verfügungen zugrunde gelegte Einschätzung der
      Sicherheitslage ist im Hinblick auf die gegenwärtige
      Situation aktualisiert worden. Die Behörde verweist darauf,
      dass auch am 4. Juni 2007 bei Auseinandersetzungen 50
      Polizeibeamte verletzt wurden, so durch zwei nach Beendigung
      einer Demonstration gezündete Rauchbomben. Die Vertreter der
      militanten Szene seien nicht abgereist, sondern rekrutierten
      sich "immer wieder neu, um friedliche Demonstrationen für
      ihre gewalttätigen Zwecke zu nutzen". Angesichts der extrem
      großen Zahl dieser gewaltbereiten und sogar als militant
      einzustufenden Personen stehe zu befürchten, dass es auch an
      den Tagen des Gipfeltreffens selbst, also zum Zeitpunkt der
      hier zu beurteilenden Versammlung, zu gewalttätigen
      Ausschreitungen kommen werde. Diese würden sich nach den
      vorliegenden Erkenntnissen, die sich auf Ankündigungen aus
      der militanten Szene selbst bezögen, in die Nähe
      Heiligendamms verlagern. Es bestehe die Gefahr, dass der
      geplante Sternmarsch zu einem besonderen Anziehungspunkt für
      militante Störer werde. Es lägen Ankündigungen aus der
      militanten Störerszene vor, wonach der Zaun, also die
      technische Sperre, angegangen und gestürmt werden solle.
      Angesichts der großen Zahl von Störern, die bereit seien, mit
      brutaler Gewalt vorzugehen, sei dieses Szenario in die
      polizeilichen Einsatzvorbereitungen einzubeziehen. Ferner
      wird auf Aufklärungserkenntnisse verwiesen, aus denen
      hervorgehe, wie die Störer bei den geplanten Blockadeaktionen
      vorgehen wollten. Man wolle mit einem "strategischen"
      Vorgehen erreichen, die Polizeikräfte auseinander zu ziehen
      und die Polizeikette zu durchbrechen; das werde in
      regelrechten Trainings geprobt. Bei der Beurteilung der
      Gefahrenlage spielten auch die von den Gipfelgegnern
      errichteten Camps eine besondere Rolle, in denen sich nach
      behördlichen Erkenntnissen Schlagwerkzeuge und andere als
      Waffen geeignete Gegenstände befänden; den Polizeikräften
      werde der Zugang zu den Camps verwehrt. Angesichts der großen
      Zahl der Campbewohner (bis zu 6.000 Personen in einem Camp)
      lasse der erforderliche Kräfteaufwand die Durchführung
      polizeilicher Maßnahmen nicht zu, ohne Leben und Gesundheit
      der eingesetzten Polizeikräfte zu gefährden. Auch bestehe die
      Problematik, Störer von Nichtstörern zu trennen. 


41  


c) Da dem Gericht keine Anhaltspunkte
      vorliegen, nach der diese aktualisierte Einschätzung der
      Gefahrenlage offensichtlich fehlsam ist, muss sie der
      Folgenabwägung zugrunde gelegt werden. Die Antragsteller
      haben seit Eingang ihres Antrags bei Gericht am 4. Juni
      2007 um 0.29 Uhr mehrere ergänzende Schriftsätze eingereicht
      und auch Gelegenheit gehabt, zu der aktualisierten
      Gefahrenprognose Stellung zu nehmen. Die Ausführungen in
      ihrem letzten Schriftsatz vom 5. Juni 2007 - bei
      Gericht um 16.10 Uhr eingegangen -, enthalten keine
      Ausführungen zur Gefahreneinschätzung der Ordnungsbehörde.
      Dargelegt wird aber, es müsse der breiten Masse des bunten
      und friedlichen Protestes Raum gelassen werden, legal zu
      demonstrieren, um eine weitere Eskalation zu vermeiden und
      die unverantwortlichen Gewalttäter aus den Reihen der
      Demonstrierenden zu verweisen. Dies deutet zwar auf die
      Bereitschaft der Antragsteller hin, Gefahren möglichst zu
      unterbinden; dass den in der ordnungsbehördlichen
      Gefahrenbeurteilung aufgewiesenen Risiken gewalttätiger
      Auseinandersetzungen dadurch hinreichend begegnet werden
      könne, lässt sich den Ausführungen jedoch nicht
      entnehmen. 


42  


3. Die am Maßstab des § 32 Abs. 1
      BVerfGG vorgenommene Prüfung ergibt, dass es angesichts der
      geschilderten Risiken nicht geboten ist, eine einstweilige
      Anordnung zur Sicherung der Durchführung der geplanten
      Versammlung und damit zum Schutze des Grundrechts der
      Versammlungsfreiheit zu erlassen. Dabei fällt auch ins
      Gewicht, dass es den Veranstaltern nach der Entscheidung des
      Oberverwaltungsgerichts nicht verwehrt ist, ihr Anliegen auf
      einer öffentlichen Versammlung durchzuführen, wenn auch
      außerhalb der Verbotszone und damit mehrere Kilometer
      entfernt, aber nicht ohne jeglichen Bezug auf den Ort der
      Veranstaltung, gegen die sich der Protest richtet. Das
      Risiko, dass der kommunikative Zweck der Veranstaltung auf
      diese Weise nicht mit der beabsichtigten Qualität erreicht
      werden kann, ist angesichts der aktuellen Gefahrensituation
      und des Umstandes, dass auch eine Demonstration außerhalb der
      Verbotszonen aller Voraussicht nach öffentliche Beachtung
      finden wird, hinzunehmen. 


43  


4. Kann einstweiliger Rechtsschutz zur
      Sicherung der Durchführbarkeit des Sternmarsches nach allem
      nicht gewährt werden, entfällt die tatsächliche Grundlage für
      die Realisierung des hilfsweise vorgetragenen Anliegens der
      Antragsteller, nach Durchführung des bis zu dem Zaun
      geführten Sternmarsches eine kleinere Delegation zum
      Tagungsort gelangen zu lassen. Die Antragsteller haben
      demgegenüber nicht angeregt, eine solche Delegation anstelle
      des geplanten Sternmarsches durch die Verbotszonen I
      und II vorzusehen, so dass nicht darüber zu entscheiden
      ist, ob einem solchen Antrag im Rahmen einstweiligen
      Rechtsschutzes hätte Rechnung getragen werden können. 


   




Papier 
Hoffmann-Riem 
Gaier