Fall 55
Aktenzeichen: 1 BvR 943/02
Beck Online: NVwZ 2008 414.0

cid 55 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 943/02 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des G... e.V., 
      vertreten durch die Geschäftsführerin 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Michael Günther und Koll. 
        Mittelweg 150, 20148 Hamburg –
       


   





gegen
          a) 

den Beschluss des
          Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April
          2002 – 24 ZB 01.1338 –, 



b) 

das Urteil des Bayerischen
          Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2001 – M 7 K
          00.3379 - 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier, 
      die Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und den Richter Hoffmann-Riem 


   


am 25. Oktober 2007 einstimmig
      beschlossen: 


   



Der Beschluss des Bayerischen
        Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 2002 – 24 ZB
        01.1338 – und das Urteil des Bayerischen
        Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2001
        - M 7 K 00.3379 - verletzen den
        Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8
        Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die
        Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht München
        zurückverwiesen.
                             Der Freistaat Bayern hat dem
        Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu
        erstatten.
                             Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
        Tätigkeit wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro)
        festgesetzt.
                          


   


Gründe: 


1  


Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
      Kostenbescheid, mit dem Gebühren für den Erlass von
      versammlungsrechtlichen Auflagen festgesetzt wurden. 

 

I. 


2  


Im Freistaat Bayern enthält das Kostengesetz
      vom 20. Februar 1998 (Bayerisches Gesetz- und
      Verordnungsblatt, S. 43) (im Folgenden: KostenG)
      Vorschriften über die Kosten für Amtshandlungen. Danach
      erheben die Behörden für Tätigkeiten, die sie in Ausübung
      hoheitlicher Gewalt vornehmen, Kosten nach den Vorschriften
      des ersten Abschnitts des Kostengesetzes (vgl. Art. 1
      Abs. 1 Satz 1). 


3  


Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KostenG
      lautet: 


4  


Art. 2 
      Kostenschuldner 


5  


(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
      wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person,
      in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. […] 


6  


Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KostenG
      bestimmt über die Kostenfreiheit: 


7  


Art. 3 
      Sachliche Kostenfreiheit 


8  


(1) Kosten werden nicht erhoben für 


9  


[…] 


10  


2. Amtshandlungen, die überwiegend im
      öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden;
      sind sie von einem Beteiligten veranlasst, so sind ihm dafür
      die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht
      widerspricht; 


11  


[…] 


12  


Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1
      KostenG werden für Amtshandlungen, die von der Polizei zur
      Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des
      Polizeiaufgabengesetzes vorgenommen werden, Kosten nicht
      erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 3
      Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 Buchstabe a KostenG sind
      Amtshandlungen kostenpflichtig, soweit sie beantragt oder
      sonst veranlasst sind und nicht überwiegend im öffentlichen
      Interesse vorgenommen werden. Nach Art. 3 Abs. 1
      Nr. 12 KostenG werden Kosten nicht erhoben für
      Amtshandlungen bei der Durchführung von Wahlen und
      Abstimmungen. 


13  


Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
      KostenG erlässt das Staatsministerium der Finanzen im
      Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien, der
      Staatskanzlei und den Mitgliedern der Staatsregierung nach
      Maßgabe entsprechender Voraussetzungen das Kostenverzeichnis
      als Rechtsverordnung. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1
      KostenG bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis die Höhe der
      Gebühren. In dem Kostenverzeichnis (Verordnung über den
      Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz
       vom 18. Juli
      1995, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 454
      in der Fassung der Verordnung zur Änderung des
      Kostenverzeichnisses vom 30. November 2000, Bayerisches
      Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 816) ist in Tarif-Nr.
      2.II.2/3 für das „Verbot oder Festlegung von Auflagen nach
      § 5 oder § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz“
      (VersG) eine Gebühr von 30 bis 400 DM vorgesehen
      gewesen. 

 

II. 


14  


1. Der Beschwerdeführer meldete am 10.
      Dezember 1999 per Telefax eine Versammlung an, die am selben
      Tag von 11.00 bis 16.00 Uhr vor dem Europäischen Patentamt in
      München stattfinden sollte. Das Versammlungsthema lautete
      „Patentierung von Leben“. Die Beklagte im Ausgangsverfahren
      erließ daraufhin gegenüber dem Versammlungsleiter mündlich
      folgende versammlungsrechtliche Auflagen: 


15  


1. Der Versammlungsleiter hat sich mit dem
      Einsatzleiter der Polizei in Verbindung zu setzen. 


16  


2. Der Aufstellungsort richtet sich nach
      Weisung der Polizei. 


17  


3. Die Personen, die Tiermasken tragen, haben
      sich auf Verlangen beim Einsatzleiter der Polizei
      auszuweisen. 


18  


Am selben Tag erging an den Beschwerdeführer
      ein Kostenbescheid in Höhe von 40 DM für den Erlass der
      versammlungsrechtlichen Auflagen. Es seien Auflagen nach
      § 15 Abs. 1 VersG aus Zeitgründen mündlich erteilt
      worden. Die für die vorgenommene Amtshandlung zu erhebende
      Gebühr werde hiermit nachträglich festgesetzt. 


19  


Der Widerspruch des Beschwerdeführers wurde
      zurückgewiesen. Der angefochtene Kostenbescheid sei
      rechtmäßig und verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen
      Rechten. Der Beschwerdeführer sei der richtige Adressat, da
      er aufgrund seiner Anmeldung einer öffentlichen Versammlung
      vom 10. Dezember 1999 die Landeshauptstadt München zur
      Vornahme einer Amtshandlung – hier: Auflagen nach § 15
      Abs. 1 VersG – veranlasst habe. 


20  


2. Die Klage wies das Verwaltungsgericht ab.
      Die Rechtsgrundlage im Bayerischen Kostengesetz und
      Kostenverzeichnis verstoße nicht gegen Art. 8 GG. Die
      Erhebung von Gebühren sei nicht geeignet, von der
      Veranstaltung einer Versammlung oder der Teilnahme an ihr
      abzuschrecken. Der Gebührenrahmen wirke nicht erdrückend. Die
      festgesetzte Gebühr von 40 DM bleibe am unteren Rand des
      gesetzlichen Rahmens. Auch in anderen grundgesetzlich
      geschützten Bereichen, wie der Rundfunk- und Pressefreiheit
      oder der Baufreiheit, fielen Gebühren an. 


21  


Kostenfreiheit nach Art. 3 Abs. 1
      Nr. 2 KostenG bestehe nicht. Die Amtshandlung sei nicht
      überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen worden.
      Primärer Sinn und Zweck der Auflagenerteilung gemäß § 15
      VersG sei es, auch solche Versammlungen zu ermöglichen, die
      aus Rechtsgründen nicht zugelassen werden könnten, wenn sie
      wie ursprünglich geplant durchgeführt würden. Diesem Ziel
      hätten auch die erteilten Auflagen gedient, deren
      Rechtmäßigkeit das Gericht aufgrund der Bestandskraft nicht
      zu überprüfen habe. Sie hätten hauptsächlich im Interesse des
      Veranstalters gelegen, seine Versammlung reibungsfrei und
      innerhalb der gesetzlichen Grenzen durchzuführen. Die Auflage
      hinsichtlich des Verbots, Tiermasken zu tragen, habe die
      Gewähr dafür bieten sollen, dass ein Verstoß gegen das so
      genannte Vermummungsverbot nach § 17a Abs. 2 VersG
      nicht eintrete. Auch die Auflage, sich mit dem Einsatzleiter
      der Polizei in Verbindung zu setzen, habe dem reibungslosen
      Ablauf der Versammlung gedient. 


22  


Auch wenn man annehmen würde, der
      Auflagenbescheid sei überwiegend im öffentlichen Interesse
      ergangen, seien nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2
      KostenG Kosten aufzuerlegen, wenn die Amtshandlung von einem
      Beteiligten veranlasst worden sei und die Kostenerhebung der
      Billigkeit nicht widerspreche. Der Veranstalter sei
      Veranlasser der Versammlung. Die Versammlung wiederum habe
      den Auflagenbescheid veranlasst. Die Kostenerhebung von 40 DM
      widerspreche auch nicht der Billigkeit. Es handele sich um
      eine sehr geringe Gebühr; außerdem liege es im Interesse des
      Veranstalters, dass geprüft werde, ob die Versammlung den
      rechtlichen Vorschriften entspreche, und gegebenenfalls
      Auflagen erteilt würden, um zu gewährleisten, dass sich die
      Versammlung im rechtlichen Rahmen halte. 


23  


3. Den Antrag auf Zulassung der Berufung
      lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (vgl. Bay. VGH, NVwZ
      2003, S. 114 ff.). Ernstliche Zweifel an der
      Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nicht. 


24  


Auch wenn der Kostenbescheid im Zusammenhang
      mit der Anmeldung der Versammlung stehe, sei hervorzuheben,
      dass die Kosten nicht für die Anmeldung erhoben würden,
      insbesondere werde nicht etwa die Durchführung der
      erlaubnisfreien Versammlung von der Entrichtung von Gebühren
      abhängig gemacht. Es sei nochmals hervorzuheben, dass die
      Gebühr nur dann anfalle, wenn im Einzelfall aus Gründen der
      Gefahrenabwehr Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG
      erlassen werden müssten. Die Festlegung von Auflagen diene
      letztlich der Durchführbarkeit der Versammlung. Es hänge von
      deren konkreter Ausgestaltung, wie sie der Veranstalter
      vorsehe, ab, ob nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersG
      aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Auflagen
      überhaupt veranlasst seien. Da in diesem Fall die
      entsprechende Prüfung durch die Versammlungsbehörde
      veranlasst sei und die Festlegung von Auflagen eine
      Amtshandlung im Sinne des Kostengesetzes darstelle, sei die
      Erhebung der Verwaltungsgebühr grundsätzlich nicht
      verfassungswidrig. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber in
      Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KostenG ein Regulativ
      vorgesehen. Auch wenn es verfassungsrechtlich nicht geboten
      sei, Auflagen nach § 15 VersG generell von der
      Kostenpflicht auszunehmen, ermögliche die
      Billigkeitsregelung, im Einzelfall – etwa bei Mittellosigkeit
      des Veranstalters – von der Gebühr abzusehen. 


25  


Die Erhebung der Verwaltungsgebühr für
      Auflagen verstoße auch nicht gegen Art. 3
      Abs. 1 GG. Die abweichende Regelung bei Auflagen,
      die von der Polizei während einer Versammlung verfügt würden,
      sei sachlich darin begründet, dass bei der Entscheidung der
      Versammlungsbehörde der Verwaltungsaufwand messbar sei,
      während die Polizei Entscheidungen bei sich konkret
      abzeichnenden Entwicklungen treffe, bei denen ein konkreter
      Veranlasser nur schwer feststellbar sei. Das
      Gleichbehandlungsgebot sei auch nicht deshalb verletzt, weil
      Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von
      Wahlen kostenfrei seien. Hierbei handele es sich um
      gesetzlich vorgeschriebene Aufträge zur Stärkung der
      Demokratie. Der im Vordergrund stehende staatspolitische
      Zweck und die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von
      Wahlen rechtfertigten die Kostenfreiheit. 


26  


4. Mit seiner gegen die gerichtlichen
      Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
      Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
      Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19
      Abs. 1 Satz 2 GG. 


27  


Er führe häufig öffentliche Versammlungen und
      Aktionen durch, teilweise auch in dichter Folge und an
      mehreren Orten zur gleichen Zeit. Diese Veranstaltungen
      müssten regelmäßig angemeldet werden. Er nehme weder Spenden
      von so genannten Großspendern noch von staatlichen
      Organisationen entgegen, um seine Unabhängigkeit zu wahren.
      Da bei der Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter
      freiem Himmel nicht voraussehbar sei, welche Auflagen erteilt
      würden, müsse er bei jeder Anmeldung im Freistaat Bayern
      damit rechnen, mit Kosten bis zu 400 DM belastet zu
      werden. Ein derartiges nicht kalkulierbares Kostenrisiko
      wirke bereits im Einzelfall abschreckend, weil der
      Veranstalter die Kosten regelmäßig nicht auf die
      Versammlungsteilnehmer umlegen könne. Im Übrigen wirke es
      zumindest grundrechtsbegrenzend, weil auch ein
      leistungsstärkerer Veranstalter sich nur noch eine begrenzte
      Anzahl von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel
      erlauben könne. In den meisten Bundesländern würden für die
      Erteilung von versammlungsrechtlichen Auflagen Gebühren
      – auch wegen verfassungsrechtlicher
      Bedenken hiergegen - nicht erhoben. 


28  


Art. 8 GG kontingentiere nicht das
      Versammlungsrecht dahingehend, dass nur in gewissen
      Zeitabständen eine Versammlung veranstaltet werden dürfe. Aus
      aktuellem Anlass dürften auch mehrere Versammlungen in kurzer
      Folge an verschiedenen Konfliktorten, möglicherweise sogar am
      selben Tag angemeldet werden. Verwaltungsgebühren könnten
      dann prohibitiv wirken. 


29  


Es sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz
      nach Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Veranstalter, die ihre
      Versammlung rechtzeitig anmeldeten, mit gebührenpflichtigen
      Auflagen rechnen müssten, während eine Gebührenpflicht
      ausscheide, wenn die Anmeldung unterbleibt, so dass Auflagen
      erst vor Ort erteilt werden könnten, für die niemand mit
      Gebühren belastet werde. Auch entfalle eine Gebührenpflicht
      bei einer Versammlung, die rechtzeitig angemeldet wurde, bei
      der die Auflagen aber erst vor Ort erteilt würden. Sachlich
      sei dieser Unterschied nicht zu rechtfertigen. Die Mitwirkung
      am demokratischen Meinungsbildungsprozess müsse frei von
      staatlichen Kosten sein. Im Übrigen verstießen die
      einschlägigen Tarifstellen sowie Artikel des Kostengesetzes
      auch gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1
      Satz 2 GG. 


30  


5. Die Verfassungsbeschwerde ist dem
      Bayerischen Staatsministerium der Justiz, den Regierungen der
      anderen Bundesländer und der Landeshauptstadt München mit der
      Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt worden. 


31  


Die Landesregierungen der Länder Berlin,
      Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
      Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Schleswig-Holstein,
      Saarland und Thüringen haben durch die jeweiligen
      Fachministerien mitgeteilt, dass die Erteilung
      versammlungsrechtlicher Auflagen in ihren Ländern keiner
      Gebührenpflicht unterliege. 

 

III. 


32  


Die Voraussetzungen für eine stattgebende
      Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1
      BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
      Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
      verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die
      Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des
      Grundrechts des Beschwerdeführers auf Versammlungsfreiheit
      angezeigt. 


33  


1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
      das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8
      GG. 


34  


a) Der Kostenbescheid und die hierzu
      ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte greifen in
      den Schutzbereich von Art 8 Abs. 1 GG ein. 


35  


Betroffen ist eine von Art. 8 Abs. 1
      GG geschützte Versammlung. Der gegenüber dem Beschwerdeführer
      erlassene Kostenbescheid für den Erlass
      versammlungsrechtlicher Auflagen greift in die
      Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers ein, denn Gebühren
      aus Anlass einer Versammlung können deren Durchführung
      erschweren und gegebenenfalls Grundrechtsberechtigte von der
      Ausübung ihres Grundrechts abhalten. 


36  


b) Ein solcher auf der Grundlage von
      Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KostenG in Verbindung mit
      Tarif-Nr. 2.II.2/3 KVz erfolgender Eingriff ist jedenfalls
      dann verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, wenn die
      Gebühr für eine versammlungsrechtlich begründete Amtshandlung
      erhoben wird, die nicht an die Verursachung einer dem
      Betroffenen zuzurechnenden konkreten Gefahr für die
      öffentliche Sicherheit oder Ordnung anknüpft. 


37  


aa) Eine grundsätzliche Gebührenpflicht für
      Amtshandlungen aus Anlass von Versammlungen würde dem
      Charakter des Art. 8 Abs. 1 GG als Freiheitsrecht
      widersprechen, das nicht unter einem Erlaubnisvorbehalt steht
      und das Beschränkungen im Sinne des Absatz 2 nur
      unterworfen werden darf, wenn sie dem
      Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. BVerfGE 69,
      315 <353>; 115, 320 <361>). 


38  


Beschränkungen des Freiheitsrechts sind daher
      nur verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines mit der
      Versammlungsfreiheit kollidierenden Rechtsguts geeignet und
      erforderlich und ferner angemessen sind, weil der Schutz des
      anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im
      konkreten Fall vorrangig ist. Ob dies der Fall ist, muss
      unter Beachtung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für
      eine Demokratie geklärt werden. Insbesondere dürfen
      Beschränkungen nicht einschüchternd auf die Ausübung des
      Grundrechts wirken. 


39  


Diese allgemeinen verfassungsrechtlichen
      Anforderungen sind auch für die Auslegung und Anwendung einer
      an den Erlass von versammlungsrechtlichen Auflagen
      anknüpfenden Kostenregelung maßgebend. Eine solche
      Kostenregelung wirkt sich mittelbar einschränkend auf die
      Ausübung der Versammlungsfreiheit aus und unterliegt deshalb
      eigenständig zu bestimmenden Anforderungen des
      Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. So widerspricht es der
      Grundrechtsnorm, für hoheitliche Maßnahmen aus Anlass einer
      verfassungsrechtlich geschützten Versammlung eine
      Gebührenpflicht vorzusehen, wenn diese schon nicht den Zweck
      verfolgen, ein Rechtsgut zu schützen, das im konkreten Fall
      Vorrang vor der Versammlungsfreiheit genießt. Diesem
      verfassungsrechtlichen Erfordernis trägt die Bezugnahme der
      bayerischen Kostenregelung auf § 15 Abs. 1 VersG
      Rechnung. Denn diese Norm sieht Auflagen nur zur Abwehr von
      unmittelbaren, also konkreten, Gefahren für die öffentliche
      Sicherheit oder Ordnung vor. Die Auflage soll damit
      Rechtsgütern dienen, deren Schutz im betroffenen Fall der
      Ausübung der Versammlungsfreiheit vorgeht, und den Gefahren
      so weit entgegenwirken, dass stärker beeinträchtigende
      Maßnahmen, etwa ein Verbot der Versammlung, nicht
      erforderlich werden. Eine solche Abwehr konkreter Gefahren
      wird dagegen nicht bezweckt bei Amtshandlungen, die sich in
      bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen
      (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
      vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -,
      NVwZ 2007, S. 1183 <1184>; OVG Rheinland-Pfalz,
      Urteil vom 16. Mai 2006 - 7 A 10017/06 -,
      NVwZ 2007, S. 236 <238>) oder bei
      Verhaltensanweisungen, die Vorkehrungen für abstrakt
      gefährliche Tatbestände vorsehen oder im Sinne vorsorgender
      Maßnahmen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr den
      reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen
      (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. April 2006
      - 5 UE 1567/05 -, NVwZ-RR 2007,
      S. 6 f.). Insofern handelt es sich nach der
      gesetzlichen Definition nicht um Auflagen im Sinne des
      § 15 Abs. 1 VersG. Derartige Maßnahmen dürfen nicht
      zu Gebührenpflichten führen. 


40  


bb) Nach der ständigen
      verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine
      eigenständige Voraussetzung für die Begründung von
      Gebührenpflichten, dass zwischen der Verwaltungsleistung und
      dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die
      es gestattet, diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen
      (vgl. BVerwGE 109, 272 <275 f.>; OVG
      Rheinland-Pfalz, NVwZ 2007, S. 236 <237>). Im
      versammlungsrechtlichen Kontext sind diese Anforderungen
      unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der
      Versammlungsfreiheit so zu konkretisieren, dass von der
      Gebührenpflicht keine Auswirkungen ausgehen dürfen, die davon
      abhalten könnten, unter dem Schutz des Art. 8 GG
      stehende Versammlungen durchzuführen. Vorliegend ist nicht
      allgemein zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen
      eine Gebührenerhebung unbedenklich ist. Die bloße
      Verursachung der Amtshandlung durch Anmeldung oder
      Durchführung einer Versammlung reicht dafür jedenfalls nicht.
      Maßgaben, die keine Auflagen im Sinne von § 15
      Abs. 1 VersG darstellen, dürfen auf der Grundlage von
      Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KostenG in Verbindung mit
      Tarif-Nr. 2.II.2/3 KVz gebührenrechtlich weder als von
      den Veranstaltern oder Teilnehmern einer Versammlung
      „veranlasst“ (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1
      Alt. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KostenG) noch als
      in deren „Interesse“ vorgenommen (vgl. Art. 2
      Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KostenG) bewertet werden.
      Auch dürfen dem Veranstalter oder Leiter einer Versammlung
      gebührenrechtlich nicht Gefahrentatbestände zugerechnet
      werden, die nicht von ihm, sondern - wenn auch im
      Zusammenhang oder infolge der konkreten Versammlung -
      eigenständig durch Dritte unter Einschluss von
      Versammlungsteilnehmern geschaffen werden. 


41  


c) Vorliegend sind die Voraussetzungen einer
      Gebührenerhebung schon deshalb nicht gegeben, weil der
      Gebührenbescheid nicht an eine Auflage im Sinne des § 15
      Abs. 1 VersG anknüpfte. 


42  


aa) Das Bayerische Kostengesetz regelt
      allgemein eine Kostenpflichtigkeit für Amtshandlungen der
      Behörden des Landes, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt
      vornehmen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KostenG).
      Davon können daher grundsätzlich auch Amtshandlungen aus
      Anlass von Versammlungen erfasst sein. Zur näheren
      Konkretisierung sieht Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen
      Kostengesetzes den Erlass eines Kostenverzeichnisses als
      Rechtsverordnung vor. Eine Umsetzung speziell im Hinblick auf
      Versammlungen ist aufgrund Tarif-Nr. 2.II.2/3 des
      Bayerischen Kostenverzeichnisses erfolgt, der Gebühren unter
      anderem für versammlungsrechtliche Auflagen nach § 15
      Abs. 1 VersG vorsieht. Voraussetzung solcher Auflagen
      ist eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
      oder Ordnung. 


43  


bb) Diese Ermächtigung rechtfertigt es
      vorliegend nicht, eine Gebühr zu erheben. 


44  


(1) Von den Gerichten ist nicht festgestellt
      worden, dass die mündlich erteilten „Auflagen“ der Abwehr
      konkreter oder gar unmittelbar bevorstehender Gefahren
      dienten und damit von den Beschwerdeführern veranlasste
      Auflagen im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG waren.
      Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, war die in der
      Kostenerhebung liegende Beschränkung der Versammlungsfreiheit
      nicht gerechtfertigt. 


45  


Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der
      Verwaltungsgerichtshof haben bereits nicht gesehen, dass an
      versammlungsbehördliche Maßgaben eine Gebührenpflicht auf der
      Grundlage des Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KostenG in
      Verbindung mit Tarif-Nr. 2.II.2/3 KVz nicht geknüpft
      werden darf, sofern diese nicht der Abwehr einer
      unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG
      dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgeführt, dass
      eine Verwaltungsgebühr nur anfalle, wenn „aus Gründen der
      Gefahrenabwehr“ Auflagen erlassen werden müssten, und dass es
      von der konkreten Ausgestaltung der Versammlung abhänge, ob
      „nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersG“ Auflagen
      überhaupt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
      veranlasst seien. Er hat im Folgenden jedoch weder geprüft
      noch festgestellt, dass die angegriffenen Maßgaben der Abwehr
      einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr dienen sollten. Im
      Übrigen hat er (unter Verweis auf BVerfGE 85, 69 <74>)
      ausgeführt, dass auch nach Auffassung des
      Bundesverfassungsgerichtes die Versammlungsbehörde
      Vorkehrungen „zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung
      und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit“ zu
      treffen habe; dabei hat der Verwaltungsgerichtshof nicht
      berücksichtigt, dass die in Bezug genommenen Ausführungen des
      Bundesverfassungsgerichts nur der Darstellung der ratio der
      versammlungsrechtlichen Anmeldepflicht galten, sich aber
      nicht auf die Voraussetzungen des Erlasses beschränkender
      Verfügungen bezogen. Eine Rechtfertigung für die Auferlegung
      von Kosten lässt sich ihnen erst recht nicht entnehmen. 


46  


(2) Die Prüfung, ob die Kostenpflicht an eine
      der Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren dienende
      Auflage anknüpfte, durfte nicht unter Hinweis auf die
      Bestandskraft der erlassenen Auflage unterbleiben. 


47  


Ob es sich um eine gebührenpflichtige Auflage
      handelte, die der Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 15
      Abs. 1 VersG dienen und an die Verursachung durch den
      mit der Kostenpflicht Belasteten anknüpfen sollte, ist
      entgegen der Auffassung der Gerichte unabhängig davon zu
      prüfen, ob die der Gebührenerhebung zugrunde gelegte
      Verfügung bestandskräftig geworden ist oder nicht. Es würde
      eine unverhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit
      bedeuten, wenn ein Veranstalter oder Leiter der Versammlung
      damit rechnen müsste, für jede von der Versammlungsbehörde
      ergriffene und von ihr als „Auflage“ bezeichnete Maßnahme
      eine Gebühr zahlen zu müssen, wenn er sie nicht erfolgreich
      mit Rechtsmitteln angreift. Versammlungsbehörden pflegen aus
      Anlass von Versammlungen eine Vielzahl von Maßnahmen
      durchzuführen und insbesondere häufig lange Kataloge von
      ihnen so genannter Auflagen vorzusehen, unter denen sich
      meist auch Maßgaben befinden, die nicht der Abwehr konkreter
      oder gar unmittelbar bevorstehender Gefahren, sondern anderen
      Zwecken, insbesondere der Erleichterung der Erfüllung
      polizeilicher Aufgaben, dienen. Ein Veranstalter oder Leiter
      einer Versammlung, der solche rechtsirrig als „Auflagen“
      bezeichnete Vorkehrungen als für sein Anliegen unschädlich
      bewertet oder gar inhaltlich als sachgerecht ansieht und
      deshalb rechtlich nicht beanstandet, muss sich, wenn er eine
      auf die Maßgabe bezogene Gebührenfestsetzung angreifen will,
      nicht entgegenhalten lassen, die Bestandskraft schließe die
      Prüfung aus, ob die versammlungsbehördliche Maßnahme der
      Abwehr einer dem Betroffenen zurechenbaren Gefahr im Sinne
      des § 15 Abs. 1 VersG dienen sollte. 


48  


2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
      auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
      ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der
      grundrechtlichen Maßstäbe zu einem anderen Ergebnis kommen
      werden. Denn nach den Feststellungen, die den angegriffenen
      Entscheidungen zugrunde liegen, liegt es nahe, dass die
      versammlungsbehördlichen Vorgaben lediglich der
      Gefahrenvorsorge und der Gewährleistung eines „reibungslosen“
      Ablaufs der Versammlung dienen sollten, ohne die Abwehr
      unmittelbarer Gefährdungen im Sinne von § 15 Abs. 1
      VersG überhaupt zu beabsichtigen. 


49  


Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, durch
      die Auflagenerteilung nach § 15 Abs. 1 VersG solle
      ein „reibungsloser Ablauf der Versammlung“, der im Interesse
      des Veranstalters liege, gewährleistet werden. Dieses Ziel
      hätten auch die erteilten Auflagen verfolgt. Die Auflage
      bezüglich der Tiermasken habe „die Gewähr dafür bieten“
      sollen, dass ein Verstoß gegen § 17a Abs. 2 VersG
      (Vermummungsverbot) nicht eintrete. Auch die Auflage, sich
      mit dem Einsatzleiter in Verbindung zu setzen, habe „dem
      reibungslosen Ablauf der Versammlung“ gedient. Damit hätten
      die Auflagen nach Auffassung des Gerichts hauptsächlich dem
      Interesse des Veranstalters gedient, „seine Versammlung
      reibungsfrei und innerhalb der gesetzlichen Grenzen
      durchzuführen“. 


50  


Der Verwaltungsgerichtshof hat diese
      Feststellungen nicht beanstandet und stattdessen wiederholt
      darauf verwiesen, dass von der Versammlungsbehörde
      Vorkehrungen zum störungsfreien Verlauf der Versammlung sowie
      zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit zu
      treffen seien. 


51  


Beide Gerichte haben danach den Sinn und Zweck
      der dem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilten Maßgaben darin
      gesehen, für einen „reibungslosen“ oder „störungsfreien“
      Versammlungsablauf Vorsorge zu tragen, nicht hingegen darin,
      konkreten und unmittelbar bevorstehenden Gefährdungen der
      öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu begegnen. Es liegt
      nach diesen Feststellungen nahe, dass die Behörde nicht eine
      bereits entstandene versammlungsrechtliche Gefahr bekämpfen,
      sondern dem Entstehen einer solchen vorbeugen wollte. 


52  


Das gilt auch für die Verfügung, dass die
      Personen, die Tiermasken trügen, sich auf Verlangen beim
      Einsatzleiter der Polizei auszuweisen hätten. Das Tragen der
      Tiermasken hatte im vorliegenden Fall demonstrative,
      illustrierende Zwecke und hing mit dem Inhalt der
      Veranstaltung des Beschwerdeführers zusammen, der sich mit
      seiner Versammlung gegen die „Patentierung von Leben“
      wendete. Eine Aufmachung, die erkennbar der Meinungsäußerung
      oder künstlerischen Zwecken dient, wird nicht vom
      Vermummungsverbot erfasst, weil sie den Gesamtumständen nach
      nicht auf Identitätsverschleierung gerichtet ist (vgl.
      Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und
      Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., 2005, § 17a
      Rn. 26). 


53  


Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
      Tiermasken nicht für solche Zwecke getragen werden sollten,
      sondern um Identitätsfeststellungen zu verhindern, sind weder
      aus den angegriffenen Entscheidungen noch sonst aus den vom
      Bundesverfassungsgericht beigezogenen Akten des
      Ausgangsverfahrens ersichtlich. Dementsprechend ist auch
      nicht erkennbar, dass die Versammlungsbehörde solche
      konkreten Anhaltspunkte angenommen und die Maßgaben zwecks
      Abwehr der unmittelbaren Gefahr einer Vermummung getroffen
      hätte. 


54  


In einer solchen Situation ist in der mündlich
      erfolgten „Auflage“ des Versammlungsleiters ein Hinweis auf
      die Gesetzeslage zu sehen, nämlich darauf, dass die
      Versammlungsteilnehmer mit Tiermasken gegebenenfalls
      aufgefordert werden könnten (und selbstverständlich der
      Aufforderung nachkommen müssten), sich auszuweisen. Solche
      Hinweise können durchaus sinnvoll sein, um die
      Durchführbarkeit der Versammlung zu erleichtern und im
      vorliegenden Fall etwa den Versammlungsteilnehmern von
      vornherein deutlich zu machen, dass eine eventuell erfolgende
      Aufforderung, sich auszuweisen, keine repressive Maßnahme
      gegen die Versammlung ist. Zur Abwehr einer unmittelbaren
      Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können
      solche Maßnahmen jedoch nicht dienen, weil sie keine
      eigenständige Gefahrenabwehrfunktion haben (vgl. auch
      Breitbach/Deiseroth/Rühl, in:
      Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht,
      Kommentar, 1992, § 15 Rn. 160). 


55  


3. Da die angegriffenen Entscheidungen keinen
      Bestand haben, braucht den anderen von dem Beschwerdeführer
      erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit der
      Gebührenerhebung nicht nachgegangen zu werden. 


56  


4. Die Auslagenerstattung beruht auf
      § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
      Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz
      3 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 RVG (vgl.
      auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). 


57  


Von einer weiteren Begründung wird gemäß
      § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 


   




Papier 
Hohmann-Dennhardt 
Hoffmann-Riem