Fall 57
Aktenzeichen: 1 BvR 2793/04
Beck Online: NVwZ 2008 671.0

cid 57 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 2793/04 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des Herrn W... 


   





gegen
          a) 

den Beschluss des
          Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
          om 9. November 2004 - 5 A 880/03 -, 



b) 

das Urteil des
          Verwaltungsgerichts Arnsberg vm 8. November 2002 - 3 K
          2630/01 -, 



c) 

die Auflage Nr. 9 der
          Verfügung des Landrats als Kreispolizeibehörde Meschede
          vom 27. Juni 2001 - VL 1.2-231 –, 



d) 

die Auflage Nr. 10 der
          Verfügung des Landrats als Kreispolizeibehörde
          Meschedevom 27. Juni 2001 - VL 1.2-231 -, soweit sie
          Aussagen zu den Bezeichnungen „Nationaler Widerstand
          Hochsauerland“ und„Freie Nationalisten
          Sauerland/Siegerland“ betrifft 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier, 
      die Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und den Richter Hoffmann-Riem 


   


am 19. Dezember 2007 einstimmig
      beschlossen: 


   



Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
        für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2004 - 5 A
        880/03 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom
        8. November 2002 - 3 K 2630/01 -, soweit es mit der
        Verfassungsbeschwerde angegriffen ist, die Auflage
        Nummer 9 der Verfügung des Landrats als
        Kreispolizeibehörde Meschede vom 27. Juni 2001
        - VL 1.2-231 – und die Auflage
        Nummer 10 dieser Verfügung, soweit sie Aussagen zu den
        Bezeichnungen „Nationaler Widerstand Hochsauerland“ und
        „Freie Nationalisten Sauerland/Siegerland“ betrifft,
        verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus
        Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.
                             Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
        für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2004 - 5 A
        880/03 – und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg
        vom 8. November 2002 - 3 K 2630/01 -
        werden in dem Umfang der Feststellung zu 1. aufgehoben. Die
        Sache wird an das Verwaltungsgericht Arnsberg
        zurückverwiesen.
                             Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
        Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des
        Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
                             Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
        Tätigkeit wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
                          


   


Gründe: 


1  


Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
      beschränkende Verfügungen („Auflagen“) gemäß § 15
      Abs. 1 VersG, durch welche unter anderem das Rufen von
      Parolen mit der Wortfolge „Nationaler Widerstand“ auf einer
      von dem Beschwerdeführer angemeldeten Versammlung untersagt
      wurde, sowie gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen
      hierzu. 

 

I. 


2  


1. Der Beschwerdeführer meldete für den
      30. Juni 2001 eine Kundgebung mit Umzug unter dem Motto
      „Gegen Demonstrationsverbote“ an. Am 27. Juni 2001
      erließ die Ordnungsbehörde eine Verfügung, die insgesamt elf
      als „Auflagen“ bezeichnete beschränkende Verfügungen
      umfasste. Die allein angegriffenen Auflagen Nr. 9
      und 10 dieser Verfügung lauteten wie folgt: 


3  


9. Das Rufen von Parolen mit der Wortfolge
      „Nationaler Widerstand“ wie zum Beispiel „Hier marschiert der
      Nationale Widerstand“ oder „Hier spaziert der Nationale
      Widerstand“ wird untersagt. Die Verwendung dieser v.g.
      Parolen in schriftlicher Form, wie z.B. auf Flugblättern,
      Plakaten usw. wird ebenfalls untersagt. 


4  


10. In Versammlungsreden und Sprechchören sowie
      auf Transparenten haben Aussagen zur verbotenen
      „Freiheitlichen Arbeiterpartei Deutschlands (FAP)“ bzw. zu
      den Bezeichnungen „Nationaler Widerstand Hochsauerland“ und
      „Freie Nationalisten Sauerland/Siegerland“ zu
      unterbleiben. 


5  


Zur Begründung der Auflage Nr. 9 führte
      die Behörde aus, diese Auflage ergebe sich im Wesentlichen
      aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
      Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001
      - 5 B 180/01 - (auszugsweise abgedruckt
      in NJW 2001, S. 1441 f.). Dort heißt es unter
      anderem: „In Übereinstimmung mit dem Antragsgegner und dem
      Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Parole
      ‚nationaler Widerstand’ bei vergleichbaren Veranstaltungen in
      jüngerer Vergangenheit von einem rechtsextremen Spektrum
      verwandt worden ist. Das gemeinsame laute Skandieren dieser
      Parole verfolgt die Absicht, eine Überlegenheit des deutschen
      Volkes im Sinne einer ausschließlichen Blutsgemeinschaft zu
      propagieren. Auf diese Weise wird eine militante, aggressive
      und fremdenfeindliche Stimmung erzeugt, die die öffentliche
      Ordnung unmittelbar gefährdet und damit gegen das
      Versammlungsgesetz verstößt. Der vom Verwaltungsgericht
      zitierte Verfassungsschutzbericht des Landes
      Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1999, S. 101 f.,
      belegt, dass der Begriff ‚Nationaler Widerstand’ das
      Erkennungszeichen einer gewaltbereiten rechtsextremistischen
      Szene ist. Zu ihr gehört z.B. auch der vor wenigen Tagen
      wegen des Verdachts des versuchten Mordes an einem Griechen
      festgenommene D.T., der ausweislich der zitierten Homepage
      des NIT Rheinland ... zum Gesinnungs-Umfeld der für den
      10. Februar erwarteten Demonstranten zählt. Soweit der
      Antragsteller geltend macht, die Auflage verbiete auch
      Parolen wie ‚Hier spaziert der Nationale Widerstand’ oder
      dergleichen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen
      Bewertung. Angesichts des phonetischen Gleichklangs von
      Begriffen wie ‚marschieren’, ‚spazieren’, ‚flanieren’ beim
      lauten Rufen entsprechender Parolen kann eine die öffentliche
      Ordnung unmittelbar gefährdende Wirkung nur bei einer
      gleichzeitigen Untersagung des Skandierens der Wortfolge
      ‚Nationaler Widerstand’ erzielt werden.“ 


6  


Hinsichtlich der Auflage Nr. 10 führt die
      Ordnungsbehörde aus, sie resultiere daraus, dass Aussagen zu
      den genannten Organisationen in der Bevölkerung Assoziationen
      zum Nationalsozialismus hervorrufen könnten. 


7  


2. Nach Durchführung der Veranstaltung am
      30. Juni 2001 erhob der Beschwerdeführer bei dem
      Verwaltungsgericht Arnsberg Fortsetzungsfeststellungsklage.
      Mit dieser beantragte er festzustellen, dass die
      Auflagenverfügung vom 27. Juni 2001 hinsichtlich des
      Verbots, Trommeln und Fahnen, außer der Bundesflagge und den
      Fahnen der Bundesländer, zu benutzen (Auflage Nr. 4),
      sowie hinsichtlich der Auflage Nr. 9 in vollem Umfang
      und hinsichtlich der Auflage Nr. 10, soweit es den
      „Nationalen Widerstand Hochsauerland“ sowie die „Freien
      Nationalisten Sauerland/Siegerland“ betreffe, rechtswidrig
      sei. Mit dem angegriffenen Urteil stellte das
      Verwaltungsgericht Arnsberg fest, dass die Verfügung
      hinsichtlich der Auflage Nr. 4 rechtswidrig gewesen sei,
      soweit sie die Benutzung von Trommeln und Fahnen betreffe; im
      Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab. Die Auflage
      Nr. 9 sei rechtmäßig; zur Begründung verwies das
      Verwaltungsgericht insoweit im Wesentlichen ebenfalls auf die
      Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
      das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001
      - 5 B 180/01 –. Auch der vom
      Beschwerdeführer beanstandete Teil der Auflage Nr. 10
      sei rechtmäßig. 


8  


3. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag
      des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung mit dem
      angegriffenen Beschluss als unbegründet zurück. Die vom
      Beschwerdeführer geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
      Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nicht. In dem
      verwaltungsgerichtlichen Urteil, ebenso wie in der
      Entscheidung des Senats vom 9. Februar 2001
      - 5 B 180/01 -, sei nicht allein auf die
      Worte „Nationaler Widerstand“ sowie „Freie Nationalisten“
      abgestellt worden. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht
      - in Übereinstimmung mit dem Senat - maßgeblich auf
      das Zusammenwirken mit dem im Übrigen erwarteten Auftreten
      der Versammlungsteilnehmer abgestellt. Danach hätten die
      Worte „Nationaler Widerstand“ als Parole gemeinsam laut
      skandiert werden sollen, wie dies nach den gerichtlichen
      Feststellungen in jüngster Zeit im rechtsextremen Spektrum
      bei vergleichbaren Veranstaltungen geschehen sei. Ohne Erfolg
      mache der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der
      Rechtssache geltend. Es sei allein die Würdigung der Umstände
      des Einzelfalls des Beschwerdeführers ausschlaggebend dafür,
      ob die Auflagen Nr. 9 und 10 rechtmäßig seien oder
      nicht. Allein die Anwendung des § 15 Abs. 1 VersG
      auf den konkreten Fall stehe in Rede. Die grundsätzliche
      Bedeutung der Sache könne auch nicht daran festgemacht
      werden, dass der Beschwerdeführer sich in der Ausübung seiner
      Grundrechte aus Art. 5 und Art. 8 GG beschränkt
      sehe und eine Trennung zwischen der Verbreitung einer Meinung
      in Massenmedien einerseits sowie der Verbreitung auf
      Demonstrationen andererseits als willkürlich und den
      Wesenskern der genannten Grundrechte verletzend bewerte. Das
      Verwaltungsgericht habe gerade nicht isoliert auf den Inhalt
      der in Rede stehenden Äußerungen, sondern maßgeblich auf die
      Umstände der Zusammenkunft und die Art und Weise der
      kollektiven Meinungskundgabe abgestellt. 


9  


4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der
      Beschwerdeführer die Auflage Nr. 9 sowie die Auflage
      Nr. 10 der Verfügung vom 27. Juni 2001 an, diese,
      soweit sie die Bezeichnungen „Nationaler Widerstand
      Hochsauerland“ und „Freie Nationalisten Sauerland/Siegerland“
      betrifft, ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den
      Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Er rügt Verletzungen
      seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1,
      Art. 8 Abs. 1 und Art. 3 GG. 


10  


Die Verwendung des Sprechchores „Hier
      marschiert der Nationale Widerstand“ sei bereits Gegenstand
      früherer verfassungsgerichtlicher Eilverfahren gewesen. Das
      Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, die aufgeworfenen
      Rechtsfragen müssten gegebenenfalls in einem
      Hauptsacheverfahren geklärt werden. Seither würden
      entsprechende Auflagen äußerst regelmäßig erlassen. Diese
      hätten sich sogar noch verschärft. Im Ausgangsbescheid sei
      sogar die Verwendung der entsprechenden Parolen in
      schriftlicher Form untersagt worden. Dies führe dazu, dass
      nicht einmal ein Flugblatt, das diese Wortkombination
      enthalte, im Zuge der Demonstration verteilt werden dürfe;
      und zwar nicht einmal dann, wenn dies nur gegenüber den
      „eigenen“ Demonstranten geschehe und nicht gegenüber der
      breiteren Öffentlichkeit. Dies widerspreche Art. 5 und
      Art. 8 GG. Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung
      könne nicht zur Repression von politischen Inhalten
      herangezogen werden, deren Äußerung nicht unter Strafe
      gestellt sei. Darum gehe es jedoch, wenn die Wortfolge
      „Nationaler Widerstand“ verboten werde. Die Formulierung
      „Nationaler Widerstand“ werde nicht allein von so genannten
      neonazistischen Kreisen verwendet, sondern in gleichem Maße
      auch von der NPD, einer nicht vom Bundesverfassungsgericht
      gemäß Art. 21 GG für verfassungswidrig erklärten Partei.
      Der Begriff sei diffus und lasse sich keiner einzelnen
      Organisation zuordnen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei
      verletzt, weil regelmäßig gegen Veranstaltungen des
      Beschwerdeführers sowie von Veranstaltern „vergleichbarer
      Couleur“ umfangreiche Auflagenkataloge mit Auflagen der
      angegriffenen Art erlassen würden, gleichartige Auflagen aber
      gegen die regelmäßig gegen die Versammlungen des
      Beschwerdeführers gerichteten Gegendemonstrationen nicht
      erlassen würden. 


11  


5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das
      Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Stellung
      genommen. Die Beschwerde sei unbegründet. Die Auflage
      Nr. 9 habe der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
      Ordnung gedient. Werde die öffentliche Ordnung allerdings
      ausschließlich durch die Inhalte der auf einer Versammlung
      geäußerten Meinungen gefährdet, sei ein Rückgriff auf dieses
      Schutzgut ausgeschlossen. Dies gelte jedoch nicht für Fälle,
      in denen die besonderen Umstände der kollektiven
      Meinungskundgabe - beispielsweise die Modalitäten des
      Auftretens der Versammlungsteilnehmer - eine Gefahr für
      die öffentliche Ordnung bewirkten. Danach begründe das Rufen
      von Parolen mit der Wortfolge „Nationaler Widerstand“ sowie
      die Verwendung dieser Parole in schriftlicher Form eine
      unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
      Insbesondere durch das gleichförmige Marschieren und laute
      Skandieren der Parole und den damit verbundenen
      paramilitärischen Charakter werde eine militante, aggressive
      Stimmung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
      sowie ein fremdenfeindliches Klima erzeugt. 

 

II. 


12  


Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
      anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des
      Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 GG angezeigt
      ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2
      Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat
      die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur
      Versammlungsfreiheit bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69,
      315 <342 ff.>; 90, 241 <246 ff.>; 111,
      147 <154 ff.>). Danach ist die zulässige
      Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet im Sinne des
      § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. 


13  


1. Die Hoheitsakte verletzten den
      Beschwerdeführer, soweit sie mit der Verfassungsbeschwerde
      angegriffen sind, in seinem Grundrecht auf
      Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Daneben
      ist die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1
      Satz 1 GG betroffen. Der Beschwerdeführer will
      allerdings nicht erreichen, dass er die in den Auflagen
      erwähnten Aussagen als Einzelner äußern darf, sondern dass
      dies in einer von ihm veranstalteten Versammlung ermöglicht
      wird. Insoweit geht es ihm um das Grundrecht auf
      Versammlungsfreiheit. 


14  


a) Durch die Auflagen wird die in Art. 8
      Abs. 1 GG geschützte Freiheit berührt, mit anderen
      Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die
      Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
      Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Der
      Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm ist nicht nur betroffen,
      wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern
      auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch
      staatliche Maßnahmen beschränkt wird (vgl. BVerfGE 111, 147
      <154 f.>). Wird der Versammlung verboten, in
      bestimmter Weise Meinungsinhalte zu artikulieren, so
      beschränkt dies ihre Möglichkeit, in einer selbst bestimmten
      Weise an der öffentlichen Meinungsbildung durch
      gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung teilzuhaben.
      Eine solche Beschränkung liegt insbesondere vor, wenn
      versammlungstypische Äußerungsformen, wie etwa Aufrufe,
      gemeinsame Lieder oder Transparente (vgl. BVerfGE 69, 315
      <343>) behindert werden. Weitere Beispiele sind
      Redeverbote (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des
      Ersten Senats vom 8. Dezember 2001
      - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, S. 713,
      und vom 11. April 2002
      - 1 BvQ 12/02 -, NVwZ-RR 2002,
      S. 500 <501>) oder die Untersagung der Verwendung
      von öffentlichkeitswirksamen Symbolen wie Fahnen (vgl.
      BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
      29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ
      2002, S. 983). Derartige Maßnahmen betreffen den
      Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. 


15  


Solche Beschränkungen in der Kombination des
      Inhalts und der versammlungsspezifischen Ausdrucksform von
      Meinungen betreffen ebenfalls die Meinungsfreiheit des
      Art. 5 Abs. 1 GG und sind daher auch vor
      Art. 5 Abs. 2 GG zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 90,
      241 <247>; 111, 147 <154>). 


16  


b) Das Bundesverfassungsgericht hatte sich
      schon verschiedentlich mit Auflagen des vorliegenden Typs zu
      befassen, allerdings bisher nur im Rahmen von Anträgen auf
      vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 32 BVerfGG. In mehreren
      Eilentscheidungen hat es entsprechende Auflagen der
      Versammlungsbehörde nach § 15 Abs. 1 VersG oder
      vergleichbare Maßgaben der Fachgerichte nach § 80
      Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht beanstandet oder in dem
      Tenor seiner Eilrechtsentscheidung bekräftigt. Das Gericht
      hat aber vielfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es
      nach den Grundsätzen des Eilrechtsschutzes entschieden habe,
      und hinzugefügt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
      solcher Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG den
      Fachgerichten im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe (vgl.
      statt vieler BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
      Senats vom 29. März 2002
      - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983).
      Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner
      Folgenabwägung Beschränkungen der Modalitäten der
      Versammlungsdurchführung allein daraufhin geprüft, ob sie zu
      einer Gefahrenminderung beitragen können, die eine
      Durchführung der Versammlung ungeachtet verbleibender Risiken
      hinnehmbar erscheinen lasse (vgl. statt vieler BVerfG,
      Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April
      2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. -, NJW 2001,
      S. 2072 <2075>, und vom 1. Mai 2001
      - 1 BvQ 22/01 -, NJW 2001, S. 2076
      <2078>). Es hat dementsprechend beschränkende
      Verfügungen und Maßgaben unter Berücksichtigung des
      Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingenommen oder Maßgaben
      selbst angeordnet, wenn sie eine mildere Maßnahme zur
      Gefahrenabwehr darstellten als das von der Behörde
      angeordnete Versammlungsverbot oder eine bestimmte
      Auflage. 


17  


Demgegenüber ist vorliegend zu überprüfen, ob
      die angegriffenen Auflagen und die dazu im
      Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen der
      Verwaltungsgerichte den grundrechtlichen Anforderungen
      außerhalb des Eilrechtsschutzes genügen. 


18  


c) Die in den angegriffen Auflagen erfolgten
      Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß
      Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. 


19  


Vorliegend wird die beschränkende Verfügung
      auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Diese Norm sieht
      mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung
      der Versammlungsfreiheit beschränkende Verfügungen gegenüber
      Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche
      Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der
      Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der
      Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die
      beschränkende Verfügung soll Rechtsgütern dienen, deren
      Schutz im betroffenen Fall der Ausübung der
      Versammlungsfreiheit vorgeht, und sie soll den Gefahren auf
      eine Weise entgegenwirken, die stärker beeinträchtigende
      Maßnahmen, etwa ein Verbot der Versammlung, nicht
      erforderlich werden lassen. Nicht auf der Grundlage des
      § 15 Abs. 1 VersG werden demgegenüber behördliche
      Maßgaben erlassen, die nicht eine Abwehr konkret
      bevorstehender unmittelbarer Gefahren bezwecken, sondern sich
      in bloßen Hinweisen auf die allgemeine Rechtslage erschöpfen,
      Vorkehrungen für abstrakt gefährliche Tatbestände vorsehen
      oder im Sinne vorsorgender Maßnahmen lediglich den
      reibungslosen Ablauf einer Versammlung gewährleisten sollen
      (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats
      vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -,
      NVwZ 2007, S. 1183 <1184>, und vom
      25. Oktober 2007 - 1 BvR 943/02 -).
      Soweit solche Maßnahmen keine Grundrechtseingriffe
      darstellen, bedürfen sie auch keiner besonderen gesetzlichen
      Grundlage. 


20  


Das für beschränkende Verfügungen
      vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung
      setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem
      Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem
      Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden
      Interessen führt (vgl. BVerfGE 69, 315 <353, 360>).
      Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit
      darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen
      keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose
      stellen (vgl. BVerfGE 69, 315 <354>). Daher müssen zum
      Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände
      dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung
      der öffentlichen Ordnung ergibt. Als Grundlage
      der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare
      tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl. BVerfGE 69, 315
      <353 f.>; 115, 320 <361>; BVerfG, Beschluss
      der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2002
      - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, S. 983);
      bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss
      der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998
      - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834
      <835>). 


21  


d) Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der
      die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet
      werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit
      aus Art. 5 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von
      Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht
      unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung
      von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des
      Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>;
      111, 147 <155>). Die angegriffenen Auflagen untersagen
      das Rufen von Parolen bestimmten Inhalts sowie deren
      schriftliche Verwendung sowie „Aussagen zu“ bestimmten
      Gruppierungen. Der Inhalt dieser Meinungsäußerungen kann
      nicht im Rahmen von Art. 5 GG unterbunden werden; mit
      ihm kann daher eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit
      vorliegend nicht gerechtfertigt werden. 


22  


aa) Meinungen im Sinne des Art. 5
      Abs. 1 GG sind durch die subjektive Einstellung des sich
      Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl.
      BVerfGE 93, 266 <289>). Für sie ist das Element der
      Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl.
      BVerfGE 90, 241 <247>). Unerheblich ist, ob die
      Äußerung „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“,
      emotional oder rational begründet ist (vgl. BVerfGE 61, 1
      <7>). 


23  


Bezeichnungen wie „Nationaler Widerstand“
      (Auflage Nr. 9) oder „Nationaler Widerstand
      Hochsauerland“ (Auflage Nr. 10) weisen ein Element der
      Stellungnahme und Beurteilung jedenfalls dann auf, wenn sie
      als ein „verbales Erkennungszeichen politisch agierender
      ‚Rechtsradikaler’“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
      29. August 2006 – 1 B 19.05 -, JURIS,
      Rn. 13) verwendet werden. Sie beziehen sich mit dem Wort
      „national“ in positiv wertender Absicht auf eine
      entsprechende politische Einstellung und verhalten sich mit
      dem Ausdruck „Widerstand“ ablehnend zu dazu gegenläufigen
      Einstellungen und Verhältnissen. Entsprechendes gilt auch für
      die Bezeichnung „Freie Nationalisten“ (Auflage Nr. 10),
      die neben der Bezeichnung der Gruppierung als „frei“ die
      befürwortende Stellungnahme für einen „nationalistischen“
      Standpunkt einschließt. Der politisch wertende Charakter
      derartiger Bezeichnungen entfällt nicht dadurch, dass sie von
      denjenigen, die die so gekennzeichnete politische Anschauung
      teilen, zur kollektiven Selbstbezeichnung gebraucht werden.
      Die Auffassung, Äußerungen mit der Wortfolge „Nationaler
      Widerstand“ seien als bloße Kennzeichnung einer
      rechtsradikalen politischen Bewegung bereits vom
      Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht umfasst (vgl. OVG
      Berlin-Brandenburg, a.a.O.), beruht auf einer Verkennung der
      Reichweite dieses Grundrechts. 


24  


bb) Die Meinungsfreiheit ist nicht
      schrankenlos gewährleistet. Beschränkungen der Freiheit,
      seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern,
      bedürfen einer Rechtfertigung anhand der Schranken des
      Art. 5 Abs. 2 GG, auch wenn die Äußerung in einer
      oder durch eine Versammlung erfolgt (vgl. BVerfGE 90, 241
      <246>; 111, 147 <154>). 


25  


Allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5
      Abs. 2 GG sind solche, die sich nicht gegen die
      Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer
      bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines
      schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu
      schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der
      Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt
      sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise
      verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>). 


26  


§ 15 Abs. 1 VersG dient dem Schutz
      schlechthin geschützter Rechtsgüter unabhängig davon, ob sie
      durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet
      werden. Allerdings bedarf § 15 Abs. 1 VersG aus
      verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden
      Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für die öffentliche
      Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet,
      soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird (vgl.
      BVerfGE 111, 147 <155 ff.>). 


27  


Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen
      Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen, Beschränkungen von
      Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen
      gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der
      öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen (vgl.
      BVerfGE 111, 147 <155>). Damit wird dem Umstand
      Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der
      pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich
      frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des
      Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5
      Abs. 2 GG festgelegt. Für den Begriff der öffentlichen
      Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf
      ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den
      jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes
      zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als
      unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen
      Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen
      wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <352>; BVerfGK 2, 1
      <6>). 


28  


Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein
      Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf
      nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung,
      die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter
      den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten
      Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen
      Auffassungen nicht widersprechen (vgl. BVerfGE 111, 147
      <155 f.>). Ermächtigungen zur Beschränkung
      grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung,
      sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten
      Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 <57 f.>;
      111, 147 <159>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
      des Ersten Senats vom 26. September 2006 - 1 BvR
      605/04 u.a. -, JURIS, Rn. 51). Dementsprechend hat
      der Gesetzgeber in seiner Rechtsordnung, insbesondere in den
      Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn
      sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die
      Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht –
      verletzen (vgl. BVerfGE 111, 147 <156>). Das
      Grundgesetz enthält darüber hinaus in Art. 9
      Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 sowie
      auch in Art. 26 Abs. 1 besondere
      Schutzvorkehrungen, die zeigen, dass der Verfassungsstaat des
      Grundgesetzes sich gegen Gefährdungen seiner Grundordnung
      - auch soweit sie auf der Verbreitung
      nationalsozialistischen Gedankenguts beruhen - im Rahmen
      rechtsstaatlich geregelter Verfahren wehrt. Aus den
      aufgeführten Normen des Grundgesetzes können aber keine
      weiter gehenden Rechtsfolgen als die ausdrücklich
      angeordneten abgeleitet werden. Die Sperrwirkung dieser
      Vorschriften steht daher insbesondere einer Berufung auf
      ungeschriebene verfassungsimmanente Schranken als
      Rechtfertigung für sonstige Maßnahmen zum Schutz der
      freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen (vgl.
      BVerfGE 111, 147 <158 f.>). Das Grundgesetz baut
      zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen
      Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt
      die Werteloyalität aber nicht. Kritik an der Verfassung und
      ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die
      Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der
      freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl.
      BVerfGE 113, 63 <82>; BVerfGK 2, 1 <5>; 7, 221
      <227>). 


29  


Die Strafrechtsordnung ermöglicht die
      Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch
      antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden
      die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen
      missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen
      Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann deshalb durch die
      Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit
      Auswirkungen auf Versammlungen (vgl. BVerfGE 111, 147
      <156>). Auf eine derartige Gefahr ist der Bescheid
      vorliegend jedoch nicht gestützt worden. 


30  


e) Beschränkende Verfügungen zum Schutz der
      öffentlichen Ordnung sind insoweit verfassungsrechtlich
      unbedenklich, als sich die in § 15 Abs. 1 VersG
      vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung,
      sondern aus der Art und Weise der Durchführung der
      Versammlung ergibt (vgl. BVerfGE 111, 147
      <156 f.>). Für eine solche Gefahrenlage sind
      vorliegend hinsichtlich der Auflagen Nr. 9 und 10
      jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. 


31  


aa) Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung
      infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung
      kann beispielsweise bei einem aggressiven und provokativen,
      die Bürger einschüchternden Verhalten der
      Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der
      Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft
      erzeugt wird. Ein Anlass für Beschränkungen der
      Versammlungsfreiheit unter Berufung auf das Schutzgut der
      öffentlichen Ordnung kann ferner gegeben sein, wenn
      Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der
      Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den
      Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner
      Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche
      Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich
      beeinträchtigen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 – 1
      BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, S. 585). Gleiches gilt, wenn ein
      Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und
      Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
      identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des
      vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere
      Bürger einschüchtert (vgl. BVerfGE 111, 147 <157>).
      Art. 8 GG schützt zwar Aufzüge, nicht aber Aufmärsche
      mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise
      aggressiven und einschüchternden Begleitumständen (vgl.
      BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
      24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001,
      2069 <2071>). 


32  


bb) Offenbar mit Blick auf diese
      Rechtsprechung hat die Ordnungsbehörde im vorliegenden Fall
      insbesondere in weiteren Auflagen eine Reihe von
      beschränkenden Verfügungen auf § 15 Abs. 1 VersG
      gestützt, die ausweislich der Begründung solchen
      Erscheinungsformen einer Versammlung entgegenwirken sollen.
      So wurde die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
      Organisationen sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen
      oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer
      gemeinsamen politischen Gesinnung ebenso untersagt wie das
      gemeinsame Tragen von dunklen Springerstiefeln in Verbindung
      mit dem Tragen von Bomberjacken, gegebenenfalls nebst einer
      militärischen Kopfbedeckung. Auch wurde das geschlossene
      Marschieren in Blöcken, Zügen und Reihen verboten. 


33  


Diese Auflagen sind allerdings nicht
      Gegenstand der Rügen des Beschwerdeführers. Die
      Verfassungsbeschwerde begrenzt sich auf die Auflagen
      Nr. 9 und 10 und damit auf zwei Auflagen mit
      Versammlungsbezug, die gewisse Formen der Äußerung bestimmter
      Inhalte beschränken. Die besonderen Vorkehrungen in den
      anderen soeben erwähnten Auflagen verdeutlichen, dass die
      Ordnungsbehörde sich mit den Auflagen Nr. 9 und 10
      den in den anderen Auflagen noch nicht erfassten Gefährdungen
      zuwenden wollte. 


34  


cc) Die Rechtmäßigkeit der Auflagen Nr. 9
      und 10 richtet sich danach, ob sie der Abwehr von
      Gefahren für die öffentliche Ordnung dienten, die aus der Art
      und Weise der Durchführung der Versammlung folgten. Das war
      vorliegend nicht der Fall. 


35  


(1) Durch die Auflagen wurde das Rufen von
      Parolen mit der Wortfolge „Nationaler Widerstand“ oder deren
      Verwendung in schriftlicher Form, etwa in Flugblättern
      (Auflage Nr. 9), ebenso untersagt wie Aussagen zu den
      Bezeichnungen „Nationaler Widerstand Hochsauerland“ und
      „Freie Nationalisten Sauerland/Siegerland“ in
      Versammlungsreden und Sprechchören sowie auf Transparenten
      (Auflage Nr. 10). Derartige Äußerungen können - wie
      ausgeführt (II 1 d bb) - nur dann gemäß
      § 15 Abs. 1 VersG untersagt werden, wenn sie im
      Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG durch Strafgesetze
      oder andere Gesetze verboten sind. Dass die Aussagen mit dem
      untersagten Inhalt strafbar oder auf andere Weise gesetzlich
      verboten seien, hat die Ordnungsbehörde jedoch nicht
      angenommen. Insbesondere ist sie nicht davon ausgegangen,
      dass es sich bei den damit bezeichneten Gruppierungen um
      Vereine handele, die auf der Grundlage von Art. 9
      Abs. 2 GG gemäß § 3 VereinsG durch die
      Verbotsbehörde verboten worden seien. Dementsprechend hat sie
      die untersagten Äußerungen auch weder als „Parolen und
      Grußformen“ verbotener Vereine, deren Verwendung § 9
      Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VereinsG für
      die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots verbietet, noch als
      eine gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG
      strafbare Verwendung der Kennzeichen verbotener Vereine
      angesehen. Auch hat sie die Äußerungen nicht als eine
      Verwendung von „Parolen und Grußformen“ bewertet, die gemäß
      § 86a Abs. 2 in Verbindung mit § 86a
      Abs. 1 Nr. 1 und § 86 Abs. 1 Nr. 1,
      2 oder 4 StGB strafbar wäre. 


36  


(2) Die Auflage Nr. 10 beruht auf der
      Annahme, Aussagen zu den dort erwähnten Organisationen
      könnten in der Bevölkerung Assoziationen zum
      Nationalsozialismus hervorrufen. Diese letztere Annahme
      scheidet als Grundlage einer beschränkenden
      versammlungsrechtlichen Verfügung aus, da sie allein auf die
      durch den Inhalt der Aussage ausgelösten Wirkungen bei
      Dritten abstellt, nicht aber auf spezifische mit der Art und
      Weise der Durchführung der Versammlung verbundene
      Gefahrenmomente verweist. 


37  


Zur Auflage Nr. 9 bezieht sich die
      Begründung ausschließlich auf den Beschluss des
      Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom
      9. Februar 2001. Damit wird dessen Argumentation
      übernommen. In dem Beschluss wurde die Gefahr in dem
      gemeinsamen lauten Skandieren der Parole „Nationaler
      Widerstand“ gesehen. 


38  


Das gemeinsame laute Skandieren von Parolen
      ist eine versammlungstypische Ausdrucksform, die am Schutz
      der Versammlungsfreiheit teilhat. Mit der Bedeutung der
      Versammlungsfreiheit wäre es unvereinbar, bereits aus den
      versammlungstypischen Formen gemeinsamer Meinungskundgabe,
      wie dem lauten gemeinsamen Rufen oder Skandieren sowie der
      Verwendung von Transparenten oder Flugblättern, jene
      versammlungsspezifischen Wirkungen ableiten zu wollen, die zu
      der bloßen Äußerung bestimmter Meinungsinhalte hinzutreten
      müssen, um Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter
      Berufung auf die öffentliche Ordnung zu rechtfertigen. Ob und
      unter welchen ergänzenden Umständen es verfassungsmäßig sein
      kann, das gemeinsame laute Skandieren zu untersagen, bedarf
      vorliegend keiner Klärung. Jedenfalls muss von Verfassungs
      wegen für die Zulässigkeit der Beschränkung durch Auflagen
      das in § 15 Abs. 1 VersG formulierte Erfordernis
      erfüllt sein, dass die öffentliche Ordnung nach den zur Zeit
      des Erlasses der Verfügung erkennbaren, zu der Nutzung
      versammlungstypischer Kundgabeformen hinzutretenden Umständen
      durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung
      unmittelbar gefährdet ist. Diesen Anforderungen wird die
      Verfügung nicht gerecht. 


39  


In dem von der Ordnungsbehörde in Bezug
      genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes
      Nordrhein-Westfalen heißt es, das „gemeinsame laute
      Skandieren“ dieser Parole verfolge, wie vergleichbare
      Veranstaltungen in jüngerer Vergangenheit gezeigt hätten, die
      Absicht, eine Überlegenheit des deutschen Volkes im Sinne
      einer ausschließlichen Blutsgemeinschaft zu propagieren.
      Damit wird auf den Inhalt der Aussage abgestellt. Das
      Oberverwaltungsgericht führt darüber hinaus aus, es werde
      eine militante, aggressive und fremdenfeindliche Stimmung
      erzeugt, die die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährde.
      Eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme derart weit
      reichender Wirkungen durch das laute Skandieren der in der
      Auflage Nr. 9 enthaltenen Aussagen wird jedoch nicht
      gegeben; erst recht fehlt es an den gebotenen Ausführungen zu
      weiteren, zu dem gemeinsamen lauten Skandieren hinzutretenden
      Begleitumständen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass
      die Parole „Nationaler Widerstand“ bei vergleichbaren
      Veranstaltungen in jüngerer Vergangenheit von einem
      rechtsextremen Spektrum verwandt worden sei. Ergänzend wird
      auf den Verfassungsschutzbericht des Landes
      Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1999, S. 101 f.,
      verwiesen, der belege, dass der Begriff „Nationaler
      Widerstand“ das Erkennungszeichen einer gewaltbereiten
      rechtsextremistischen Szene sei. Dies sind Ausführungen zum
      Inhalt der Aussage, nicht aber zu Gefahren, die speziell von
      dem lauten Skandieren der Parolen ausgehen. 


40  


Ausführungen konkret zu der Art und Weise der
      Durchführung der vom Beschwerdeführer geplanten Versammlung
      finden sich in dem auf eine frühere Versammlung bezogenen
      Zitat naturgemäß nicht. Es wird aber auch nicht angegeben,
      auf welche konkreten Ereignisse oder Begleitumstände sich die
      frühere Prognose stützte, dass durch das laute Skandieren der
      Parolen eine militante, aggressive und fremdenfeindliche
      Stimmung erzeugt werde. Wenn die Parole „Nationaler
      Widerstand“ bei vergleichbaren Veranstaltungen laut skandiert
      worden ist, hätte die Prüfung nahe gelegen, ob und warum
      Gefahren seinerzeit eingetreten waren und ob die jetzige
      Prognose damit auf hinreichende Tatsachen gegründet ist. 


41  


Da schon die verfassungsrechtlich geforderten
      nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine
      Gefahrenprognose in der Verfügung nicht angeführt werden,
      genügt der Auflagenbescheid nicht den verfassungsrechtlichen
      Anforderungen an Beschränkungen von Meinungsäußerungen im
      Rahmen einer Versammlung. Erst recht hat die Behörde jedoch
      die grundrechtlichen Anforderungen dadurch verkannt, dass sie
      davon ausgegangen ist, allein aus dem gemeinsamen lauten
      Skandieren könnte eine hinreichende Gefahr für die
      öffentliche Ordnung abgeleitet werden. Im Übrigen ist der
      Bescheid auch insoweit verfassungsrechtlich zu beanstanden,
      als er die Verletzung der öffentlichen Ordnung in den
      geäußerten Inhalten selbst sah. 


42  


f) Auch die angegriffenen
      Gerichtsentscheidungen verletzen, soweit die Rügen des
      Beschwerdeführers sich gegen sie richten, das Grundrecht auf
      Versammlungsfreiheit. 


43  


Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil,
      soweit es hier angegriffen ist, die
      Fortsetzungsfeststellungsklage als unbegründet abgewiesen,
      weil die Auflagen in der Verfügung vom 27. Juni 2001,
      soweit vom Beschwerdeführer angegriffen, rechtmäßig seien. Es
      hat damit verkannt, dass die angegriffenen Auflagen gegen
      Art. 8 Abs. 1 GG verstoßen, weil sie die Äußerung
      bestimmter Meinungsinhalte in versammlungstypischen Formen
      untersagen, anstatt das Verbot mit einer aus hinzutretenden
      Umständen folgenden, unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
      die öffentliche Ordnung aus Anlass der Art und Weise der
      Durchführung der geplanten Versammlung zu begründen. Auch die
      Verneinung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
      angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des
      § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch das
      Oberverwaltungsgericht verletzt den Beschwerdeführer in
      seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8
      Abs. 1 GG, weil das Oberverwaltungsgericht hierbei
      verkannt hat, dass die tragende Annahme des
      Verwaltungsgerichts, die Auflagen könnten in dieser Weise
      gemäß § 15 Abs. 1 VersG auf Gefährdungen der
      öffentlichen Ordnung gestützt werden, mit der
      Versammlungsfreiheit unvereinbar ist. 


44  


2. a) Die angegriffenen Hoheitsakte beruhen
      auch auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Für eine
      Aufhebung der angegriffenen Auflagen bleibt allerdings kein
      Raum, weil sie sich bereits erledigt haben (vgl. BVerfGE 50,
      234 <243>). Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen
      unterliegen hingegen, soweit sie mit der
      Verfassungsbeschwerde angegriffen sind, der Aufhebung und
      Zurückverweisung (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). 


45  


b) Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen
      des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 GG Erfolg hat,
      bedarf es keiner Prüfung, ob auch weitere Grundrechte
      verletzt sind. 


46  


c) Die Entscheidung über die
      Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die
      Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen
      Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 RVG (vgl. BVerfGE
      79, 357 <361 ff.>; 79, 365
      <366 ff.>). 


   




Papier 
Hohmann-Dennhardt 
Hoffmann-Riem