Fall 58
Aktenzeichen: 1 BvR 1602/07
Beck Online: BeckRS 2008 33387.0
cid 58
L e i t s a t z
zum Beschluss des Ersten Senats vom 26.
Februar 2008
- 1 BvR 1602/07 -
- 1 BvR 1606/07 -
- 1 BvR 1626/07 -
Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der
Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten
im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat-
und Alltagsleben
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1602/07 -
- 1 BvR 1606/07 -
- 1 BvR 1626/07 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1.
der E... GmbH & Co. KG,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe,
Arndtstraße 4, 76199 Karlsruhe -
gegen
a)
das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -,
b)
das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 1. Juli 2005 - 324 O 873/04 -
- 1 BvR 1602/07 -,
2.
der K... GmbH & Cie.,
vertreten durch die Geschäftsführer
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Knop,
in Sozietät Rechtsanwälte Werner & Knop,
Ortenberger Straße 47, 77654 Offenburg -
gegen
a)
das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 52/06 -,
b)
das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 24. Juni 2005 - 324 O 869/04 -
- 1 BvR 1606/07 -,
3.
der Frau C...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prinz, Neidhardt, Engelschall,
Tesdorpfstraße 16, 20148 Hamburg -
gegen
a)
das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -,
b)
das Urteil des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2006 - 7
U 88/05 -
- 1 BvR 1626/07 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof
am 26. Februar 2008 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden
verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführerinnen zu 1 und 3 werden
zurückgewiesen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
6. März 2007 - VI ZR 52/06 - und das Urteil
des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 - 324 O
869/04 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in
ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der
Beschwerdeführerin zu 2 ihre notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerden haben die
Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und
Alltagsleben prominenter Personen zum Gegenstand.
2
Die Ausgangsverfahren der
Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Klagen der
Beschwerdeführerin zu 3) auf Unterlassung einer
Bildberichterstattung. Die Klagen wurden anhängig gemacht,
nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
- im Folgenden auch: Gerichtshof - mit Urteil der
3. Sektion vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00,
von Hannover gegen Deutschland, Reports and Decisions
2004-VI, S. 1 ff.; inoffizielle Übersetzungen in die
deutsche Sprache veröffentlicht in EuGRZ 2004, S.
404 ff. und ÖJZ 2005, S. 588 ff.) festgestellt
hatte, die Bundesrepublik Deutschland habe ihre
Verpflichtungen aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dadurch verletzt,
dass die deutschen Gerichte in mehreren früheren
Entscheidungen zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung
über die nunmehrige Beschwerdeführerin zu 3) einen
Schutz gegen die Verbreitung solcher Abbildungen versagt
hatten. Gegenstand der Individualbeschwerde der
Beschwerdeführerin vor dem Gerichtshof war insbesondere eine
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 131, 332),
gegen die sich die Beschwerdeführerin zu 3) seinerzeit
mit einer Verfassungsbeschwerde gewandt hatte. Der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte dieser
Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 1999
(BVerfGE 101, 361) nur in einem für die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr
bedeutsam gewordenen Teil stattgegeben.
I.
3
Die Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1
BvR 1626/07
4
1. Die Beschwerdeführerin zu 3) ist eine
Tochter des mittlerweile verstorbenen Fürsten Rainier von
Monaco und mit Prinz Ernst August von Hannover verheiratet.
Die Ausgangsverfahren hatten eine Bildberichterstattung aus
dem Privat- und Alltagsleben der Beschwerdeführerin
zu 3) und ihres Ehemanns außerhalb der Wahrnehmung einer
offiziellen Funktion zum Gegenstand.
5
a) Die Beschwerdeführerin zu 1) verlegt
die Wochenzeitschrift „Frau im Spiegel“. In der Ausgabe Nr.
9/02 vom 20. Februar 2002 berichtete die Zeitschrift unter
dem Titel „Fürst Rainier - Nicht allein zu Haus“, der Vater
der Beschwerdeführerin zu 3) und regierende Fürst des
Staates Monaco sei erkrankt und seit einigen Wochen nicht
mehr bei öffentlichen Anlässen in Erscheinung getreten.
Sodann heißt es in dem Artikel:
6
Im Land herrscht große Sorge. Und bei seinen
Kindern. Prinz Albert (zur Zeit als Olympia-Teilnehmer in
Salt Lake City), Prinzessin Caroline (im St.-Moritz-Urlaub
mit Prinz Ernst August von Hannover) und Prinzessin Stephanie
wechseln sich in der Betreuung des Vaters ab. Er soll nicht
allein sein, wenn es ihm nicht gut geht. Nicht ohne die Liebe
seiner Kinder.
7
Dem Artikel war unter anderem ein Lichtbild
beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen
mit ihrem Ehemann auf einer Straße in dem schweizerischen
Wintersportort St. Moritz zeigt.
8
In der Ausgabe Nr. 9/03 derselben Zeitschrift
vom 20. Februar 2003 wurde unter dem Titel „St. Moritz -
Königliches Schneevergnügen“ über den Aufenthalt der
Beschwerdeführerin zu 3) und anderer bekannter
Mitglieder europäischer Adelshäuser in diesem Wintersportort
berichtet. Dem Artikel war unter anderem ein Lichtbild
beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen
mit ihrem Ehemann auf einer dortigen Straße zeigt. Die
Bildunterschrift führt aus, dass die Beschwerdeführerin
zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann „die Sonne und den
Schnee“ genieße.
9
In der Ausgabe Nr. 12/04 vom 11. März 2004
berichtete diese Zeitschrift unter der Überschrift
„Prinzessin Caroline - Ganz Monaco wartet auf sie“, es stehe
zu erwarten, dass die seit längerem nicht mehr in der
Öffentlichkeit aufgetretene Beschwerdeführerin zu 3) auf
dem alljährlich in Monaco stattfindenden Rosenball erscheinen
werde. Ein dem Artikel beigegebenes Lichtbild, das einen
Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) bei diesem
gesellschaftlichen Ereignis in den Vorjahren zeigt, ließ
diese unbeanstandet. Ihre Klage vor den Fachgerichten war
allein gegen ein weiteres Lichtbild gerichtet. Auf diesem
wird sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem Sessellift
gezeigt; untertitelt ist das Bild mit „Gemütliches Plaudern
im Sessellift“. Der beigegebene Artikel teilte mit, die
Beschwerdeführerin zu 3) weile derzeit zusammen mit
ihrem Ehemann in Zürs, wo auch das Lichtbild aufgenommen
worden sei. Sie habe sich zur Feier des Geburtstags ihres
Ehemanns nach St. Moritz begeben.
10
b) Die Beschwerdeführerin zu 3) nahm die
Beschwerdeführerin zu 1) auf Unterlassung dieser
Bildberichterstattung in Anspruch.
11
aa) Das Landgericht verbot der
Beschwerdeführerin zu 1) eine erneute Veröffentlichung
der beanstandeten Lichtbilder. Die Abwägung zwischen dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den einer
Veröffentlichung entgegenstehenden Belangen falle zugunsten
der Beschwerdeführerin zu 3) aus. Diese könne nach der
im Range einfachen Bundesrechts stehenden Vorschrift des
Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
24. Juni 2004 grundsätzlich Schutz vor Verbreitung von
Abbildungen beanspruchen, auf denen sie allein zur
Befriedigung der Neugier und des Unterhaltungsbedürfnisses
des Publikums in ihrem Privat- und Alltagsleben dargestellt
werde. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe in
seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) den
Fachgerichten die Aufgabe zugewiesen, einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs in das durch eine
differenzierte Kasuistik ausgeformte deutsche
Teilrechtssystem einzupassen, sofern die Auslegung der
einschlägigen Rechtsvorschriften hierfür Raum lasse und
verfassungsrechtliche Gebote nicht entgegenstünden.
12
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem von
Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotenen Schutz der Privatsphäre
lasse sich hieran gemessen in das Gefüge der von unbestimmten
Rechtsbegriffen gekennzeichneten Regelungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie nach § 23 Abs. 2 KUG und
Art. 8 Abs. 1 EMRK einpassen. Zwar habe das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember
1999 (BVerfGE 101, 361) den verfassungsrechtlich verbürgten
Privatsphärenschutz bislang enger gezogen, als dies der
Auffassung des Gerichtshofs entspreche. Jedoch bleibe es
Sache der Fachgerichte, die Grenzen des Persönlichkeitsrechts
als eines grundrechtlich abgesicherten Bestandteils des
privatrechtlichen Deliktsrechts auch dort für den Einzelfall
zu bestimmen, wo das Bundesverfassungsgericht zu den hierbei
zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Stellung
genommen habe. Die Beschwerdeführerin zu 3) könne sich
auf ein nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes Interesse an
dem Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Die von Art. 5
Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Presse-
und Informationsfreiheit überwiege dieses Interesse der
Beschwerdeführerin zu 3) nicht.
13
Dies gelte auch, wenn berücksichtigt werde,
dass die Presse mit der Vermittlung von Informationen und
Ideen zu allen Fragen von öffentlichem Interesse eine
wesentliche Aufgabe in der demokratischen Gesellschaft
wahrnehme und hierfür auch die Verbreitung von Fotoaufnahmen
zulässig sei. Zwar habe jedenfalls die Berichterstattung über
eine Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin zu 3)
und ihren bevorstehenden Auftritt auf einem Ball in Monaco
bei dem gebotenen weiten Verständnis ein Ereignis der
Zeitgeschichte zum Gegenstand gehabt. Zudem komme das
beiderseitige Verhältnis zweier für das öffentliche Leben
nicht gänzlich unbedeutender Personen zum Ausdruck, wenn dazu
berichtet werde, dass sich die Beschwerdeführerin zu 3)
während der Erkrankung ihres Vaters zeitweise im Urlaub
befunden habe. Gleichwohl stehe der Veröffentlichung ein nach
§ 23 Abs. 2 KUG berechtigtes und überwiegendes Interesse
der Beschwerdeführerin zu 3) an dem Schutz ihrer
Privatsphäre entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liege eine
grundsätzlich erhebliche Beeinträchtigung der
persönlichkeitsrechtlichen Belange auch in der Anfertigung
von Fotoaufnahmen, auf denen eine prominente Person außerhalb
einer örtlichen Abgeschiedenheit bei alltäglichen Vorgängen
wie etwa einem Gang über die Straße dargestellt werde. Ein
zur Rechtfertigung dieses Eingriffs zureichendes
Informationsinteresse werde von der Berichterstattung nicht
verfolgt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) nehme
keine politischen Funktionen wahr und auch die
Beschwerdeführerin zu 3) sei einzig über ihr
Verwandtschaftsverhältnis als Tochter mit dem Staatsoberhaupt
eines Landes von zudem nur geringer weltpolitischer Bedeutung
verbunden. Würde eine Erkrankung ihres Vaters gleichwohl für
eine Verbreitung visueller Darstellungen der
Beschwerdeführerin zu 3) genügen, so stünde dies mit dem
von dem Urteil des Gerichtshofs geforderten wirksamen Schutz
prominenter Personen vor Dauerbelästigung durch Fotoreporter
nicht mehr im Einklang. Eine unverhältnismäßige Beschränkung
der Berichterstattungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin
zu 1) liege darin nicht. Die Beschwerdeführerin
zu 1) habe selbst nicht aufzuzeigen vermocht, welches
über die Befriedigung bloßer Neugier der Leserschaft
hinausweisende Interesse mit der beanstandeten
Berichterstattung bedient worden sei.
14
Gleichfalls sei nicht ersichtlich, welches die
Belange der Beschwerdeführerin zu 3) überwiegende
Informationsinteresse mit der Verbreitung eines Bildes
befriedigt worden sei, das diese im Winterurlaub zeige. Sehe
man in einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu 3) in
St. Moritz mit Rücksicht auf ihren Status als sogenannte
absolute Person der Zeitgeschichte ein Ereignis der
Zeitgeschichte, so könne die Beschwerdeführerin zu 3)
gleichwohl jedenfalls Unterlassung einer Verbreitung solcher
Aufnahmen beanspruchen, auf denen sie mit ihrem Ehemann in
einem privaten Urlaub gezeigt werde.
15
Unzulässig sei auch die Veröffentlichung des
Lichtbilds aus Anlass der Berichterstattung über einen
bevorstehenden Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) auf
einem Gesellschaftsball in Monaco. Die Beschwerdeführerin
zu 3) werde auf diesem Lichtbild zusammen mit ihrem
Ehemann in einem Sessellift gezeigt. Zwar möge in ihrem
bevorstehenden Auftritt bei einem gesellschaftlich
bedeutenden Ball ein Ereignis der Zeitgeschichte liegen.
Jedoch stehe das verwendete Lichtbild nicht in der
erforderlichen Weise in Zusammenhang mit diesem Gegenstand
der Wortberichterstattung, sondern betreffe ein anderes
Geschehen.
16
bb) Das Oberlandesgericht hob auf die Berufung
der Beschwerdeführerin zu 1) die Entscheidung des
Landgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin
zu 3) ab. Der von Art. 8 Abs. 1 EMRK
geforderte Schutz der Privatsphäre trete hinter den
Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
in dem ihm in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zugewiesenen Umfang zurück. Das
Berufungsgericht sei nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die
tragenden Erwägungen des Urteils des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101,
361) gebunden.
17
cc) Mit seinem Revisionsurteil (BGHZ 171, 275)
billigte der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der
Revision der Beschwerdeführerin zu 3), dass das
Berufungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin zu 3)
abgewiesen hatte, soweit sie gegen die Veröffentlichung eines
Lichtbilds aus Anlass eines Berichts über eine Erkrankung
ihres Vaters gerichtet war. Hinsichtlich der beiden
verbleibenden Lichtbilder hob der Bundesgerichtshof das
Berufungsurteil auf und stellte durch Zurückweisung der
Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) das von dem
Landgericht verhängte Verbot wieder her.
18
Über die Zuordnung einer Abbildung zu dem in
§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bereich der
Zeitgeschichte sei auch dann, wenn außerhalb einer örtlichen
Abgeschiedenheit gewonnene Abbildungen einer der
Öffentlichkeit bekannten Person wie der Beschwerdeführerin
zu 3) verbreitet würden, im Wege einer Abwägung zwischen
den von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Belangen
des Abgebildeten und den von Art. 10 Abs. 1 EMRK und
Art. 5 GG gewährleisteten Informationsinteressen der
Öffentlichkeit zu entscheiden. Damit der Presse in den
gesetzlichen Grenzen ein ausreichender Spielraum belassen
bleibe, um nach publizistischen Kriterien darüber zu
entscheiden, was eine Angelegenheit von öffentlichem
Interesse sei, müsse der Begriff der Zeitgeschichte von dem
Interesse der Öffentlichkeit her in einer Weise bestimmt
werden, die alle Fragen allgemeinen gesellschaftlichen
Interesses einschließe. Unterhaltende Beiträge seien hiervon
nicht ausgenommen. Auch in ihnen finde Meinungsbildung statt.
Jedoch müsse die Presse hierbei den Schutz der Privatsphäre
der betroffenen Personen berücksichtigen.
19
Bei der gebotenen Abwägung komme dem
Informationswert der Berichterstattung besondere Bedeutung
zu. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit
sei, desto mehr trete das Schutzinteresse des Betroffenen
hinter die Informationsbelange zurück. Umgekehrt wiege der
Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je
geringer dieser Informationswert für die Allgemeinheit wiege.
Das Interesse der Leserschaft an bloßer Unterhaltung habe
gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein
geringeres Gewicht und sei nicht schützenswert. Von diesen
Grundsätzen sei auch bei einer Berichterstattung über
Personen von hohem Bekanntheitsgrad auszugehen. Auch hier
dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung
zu einer Debatte mit Sachgehalt beitrage, die über die
Befriedigung bloßer Neugier hinausgehe. Dies schließe es
jedoch nicht aus, dass auch der Bekanntheitsgrad des
Betroffenen für die Beurteilung des Informationswerts von
Bedeutung werden könne. Auch sei im Interesse der
meinungsbildenden Funktion der Presse ein weites Verständnis
dessen geboten, was Informationswert besitze.
20
Eine diesen Grundsätzen folgende
Interessenabwägung trage dem Schutz der Grundrechte aus
Art. 5 Abs. 1 GG ebenso Rechnung wie den Anforderungen,
wie sie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte abzuleiten seien. Ihr stehe entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Bindungswirkung
nach § 31 Abs. 1 BVerfGG des Urteils des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE
101, 361) nicht entgegen. Zwar habe es das
Bundesverfassungsgericht dort gebilligt, dass der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1995
(BGHZ 131, 332) den Schutz der Privatsphäre gegen
unerwünschte Aufnahmen auf die Missachtung einer erkennbaren
räumlichen Abgeschiedenheit beschränkt habe. Doch schließe
dies nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung das
Fehlen eines Informationswerts für die Öffentlichkeit
gegenüber dem seinerzeitigen Urteil des Bundesgerichtshofs in
stärkerem Umfang zu berücksichtigen.
21
Für die Ermittlung des Informationswerts einer
visuellen Darstellung dürfe der Inhalt der beigegebenen
Wortberichterstattung nicht unbeachtet bleiben. Hieran
gemessen sei ein zureichender Informationswert nicht zu
erkennen, soweit die Beschwerdeführerin zu 1) ihrer
Berichterstattung über die Anwesenheit einer Vielzahl
prominenter Personen in St. Moritz auch ein Bildnis
beigegeben habe, das die Beschwerdeführerin zu 3)
zusammen mit ihrem Ehemann im Winterurlaub zeige. Der Urlaub
sei auch bei prominenten Personen dem grundsätzlich
geschützten Kernbereich der Privatsphäre zugeordnet. Bei der
gebotenen Abwägung zwischen Pressefreiheit und
Persönlichkeitsrecht fehle es damit bereits an den
Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG. Die
Beschwerdeführerin zu 3) müsse die in der
Bildveröffentlichung liegende Beeinträchtigung ihrer
Privatsphäre und damit ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts daher nicht hinnehmen. Auf die mögliche
Verletzung eines nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigten
Interesses komme es nicht mehr an.
22
Die Abwägung falle zugunsten der
Beschwerdeführerin zu 3) auch hinsichtlich des weiteren
Lichtbilds aus, auf dem sie zusammen mit ihrem Ehemann
während eines Urlaubs in einem Sessellift in Skikleidung
gezeigt werde. Zwar möge in der beigegebenen
Wortberichterstattung über den bevorstehenden Ball ein
Ereignis von allgemeinem Interesse und damit der
Zeitgeschichte behandelt worden sein. Dies treffe aber nicht
auch auf den Teil der Berichterstattung zu, dessen
Bebilderung die in Frage stehende Abbildung gedient habe.
Diese beziehe sich allein auf die Mitteilung aus dem Artikel,
dass die Beschwerdeführerin zu 3) zwar derzeit in Zürs
weile, sich aber aus Anlass der Feier des Geburtstags ihres
Ehemanns von dort aus nach St. Moritz begeben habe. Dieser
Teil der Berichterstattung betreffe allein die Privatsphäre
der Eheleute und diene ausschließlich einem
Unterhaltungsinteresse.
23
Zwar sei der grundsätzlich auch bei
prominenten Personen geschützte Kernbereich der Privatsphäre
dadurch betroffen, dass die Beschwerdeführerin zu 1)
ihrer weiteren Berichterstattung über eine Erkrankung des
Vaters der Beschwerdeführerin zu 3) ein Bild von ihr
beigegeben habe, das sie zusammen mit ihrem Ehemann auf einer
Straße in St. Moritz zeige. Ein Zusammenhang zu einer
Debatte von allgemeinem Interesse habe sich aber daraus
ergeben, dass die Wortberichterstattung das Verhalten von
Familienmitgliedern während einer Erkrankung des seinerzeit
regierenden Fürsten von Monaco behandelt habe. Dieses
zeitgeschichtliche Ereignis werde mit den beanstandeten
Lichtbildern in zulässiger Weise belegt und illustriert. Auf
die Qualität des redaktionellen Beitrags komme es für die
Abwägung nicht an. Ein eigenständiger Verletzungseffekt sei
der bildlichen Darstellung der Beschwerdeführerin zu 3)
nicht zu entnehmen. Dass die Aufnahme unter Ausnutzung von
Heimlichkeit oder unter Einsatz besonderer technischer Mittel
zustande gekommen wäre, sei gleichfalls nicht
ersichtlich.
24
2. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 die
Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs
als Verletzung ihres von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleisteten Grundrechts der Freiheit der Presse, soweit
ihr darin die Verbreitung von Abbildungen der
Beschwerdeführerin zu 3) verboten worden ist. Der
Bundesgerichtshof habe nur der Formulierung nach anerkannt,
dass eine unterhaltend ausgerichtete Berichterstattung über
das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen dem Schutz
der Pressefreiheit unterstehe, der Sache nach aber ihre
Zulässigkeit verneint. Es sei nicht ersichtlich, auf welchem
Wege bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art das
Informationsinteresse der Presse die Belange einer
abgebildeten Person noch überwinden könne. Dies lasse die
Bedürfnisse der Presse nach Weckung publizistischer
Aufmerksamkeit durch personalisierende Darstellung ebenso
unbeachtet wie die in dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101,
361) betonte Leitbild- und Kontrastfunktion prominenter
Personen. Zudem habe der Bundesgerichtshof seine Bindung nach
§ 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Erwägungen des
Urteils des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101,
361) verkannt. Das Bundesverfassungsgericht habe dort eine
schützenswerte Privatsphäre verneint, soweit sich der
Einzelne auf Plätzen und unter vielen Menschen aufhalte. Auf
den von dem Bundesgerichtshof als Abwägungskriterium in den
Vordergrund gestellten Informationswert der Berichterstattung
könne es aber erst ankommen, wenn die Privatsphäre des
Abgebildeten überhaupt beeinträchtigt sei.
25
b) Die Beschwerdeführerin zu 3) rügt in
dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 eine
Verletzung ihres von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten
Persönlichkeitsrechts, soweit es Oberlandesgericht und
Bundesgerichtshof als zulässig angesehen haben, dass der
Berichterstattung über eine Erkrankung ihres Vaters ein
Urlaubsbild beigegeben worden war.
26
In dem durch Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111,
307 <323 ff.>) aufgezeigten Umfang seien die
Fachgerichte gehalten, bei der Rechtsanwendung den von
Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der
Privatsphäre in seiner Ausformung durch einschlägige
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zu berücksichtigen. Der Gerichtshof habe in
seinem Urteil vom 24. Juni 2004 den Informationswert der
Berichterstattung als Abwägungskriterium in den Vordergrund
gestellt. Wenn der Bundesgerichtshof eine Verbreitung von
Fotoaufnahmen der Beschwerdeführerin zu 3), auf denen
sie in ihrem Privat- und Alltagsleben gezeigt werde, bereits
aus Anlass einer Berichterstattung über eine Erkrankung ihres
Vaters als zulässig angesehen habe, so werde dieses
Abwägungskriterium seiner einschränkenden Bedeutung
entkleidet. Der Beitrag habe mögliche Auswirkungen der
Krankheit ihres Vaters für die Wahrnehmung seiner politischen
Funktionen als Staatsoberhaupt in keiner Weise thematisiert.
Es sei nicht vorwerfbar, dass sich die Beschwerdeführerin
zu 3) während der mehrere Monate währenden Betreuung
ihres Vaters mit ihren Geschwistern abgewechselt und dabei
die Möglichkeit eines Urlaubsaufenthalts genutzt habe. Mit
den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten
geringen Anforderungen an das Vorliegen eines zureichenden
Informationswerts sei der von der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geforderte
Schutz der Privatsphäre der Beschwerdeführerin zu 3),
insbesondere gegenüber dauernder Belästigung und Nachstellung
durch Fotoreporter, nicht zu gewährleisten. Überdies lasse
sich bereits dem Aussagegehalt des von dem Bundesgerichtshof
gebilligten Lichtbilds entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
zu 3) sich im Moment seiner Anfertigung unbeobachtet
geglaubt habe und das Lichtbild daher im Wege heimlicher
Ausspähung etwa mittels eines Teleobjektivs gewonnen worden
sei.
II.
27
Das Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07
28
1. Die Beschwerdeführerin zu 2) verlegt
die Wochenzeitschrift „7 Tage“. In der Ausgabe Nr. 13/02 vom
20. März 2002 berichtete sie unter dem Titel „In Prinzessin
Carolines Bett schlafen - kein unerfüllbarer Wunsch! -
Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa“, der
Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) verfüge über eine
Ferienvilla in Kenia, die in Zeiten der Abwesenheit der
Eheleute an Interessenten vermietet werde. Die Überschrift
enthält die deutlich hervorgehobene Unterzeile: „Auch die
Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen
an zahlende Gäste“.
29
Im Text des Berichts wurden neben der
Beschwerdeführerin zu 3) mehrere Privatpersonen
- Hollywoodstars und Angehörige von Adelshäusern -
namentlich aufgeführt, die „einen Hang zu ökonomischem Denken
entwickelt“ hätten und ebenfalls ihre Schlösser oder Häuser
vermieteten, wenn sie sie nicht selbst nutzten. Die Anmietung
der Ferienvilla sei Interessenten für einen Mietpreis von
1.000 Dollar je Tag möglich. Der Beitrag teilte weitere
Einzelheiten der Einrichtung der Ferienvilla und der
Konditionen ihrer Anmietung mit; hierbei wurde unter anderem
ausgeführt, dass auch das Personal in dem Mietpreis
inbegriffen sei.
30
Dem Beitrag war neben mehreren Ansichten der
Ferienvilla und ihrer Umgebung unter der Überschrift „In
Urlaubslaune - Caroline mit ihrem Ehemann“ ein Lichtbild
beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) während
eines Ferienaufenthalts auf einer Straße neben ihrem Ehemann
zeigt.
31
2. Mit Urteil vom 24. Juni 2005 verbot
das Landgericht die erneute Veröffentlichung dieses
Lichtbilds. Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts
entsprechen im Ausgangspunkt der bereits zu den
Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07
dargestellten Entscheidung des Gerichts vom 1. Juli
2005. Zu dem hier beanstandeten Lichtbild hat das Landgericht
erwogen: Zwar komme als zeitgeschichtliches Ereignis in
Betracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3)
als Vermieter von Ferienwohnraum auftrete. Bei der Abwägung
zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Presse- und
Informationsfreiheit sei nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch auch
bedeutsam, ob die Veröffentlichung der Fotoaufnahme zu einer
öffentlichen Diskussion von Fragen allgemeinen Interesses
beitrage. Es sei hiernach nicht von erheblichem Gewicht, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) Räumlichkeiten
seines Anwesens in Kenia an wohlhabende Urlauber vermiete.
Die Beschwerdeführerin zu 3) sei lediglich eng mit dem
Fürsten eines Staates von nur geringer weltpolitischer
Bedeutung verwandt und auch ihr Ehemann nehme keine
öffentlichen Funktionen wahr. Die Beschwerdeführerin
zu 2) habe nicht vorzutragen vermocht, welches über die
Befriedigung bloßer voyeuristischer Bedürfnisse ihrer
Leserschaft hinausreichende Informationsbedürfnis mit der
Veröffentlichung einer Abbildung befriedigt werde, deren
Informationsgehalt sich in der Darstellung prominenter
Personen bei privaten Tätigkeiten erschöpfe.
32
3. Auf Berufung der Beschwerdeführerin
zu 2) hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des
Landgerichts mit Urteil vom 31. Januar 2006 auf
(7 U 82/05, veröffentlicht in AfP 2006,
S. 180 ff.) und wies die Klage der
Beschwerdeführerin zu 3) ab. Die Entscheidungsgründe
entsprechen den bereits dargestellten Erwägungen des in dem
Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 von der Beschwerdeführerin
zu 3) angegriffenen Berufungsurteils desselben
Gerichts.
33
4. Der Bundesgerichtshof hob mit seinem Urteil
vom 6. März 2007 (VI ZR 52/06, veröffentlicht in EuGRZ 2007,
S. 503 ff.) das Berufungsurteil auf und bestätigte durch
Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu 2)
das erstinstanzliche Verbot. Im rechtlichen Ausgangspunkt
ging der Bundesgerichtshof von den bereits dargestellten
Erwägungen des in den Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1
BvR 1626/07 angegriffenen Revisionsurteils vom selben Tage
(VI ZR 51/06) aus. Eine nach diesen Grundsätzen vorgenommene
Abwägung führe im Streitfall zu dem Ergebnis, dass das von
der Beschwerdeführerin zu 2) verfolgte
Informationsinteresse hinter die Belange des
Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin zu 3)
zurücktreten müsse. Die Wortberichterstattung über die
Wohnung und deren Vermietung habe selbst bei Anlegung
großzügiger Maßstäbe keinen Vorgang von allgemeinem Interesse
im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte und auch kein zeitgeschichtliches Ereignis zum
Gegenstand. Auch der beanstandeten Abbildung sei weder ein
Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse noch
eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu
entnehmen.
34
5. Die Beschwerdeführerin zu 2) rügt die
Entscheidung des Landgerichts und deren Bestätigung durch das
Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs als Verletzung ihrer
von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der
Presseberichterstattung. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts unterfalle auch die Bebilderung
eines unterhaltend ausgerichteten Pressebeitrags mit
Bildnissen der Beschwerdeführerin zu 3) uneingeschränkt
dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG. Es obliege allein der Presse, nach publizistischen
Kriterien zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses
für wert halte. Den Gerichten sei es grundsätzlich verwehrt,
ihre Beurteilung des Informationswerts einer
Berichterstattung im Zuge der Abwägung an die Stelle der
eigenen Einschätzung der Presse zu setzen. Die von
Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungsbildung müsse
weit verstanden werden und dürfe nicht auf den Bereich des
politischen Lebens begrenzt werden. Denn auch die
Berichterstattung über prominente Personen des öffentlichen
Lebens außerhalb des Bereichs der Politik trage zur
Meinungsbildung bei und erlaube es der Leserschaft, ihre
persönliche Lebenseinstellung an solchen Bezugspersonen
auszurichten. Der Bundesgerichtshof dürfe den
Informationswert einer Bildberichterstattung nicht an dem
Inhalt der begleitenden Wortberichterstattung messen. Denn
mit dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Presse
gewährleisteten Freiraum für publizistische Entscheidungen
sei es nicht vereinbar, die Zulässigkeit der Veröffentlichung
von Personenbildnissen daran zu messen, ob die begleitende
Wortberichterstattung einen nach Auffassung des Gerichts
zureichenden Informationswert aufweise. Habe die Presse den
Informationswert durch Veröffentlichung bejaht, sei dies auch
von den Gerichten zugrunde zu legen.
35
Der Eingriff sei nicht durch den
Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zu 3) zu
rechtfertigen. Der Schutz der räumlichen Privatsphäre sei
nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung außerhalb
des häuslichen Bereichs auf die Voraussetzungen einer
örtlichen Abgeschiedenheit beschränkt, an denen es bei dem
abgebildeten Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3)
zweifelsfrei gefehlt habe. Es verstoße gegen Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die angegriffenen Entscheidungen
den Schutzbereich dieses Grundrechts gleichwohl in
Orientierung an der engeren Reichweite einschränkend
ausgelegt hätten, die der von Art. 10 Abs. 1 EMRK
gewährleisteten Informationsfreiheit nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zukomme. Als
einfaches Bundesgesetz müsse sich die Europäische
Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung durch den
Gerichtshof in dem Rahmen halten, der gemäß Art. 1 Abs.
3 GG von den Grundrechten des Grundgesetzes als alleinigem
Entscheidungsmaßstab der innerstaatlichen Gerichte gezogen
werde.
III.
36
Die Beschwerdeführerinnen zu 1)
und 3) haben zu der von der jeweiligen Gegnerin des
Ausgangsverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde Stellung
genommen.
37
1. Die Beschwerdeführerin zu 3) tritt den
Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1)
und 2) aus den Erwägungen der von ihr eingelegten
Verfassungsbeschwerde heraus entgegen.
38
2. Die Beschwerdeführerin zu 1) tritt der
Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) entgegen. Der
verfassungsrechtlich absolut geschützte Kernbereich der
Privatsphäre sei nicht schon dadurch berührt, dass der
Betroffene auf einer Fotoaufnahme während eines
Urlaubsaufenthalts gezeigt werde, sofern er sich hierbei in
der Öffentlichkeit und nicht in örtlicher Abgeschiedenheit
befinde. Die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitenden
Maßstäbe hätten nicht zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin
zu 3) sich auf eine berechtigte Erwartung der Achtung
ihrer Privatsphäre bereits dort berufen könne, wo sie zwar
während eines Skiurlaubs, aber an öffentlichen Orten gezeigt
werde. Bei prominenten Personen ohne öffentliche Funktion und
Berufstätigkeit wie etwa der Beschwerdeführerin zu 3)
werde sich regelmäßig bereits nicht mit der von den Belangen
der Pressefreiheit gebotenen Sicherheit feststellen lassen,
welcher Teil ihres Privatlebens dem vom Bundesgerichtshof als
besonders schützenswert angesehenen Bereich des Urlaubs
zugehöre.
B.
39
Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) haben keinen
Erfolg. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 1)
zur Unterlassung einer erneuten Verbreitung der beanstandeten
Abbildungen verstößt in ihrem von dem Bundesgerichtshof
aufrechterhaltenen Umfang nicht gegen das Grundrecht der
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es verletzt
auch nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3)
auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass der
Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht die Verbreitung
eines Lichtbilds der Beschwerdeführerin zu 3)
unbeanstandet gelassen haben.
40
Demgegenüber verletzt die Verurteilung der
Beschwerdeführerin zu 2) in dem Beschwerdeverfahren 1
BvR 1606/07 zur Unterlassung der Bildberichterstattung das
Grundrecht der Pressefreiheit. Das Urteil des
Bundesgerichtshofs ist aufzuheben.
I.
41
Die Verurteilungen der Beschwerdeführerinnen
zu 1) und 2) aus den Beschwerdeverfahren 1 BvR
1602/07 und 1 BvR 1606/07 greifen dadurch in den
Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, dass gerichtlich die
Veröffentlichung von Lichtbildern untersagt wird.
42
Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung
der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie
Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen.
Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein
Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem
verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen
Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR
240/04 -, NJW 2005, S. 3271 <3272>). Der Schutz
der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von
Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 <389>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001
- 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1923>). Von
der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der
Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34,
269 <283>; 50, 234 <240>). Die Presse darf nach
eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des
öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl.
BVerfGE 97, 228 <257>; 101, 361 <389>). Von einer
- an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten -
Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der
Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE
66, 116 <134>). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über
prominente Personen, nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil
(vgl. BVerfGE 101, 361 <390>). Erst bei der Abwägung
mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten durch die Gerichte
kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf
die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu
Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen
(vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <391>).
II.
43
Die in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07
angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte
beeinträchtigen das Grundrecht der Beschwerdeführerin
zu 3) auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit der
Beschwerdeführerin zu 3) das begehrte Verbot einer
Veröffentlichung bestimmter Abbildungen verweigert worden
ist.
44
1. Dieses Grundrecht hat die Aufrechterhaltung
der Grundbedingungen sozialer Beziehungen zwischen dem
Grundrechtsträger und seiner Umwelt zum Ziel (vgl. BVerfGE
54, 148 <153>; 97, 391 <405>; 114, 339
<346>). Mit dem Schutz von Verhaltensfreiheit und
Privatheit werden Elemente der Persönlichkeitsentfaltung
gewährleistet, die nicht Gegenstand der besonderen
Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber um
ihrer Bedeutsamkeit für die engere persönliche Lebenssphäre
des Einzelnen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen willen
nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 118, 168
<183>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S.
39 <41>). Die Zuordnung eines konkreten
Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des
Persönlichkeitsschutzes wird von der Art der
Persönlichkeitsgefährdung beeinflusst. Maßgebend sind die
Umstände des Anlassfalls und hieraus zu erwartende
grundrechtserhebliche Auswirkungen insbesondere für die
Persönlichkeitsentfaltung und das private Leben des
Betroffenen (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 106, 28
<39>; 118, 168 <183 f.>).
45
2. Gerichtliche Entscheidungen über die
Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die den
Abgebildeten in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen
zeigen, können unterschiedliche Aspekte des
Persönlichkeitsschutzes, insbesondere die Gewährleistung des
Rechts am eigenen Bild und die Garantie der Privatsphäre,
berühren (vgl. BVerfGE 101, 361 <380 ff.>).
46
a) Ein allgemeines oder gar umfassendes
Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person
enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG allerdings nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>).
Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber
Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die
Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner
Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor
allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation
bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und
das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht
überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren
(vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). Je leichter dies ist,
umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem
Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der
Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE
101, 361 <381>). Die zunehmende Verfügbarkeit kleiner
und handlicher Aufnahmegeräte, wie etwa in ein Mobiltelefon
integrierter Digitalkameras, setzt insbesondere prominente
Personen gesteigerten Risiken aus, in praktisch jeder
Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge
fotografiert zu werden, dass das Bildnis in Medien
veröffentlicht wird. Ein besonderer Schutzbedarf kann sich
ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen
ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 <394 f.>). Für den
Schutzbedarf ist ebenfalls von Bedeutung, in welcher
Situation der Betroffene abgebildet wird, etwa in seinem
gewöhnlichen Alltagsleben oder in einer Situation der
Entspannung von Beruf und Alltag, in der er erwarten darf,
keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.
47
b) Vom Grundrecht auf Schutz der
Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz
der Privatsphäre umfasst (vgl. dazu BVerfGE 101, 361
<382>). Dieser Schutz hat verschiedene Dimensionen. In
thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche
Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer
öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu
werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur
Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm
insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen
Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der
Entspannung sichert (vgl. BVerfGE 101, 361
<382 ff.>) und der das Bedürfnis verwirklichen
hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“ (vgl. BVerfGE 27, 1
<6 f.>; vgl. ferner
BVerfGE 32, 54 <75>; 51, 97 <107>). Die Grenzen
der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und
abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>).
48
Ein weitergehender Schutz kann sich aus der
von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Verstärkung des
Persönlichkeitsschutzes in Situationen des Beisammenseins von
Eltern mit ihren minderjährigen Kindern im öffentlichen Raum
ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>; Beschluss des
Ersten Senats vom 13. Juni 2007 - 1 BvR
1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41>).
III.
49
Die Grundrechte der Pressefreiheit und des
Schutzes der Persönlichkeit sind nicht vorbehaltlos
gewährleistet. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach
Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen
zählen unter anderem die §§ 22 ff. KUG, aber auch
Art. 8 EMRK (1). Die in dem Kunsturhebergesetz
enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK
verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als
Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 2
Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz (2). Die Auslegung
und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abwägende
Zuordnung zueinander durch die Fachgerichte hat der
interpretationsleitenden Bedeutung der von der
Schrankenregelung berührten Grundrechtsposition Rechnung zu
tragen sowie die betroffenen Gewährleistungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Das
Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt,
ob der Einfluss der deutschen Grundrechte, auch unter
Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention, auf die Auslegung der
zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der
kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist. Das ist
nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil das Ergebnis
auch anders hätte ausfallen können (3).
50
1. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die
Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen,
die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem
Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte
Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut
muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig
davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf
andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 117, 244
<260>).
51
a) Die Vorschriften der §§ 22 ff.
KUG und die in § 823 Abs. 1 BGB verankerten
Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes
sind allgemeine Gesetze in diesem Sinne (vgl. BVerfGE 7, 198
<211>; 25, 256 <263 ff.>; 34, 269
<282>; 35, 202 <224 f.>). Sie setzen der
Pressefreiheit Schranken auch insoweit, als der durch sie im
Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gewährte
Persönlichkeitsschutz über das verfassungsrechtlich zwingend
Gebotene hinausreicht.
52
b) Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht
auf Achtung des Privatlebens ist ebenfalls ein allgemeines
Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das der
Kommunikationsfreiheit Grenzen setzt. Der Europäischen
Menschenrechtskonvention kommt im nationalen Recht der Rang
von einfachem Bundesrecht zu (vgl. BVerfGE 74, 358
<370>; 82, 106 <114>; 111, 307
<316 f.>). Die Gewährleistungen der Konvention und
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte dienen darüber hinaus auf der Ebene des
Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von
Inhalt und Reichweite von Grundrechten, sofern dies nicht zu
einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl.
Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des
Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE
111, 307 <317, 329>).
53
In Übereinstimmung mit dem
verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsschutz stellt
auch der von Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des
Einzelnen gewährte Schutz auf die Summe der persönlichen,
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ab, die
für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, EuGRZ 2007, S. 467
<470>). Bei der Bestimmung der Reichweite dieses
Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten
Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21.
August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406
<3408>). Die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1
EMRK kann auch einen Anspruch auf Schutz durch die
staatlichen Gerichte vor Veröffentlichung von Bildnissen des
Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschließen (vgl. EGMR, -
3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2006, Beschwerde-Nr.
59320/00, von Hannover gegen Deutschland,
§§ 50 ff., NJW 2004, S. 2647 <2648>). Über
dessen Reichweite im konkreten Fall ist unter
Berücksichtigung der von Art. 10 EMRK gewährleisteten
Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK
geregelten Schranken im Wege einer Abwägung zu entscheiden
(vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Beschluss vom 14. Juni 2005,
Beschwerde-Nr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz; EGMR, - 2.
Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr.
71678/01, Gourguenidze gegen Georgien,
§§ 38 ff.).
54
2. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete verfassungsrechtliche
Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit unterliegt der
Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1, 2. Halbsatz
GG.
55
a) Zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung
zählen neben den Grundrechten wie Art. 5 Abs. 1 GG
insbesondere die Vorschriften über die Veröffentlichung
fotografischer Abbildungen von Personen in
§§ 22 ff. KUG (vgl. BVerfGE 101, 361 <387>).
Sie enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten
Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von
Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die
in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG
geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung
berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes
Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der
abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen
Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl.
BVerfGE 35, 202 <224 f.>; 101, 361
<387>).
56
b) Neben diesen Vorschriften beschränken die
in Art. 10 EMRK verbürgten Freiheiten der Äußerung und
Verbreitung sowie des Empfangs von Meinungen unter Einschluss
von Informationen den Schutz der Persönlichkeit.
57
Die Tätigkeit der Presse ist von der in
Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleisteten
Äußerungsfreiheit („liberté d´ expression“) sowie den von
Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK gewährleisteten Freiheiten
der Übermittlung und des Empfangs von Informationen und
Meinungen („liberté de communiquer et recevoir des
informations et idées“) umfasst. Der Schutz des Art. 10
Abs. 1 EMRK schließt insbesondere die Veröffentlichung
von Fotoaufnahmen zur Bebilderung einer
Medienberichterstattung ein (vgl. EGMR, - 1. Sektion -,
Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02,
Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2, § 29;
EGMR, - 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni
2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen
Deutschland, § 59, EuGRZ 2004, 404 <412>; EGMR, -
2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006,
Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien,
§ 55). Über die Zulässigkeit von Beschränkungen dieses
Rechts durch Maßnahmen der staatlichen Gerichte zum Schutz
des Privatlebens des Abgebildeten ist nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofs gleichfalls im Wege einer Abwägung mit dem
in Art. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des
Privatlebens zu entscheiden (vgl. EGMR, - 2. Sektion - ,
Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01,
Gourguenidze gegen Georgien, § 37 m.w.N.).
58
Bei der Abwägung mit kollidierenden
Rechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs.
1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer
Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der
öffentlichen Meinung beitragen soll (vgl. BVerfGE 20, 162
<177>), ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten
Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo
die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von
allgemeinem Interesse leistet („information and ideas on all
matters of public interest“, vgl. EGMR, - 4. Sektion -,
Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00,
Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 40; EGMR, -
1. Sektion -, Urteil vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr.
510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 82).
59
c) aa) Die Reichweite des in den
§§ 22 ff. KUG enthaltenen und durch Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
grundrechtlich verstärkten Schutzes des Rechts am Bild wird
davon beeinflusst, ob eine Information in die breite
Öffentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit
nicht auf einen eng beschränkten Personenkreis begrenzt
bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 -, NJW
2006, S. 1865; vgl. auch EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17.
Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen
Georgien, § 55). Andererseits wird das Gewicht der das
Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden
Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung
eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit
wesentlich berührt (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>;
stRspr).
60
Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung
mit prominenten Personen befassen, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein die
Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher
Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem
Interesse. Prominente Personen können auch Orientierung bei
eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder
Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BVerfGE 101, 361
<390>). Der Kreis berechtigter Informationsinteressen
der Öffentlichkeit wäre zu eng gezogen, würde er auf
skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende
Verhaltensweisen begrenzt. Auch die Normalität des
Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen
prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen
geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von
allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361
<390>).
61
Die Unterhaltsamkeit des Inhalts oder seiner
Aufmachung ist eine häufig wichtige Bedingung zur Gewinnung
öffentlicher Aufmerksamkeit und damit gegebenenfalls auch zur
Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung. Würde einem
Beitrag allein seiner unterhaltsamen Aufmachung wegen die
Bedeutung für die Meinungsbildung abgesprochen, so könnte
dies auch den Gewährleistungsgehalt des Art. 10 EMRK
verletzen (vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom
13. Dezember 2005, Beschwerde-Nr. 66298/01 u.a.,
Wirtschafts-Trend-Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen
Österreich, § 49 f.).
62
Auch der „bloßen Unterhaltung“ kann ein Bezug
zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden.
Unterhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der
Medienbetätigung, der am Schutz der Pressefreiheit in seiner
subjektivrechtlichen wie objektivrechtlichen Dimension
teilhat (vgl. BVerfGE 35, 202 <222>; 101, 361
<390>). Der publizistische und wirtschaftliche Erfolg
der in Konkurrenz zu anderen Medien und
Unterhaltungsangeboten stehenden Presse kann auf
unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen
angewiesen sein. Die Bedeutung visueller Darstellungen für
die Berichterstattung der Presse hat in jüngerer Zeit sogar
zugenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>).
63
Es wäre einseitig anzunehmen, dass das
Interesse der Bürger an Unterhaltung stets nur auf die
Befriedigung von Wünschen nach Zerstreuung und Entspannung,
nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung ziele. Unterhaltung
kann auch Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände
zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse
anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen,
Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt
insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen. Unterhaltung
in der Presse ist aus diesem Grund gemessen an dem Schutzziel
der Pressefreiheit nicht unbeachtlich oder gar wertlos (vgl.
BVerfGE 101, 361 <390>).
64
Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst
auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder
Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds,
insbesondere der ihnen nahestehenden Personen. Es würde die
Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG
unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses
Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von
ihnen ausgeübten Funktionen grundsätzlich entzogen.
65
bb) Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf
es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des
Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden
Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der
Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage,
ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich
die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>;
101, 361 <391>). Von Bedeutung sind, soweit die
Bildberichterstattung betroffen ist, auch ihr Anlass sowie
die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist.
66
cc) Die Anerkennung der Bedeutung der
Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle
Meinungsbildung bewirkt nicht automatisch, dass der besondere
persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten
stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von
Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet
ist.
67
(1) Die Abwägung hat zwar das vom
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste
Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren
publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches
Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>).
Dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst allerdings
nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im
Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu
gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen
Rechtsgütern herzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR
758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1922>). Mit der
Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den
Kontext eines bestimmten Berichts zu rücken, nutzen die
Massenmedien ihre grundrechtlich geschützte Befugnis, selbst
zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei
haben sie den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu
berücksichtigen. Im Streitfall allerdings obliegt die
maßgebliche Gewichtung dieses Informationsinteresses für
Zwecke der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der
Betroffenen den Gerichten. Eine Einschränkung eines
grundrechtlichen Selbstbestimmungsrechts für die Zuordnung
unterschiedlicher Schutzgüter in Kollisionslagen kennt die
deutsche Grundrechtsordnung auch in anderen Situationen (vgl.
etwa zu Art. 8 GG: BVerfGE 104, 92 <111 f.>).
Im Zuge der Gewichtung des Informationsinteresses haben die
Gerichte allerdings von einer inhaltlichen Bewertung der
betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als
seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen und sind auf die
Prüfung und Feststellung beschränkt, in welchem Ausmaß der
Bericht einen Beitrag für den Prozess der öffentlichen
Meinungsbildung zu erbringen vermag.
68
Soweit das Bild nicht schon als solches eine
für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage
enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu
gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. BGHZ 158,
218 <223>; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004
- VI ZR 292/03 -, NJW 2005, S. 594
<595 f.>). So können Bilder einen Wortbericht
ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts
dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des
Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG
geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe
von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten
Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu
wecken. Wird die Nutzung auch von Bildern zugelassen, die
außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind, kann
dies dazu beitragen, die belästigenden Auswirkungen für die
betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten,
wäre die Bebilderung eines Berichts allein mit im Kontext des
berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26.
April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW
2001, S. 1921 <1924>). Beschränkt sich der
begleitende Bericht allerdings allein darauf, irgendeinen
Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu
schaffen, so lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Insofern ist es
verfassungsrechtlich nicht angezeigt, dem
Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem
Persönlichkeitsschutz einzuräumen.
69
(2) Für die Gewichtung der Belange des
Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der
Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von
Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, auch bedeutsam,
in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er
dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung
verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist
erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von
üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen
Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre
berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach den
Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde,
typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht
in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in
einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation,
insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl.
BVerfGE 101, 361 <384>). Dem Schutzanspruch des
Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der
Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes
Gewicht zukommen, so wenn die Medienberichterstattung den
Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des
Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten
des Berufs und Alltags erfasst.
70
Insofern kommt auch der Verteilung
zivilprozessualer Darlegungs- und Beweislasten Bedeutung zu
(vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 1981
- 10 W 72/81 -, NJW 1982, S. 647 <648>; OLG
Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U 9/06 -, GRUR-RR
2006, S. 421 <422>). Zu sichern ist, dass weder der
Presse noch dem Abgebildeten die Darlegung und der Beweis der
verfassungsrechtlich für die Abwägung bedeutsamen Belange in
unzumutbarer Weise erschwert wird. Will die Presse ohne
Einwilligung des Betroffenen ein Bild von ihm
veröffentlichen, ist es ihr allerdings grundsätzlich
zumutbar, die Umstände, unter denen das Bild entstanden ist
(vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U
9/06 -, GRUR-RR 2006, S. 421 <422>), in einer
Weise substantiiert darzulegen, dass gerichtlicherseits
überprüft werden kann, ob der Verbreitung des Bildnisses
berechtigte Erwartungen des Betroffenen entgegenstehen, vor
Abbildungen zum Zwecke der Medienberichterstattung geschützt
zu sein.
71
dd) Es ist Sache der Fachgerichte, den
Informationswert einer Berichterstattung und ihrer
Bebilderung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen
Meinungsbildung im konkreten Einzelfall zu ermitteln und der
Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für
den Persönlichkeitsschutz gegenüberzustellen, die mit der
Gewinnung und Verbreitung der Abbildungen verbunden sind. Bei
derartigen Abwägungsentscheidungen verfügen die Gerichte über
einen Einschätzungsspielraum. In Übereinstimmung hiermit ist
auch für die bei der Auslegung der deutschen Grundrechte
bedeutsamen Vorgaben der Europäischen
Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung des
Gerichtshofs ein eigenständiger Beurteilungsspielraum der
nationalen Gerichte anerkannt (vgl. EGMR, - Große
Kammer -, Urteil vom 4. Dezember 2007, Beschwerde-Nr.
44362/04, Dickson gegen Großbritannien,
§§ 77 ff.).
72
Die Gerichte haben zu beachten, dass die
Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven
Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz
des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der
Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (vgl. BVerfGE 20,
162 <174 ff.>; 66, 116 <134>; 77, 346
<354>). Äußerungen in der und durch die Presse wollen
in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen
und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für
sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (vgl.
BVerfGE 20, 162 <177>). Auch nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht nur
wenig Spielraum, die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1
EMRK zurücktreten zu lassen, falls eine
Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von
allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, - Große
Kammer -, Urteil vom 22. Oktober 2007,
Beschwerde-Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich,
§ 45; EGMR, - Große Kammer -, Urteil vom
17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und
Baadsgaard gegen Dänemark, §§ 68 f.).
73
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG
gebietet allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit
jedweder visuellen Darstellung aus dem Privat- und
Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur
Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein
rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes
zurückzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch bisher
nicht anerkannt, dass die Presse einen schrankenlosen Zugriff
auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte nehmen darf,
sondern hat Bildveröffentlichungen nur insoweit als
gerechtfertigt angesehen, als dem Publikum sonst
Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten werden, etwa
darüber, ob solche Personen, die als Idol oder Vorbild
gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend
in Übereinstimmung bringen (vgl. BVerfGE 101, 361
<393>). Verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist
demgegenüber, dass eine Person von zeitgeschichtlichem
Interesse bei Aufenthalten außerhalb einer Situation
räumlicher Abgeschiedenheit stets und ohne Beschränkung für
die Zwecke medialer Verwertung fotografiert werden darf.
74
3. Es ist in erster Linie Aufgabe der
Zivilgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der
zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung
unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die
Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der
Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu
beachten. Dazu haben die Gerichte die betroffenen
unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer
Beeinträchtigung zu erfassen. Die gegenüberstehenden
Positionen sind in Ansehung der konkreten Umstände des
Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils
angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 391 <401>;
99, 185 <196>).
75
Das Bundesverfassungsgericht ist auf die
Nachprüfung beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung
und Anwendung der Vorschriften des einfachen Rechts und
insbesondere bei der Abwägung miteinander kollidierender
Rechtsgüter den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet
haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>). Auf diesen Umfang
ist auch die verfassungsgerichtliche Nachprüfung begrenzt, ob
die Fachgerichte ihrer Aufgabe nachgekommen sind, die
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in die betroffene Teilrechtsordnung der
nationalen Rechtsordnung einzupassen.
76
Dass die Abwägung von Rechtspositionen in
komplexen, insbesondere multipolaren Kollisionsfällen auch
anders ausfallen könnte, ist kein hinreichender Grund für die
verfassungsgerichtliche Korrektur einer Entscheidung der
Fachgerichte (vgl. BVerfGK 7, 217 <219>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar
2005 - 1 BvR 1783/02 -, NJW 2005, S. 1857 <1858>;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar
2006 - 1 BvR 2602/05 -, NJW 2006, S. 1865).
Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung der
angegriffenen Entscheidung führt, liegt aber vor, wenn der
Schutzbereich eines hierbei zu beachtenden Grundrechts
unrichtig oder unvollkommen bestimmt worden ist oder sein
Gewicht unrichtig bemessen und auf diese Weise fehlerhaft in
die Abwägung einbezogen worden ist oder wenn die Abwägung
sonstigen Vorgaben des Verfassungsrechts widerspricht,
insbesondere auch verfassungsrechtlich zu beachtende Maßgaben
der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht hinreichend
berücksichtigt worden sind.
IV.
77
Das in den Verfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR
1626/07 angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs
(VI ZR 51/06) wird den grundrechtlichen
Anforderungen gerecht. Ob die von der Beschwerdeführerin zu
1) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 angegriffene
Entscheidung des Landgerichts und das von der
Beschwerdeführerin zu 3) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR
1626/07 angegriffene Berufungsurteil den
verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht
Rechnung getragen hatten, bedarf keiner Entscheidung.
Hingegen genügen die in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07
von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffene Entscheidung
des Landgerichts und das hierzu ergangene Revisionsurteil des
Bundesgerichtshofs (VI ZR 52/06) diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
78
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die rechtliche
Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 ff. KUG
anhand eines von ihm dazu näher entfalteten Schutzkonzepts
vornimmt. Dabei ist er nicht grundsätzlich gehindert, von
seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und das
Schutzkonzept zu modifizieren.
79
Die vom Bundesgerichtshof in den angegriffenen
Entscheidungen vorgenommene Veränderung des bisher
angewandten Schutzkonzepts und der in ihm enthaltenen
Maßstäbe missachtet Vorgaben des Grundgesetzes nicht. So wie
das Bundesverfassungsgericht in der Leitentscheidung vom
15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) lediglich geprüft
hat, ob das seinerzeit angewandte Schutzkonzept die
verfassungsrechtlichen Grenzen wahrte, ist das Gericht auch
im Hinblick auf das veränderte Schutzkonzept auf die Prüfung
der Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch den
Bundesgerichtshof beschränkt. Dass die vom Bundesgerichtshof
angewandten Kriterien vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit
nicht beanstandet worden sind, besagte nur, dass sie
verfassungsrechtlichen Maßstäben standhielten; dies bedeutet
aber nicht, dass nicht auch ein modifiziertes Schutzkonzept
den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen
kann.
80
a) Der Bundesgerichtshof war
verfassungsrechtlich insbesondere nicht gehindert, auf eine
Nutzung der bisher von ihm in Anlehnung an die Literatur
entwickelten Rechtsfigur der Person der Zeitgeschichte zu
verzichten. Er durfte die Lösung des Falles stattdessen
allein im Rahmen einer Interessengewichtung und -abwägung
suchen und prüfen, ob eine visuelle Darstellung dem in
§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG tatbestandlich vorausgesetzten
Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und daher
vorbehaltlich entgegenstehender berechtigter Interessen des
Abgebildeten (§ 23 Abs. 2 KUG) auch ohne dessen nach
§ 22 KUG grundsätzlich erforderliche Einwilligung
verbreitet werden darf.
81
Der Verzicht auf die Figur der absoluten und
relativen Person der Zeitgeschichte widerspricht der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat es allerdings nicht
beanstandet, wenn die für die Abwägung bedeutsame Gewichtung
des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an
Bilddarstellungen prominenter Personen unter Nutzung dieser
Rechtsfiguren vorgenommen wird; das Gericht hat aber
hinzugefügt, dass diese einfachrechtlichen Rechtsfiguren
lediglich als abkürzende Umschreibung für Personen zu
verstehen sind, deren Bild die Öffentlichkeit um der
dargestellten Person willen für beachtenswert hält. Die
Anwendung dieser Rechtsfiguren hat das
Bundesverfassungsgericht nur dann als verfassungsgemäß
bezeichnet, wenn die ergänzende einzelfallbezogene Abwägung
zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den
berechtigten Interessen des Abgebildeten dadurch nicht
unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001
- 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001,
S. 1921 <1923 f.>).
82
Da der Begriff der Person der Zeitgeschichte
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, steht es den
Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, ihn in Zukunft
nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im
Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen
eines Bildnisses aus dem „Bereich der Zeitgeschichte“
(§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) zu entscheiden. Es
ist ihnen allerdings ebenfalls nicht verwehrt, sondern kann
der Rechtssicherheit dienen, die Abwägung zwischen
Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsschutz durch andere
typisierende Hilfsbegriffe oder durch Fallgruppenbildungen
anzuleiten. Für die Entwicklung entsprechender in den Kontext
der deutschen Rechtsordnung einzupassender Typisierungen
können auch die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte zugrunde gelegten Klassifizierungen bedeutsam
werden (zu ihnen vgl. näher bei IV 2 d aa). Die mit
Abwägungen in multipolaren Konfliktlagen häufig verbundene
Ungewissheit über ihren Ausgang lässt sich durch
Klassifikationen allerdings regelmäßig nur unter dem Risiko
einer Verallgemeinerung überwinden, die dem Ziel einer
Berücksichtigung situationsbezogener Umstände zuwiderlaufen
kann. Auf ergänzende Abwägungen im Einzelfall kann daher
nicht grundsätzlich verzichtet werden.
83
b) Die den angegriffenen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe sind
hieran gemessen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
84
Gegenstand der verfassungsrechtlichen
Streitigkeit ist vorliegend - wie auch in dem
Verfahren, das zu der Leitentscheidung vom 15. Dezember
1999 (BVerfGE 101, 361) geführt hat - nicht die
Zulässigkeit der Wortberichterstattung. Insoweit - also
auch hinsichtlich der Berichte über das in der Öffentlichkeit
wahrnehmbare Privatleben der Abgebildeten - werden der
Presse durch die angegriffenen Entscheidungen keine
Beschränkungen auferlegt. Vorliegend ist lediglich über die
Frage zu entscheiden, wie weit solche Berichte mit Fotos
Prominenter aus deren Privatleben bebildert werden
dürfen.
85
aa) Der Bundesgerichtshof nimmt die von
§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG tatbestandlich vorausgesetzte
Zuordnung von Bildnissen zu dem „Bereich der Zeitgeschichte“
in verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandender
Weise im Wege einer Abwägung zwischen dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten
Interessen des Abgebildeten vor. Dabei ist zu sichern, dass
die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten
Informationsinteressen umfassend bereits innerhalb des
Merkmals des „Bildnisses aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“
(§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) berücksichtigt werden
(vgl. BVerfGE 101, 361 <391>; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR
758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1922>). Das weitere
dem Grundrechtseinfluss offenstehende Tatbestandsmerkmal des
„berechtigten Interesses“ in § 23 Abs. 2 KUG
bezieht sich von vornherein nur auf Personen von
zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange
der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn
diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer Acht
gelassen worden sind (vgl. BVerfGE 101, 361
<391 f.>).
86
bb) Der Bundesgerichtshof hat in den
angegriffenen Entscheidungen als mögliche Grundlage für einen
Informationswert die Erbringung eines Beitrags zu einer
Diskussion von allgemeinem Interesse oder die Darstellung von
Vorgängen allgemeinen Interesses erachtet. Damit hat er in
der verfassungsrechtlich gebotenen Weise kenntlich gemacht,
dass ein die Belange des Persönlichkeitsschutzes
überwiegendes Informationsinteresse nicht allein an
spektakulären und ungewöhnlichen Vorkommnissen, sondern auch
an der Darstellung zeittypischer Zustände und Lebenslagen
bestehen kann und dass hiervon auch die Darstellung des
Privat- und Alltagslebens prominenter Personen außerhalb von
Staat und Politik nicht ausgenommen werden muss, soweit sie
von allgemeinem Interesse ist.
87
cc) Verfassungsrechtlichen Vorgaben
widerspricht es ebenfalls nicht, dass der Bundesgerichtshof
die einfachrechtliche Abwägung maßgeblich darauf stützt, ob
durch visuelle Darstellungen der auch bei prominenten
Personen grundsätzlich geschützte einfachrechtliche
„Kernbereich der Privatsphäre“ beeinträchtigt wird. Der
Begriff des „Kernbereichs der Privatsphäre“ kennzeichnet in
der Rechtsprechung der Zivilgerichte ein besonderes
Schutzinteresse des Betroffenen. Dieses ist gegenüber einem
im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung
von Neugier dienenden Informationsanliegen regelmäßig
vorrangig (vgl. BGHZ 131, 332 <338>; BGH, Urteil vom
9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 -, VersR 2004, S. 522
<523>; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 -,
VersR 2004, S. 525 <526>).
88
Der Begriff des „Kernbereichs der
Privatsphäre“ ist nicht mit dem in der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Begriff
eines „grundrechtlich gewährleisteten Kernbereichs“ des
verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsschutzes
identisch. Durch diese Formulierung soll zum Ausdruck
gebracht werden, dass der verfassungsrechtliche
Persönlichkeitsschutz (vgl. BVerfGE 109, 279
<311 f.>; 113, 348 <390 f.>, Urteil des
Ersten Senats vom 27. Februar 2008
- 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -,
JURIS, Rn. 252 ff.) enger ist als der
einfachrechtlich gesicherte. Dem trägt der Bundesgerichtshof
im Ergebnis dadurch Rechnung, dass er es vermieden hat, den
Schutz des von ihm als „Kernbereich“ bezeichneten
Bestandteils des einfachrechtlichen Persönlichkeitsrechts
allein in dem Schutzanspruch zu fundieren, der sich aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG ergibt.
89
2. Nach den aufgezeigten Maßstäben erweisen
sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen
zu 1) und 3) in den Verfahren 1 BvR 1602/07
und 1 BvR 1626/07 als nicht begründet. Der
Bundesgerichtshof hat die berührten Belange in der von beiden
Parteien des Ausgangsrechtsstreits angegriffenen Entscheidung
(VI ZR 51/06) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise einander zugeordnet und dabei auch die maßgeblichen
Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte berücksichtigt.
90
a) Das Grundrecht der Beschwerdeführerin
zu 1) aus Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn
der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2007
(VI ZR 51/06) nach den von ihm zugrunde gelegten
und verfassungsrechtlich tragfähigen Maßstäben die
Verbreitung des Bildes der Beschwerdeführerin zu 3) aus
Anlass eines Berichts über deren Winterurlaub in der Ausgabe
9/03 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ als unzulässig
angesehen hat.
91
Der Bundesgerichtshof hat berücksichtigt, dass
die Beschwerdeführerin zu 3) bei einem Auftreten in der
Öffentlichkeit und außerhalb einer örtlichen Abgeschiedenheit
dargestellt worden war. Er hat aber für maßgeblich angesehen,
dass es sich ausschließlich um einen Bericht über
Urlaubsverhalten gehandelt hat, der nach seiner
Rechtsprechung zum „Kernbereich der Privatsphäre“ zählt. Der
Bundesgerichtshof durfte als bedeutsam ansehen, dass die
Beschwerdeführerin zu 3) der Bildberichterstattung durch
die Medien gerade in der Situation eines ihrem
Entspannungsbedürfnis gewidmeten Urlaubsaufenthalts
ausgesetzt worden war. Mit verfassungsrechtlich
beanstandungsfreien Erwägungen hat der Bundesgerichtshof
verneint, dass sich der Berichterstattung ein über die
Befriedigung bloßer Neugier an den privaten Angelegenheiten
der Beschwerdeführerin zu 3) hinausweisendes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit entnehmen lasse.
92
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
war - entgegen dem Hinweis der Beschwerdeführerin
zu 1) im fachgerichtlichen Verfahren - auch nicht
durch ein von einer modisch-auffälligen Gestaltung der
Wintersportbekleidung der Beschwerdeführerin zu 3)
angesprochenes Interesse der Leser an modischer Orientierung
gegeben. Dieser Umstand wird in der begleitenden
Wortberichterstattung nicht einmal angesprochen.
93
b) Verfassungsrechtlich lässt sich aus den
gleichen Erwägungen ebenfalls nichts dagegen einwenden, dass
der Bundesgerichtshof ein Überwiegen der Belange des
Persönlichkeitsschutzes auch hinsichtlich der
Veröffentlichung des Bildes in dem Bericht der
Beschwerdeführerin zu 1) in der Ausgabe Nr. 12/04
der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ angenommen hat, in dem
darüber informiert wird, dass die Beschwerdeführerin
zu 3) mit ihrem Ehemann aus Anlass seines Geburtstags
aus dem Skiurlaub in Zürs nach St. Moritz gereist war.
Der Bundesgerichtshof zeigt verfassungsrechtlich bedeutsame
Gesichtspunkte für ein Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes
der Beschwerdeführerin zu 3) auf, wenn er hier darauf
abstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Situation eines
ihrem Entspannungsbedürfnis gewidmeten Urlaubsaufenthalts
- nämlich beim Wintersport in einem Sessellift -
gezeigt wurde. Ein überwiegendes und über die Befriedigung
bloßer Neugier an den privaten Angelegenheiten der
Beschwerdeführerin zu 3) hinausführendes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist der
Wortberichterstattung zu diesem Bild ebenfalls nicht zu
entnehmen, die allein auf den privaten Anlass der Reise nach
St. Moritz verweist. Ein Bezug des Bildes zu dem in dem
Bericht ferner behandelten Auftreten der Beschwerdeführerin
zu 3) auf dem „Rosenball“ - den der Bundesgerichtshof
als möglicherweise zeitgeschichtliches Ereignis bezeichnet -
ist insoweit nicht hergestellt und deshalb auch nicht
maßgebend für die Frage, ob die Abbildung der
Beschwerdeführerin zu 3) veröffentlicht werden
durfte.
94
c) Die dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07
zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(VI ZR 51/06), die eine Bildberichterstattung in
der Ausgabe Nr. 9/02 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“
nicht beanstandet hat, verkennt das Gewicht der Belange des
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG gewährleisteten Grundrechts der Beschwerdeführerin
zu 3) auf Persönlichkeitsschutz ebenfalls nicht. Der
Bundesgerichtshof hat es vor dem Hintergrund der beigegebenen
Wortberichterstattung über eine Erkrankung des Vaters der
Beschwerdeführerin zu 3) - des seinerzeit
regierenden Fürsten von Monaco - als gerechtfertigt
angesehen, dass dieser Berichterstattung ein Bild der
Beschwerdeführerin zu 3) beigegeben worden war, das sie
während eines gemeinsamen Urlaubsaufenthalts auf offener
Straße mit ihrem Ehemann zeigt.
95
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
das eine Veröffentlichung des Bildes rechtfertigende Gewicht
des Informationswerts einer Berichterstattung sind nicht
verkannt, wenn der Bundesgerichtshof darauf abstellt, dass in
einer Erkrankung des regierenden Fürsten von Monaco ein
Ereignis von allgemeinem Interesse liege und die Presse aus
diesem Anlass auch darüber berichten dürfe, wie es seinen
Kindern, darunter der Beschwerdeführerin zu 3), gelinge,
Verpflichtungen zur innerfamiliären Solidarität mit der
Wahrung berechtigter Belange ihres eigenen Privatlebens unter
Einschluss des Wunsches nach Urlaub zu einem Ausgleich zu
bringen. In der Berichterstattung über die Erkrankung des
Fürsten und die Reaktion seiner engen Familienangehörigen
darauf hat der Bundesgerichtshof einen Vorgang von
allgemeinem Interesse gesehen, der nach seiner Auffassung
einen hinreichenden Bezug zu der veröffentlichten Abbildung
herstellte. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
96
Der Bundesgerichtshof hat berücksichtigt, dass
gleichwohl den Belangen des verfassungsrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes ein Vorrang zukommen kann, wenn das
Lichtbild unter besonders belastenden Umständen, etwa auf
heimlichem Wege oder unter dauernder Nachstellung durch
Fotoreporter, gewonnen wurde. Jedoch war von der
Beschwerdeführerin zu 1) näher zu den Umständen der
Bildgewinnung vorgetragen worden. Die Beschwerdeführerin
zu 3) hat dieses Vorbringen nicht vor den
Instanzgerichten oder im Revisionsrechtszug als unzureichend
beanstandet. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass
das von ihr beanstandete Lichtbild unter für sie belastenden
Umständen zustande gekommen sei.
97
d) Verfehlt ist die Rüge der
Beschwerdeführerin zu 3), der Bundesgerichtshof habe mit
dem von ihm gefundenen Entscheidungsergebnis die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte missachtet oder nicht hinreichend
berücksichtigt. Eine solche Rüge kann - gestützt auf das
einschlägige deutsche Grundrecht - im
verfassungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden (vgl.
BVerfGE 111, 307 <323 ff., 329 f.>). Sie ist
vorliegend aber nicht begründet.
98
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni
2004 sowie eine weitere Entscheidung des Gerichthofs vom 16.
November 2004 (Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und
Iltalehti gegen Finnland, vgl. die - inoffizielle -
Übersetzung dieses Urteils in NJW 2006, S. 591 ff.)
berücksichtigt. In Auswertung dieser Rechtsprechung hat er
Raum für eine differenzierende Beurteilung der Abbildungen
gesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof
damit seine Verpflichtung zur Beachtung der Maßstäbe der
Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat.
99
aa) In grundsätzlichem Einklang mit dem von
Art. 5 Abs. 1 GG der Presse verbürgten Schutz sieht es
auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als
erforderlich an, über die Zulässigkeit der Veröffentlichung
von Personenbildnissen aus Anlass einer
Presseberichterstattung im Wege einer Abwägung der Belange
des Schutzes der Privatsphäre und der Äußerungsfreiheit zu
entscheiden. Das den Ausschlag gebende Element sieht der
Gerichtshof in dem Beitrag, welchen die Abbildung und die
übrigen dargebotenen Informationen zur Meinungsbildung der
Öffentlichkeit leisten (vgl. EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom
17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen
Georgien, § 59). Als die Abwägung konkretisierendes
Element zieht der Gerichtshof hierbei eine Unterscheidung
zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques") und
sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der
Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes
publiques") sowie der gewöhnlichen Privatperson ("ordinary
person/personne ordinaire") heran. Er betont, dass einer
Berichterstattung über gewöhnliche Bürger engere Grenzen als
in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen
Lebens gezogen seien, wobei der Schutz der Politiker am
Schwächsten sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist
die Beschwerdeführerin zu 3) nicht der Gruppe der
Politiker zuzuordnen, wohl aber der der im Blickpunkt der
Öffentlichkeit stehenden Personen. So hat der Gerichtshof in
späteren Entscheidungen das Urteil vom 24. Juni 2004,
das dem Bildnisschutz der Beschwerdeführerin zu 3) galt,
als Beispiel für Entscheidungen zu Personen des öffentlichen
Lebens aufgeführt (vgl. EGMR, - 2. Sektion -,
Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01,
Gourguenidze gegen Georgien, § 57; EGMR,
- 4. Sektion -, Urteil vom 11. Januar 2005,
Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien,
§§ 27 ff.).
100
bb) Die Zuordnung zu dieser Personengruppe
eröffnet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die
Möglichkeit, bei einem öffentlichen Informationsinteresse an
dem Bericht Bilder der betroffenen Person zu veröffentlichen,
auch wenn sie dem Bereich des öffentlichen Alltagslebens
entstammen. Ein von Art. 10 EMRK gewährleisteter Beitrag
von allgemeinem Interesse kann nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs insbesondere in der Ermöglichung öffentlicher
Kontrolle auch des privaten Gebarens einflussreicher Personen
etwa des Wirtschaftslebens, der Kultur oder des Journalismus
bestehen (vgl. EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom 1.
März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen
Norwegen, § 87 f.; EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom
14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe
News GmbH gegen Österreich, § 35 ff.; EGMR, - 4.
Sektion -, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-Nr.
14991/02, Minelli gegen Schweiz). Wird seitens der nationalen
Gerichte ein zu restriktiver Maßstab daran angelegt, ob die
Medienberichterstattung über Umstände aus dem Privatleben
einer außerhalb des staatlichen und politischen Lebens
stehenden Person die Behandlung von Fragen allgemeinen
Interesses erkennen lässt, hat der Gerichtshof dies
beanstandet (vgl. EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom
1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a.
gegen Norwegen, § 87). Nach dieser Rechtsprechung genügt
es, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst
bedeutsame Fragen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt
werden (vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 16. November
2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen
Finnland, § 45).
101
cc) Der Bundesgerichtshof ist in konkreter
Würdigung des Informationsgehalts der vorliegend maßgeblichen
Berichterstattung zu der Einschätzung gelangt, dass darin für
die demokratische Gesellschaft belangvolle Sachthemen
angesprochen worden seien. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 nicht
grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Berichterstattung,
die einen Beitrag zur Behandlung für die Allgemeinheit
bedeutsamer Sachfragen leistet, auch mit Abbildungen aus dem
Alltagsleben einer im öffentlichen oder politischen Leben
stehenden Person bebildert werden dürfe. Er ist in dieser
Entscheidung mit Blick auf die von ihm beurteilten
Veröffentlichungen zu der Einschätzung gelangt, dass es
bereits an einem solchen Informationswert fehle (vgl. EGMR,
- 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2004,
Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland,
§ 64). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass der Bundesgerichtshof die ihm bei der konkretisierenden
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im
Einzelfall obliegende Wertung und Gewichtung dahingehend
vorgenommen hat, dass vorliegend ein hinreichender
Informationswert gegeben war.
102
3. Hingegen ist das Grundrecht der
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die von
der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzt.
103
a) Gegenstand des Verfahrens war eine
Abbildung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der
Beschwerdeführerin zu 3), und ihres Ehemanns aus Anlass
eines Berichts über die Vermietung einer in Kenia gelegenen
Villa durch sie. Zwar lässt es sich verfassungsrechtlich
nicht beanstanden, dass der Bundesgerichtshof einen
eigenständigen Informationswert des beigegebenen Lichtbilds
verneint hat, auf dem die Abgebildeten in Freizeitkleidung in
der Öffentlichkeit gezeigt werden. Jedoch ist den Erwägungen
des Bundesgerichtshofs und des von ihm bestätigten Urteils
des Landgerichts nicht zureichend zu entnehmen, warum der
Gegenstand der Wortberichterstattung unter Berücksichtigung
des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Beigabe
einer solchen visuellen Darstellung rechtfertigte. Der
Bundesgerichtshof beschränkt sich auf die Feststellung, dass
die Wortberichterstattung über die Wohnung und ihre
Vermietung selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs
kein Vorgang von allgemeinem Interesse sei - hier wird
die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 24. Juni 2004 zitiert - und kein
zeitgeschichtliches Ereignis betreffe und auch das
Landgericht hat sich bei seiner Verneinung eines allgemeinen
Interesses an dem Gegenstand der Berichterstattung allein
darauf gestützt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
zu 3) keine öffentlichen Funktionen ausübe und auch die
Beschwerdeführerin zu 3) lediglich eng mit dem Fürsten
eines Staates von zudem nur geringer weltpolitischer
Bedeutung verwandt sei.
104
Damit haben die angegriffenen Entscheidungen
eine nähere Würdigung des Berichts im Hinblick auf seinen
Informationsgehalt unterlassen. In dem hier maßgebenden
Bericht ging es nicht um die Beschreibung einer Szene des
Urlaubs als Teil des Privatlebens. Vielmehr wurde darüber
berichtet, dass die Beschwerdeführerin zu 3) und ihr
Ehemann eine von ihnen gelegentlich für Urlaubszwecke
genutzte, auf einer Insel in Kenia gelegene Villa an Dritte
vermieteten. Dieser Umstand wurde mit wertenden Anmerkungen
kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der
Leser sein können. Die entsprechende Stoßrichtung des
Berichts wird in den mit Fettdruck und durch die zentrale
Anordnung im Bericht besonders herausgestellten Worten
zusammengefasst: „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam.
Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste“. Im Text des
Berichts werden mehrere Privatpersonen - Hollywoodstars
und Angehörige von Adelshäusern - namentlich aufgeführt, die
„einen Hang zu ökonomischem Denken entwickelt“ hätten und
ebenfalls ihre Schlösser oder Häuser vermieteten, wenn sie
sie nicht selbst nutzten. Zu der im Mittelpunkt des Beitrags
stehenden Villa wurde hierbei auf die Miete zu einem „stolzen
Preis“ von 1.000 Dollar je Tag sowie darauf verwiesen, dass
„das Personal im Preis inbegriffen“ sei. Ferner wurden
detaillierte Angaben über den Stil der Wohnung und der
Möblierung gegeben und damit ein Interesse an den dieser
Ausstattung zugrunde liegenden Lebenshaltungen geweckt.
105
Werden der Leserschaft im Gewand eines
unterhaltenden Beitrags in dieser Weise auch Informationen
über veränderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht
wohlsituierter Prominenter gegeben, die in anderen Kontexten
und mit eigenem Zutun im Zentrum öffentlicher Aufmerksamkeit
stehen und in der Folge Leitbild- oder Kontrastfunktionen für
große Teile der Bevölkerung haben, so vermag dies in einer
demokratischen Gesellschaft Anlass für eine die Allgemeinheit
interessierende Sachdebatte zu geben und es grundsätzlich
auch zu rechtfertigen, die in dem Beitrag behandelten
prominenten Vermieter des Anwesens im Bild darzustellen.
106
b) Der pauschale Hinweis des
Bundesgerichtshofs, dass auch der Urlaub dem grundsätzlich
geschützten Kernbereich der Privatsphäre von prominenten
Personen wie der Beschwerdeführerin zu 3) zugeordnet
sei, vermag hierzu überwiegende Belange des
Persönlichkeitsschutzes nicht ohne weiteres aufzuzeigen. Die
Beschwerdeführerin zu 2) hat für die Bebilderung ein
kleinformatiges Foto verwendet, das nach seiner Überschrift
die Beschwerdeführerin zu 3) und ihren Ehemann „in
Urlaubslaune“ zeigt und beide an für die Leserschaft nicht
identifizierbarem Ort in Freizeitkleidung unter anderen
Menschen darstellt. Für die Zulässigkeit seiner Beigabe
bleibt es im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, ob das
Bildnis anlässlich eines Aufenthalts der Eheleute in der
Villa in Kenia oder bei anderer Gelegenheit gefertigt worden
war. Konkrete Aufschlüsse über Freizeit- und
Urlaubsgewohnheiten der Beschwerdeführerin zu 3) sind
dem Bildnis im Zusammenspiel mit der beigegebenen
Wortberichterstattung nicht zu entnehmen. Die dargestellte
Situation des Beisammenseins mit anderen Menschen lässt auch
nichts dafür erkennen, dass die Beschwerdeführerin zu 3)
bei einer in besonderem Maße typischen
Entspannungsbedürfnissen gewidmeten und daher gegenüber
medialer Aufmerksamkeit und Darstellung in erhöhtem Umfang
schutzbedürftigen Aktivität abgebildet worden war. Ein
solcher erhöhter Schutzbedarf kommt nicht dem
Urlaubsaufenthalt als solchem zu, sondern bedarf der
konkretisierenden Herleitung aus den Umständen der
dargestellten Situation. Dieser Konkretisierung sind die
Fachgerichte nicht schon im Hinblick auf den ihnen bei der
abwägenden Gewichtung der Fallumstände zustehenden Wertungs-
und Abwägungsspielraum enthoben; sie müssen im Interesse des
materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den
Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe erkennen lassen, dass
in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt
worden sind. Dem werden die Erwägungen des Bundesgerichtshofs
wie schon des Landgerichts insoweit nicht gerecht.
107
c) Das von dem Bundesgerichtshof bestätigte
Verbot der Verbreitung dieses Fotos bedarf daher einer
erneuten Überprüfung unter den vorstehend aufgezeigten
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Es lässt sich nicht
ausschließen, dass die Überprüfung der Abbildung anhand
dieser Maßgaben unter Einbeziehung der dazu gehörenden
Wortberichterstattung zu einem abweichenden Ergebnis
führt.
108
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist daher
aufzuheben und der Fall zur erneuten Entscheidung an ihn
zurückzuverweisen.
109
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem
Bryde
Gaier
Eichberger
Schluckebier
Kirchhof