Fall 58
Aktenzeichen: 1 BvR 1602/07
Beck Online: BeckRS 2008 33387.0

cid 58 
 L e i t s a t z 
zum Beschluss des Ersten Senats vom 26.
      Februar 2008 
- 1 BvR 1602/07 - 
- 1 BvR 1606/07 - 
- 1 BvR 1626/07 - 
Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der
      Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
      Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten
      im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat-
      und Alltagsleben 


   


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 1602/07 - 
      - 1 BvR 1606/07 - 
      - 1 BvR 1626/07 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerden 


   




1. 
der E... GmbH & Co. KG,





   



        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe, 
        Arndtstraße 4, 76199 Karlsruhe -
       


   





gegen
          a) 

das Urteil des
          Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -, 



b) 

das Urteil des Landgerichts
          Hamburg vom 1. Juli 2005 - 324 O 873/04 - 




   


- 1 BvR 1602/07 -, 


   




2. 
der K... GmbH & Cie., 
          vertreten durch die Geschäftsführer





   



        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Dirk Knop, 
        in Sozietät Rechtsanwälte Werner & Knop, 
        Ortenberger Straße 47, 77654 Offenburg -
       


   





gegen
          a) 

das Urteil des
          Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 52/06 -, 



b) 

das Urteil des Landgerichts
          Hamburg vom 24. Juni 2005 - 324 O 869/04 - 




   


- 1 BvR 1606/07 -, 


   




3. 
der Frau C...





   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Prinz, Neidhardt, Engelschall, 
        Tesdorpfstraße 16, 20148 Hamburg -
       


   





gegen
          a) 

das Urteil des
          Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -, 



b) 

das Urteil des
          Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2006 - 7
          U 88/05 - 




   


- 1 BvR 1626/07 - 


   


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
      Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter 
Präsident Papier, 
      Hohmann-Dennhardt, 
      Hoffmann-Riem, 
      Bryde, 
      Gaier, 
      Eichberger, 
      Schluckebier, 
      Kirchhof 


   


am 26. Februar 2008 beschlossen: 


   



Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden
        verbunden.
                             Die Verfassungsbeschwerden der
        Beschwerdeführerinnen zu 1 und 3 werden
        zurückgewiesen.
                             Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
        6. März 2007 - VI ZR 52/06 - und das Urteil
        des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 - 324 O
        869/04 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in
        ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des
        Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird
        aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den
        Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
                             Die Bundesrepublik Deutschland hat der
        Beschwerdeführerin zu 2 ihre notwendigen Auslagen zu
        erstatten.
                          


   


Gründe: 

 

A. 


1  


Die Verfassungsbeschwerden haben die
      Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und
      Alltagsleben prominenter Personen zum Gegenstand. 


2  


Die Ausgangsverfahren der
      Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Klagen der
      Beschwerdeführerin zu 3) auf Unterlassung einer
      Bildberichterstattung. Die Klagen wurden anhängig gemacht,
      nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
      - im Folgenden auch: Gerichtshof - mit Urteil der
      3. Sektion vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00,
      von Hannover gegen Deutschland, Reports and Decisions
      2004-VI, S. 1 ff.; inoffizielle Übersetzungen in die
      deutsche Sprache veröffentlicht in EuGRZ 2004, S.
      404 ff. und ÖJZ 2005, S. 588 ff.) festgestellt
      hatte, die Bundesrepublik Deutschland habe ihre
      Verpflichtungen aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der
      Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dadurch verletzt,
      dass die deutschen Gerichte in mehreren früheren
      Entscheidungen zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung
      über die nunmehrige Beschwerdeführerin zu 3) einen
      Schutz gegen die Verbreitung solcher Abbildungen versagt
      hatten. Gegenstand der Individualbeschwerde der
      Beschwerdeführerin vor dem Gerichtshof war insbesondere eine
      Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 131, 332),
      gegen die sich die Beschwerdeführerin zu 3) seinerzeit
      mit einer Verfassungsbeschwerde gewandt hatte. Der Erste
      Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte dieser
      Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 1999
      (BVerfGE 101, 361) nur in einem für die Entscheidung des
      Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr
      bedeutsam gewordenen Teil stattgegeben. 

 

I. 


3  


Die Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1
      BvR 1626/07 


4  


1. Die Beschwerdeführerin zu 3) ist eine
      Tochter des mittlerweile verstorbenen Fürsten Rainier von
      Monaco und mit Prinz Ernst August von Hannover verheiratet.
      Die Ausgangsverfahren hatten eine Bildberichterstattung aus
      dem Privat- und Alltagsleben der Beschwerdeführerin
      zu 3) und ihres Ehemanns außerhalb der Wahrnehmung einer
      offiziellen Funktion zum Gegenstand. 


5  


a) Die Beschwerdeführerin zu 1) verlegt
      die Wochenzeitschrift „Frau im Spiegel“. In der Ausgabe Nr.
      9/02 vom 20. Februar 2002 berichtete die Zeitschrift unter
      dem Titel „Fürst Rainier - Nicht allein zu Haus“, der Vater
      der Beschwerdeführerin zu 3) und regierende Fürst des
      Staates Monaco sei erkrankt und seit einigen Wochen nicht
      mehr bei öffentlichen Anlässen in Erscheinung getreten.
      Sodann heißt es in dem Artikel: 


6  


Im Land herrscht große Sorge. Und bei seinen
      Kindern. Prinz Albert (zur Zeit als Olympia-Teilnehmer in
      Salt Lake City), Prinzessin Caroline (im St.-Moritz-Urlaub
      mit Prinz Ernst August von Hannover) und Prinzessin Stephanie
      wechseln sich in der Betreuung des Vaters ab. Er soll nicht
      allein sein, wenn es ihm nicht gut geht. Nicht ohne die Liebe
      seiner Kinder. 


7  


Dem Artikel war unter anderem ein Lichtbild
      beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen
      mit ihrem Ehemann auf einer Straße in dem schweizerischen
      Wintersportort St. Moritz zeigt. 


8  


In der Ausgabe Nr. 9/03 derselben Zeitschrift
      vom 20. Februar 2003 wurde unter dem Titel „St. Moritz -
      Königliches Schneevergnügen“ über den Aufenthalt der
      Beschwerdeführerin zu 3) und anderer bekannter
      Mitglieder europäischer Adelshäuser in diesem Wintersportort
      berichtet. Dem Artikel war unter anderem ein Lichtbild
      beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen
      mit ihrem Ehemann auf einer dortigen Straße zeigt. Die
      Bildunterschrift führt aus, dass die Beschwerdeführerin
      zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann „die Sonne und den
      Schnee“ genieße. 


9  


In der Ausgabe Nr. 12/04 vom 11. März 2004
      berichtete diese Zeitschrift unter der Überschrift
      „Prinzessin Caroline - Ganz Monaco wartet auf sie“, es stehe
      zu erwarten, dass die seit längerem nicht mehr in der
      Öffentlichkeit aufgetretene Beschwerdeführerin zu 3) auf
      dem alljährlich in Monaco stattfindenden Rosenball erscheinen
      werde. Ein dem Artikel beigegebenes Lichtbild, das einen
      Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) bei diesem
      gesellschaftlichen Ereignis in den Vorjahren zeigt, ließ
      diese unbeanstandet. Ihre Klage vor den Fachgerichten war
      allein gegen ein weiteres Lichtbild gerichtet. Auf diesem
      wird sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem Sessellift
      gezeigt; untertitelt ist das Bild mit „Gemütliches Plaudern
      im Sessellift“. Der beigegebene Artikel teilte mit, die
      Beschwerdeführerin zu 3) weile derzeit zusammen mit
      ihrem Ehemann in Zürs, wo auch das Lichtbild aufgenommen
      worden sei. Sie habe sich zur Feier des Geburtstags ihres
      Ehemanns nach St. Moritz begeben. 


10  


b) Die Beschwerdeführerin zu 3) nahm die
      Beschwerdeführerin zu 1) auf Unterlassung dieser
      Bildberichterstattung in Anspruch. 


11  


aa) Das Landgericht verbot der
      Beschwerdeführerin zu 1) eine erneute Veröffentlichung
      der beanstandeten Lichtbilder. Die Abwägung zwischen dem
      Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den einer
      Veröffentlichung entgegenstehenden Belangen falle zugunsten
      der Beschwerdeführerin zu 3) aus. Diese könne nach der
      im Range einfachen Bundesrechts stehenden Vorschrift des
      Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch das Urteil
      des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
      24. Juni 2004 grundsätzlich Schutz vor Verbreitung von
      Abbildungen beanspruchen, auf denen sie allein zur
      Befriedigung der Neugier und des Unterhaltungsbedürfnisses
      des Publikums in ihrem Privat- und Alltagsleben dargestellt
      werde. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe in
      seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) den
      Fachgerichten die Aufgabe zugewiesen, einschlägige
      Rechtsprechung des Gerichtshofs in das durch eine
      differenzierte Kasuistik ausgeformte deutsche
      Teilrechtssystem einzupassen, sofern die Auslegung der
      einschlägigen Rechtsvorschriften hierfür Raum lasse und
      verfassungsrechtliche Gebote nicht entgegenstünden. 


12  


Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem von
      Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotenen Schutz der Privatsphäre
      lasse sich hieran gemessen in das Gefüge der von unbestimmten
      Rechtsbegriffen gekennzeichneten Regelungen des allgemeinen
      Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
      mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie nach § 23 Abs. 2 KUG und
      Art. 8 Abs. 1 EMRK einpassen. Zwar habe das
      Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember
      1999 (BVerfGE 101, 361) den verfassungsrechtlich verbürgten
      Privatsphärenschutz bislang enger gezogen, als dies der
      Auffassung des Gerichtshofs entspreche. Jedoch bleibe es
      Sache der Fachgerichte, die Grenzen des Persönlichkeitsrechts
      als eines grundrechtlich abgesicherten Bestandteils des
      privatrechtlichen Deliktsrechts auch dort für den Einzelfall
      zu bestimmen, wo das Bundesverfassungsgericht zu den hierbei
      zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Stellung
      genommen habe. Die Beschwerdeführerin zu 3) könne sich
      auf ein nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes Interesse an
      dem Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Die von Art. 5
      Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Presse-
      und Informationsfreiheit überwiege dieses Interesse der
      Beschwerdeführerin zu 3) nicht. 


13  


Dies gelte auch, wenn berücksichtigt werde,
      dass die Presse mit der Vermittlung von Informationen und
      Ideen zu allen Fragen von öffentlichem Interesse eine
      wesentliche Aufgabe in der demokratischen Gesellschaft
      wahrnehme und hierfür auch die Verbreitung von Fotoaufnahmen
      zulässig sei. Zwar habe jedenfalls die Berichterstattung über
      eine Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin zu 3)
      und ihren bevorstehenden Auftritt auf einem Ball in Monaco
      bei dem gebotenen weiten Verständnis ein Ereignis der
      Zeitgeschichte zum Gegenstand gehabt. Zudem komme das
      beiderseitige Verhältnis zweier für das öffentliche Leben
      nicht gänzlich unbedeutender Personen zum Ausdruck, wenn dazu
      berichtet werde, dass sich die Beschwerdeführerin zu 3)
      während der Erkrankung ihres Vaters zeitweise im Urlaub
      befunden habe. Gleichwohl stehe der Veröffentlichung ein nach
      § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes und überwiegendes Interesse
      der Beschwerdeführerin zu 3) an dem Schutz ihrer
      Privatsphäre entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des
      Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liege eine
      grundsätzlich erhebliche Beeinträchtigung der
      persönlichkeitsrechtlichen Belange auch in der Anfertigung
      von Fotoaufnahmen, auf denen eine prominente Person außerhalb
      einer örtlichen Abgeschiedenheit bei alltäglichen Vorgängen
      wie etwa einem Gang über die Straße dargestellt werde. Ein
      zur Rechtfertigung dieses Eingriffs zureichendes
      Informationsinteresse werde von der Berichterstattung nicht
      verfolgt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) nehme
      keine politischen Funktionen wahr und auch die
      Beschwerdeführerin zu 3) sei einzig über ihr
      Verwandtschaftsverhältnis als Tochter mit dem Staatsoberhaupt
      eines Landes von zudem nur geringer weltpolitischer Bedeutung
      verbunden. Würde eine Erkrankung ihres Vaters gleichwohl für
      eine Verbreitung visueller Darstellungen der
      Beschwerdeführerin zu 3) genügen, so stünde dies mit dem
      von dem Urteil des Gerichtshofs geforderten wirksamen Schutz
      prominenter Personen vor Dauerbelästigung durch Fotoreporter
      nicht mehr im Einklang. Eine unverhältnismäßige Beschränkung
      der Berichterstattungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin
      zu 1) liege darin nicht. Die Beschwerdeführerin
      zu 1) habe selbst nicht aufzuzeigen vermocht, welches
      über die Befriedigung bloßer Neugier der Leserschaft
      hinausweisende Interesse mit der beanstandeten
      Berichterstattung bedient worden sei. 


14  


Gleichfalls sei nicht ersichtlich, welches die
      Belange der Beschwerdeführerin zu 3) überwiegende
      Informationsinteresse mit der Verbreitung eines Bildes
      befriedigt worden sei, das diese im Winterurlaub zeige. Sehe
      man in einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu 3) in
      St. Moritz mit Rücksicht auf ihren Status als sogenannte
      absolute Person der Zeitgeschichte ein Ereignis der
      Zeitgeschichte, so könne die Beschwerdeführerin zu 3)
      gleichwohl jedenfalls Unterlassung einer Verbreitung solcher
      Aufnahmen beanspruchen, auf denen sie mit ihrem Ehemann in
      einem privaten Urlaub gezeigt werde. 


15  


Unzulässig sei auch die Veröffentlichung des
      Lichtbilds aus Anlass der Berichterstattung über einen
      bevorstehenden Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) auf
      einem Gesellschaftsball in Monaco. Die Beschwerdeführerin
      zu 3) werde auf diesem Lichtbild zusammen mit ihrem
      Ehemann in einem Sessellift gezeigt. Zwar möge in ihrem
      bevorstehenden Auftritt bei einem gesellschaftlich
      bedeutenden Ball ein Ereignis der Zeitgeschichte liegen.
      Jedoch stehe das verwendete Lichtbild nicht in der
      erforderlichen Weise in Zusammenhang mit diesem Gegenstand
      der Wortberichterstattung, sondern betreffe ein anderes
      Geschehen. 


16  


bb) Das Oberlandesgericht hob auf die Berufung
      der Beschwerdeführerin zu 1) die Entscheidung des
      Landgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin
      zu 3) ab. Der von Art. 8 Abs. 1 EMRK
      geforderte Schutz der Privatsphäre trete hinter den
      Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
      in dem ihm in der Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts zugewiesenen Umfang zurück. Das
      Berufungsgericht sei nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die
      tragenden Erwägungen des Urteils des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101,
      361) gebunden. 


17  


cc) Mit seinem Revisionsurteil (BGHZ 171, 275)
      billigte der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der
      Revision der Beschwerdeführerin zu 3), dass das
      Berufungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin zu 3)
      abgewiesen hatte, soweit sie gegen die Veröffentlichung eines
      Lichtbilds aus Anlass eines Berichts über eine Erkrankung
      ihres Vaters gerichtet war. Hinsichtlich der beiden
      verbleibenden Lichtbilder hob der Bundesgerichtshof das
      Berufungsurteil auf und stellte durch Zurückweisung der
      Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) das von dem
      Landgericht verhängte Verbot wieder her. 


18  


Über die Zuordnung einer Abbildung zu dem in
      § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bereich der
      Zeitgeschichte sei auch dann, wenn außerhalb einer örtlichen
      Abgeschiedenheit gewonnene Abbildungen einer der
      Öffentlichkeit bekannten Person wie der Beschwerdeführerin
      zu 3) verbreitet würden, im Wege einer Abwägung zwischen
      den von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 in
      Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Belangen
      des Abgebildeten und den von Art. 10 Abs. 1 EMRK und
      Art. 5 GG gewährleisteten Informationsinteressen der
      Öffentlichkeit zu entscheiden. Damit der Presse in den
      gesetzlichen Grenzen ein ausreichender Spielraum belassen
      bleibe, um nach publizistischen Kriterien darüber zu
      entscheiden, was eine Angelegenheit von öffentlichem
      Interesse sei, müsse der Begriff der Zeitgeschichte von dem
      Interesse der Öffentlichkeit her in einer Weise bestimmt
      werden, die alle Fragen allgemeinen gesellschaftlichen
      Interesses einschließe. Unterhaltende Beiträge seien hiervon
      nicht ausgenommen. Auch in ihnen finde Meinungsbildung statt.
      Jedoch müsse die Presse hierbei den Schutz der Privatsphäre
      der betroffenen Personen berücksichtigen. 


19  


Bei der gebotenen Abwägung komme dem
      Informationswert der Berichterstattung besondere Bedeutung
      zu. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit
      sei, desto mehr trete das Schutzinteresse des Betroffenen
      hinter die Informationsbelange zurück. Umgekehrt wiege der
      Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je
      geringer dieser Informationswert für die Allgemeinheit wiege.
      Das Interesse der Leserschaft an bloßer Unterhaltung habe
      gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein
      geringeres Gewicht und sei nicht schützenswert. Von diesen
      Grundsätzen sei auch bei einer Berichterstattung über
      Personen von hohem Bekanntheitsgrad auszugehen. Auch hier
      dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung
      zu einer Debatte mit Sachgehalt beitrage, die über die
      Befriedigung bloßer Neugier hinausgehe. Dies schließe es
      jedoch nicht aus, dass auch der Bekanntheitsgrad des
      Betroffenen für die Beurteilung des Informationswerts von
      Bedeutung werden könne. Auch sei im Interesse der
      meinungsbildenden Funktion der Presse ein weites Verständnis
      dessen geboten, was Informationswert besitze. 


20  


Eine diesen Grundsätzen folgende
      Interessenabwägung trage dem Schutz der Grundrechte aus
      Art. 5 Abs. 1 GG ebenso Rechnung wie den Anforderungen,
      wie sie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
      für Menschenrechte abzuleiten seien. Ihr stehe entgegen der
      Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Bindungswirkung
      nach § 31 Abs. 1 BVerfGG des Urteils des Ersten Senats
      des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE
      101, 361) nicht entgegen. Zwar habe es das
      Bundesverfassungsgericht dort gebilligt, dass der
      Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1995
      (BGHZ 131, 332) den Schutz der Privatsphäre gegen
      unerwünschte Aufnahmen auf die Missachtung einer erkennbaren
      räumlichen Abgeschiedenheit beschränkt habe. Doch schließe
      dies nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung das
      Fehlen eines Informationswerts für die Öffentlichkeit
      gegenüber dem seinerzeitigen Urteil des Bundesgerichtshofs in
      stärkerem Umfang zu berücksichtigen. 


21  


Für die Ermittlung des Informationswerts einer
      visuellen Darstellung dürfe der Inhalt der beigegebenen
      Wortberichterstattung nicht unbeachtet bleiben. Hieran
      gemessen sei ein zureichender Informationswert nicht zu
      erkennen, soweit die Beschwerdeführerin zu 1) ihrer
      Berichterstattung über die Anwesenheit einer Vielzahl
      prominenter Personen in St. Moritz auch ein Bildnis
      beigegeben habe, das die Beschwerdeführerin zu 3)
      zusammen mit ihrem Ehemann im Winterurlaub zeige. Der Urlaub
      sei auch bei prominenten Personen dem grundsätzlich
      geschützten Kernbereich der Privatsphäre zugeordnet. Bei der
      gebotenen Abwägung zwischen Pressefreiheit und
      Persönlichkeitsrecht fehle es damit bereits an den
      Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG. Die
      Beschwerdeführerin zu 3) müsse die in der
      Bildveröffentlichung liegende Beeinträchtigung ihrer
      Privatsphäre und damit ihres allgemeinen
      Persönlichkeitsrechts daher nicht hinnehmen. Auf die mögliche
      Verletzung eines nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigten
      Interesses komme es nicht mehr an. 


22  


Die Abwägung falle zugunsten der
      Beschwerdeführerin zu 3) auch hinsichtlich des weiteren
      Lichtbilds aus, auf dem sie zusammen mit ihrem Ehemann
      während eines Urlaubs in einem Sessellift in Skikleidung
      gezeigt werde. Zwar möge in der beigegebenen
      Wortberichterstattung über den bevorstehenden Ball ein
      Ereignis von allgemeinem Interesse und damit der
      Zeitgeschichte behandelt worden sein. Dies treffe aber nicht
      auch auf den Teil der Berichterstattung zu, dessen
      Bebilderung die in Frage stehende Abbildung gedient habe.
      Diese beziehe sich allein auf die Mitteilung aus dem Artikel,
      dass die Beschwerdeführerin zu 3) zwar derzeit in Zürs
      weile, sich aber aus Anlass der Feier des Geburtstags ihres
      Ehemanns von dort aus nach St. Moritz begeben habe. Dieser
      Teil der Berichterstattung betreffe allein die Privatsphäre
      der Eheleute und diene ausschließlich einem
      Unterhaltungsinteresse. 


23  


Zwar sei der grundsätzlich auch bei
      prominenten Personen geschützte Kernbereich der Privatsphäre
      dadurch betroffen, dass die Beschwerdeführerin zu 1)
      ihrer weiteren Berichterstattung über eine Erkrankung des
      Vaters der Beschwerdeführerin zu 3) ein Bild von ihr
      beigegeben habe, das sie zusammen mit ihrem Ehemann auf einer
      Straße in St. Moritz zeige. Ein Zusammenhang zu einer
      Debatte von allgemeinem Interesse habe sich aber daraus
      ergeben, dass die Wortberichterstattung das Verhalten von
      Familienmitgliedern während einer Erkrankung des seinerzeit
      regierenden Fürsten von Monaco behandelt habe. Dieses
      zeitgeschichtliche Ereignis werde mit den beanstandeten
      Lichtbildern in zulässiger Weise belegt und illustriert. Auf
      die Qualität des redaktionellen Beitrags komme es für die
      Abwägung nicht an. Ein eigenständiger Verletzungseffekt sei
      der bildlichen Darstellung der Beschwerdeführerin zu 3)
      nicht zu entnehmen. Dass die Aufnahme unter Ausnutzung von
      Heimlichkeit oder unter Einsatz besonderer technischer Mittel
      zustande gekommen wäre, sei gleichfalls nicht
      ersichtlich. 


24  


2. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt
      in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 die
      Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs
      als Verletzung ihres von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
      gewährleisteten Grundrechts der Freiheit der Presse, soweit
      ihr darin die Verbreitung von Abbildungen der
      Beschwerdeführerin zu 3) verboten worden ist. Der
      Bundesgerichtshof habe nur der Formulierung nach anerkannt,
      dass eine unterhaltend ausgerichtete Berichterstattung über
      das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen dem Schutz
      der Pressefreiheit unterstehe, der Sache nach aber ihre
      Zulässigkeit verneint. Es sei nicht ersichtlich, auf welchem
      Wege bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art das
      Informationsinteresse der Presse die Belange einer
      abgebildeten Person noch überwinden könne. Dies lasse die
      Bedürfnisse der Presse nach Weckung publizistischer
      Aufmerksamkeit durch personalisierende Darstellung ebenso
      unbeachtet wie die in dem Urteil des
      Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101,
      361) betonte Leitbild- und Kontrastfunktion prominenter
      Personen. Zudem habe der Bundesgerichtshof seine Bindung nach
      § 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Erwägungen des
      Urteils des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101,
      361) verkannt. Das Bundesverfassungsgericht habe dort eine
      schützenswerte Privatsphäre verneint, soweit sich der
      Einzelne auf Plätzen und unter vielen Menschen aufhalte. Auf
      den von dem Bundesgerichtshof als Abwägungskriterium in den
      Vordergrund gestellten Informationswert der Berichterstattung
      könne es aber erst ankommen, wenn die Privatsphäre des
      Abgebildeten überhaupt beeinträchtigt sei. 


25  


b) Die Beschwerdeführerin zu 3) rügt in
      dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 eine
      Verletzung ihres von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
      Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten
      Persönlichkeitsrechts, soweit es Oberlandesgericht und
      Bundesgerichtshof als zulässig angesehen haben, dass der
      Berichterstattung über eine Erkrankung ihres Vaters ein
      Urlaubsbild beigegeben worden war. 


26  


In dem durch Beschluss des Zweiten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111,
      307 <323 ff.>) aufgezeigten Umfang seien die
      Fachgerichte gehalten, bei der Rechtsanwendung den von
      Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der
      Privatsphäre in seiner Ausformung durch einschlägige
      Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
      Menschenrechte zu berücksichtigen. Der Gerichtshof habe in
      seinem Urteil vom 24. Juni 2004 den Informationswert der
      Berichterstattung als Abwägungskriterium in den Vordergrund
      gestellt. Wenn der Bundesgerichtshof eine Verbreitung von
      Fotoaufnahmen der Beschwerdeführerin zu 3), auf denen
      sie in ihrem Privat- und Alltagsleben gezeigt werde, bereits
      aus Anlass einer Berichterstattung über eine Erkrankung ihres
      Vaters als zulässig angesehen habe, so werde dieses
      Abwägungskriterium seiner einschränkenden Bedeutung
      entkleidet. Der Beitrag habe mögliche Auswirkungen der
      Krankheit ihres Vaters für die Wahrnehmung seiner politischen
      Funktionen als Staatsoberhaupt in keiner Weise thematisiert.
      Es sei nicht vorwerfbar, dass sich die Beschwerdeführerin
      zu 3) während der mehrere Monate währenden Betreuung
      ihres Vaters mit ihren Geschwistern abgewechselt und dabei
      die Möglichkeit eines Urlaubsaufenthalts genutzt habe. Mit
      den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten
      geringen Anforderungen an das Vorliegen eines zureichenden
      Informationswerts sei der von der Rechtsprechung des
      Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geforderte
      Schutz der Privatsphäre der Beschwerdeführerin zu 3),
      insbesondere gegenüber dauernder Belästigung und Nachstellung
      durch Fotoreporter, nicht zu gewährleisten. Überdies lasse
      sich bereits dem Aussagegehalt des von dem Bundesgerichtshof
      gebilligten Lichtbilds entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
      zu 3) sich im Moment seiner Anfertigung unbeobachtet
      geglaubt habe und das Lichtbild daher im Wege heimlicher
      Ausspähung etwa mittels eines Teleobjektivs gewonnen worden
      sei. 

 

II. 


27  


Das Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07 


28  


1. Die Beschwerdeführerin zu 2) verlegt
      die Wochenzeitschrift „7 Tage“. In der Ausgabe Nr. 13/02 vom
      20. März 2002 berichtete sie unter dem Titel „In Prinzessin
      Carolines Bett schlafen - kein unerfüllbarer Wunsch! -
      Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa“, der
      Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) verfüge über eine
      Ferienvilla in Kenia, die in Zeiten der Abwesenheit der
      Eheleute an Interessenten vermietet werde. Die Überschrift
      enthält die deutlich hervorgehobene Unterzeile: „Auch die
      Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen
      an zahlende Gäste“. 


29  


Im Text des Berichts wurden neben der
      Beschwerdeführerin zu 3) mehrere Privatpersonen
      - Hollywoodstars und Angehörige von Adelshäusern -
      namentlich aufgeführt, die „einen Hang zu ökonomischem Denken
      entwickelt“ hätten und ebenfalls ihre Schlösser oder Häuser
      vermieteten, wenn sie sie nicht selbst nutzten. Die Anmietung
      der Ferienvilla sei Interessenten für einen Mietpreis von
      1.000 Dollar je Tag möglich. Der Beitrag teilte weitere
      Einzelheiten der Einrichtung der Ferienvilla und der
      Konditionen ihrer Anmietung mit; hierbei wurde unter anderem
      ausgeführt, dass auch das Personal in dem Mietpreis
      inbegriffen sei. 


30  


Dem Beitrag war neben mehreren Ansichten der
      Ferienvilla und ihrer Umgebung unter der Überschrift „In
      Urlaubslaune - Caroline mit ihrem Ehemann“ ein Lichtbild
      beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) während
      eines Ferienaufenthalts auf einer Straße neben ihrem Ehemann
      zeigt. 


31  


2. Mit Urteil vom 24. Juni 2005 verbot
      das Landgericht die erneute Veröffentlichung dieses
      Lichtbilds. Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts
      entsprechen im Ausgangspunkt der bereits zu den
      Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07
      dargestellten Entscheidung des Gerichts vom 1. Juli
      2005. Zu dem hier beanstandeten Lichtbild hat das Landgericht
      erwogen: Zwar komme als zeitgeschichtliches Ereignis in
      Betracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3)
      als Vermieter von Ferienwohnraum auftrete. Bei der Abwägung
      zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Presse- und
      Informationsfreiheit sei nach der Rechtsprechung des
      Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch auch
      bedeutsam, ob die Veröffentlichung der Fotoaufnahme zu einer
      öffentlichen Diskussion von Fragen allgemeinen Interesses
      beitrage. Es sei hiernach nicht von erheblichem Gewicht, dass
      der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) Räumlichkeiten
      seines Anwesens in Kenia an wohlhabende Urlauber vermiete.
      Die Beschwerdeführerin zu 3) sei lediglich eng mit dem
      Fürsten eines Staates von nur geringer weltpolitischer
      Bedeutung verwandt und auch ihr Ehemann nehme keine
      öffentlichen Funktionen wahr. Die Beschwerdeführerin
      zu 2) habe nicht vorzutragen vermocht, welches über die
      Befriedigung bloßer voyeuristischer Bedürfnisse ihrer
      Leserschaft hinausreichende Informationsbedürfnis mit der
      Veröffentlichung einer Abbildung befriedigt werde, deren
      Informationsgehalt sich in der Darstellung prominenter
      Personen bei privaten Tätigkeiten erschöpfe. 


32  


3. Auf Berufung der Beschwerdeführerin
      zu 2) hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des
      Landgerichts mit Urteil vom 31. Januar 2006 auf
      (7 U 82/05, veröffentlicht in AfP 2006,
      S. 180 ff.) und wies die Klage der
      Beschwerdeführerin zu 3) ab. Die Entscheidungsgründe
      entsprechen den bereits dargestellten Erwägungen des in dem
      Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 von der Beschwerdeführerin
      zu 3) angegriffenen Berufungsurteils desselben
      Gerichts. 


33  


4. Der Bundesgerichtshof hob mit seinem Urteil
      vom 6. März 2007 (VI ZR 52/06, veröffentlicht in EuGRZ 2007,
      S. 503 ff.) das Berufungsurteil auf und bestätigte durch
      Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu 2)
      das erstinstanzliche Verbot. Im rechtlichen Ausgangspunkt
      ging der Bundesgerichtshof von den bereits dargestellten
      Erwägungen des in den Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1
      BvR 1626/07 angegriffenen Revisionsurteils vom selben Tage
      (VI ZR 51/06) aus. Eine nach diesen Grundsätzen vorgenommene
      Abwägung führe im Streitfall zu dem Ergebnis, dass das von
      der Beschwerdeführerin zu 2) verfolgte
      Informationsinteresse hinter die Belange des
      Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin zu 3)
      zurücktreten müsse. Die Wortberichterstattung über die
      Wohnung und deren Vermietung habe selbst bei Anlegung
      großzügiger Maßstäbe keinen Vorgang von allgemeinem Interesse
      im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
      Menschenrechte und auch kein zeitgeschichtliches Ereignis zum
      Gegenstand. Auch der beanstandeten Abbildung sei weder ein
      Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse noch
      eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu
      entnehmen. 


34  


5. Die Beschwerdeführerin zu 2) rügt die
      Entscheidung des Landgerichts und deren Bestätigung durch das
      Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs als Verletzung ihrer
      von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der
      Presseberichterstattung. Nach der Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts unterfalle auch die Bebilderung
      eines unterhaltend ausgerichteten Pressebeitrags mit
      Bildnissen der Beschwerdeführerin zu 3) uneingeschränkt
      dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz
      2 GG. Es obliege allein der Presse, nach publizistischen
      Kriterien zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses
      für wert halte. Den Gerichten sei es grundsätzlich verwehrt,
      ihre Beurteilung des Informationswerts einer
      Berichterstattung im Zuge der Abwägung an die Stelle der
      eigenen Einschätzung der Presse zu setzen. Die von
      Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungsbildung müsse
      weit verstanden werden und dürfe nicht auf den Bereich des
      politischen Lebens begrenzt werden. Denn auch die
      Berichterstattung über prominente Personen des öffentlichen
      Lebens außerhalb des Bereichs der Politik trage zur
      Meinungsbildung bei und erlaube es der Leserschaft, ihre
      persönliche Lebenseinstellung an solchen Bezugspersonen
      auszurichten. Der Bundesgerichtshof dürfe den
      Informationswert einer Bildberichterstattung nicht an dem
      Inhalt der begleitenden Wortberichterstattung messen. Denn
      mit dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Presse
      gewährleisteten Freiraum für publizistische Entscheidungen
      sei es nicht vereinbar, die Zulässigkeit der Veröffentlichung
      von Personenbildnissen daran zu messen, ob die begleitende
      Wortberichterstattung einen nach Auffassung des Gerichts
      zureichenden Informationswert aufweise. Habe die Presse den
      Informationswert durch Veröffentlichung bejaht, sei dies auch
      von den Gerichten zugrunde zu legen. 


35  


Der Eingriff sei nicht durch den
      Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zu 3) zu
      rechtfertigen. Der Schutz der räumlichen Privatsphäre sei
      nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung außerhalb
      des häuslichen Bereichs auf die Voraussetzungen einer
      örtlichen Abgeschiedenheit beschränkt, an denen es bei dem
      abgebildeten Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3)
      zweifelsfrei gefehlt habe. Es verstoße gegen Art. 5
      Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die angegriffenen Entscheidungen
      den Schutzbereich dieses Grundrechts gleichwohl in
      Orientierung an der engeren Reichweite einschränkend
      ausgelegt hätten, die der von Art. 10 Abs. 1 EMRK
      gewährleisteten Informationsfreiheit nach der Rechtsprechung
      des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zukomme. Als
      einfaches Bundesgesetz müsse sich die Europäische
      Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung durch den
      Gerichtshof in dem Rahmen halten, der gemäß Art. 1 Abs.
      3 GG von den Grundrechten des Grundgesetzes als alleinigem
      Entscheidungsmaßstab der innerstaatlichen Gerichte gezogen
      werde. 

 

III. 


36  


Die Beschwerdeführerinnen zu 1)
      und 3) haben zu der von der jeweiligen Gegnerin des
      Ausgangsverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde Stellung
      genommen. 


37  


1. Die Beschwerdeführerin zu 3) tritt den
      Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1)
      und 2) aus den Erwägungen der von ihr eingelegten
      Verfassungsbeschwerde heraus entgegen. 


38  


2. Die Beschwerdeführerin zu 1) tritt der
      Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) entgegen. Der
      verfassungsrechtlich absolut geschützte Kernbereich der
      Privatsphäre sei nicht schon dadurch berührt, dass der
      Betroffene auf einer Fotoaufnahme während eines
      Urlaubsaufenthalts gezeigt werde, sofern er sich hierbei in
      der Öffentlichkeit und nicht in örtlicher Abgeschiedenheit
      befinde. Die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitenden
      Maßstäbe hätten nicht zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin
      zu 3) sich auf eine berechtigte Erwartung der Achtung
      ihrer Privatsphäre bereits dort berufen könne, wo sie zwar
      während eines Skiurlaubs, aber an öffentlichen Orten gezeigt
      werde. Bei prominenten Personen ohne öffentliche Funktion und
      Berufstätigkeit wie etwa der Beschwerdeführerin zu 3)
      werde sich regelmäßig bereits nicht mit der von den Belangen
      der Pressefreiheit gebotenen Sicherheit feststellen lassen,
      welcher Teil ihres Privatlebens dem vom Bundesgerichtshof als
      besonders schützenswert angesehenen Bereich des Urlaubs
      zugehöre. 

 

B. 


39  


Die Verfassungsbeschwerden der
      Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) haben keinen
      Erfolg. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 1)
      zur Unterlassung einer erneuten Verbreitung der beanstandeten
      Abbildungen verstößt in ihrem von dem Bundesgerichtshof
      aufrechterhaltenen Umfang nicht gegen das Grundrecht der
      Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es verletzt
      auch nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3)
      auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in
      Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass der
      Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht die Verbreitung
      eines Lichtbilds der Beschwerdeführerin zu 3)
      unbeanstandet gelassen haben. 


40  


Demgegenüber verletzt die Verurteilung der
      Beschwerdeführerin zu 2) in dem Beschwerdeverfahren 1
      BvR 1606/07 zur Unterlassung der Bildberichterstattung das
      Grundrecht der Pressefreiheit. Das Urteil des
      Bundesgerichtshofs ist aufzuheben. 

 

I. 


41  


Die Verurteilungen der Beschwerdeführerinnen
      zu 1) und 2) aus den Beschwerdeverfahren 1 BvR
      1602/07 und 1 BvR 1606/07 greifen dadurch in den
      Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit aus
      Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, dass gerichtlich die
      Veröffentlichung von Lichtbildern untersagt wird. 


42  


Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung
      der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie
      Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen.
      Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein
      Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem
      verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen
      Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
      des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 - 1 BvR
      240/04 -, NJW 2005, S. 3271 <3272>). Der Schutz
      der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von
      Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 <389>; BVerfG,
      Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001
      - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1923>). Von
      der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der
      Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34,
      269 <283>; 50, 234 <240>). Die Presse darf nach
      eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des
      öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl.
      BVerfGE 97, 228 <257>; 101, 361 <389>). Von einer
      - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten -
      Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der
      Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE
      66, 116 <134>). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über
      prominente Personen, nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil
      (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>). Erst bei der Abwägung
      mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten durch die Gerichte
      kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf
      die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu
      Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen
      (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <391>). 

 

II. 


43  


Die in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07
      angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte
      beeinträchtigen das Grundrecht der Beschwerdeführerin
      zu 3) auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs.
      1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit der
      Beschwerdeführerin zu 3) das begehrte Verbot einer
      Veröffentlichung bestimmter Abbildungen verweigert worden
      ist. 


44  


1. Dieses Grundrecht hat die Aufrechterhaltung
      der Grundbedingungen sozialer Beziehungen zwischen dem
      Grundrechtsträger und seiner Umwelt zum Ziel (vgl. BVerfGE
      54, 148 <153>; 97, 391 <405>; 114, 339
      <346>). Mit dem Schutz von Verhaltensfreiheit und
      Privatheit werden Elemente der Persönlichkeitsentfaltung
      gewährleistet, die nicht Gegenstand der besonderen
      Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber um
      ihrer Bedeutsamkeit für die engere persönliche Lebenssphäre
      des Einzelnen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen willen
      nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 118, 168
      <183>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
      13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S.
      39 <41>). Die Zuordnung eines konkreten
      Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des
      Persönlichkeitsschutzes wird von der Art der
      Persönlichkeitsgefährdung beeinflusst. Maßgebend sind die
      Umstände des Anlassfalls und hieraus zu erwartende
      grundrechtserhebliche Auswirkungen insbesondere für die
      Persönlichkeitsentfaltung und das private Leben des
      Betroffenen (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 106, 28
      <39>; 118, 168 <183 f.>). 


45  


2. Gerichtliche Entscheidungen über die
      Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die den
      Abgebildeten in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen
      zeigen, können unterschiedliche Aspekte des
      Persönlichkeitsschutzes, insbesondere die Gewährleistung des
      Rechts am eigenen Bild und die Garantie der Privatsphäre,
      berühren (vgl. BVerfGE 101, 361 <380 ff.>). 


46  


a) Ein allgemeines oder gar umfassendes
      Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person
      enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
      1 GG allerdings nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>).
      Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber
      Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die
      Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner
      Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor
      allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation
      bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und
      das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht
      überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren
      (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). Je leichter dies ist,
      umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem
      Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der
      Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE
      101, 361 <381>). Die zunehmende Verfügbarkeit kleiner
      und handlicher Aufnahmegeräte, wie etwa in ein Mobiltelefon
      integrierter Digitalkameras, setzt insbesondere prominente
      Personen gesteigerten Risiken aus, in praktisch jeder
      Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge
      fotografiert zu werden, dass das Bildnis in Medien
      veröffentlicht wird. Ein besonderer Schutzbedarf kann sich
      ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen
      ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 <394 f.>). Für den
      Schutzbedarf ist ebenfalls von Bedeutung, in welcher
      Situation der Betroffene abgebildet wird, etwa in seinem
      gewöhnlichen Alltagsleben oder in einer Situation der
      Entspannung von Beruf und Alltag, in der er erwarten darf,
      keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein. 


47  


b) Vom Grundrecht auf Schutz der
      Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz
      der Privatsphäre umfasst (vgl. dazu BVerfGE 101, 361
      <382>). Dieser Schutz hat verschiedene Dimensionen. In
      thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche
      Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer
      öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu
      werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur
      Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm
      insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen
      Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der
      Entspannung sichert (vgl. BVerfGE 101, 361
      <382 ff.>) und der das Bedürfnis verwirklichen
      hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“ (vgl. BVerfGE 27, 1
      <6 f.>; vgl. ferner 
      BVerfGE 32, 54 <75>; 51, 97 <107>). Die Grenzen
      der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und
      abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>). 


48  


Ein weitergehender Schutz kann sich aus der
      von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Verstärkung des
      Persönlichkeitsschutzes in Situationen des Beisammenseins von
      Eltern mit ihren minderjährigen Kindern im öffentlichen Raum
      ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>; Beschluss des
      Ersten Senats vom 13. Juni 2007 - 1 BvR
      1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41>). 

 

III. 


49  


Die Grundrechte der Pressefreiheit und des
      Schutzes der Persönlichkeit sind nicht vorbehaltlos
      gewährleistet. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach
      Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen
      zählen unter anderem die §§ 22 ff. KUG, aber auch
      Art. 8 EMRK (1). Die in dem Kunsturhebergesetz
      enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK
      verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als
      Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 2
      Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz (2). Die Auslegung
      und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abwägende
      Zuordnung zueinander durch die Fachgerichte hat der
      interpretationsleitenden Bedeutung der von der
      Schrankenregelung berührten Grundrechtsposition Rechnung zu
      tragen sowie die betroffenen Gewährleistungen der
      Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Das
      Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt,
      ob der Einfluss der deutschen Grundrechte, auch unter
      Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen
      Menschenrechtskonvention, auf die Auslegung der
      zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der
      kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist. Das ist
      nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil das Ergebnis
      auch anders hätte ausfallen können (3). 


50  


1. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die
      Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der
      allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen,
      die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
      gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem
      Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte
      Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut
      muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig
      davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf
      andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 117, 244
      <260>). 


51  


a) Die Vorschriften der §§ 22 ff.
      KUG und die in § 823 Abs. 1 BGB verankerten
      Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes
      sind allgemeine Gesetze in diesem Sinne (vgl. BVerfGE 7, 198
      <211>; 25, 256 <263 ff.>; 34, 269
      <282>; 35, 202 <224 f.>). Sie setzen der
      Pressefreiheit Schranken auch insoweit, als der durch sie im
      Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gewährte
      Persönlichkeitsschutz über das verfassungsrechtlich zwingend
      Gebotene hinausreicht. 


52  


b) Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht
      auf Achtung des Privatlebens ist ebenfalls ein allgemeines
      Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das der
      Kommunikationsfreiheit Grenzen setzt. Der Europäischen
      Menschenrechtskonvention kommt im nationalen Recht der Rang
      von einfachem Bundesrecht zu (vgl. BVerfGE 74, 358
      <370>; 82, 106 <114>; 111, 307
      <316 f.>). Die Gewährleistungen der Konvention und
      die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
      Menschenrechte dienen darüber hinaus auf der Ebene des
      Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von
      Inhalt und Reichweite von Grundrechten, sofern dies nicht zu
      einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl.
      Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des
      Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE
      111, 307 <317, 329>). 


53  


In Übereinstimmung mit dem
      verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsschutz stellt
      auch der von Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des
      Einzelnen gewährte Schutz auf die Summe der persönlichen,
      gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ab, die
      für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind
      (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
      10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, EuGRZ 2007, S. 467
      <470>). Bei der Bestimmung der Reichweite dieses
      Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten
      Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen (vgl.
      BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21.
      August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406
      <3408>). Die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1
      EMRK kann auch einen Anspruch auf Schutz durch die
      staatlichen Gerichte vor Veröffentlichung von Bildnissen des
      Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschließen (vgl. EGMR, -
      3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2006, Beschwerde-Nr.
      59320/00, von Hannover gegen Deutschland,
      §§ 50 ff., NJW 2004, S. 2647 <2648>). Über
      dessen Reichweite im konkreten Fall ist unter
      Berücksichtigung der von Art. 10 EMRK gewährleisteten
      Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK
      geregelten Schranken im Wege einer Abwägung zu entscheiden
      (vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Beschluss vom 14. Juni 2005,
      Beschwerde-Nr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz; EGMR, - 2.
      Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr.
      71678/01, Gourguenidze gegen Georgien,
      §§ 38 ff.). 


54  


2. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
      mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete verfassungsrechtliche
      Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit unterliegt der
      Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1, 2. Halbsatz
      GG. 


55  


a) Zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung
      zählen neben den Grundrechten wie Art. 5 Abs. 1 GG
      insbesondere die Vorschriften über die Veröffentlichung
      fotografischer Abbildungen von Personen in
      §§ 22 ff. KUG (vgl. BVerfGE 101, 361 <387>).
      Sie enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten
      Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von
      Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die
      in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem
      Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG
      geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung
      berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes
      Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der
      abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen
      Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl.
      BVerfGE 35, 202 <224 f.>; 101, 361
      <387>). 


56  


b) Neben diesen Vorschriften beschränken die
      in Art. 10 EMRK verbürgten Freiheiten der Äußerung und
      Verbreitung sowie des Empfangs von Meinungen unter Einschluss
      von Informationen den Schutz der Persönlichkeit. 


57  


Die Tätigkeit der Presse ist von der in
      Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleisteten
      Äußerungsfreiheit („liberté d´ expression“) sowie den von
      Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK gewährleisteten Freiheiten
      der Übermittlung und des Empfangs von Informationen und
      Meinungen („liberté de communiquer et recevoir des
      informations et idées“) umfasst. Der Schutz des Art. 10
      Abs. 1 EMRK schließt insbesondere die Veröffentlichung
      von Fotoaufnahmen zur Bebilderung einer
      Medienberichterstattung ein (vgl. EGMR, - 1. Sektion -,
      Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02,
      Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2, § 29;
      EGMR, - 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni
      2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen
      Deutschland, § 59, EuGRZ 2004, 404 <412>; EGMR, -
      2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006,
      Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien,
      § 55). Über die Zulässigkeit von Beschränkungen dieses
      Rechts durch Maßnahmen der staatlichen Gerichte zum Schutz
      des Privatlebens des Abgebildeten ist nach der Rechtsprechung
      des Gerichtshofs gleichfalls im Wege einer Abwägung mit dem
      in Art. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des
      Privatlebens zu entscheiden (vgl. EGMR, - 2. Sektion - ,
      Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01,
      Gourguenidze gegen Georgien, § 37 m.w.N.). 


58  


Bei der Abwägung mit kollidierenden
      Rechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs.
      1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer
      Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der
      öffentlichen Meinung beitragen soll (vgl. BVerfGE 20, 162
      <177>), ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten
      Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo
      die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von
      allgemeinem Interesse leistet („information and ideas on all
      matters of public interest“, vgl. EGMR, - 4. Sektion -,
      Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00,
      Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 40; EGMR, -
      1. Sektion -, Urteil vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr.
      510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 82). 


59  


c) aa) Die Reichweite des in den
      §§ 22 ff. KUG enthaltenen und durch Art. 2
      Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
      grundrechtlich verstärkten Schutzes des Rechts am Bild wird
      davon beeinflusst, ob eine Information in die breite
      Öffentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit
      nicht auf einen eng beschränkten Personenkreis begrenzt
      bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
      Senats vom 24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 -, NJW
      2006, S. 1865; vgl. auch EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17.
      Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen
      Georgien, § 55). Andererseits wird das Gewicht der das
      Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden
      Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung
      eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit
      wesentlich berührt (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>;
      stRspr). 


60  


Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung
      mit prominenten Personen befassen, ist nach der
      Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein die
      Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher
      Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem
      Interesse. Prominente Personen können auch Orientierung bei
      eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder
      Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BVerfGE 101, 361
      <390>). Der Kreis berechtigter Informationsinteressen
      der Öffentlichkeit wäre zu eng gezogen, würde er auf
      skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende
      Verhaltensweisen begrenzt. Auch die Normalität des
      Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen
      prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen
      geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von
      allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361
      <390>). 


61  


Die Unterhaltsamkeit des Inhalts oder seiner
      Aufmachung ist eine häufig wichtige Bedingung zur Gewinnung
      öffentlicher Aufmerksamkeit und damit gegebenenfalls auch zur
      Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung. Würde einem
      Beitrag allein seiner unterhaltsamen Aufmachung wegen die
      Bedeutung für die Meinungsbildung abgesprochen, so könnte
      dies auch den Gewährleistungsgehalt des Art. 10 EMRK
      verletzen (vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom
      13. Dezember 2005, Beschwerde-Nr. 66298/01 u.a.,
      Wirtschafts-Trend-Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen
      Österreich, § 49 f.). 


62  


Auch der „bloßen Unterhaltung“ kann ein Bezug
      zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden.
      Unterhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der
      Medienbetätigung, der am Schutz der Pressefreiheit in seiner
      subjektivrechtlichen wie objektivrechtlichen Dimension
      teilhat (vgl. BVerfGE 35, 202 <222>; 101, 361
      <390>). Der publizistische und wirtschaftliche Erfolg
      der in Konkurrenz zu anderen Medien und
      Unterhaltungsangeboten stehenden Presse kann auf
      unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen
      angewiesen sein. Die Bedeutung visueller Darstellungen für
      die Berichterstattung der Presse hat in jüngerer Zeit sogar
      zugenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>). 


63  


Es wäre einseitig anzunehmen, dass das
      Interesse der Bürger an Unterhaltung stets nur auf die
      Befriedigung von Wünschen nach Zerstreuung und Entspannung,
      nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung ziele. Unterhaltung
      kann auch Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände
      zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse
      anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen,
      Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt
      insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen. Unterhaltung
      in der Presse ist aus diesem Grund gemessen an dem Schutzziel
      der Pressefreiheit nicht unbeachtlich oder gar wertlos (vgl.
      BVerfGE 101, 361 <390>). 


64  


Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst
      auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder
      Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds,
      insbesondere der ihnen nahestehenden Personen. Es würde die
      Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG
      unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses
      Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von
      ihnen ausgeübten Funktionen grundsätzlich entzogen. 


65  


bb) Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf
      es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der
      kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des
      Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden
      Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der
      Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage,
      ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich
      die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>;
      101, 361 <391>). Von Bedeutung sind, soweit die
      Bildberichterstattung betroffen ist, auch ihr Anlass sowie
      die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist. 


66  


cc) Die Anerkennung der Bedeutung der
      Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle
      Meinungsbildung bewirkt nicht automatisch, dass der besondere
      persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten
      stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von
      Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet
      ist. 


67  


(1) Die Abwägung hat zwar das vom
      Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste
      Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren
      publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches
      Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>).
      Dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst allerdings
      nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im
      Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu
      gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen
      Rechtsgütern herzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR
      758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1922>). Mit der
      Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den
      Kontext eines bestimmten Berichts zu rücken, nutzen die
      Massenmedien ihre grundrechtlich geschützte Befugnis, selbst
      zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei
      haben sie den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu
      berücksichtigen. Im Streitfall allerdings obliegt die
      maßgebliche Gewichtung dieses Informationsinteresses für
      Zwecke der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der
      Betroffenen den Gerichten. Eine Einschränkung eines
      grundrechtlichen Selbstbestimmungsrechts für die Zuordnung
      unterschiedlicher Schutzgüter in Kollisionslagen kennt die
      deutsche Grundrechtsordnung auch in anderen Situationen (vgl.
      etwa zu Art. 8 GG: BVerfGE 104, 92 <111 f.>).
      Im Zuge der Gewichtung des Informationsinteresses haben die
      Gerichte allerdings von einer inhaltlichen Bewertung der
      betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als
      seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen und sind auf die
      Prüfung und Feststellung beschränkt, in welchem Ausmaß der
      Bericht einen Beitrag für den Prozess der öffentlichen
      Meinungsbildung zu erbringen vermag. 


68  


Soweit das Bild nicht schon als solches eine
      für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage
      enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu
      gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. BGHZ 158,
      218 <223>; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004
      - VI ZR 292/03 -, NJW 2005, S. 594
      <595 f.>). So können Bilder einen Wortbericht
      ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts
      dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des
      Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG
      geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe
      von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten
      Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu
      wecken. Wird die Nutzung auch von Bildern zugelassen, die
      außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind, kann
      dies dazu beitragen, die belästigenden Auswirkungen für die
      betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten,
      wäre die Bebilderung eines Berichts allein mit im Kontext des
      berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig (vgl.
      BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26.
      April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW
      2001, S. 1921 <1924>). Beschränkt sich der
      begleitende Bericht allerdings allein darauf, irgendeinen
      Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu
      schaffen, so lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur
      öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Insofern ist es
      verfassungsrechtlich nicht angezeigt, dem
      Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem
      Persönlichkeitsschutz einzuräumen. 


69  


(2) Für die Gewichtung der Belange des
      Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der
      Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von
      Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, auch bedeutsam,
      in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er
      dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung
      verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist
      erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von
      üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen
      Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre
      berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach den
      Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde,
      typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht
      in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in
      einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation,
      insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl.
      BVerfGE 101, 361 <384>). Dem Schutzanspruch des
      Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der
      Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes
      Gewicht zukommen, so wenn die Medienberichterstattung den
      Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des
      Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten
      des Berufs und Alltags erfasst. 


70  


Insofern kommt auch der Verteilung
      zivilprozessualer Darlegungs- und Beweislasten Bedeutung zu
      (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 1981
      - 10 W 72/81 -, NJW 1982, S. 647 <648>; OLG
      Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U 9/06 -, GRUR-RR
      2006, S. 421 <422>). Zu sichern ist, dass weder der
      Presse noch dem Abgebildeten die Darlegung und der Beweis der
      verfassungsrechtlich für die Abwägung bedeutsamen Belange in
      unzumutbarer Weise erschwert wird. Will die Presse ohne
      Einwilligung des Betroffenen ein Bild von ihm
      veröffentlichen, ist es ihr allerdings grundsätzlich
      zumutbar, die Umstände, unter denen das Bild entstanden ist
      (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U
      9/06 -, GRUR-RR 2006, S. 421 <422>), in einer
      Weise substantiiert darzulegen, dass gerichtlicherseits
      überprüft werden kann, ob der Verbreitung des Bildnisses
      berechtigte Erwartungen des Betroffenen entgegenstehen, vor
      Abbildungen zum Zwecke der Medienberichterstattung geschützt
      zu sein. 


71  


dd) Es ist Sache der Fachgerichte, den
      Informationswert einer Berichterstattung und ihrer
      Bebilderung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen
      Meinungsbildung im konkreten Einzelfall zu ermitteln und der
      Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für
      den Persönlichkeitsschutz gegenüberzustellen, die mit der
      Gewinnung und Verbreitung der Abbildungen verbunden sind. Bei
      derartigen Abwägungsentscheidungen verfügen die Gerichte über
      einen Einschätzungsspielraum. In Übereinstimmung hiermit ist
      auch für die bei der Auslegung der deutschen Grundrechte
      bedeutsamen Vorgaben der Europäischen
      Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung des
      Gerichtshofs ein eigenständiger Beurteilungsspielraum der
      nationalen Gerichte anerkannt (vgl. EGMR, - Große
      Kammer -, Urteil vom 4. Dezember 2007, Beschwerde-Nr.
      44362/04, Dickson gegen Großbritannien,
      §§ 77 ff.). 


72  


Die Gerichte haben zu beachten, dass die
      Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven
      Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz
      des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der
      Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (vgl. BVerfGE 20,
      162 <174 ff.>; 66, 116 <134>; 77, 346
      <354>). Äußerungen in der und durch die Presse wollen
      in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen
      und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für
      sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (vgl.
      BVerfGE 20, 162 <177>). Auch nach der Rechtsprechung
      des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht nur
      wenig Spielraum, die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1
      EMRK zurücktreten zu lassen, falls eine
      Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von
      allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, - Große
      Kammer -, Urteil vom 22. Oktober 2007,
      Beschwerde-Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich,
      § 45; EGMR, - Große Kammer -, Urteil vom
      17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und
      Baadsgaard gegen Dänemark, §§ 68 f.). 


73  


Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG
      gebietet allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit
      jedweder visuellen Darstellung aus dem Privat- und
      Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur
      Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein
      rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes
      zurückzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch bisher
      nicht anerkannt, dass die Presse einen schrankenlosen Zugriff
      auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte nehmen darf,
      sondern hat Bildveröffentlichungen nur insoweit als
      gerechtfertigt angesehen, als dem Publikum sonst
      Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten werden, etwa
      darüber, ob solche Personen, die als Idol oder Vorbild
      gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend
      in Übereinstimmung bringen (vgl. BVerfGE 101, 361
      <393>). Verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist
      demgegenüber, dass eine Person von zeitgeschichtlichem
      Interesse bei Aufenthalten außerhalb einer Situation
      räumlicher Abgeschiedenheit stets und ohne Beschränkung für
      die Zwecke medialer Verwertung fotografiert werden darf. 


74  


3. Es ist in erster Linie Aufgabe der
      Zivilgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der
      zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung
      unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die
      Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der
      Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu
      beachten. Dazu haben die Gerichte die betroffenen
      unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer
      Beeinträchtigung zu erfassen. Die gegenüberstehenden
      Positionen sind in Ansehung der konkreten Umstände des
      Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils
      angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 391 <401>;
      99, 185 <196>). 


75  


Das Bundesverfassungsgericht ist auf die
      Nachprüfung beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung
      und Anwendung der Vorschriften des einfachen Rechts und
      insbesondere bei der Abwägung miteinander kollidierender
      Rechtsgüter den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet
      haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>). Auf diesen Umfang
      ist auch die verfassungsgerichtliche Nachprüfung begrenzt, ob
      die Fachgerichte ihrer Aufgabe nachgekommen sind, die
      Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
      Menschenrechte in die betroffene Teilrechtsordnung der
      nationalen Rechtsordnung einzupassen. 


76  


Dass die Abwägung von Rechtspositionen in
      komplexen, insbesondere multipolaren Kollisionsfällen auch
      anders ausfallen könnte, ist kein hinreichender Grund für die
      verfassungsgerichtliche Korrektur einer Entscheidung der
      Fachgerichte (vgl. BVerfGK 7, 217 <219>; BVerfG,
      Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar
      2005 - 1 BvR 1783/02 -, NJW 2005, S. 1857 <1858>;
      Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar
      2006 - 1 BvR 2602/05 -, NJW 2006, S. 1865).
      Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung der
      angegriffenen Entscheidung führt, liegt aber vor, wenn der
      Schutzbereich eines hierbei zu beachtenden Grundrechts
      unrichtig oder unvollkommen bestimmt worden ist oder sein
      Gewicht unrichtig bemessen und auf diese Weise fehlerhaft in
      die Abwägung einbezogen worden ist oder wenn die Abwägung
      sonstigen Vorgaben des Verfassungsrechts widerspricht,
      insbesondere auch verfassungsrechtlich zu beachtende Maßgaben
      der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht hinreichend
      berücksichtigt worden sind. 

 

IV. 


77  


Das in den Verfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR
      1626/07 angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs
      (VI ZR 51/06) wird den grundrechtlichen
      Anforderungen gerecht. Ob die von der Beschwerdeführerin zu
      1) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 angegriffene
      Entscheidung des Landgerichts und das von der
      Beschwerdeführerin zu 3) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR
      1626/07 angegriffene Berufungsurteil den
      verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht
      Rechnung getragen hatten, bedarf keiner Entscheidung.
      Hingegen genügen die in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07
      von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffene Entscheidung
      des Landgerichts und das hierzu ergangene Revisionsurteil des
      Bundesgerichtshofs (VI ZR 52/06) diesen
      verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. 


78  


1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die rechtliche
      Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 ff. KUG
      anhand eines von ihm dazu näher entfalteten Schutzkonzepts
      vornimmt. Dabei ist er nicht grundsätzlich gehindert, von
      seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und das
      Schutzkonzept zu modifizieren. 


79  


Die vom Bundesgerichtshof in den angegriffenen
      Entscheidungen vorgenommene Veränderung des bisher
      angewandten Schutzkonzepts und der in ihm enthaltenen
      Maßstäbe missachtet Vorgaben des Grundgesetzes nicht. So wie
      das Bundesverfassungsgericht in der Leitentscheidung vom
      15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) lediglich geprüft
      hat, ob das seinerzeit angewandte Schutzkonzept die
      verfassungsrechtlichen Grenzen wahrte, ist das Gericht auch
      im Hinblick auf das veränderte Schutzkonzept auf die Prüfung
      der Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch den
      Bundesgerichtshof beschränkt. Dass die vom Bundesgerichtshof
      angewandten Kriterien vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit
      nicht beanstandet worden sind, besagte nur, dass sie
      verfassungsrechtlichen Maßstäben standhielten; dies bedeutet
      aber nicht, dass nicht auch ein modifiziertes Schutzkonzept
      den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen
      kann. 


80  


a) Der Bundesgerichtshof war
      verfassungsrechtlich insbesondere nicht gehindert, auf eine
      Nutzung der bisher von ihm in Anlehnung an die Literatur
      entwickelten Rechtsfigur der Person der Zeitgeschichte zu
      verzichten. Er durfte die Lösung des Falles stattdessen
      allein im Rahmen einer Interessengewichtung und -abwägung
      suchen und prüfen, ob eine visuelle Darstellung dem in
      § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG tatbestandlich vorausgesetzten
      Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und daher
      vorbehaltlich entgegenstehender berechtigter Interessen des
      Abgebildeten (§ 23 Abs. 2 KUG) auch ohne dessen nach
      § 22 KUG grundsätzlich erforderliche Einwilligung
      verbreitet werden darf. 


81  


Der Verzicht auf die Figur der absoluten und
      relativen Person der Zeitgeschichte widerspricht der
      bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
      nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat es allerdings nicht
      beanstandet, wenn die für die Abwägung bedeutsame Gewichtung
      des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an
      Bilddarstellungen prominenter Personen unter Nutzung dieser
      Rechtsfiguren vorgenommen wird; das Gericht hat aber
      hinzugefügt, dass diese einfachrechtlichen Rechtsfiguren
      lediglich als abkürzende Umschreibung für Personen zu
      verstehen sind, deren Bild die Öffentlichkeit um der
      dargestellten Person willen für beachtenswert hält. Die
      Anwendung dieser Rechtsfiguren hat das
      Bundesverfassungsgericht nur dann als verfassungsgemäß
      bezeichnet, wenn die ergänzende einzelfallbezogene Abwägung
      zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den
      berechtigten Interessen des Abgebildeten dadurch nicht
      unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>; BVerfG,
      Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001
      - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001,
      S. 1921 <1923 f.>). 


82  


Da der Begriff der Person der Zeitgeschichte
      verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, steht es den
      Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, ihn in Zukunft
      nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im
      Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen
      eines Bildnisses aus dem „Bereich der Zeitgeschichte“
      (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) zu entscheiden. Es
      ist ihnen allerdings ebenfalls nicht verwehrt, sondern kann
      der Rechtssicherheit dienen, die Abwägung zwischen
      Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsschutz durch andere
      typisierende Hilfsbegriffe oder durch Fallgruppenbildungen
      anzuleiten. Für die Entwicklung entsprechender in den Kontext
      der deutschen Rechtsordnung einzupassender Typisierungen
      können auch die vom Europäischen Gerichtshof für
      Menschenrechte zugrunde gelegten Klassifizierungen bedeutsam
      werden (zu ihnen vgl. näher bei IV 2 d aa). Die mit
      Abwägungen in multipolaren Konfliktlagen häufig verbundene
      Ungewissheit über ihren Ausgang lässt sich durch
      Klassifikationen allerdings regelmäßig nur unter dem Risiko
      einer Verallgemeinerung überwinden, die dem Ziel einer
      Berücksichtigung situationsbezogener Umstände zuwiderlaufen
      kann. Auf ergänzende Abwägungen im Einzelfall kann daher
      nicht grundsätzlich verzichtet werden. 


83  


b) Die den angegriffenen Entscheidungen des
      Bundesgerichtshofs allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe sind
      hieran gemessen verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden. 


84  


Gegenstand der verfassungsrechtlichen
      Streitigkeit ist vorliegend - wie auch in dem
      Verfahren, das zu der Leitentscheidung vom 15. Dezember
      1999 (BVerfGE 101, 361) geführt hat - nicht die
      Zulässigkeit der Wortberichterstattung. Insoweit - also
      auch hinsichtlich der Berichte über das in der Öffentlichkeit
      wahrnehmbare Privatleben der Abgebildeten - werden der
      Presse durch die angegriffenen Entscheidungen keine
      Beschränkungen auferlegt. Vorliegend ist lediglich über die
      Frage zu entscheiden, wie weit solche Berichte mit Fotos
      Prominenter aus deren Privatleben bebildert werden
      dürfen. 


85  


aa) Der Bundesgerichtshof nimmt die von
      § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG tatbestandlich vorausgesetzte
      Zuordnung von Bildnissen zu dem „Bereich der Zeitgeschichte“
      in verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandender
      Weise im Wege einer Abwägung zwischen dem
      Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten
      Interessen des Abgebildeten vor. Dabei ist zu sichern, dass
      die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten
      Informationsinteressen umfassend bereits innerhalb des
      Merkmals des „Bildnisses aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“
      (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) berücksichtigt werden
      (vgl. BVerfGE 101, 361 <391>; BVerfG, Beschluss der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR
      758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1922>). Das weitere
      dem Grundrechtseinfluss offenstehende Tatbestandsmerkmal des
      „berechtigten Interesses“ in § 23 Abs. 2 KUG
      bezieht sich von vornherein nur auf Personen von
      zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange
      der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn
      diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer Acht
      gelassen worden sind (vgl. BVerfGE 101, 361
      <391 f.>). 


86  


bb) Der Bundesgerichtshof hat in den
      angegriffenen Entscheidungen als mögliche Grundlage für einen
      Informationswert die Erbringung eines Beitrags zu einer
      Diskussion von allgemeinem Interesse oder die Darstellung von
      Vorgängen allgemeinen Interesses erachtet. Damit hat er in
      der verfassungsrechtlich gebotenen Weise kenntlich gemacht,
      dass ein die Belange des Persönlichkeitsschutzes
      überwiegendes Informationsinteresse nicht allein an
      spektakulären und ungewöhnlichen Vorkommnissen, sondern auch
      an der Darstellung zeittypischer Zustände und Lebenslagen
      bestehen kann und dass hiervon auch die Darstellung des
      Privat- und Alltagslebens prominenter Personen außerhalb von
      Staat und Politik nicht ausgenommen werden muss, soweit sie
      von allgemeinem Interesse ist. 


87  


cc) Verfassungsrechtlichen Vorgaben
      widerspricht es ebenfalls nicht, dass der Bundesgerichtshof
      die einfachrechtliche Abwägung maßgeblich darauf stützt, ob
      durch visuelle Darstellungen der auch bei prominenten
      Personen grundsätzlich geschützte einfachrechtliche
      „Kernbereich der Privatsphäre“ beeinträchtigt wird. Der
      Begriff des „Kernbereichs der Privatsphäre“ kennzeichnet in
      der Rechtsprechung der Zivilgerichte ein besonderes
      Schutzinteresse des Betroffenen. Dieses ist gegenüber einem
      im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung
      von Neugier dienenden Informationsanliegen regelmäßig
      vorrangig (vgl. BGHZ 131, 332 <338>; BGH, Urteil vom
      9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 -, VersR 2004, S. 522
      <523>; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 -,
      VersR 2004, S. 525 <526>). 


88  


Der Begriff des „Kernbereichs der
      Privatsphäre“ ist nicht mit dem in der
      verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Begriff
      eines „grundrechtlich gewährleisteten Kernbereichs“ des
      verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsschutzes
      identisch. Durch diese Formulierung soll zum Ausdruck
      gebracht werden, dass der verfassungsrechtliche
      Persönlichkeitsschutz (vgl. BVerfGE 109, 279
      <311 f.>; 113, 348 <390 f.>, Urteil des
      Ersten Senats vom 27. Februar 2008
      - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -,
      JURIS, Rn. 252 ff.) enger ist als der
      einfachrechtlich gesicherte. Dem trägt der Bundesgerichtshof
      im Ergebnis dadurch Rechnung, dass er es vermieden hat, den
      Schutz des von ihm als „Kernbereich“ bezeichneten
      Bestandteils des einfachrechtlichen Persönlichkeitsrechts
      allein in dem Schutzanspruch zu fundieren, der sich aus
      Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
      Abs. 1 GG ergibt. 


89  


2. Nach den aufgezeigten Maßstäben erweisen
      sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen
      zu 1) und 3) in den Verfahren 1 BvR 1602/07
      und 1 BvR 1626/07 als nicht begründet. Der
      Bundesgerichtshof hat die berührten Belange in der von beiden
      Parteien des Ausgangsrechtsstreits angegriffenen Entscheidung
      (VI ZR 51/06) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
      Weise einander zugeordnet und dabei auch die maßgeblichen
      Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
      für Menschenrechte berücksichtigt. 


90  


a) Das Grundrecht der Beschwerdeführerin
      zu 1) aus Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn
      der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2007
      (VI ZR 51/06) nach den von ihm zugrunde gelegten
      und verfassungsrechtlich tragfähigen Maßstäben die
      Verbreitung des Bildes der Beschwerdeführerin zu 3) aus
      Anlass eines Berichts über deren Winterurlaub in der Ausgabe
      9/03 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ als unzulässig
      angesehen hat. 


91  


Der Bundesgerichtshof hat berücksichtigt, dass
      die Beschwerdeführerin zu 3) bei einem Auftreten in der
      Öffentlichkeit und außerhalb einer örtlichen Abgeschiedenheit
      dargestellt worden war. Er hat aber für maßgeblich angesehen,
      dass es sich ausschließlich um einen Bericht über
      Urlaubsverhalten gehandelt hat, der nach seiner
      Rechtsprechung zum „Kernbereich der Privatsphäre“ zählt. Der
      Bundesgerichtshof durfte als bedeutsam ansehen, dass die
      Beschwerdeführerin zu 3) der Bildberichterstattung durch
      die Medien gerade in der Situation eines ihrem
      Entspannungsbedürfnis gewidmeten Urlaubsaufenthalts
      ausgesetzt worden war. Mit verfassungsrechtlich
      beanstandungsfreien Erwägungen hat der Bundesgerichtshof
      verneint, dass sich der Berichterstattung ein über die
      Befriedigung bloßer Neugier an den privaten Angelegenheiten
      der Beschwerdeführerin zu 3) hinausweisendes
      Informationsinteresse der Öffentlichkeit entnehmen lasse. 


92  


Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
      war - entgegen dem Hinweis der Beschwerdeführerin
      zu 1) im fachgerichtlichen Verfahren - auch nicht
      durch ein von einer modisch-auffälligen Gestaltung der
      Wintersportbekleidung der Beschwerdeführerin zu 3)
      angesprochenes Interesse der Leser an modischer Orientierung
      gegeben. Dieser Umstand wird in der begleitenden
      Wortberichterstattung nicht einmal angesprochen. 


93  


b) Verfassungsrechtlich lässt sich aus den
      gleichen Erwägungen ebenfalls nichts dagegen einwenden, dass
      der Bundesgerichtshof ein Überwiegen der Belange des
      Persönlichkeitsschutzes auch hinsichtlich der
      Veröffentlichung des Bildes in dem Bericht der
      Beschwerdeführerin zu 1) in der Ausgabe Nr. 12/04
      der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ angenommen hat, in dem
      darüber informiert wird, dass die Beschwerdeführerin
      zu 3) mit ihrem Ehemann aus Anlass seines Geburtstags
      aus dem Skiurlaub in Zürs nach St. Moritz gereist war.
      Der Bundesgerichtshof zeigt verfassungsrechtlich bedeutsame
      Gesichtspunkte für ein Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes
      der Beschwerdeführerin zu 3) auf, wenn er hier darauf
      abstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Situation eines
      ihrem Entspannungsbedürfnis gewidmeten Urlaubsaufenthalts
      - nämlich beim Wintersport in einem Sessellift -
      gezeigt wurde. Ein überwiegendes und über die Befriedigung
      bloßer Neugier an den privaten Angelegenheiten der
      Beschwerdeführerin zu 3) hinausführendes
      Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist der
      Wortberichterstattung zu diesem Bild ebenfalls nicht zu
      entnehmen, die allein auf den privaten Anlass der Reise nach
      St. Moritz verweist. Ein Bezug des Bildes zu dem in dem
      Bericht ferner behandelten Auftreten der Beschwerdeführerin
      zu 3) auf dem „Rosenball“ - den der Bundesgerichtshof
      als möglicherweise zeitgeschichtliches Ereignis bezeichnet -
      ist insoweit nicht hergestellt und deshalb auch nicht
      maßgebend für die Frage, ob die Abbildung der
      Beschwerdeführerin zu 3) veröffentlicht werden
      durfte. 


94  


c) Die dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07
      zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs
      (VI ZR 51/06), die eine Bildberichterstattung in
      der Ausgabe Nr. 9/02 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“
      nicht beanstandet hat, verkennt das Gewicht der Belange des
      von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
      GG gewährleisteten Grundrechts der Beschwerdeführerin
      zu 3) auf Persönlichkeitsschutz ebenfalls nicht. Der
      Bundesgerichtshof hat es vor dem Hintergrund der beigegebenen
      Wortberichterstattung über eine Erkrankung des Vaters der
      Beschwerdeführerin zu 3) - des seinerzeit
      regierenden Fürsten von Monaco - als gerechtfertigt
      angesehen, dass dieser Berichterstattung ein Bild der
      Beschwerdeführerin zu 3) beigegeben worden war, das sie
      während eines gemeinsamen Urlaubsaufenthalts auf offener
      Straße mit ihrem Ehemann zeigt. 


95  


Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
      das eine Veröffentlichung des Bildes rechtfertigende Gewicht
      des Informationswerts einer Berichterstattung sind nicht
      verkannt, wenn der Bundesgerichtshof darauf abstellt, dass in
      einer Erkrankung des regierenden Fürsten von Monaco ein
      Ereignis von allgemeinem Interesse liege und die Presse aus
      diesem Anlass auch darüber berichten dürfe, wie es seinen
      Kindern, darunter der Beschwerdeführerin zu 3), gelinge,
      Verpflichtungen zur innerfamiliären Solidarität mit der
      Wahrung berechtigter Belange ihres eigenen Privatlebens unter
      Einschluss des Wunsches nach Urlaub zu einem Ausgleich zu
      bringen. In der Berichterstattung über die Erkrankung des
      Fürsten und die Reaktion seiner engen Familienangehörigen
      darauf hat der Bundesgerichtshof einen Vorgang von
      allgemeinem Interesse gesehen, der nach seiner Auffassung
      einen hinreichenden Bezug zu der veröffentlichten Abbildung
      herstellte. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden. 


96  


Der Bundesgerichtshof hat berücksichtigt, dass
      gleichwohl den Belangen des verfassungsrechtlichen
      Persönlichkeitsschutzes ein Vorrang zukommen kann, wenn das
      Lichtbild unter besonders belastenden Umständen, etwa auf
      heimlichem Wege oder unter dauernder Nachstellung durch
      Fotoreporter, gewonnen wurde. Jedoch war von der
      Beschwerdeführerin zu 1) näher zu den Umständen der
      Bildgewinnung vorgetragen worden. Die Beschwerdeführerin
      zu 3) hat dieses Vorbringen nicht vor den
      Instanzgerichten oder im Revisionsrechtszug als unzureichend
      beanstandet. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass
      das von ihr beanstandete Lichtbild unter für sie belastenden
      Umständen zustande gekommen sei. 


97  


d) Verfehlt ist die Rüge der
      Beschwerdeführerin zu 3), der Bundesgerichtshof habe mit
      dem von ihm gefundenen Entscheidungsergebnis die
      Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
      Menschenrechte missachtet oder nicht hinreichend
      berücksichtigt. Eine solche Rüge kann - gestützt auf das
      einschlägige deutsche Grundrecht - im
      verfassungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden (vgl.
      BVerfGE 111, 307 <323 ff., 329 f.>). Sie ist
      vorliegend aber nicht begründet. 


98  


Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des
      Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni
      2004 sowie eine weitere Entscheidung des Gerichthofs vom 16.
      November 2004 (Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und
      Iltalehti gegen Finnland, vgl. die - inoffizielle -
      Übersetzung dieses Urteils in NJW 2006, S. 591 ff.)
      berücksichtigt. In Auswertung dieser Rechtsprechung hat er
      Raum für eine differenzierende Beurteilung der Abbildungen
      gesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof
      damit seine Verpflichtung zur Beachtung der Maßstäbe der
      Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat. 


99  


aa) In grundsätzlichem Einklang mit dem von
      Art. 5 Abs. 1 GG der Presse verbürgten Schutz sieht es
      auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als
      erforderlich an, über die Zulässigkeit der Veröffentlichung
      von Personenbildnissen aus Anlass einer
      Presseberichterstattung im Wege einer Abwägung der Belange
      des Schutzes der Privatsphäre und der Äußerungsfreiheit zu
      entscheiden. Das den Ausschlag gebende Element sieht der
      Gerichtshof in dem Beitrag, welchen die Abbildung und die
      übrigen dargebotenen Informationen zur Meinungsbildung der
      Öffentlichkeit leisten (vgl. EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom
      17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen
      Georgien, § 59). Als die Abwägung konkretisierendes
      Element zieht der Gerichtshof hierbei eine Unterscheidung
      zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques") und
      sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der
      Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes
      publiques") sowie der gewöhnlichen Privatperson ("ordinary
      person/personne ordinaire") heran. Er betont, dass einer
      Berichterstattung über gewöhnliche Bürger engere Grenzen als
      in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen
      Lebens gezogen seien, wobei der Schutz der Politiker am
      Schwächsten sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist
      die Beschwerdeführerin zu 3) nicht der Gruppe der
      Politiker zuzuordnen, wohl aber der der im Blickpunkt der
      Öffentlichkeit stehenden Personen. So hat der Gerichtshof in
      späteren Entscheidungen das Urteil vom 24. Juni 2004,
      das dem Bildnisschutz der Beschwerdeführerin zu 3) galt,
      als Beispiel für Entscheidungen zu Personen des öffentlichen
      Lebens aufgeführt (vgl. EGMR, - 2. Sektion -,
      Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01,
      Gourguenidze gegen Georgien, § 57; EGMR,
      - 4. Sektion -, Urteil vom 11. Januar 2005,
      Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien,
      §§ 27 ff.). 


100  


bb) Die Zuordnung zu dieser Personengruppe
      eröffnet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die
      Möglichkeit, bei einem öffentlichen Informationsinteresse an
      dem Bericht Bilder der betroffenen Person zu veröffentlichen,
      auch wenn sie dem Bereich des öffentlichen Alltagslebens
      entstammen. Ein von Art. 10 EMRK gewährleisteter Beitrag
      von allgemeinem Interesse kann nach der Rechtsprechung des
      Gerichtshofs insbesondere in der Ermöglichung öffentlicher
      Kontrolle auch des privaten Gebarens einflussreicher Personen
      etwa des Wirtschaftslebens, der Kultur oder des Journalismus
      bestehen (vgl. EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom 1.
      März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen
      Norwegen, § 87 f.; EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom
      14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe
      News GmbH gegen Österreich, § 35 ff.; EGMR, - 4.
      Sektion -, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-Nr.
      14991/02, Minelli gegen Schweiz). Wird seitens der nationalen
      Gerichte ein zu restriktiver Maßstab daran angelegt, ob die
      Medienberichterstattung über Umstände aus dem Privatleben
      einer außerhalb des staatlichen und politischen Lebens
      stehenden Person die Behandlung von Fragen allgemeinen
      Interesses erkennen lässt, hat der Gerichtshof dies
      beanstandet (vgl. EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom
      1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a.
      gegen Norwegen, § 87). Nach dieser Rechtsprechung genügt
      es, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst
      bedeutsame Fragen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt
      werden (vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 16. November
      2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen
      Finnland, § 45). 


101  


cc) Der Bundesgerichtshof ist in konkreter
      Würdigung des Informationsgehalts der vorliegend maßgeblichen
      Berichterstattung zu der Einschätzung gelangt, dass darin für
      die demokratische Gesellschaft belangvolle Sachthemen
      angesprochen worden seien. Der Europäische Gerichtshof für
      Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 nicht
      grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Berichterstattung,
      die einen Beitrag zur Behandlung für die Allgemeinheit
      bedeutsamer Sachfragen leistet, auch mit Abbildungen aus dem
      Alltagsleben einer im öffentlichen oder politischen Leben
      stehenden Person bebildert werden dürfe. Er ist in dieser
      Entscheidung mit Blick auf die von ihm beurteilten
      Veröffentlichungen zu der Einschätzung gelangt, dass es
      bereits an einem solchen Informationswert fehle (vgl. EGMR,
      - 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2004,
      Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland,
      § 64). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
      dass der Bundesgerichtshof die ihm bei der konkretisierenden
      Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im
      Einzelfall obliegende Wertung und Gewichtung dahingehend
      vorgenommen hat, dass vorliegend ein hinreichender
      Informationswert gegeben war. 


102  


3. Hingegen ist das Grundrecht der
      Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die von
      der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffenen Entscheidungen des
      Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzt. 


103  


a) Gegenstand des Verfahrens war eine
      Abbildung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der
      Beschwerdeführerin zu 3), und ihres Ehemanns aus Anlass
      eines Berichts über die Vermietung einer in Kenia gelegenen
      Villa durch sie. Zwar lässt es sich verfassungsrechtlich
      nicht beanstanden, dass der Bundesgerichtshof einen
      eigenständigen Informationswert des beigegebenen Lichtbilds
      verneint hat, auf dem die Abgebildeten in Freizeitkleidung in
      der Öffentlichkeit gezeigt werden. Jedoch ist den Erwägungen
      des Bundesgerichtshofs und des von ihm bestätigten Urteils
      des Landgerichts nicht zureichend zu entnehmen, warum der
      Gegenstand der Wortberichterstattung unter Berücksichtigung
      des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Beigabe
      einer solchen visuellen Darstellung rechtfertigte. Der
      Bundesgerichtshof beschränkt sich auf die Feststellung, dass
      die Wortberichterstattung über die Wohnung und ihre
      Vermietung selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs
      kein Vorgang von allgemeinem Interesse sei - hier wird
      die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
      Menschenrechte vom 24. Juni 2004 zitiert - und kein
      zeitgeschichtliches Ereignis betreffe und auch das
      Landgericht hat sich bei seiner Verneinung eines allgemeinen
      Interesses an dem Gegenstand der Berichterstattung allein
      darauf gestützt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
      zu 3) keine öffentlichen Funktionen ausübe und auch die
      Beschwerdeführerin zu 3) lediglich eng mit dem Fürsten
      eines Staates von zudem nur geringer weltpolitischer
      Bedeutung verwandt sei. 


104  


Damit haben die angegriffenen Entscheidungen
      eine nähere Würdigung des Berichts im Hinblick auf seinen
      Informationsgehalt unterlassen. In dem hier maßgebenden
      Bericht ging es nicht um die Beschreibung einer Szene des
      Urlaubs als Teil des Privatlebens. Vielmehr wurde darüber
      berichtet, dass die Beschwerdeführerin zu 3) und ihr
      Ehemann eine von ihnen gelegentlich für Urlaubszwecke
      genutzte, auf einer Insel in Kenia gelegene Villa an Dritte
      vermieteten. Dieser Umstand wurde mit wertenden Anmerkungen
      kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der
      Leser sein können. Die entsprechende Stoßrichtung des
      Berichts wird in den mit Fettdruck und durch die zentrale
      Anordnung im Bericht besonders herausgestellten Worten
      zusammengefasst: „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam.
      Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste“. Im Text des
      Berichts werden mehrere Privatpersonen - Hollywoodstars
      und Angehörige von Adelshäusern - namentlich aufgeführt, die
      „einen Hang zu ökonomischem Denken entwickelt“ hätten und
      ebenfalls ihre Schlösser oder Häuser vermieteten, wenn sie
      sie nicht selbst nutzten. Zu der im Mittelpunkt des Beitrags
      stehenden Villa wurde hierbei auf die Miete zu einem „stolzen
      Preis“ von 1.000 Dollar je Tag sowie darauf verwiesen, dass
      „das Personal im Preis inbegriffen“ sei. Ferner wurden
      detaillierte Angaben über den Stil der Wohnung und der
      Möblierung gegeben und damit ein Interesse an den dieser
      Ausstattung zugrunde liegenden Lebenshaltungen geweckt. 


105  


Werden der Leserschaft im Gewand eines
      unterhaltenden Beitrags in dieser Weise auch Informationen
      über veränderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht
      wohlsituierter Prominenter gegeben, die in anderen Kontexten
      und mit eigenem Zutun im Zentrum öffentlicher Aufmerksamkeit
      stehen und in der Folge Leitbild- oder Kontrastfunktionen für
      große Teile der Bevölkerung haben, so vermag dies in einer
      demokratischen Gesellschaft Anlass für eine die Allgemeinheit
      interessierende Sachdebatte zu geben und es grundsätzlich
      auch zu rechtfertigen, die in dem Beitrag behandelten
      prominenten Vermieter des Anwesens im Bild darzustellen. 


106  


b) Der pauschale Hinweis des
      Bundesgerichtshofs, dass auch der Urlaub dem grundsätzlich
      geschützten Kernbereich der Privatsphäre von prominenten
      Personen wie der Beschwerdeführerin zu 3) zugeordnet
      sei, vermag hierzu überwiegende Belange des
      Persönlichkeitsschutzes nicht ohne weiteres aufzuzeigen. Die
      Beschwerdeführerin zu 2) hat für die Bebilderung ein
      kleinformatiges Foto verwendet, das nach seiner Überschrift
      die Beschwerdeführerin zu 3) und ihren Ehemann „in
      Urlaubslaune“ zeigt und beide an für die Leserschaft nicht
      identifizierbarem Ort in Freizeitkleidung unter anderen
      Menschen darstellt. Für die Zulässigkeit seiner Beigabe
      bleibt es im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, ob das
      Bildnis anlässlich eines Aufenthalts der Eheleute in der
      Villa in Kenia oder bei anderer Gelegenheit gefertigt worden
      war. Konkrete Aufschlüsse über Freizeit- und
      Urlaubsgewohnheiten der Beschwerdeführerin zu 3) sind
      dem Bildnis im Zusammenspiel mit der beigegebenen
      Wortberichterstattung nicht zu entnehmen. Die dargestellte
      Situation des Beisammenseins mit anderen Menschen lässt auch
      nichts dafür erkennen, dass die Beschwerdeführerin zu 3)
      bei einer in besonderem Maße typischen
      Entspannungsbedürfnissen gewidmeten und daher gegenüber
      medialer Aufmerksamkeit und Darstellung in erhöhtem Umfang
      schutzbedürftigen Aktivität abgebildet worden war. Ein
      solcher erhöhter Schutzbedarf kommt nicht dem
      Urlaubsaufenthalt als solchem zu, sondern bedarf der
      konkretisierenden Herleitung aus den Umständen der
      dargestellten Situation. Dieser Konkretisierung sind die
      Fachgerichte nicht schon im Hinblick auf den ihnen bei der
      abwägenden Gewichtung der Fallumstände zustehenden Wertungs-
      und Abwägungsspielraum enthoben; sie müssen im Interesse des
      materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den
      Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe erkennen lassen, dass
      in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt
      worden sind. Dem werden die Erwägungen des Bundesgerichtshofs
      wie schon des Landgerichts insoweit nicht gerecht. 


107  


c) Das von dem Bundesgerichtshof bestätigte
      Verbot der Verbreitung dieses Fotos bedarf daher einer
      erneuten Überprüfung unter den vorstehend aufgezeigten
      verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Es lässt sich nicht
      ausschließen, dass die Überprüfung der Abbildung anhand
      dieser Maßgaben unter Einbeziehung der dazu gehörenden
      Wortberichterstattung zu einem abweichenden Ergebnis
      führt. 


108  


Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist daher
      aufzuheben und der Fall zur erneuten Entscheidung an ihn
      zurückzuverweisen. 


109  


Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
      beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. 


   




Papier 
Hohmann-Dennhardt 
Hoffmann-Riem 


Bryde 
Gaier 
Eichberger 


Schluckebier 
 
Kirchhof