Fall 59
Aktenzeichen: 1 BvQ 43/08
Beck Online: BeckRS 2008 40863.0
cid 59
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 43/08 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
7. November 2008 – 5 B 1668/08 – die aufschiebende
Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die
Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober
2008 nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Aachen vom 4. November 2008 – 6 L 478/08 –
wiederherzustellen
Antragsteller: R...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jochen Lober,
Deutzer Freiheit 92, 50679 Köln -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 7. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen
die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29.
Oktober 2008 – ZA 31 – 57.02.01 – wird nach Maßgabe des
Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom
4. November 2008 – 6 L 478/08 – wiederhergestellt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die
notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des
Beschlusses schriftlich abgefasst.
I.
2
1. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom
16. Oktober 2008 bei der Versammlungsbehörde der Stadt Aachen
eine als Aufzug geplante Versammlung unter freiem Himmel an.
Die Versammlung sollte am Sonnabend, den 8. November 2008 von
12.00 Uhr bis 22.00 Uhr unter dem Motto „Gegen einseitige
Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!“ in
Aachen stattfinden. Der Antragsteller teilte mit, dass er mit
zirka 150 Teilnehmern rechne. Am 24. Oktober 2008 fand ein
Kooperationsgespräch zwischen der Versammlungsbehörde und dem
Antragsteller statt. Darin erklärte dieser, dass der
8. November 2008 bewusst als Datum der Versammlung
gewählt worden sei. Allerdings gehe es dabei nicht um einen
Bezug zum 9. November 1938, sondern um andere historisch
bedeutende Ereignisse, die sich am 8. oder 9. November
ereignet hätten, so zum Beispiel der Putschversuch in München
1923 und der Mauerfall 1989.
3
2. Am 29. Oktober 2008 untersagte der
Polizeipräsident Aachen als Versammlungsbehörde die
Versammlung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG und
ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte
er aus, dass die geplante Versammlung sowohl die öffentliche
Sicherheit als auch die öffentliche Ordnung unmittelbar
gefährde. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe
sich daraus, dass bei der Durchführung der Versammlung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Teilnehmer der
Versammlung Straftatbestände, namentlich nach § 86a,
§ 130 Abs. 3 und 4, § 189 StGB erfüllen
würden. Ebenso sei damit zu rechnen, dass durch
Versammlungsteilnehmer zur Beseitigung der freiheitlich
demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik
Deutschland und ihrer Einrichtungen aufgerufen werde. Darüber
hinaus sei ebenfalls mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass von der Art und Weise
des geplanten Aufzugs unerträgliche Provokationen ausgehen
würden, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und
Bürger erheblich beeinträchtigen und damit eine unmittelbare
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen würden sowie
die Menschenwürde der Opfer des NS-Regimes, deren am
8. und 9. November 2008 in Aachen gedacht werde,
verletzen würden.
4
Der Polizeipräsident stützte seine
Gefahrenprognose wesentlich auf Erkenntnisse über die Person
des Antragstellers, den zu erwartenden Teilnehmerkreis sowie
Motto und Datum der angemeldeten Versammlung. Der
Antragsteller sei seit Jahren in exponierter Stellung in der
rechtsextremen Szene aktiv und mehrfach einschlägig
vorbestraft, unter anderem wegen Straftaten, die im
Zusammenhang mit Versammlungen begangen worden seien. Ein von
ihm mitbegründetes „Aktionsbüro“, das für die hier in Frage
stehende Demonstration werbe, diene der Vernetzung mit den
sogenannten Freien Nationalisten, die das „vorherrschende
System in der BRD“ offen ablehnten. Infolgedessen sei bei der
angemeldeten Demonstration mit einem Teilnehmerkreis zu
rechnen, der für ein autoritäres politisches System eintrete
und dessen Weltbild teilweise von nationalistischen und auch
antisemitischen Anschauungen geprägt werde. Dafür, dass aus
der Demonstration heraus der Umfang des Holocaust in Zweifel
gezogen werde, spreche insbesondere, dass der Antragsteller
im Kooperationsgespräch klar zu erkennen gegeben habe, dass
für ihn nur der 8. November 2008 als Versammlungsdatum
in Frage komme, da mit Rücksicht auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung bewusst nicht der 9. November 2008 als
Versammlungstag gewählt worden sei.
5
Ein milderes Mittel als das Versammlungsverbot
komme nicht in Betracht. Insbesondere sei die Erteilung von
Auflagen nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit und
Ordnung hier hinreichend vor Gefahren zu schützen. Geeignete
Auflagen wie zum Beispiel eine zeitliche Verlegung der
Versammlung auf einen anderen Tag oder eine örtliche
Verlegung des Aufzugs würden zu einem ähnlichen Erfolg wie
die Verbotsverfügung führen und würden vom Antragsteller
nicht toleriert. Auch die zu erwartende Störung des
öffentlichen Friedens lasse sich nicht durch Auflagen
ausschließen. Es sei ein Vertrauensverlust der Bevölkerung in
den Rechtsstaat zu erwarten, wenn die Versammlung von
rechtsextremen Demonstranten am Vortag des Gedenktages für
die Opfer der Novemberpogrome von 1938 unter dem Schutz der
Verfassung durchgeführt werden dürfe und von der Polizei zu
schützen sei. Die Ausübung des Versammlungsrechts zum Kampf
gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stelle
jedoch einen Grundrechtsmissbrauch dar, der nicht
schützenswert sei.
6
3. Gegen die Verbotsverfügung wandte sich der
Antragsteller mit einer Klage an das Verwaltungsgericht
Aachen, verbunden mit dem Antrag, deren aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Zur Begründung führte er unter anderem
aus, dass er mit der angemeldeten Versammlung vorrangig auf
die Gefahren und Probleme hinweisen wolle, die aus seiner
Sicht mit einem einseitigen Gedenken verbunden seien. So
würden aus seiner Sicht insbesondere die Belange der
deutschen Opfer vernachlässigt. Konkreter Anlass sei ein
Tötungsdelikt vom 4. April 2008 zum Nachteil eines
deutschen Heranwachsenden in der Nähe von Aachen. Er habe
sich zudem um Kooperation bemüht, indem er für den Fall der
Rücknahme des Verbots der Versammlung einen weiteren
Versammlungsleiter benannt habe. Außerdem habe er nach der
Ankündigung des Verbots dargelegt, dass hinsichtlich der
Konzeptionierung der Versammlung Verhandlungsbereitschaft
bestehe.
7
4. Mit Beschluss vom 4. November 2008 gab das
Verwaltungsgericht Aachen dem Antrag teilweise statt. Es
stellte die aufschiebende Wirkung der Klage mit der
Einschränkung wieder her, dass der Antragsteller nicht selbst
als Redner und Versammlungsleiter auftreten dürfe. Wenn der
Antragsteller in diesen Funktionen agiere, würde es zu einem
Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB kommen. Dies folge
hier aus dem Versammlungsmotto und den Begleitumständen,
insbesondere aus der Person des Antragstellers, der zugleich
Veranstalter, Anmelder und Versammlungsleiter sein und damit
den Charakter der Versammlung in besonderem Maße prägen
würde. Der Einwand des Antragstellers, er habe bei den
angeführten fünf Auftritten als Redner auf Versammlungen
nicht strafrechtlich relevant gehandelt, lasse die hier
angestellte Gefahrenprognose nicht entfallen, weil der
Antragsteller vorliegend durch die eigene Wahl eines
vergangenheitsbezogenen Versammlungsthemas unter einem
besonderen Druck stehe, die kritisierte „einseitige
Geschichtsschreibung“ der „Gegner des deutschen Volkes“
richtigzustellen, indem er zumindest konkludent die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und
deren führende Vertreter vor dem von ihm eingeladenen
bundesweiten rechtsextremen Publikum billige und
rechtfertige.
8
Im Übrigen falle die vorzunehmende
Interessenabwägung hingegen zulasten des Antragsgegners des
Ausgangsverfahrens aus, weil das vollständige Verbot der
Versammlung sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig
erweise. Soweit der Antragsgegner unabhängig von dem Auftritt
des Antragstellers als Versammlungsleiter und als Redner eine
Störung der öffentlichen Sicherheit befürchte, trügen die zur
Begründung angeführten Tatsachen seine Gefahrenprognose
nicht. So habe der Antragsgegner lediglich dargetan, dass es
nach früheren Versammlungen in den Jahren 2004 bis 2008,
deren Teilnehmer demselben rechtsextremen Spektrum angehörten
wie die bei der jetzt angemeldeten Versammlung zu erwartenden
und die teilweise von dem Antragsteller geleitet oder mit
gleichem Versammlungsmotto wie jetzt angemeldet worden seien,
zu Strafanzeigen beziehungsweise Ermittlungsverfahren gegen
Versammlungsteilnehmer wegen des Verdachts der Verwendung von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der
Volksverhetzung, der Nötigung, des Widerstandes und weiterer
Delikte gekommen sei. Da indes nicht dargetan sei, ob dies zu
Anklagen oder gar Verurteilungen geführt habe, und zudem die
Frage der Übereinstimmung zwischen dem damaligen und dem
jetzt zu erwartenden Teilnehmerkreis ungewiss sei, begründe
dies allenfalls eine einfache Wahrscheinlichkeit strafbarer
Handlungen. Auf dieser Grundlage sei ein vollständiges Verbot
der Versammlung jedenfalls unverhältnismäßig. Soweit der
Antragsgegner im Übrigen eine unmittelbare Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit damit begründe, dass
Versammlungsteilnehmer zur Beseitigung der freiheitlich
demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik
Deutschland und ihrer Einrichtungen aufrufen würden, sei
nicht erkennbar, inwieweit zu erwarten sei, dass ein solcher
Aufruf gerade in verbotener oder strafbarer Weise erfolgen
werde. Soweit er schließlich die Verbotsverfügung auch auf
eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung stütze,
sei dies offensichtlich rechtswidrig, weil einer möglichen
Gefährdung dieses Schutzgutes jedenfalls durch geeignete
Auflagen, etwa hinsichtlich der Streckenführung, begegnet
werden könne.
9
5. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Aachen wandte sich der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens,
der Polizeipräsident Aachen, mit dem Rechtsmittel der
Beschwerde. Zu deren Begründung führte er aus, dass die
Durchführung der angemeldeten Versammlung unter dem Motto
„Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! – Gedenkt der
deutschen Opfer!“ am Vortag des 70. Gedenktages der
Reichspogromnacht für sich genommen bereits den
Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfülle. Bei
verständiger Würdigung des Versammlungsmottos sei davon
auszugehen, dass der Genozid an den Juden insgesamt
relativiert werden solle. Das Versammlungsmotto erwecke
nämlich für einen unvoreingenommenen Dritten den Eindruck,
dass die Zeit gekommen sei, mit einem Gedenken an die
jüdischen Opfer aufzuhören und endlich auch der deutschen
Opfer zu gedenken. Dies geschehe aber regelmäßig am
Volkstrauertag.
10
6. Mit Beschluss vom 7. November 2008 gab das
Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Antragsgegners des
Ausgangsverfahrens statt, indem es den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Aachen aufhob und den Antrag des
Antragstellers vollen Umfangs ablehnte. Zur Begründung führte
es aus, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfalle, weil
nach der gegenwärtigen Erkenntnislage mit Verstößen gegen
§ 130 Abs. 3 und 4 StGB zu rechnen sei, und zwar
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur
dann, wenn der Antragsteller selbst als Leiter und Redner
auftrete. Dieser Gefahr könne nicht durch Auflagen, sondern
nur durch ein Versammlungsverbot begegnet werden. Die
Durchführung der angemeldeten Versammlung unter dem genannten
Motto in unmittelbarer Nähe zum 70. Jahrestag der
Reichspogromnacht stelle bei summarischer Prüfung bereits als
solche eine Verharmlosung der als Völkermord zu
qualifizierenden Ereignisse am 9. November 1938 und
konkludent auch eine die Würde der Opfer verletzende
Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft dar, die geeignet sei, den öffentlichen
Frieden zu stören. Hieran ändere auch die Benennung eines
anderen Versammlungsleiters nichts.
11
Nach dem Akteninhalt sei es offensichtlich,
dass der Antragsteller mit seiner jetzt erstmals für den 8.
November geplanten Versammlung ebenfalls an die Ereignisse
des 9. November 1938 anknüpfen wolle. Die Nähe der bis 22.00
Uhr angemeldeten Versammlung zum 9. November sei provokativ
gewählt. Die Verbindung der Kritik an einer angeblich
einseitigen Vergangenheitsbewältigung mit der Aufforderung,
auch gerade am 9. November der deutschen Opfer zu gedenken,
beanstande zugleich das Gedenken an die jüdischen Opfer als
einseitig. Dies könne vernünftigerweise nur so verstanden
werden, dass es dem Antragsteller vor allem darum gehe, die
flächendeckenden Angriffe auf die jüdische Bevölkerung am 9.
November 1938, die den Tatbestand des Völkermordes erfüllten,
in einer Weise zu billigen und zu verharmlosen, die geeignet
sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
12
Zutreffend habe der Antragsgegner das
Versammlungsverbot auch auf eine unmittelbare Gefahr für die
öffentliche Ordnung gestützt. Durch das
Bundesverfassungsgericht sei geklärt, dass dieses Schutzgut
betroffen sein könne, wenn einem bestimmten Tag ein in der
Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit wichtiger Symbolkraft
zukomme. Der Sinngehalt werde bei der Durchführung einer
Versammlung an diesem Tag in einer Weise angegriffen, dass
dadurch zugleich die grundlegenden sozialen oder ethischen
Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden.
13
7. Gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit
seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem.
§ 32 BVerfGG, mit dem er begehrt, die aufschiebende
Wirkung seiner Klage nach Maßgabe des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts Aachen wieder herzustellen.
II.
14
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
15
Im Eilrechtsschutzverfahren sind die
erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines
Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111,
147 <152 f.>).
16
2. So liegt der Fall hier. Die dem
Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren allein
mögliche vorläufige Prüfung lässt eine Rechtsgrundlage für
das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht erkennen. Das
Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags in
aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen
zugrunde. Etwas anderes gilt, wenn die
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE
110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3,
97 <99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere
zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre
Gefahrenprognose auf Umstände gestützt haben, deren
Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 – 1 BvQ
23/00 –, NJW 2000, S. 3053 <3054>; vom 1.
September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, NVwZ 2000,
S. 1406 <1407>; vom 6. Juni 2007 – 1
BvR 1423/07 –, NJW 2007, S. 2167 <2168>).
17
3. Ist die behördliche Verfügung auf eine
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gestützt (§ 15 VersG), erfordert die von der
Behörde oder den befassten Gerichten angestellte
Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei
verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und
Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE
69, 315 <353 f.>; 87, 399 <409>). Im Rahmen
der Folgenabwägung – und ebenso bei der Prüfung der
Erfolgsaussichten – berücksichtigt das Gericht, ob die für
die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen
unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG
in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr
hindeuten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 8/01 –, NJW 2001, S. 1407
<1408 f.>). Gibt es neben Anhaltspunkten für die
von der Behörde oder den Gerichten zu Grunde gelegte
Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die
Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den
Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise
auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 –,
NJW 2000, S. 3053 <3055>; vom 11. April 2002 – 1 BvQ
12/02 –, NVwZ-RR 2002, S. 500). Bedeutsam für die
Folgenabwägung wie auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten
kann auch werden, ob die Einschätzung der Erforderlichkeit
einer Maßnahme durch das sach- und ortsnahe erstinstanzliche
Gericht durch das Rechtsmittelgericht bestätigt worden ist
oder ob bereits die mangelnde Übereinstimmung zwischen den
Gerichten bei der Gefahrenbeurteilung auf besondere
Unsicherheiten der Prognose hinweist (vgl. BVerfGK 8,
195 <199>).
18
a) Soweit das Oberverwaltungsgericht das
Versammlungsverbot im Hinblick auf das Schutzgut der
öffentlichen Ordnung für gerechtfertigt hält, sind seine
Erwägungen verfassungsrechtlich offensichtlich nicht
tragfähig. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bereits
mehrfach entschieden, dass die öffentliche Ordnung verletzt
sein kann, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem
speziell der Erinnerung an das Unrecht des
Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Gedenktag so
durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen
ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und
Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001
– 1 BvQ 9/01 –, NJW 2001, S. 1409
<1410>; vom 26. Januar 2006 – 1 BvQ 3/06 –, NVwZ 2006,
S. 585). Es hat jedoch stets klargestellt, dass aus der
bloßen zeitlichen Nähe des Zeitpunkts der Versammlung zu
einem solchen Gedenktag allein eine solche provokative
Wirkung nicht abgeleitet werden kann. Der bloßen Nähe zu
einem der Erinnerung an das nationalsozialistische
Unrechtsregime und seine Opfer gewidmeten Gedenktag kommt in
der Gesellschaft kein eindeutiger Sinngehalt zu, der bei
Durchführung eines Aufzugs an solchen Tagen in einer Weise
angegriffen wird, dass hierdurch in gleicher Weise
grundlegende soziale oder ethische Anschauungen erheblich
verletzt werden, wie dies für gerade an solchen Gedenktagen
stattfindende Versammlungen der Fall sein kann (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
26. Januar 2006
– 1 BvQ 3/06 –, NVwZ 2006, S. 585 f.; vom 27. Januar
2006 – 1 BvQ 4/06 –, NVwZ 2006, S. 586 <588>). Auch aus
der Gesamtschau eines für sich genommen unbedenklichen
Versammlungsdatums und eines für sich genommen ebenfalls
unbedenklichen Versammlungsmottos folgt nichts anderes (vgl.
BVerfG, NVwZ 2006, S. 585 <586>; NVwZ 2006,
S. 586 <588>).
19
b) Die von der Versammlungsbehörde
aufgezeigten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr für
die öffentliche Sicherheit tragen das Versammlungsverbot
ebenfalls nicht. Gleiches gilt für die vom
Oberverwaltungsgericht ergänzend zu den Darlegungen der
Versammlungsbehörde zur Begründung seiner Entscheidung
herangezogenen Gesichtspunkte.
20
Soweit die Versammlungsbehörde ihre
Gefahrenprognose auf strafrechtlich relevante Vorkommnisse
bei früheren Versammlungen stützt, hat das Verwaltungsgericht
zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass
hiermit eine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage für die
Erwartung strafbaren Verhaltens nicht dargetan ist. Ergänzend
sei hier nur hervorgehoben, dass die Versammlungsbehörde bei
ihrer Würdigung früherer Versammlungen auch auf das
angebliche Skandieren der Parole „Ruhm und Ehre der
Waffen-SS“ abstellt, welches für sich genommen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
Bundesverfassungsgerichts jedenfalls seinerzeit gerade nicht
strafbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2005
– 3 StR 60/05 –, NJW 2005, S. 3223;
BVerfGK 8, 159). Das Oberverwaltungsgericht beanstandet diese
Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, sondern stellt
hinsichtlich der von ihm angenommenen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit allein auf diejenigen Umstände ab, die
das Verwaltungsgericht veranlasst haben, dem Antrag nur
teilweise stattzugeben. Eine tragfähige Begründung dafür,
dass aus diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich
allein auf das beabsichtigte Auftreten des Antragstellers als
Redner und Versammlungsleiter beziehen, zugleich eine
unmittelbare Gefahr von Verstößen gegen § 130 Abs. 3 und
4 StGB für den Fall folge, dass der Antragsteller diese
Funktionen nicht ausübt, lässt der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts indes nicht erkennen. Dabei kann
offenbleiben, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts,
die sich das Oberverwaltungsgericht hier zueigen macht,
geeignet sind, die erstinstanzlich angeordneten Auflagen zu
rechtfertigen, denn hiergegen wendet sich der Antragsteller
nicht. Jedenfalls soweit das Oberverwaltungsgericht ein
vollständiges Verbot auf sie stützen will, hätte es sich
allerdings näher mit der Tatsache auseinandersetzen müssen,
dass der Antragsteller im Jahr 2008 – wie im
fachgerichtlichen Verfahren unstreitig geblieben ist –
bereits auf einer Vielzahl von Versammlungen, die ebenfalls
unter nationalistischen Mottos standen, als Redner
aufgetreten ist, ohne hierbei Straftaten zu begehen.
21
Entgegen der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts lässt sich auch aus dem Motto
und dem Datum der hier gegenständlichen Versammlung nicht mit
der erforderlichen Sicherheit ein zu erwartender Verstoß
gegen Strafvorschriften begründen. Soweit das
Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Versammlungsbehörde
bestätigt, dass die Durchführung einer Versammlung unter dem
Motto „Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt
der deutschen Opfer!“ am 8. November 2008 bereits für sich
genommen den Straftatbestand der Volksverhetzung gem.
§ 130 Abs. 3 StGB erfülle, liegt dem eine
verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Deutung des
Versammlungsmottos zugrunde. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen,
dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist.
Gerichtsentscheidungen, die den Sinn einer umstrittenen
Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche
Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der
Meinungsfreiheit. Im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei
der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden
günstigere Deutung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 93, 266
<295 ff.>; 94, 1 <9>; 114, 339 <349>).
Diese insbesondere für die Anwendung der §§ 185 ff.
StGB entwickelten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um
die Subsumtion einer Äußerung oder eines Verhaltens unter die
Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB geht (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September
2000 – 1 BvR 1056/95 –, NJW 2001, S. 61 <62>; vom 7.
April 2001 – 1 BvQ 17/01 u.a. –, NJW 2001, S. 2072
<2074>; vom 1. Dezember 2007 – 1 BvR 3041/07 –). Die
angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird
ihnen ersichtlich nicht gerecht.
22
Zwar durfte das Gericht die von dem
Antragsteller vorgetragene Deutung als fernliegend außer
Betracht lassen, nach der es auf der Versammlung allein um
die „Zukunftsbewältigung“ gehen sollte. Nicht tragfähig
begründet ist indes die Auffassung des Gerichts, wonach dem
Motto im Zusammenhang mit dem Datum der geplanten Versammlung
der eindeutige Aussagegehalt beizumessen sei, dass die
Gewalttaten gegen jüdische Bürger und Einrichtungen am 9.
November 1938 in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, gebilligt und verharmlost
würden. Zwar ist mit dem Oberverwaltungsgericht davon
auszugehen, dass die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme
nahelegen, die zeitliche Nähe zu dem 9. November sei
hier bewusst und – entgegen den Beteuerungen des
Antragstellers – auch gerade im Hinblick auf den 70.
Jahrestag der Novemberpogrome des Jahres 1938 gewählt worden.
Im Ergebnis mag daher eine Deutung der Aussage der
Versammlung dahingehend, dass dem Gedenken an die jüdischen
Opfer – mit dem Ziel einer neu gewichteten
Gesamtbewertung – das Gedenken an andere „deutsche“
Opfer zur Seite gestellt werden müsse, nicht fernliegend sein
und sich aus den objektiven Umständen begründen lassen. Nicht
mehr nachvollziehbar ist aber, dass das Gericht der
Gesamtschau aus Versammlungsmotto und -datum darüber hinaus
zugleich eine zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete
Billigung und Verharmlosung der Angriffe auf die jüdische
Bevölkerung am 9. November 1938 entnimmt. Eine solche
Deutung verkennt, dass das Versammlungsmotto sich hier auf
die Art und Weise der Auseinandersetzung mit den vergangenen
Ereignissen beschränkt, ohne diese aber selbst ausdrücklich
zu bewerten. Auch würdigt sie nicht hinreichend, dass der
Aufruf zu einem Gedenken an die – nicht näher
bestimmten – „deutschen Opfer“ vorliegend verbunden wird mit
der ausdrücklichen Ablehnung einer „einseitigen
Vergangenheitsbewältigung“, mithin explizit einer beide
Seiten in den Blick nehmenden Geschichtsbetrachtung das Wort
redet. Zwar mag eine solche Aufforderung im zeitlichen
Zusammenhang mit dem 9. November als nicht veranlasst und
unangemessen angesehen werden sowie aus Sicht einer in der
Öffentlichkeit lange errungenen Geschichtsdeutung als
moralisch verwerflich gelten. Hierdurch verliert sie aber
nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht
erfasst vielmehr Meinungsäußerungen unabhängig von ihrer
inhaltlichen „Richtigkeit“ oder ihrem ethischen Wert
(vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>; 111, 147
<156>). Geschützt sind – in den Schranken des
Art. 5 Abs. 2 GG – auch rechtsextreme Aussagen
(vgl. BVerfGK 8, 159 <163>; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 – 1 BvQ 3/06 –,
NVwZ 2006, S. 585 <586>).
23
Soweit das Oberverwaltungsgericht hervorhebt,
dass der Antragsteller weithin als Anhänger Adolf Hitlers
bekannt sei, kann dies eine solche Deutung gleichfalls nicht
tragen. Zwar mag hieraus folgen, dass der Antragsteller einem
Gedankengut, wie es das Gericht hier durch die Gesamtschau
von Versammlungsmotto und -datum ausgedrückt sieht, innerlich
nahesteht. Dies reicht aber nicht hin, um dem Motto der von
dem Antragsteller angemeldeten Versammlung einen Verstoß
gegen die Strafgesetze zu entnehmen. Denn die Deutung einer
Äußerung kann nur insoweit auf eine subjektive Einstellung
des Äußernden, die dieser hegen und bei früherer Gelegenheit
auch geäußert haben mag, gestützt werden, als sie gerade im
konkreten Fall auch kundgeben wird (vgl. BVerfGE 82, 43
<53>). Da das Recht nur äußere Gefolgschaft verlangt,
können Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher
Freiheiten nicht an die Gesinnung als solche, sondern stets
nur an Gefahren für Rechtsgüter anknüpfen, die aus konkreten
Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 <58>; 111, 147
<159>). Demjenigen, der sich in einer die Rechtsgüter
anderer nicht beeinträchtigenden Weise äußert, kann nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass seine eigentliche Meinung eine
andere sei und er allein zur Vermeidung strafrechtlicher
Verfolgung davon abgesehen habe, diese deutlich zum Ausdruck
zu bringen. Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose
kommt es daher darauf an, welche Bedeutung die Versammlung
ihrem äußeren Erscheinungsbild und Erklärungswert nach haben
wird. Dabei ist zwar nicht nur auf den formalen Aussagegehalt
der verwendeten Worte abzustellen, sondern auf eine Würdigung
der Aussagen in ihrem tatsächlichen Kontext und ihrer
erkennbar gewollten und vermittelten Bedeutung. Der
angegriffenen Entscheidung sind hierzu jedoch, wie dargelegt,
keine hinreichenden Feststellungen zu entnehmen, auf die sich
die Deutung des Oberverwaltungsgerichts stützen ließe.
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Schließlich kann eine unmittelbare Gefahr für
die öffentliche Sicherheit auch nicht auf den vom
Oberverwaltungsgericht auch nicht mehr aufgegriffenen
Gesichtspunkt gestützt werden, dass aus der Versammlung
voraussichtlich zur Beseitigung der freiheitlich
demokratischen Grundordnung oder des Bestandes der
Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werde, denn auch diese
Prognose der Versammlungsbehörde geht weder über den Bereich
der Vermutung hinaus noch substantiiert sie, inwiefern dieser
Aufruf auf ein strafbares Tun gerichtet ist.
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4. Die Auslagenentscheidung beruht auf
§ 34a Abs. 3 BVerfGG.
Papier
Eichberger
Masing