Fall 6
Aktenzeichen: 1 BvR 287/93
Beck Online: NJW 1999 204.0
cid 6
Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 287/93 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Sch...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Werner Dietrich und
Partnerin, Isabellastraße 11, München -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier,
die Richter Grimm,
Hömig
am 29. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 22.
September 1992 - 18 Ns 115 Js 4426/91 und 18 Ns 111 Js
4784/91 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit der
Beschwerdeführer wegen des Vergehens einer Verunglimpfung des
Staates gemäß § 90 a Absatz 1 Nummer 1 des
Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Es wird insoweit
aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung ist der Beschluß des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Januar 1993 - 4
St RR 1/93 - gegenstandslos. Die Sache wird insoweit an das
Landgericht München I zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
strafgerichtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des
Staates (§ 90 a StGB) und wegen Durchführung einer nicht
angemeldeten Versammlung (§ 26 Nr. 2 VersG).
I.
2
1. Am 26. September 1991 veranstalteten
mehrere Gruppierungen zum Gedenken an den am 26. September
1980 erfolgten Sprengstoffanschlag auf dem Oktoberfest in
München, bei dem 13 Menschen getötet und über 200 Personen
zum Teil schwer verletzt worden waren, eine "Mahn- und
Schutzwache" vor dem Haupteingang des Oktoberfestgeländes.
Anläßlich dieser Veranstaltung wurde ein Flugblatt verteilt,
für das unter anderen der Beschwerdeführer verantwortlich im
Sinne des Pressegesetzes auftrat.
3
Das zweiseitige Flugblatt enthielt unter der
Überschrift
4
26. September 1980 -
faschistischer Anschlag auf das Oktoberfest
5
Vergessen? Niemals!
6
folgenden Text:
7
Am 26. September jährt sich zum elften Mal der
Tag des neonazistischen Bombenanschlags auf das Oktoberfest.
13 Menschen verloren dabei ihr Leben. Über 200 wurden zum
Teil schwer verletzt, viele von ihnen fristen seither ihr
Leben als Krüppel.
8
Die Hintergründe: Kurz vor der Bundestagswahl -
mit dem Kanzlerkandidaten F.J. Strauß - sollte durch
Verbreitung von Angst und Schrecken der starke Mann
herbeigebombt werden, einer der Deutschland wieder zu dem
machen sollte, was Hitler auf seine Fahnen geschrieben hatte:
"Ruhe und Ordnung" nach innen, Großdeutschland nach
außen.
9
Die Blutspuren waren von den Wasserwerfern noch
nicht weggespült, da gab Franz Josef Strauß die Parole aus,
bei den Tätern handle es sich um Linke aus der DDR. Eine
"Panne", die Strauß nicht ins Konzept paßte: Der
blutdurchtränkte Ausweis Gundolf Köhlers, eines Mitglieds der
neonazistischen Wehrsportgruppe Hoffmann wurde gefunden. Was
tut die bayerische Staatsregierung, was tut das
Bundeskriminalamt? Man setzt eine Einzeltätertheorie in die
Welt: Gundolf Köhler war ein Verrückter, er hat die Bombe
allein fabriziert und geworfen. Politischer Hintergrund:
Keiner...
10
Die Untersuchungen werden abgebrochen,
11
- obwohl eine Fülle von Zeugenaussagen gegen
die Einzeltäterschaft Köhlers sprechen,
12
- obwohl die Selbstbezichtigung eines Mitglieds
der Wehrsportgruppe Hoffmann vorlag.
13
Die Täter wurden nie gefaßt. Sie laufen noch
heute frei herum, weil Bundesanwaltschaft und -kriminalamt
unter eifriger Hilfestellung von Strauß und seiner CSU die
Ermittlungen bereits nach zwei Jahren endgültig
einstellten.
14
Heute, ein Jahr nach der sogenannten
"Wiedervereinigung", sprich Einverleibung der DDR, ist
Großdeutschland durch die offizielle Regierungspolitik
bereits Realität. Die Liste mörderischer Anschläge unter dem
Zeichen deutschen Großmachtgebärdens wird täglich länger.
15
- Da ermorden rechtsradikale Skins den
Mosambikaner Jorge Gomondai. Dazu erklärt der Sprecher der
sächsischen Landesregierung Dr. Michael Kinze (CDU):
"Die Regierung des Freistaates wird sich
bemühen, gesunde, attraktive Alternativen für die
Freizeitgestaltung zu finden" .
16
- Wo Großdeutschland seine Soldaten in der
ganzen Welt für "Ruhe und Ordnung" schießen lassen will, da
ist es nichts besonderes mehr, wenn ein Bundeswehrsoldat hier
in München zwei wehrlose türkische Jugendliche von hinten
niederschießt.
17
- Wo ganze Länder zur Bereicherung einer
Minderheit ausgeblutet und ihres Selbstbestimmungsrechtes
beraubt werden, da ist der Knüppel auf den Flüchtling nur die
letzte Station: Keine Woche vergeht ohne Überfall auf ein
Asylbewerberheim.
18
Die Staatsorgane betrachten das Schlagen und
Morden mit verschränkten Armen. Polizisten erklären offen
"die Skins machen für uns Arbeit, wenn sie am
Bahnhof die Roma abräumen" (SZ 16.5.91). Und wenn sie
sich prügeln (wie z.B. am 9.9.91 bei dem Überfall auf eine
Polizeiwache zur Befreiung eines Neonazis), trägt dies Züge
von rivalisierenden Banden. Politiker gießen tagtäglich Öl
ins Feuer, einzig und allein, um die Mordstimmung weiter
anzuheizen - wie zuletzt mit dem Vorschlag, Asylbewerber in
die Wiesn-Zelte zu stecken.
19
Den Mordanschlag der Faschisten
vergessen?
20
In einem Land, das keinen einzigen Nazirichter
für seine Bluturteile zur Rechenschaft zog, dessen Gerichte
die übergroße Mehrzahl der Schreibtischmörder und KZ-Schergen
bis auf den heutigen Tag unbehelligt ließ, das Kasernen nach
Nazigenerälen benannte?
21
In einem Land, in dem inzwischen z.B. der
SS-Arzt Harrer die DDR von Nazigegnern säubert?
22
In einem Land, in dem die schlimmsten
Verbrecher der Menschheit, die deutschen Kriegsverbrecher,
ihren in der DDR enteigneten Fabrikbesitz wieder in Beschlag
nehmen und damit geradezu belohnt werden?
23
In einem Land, dessen Staatsorgane die
Vertuschung des faschistischen Anschlags auf das Oktoberfest
betrieben, dessen Staatsorgane Faschisten an "Führers
Geburtstag" demonstrieren und vor Gegendemonstrationen
schützen läßt, sie so zu weiteren Bluttaten ermutigt?
24
Wie können wir in einem solchen Land vergessen,
in einer Zeit, in der die Regierung selbst auf ihre Fahnen
geschrieben und durchgesetzt hat, wofür der
Wehrsportgruppenchef Karl Heinz Hoffmann seine Leute
trainierte: ein aggressives Großdeutschland im Herzen
Europas. Vergessen? Niemals!
25
Es folgt ein Aufruf zur Beteiligung an der
"Mahn- und Schutzwache".
26
2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom
Amtsgericht wegen Verunglimpfung des Staates zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Mit
weiterem Urteil des Amtsgerichts wurde gegen ihn wegen
Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz eine Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu je 20 DM festgesetzt. Nach Verbindung der
beiden Strafverfahren im Berufungsrechtszug änderte das
Landgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die
Urteile des Amtsgerichts im Strafausspruch und erkannte auf
eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 DM. Die
Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Urteile des
Amtsgerichts verwarf es als unbegründet.
27
Zur Begründung der Verurteilung nach § 90
a StGB führte das Landgericht aus: Die im Flugblatt
aufgestellten Behauptungen seien Beschimpfungen im Sinne von
§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Inhalt des Flugblatts sei
nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Nach
dem maßgeblichen objektiven Inhalt werde die Bundesrepublik
Deutschland mit einem faschistischen Staat gleichgesetzt,
dessen Regierung "ein aggressives Großdeutschland im Herzen
Europas" auf ihre Fahnen geschrieben habe. Es werde die
Behauptung aufgestellt, die Staatsorgane der Bundesrepublik
Deutschland bedienten sich neonazistischer Anschläge für ihre
Ziele. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Text des
Flugblattes, in dem behauptet werde, "die Staatsorgane
betrachten das Schlagen und Morden mit verschränkten Armen...
Politiker gießen täglich Öl ins Feuer, einzig und allein, um
die Mordstimmung weiter einzuheizen". Die Behauptung, "die
Staatsorgane hätten die Aufklärung der Hintergründe und Täter
des Bombenanschlages auf das Oktoberfest verhindert",
beinhalte die Behauptung, daß das furchtbare Ergebnis des
Bombenanschlages eigentlich genehm gekommen sei, damit
endlich wieder politische Ziele verfolgt werden könnten, die
bereits Hitler verfolgt habe. Verstärkt werde diese
Behauptung durch folgende weitere Textpassage: "Die
Hintergründe: Kurz vor der Bundestagswahl sollte durch
Verbreitung von Angst und Schrecken der starke Mann
herbeigebombt werden, einer, der Deutschland wieder zu dem
machen sollte, was Hitler auf seine Fahnen geschrieben hatte:
'Ruhe und Ordnung' nach innen, Großdeutschland nach außen."
Darüber hinaus würden die Bundesrepublik Deutschland und der
Freistaat Bayern weiterhin mit einem faschistischen Staat
gleichgesetzt, wenn in dem Flugblatt die Behauptung
aufgestellt werde, "in einem Land, in dem die schlimmsten
Verbrecher der Menschheit, die deutschen Kriegsverbrecher,
ihren in der DDR enteigneten Fabrikbesitz wieder in Beschlag
nehmen und damit geradezu belohnt werden." In dem Flugblatt
würden mit den Begriffen "Großdeutschland" ohne weitere
Differenzierung sowohl die außenpolitischen Zielsetzungen
Adolf Hitlers und der neonazistischen "Wehrsportgruppe
Hoffmann" als auch die Bundesrepublik Deutschland in ihrer
derzeitigen Gestalt als Resultat der Politik der derzeitigen
Bundesregierung verwendet. Nach den im Flugblatt genannten
Kriterien sei die Verwendung gleichlautender Oberbegriffe so
zu verstehen, daß behauptet werde, die Bundesrepublik
Deutschland sei in ihrem derzeitigen Erscheinungsbild
faktisch nur eine Fortführung des Dritten Reiches, zwar unter
einer neuen politischen Führung, jedoch unter Beibehaltung
der alten geistig-ideologischen Prinzipien. Eine derartige
Gleichstellung der Bundesrepublik Deutschland und des
Freistaats Bayern als Träger der hinsichtlich des Attentats
vom 26. September 1980 durchgeführten
Strafverfolgungsmaßnahmen mit einem faschistischen
Unrechtsstaat bedeute eine Herabwürdigung der Eigenschaften
beider Staaten als freiheitlich-repräsentative Demokratien
und überschreite damit die Grenzen harter politischer Kritik.
Es handele sich nicht lediglich um taktlose oder zynische
Entgleisungen.
28
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil
eingelegte Revision wurde mit Beschluß des Bayerischen
Obersten Landesgerichts als unbegründet verworfen.
29
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 5 und 8 GG. Zur
Begründung trägt er im wesentlichen vor:
30
Das Landgericht habe gegen Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG verstoßen, weil es der Verurteilung ein Verständnis des
Flugblattes zugrunde gelegt habe, das nicht zutreffend sei.
Amtsgericht und Landgericht hätten eine eigene verschärfte
Auslegung hinsichtlich einzelner Formulierungen gewählt und
dem Flugblatt durch einseitige Interpretation einen völlig
überzogenen Inhalt untergeschoben. Das Flugblatt enthalte
mehrere pointiert und scharf formulierte wertende
Einschätzungen, die das Landgericht zu Unrecht als
Tatsachenbehauptung und Verstoß gegen § 90 a StGB
gewertet habe. Die Annahme, die Bundesrepublik Deutschland
und der Freistaat Bayern würden mit einem Unrechtssystem wie
dem NS-Staat gleichgesetzt, finde in dem Flugblatt keine
Stütze. Im Flugblatt seien lediglich die Handhabung der
Ermittlungen im Rahmen des Attentats im Jahre 1980 sowie die
Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992,
insbesondere im Hinblick auf den Krieg auf dem Balkan,
angegriffen und kritisiert worden. Der Begriff des
Beschimpfens umfasse nicht jede herabsetzende Äußerung,
sondern nur durch Form oder Inhalt besonders verletzende
Äußerungen der Mißachtung. Bei der erforderlichen - vom
Landgericht unterlassenen - Abwägung sei zu berücksichtigen,
daß das Flugblatt einen Beitrag zu mehreren die
Öffentlichkeit seit Jahren stark berührenden Themen, nämlich
die kontrovers geführte öffentliche Auseinandersetzung über
Fragen der Ermittlungen im Hinblick auf das
Oktoberfest-Attentat und über die Frage der Intervention oder
Mitschuld der Außenpolitik an den Verhältnissen im ehemaligen
Jugoslawien, geleistet habe. Bei solchen Fragen sei auch
Kritik in überspitzter und polemischer Form hinzunehmen.
Insoweit gelte die Vermutung für die Zulässigkeit der freien
Rede.
31
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes
gegen das Versammlungsgesetz habe das Landgericht den
Unterschied zwischen einer nicht anmeldepflichtigen
Spontanversammlung und einer Eilversammlung verkannt.
32
4. Das Bayerische Staatsministerium der
Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das
Landgericht habe die Aussagen des Flugblatts korrekt
interpretiert. Es sei zwar zu berücksichtigen, daß die
Äußerungen Fragen betroffen hätten, die die Öffentlichkeit
wesentlich berührten und damit die Vermutung der freien Rede
genössen. Es liege jedoch eine nicht zulässige Schmähung des
Staates und seiner Organe vor.
II.
33
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Jedoch
kann das Bundesverfassungsgericht den Rügen des
Beschwerdeführers nicht in vollem Umfang nachgehen.
34
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen Art. 8 GG rügt, erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht
die Begründungsanforderungen, die sich aus § 92 BVerfGG
ergeben. Er hat die angegriffenen Entscheidungen nicht
fristgerecht vorgelegt und auch die Begründungen, die die
Verurteilung nach § 26 Nr. 2 VersG tragen, nicht so
wiedergegeben, daß die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung geprüft werden könnte. Dasselbe gilt
für die Rüge, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei verletzt, soweit
sie sich auf die Entscheidungen des Amtsgerichts und des
Bayerischen Obersten Landesgerichts bezieht. Der
Beschwerdeführer hat auch insoweit weder die Entscheidungen
fristgerecht vorgelegt noch ihren Inhalt dargestellt.
35
Die Rüge, das Urteil des Landgerichts verstoße
gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ist dagegen zulässigerweise
erhoben worden. Die Urteilsgründe, die die Verurteilung nach
§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB tragen, sind in der
Verfassungsbeschwerde wörtlich wiedergegeben worden und
lassen einen Verstoß gegen das Grundrecht der
Meinungsfreiheit als möglich erscheinen.
III.
36
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für
die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der
strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im
allgemeinen sowie im Bereich von § 90 a StGB im
besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (vgl. allgemein zuletzt BVerfGE 93, 266
<292 ff.>; zu § 90 a StGB BVerfGE 47, 198
<232 f.>).
37
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts verstößt gegen Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG.
38
a) Die Äußerungen in dem Flugblatt,
derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist,
nehmen am Schutz der Meinungsfreiheit teil. Das Flugblatt
enthält überwiegend Meinungen zum Vorgehen des Staates gegen
Neonazis und zu den Zielen der deutschen Politik nach der
Wiedervereinigung. Meinungen fallen stets in den
Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne daß es dabei
auf Begründetheit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren
diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen
geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7>; 85, 1
<14 f.>; 90, 241 <247>). Soweit in dem
Flugblatt Tatsachenbehauptungen enthalten sind, dienen sie
ersichtlich zur Stützung der Werturteile und stehen wegen
dieses Zusammenhangs ebenfalls unter dem Schutz der
Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241
<247>).
39
b) Das Landgericht hat die Anforderungen, die
das Grundgesetz an Eingriffe in die Meinungsfreiheit richtet,
nicht hinreichend beachtet. Zwar bestehen gegen die
Vorschrift des § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, auf die das
Landgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt
hat, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
(vgl. BVerfGE 47, 198 <232 f.>; 75, 329
<341>; 92, 1 <12>). Doch hat das Landgericht bei
Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift das Grundrecht der
Meinungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt.
40
aa) Auslegung und Anwendung strafrechtlicher
Vorschriften sind Sache der Strafgerichte. Geht es um
Äußerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt
werden, haben sie dabei aber dem eingeschränkten Grundrecht
Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch
auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7,
198 <208 f.>; stRspr). Dazu gehört zum einen eine
zutreffende Erfassung des Sinns der umstrittenen Äußerung.
Insbesondere dürfen die Gerichte ihr keine Bedeutung
beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der
Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden
Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit
tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben (vgl. zuletzt
zusammenfassend BVerfGE 93, 266 <295 ff.>). Zum
anderen gehört dazu eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale
der Strafvorschrift vorzunehmende fallbezogene Abwägung
zwischen der Meinungsfreiheit auf der einen und dem
Rechtsgut, in dessen Interesse sie eingeschränkt ist, auf der
anderen Seite (vgl. zuletzt zusammenfassend BVerfGE 93, 266
<293 ff.>). Handelt es sich bei der gesetzlichen
Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm,
ist besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch
immer erscheinenden - Polemik und einer Beschimpfung oder
böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5
Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der
Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine
Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>).
41
bb) In beiden Hinsichten begegnet die
angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlichen
Bedenken.
42
(1) Das Landgericht sieht die Verunglimpfung
des Staates im Sinn von § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB darin,
daß in dem Flugblatt die Bundesrepublik Deutschland und der
Freistaat Bayern als Träger der Strafverfolgungsmaßnahmen aus
Anlaß des Oktoberfest-Anschlags mit einem faschistischen
Staat gleichgesetzt würden. Eine derartige Gleichsetzung
bedeute eine Herabwürdigung der Eigenschaften beider Staaten
als freiheitlich-repräsentativer Demokratien. Dieses
Verständnis des Flugblatts wird den Anforderungen, die Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts an die Deutung von Äußerungen
stellt, nicht gerecht.
43
Zwar läßt es sich von Verfassungs wegen nicht
beanstanden, daß in der Gleichsetzung der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihr angehörenden Landes mit einem
faschistischen Staat eine Beschimpfung im Sinn von § 90
a Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen wird. Das Landgericht hat aber
nicht ausreichend dargelegt, daß das Flugblatt diesen Sinn
tatsächlich hat. Eine ausdrückliche Gleichsetzung enthält der
Text des Flugblatts nicht. Sie ist vielmehr das Ergebnis der
Textinterpretation durch das Landgericht. Ob der Text auch
andere, nicht die Tatbestandsmerkmale von § 90 a Abs. 1
Nr. 1 StGB erfüllende Deutungen zuließe, hat es nicht
erwogen. Dazu hätte aber Anlaß bestanden, weil sich seine
Deutung nicht zwingend und alternativlos aus dem Text des
Flugblatts ergibt.
44
Das Flugblatt zerfällt erkennbar in drei
thematisch verschiedene Teile. Unter der für seine
Zielrichtung maßgeblichen Überschrift "Vergessen? Niemals!"
geißelt es zunächst die nach Auffassung der Verantwortlichen
ungenügende Aufklärung des Oktoberfest-Anschlags von 1980,
hinter dem die schon von Hitler angestrebten Ziele von Ruhe
und Ordnung im Inneren und Großdeutschland nach außen
gestanden hätten. Dabei ist bezüglich der Einstellung der
Ermittlungen nach zwei Jahren von einer nicht näher
beschriebenen "Hilfestellung von Strauß und seiner CSU" die
Rede. Sodann wendet sich das Flugblatt der politischen Lage
nach der Wiedervereinigung zu, in deren Folge
"Großdeutschland" durch die Regierungspolitik zur Realität
geworden sei. Es folgt die Aussage, daß im Zuge dieser
Entwicklung die "Liste mörderischer Anschläge" länger werde.
Die Staatsorgane betrachteten dies "mit verschränkten Armen".
Politiker gössen Öl ins Feuer um die "Mordstimmung"
anzuheizen. Im letzten Teil wird ausgeführt, daß in der
Bundesrepublik nicht entschieden gegen ehemalige
Nationalsozialisten vorgegangen worden sei und nach der
Wiedervereinigung Kriegsverbrecher ihren in der Deutschen
Demokratischen Republik enteigneten Besitz wiedererlangten.
Der Text kehrt dann zum Oktoberfest-Anschlag zurück, der von
den deutschen Staatsorganen vertuscht werde, während
Demonstrationen von Faschisten erlaubt und vor
Gegendemonstrationen geschützt würden. Daraus wird im letzten
Satz das Fazit gezogen, daß in einem solchen Land, in dem die
Regierung "ein aggressives Großdeutschland im Herzen Europas"
auf ihre Fahnen geschrieben habe, der Anschlag nicht
vergessen werden dürfe.
45
Angesichts dieser Textgestaltung kann dem
Flugblatt auch der Vorwurf einer Blindheit oder
Nachsichtigkeit der deutschen Staatsorgane gegenüber
neonazistischen Bestrebungen, ja, möglicherweise sogar - wie
das Landgericht annimmt - einer Ausnutzung neonazistischer
Gewalttaten für politische Zwecke gesehen werden, ohne daß
darin zugleich die Behauptung einer Billigung solcher Taten
und Bestrebungen oder gar eine Gleichsetzung der
Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaats Bayern mit
faschistischen Staaten liegen müßte. Dasselbe gilt für die
Charakterisierung der deutschen Politik im Gefolge der
Wiedervereinigung als aggressiver Großmachtpolitik. Auch
diese Äußerung läßt sich als kritische Bewertung deutscher
Politikziele verstehen, die gerade wegen ihrer im Flugblatt
ausdrücklich behaupteten Gleichgerichtetheit mit den Zielen
der als "neonazistisch" bezeichneten Wehrsportgruppe Hoffmann
Kritik verdienten, ohne daß damit die Bundesrepublik
insgesamt einem faschistischen Staat gleichgestellt würde.
Dabei kommt es für die Deutung der Äußerung nicht darauf an,
ob derartige Vorwürfe berechtigt wären oder nicht.
Ausschlaggebend ist vielmehr nur, ob auch dann, wenn dieser
Auslegung der Vorzug gebührte, der Tatbestand von § 90 a
Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt gelten könnte.
46
Die Notwendigkeit, eine derartige
Deutungsalternative in Erwägung zu ziehen, besteht um so
mehr, als die Gründe, die das Landgericht für seine Deutung
anführt, einer Nachprüfung nicht durchweg standhalten. In der
vom Landgericht in Anführungszeichen gesetzten, in der
zitierten Form im Flugblatt aber nicht vorhandenen Aussage,
"Die Staatsorgane hätten die Aufklärung der Hintergründe und
Täter des Bombenanschlages auf das Oktoberfest behindert",
liegt nicht zwingend, wie das Landgericht meint, die
Behauptung, das Attentat sei den Staatsorganen deswegen
genehm gekommen, damit sie wieder politische Ziele verfolgen
konnten, die bereits Hitler verfolgt habe. Die zur Stützung
dieser Annahme herangezogene Passage über "Die Hintergründe"
im ersten Teil des Flugblatts läßt sich dafür nicht
verwerten, weil sie sich nicht auf die Staatsorgane oder
Politiker der Bundesrepublik, sondern auf die "Bombenleger"
bezieht. Ebensowenig ergibt sich aus der in dem Flugblatt
enthaltenen Aussage, Kriegsverbrecher würden durch Rückgabe
ihres in der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten
Besitzes belohnt, etwas für die Gleichsetzung der
Bundesrepublik oder Bayerns mit einem faschistischen Staat.
Schließlich folgt auch aus dem Umstand, daß der Begriff
"Großdeutschland" in dem Flugblatt sowohl für die Ziele
Hitlers und der Wehrsportgruppe Hoffmann als auch der
Bundesregierung verwendet wird, nicht notwendig, daß die
Bundesrepublik in ihrem derzeitigen Erscheinungsbild nur als
"Fortführung des Dritten Reiches" gesehen werde, wie das
Landgericht annimmt.
47
(2) Die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung
zwischen der Schwere der Beeinträchtigung der
Meinungsfreiheit durch die Verurteilung einerseits und dem
Grad der Beeinträchtigung des von § 90 a StGB
geschützten Rechtsguts durch die Äußerung andererseits, die
das Landgericht im Rahmen der Auslegung und Anwendung der
Tatbestandsmerkmale von § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch
dann hätte vornehmen müssen, wenn seine Deutung der Äußerung
und ihre Subsumtion unter diese Vorschrift zutreffend wären,
ist gänzlich unterblieben.
48
Eine derartige Abwägung war - entgegen der
Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz -
auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik
entbehrlich. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob die
vom Bundesverfassungsgericht für die Annahme der Schmähung
einer Person entwickelten Grundsätze auf den Bereich des
durch § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützten Rechtsguts
übertragbar sind. Denn eine Schmähung, die regelmäßig im
Rahmen der Güterabwägung zu einem Zurücktreten des Rechts auf
Meinungsfreiheit führt, ist weder vom Landgericht hinreichend
begründet worden noch sind die Voraussetzungen, unter denen
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
eine Meinungsäußerung als Schmähkritik anzusehen ist (vgl.
zuletzt BVerfGE 93, 266 <294>), ersichtlich. Hiernach
darf im Interesse der Meinungsfreiheit der Begriff der
Schmähkritik nicht weit ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 82,
272 <284>; 93, 266 <294>). Demgemäß macht auch
eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für
sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß
vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der
Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch
polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen
Herabsetzung bestehen, so daß Schmähkritik bei Äußerungen in
einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur
ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die
sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben wird (vgl. BVerfGE
93, 266 <294>).
49
Diese Voraussetzungen liegen nach den
Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Dem
Beschwerdeführer ging es - wie auch das Staatsministerium
einräumt - um eine politische Auseinandersetzung in die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen, nämlich die
Ermittlungstätigkeit nach dem Bombenanschlag von 1980, die
Einstellung der Polizei und der Politiker gegenüber
ausländerfeindlichen Gewalttaten, die Rückgabe von
enteignetem Fabrikbesitz sowie die außenpolitische
Einstellung und das Auftreten der Bundesrepublik Deutschland
nach der Wiedervereinigung. Angesichts dessen könnte von
einer Schmähkritik nur dann gesprochen werden, wenn in den
der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde gelegten
Äußerungen auch unter Berücksichtigung ihres Kontextes die
Sachauseinandersetzung von der Diffamierung des Staates
völlig in den Hintergrund gedrängt worden wäre. Daran
bestehen aber gerade deswegen Zweifel, weil die teilweise
scharf und überspitzt formulierten Äußerungen zu diesen
Themen ersichtlich dazu dienten, die Schlußfolgerung aus der
kritisierten politischen Situation zu belegen.
50
3. Das Urteil beruht auf der Verkennung der
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, daß
das Landgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen
Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
51
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
52
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig