Fall 60
Aktenzeichen: 1 BvR 2492/08
Beck Online: BeckRS 2009 31751.0

cid 60 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 2492/08 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


1. des D..., 
      2. der V..., 
      3. der G..., 
      4. des B..., 
      5. des P..., 
      6. des B..., 
      7. der H..., 
      8. der S..., 
      9. des B..., 
      10. der F..., 
      11. der P..., 
      12. von A..., 
      13. des A... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen, 
        Rottmannstraße 11 a, 80333 München -
       


   





gegen 

das Bayerische
          Versammlungsgesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl
          S. 421) 




   




hier: 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
          Anordnung 




   


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
      Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter 
Präsident Papier, 
      Hohmann-Dennhardt, 
      Bryde, 
      Gaier, 
      Eichberger, 
      Schluckebier, 
      Kirchhof, 
      Masing 


   


am 17. Februar 2009 beschlossen: 


   



Artikel 21 Nummer 1, 2, 7, 13
        und 14 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom
        22. Juli 2008 (GVBl S. 421)  wird
        einstweilen außer Kraft gesetzt.
                             Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des
        Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der
        Maßgabe anzuwenden, dass zugleich die Voraussetzungen des
        Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen
        Versammlungsgesetzes vorliegen müssen. Eine Auswertung der
        Übersichtsaufzeichnungen ist nur unverzüglich nach
        Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die
        Daten nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung
        von Straftaten im Zusammenhang mit der aufgezeichneten
        Versammlung oder zur Abwehr künftiger
        versammlungsspezifischer Gefahren gemäß Artikel 9
        Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bayerischen
        Versammlungsgesetzes benötigt werden, müssen sie innerhalb
        von zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymisiert
        werden. Soweit Artikel 9 Absatz 2 und 4 des
        Bayerischen Versammlungsgesetzes weitergehende Nutzungen
        zulässt, wird die Vorschrift einstweilen außer Kraft
        gesetzt.
                             Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des
        Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der
        Maßgabe anzuwenden, dass Übersichtsaufnahmen zur Lenkung
        und Leitung des Polizeieinsatzes nur zulässig sind, wenn
        sie wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der
        Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.
                             Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer
        einstweiligen Anordnung abgelehnt.
                             Der Freistaat Bayern hat den
        Beschwerdeführern ein Drittel der notwendigen Auslagen im
        Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
        erstatten.
                          


   


Gründe: 

 

A. 


1  


Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem
      Eilantrag, das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) vom
      22. Juli 2008 (GVBl S. 421) als Ganzes, mit Ausnahme von
      Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 sowie
      - bezogen hierauf - Abs. 3 BayVersG, bis zur
      Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer
      Kraft zu setzen. 

 

I. 


2  


Im Zuge der Föderalismusreform ging die
      Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf
      die Länder über (vgl. das Gesetz zur Änderung des
      Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I
      S. 2034). Mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft
      getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz hat der Freistaat
      Bayern von dieser Kompetenz als erstes Bundesland Gebrauch
      gemacht. Dessen Vorschriften lauten auszugsweise: 


3  


Art. 2 
      Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich 


4  


(1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von
      mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend
      auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung
      gerichteten Erörterung oder Kundgebung. 


5  


(2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die
      Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden
      Personenkreis beschränkt ist. 


6  


(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt
      dieses Gesetz nur für öffentliche Versammlungen. 


7  


Art. 3 
      Versammlungsleitung und Einladung 


8  


(1) 1 Jede Versammlung muss eine
      natürliche Person als Leiter haben. 2 Dies gilt nicht
      für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4. 


9  


(2) 1 Der Veranstalter leitet die
      Versammlung. 2 Veranstaltet eine Vereinigung die
      Versammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der
      Vereinigung führt. 3 Der Veranstalter kann die Leitung
      einer anderen Person übertragen. 


10  


(3) Die Bekanntgabe oder Einladung zu einer
      Versammlung muss Ort, Zeit, Thema sowie den Namen des
      Veranstalters enthalten. 


11  


Art. 4 
      Veranstalterpflichten, Leitungsrechte und -pflichten 


12  


(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass
      die Versammlung einen gewalttätigen Verlauf nehmen kann, hat
      der Veranstalter im Vorfeld der Versammlung geeignete
      Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern. 


13  


(2) Der Leiter 


14  


1. bestimmt den Ablauf der Versammlung,
      insbesondere durch Erteilung und Entziehung des Worts, 


15  


2. hat während der Versammlung für Ordnung zu
      sorgen, 


16  


3. kann die Versammlung jederzeit schließen
      und 


17  


4. muss während der Versammlung ständig
      anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. 


18  


(3) 1 Der Leiter hat geeignete Maßnahmen
      zu ergreifen, um zu verhindern, dass aus der Versammlung
      heraus Gewalttätigkeiten begangen werden. 2 Geeignete
      Maßnahmen können insbesondere Aufrufe zur Gewaltfreiheit und
      Distanzierungen gegenüber gewaltbereiten Anhängern sein.
      3 Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, ist er
      verpflichtet, die Versammlung für beendet zu erklären. 


19  


(4) 1 Der Leiter kann sich zur Erfüllung
      seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl
      volljähriger Ordner bedienen. 2 Die Ordner müssen weiße
      Armbinden mit der Aufschrift „Ordner“ oder „Ordnerin“ tragen;
      zusätzliche Kennzeichnungen sind nicht zulässig. 3 Der
      Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige
      Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach geeignet und
      den Umständen nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen
      oder Sachen zu beschädigen. 


20  


(5) 1 Werden Polizeibeamte in eine
      Versammlung entsandt, haben sie oder hat sich die
      polizeiliche Einsatzleitung vor Ort dem Leiter zu erkennen zu
      geben. 2 Ihnen muss ein angemessener Platz eingeräumt
      werden. 


21  


Art. 7 
      Uniformierungsverbot, Militanzverbot 


22  


(1) Es ist verboten, in einer öffentlichen oder
      nichtöffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder
      gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen
      politischen Gesinnung zu tragen, sofern damit eine
      einschüchternde Wirkung verbunden ist. 


23  


(2) Es ist verboten, an einer öffentlichen oder
      nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise
      teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder
      ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild 


24  


1. paramilitärisch geprägt wird oder 


25  


2. sonst den Eindruck von Gewaltbereitschaft
      vermittelt 


26  


und dadurch eine einschüchternde Wirkung
      entsteht. 


27  


Art. 9 
      Datenerhebung, Bild- und Tonaufzeichnungen, 
      Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen 


28  


(1) 1 Die Polizei darf bei oder im
      Zusammenhang mit Versammlungen personenbezogene Daten von
      Teilnehmern erheben und Bild- und Tonaufzeichnungen
      anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
      rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die
      öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. 2 Die
      Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte
      unvermeidbar betroffen werden. 


29  


(2) 1 Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen
      von der Versammlung und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung
      des Polizeieinsatzes anfertigen. 2 Sofern es zur
      Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens erforderlich ist,
      darf die Polizei auch Übersichtsaufzeichnungen anfertigen.
      3 Diese dürfen auch zu Zwecken der polizeilichen Aus-
      und Fortbildung genutzt werden. 4 Die Identifizierung
      einer auf den Aufnahmen oder Aufzeichnungen abgebildeten
      Person ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach
      Abs. 1 vorliegen. 


30  


(3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 gilt
      Art. 30 Abs. 3 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG)
      entsprechend. 


31  


(4) 1 Die nach Abs. 1 oder 2
      erhobenen Daten und Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen
      sind nach Beendigung der Versammlung oder zeitlich und
      sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender
      Ereignisse unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit
      sie nicht benötigt werden 


32  


1. zur Verfolgung von Straftaten oder 


33  


2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die
      betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im
      Zusammenhang mit der Versammlung vorbereitet oder begangen zu
      haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von dieser Person
      erhebliche Gefahren für künftige Versammlungen ausgehen. 


34  


2 Nach Abs. 2 Satz 2
      angefertigte Übersichtsaufzeichnungen dürfen darüber hinaus
      aufbewahrt werden, soweit sie zur Auswertung des
      polizeitaktischen Vorgehens benötigt werden. 3 Erhobene
      Daten sowie Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen, die aus
      den in Satz 1 Nr. 2 oder in Satz 2 genannten
      Gründen nicht gelöscht oder vernichtet wurden, sind
      spätestens nach Ablauf von einem Jahr seit ihrer Entstehung
      zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden
      inzwischen zur Verfolgung von Straftaten benötigt.
      4 Eine Pflicht zur Löschung oder Vernichtung besteht
      nicht für nach Abs. 2 Satz 2 gefertigte
      Übersichtsaufzeichnungen, soweit diese zu Zwecken der
      polizeilichen Aus- und Fortbildung verwendet werden; die
      Identifizierung einer auf diesen Übersichtsaufzeichnungen
      abgebildeten Person ist nach Ablauf von einem Jahr seit
      Entstehung der Aufzeichnungen abweichend von Abs. 2
      Satz 4 nicht mehr zulässig. 


35  


(5) ... 


36  


Art. 10 
      Veranstalterrechte und -pflichten 


37  


(1) - (2) ... 


38  


(3) 1 Der Veranstalter hat der zuständigen
      Behörde auf Anforderung Familiennamen, Vornamen,
      Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
      (persönliche Daten) des Leiters mitzuteilen. 2 Die
      zuständige Behörde kann den Leiter als ungeeignet ablehnen,
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die
      Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. 


39  


(4) 1 Die zuständige Behörde kann Ordner
      als ungeeignet ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme
      rechtfertigen, dass sie die Friedlichkeit der Versammlung
      gefährden. 2 Die zuständige Behörde kann die Anzahl der
      Ordner beschränken oder dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl
      der Ordner zu erhöhen. 3 Die zuständige Behörde kann im
      Rahmen ihrer Befugnisse nach Sätzen 1 und 2 verlangen, dass
      der Veranstalter ihr die Zahl der Ordner und deren
      persönliche Daten im Sinn des Abs. 3 Satz 1
      mitteilt. 


40  


Art. 13 
      Anzeige- und Mitteilungspflicht 


41  


(1) 1 Wer eine Versammlung unter freiem
      Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde
      spätestens 72 Stunden, bei überörtlichen Versammlungen im
      Sinn des Art. 24 Abs. 3 Satz 1 spätestens 96
      Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen. 2 Eine
      wirksame Anzeige kann nur schriftlich, elektronisch oder zur
      Niederschrift erfolgen; sie ist frühestens zwei Jahre vor dem
      beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich. 3 Entspricht
      die Anzeige nicht den Anforderungen nach Abs. 2, weist
      die zuständige Behörde den Veranstalter darauf hin und
      fordert ihn auf, die Anzeige unverzüglich zu ergänzen oder zu
      berichtigen. 4 Bekanntgabe einer Versammlung ist die
      Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der
      Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten
      Personenkreis. 


42  


(2) 1 In der Anzeige sind anzugeben 


43  


1. der Ort der Versammlung, 


44  


2. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der
      Versammlung, 


45  


3. das Versammlungsthema, 


46  


4. der Veranstalter und der Leiter mit ihren
      persönlichen Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3
      Satz 1 und telefonischer Erreichbarkeit, 


47  


5. die erwartete Anzahl der teilnehmenden
      Personen, 


48  


6. der beabsichtigte Ablauf der
      Versammlung, 


49  


7. die zur Durchführung der Versammlung
      mitgeführten Gegenstände oder die verwendeten technischen
      Hilfsmittel und 


50  


8. die vorgesehene Anzahl von Ordnern. 


51  


2 Bei sich fortbewegenden Versammlungen
      ist auch der beabsichtigte Streckenverlauf mitzuteilen.
      3 Der Veranstalter hat Änderungen der Angaben nach den
      Sätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde unverzüglich
      mitzuteilen. 


52  


(3) Entsteht der Anlass für eine geplante
      Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung
      spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich,
      elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen
      Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen. 


53  


(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die
      Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne
      Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung). 


54  


(5) Die zuständige Behörde kann den Leiter
      ablehnen, wenn er unzuverlässig ist oder ungeeignet ist,
      während der Versammlung für Ordnung zu sorgen, oder
      tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
      durch seinen Einsatz Störungen der Versammlung oder Gefahren
      für die öffentliche Sicherheit entstehen können. 


55  


(6) 1 Die zuständige Behörde kann Ordner
      ablehnen, wenn 


56  


1. sie ungeeignet sind, den Leiter darin zu
      unterstützen, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen,
      oder 


57  


2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
      rechtfertigen, dass durch den Einsatz dieser Personen als
      Ordner Störungen der Versammlung oder Gefahren für die
      öffentliche Sicherheit entstehen können. 


58  


2 Die zuständige Behörde kann die Anzahl
      der Ordner beschränken oder dem Veranstalter aufgeben, die
      Anzahl der Ordner zu erhöhen. 3 Die zuständige Behörde
      kann im Rahmen ihrer Befugnisse nach Sätzen 1 und 2
      verlangen, dass der Veranstalter ihr die Zahl der Ordner und
      deren persönliche Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3
      Satz 1 mitteilt. 


59  


Art. 21 
      Bußgeldvorschriften 


60  


Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann
      belegt werden, wer 


61  


1. entgegen Art. 3 Abs. 3 Ort, Zeit,
      Thema oder den Namen des Veranstalters einer Versammlung
      nicht angibt, 


62  


2. entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1
      oder 3 keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder die
      Versammlung nicht oder nicht rechtzeitig für beendet
      erklärt, 


63  


3. als Leiter Ordner einsetzt, die anders
      gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 4
      Satz 2 zulässig ist, 


64  


4. als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 5
      Satz 2 Polizeibeamten keinen oder keinen angemessenen
      Platz einräumt, 


65  


5. - 6. ... 


66  


7. entgegen Art. 7 Abs. 2 an einer
      Versammlung teilnimmt, 


67  


8. - 9. ... 


68  


10. als Veranstalter 


69  


a) entgegen Art. 10 Abs. 3
      Satz 1 persönliche Daten nicht, nicht richtig oder nicht
      rechtzeitig mitteilt oder 


70  


b) Personen als Leiter der Versammlung
      einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10
      Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5
      abgelehnt wurden, 


71  


11. als Veranstalter 


72  


a) Ordner einsetzt, die von der zuständigen
      Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1 oder nach
      Art. 13 Abs. 6 Satz 1 abgelehnt wurden, 


73  


b) einer vollziehbaren Anordnung nach
      Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder Art. 13
      Abs. 6 Satz 2 zuwiderhandelt, oder 


74  


c) entgegen Art. 10 Abs. 4
      Satz 3 oder Art. 13 Abs. 6 Satz 3
      persönliche Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
      mitteilt, 


75  


12. ... 


76  


13. entgegen Art. 13 Abs. 1
      Satz 1 eine Anzeige nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig erstattet, 


77  


14. entgegen Art. 13 Abs. 2
      Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 


78  


15. als Veranstalter oder als Leiter eine
      Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach
      Art. 13 Abs. 3 durchführt, 


79  


16. entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen
      Gegenstand mit sich führt oder 


80  


17. ... 

 

II. 


81  


Die Beschwerdeführer sind Landesverbände von
      Gewerkschaften, Parteien und anderen nichtstaatlichen
      Organisationen, die regelmäßig Versammlungen veranstalten.
      Sie rügen eine Verletzung der Versammlungsfreiheit aus
      Art. 8 Abs. 1 GG sowie - bezogen auf
      Art. 9, Art. 10 und Art. 13 Abs. 5
      und 6 BayVersG - des Rechts auf informationelle
      Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
      mit Art. 1 Abs. 1 GG. 


82  


Sie seien unmittelbar durch das Gesetz als
      Ganzes betroffen. Dieses entfalte in der Gesamtheit der
      belastenden Neuregelung einschüchternde Wirkung, da nicht
      mehr abschätzbar sei, welche Belastungen und Risiken sich mit
      der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit verbänden. Auch
      seien sie durch die Vorschriften selbst und gegenwärtig
      betroffen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese sich an den
      Veranstalter, den Leiter oder den Teilnehmer einer
      Versammlung richteten. Ihre Rechte als Veranstalter hingen
      von der Rechtsstellung der Leiter und Teilnehmer an einer
      Versammlung maßgeblich ab. Der Verfassungsbeschwerde stehe
      auch der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen, da im
      fachgerichtlichen Verfahren nicht die einschüchternde Wirkung
      des Gesetzes als Ganzes angegriffen werden könne. 


83  


In der Sache machen die Beschwerdeführer einen
      versammlungsfeindlichen Charakter des Gesetzes geltend. Im
      Zusammenwirken der Vorschriften sei das Gesetz insgesamt
      gesehen nicht versammlungsfreundlich, sondern
      behördenfreundlich. Es führe zu bürokratischer Gängelei und
      Kontrolle der Bürger, die von der Wahrnehmung der
      Versammlungsfreiheit abschreckten. 


84  


Die Vorschriften seien auch im Einzelnen
      verfassungswidrig. Dies gelte schon für die dem bisherigen
      Recht entsprechende, aber in der Literatur zu Recht in Frage
      gestellte nahezu ausnahmslose Pflicht, für jede Versammlung
      einen Leiter zu bestimmen (Art. 3 Abs. 1 BayVersG),
      sowie erst recht für die neu geschaffenen, gegen den
      Grundsatz der Normenklarheit verstoßenden weitreichenden
      Vorfeldpflichten des Veranstalters gemäß Art. 4
      Abs. 1 BayVersG. 


85  


Weiterhin verpflichte der nun bußgeldbewehrte
      Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21
      Nr. 2 BayVersG den Leiter, die Versammlung für beendet
      zu erklären, wenn er sich nicht durchzusetzen vermöge, auch
      wenn es sich unter Umständen nur um einzelne
      Gewalttätigkeiten handele, die im Rahmen der Versammlung
      drohten. Dabei lege das Gesetz keine Pflicht der anwesenden
      Polizei fest, ihn bei der Wiederherstellung der Ordnung zu
      unterstützen. Seine Möglichkeiten, mit der Polizei zu
      kooperieren und diese um Hilfe zu bitten, würden vielmehr
      erschwert, weil sich nach Art. 4 Abs. 5 BayVersG im
      Gegensatz zur alten Rechtslage unter Umständen nur noch die
      Einsatzleitung der Polizei dem Versammlungsleiter gegenüber
      zu erkennen geben müsse. Der Leiter wisse dann nicht mehr,
      wie viele Polizisten anwesend seien. Gemäß Art. 4
      Abs. 5 BayVersG könnten überdies in jede Versammlung,
      sogar wenn sie in geschlossenen Räumen stattfinde,
      unbeschränkt Polizeibeamte entsendet werden, ohne dass
      hierbei eine Gefahrenprognose erforderlich sei. 


86  


Das Militanzverbot des nun gleichfalls
      bußgeldbewehrten Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG
      in Verbindung mit Art. 21 Nr. 7 BayVersG verstoße
      gegen das Prinzip der Normenklarheit. Da es weder auf den
      Inhalt noch auf die Form, sondern auf den Gesamteindruck
      eines bedrohlichen militanten Charakters der Versammlung oder
      Teile von ihr ankomme, könne der Bürger nicht wissen, welches
      Verhalten vom Gesetzgeber als illegal angesehen werde. 


87  


Art. 9 BayVersG, der offene und verdeckte
      Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen für alle Arten von
      Versammlungen erlaube, sei unverhältnismäßig. Auch die
      Bestimmungen zur Nutzung und Löschung der gewonnenen Daten
      genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und
      hätten abschreckende Wirkung. Für Versammlungen in
      geschlossenen Räumen werde bereits die bisher in § 12a
      des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge
      (Versammlungsgesetz - VersG) geregelte polizeiliche
      Datenerhebung von einem beträchtlichen Teil der Literatur für
      verfassungswidrig gehalten, da Art. 8 GG für derartige
      Versammlungen keinen Gesetzesvorbehalt vorsehe. 


88  


Die Pflicht des Veranstalters, auf Anforderung
      die persönlichen Daten des Leiters gemäß Art. 10
      Abs. 3 Satz 1 BayVersG und der Ordner nach
      Art. 10 Abs. 4 Satz 3 BayVersG mitzuteilen,
      wobei die Behörde jeweils nach Art. 10 Abs. 3
      Satz 2 beziehungsweise Art. 10 Abs. 4
      Satz 1 BayVersG die Möglichkeit habe, den Leiter oder
      die Ordner abzulehnen, entfalte gleichfalls abschreckende
      Wirkung. Die Anforderung sei nicht von einer auf Fakten
      gestützten Gefahrenprognose abhängig. Die Behörde sei an
      keinerlei gesetzliche Vorgaben gebunden. Auch auf die Größe
      der geplanten Veranstaltung komme es nicht an. Das Abfragen
      der persönlichen Daten des Leiters diene erkennbar dazu,
      diese Daten mit Erkenntnissen über die Person aus allen der
      Behörde zur Verfügung stehenden Quellen abzugleichen. Es
      drohe die Gefahr politischer Persönlichkeitsprofile. 


89  


Die in Art. 3 Abs. 1, Abs. 3
      sowie Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6
      Satz 3 BayVersG niedergelegten Pflichten bedeuteten
      insbesondere für kleine Versammlungen eine große
      bürokratische Hürde. Die Sanktionsbewehrung entfalte eine
      abschreckende Wirkung speziell für kleinere, lokale
      Gruppierungen der Beschwerdeführer, die sich professionellen
      Rechtsrat nicht leisten könnten. Die übermäßig bürokratische
      Ausgestaltung der Anzeigeformalitäten sei jedenfalls dann
      verfassungswidrig, wenn sie umstandslos für alle Arten von
      Versammlungen gelte, ohne dass Gefahren zu besorgen seien.
      Obwohl ein Zwang zur Mitteilung personenbezogener Daten
      festgesetzt werde, habe der Gesetzgeber den Verwendungszweck
      nicht bereichsspezifisch und präzise bestimmt sowie nicht
      sichergestellt, dass die Angaben für diesen Zweck geeignet
      und erforderlich seien. Die Datenverarbeitung stelle nicht
      nur einen erheblichen Eingriff in das Recht auf
      informationelle Selbstbestimmung dar, sondern halte
      interessierte Staatsbürger von der Übernahme verantwortlicher
      Aufgaben bei Versammlungen ab. Art. 13 Abs. 5
      BayVersG sei nicht zu entnehmen, wann eine Behörde einen
      Bürger für unzuverlässig oder für ungeeignet halte, als
      Leiter einer Versammlung für Ordnung zu sorgen. Die
      Überprüfung des Bürgers komme damit einem Gesinnungs-TÜV
      gleich. Dies verkehre die Vorgabe des
      Bundesverfassungsgerichts in ihr Gegenteil, wonach der
      hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung
      bedürfe, nicht aber die Ausübung des Grundrechts. Die
      Beurteilung eines Bürgers als ungeeignet oder unzuverlässig
      stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der
      Versammlungsfreiheit dar, der eine zumindest teilweise
      Aberkennung des Grundrechts bedeute. Für eine solche
      Entscheidung sei aber nach dem Grundgesetz nicht die
      Ordnungsbehörde, sondern ausschließlich das
      Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG zuständig. Auch
      die Ausdehnung der Anzeigefrist von 48 auf 72 Stunden vor der
      Bekanntgabe nach Art. 13 Abs. 1 BayVersG sei
      verfassungswidrig, weil sie nicht notwendig sei. Die amtliche
      Begründung nenne keine konkreten Fälle, in denen die
      48-Stundenfrist bei kleineren lokalen Versammlungen nicht
      ausgereicht hätte. Die Ausdehnung der Anzeigefrist für
      überörtliche Versammlungen von 48 auf 96 Stunden vor der
      Bekanntgabe sei ebenfalls verfassungswidrig, weil sie nicht
      notwendig sei. Auch hier könne die amtliche Begründung keinen
      einzigen Fall in der Vergangenheit nennen, bei dem die
      Behörden nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, sich
      vorzubereiten. Anders als bisher könne die Anzeige nunmehr
      allein bei Eilversammlungen fernmündlich erfolgen; auch
      hierin liege eine unverhältnismäßige Erschwerung der
      Versammlungsfreiheit. 


90  


Art. 16 BayVersG verschärfe die bisherige
      Vorschrift des § 17a VersG, obwohl schon gegen diese von
      Anfang an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend
      gemacht worden seien. Denn ein zwingender Zusammenhang
      zwischen Vermummung oder Schutzkleidung und der
      Unfriedlichkeit der Versammlung bestehe nicht. Art. 16
      BayVersG sei im Vergleich zu dem bisherigen § 17a VersG
      auch insoweit unverhältnismäßig, als er nun auch
      Demonstranten beim Abmarsch von einer Versammlung betreffe.
      Wenn eine Versammlung beendet sei, könne es nicht mehr darum
      gehen, die Friedlichkeit der Versammlung zu
      gewährleisten. 

 

III. 


91  


Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung hat die Bayerische Staatsregierung Stellung
      genommen. 


92  


Der Antrag könne keinen Erfolg haben, weil die
      Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig sei. Als
      Personenverbände könnten sich die Beschwerdeführer allenfalls
      gegen solche Vorschriften wenden, die sie als Veranstalter
      beträfen. Auch insoweit aber fehle es an einer unmittelbaren
      Grundrechtsbetroffenheit und der Erschöpfung des Rechtswegs.
      Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil
      im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht das Bayerische
      Versammlungsgesetz als Ganzes angegriffen werden könne. 


93  


Im Übrigen könne der Antrag aber auch nach
      Maßgabe einer Interessenabwägung keinen Erfolg haben. Das
      Bayerische Versammlungsgesetz beruhe auf einem eigenen
      rechts- und ordnungspolitischen Konzept, das sich als eine
      den tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen angepasste
      Konkretisierung der bisherigen Rechtslage verstehe und
      hierbei zum Teil strengere, zum Teil aber auch geringere
      Anforderungen stelle. Die Außerkraftsetzung eines solchen
      Gesetzes sei nur unter besonders strengen Voraussetzungen
      zulässig, die vorliegend nicht gegeben seien. 


94  


So schränke Art. 9 Abs. 2 BayVersG
      die Zulässigkeit von Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen
      gegenüber der bisherigen Rechtslage nach §§ 12a, 19a
      VersG deutlich ein. Die bayerische Polizei dürfe
      Übersichtsaufnahmen nur zur Lenkung und Leitung des
      Polizeieinsatzes in die Einsatzzentrale senden, wobei diese
      Bilder insoweit nicht gespeichert werden dürften. Eine
      Speicherung dürfe nur unter den Voraussetzungen des
      Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG erfolgen. Weiter
      dürften sowohl Individualaufzeichnungen als auch
      Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen nach Art. 9
      Abs. 3 BayVersG in Verbindung mit Art. 30
      Abs. 3 BayPAG grundsätzlich nur offen und nur unter
      besonderen Bedingungen verdeckt erfolgen, während
      §§ 12a, 19a VersG diese Einschränkung nicht vorsähen.
      Auch reduziere Art. 9 Abs. 4 Satz 3 BayVersG
      die Höchstspeicherfrist für Aufzeichnungen auf ein Jahr,
      während § 12a Abs. 2 Satz 2 VersG hierfür noch
      drei Jahre vorsehe. 


95  


Die in Art. 13 Abs. 2 Satz 1
      und 2 BayVersG genannten Angaben entsprächen denjenigen, die
      nach der Rechtspraxis bereits gemäß § 14 VersG
      erforderlich gewesen seien. Sie beschränkten sich auf die
      Informationen, die notwendig seien, um einschätzen zu können,
      ob Maßnahmen zum Schutz der Versammlung selbst oder von
      Dritten vorbereitet oder getroffen werden müssten. 


96  


Art. 4 BayVersG sei eine Reaktion auf die
      Entwicklung, dass Veranstalter gewaltbereite Gruppierungen
      ausdrücklich zur Teilnahme einlüden und dass
      Versammlungsleiter im Rahmen von Versammlungen zu
      Gewalttätigkeiten aufriefen oder die Teilnehmer aufforderten,
      gewaltbereite Gruppierungen gegen den Zugriff der Polizei zu
      schützen. Da von einem Versammlungsveranstalter und -leiter
      weder tatsächlich noch rechtlich Unmögliches verlangt werden
      könne, erschöpften sich deren Pflichten regelmäßig in bloßen
      Appellen, wie aus den Regelbeispielen des Art. 4
      Abs. 3 Satz 2 BayVersG ersichtlich sei. Diese
      Inpflichtnahme, die letztlich aus dem Friedlichkeitsgebot des
      Art. 8 GG folge, schränke die Versammlungsfreiheit des
      Veranstalters und des Leiters nicht unverhältnismäßig ein.
      Die Voraussetzungen für deren Inpflichtnahme nach Art. 4
      Abs. 1 und 3 BayVersG seien so hoch, dass sie nur selten
      erfüllt sein dürften. Denn aufgrund der Schutzpflicht des
      Staates gegenüber Versammlungen könnten Veranstalter und
      Leiter zu Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 1 und 3
      BayVersG nur und erst dann verpflichtet sein, wenn auch ein
      - stets vorrangiges - polizeiliches Einschreiten
      gegen einzelne Störer die Friedlichkeit der Versammlung nicht
      wiederherzustellen vermöge. Hinzu komme, dass selbst in einem
      solchen Fall den Veranstaltern und Leitern nur das abverlangt
      werden dürfe, was ihnen nach den Umständen des Einzelfalls
      tatsächlich und rechtlich möglich sei. 


97  


Nach den bisherigen Erfahrungen der
      bayerischen Versammlungsbehörden habe sich die von den
      Beschwerdeführern befürchtete abschreckende Wirkung nicht
      eingestellt. Die Gesamtabwägung ergebe daher, dass das
      Bayerische Versammlungsgesetz für die von ihm Betroffenen
      keine schweren und irreparablen Nachteile zur Folge habe. 

 

B. 


98  


Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung ist teilweise stattzugeben. 

 

I. 


99  


1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann
      das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
      durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
      Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
      oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
      dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
      Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
      vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
      es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von
      vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich
      unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>). 


100  


2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von
      vornherein insgesamt unzulässig. 


101  


a) Die Beschwerdeführer können sich als
      Personenvereinigungen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf
      Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Für die Beantwortung der
      Frage, ob ein Grundrecht seinem Wesen nach auf
      Personenvereinigungen anwendbar ist, ist in erster Linie
      darauf abzustellen, ob es nur individuell oder auch
      korporativ betätigt werden kann (vgl. BVerfGE 42, 212
      <219>). Kennzeichnend für die in Art. 8 GG
      gewährleistete Versammlungsfreiheit ist das kollektive
      Element der Grundrechtsausübung, da sie Ausdruck
      gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung
      ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>). Daher treten
      häufig Personenvereinigungen als Veranstalter von
      Versammlungen auf und sind insoweit hinsichtlich des
      Art. 8 Abs. 1 GG beschwerdefähig. Das gilt auch für
      Personenvereinigungen, die keine juristischen Personen sind,
      sofern sie eine festgefügte Struktur haben und auf gewisse
      Dauer angelegt sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
      11. Januar 1984 - 21 B 28 A
      2250 -, NJW 1984, S. 2116; Schulze-Fielitz, in:
      Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 8
      Rn. 56). Bei den Beschwerdeführern ist dies der
      Fall. 


102  


b) Die Beschwerdeführer sind zumindest
      hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Vorschriften auch
      beschwerdebefugt. 


103  


aa) Den Beschwerdeführern fehlt es nicht
      insgesamt an der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit. 


104  


Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer, der
      sich gegen Rechtsvorschriften wendet, welche rechtsnotwendig
      oder auch nur der tatsächlichen Verwaltungspraxis nach einen
      besonderen Vollzugsakt voraussetzen, zunächst diesen Akt
      angreifen und den hiergegen eröffneten Rechtsweg erschöpfen,
      bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann (vgl. BVerfGE 1,
      97 <102 f.>; stRspr, zuletzt 101, 54 <74>;
      109, 279 <306>). Nicht verlangt werden kann das jedoch
      dann, wenn die angegriffenen Rechtsvorschriften den
      Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, das heißt, wenn sie
      ohne das Dazwischentreten eines weiteren Vollzugsakts bereits
      in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken und es ihm
      nicht möglich oder zuzumuten ist, hiergegen zunächst
      Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Das ist
      insbesondere der Fall, wenn der Beschwerdeführer von der
      Maßnahme keine Kenntnis erlangt, weil sie heimlich erfolgt
      (vgl. BVerfGE 30, 1 <16 f.>; 67, 157
      <169 f.>; 100, 313 <355>; 109, 279
      <306 f.>), oder wenn Vorschriften eine
      Verpflichtung begründen, die unmittelbar als solche mit einer
      Geldbuße oder Strafe bewehrt ist (vgl. BVerfGE 20, 283
      <290>; 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>;
      97, 157 <165>). 


105  


(1) Danach unterliegen jedenfalls die Rügen
      bezüglich Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3,
      Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1
      und 2 (hierüber mittelbar auch Art. 2 Abs. 1,
      Art. 10 Abs. 3) BayVersG unter dem Gesichtspunkt
      der Unmittelbarkeit der Grundrechtsbetroffenheit keinen
      Bedenken. Die Vorschriften begründen unmittelbare
      Rechtspflichten, die ohne das Erfordernis eines dazwischen
      tretenden Verwaltungsakts nach Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13
      und 14 BayVersG bußgeldbewehrt sind. Nach § 30 OWiG
      können dabei auch Personenvereinigungen mit einer Geldbuße
      belegt werden. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 1
      Nr. 1 und 2 OWiG jedenfalls für die
      Beschwerdeführer zu 1) bis 11), die als juristische
      Personen beziehungsweise nicht eingetragene Vereine
      organisiert sind. Ob das auch auf die über untypische
      Organisationsstrukturen verfügenden Beschwerdeführer
      zu 12) und 13) zutrifft oder ob diese von dem
      Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr
      erfasst sind und damit das Analogieverbot greift, ist nicht
      eindeutig, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
      Denn zumindest ist nicht ausgeschlossen, dass auch ihnen
      gegenüber in der Praxis entsprechende Sanktionen verhängt
      werden. Die Begründung zum Gesetzesentwurf für das Bayerische
      Versammlungsgesetz jedenfalls geht ganz generell davon aus,
      dass Personenverbände Veranstalter sein können, ohne zwischen
      verschiedenen Typen von Personenmehrheiten zu differenzieren
      (vgl. LTDrucks 15/10181, S. 13). Daher müssen auch die
      Beschwerdeführer zu 12) und 13) damit rechnen, sich
      bei Nichtbefolgung der Vorschriften unter Umständen gegen den
      Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit zur Wehr setzen
      zu müssen. 


106  


Auch die Rüge bezüglich des Art. 9
      Abs. 1 bis 4 BayVersG ist nicht wegen fehlender
      Unmittelbarkeit der Grundrechtsbetroffenheit unzulässig. Die
      dort geregelten Maßnahmen können gemäß Art. 9
      Abs. 3 BayVersG in Verbindung mit Art. 30
      Abs. 3 Satz 2 BayPAG unter Umständen heimlich
      erfolgen, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht in
      allen Fällen gewährleistet ist. 


107  


(2) Von vornherein unzulässig ist die
      Verfassungsbeschwerde hingegen in Bezug auf Art. 3
      Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 BayVersG, da die
      betreffenden Pflichten nicht bußgeldbewehrt sind. Den
      Beschwerdeführern ist insoweit zuzumuten, zunächst
      fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Unzulässig ist die
      Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich Art. 4
      Abs. 5 BayVersG. Die Beschwerdeführer können sich gegen
      die konkrete Entsendung von Polizeibeamten, die nach
      Art. 4 Abs. 5 BayVersG dem Versammlungsleiter
      gegenüber zu offenbaren ist, zur Wehr setzen. Hierbei kann
      auch geklärt werden, ob, wie die Beschwerdeführer meinen, die
      Vorschrift tatsächlich auch einen teilweise verdeckten
      Einsatz von Polizeibeamten erlaubt und ob sie - entgegen
      der herrschenden Auffassung zur entsprechenden
      Vorläufervorschrift des § 12 VersG (vgl. Bayerischer
      VGH, Urteil vom 15. Juli 2008
      - 10 BV 07.2143 -, DÖV 2008,
      S. 1006 f.; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger,
      Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007,
      J Rn. 385) - so verstanden werden muss, dass
      sie der Polizei ein anlassloses Zutrittsrecht verschafft. Für
      das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen gelassen
      werden kann hingegen, ob - auch unter Berücksichtigung
      von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG -
      hinsichtlich Art. 10 Abs. 3 und  4,
      Art. 13 Abs. 5 und 6 BayVersG auf den Vorrang
      fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen ist. Da auch
      diese Vorschriften zunächst einen konkretisierenden
      Verwaltungsakt voraussetzen, der fachgerichtlich angegriffen
      werden kann, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden
      Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen
      Anordnung. 


108  


bb) Die Beschwerdeführer sind auch selbst
      grundrechtsbetroffen. 


109  


Selbst betroffen sind die Beschwerdeführer
      ohne weiteres, soweit sie sich gegen veranstalterbezogene
      Vorschriften wenden, das heißt gegen Art. 3 Abs. 3
      und Art. 13 Abs. 1 und 2 (hierüber mittelbar
      auch gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 10
      Abs. 3) BayVersG. Die Beschwerdeführer sind weiterhin
      aber auch durch die hier in Frage stehenden leiter- und
      teilnehmerbezogenen Vorschriften als selbst
      grundrechtsbetroffen anzusehen. Allerdings ist im Hinblick
      auf die Frage der Selbstbetroffenheit grundsätzlich zwischen
      den Rechten einer Vereinigung und den Rechten ihrer
      Mitglieder zu trennen. Die Rechte ihrer Mitglieder wachsen
      einer Vereinigung in der Regel nicht auch als eigene zu. Für
      das Versammlungsrecht sind hier indes Besonderheiten
      anzuerkennen. Die Rechte von Veranstalter, Leiter und
      Teilnehmern einer Versammlung sind in spezifischer Weise
      miteinander verschränkt. So ist einerseits die Wahrnehmung
      der Versammlungsfreiheit seitens der einzelnen Bürger von
      vornherein nur mit anderen zusammen möglich und dabei
      regelmäßig auf eine Koordination angewiesen. Hierbei kommt
      dem Veranstalter der Versammlung eine hervorgehobene
      Bedeutung zu, weil dieser die Versammlung initiiert, ihren
      Rahmen absteckt und die personellen (Leiter, Ordner, Redner)
      sowie sachlichen (etwa Bühne, Mikrofon) Voraussetzungen für
      ihre Durchführung schafft. Umgekehrt sind die Rechte des
      Veranstalters durch die Rechte und Pflichten des
      Versammlungsleiters und der Teilnehmer bestimmt. Für das
      Verhältnis von Veranstalter und Leiter wird dieser enge
      Zusammenhang schon darin deutlich, dass der Gesetzgeber für
      den Regelfall den Veranstalter selbst oder, sofern es sich um
      eine Vereinigung handelt, dessen Vorsitzenden als
      Versammlungsleiter bestimmt (Art. 3 Abs. 2
      BayVersG). Wechselseitige Einflüsse bestehen auch zwischen
      den Rechten und Pflichten von Veranstalter und Teilnehmern,
      etwa wenn das an die Teilnehmer gerichtete Militanz- oder
      Vermummungsverbot (Art. 7 Abs. 2, Art. 16
      Abs. 2 BayVersG) dazu führt und führen soll, dass
      hierdurch bestimmte Ausgestaltungen von Versammlungen wegen
      ihrer einschüchternden Wirkung verhindert werden, oder wenn
      Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen in Form von
      Übersichtsaufzeichnungen die Gesamtveranstaltung in den Blick
      nehmen und hierbei Teilnehmer an einer unbefangenen
      Mitwirkung in der vom Veranstalter vorgesehenen Weise
      hindern. Von daher ist den Beschwerdeführern als
      Veranstaltern nicht versagt, sich auch gegen die an den
      Leiter und die Versammlungsteilnehmer gerichteten
      Vorschriften zu wenden (vgl. ebenso Kunig, in: von
      Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 8
      Rn. 10). Durch die in Frage stehenden Vorschriften des
      Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 9
      Abs. 2 bis 4 und Art. 16 BayVersG sind die
      Beschwerdeführer damit selbst in ihrer Versammlungsfreiheit
      betroffen. 


110  


cc) Die Beschwerdeführer haben auch sachlich
      eine mögliche Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert
      geltend gemacht. Sie legen eingehend dar, durch Art. 3
      Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Nr. 1,
      Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21
      Nr. 2, Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit
      Art. 21 Nr. 7, Art. 13 Abs. 1 und 2
      (hierüber mittelbar auch durch Art. 2 Abs. 1 und
      Art. 10 Abs. 3) in Verbindung mit Art. 21
      Nr. 13 und 14 BayVersG sowie Art. 9
      Abs. 2 bis 4 BayVersG in ihrer Versammlungsfreiheit
      verletzt zu sein. 


111  


Dahinstehen kann, ob sich die Beschwerdeführer
      hier auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
      gemäß Art. 2 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE
      118, 168 <202 ff.>). Die insoweit erhobenen Rügen
      betreffen sämtlich die spezifischen Auswirkungen der
      angegriffenen Vorschriften auf die Versammlungsfreiheit. In
      dieser Hinsicht ergeben sich vorliegend aus Art. 2
      Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als aus
      Art. 8 Abs. 1 GG. 


112  


c) Hinsichtlich der übrigen Vorschriften ist
      die Verfassungsbeschwerde demgegenüber unzulässig. Zwar
      erstreckt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf
      grundsätzlich das gesamte Bayerische Versammlungsgesetz,
      jedoch fehlt es hinsichtlich weiterer Vorschriften an einem
      substantiierten Vorbringen. Nicht Gegenstand des
      einstweiligen Anordnungsverfahrens sind weiterhin
      Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 sowie
      - hierauf bezogen - Art. 15 Abs. 3
      BayVersG, die die Beschwerdeführer in ihrem Antrag
      ausdrücklich von ihren Angriffen ausnehmen. 


113  


3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
      offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften
      werfen Rechtsfragen auf, die sich aus der bisherigen
      Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantworten lassen. 


114  


Das Bayerische Versammlungsgesetz versteht
      sich als Verwirklichung eines eigenständigen rechts- und
      ordnungspolitischen Konzepts, das gezielt dem
      Versammlungsrecht eigene Akzente verleihen will. Es knüpft
      zwar vielfach an bestehende Regelungen an, sucht hierbei aber
      mit den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Normen
      bewusst, diese weiterbildend zu konkretisieren und bisher
      offene Streitfragen zu klären. Dabei stellt es in
      verschiedenen Regelungen erhöhte Anforderungen an die
      Veranstaltung von Versammlungen. So sind die Bekanntmachungs-
      und Anzeigepflichten ausführlicher und formalisierter
      gestaltet als nach bisher geltendem Recht, die Anforderungen
      an die Versammlungsleitung erhöht, ein allgemeines
      Militanzverbot eingeführt, der Katalog für polizeiliche
      Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen erweitert sowie
      daran anknüpfend zahlreiche neue
      Ordnungswidrigkeitentatbestände unmittelbar für Verstöße
      gegen gesetzliche Ge- und Verbote in das Versammlungsrecht
      aufgenommen worden. All diese Regelungen betreffen
      unmittelbar die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 GG
      gewährleisteten Versammlungsrechts und werfen
      verfassungsrechtliche Fragen auf, die noch nicht abschließend
      geklärt sind. Für die Erfolgsaussichten wird es darauf
      ankommen, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben diese
      Begrenzungen, in denen die Beschwerdeführer einen
      grundlegenden Paradigmenwechsel hin zu einem
      Präventionskonzept sehen, mit der Versammlungsfreiheit
      vereinbar sind. Es wird hierbei auf die Bedeutung der
      verfassungsrechtlich gewährleisteten Anmelde- und
      Erlaubnisfreiheit von Versammlungen einzugehen sein und auf
      die Frage, ob derartige Pflichten für alle Arten von
      Versammlungen, unabhängig von ihrem Gefahrenpotential und
      ihrer Größe, gleich zu beurteilen sind. Zu klären ist weiter,
      welche Bestimmtheitsanforderungen an versammlungsbezogene
      Pflichten zu stellen sind und welche Bedeutung hierbei deren
      Konkretisierung durch Verwaltungsakt beziehungsweise deren
      Sanktionierung durch Bußgeldvorschriften zukommt. Auch werfen
      die angegriffenen Vorschriften ungeklärte Fragen zu den
      Anforderungen an die Erhebung und Nutzung von Daten im
      Zusammenhang mit Versammlungen auf wie insbesondere die
      Anfertigung, Speicherung und Nutzung von
      Übersichtsaufzeichnungen, mit welchen insbesondere auch
      nichtstörende Versammlungsteilnehmer erfasst werden, sowie
      die Heimlichkeit von Beobachtungs- und
      Dokumentationsmaßnahmen. All diese Fragen bedürfen näherer
      Prüfung und sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 

 

II. 


115  


1. Kann, wie hier, nicht festgestellt werden,
      dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein
      unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und muss der
      Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens folglich als
      offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten
      würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
      Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die
      Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
      einstweilige Anordnung erlassen würde, der
      Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei
      haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
      angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich
      außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 117, 126
      <135>). 


116  


Wird die Aussetzung des Vollzugs eines
      Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders
      strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>;
      104, 51 <55>; 112, 284 <292>; 117, 126
      <135>). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner
      Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder
      ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu setzen,
      nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass
      einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher
      Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein
      Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt
      werden, wenn die Nachteile, die mit seiner Geltung nach
      späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden
      wären, ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und
      Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der
      vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß
      erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23
      <27 f.>; 112, 284 <292>; 117, 126
      <135>). Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen
      auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht
      nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl.
      BVerfGE 112, 284 <292>). 


117  


2. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf
      Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattzugeben.
      Die Folgenabwägung ergibt, dass die Bußgeldvorschriften des
      Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14 BayVersG
      einstweilen außer Kraft zu setzen sind (a). Demgegenüber
      ist eine einstweilige Außerkraftsetzung der mit diesen
      Vorschriften korrespondierenden verwaltungsrechtlichen
      Pflichten gemäß Art. 3 Abs. 3, Art. 4
      Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13
      Abs. 1 und 2 BayVersG nicht geboten (b). Mit
      einschränkenden Maßgaben zu versehen ist hingegen weiterhin
      die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 und 4
      BayVersG (c), nicht aber des Art. 9 Abs. 3
      BayVersG (d). 


118  


a) Von besonderem Gewicht sind die Nachteile,
      die sich aus einer vorläufigen Anwendung der
      Bußgeldvorschriften des Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13
      und 14 BayVersG ergeben. Sie sind so erheblich, dass sie
      auch die strengen Voraussetzungen für eine vorläufige
      Außerkraftsetzung eines Gesetzes erfüllen. 


119  


Die genannten Vorschriften erheben den Verstoß
      gegen weitreichende versammlungsrechtliche
      Mitwirkungspflichten und Verbote zu einer Ordnungswidrigkeit.
      Erfasst sind hiervon die Anforderungen an die Bekanntgabe und
      Einladung zu Versammlungen nach Art. 3 Abs. 3
      BayVersG und an die Anzeige von Versammlungen unter freiem
      Himmel nach Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG
      einschließlich ihrer gesetzlichen Detaillierungen, die
      Pflichten des Versammlungsleiters nach Art. 4
      Abs. 3 BayVersG und die Verhaltenspflichten von
      Teilnehmern nach Art. 7 Abs. 2 BayVersG. Durch die
      Sanktionierung ihrer Verletzung als Ordnungswidrigkeiten
      werden diese Pflichten zu einer unmittelbar aus sich heraus
      bewehrten Rechtspflicht. Unabhängig von der Bedeutung des
      jeweiligen Verstoßes für die Durchführung der konkreten
      Versammlung kann jeder Verstoß gegen diese Pflichten
      staatliche Sanktionen auslösen. Zwar setzt die Ahndung einer
      Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 OWiG grundsätzlich Vorsatz
      voraus. Dies lässt jedoch unberührt, dass die
      sanktionsbewehrten Rechtspflichten nach strafrechtlichen
      Grundsätzen als solche grundsätzlich von jedermann erkannt
      werden müssen und ein Verbotsirrtum in der Regel als
      vermeidbar und damit unbeachtlich gilt. Damit liegt die
      Verantwortung für die vollständige Kenntnis dieser Pflichten,
      die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung
      der sich aus ihnen ergebenden Folgen ohne jeden Vorbehalt bei
      dem Bürger. Fehlentscheidungen werden ohne weitere Mahnung
      oder Warnung unmittelbar sanktioniert. Mit der Veranstaltung,
      Leitung oder Teilnahme an einer Versammlung verbindet sich so
      das Risiko, wegen Fehler und Fehleinschätzungen ex post mit
      einer Geldbuße belegt zu werden. 


120  


Die Verhängung einer Geldbuße bedeutet dabei
      die Verhängung einer repressiven Sanktion, verbunden mit dem
      staatlichen Tadel rechtswidrigen vorwerfbaren Fehlverhaltens
      (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Zwar bleibt der mit einer
      Ordnungswidrigkeit erhobene Schuldvorwurf gegenüber
      Sanktionen, die als Strafe ausgestaltet sind, deutlich zurück
      (vgl. BVerfGE 27, 18 <33>). Jedoch liegt auch in der
      Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche
      Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung des
      Betroffenen als der Rechtsgemeinschaft verantwortlicher
      Person, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Ahndung
      grundsätzlich nur im Rahmen der verfahrensrechtlichen
      Garantien des Strafrechts und unter Beachtung der damit
      gewährleisteten rechtsstaatlichen Verbürgungen erlaubt ist.
      Dabei kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 3.000 €
      gemäß Art. 21 BayVersG eine empfindliche Belastung
      darstellen. Überdies wird die Belegung mit einer Geldbuße für
      ein Verhalten bei einer früheren Versammlung in der Praxis
      zur Stützung verwaltungsrechtlicher Gefahrenprognosen
      herangezogen, so dass sich hieraus auch für die künftige
      Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit weitreichende Folgen
      ergeben können. 


121  


Die Wirkung der Bußgeldbewehrung unterscheidet
      sich damit grundlegend von der Statuierung allein
      verwaltungsrechtlicher Pflichten und Verbote. Diese werden
      gegenüber dem Bürger grundsätzlich auf der Grundlage eines
      Verwaltungsakts durchgesetzt. Was in der jeweiligen Situation
      für den Einzelnen verbindlich ist, wird damit zunächst
      einzelfallbezogen festgestellt und dem Bürger, Rechtsklarheit
      schaffend und mit Rechtsmitteln überprüfbar, vor Augen
      gehalten. Die jeweiligen Rechtspflichten werden so durch die
      Verwaltung für den Einzelnen konkretisiert, ohne dass ein
      Schuldvorwurf erhoben wird. Das Risiko der Unkenntnis oder
      der Fehleinschätzung von Rechtspflichten angesichts der
      jeweiligen Umstände wird dem Bürger damit weitgehend
      genommen. 


122  


Diese rechtsstaatliche Funktion des
      Verwaltungsakts ist gerade in Bezug auf die hier in Rede
      stehenden Pflichten - unbeschadet der erst im
      Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Frage ihrer
      Verfassungsmäßigkeit - von Bedeutung. Denn diese sind
      vom Gesetzgeber teils detailgenau ausdifferenziert, teils
      konkretisierungsbedürftig offen ausgestaltet und setzen damit
      fachliche Kenntnisse oder adäquate Situationseinschätzungen
      voraus. Dass sich darüber Unsicherheiten und
      Fehleinschätzungen hinsichtlich der im Einzelfall geltenden
      Anforderungen auch für Bürger ergeben können, die sich
      rechtstreu verhalten wollen, liegt nicht fern. So bezieht
      sich die Pflicht zur Angabe von Ort, Zeit, Thema sowie Namen
      des Veranstalters bei einer Einladung oder Bekanntgabe auf
      jede öffentliche Versammlung ab zwei Personen, unabhängig
      davon, ob sie klein oder groß ist, im Freien oder in
      geschlossenen Räumen stattfindet, spontan oder geplant
      abgehalten wird (Art. 3 Abs. 3, Art. 2
      Abs. 1 BayVersG). Jede offene Einladung zu einem
      politischen Stammtisch seitens einer Studentengruppe oder zu
      einer öffentlichen Diskussion in arbeitsrechtlichen
      Auseinandersetzungen kann hiervon betroffen sein. Auch wenn
      die erforderlichen Angaben für sich gesehen einfach sind,
      kann die Frage, was als Einladung oder Bekanntmachung zu
      qualifizieren ist, welche Genauigkeit erforderlich ist oder
      wie die Angaben bei zeitgemäßen Formen der elektronischen
      Kommunikation - wie SMS - zu gewährleisten sind,
      ernsthaft fraglich sein. Vielfach werden sich Veranstalter
      - bei denen keine Verwaltungsrechtskenntnisse
      vorausgesetzt werden können - solche Fragen überhaupt
      nicht stellen. Entsprechendes gilt für die Anzeigepflichten
      des Art. 13 Abs. 1 BayVersG und die in Bezug
      genommenen Anforderungen des Absatzes 2. Wann Angaben
      etwa zum beabsichtigten Ablauf der Versammlung vollständig
      sind (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) oder wann
      unverzüglich mitzuteilende Änderungen rechtzeitig übermittelt
      werden (Abs. 2 Satz 3), ist wertungsabhängig und
      konkretisierungsbedürftig. Erst recht beruhen die Pflichten
      des Versammlungsleiters nach Art. 4 Abs. 3 BayVersG
      auf unsicheren Einschätzungen. Was „geeignete Maßnahmen“
      sind, um „Gewalttätigkeiten“ „aus der Versammlung heraus“ zu
      „verhindern“, und wann eine Versammlung mangels
      Durchsetzungsfähigkeit aufzulösen ist, ist von schwierigen
      Bewertungen in oftmals unübersichtlichen, volatilen und
      emotionsgeladenen Situationen abhängig. Nichts anderes gilt
      für die an den einzelnen Teilnehmer adressierte Pflicht, an
      Versammlungen nicht in einer Art und Weise teilzunehmen, die
      dazu beiträgt, dass die Versammlung ein bestimmtes
      Erscheinungsbild mit einschüchternder Wirkung erhält. Dabei
      wird die Konkretisierungsbedürftigkeit dieser Pflichten nicht
      dadurch gemindert, dass das Gesetz seiner Begründung nach vor
      allem auf die extremistischen Spektren abzielt (vgl.
      Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung, LTDrucks
      15/10181, S. 1 f.). Eine Anknüpfung daran, ob
      Versammlungen links- oder rechtsradikales Gedankengut
      verbreiten, ist sowohl für die Schaffung als auch für die
      Auslegung von die Versammlungsfreiheit einschränkenden
      Vorschriften verfassungsrechtlich ausgeschlossen. 


123  


Die Anwendbarkeit von Bußgeldvorschriften, die
      den Verstoß gegen diese Pflichten zur Ordnungswidrigkeit
      erheben, wäre ein Nachteil von ganz besonderem Gewicht.
      Verbindet sich die Wahrnehmung des Versammlungsrechts in
      dieser Weise mit einem schwer kalkulierbaren Risiko
      persönlicher Sanktionen, drohte dies der Inanspruchnahme
      eines elementaren demokratischen Kommunikationsgrundrechts
      die Unbefangenheit zu nehmen. Damit verbundene
      Einschüchterungseffekte wiegen auch für die Zeit bis zur
      Hauptsacheentscheidung schwer. 


124  


Demgegenüber sind die Nachteile einer
      vorläufigen Außerkraftsetzung der fraglichen
      Bußgeldbestimmungen nicht von vergleichbarem Gewicht. Zwar
      entfällt mit ihrer Nichtanwendbarkeit für die Übergangszeit
      ihre abschreckende Funktion. Die versammlungsrechtlichen
      Pflichten selbst bleiben durch die Außerkraftsetzung allein
      der Bußgeldbewehrung jedoch unberührt. Ebenso wenig wie nach
      alter Rechtslage drohen diese deshalb in faktischer Hinsicht
      leerzulaufen. Falls erforderlich sind sie vielmehr weiterhin
      nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts
      durchsetzbar. Im Übrigen kann ihre Verletzung vor allem
      Bedeutung im Rahmen von Entscheidungen nach Art. 15
      Abs. 1 BayVersG, gegebenenfalls in Verbindung auch mit
      Art. 14 Abs. 1 und 2 BayVersG gewinnen. Die
      versammlungsrechtliche Grundkonzeption des Gesetzgebers zur
      Gewährleistung eines den Sicherheitsanforderungen genügenden
      Versammlungsrechts wird durch eine Außerkraftsetzung allein
      der Bußgeldnormen nicht berührt. 


125  


b) Eine vorläufige Außerkraftsetzung auch der
      den Bußgeldvorschriften zugrunde liegenden
      verwaltungsrechtlichen Ge- und Verbote selbst ist
      demgegenüber nicht geboten. Die strengen Voraussetzungen
      einer einstweiligen Anordnung unmittelbar gegen Gesetze
      liegen insoweit nicht vor. 


126  


Allerdings sind die Nachteile, die eine
      vorläufige Anwendbarkeit zur Folge hat, auch insoweit noch
      erheblich: So wird den Veranstaltern die Wahrnehmung der
      Versammlungsfreiheit durch die Erweiterung und Formalisierung
      der Bekanntmachungs- und Anzeigepflichten, die nicht nach
      Größe und Gefahrenpotential der Versammlung unterscheiden,
      erheblich erschwert. Das gilt insbesondere für den Katalog
      des Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG. Den Bürger
      trifft danach nicht nur eine Anzeigepflicht hinsichtlich der
      äußeren Kerninformationen der Versammlung, sondern auch eine
      Pflicht zur Mitteilung ihres genauen Ablaufs und
      möglicherweise auch ihres Inhalts. Der Veranstalter kann
      damit auch inhaltlich hinsichtlich seiner
      Freiheitswahrnehmung detailliert erklärungspflichtig werden.
      Weiterhin steht er in der Pflicht, sich zum Zwecke einer
      behördlichen Geeignetheitsprüfung bereits frühzeitig auf den
      genauen Ablauf und den organisatorischen Rahmen festzulegen
      und hierbei zahlreiche personenbezogene Daten der Ordner und
      des Versammlungsleiters mitzuteilen. Auch sind an die von
      situationsbezogenen Einschätzungen abhängigen Pflichten nach
      Art. 4 Abs. 3 BayVersG, der für den Leiter nicht
      nur Obliegenheiten, sondern eine echte Ordnungsverantwortung
      begründet, und nach Art. 7 Abs. 2 BayVersG
      Nachteile geknüpft, die auch unabhängig von der
      Bußgeldbewehrung erheblich sind. Sollten sich diese Pflichten
      ganz oder zum Teil als verfassungswidrig erweisen, wäre deren
      vorläufige Anwendung ein Nachteil, der die persönliche
      Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
      erheblich behinderte und auch eine Beeinträchtigung der
      demokratischen Funktion des Versammlungsrechts zur Folge
      hätte. 


127  


Diese Nachteile haben jedoch nicht ein solches
      Gewicht, dass sie gegenüber den Nachteilen, die mit einer
      Außerkraftsetzung dieser Vorschriften verbunden wären,
      überwiegen. Denn mit einer Außerkraftsetzung dieser Normen
      wäre nicht nur ein vorläufiger Verlust an routinemäßiger
      Vereinfachung und Effizienzsteigerung durch frühzeitige wie
      vollständige Vorabinformation der Verwaltungsbehörden
      verbunden, sondern würden zentrale Grundlagen zur
      Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie der
      Friedlichkeit von Versammlungen betroffen. Da das
      Versammlungsgesetz des Bundes durch eine vorläufige
      Aussetzung nicht wieder aufleben würde, fehlte es dem
      Bayerischen Versammlungsrecht bis zur Entscheidung über die
      Hauptsache an zentralen Vorschriften, wie etwa schon generell
      an einer Anzeigepflicht. Damit wäre eine sichere Wahrnehmung
      des Versammlungsrechts zumindest erheblich gefährdet. Das
      Bundesverfassungsgericht müsste wenigstens einige der
      angegriffenen Vorschriften durch eine gerichtliche Anordnung
      ersetzen. Das aber kann allenfalls in Sonderkonstellationen
      gerechtfertigt sein, die hier nicht gegeben sind. Durch die
      vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldbewehrung sind die
      Nachteile der angegriffenen Vorschriften vielmehr so weit
      aufgefangen, dass in Respekt vor der Gestaltungsfreiheit des
      Gesetzgebers eine weitergehende einstweilige Anordnung in
      Bezug auf Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3,
      Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1
      und 2 BayVersG nicht geboten ist. 


128  


c) Teilweise Erfolg muss der Antrag hingegen
      haben, soweit er sich auf Art. 9 Abs. 2 und 4
      BayVersG erstreckt. Eine Folgenabwägung ergibt hier, dass die
      Nachteile einer vorläufigen Anwendbarkeit die Nachteile einer
      - sachlich beschränkten - vorläufigen
      Außerkraftsetzung überwiegen. 


129  


aa) Die Nachteile der uneingeschränkten
      vorläufigen Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2
      und 4 BayVersG sind gravierend: Bei jeder Versammlung
      muss jeder Teilnehmer damit rechnen, dass das gesamte
      Geschehen an eine Leitstelle übermittelt und zugleich
      aufgezeichnet wird. Art. 9 Abs. 2 Satz 1
      BayVersG erlaubt zunächst Übersichtsaufnahmen
      (Kamera-Monitor-Übertragungen) von jeder Versammlung
      unabhängig von deren Größe und Gefahrenpotential, auch in
      geschlossenen Räumen, soweit dies nur dem Ziel der „Lenkung
      und Leitung des Polizeieinsatzes“ dient. Dass aus dieser
      Zielsetzung irgendeine tatbestandliche Begrenzung folgt oder
      folgen soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Anfertigung von
      Übersichtsaufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 2
      Satz 2 BayVersG ist der Polizei praktisch immer erlaubt.
      Die gesetzliche Maßgabe, nach der die Übersichtsaufzeichnung
      zur „Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens“ erforderlich
      sein muss, begrenzt diese Befugnis nicht, da eine Auswertung
      des Polizeieinsatzes als solche rechtlich immer zulässig und
      auf eine Fixierung der Aufnahmen notwendigerweise auch
      angewiesen ist. Der Sache nach ermächtigt Art. 9
      Abs. 2 Satz 2 BayVersG zu einer anlasslosen
      Bildaufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens. 


130  


Dabei ist die Anfertigung solcher
      Übersichtsaufzeichnungen nach dem heutigen Stand der Technik
      für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, da
      auch in Übersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen in der
      Regel individualisierbar mit erfasst sind (vgl.
      Brenneisen/Wilksen, Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2007,
      S. 236; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15.
      Aufl. 2008, S. 245 f., 252; Kniesel/Poscher, in:
      Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl.
      2007, J Rn. 372; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und
      Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 12a Rn. 3, 8).
      Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte
      erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar
      gemacht werden, so dass einzelne Personen identifizierbar
      sind. Ein prinzipieller Unterschied zwischen
      Übersichtsaufzeichnungen und personenbezogenen Aufzeichnungen
      besteht diesbezüglich, jedenfalls nach dem Stand der heutigen
      Technik, nicht. 


131  


Eine so weite Befugnis zur Erstellung von
      Übersichtsaufzeichnungen führt zu gewichtigen Nachteilen. Sie
      begründet für Teilnehmer an einer Versammlung das
      Bewusstsein, dass ihre Teilnahme und die Form ihrer Beiträge
      unabhängig von einem zu verantwortenden Anlass festgehalten
      werden können und die so gewonnenen Daten über die konkrete
      Versammlung hinaus verfügbar bleiben. Dabei handelt es sich
      überdies um sensible Daten. In Frage stehen Aufzeichnungen,
      die die gesamte - möglicherweise
      emotionsbehaftete - Interaktion der Teilnehmer optisch
      fixieren und geeignet sind, Aufschluss über politische
      Auffassungen sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. Das
      Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in
      dieser Weise festgehalten wird, kann
      Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die
      Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung
      zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an
      einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm
      dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird
      möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts
      verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen
      Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern
      auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche
      Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf
      Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten
      demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist (vgl.
      BVerfGE 65, 1 <43>). 


132  


Die Schwere des Grundrechtseingriffs einer
      anlasslosen Datenerhebung nimmt dabei mit der Möglichkeit der
      Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der
      Betroffenen zu (vgl. BVerfGE 120, 378 <403>).
      Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG hegen die sich
      insoweit ergebenden Nachteile nur begrenzt ein. Zwar ist eine
      Identifikation einzelner Personen nur zulässig, wenn die
      strengeren Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1
      BayVersG vorliegen (Art. 9 Abs. 2 Satz 4
      BayVersG), so dass, soweit es um die Auswertung der
      Aufzeichnungen zu Zwecken des polizeitaktischen Vorgehens im
      direkten Zusammenhang mit der aufgenommenen Versammlung geht,
      die Nutzung der Daten und damit der Nachteil für den
      Einzelnen begrenzt gehalten wird. Die maßgebliche Belastung
      der Übersichtsaufzeichnungen liegt jedoch darin, dass die
      gesamten Versammlungsdaten gemäß Art. 9 Abs. 4
      BayVersG auch über die konkrete Versammlung hinaus verfügbar
      gehalten werden, unter Umständen sogar zeitlich unbegrenzt.
      Die Übersichtsaufzeichnungen werden damit zu einem
      Datenvorratsspeicher, auf den über die Aufarbeitung des
      aufgezeichneten Versammlungsgeschehens hinaus allgemein zur
      Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr bei
      künftigen Versammlungen zurückgegriffen werden kann. Auch
      nachträglich kann damit eine zunächst unauffällige Teilnahme
      an einer Versammlung aufgegriffen, neu interpretiert und zum
      Anknüpfungspunkt weiterer Maßnahmen gemacht werden, ohne dass
      dieses gesetzlich klar und sachhaltig begrenzt würde.
      Sachlich werden die Nutzungsmöglichkeiten der Daten in
      Art. 9 Abs. 4 Satz 1 BayVersG nur indirekt im
      Rahmen der Löschungspflicht bezüglich dieser Daten
      aufgeführt, nicht aber 
      eigens näher geregelt. Sie erstrecken sich dabei insbesondere
      auf die Strafverfolgung ganz allgemein. Zeitlich erlaubt das
      Gesetz die Speicherung und den Rückgriff auf
      Übersichtsaufzeichnungen zur Auswertung des polizeitaktischen
      Vorgehens und zu Zwecken der Abwehr künftiger
      versammlungsspezifischer Gefahren bis zu einem Jahr ab
      Entstehung, zu Zwecken der Strafverfolgung sogar noch darüber
      hinaus (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BayVersG; siehe
      auch §§ 483 ff. StPO). Unbegrenzt gespeichert
      werden können Übersichtsaufzeichnungen überdies zu Zwecken
      der polizeilichen Aus- und Fortbildung und damit nach freiem
      Ermessen der Behörde. Die Identifizierung einer abgebildeten
      Person ist insoweit zwar auf ein Jahr beschränkt. Eine solche
      allein auf die Datennutzung bezogene Befristung hebt die
      durch die unbefristete Speicherung begründete
      Beeinträchtigung des Betroffenen jedoch nicht auf. Denn
      technisch bleiben die Daten verfügbar, und trotz der
      hindernisfreien Identifizierbarkeit von Einzelpersonen in
      Übersichtsaufzeichnungen sieht das Gesetz hiergegen eine
      nachvollziehbare und strukturelle Sicherung nicht vor.
      Angesichts der Streubreite der erhobenen Daten trägt dies
      dazu bei, dass sich hierdurch das Risiko des Missbrauchs und
      ein Gefühl des Überwachtwerdens verfestigen kann (vgl.
      BVerfGE 107, 299 <328>; 115, 320 <354 f.>;
      120, 378 <402>). 


133  


Eine solche anlasslose Datenbevorratung, die
      allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts und damit an
      das Gebrauchmachen von einem für die demokratische
      Meinungsbildung elementaren Grundrecht anknüpft, führt zu
      durchgreifenden Nachteilen. Die vorläufige Hinnahme hierdurch
      begründeter Einschüchterungseffekte hat im Rahmen der
      Folgenabwägung auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe
      höheres Gewicht als die Nachteile einer einstweiligen
      Außerkraftsetzung dieser Vorschriften. So sind die Nachteile
      eines teilweisen Verzichts auf Übersichtsaufzeichnungen für
      die Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens jedenfalls
      dann von geringerem Gewicht, wenn von einer Versammlung keine
      erheblichen Gefahren ausgegangen sind. Auch der vorläufige
      Verlust der Nutzungsmöglichkeit der Aufzeichnungen für die
      polizeiliche Aus- und Fortbildung, für die auch auf viele
      andere Mittel zurückgegriffen werden kann, wiegt die
      Nachteile der anlasslosen Datenbevorratung nicht auf.
      Dasselbe gilt aber auch für den - vom Gesetzgeber selbst
      nicht als Ziel, sondern nur als Anschlussnutzungseffekt
      vorgesehenen - Rückgriff auf die
      Übersichtsaufzeichnungen für die Strafverfolgung und die
      Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren. Diese
      Aufgaben haben nicht schon allgemein ein solches Gewicht,
      dass deshalb über Art. 9 Abs. 1 BayVersG hinaus mit
      Hilfe von Übersichtsaufzeichnungen vorsorglich alle
      Versammlungen aufgezeichnet werden können und damit die Daten
      auch all derer vorrätig gehalten werden dürfen, deren
      Verhalten hierzu keinerlei Anlass gegeben hat. Im Übrigen
      lässt ein Verzicht auf anlasslose Übersichtsaufzeichnungen
      die allgemeinen Befugnisse der zuständigen Behörden
      unberührt. 


134  


bb) Angesichts der besonders strengen
      Anforderungen an die vorläufige 
      Außerkraftsetzung von Gesetzen ist allerdings nicht eine
      vollständige Außerkraftsetzung des Art. 9 Abs. 2
      und 4 BayVersG geboten. Für eine vorläufige Regelung
      reicht es - in Anknüpfung an die herrschende Auffassung
      zu § 12a VersG (vgl. Brenneisen/Wilksen,
      Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 237;
      Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl. 2008,
      S. 246; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und
      Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 12a Rn. 3, 8; Hase,
      in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht,
      1992, § 12a Rn. 21; Kniesel/Poscher, in:
      Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007,
      J Rn. 372) - aus, die Anfertigung von
      Übersichtsaufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 2
      Satz 2 BayVersG unter die Bedingungen des Art. 9
      Abs. 1 BayVersG zu stellen. Übersichtsaufzeichnungen
      sind danach nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die
      Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche
      Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
      ausgehen. Im Ergebnis können bei Versammlungen, von denen
      nach diesen Maßstäben eine Gefahr ausgeht, mittels
      Übersichtsaufzeichnungen auch die Bilddaten von rechtstreuen
      Versammlungsteilnehmern erhoben werden. Dies bleibt ein
      gewichtiger Nachteil, ist im Verfahren des einstweiligen
      Rechtsschutzes jedoch im Respekt vor dem Gesetzgeber
      hinzunehmen. Durch die einstweilige Anordnung ist jedoch
      sicherzustellen, dass Teilnehmer nicht fürchten müssen, ihre
      Teilnahme werde über die konkrete Versammlung hinaus
      anlasslos festgehalten, und dass die Daten nicht für Zwecke
      genutzt werden, die mit der Versammlung in keinem
      Zusammenhang stehen. Es ist deshalb anzuordnen, dass eine
      Auswertung der Daten unverzüglich zu erfolgen hat. Soweit die
      Daten nach dieser Auswertung nicht in Bezug auf einzelne
      Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit
      der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger
      versammlungsspezifischer Gefahren nach Maßgabe des
      Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayVersG
      benötigt werden, müssen sie spätestens innerhalb von zwei
      Monaten gelöscht oder zumindest irreversibel anonymisiert
      werden. 


135  


Von deutlich geringerem Gewicht sind
      demgegenüber die Nachteile von Übersichtsaufnahmen in
      Echtzeitübertragung, die nicht gespeichert werden und damit
      nur flüchtiger Natur sind. Möglichen Einschüchterungseffekten
      durch die Präsenz einer Kamera, die das Geschehen an eine
      andere, nicht übersehbare Stelle überträgt, kommt hier nur
      dann Durchschlagskraft zu, wenn eine durch
      Übersichtsaufnahmen zentralisierte Lenkung und Leitung des
      Polizeieinsatzes den jeweiligen Umständen nach von vornherein
      nicht erforderlich ist wie in der Regel in geschlossenen
      Räumen. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist
      deshalb auf Fälle zu beschränken, in denen
      Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des
      Polizeieinsatzes wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der
      Versammlung im Einzelfall erforderlich sind. 


136  


d) Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
      nicht außer Kraft zu setzen ist schließlich Art. 9
      Abs. 3 BayVersG. Zwar erlaubt dieser, wie der Verweis
      auf Art. 30 Abs. 3 BayPAG zeigt, unter Umständen
      auch verdeckte Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen,
      wodurch die Einschüchterungswirkung solcher Befugnisse
      nochmals verstärkt wird. Denn wenn der Staat verdeckte
      Maßnahmen gerade dann einsetzt, wenn Bürger von ihrem
      Grundrecht der Versammlungsfreiheit Gebrauch machen und sich
      mit eigenen Überzeugungen in die demokratische Öffentlichkeit
      begeben - zugleich unter der Verpflichtung, sich nicht
      zu vermummen -, ist dies in besonderer Weise geeignet,
      vom Gebrauch dieses Grundrechts abzuschrecken. Das gilt umso
      mehr, wenn mangels Benachrichtigungspflichten oder
      Einsichtsmöglichkeiten Rechtsschutz hiergegen praktisch
      ausgeschlossen ist. Im Hauptsacheverfahren wird diese Frage
      materiell verfassungsrechtlich näherer Prüfung bedürfen. Nach
      den besonders strengen Anforderungen an die Aussetzung eines
      Gesetzes ist eine vorläufige Außerkraftsetzung dieser
      Vorschrift jedoch nicht geboten. Der durch Art. 9
      Abs. 3 BayVersG in Bezug genommene Art. 30
      Abs. 3 Satz 1 BayPAG verpflichtet die Behörden,
      Datenerhebungen grundsätzlich offen zu gestalten. Die
      Möglichkeit verdeckter Beobachtungs- und
      Dokumentationsmaßnahmen ist damit gesetzlich als enge
      Ausnahme gefasst. Ihre Handhabung muss dabei der
      grundlegenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG
      Rechnung tragen und auf eng begrenzte Sondersituationen
      beschränkt bleiben. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung in
      der Hauptsache ist diese Rechtslage, nicht zuletzt angesichts
      der insoweit unklaren bisherigen Rechtspraxis unter Geltung
      des Bundesversammlungsgesetzes, hinzunehmen. 


137  


Der Erlass einer darüber hinausgehenden
      einstweiligen Anordnung ist mangels Dringlichkeit nicht
      geboten. 

 

III. 


138  


Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
      beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. 


139  


Die Entscheidung ist zu B.II.2.c) mit
      7 : 1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen. 


   




Papier 
Hohmann-Dennhardt 
Bryde 


Gaier 
Eichberger 
Schluckebier 


Kirchhof 
 
Masing