Fall 63
Aktenzeichen: 1 BvR 2853/08
Beck Online: NJW 2010 433.0
cid 63
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2853/08 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.des Herrn Dr. B…,
2. der Frau D…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Ulrike Donat,
Kaiser-Wilhelm-Straße 93 VI, 20355 Hamburg -
gegen
a)
das Urteil des
Oberlandesgerichts Celle
vom 16. September 2008 - 16 U 36/08 -,
b)
das Urteil des Landgerichts
Lüneburg
vom 19. März 2008 - 2 O 230/04 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 11. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.
September 2008 - 16 U 36/08 - und das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 19. März 2008 - 2 O 230/04 - verletzen die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache
wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer
rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte
am Rande einer Großdemonstration.
2
1. a) Die Beschwerdeführer hielten sich am 13.
November 2001 im Wendland auf, weil sie als Mitglieder des
„Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V.“ die
Demonstrationen anlässlich des für denselben Tag vorgesehenen
Castortransports in das Zwischenlager Gorleben beobachten
wollten. Für einen Korridor von 50 Metern beiderseits der
Bahnstrecke war ein Demonstrationsverbot verhängt. Die
Beschwerdeführer wurden um 7:10 Uhr von Bundespolizeibeamten
angetroffen, während sie in einer Entfernung von circa 3 km
von den Bahnschienen in ihrem Auto saßen. Die Polizeibeamten
nahmen beide Beschwerdeführer zusammen mit circa 70 anderen
Bürgern in Gewahrsam. Die Gruppe wurde zunächst auf einem
Feld festgehalten. Sanitäre Anlagen waren dort nicht
vorhanden. Jedenfalls die weiblichen Festgehaltenen wurden im
Bedarfsfall in ein Waldstück geführt, wo sie ihre Notdurft
verrichten konnten. Um 9:30 Uhr wurden die Personalien
festgestellt, außerdem wurden mitgeführte Gegenstände durch
die Polizei sichergestellt. Um circa 11:00 Uhr wurden die
Beschwerdeführer und die anderen festgehaltenen Personen in
einen Gefangenenbus verbracht; dabei musste sich der
Beschwerdeführer in eine Einzelzelle begeben, während die
Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Frauen in einer
4-Personen-Zelle untergebracht wurde. Gegen 13:15 Uhr -
nachdem der Castortransport den fraglichen Streckenabschnitt
bereits passiert hatte - erreichte der Gefangenenbus eine als
so genannte Gefangenensammelstelle eingerichtete Halle, wo
die Gefangenen jeweils eine Isomatte und eine Decke erhielten
und sich so ausgestattet auf dem nackten Betonfußboden
aufhalten mussten. Der Beschwerdeführerin wurden ein
Mobiltelefon und mehrere Stifte abgenommen. Sie wurde
mehrfach durch Polizeibeamte fotografiert und mit einer
Videokamera aufgenommen. Frühestens um 17:20 Uhr wurden
die Beschwerdeführer entlassen.
3
Nach den im hier zugrunde liegenden
Ausgangsverfahren streitig gebliebenen Angaben des
Beschwerdeführers habe er nach Ankunft in der
Gefangenensammelstelle noch bis circa 15:00 Uhr in dem Bus
verweilen müssen. Während seines Aufenthalts in der Zelle
habe er vergeblich versucht, durch Klopfen und Rufen auf sich
aufmerksam zu machen, um die in dem Bus vorhandene Toilette
benutzen zu können. Da hierauf nicht reagiert worden sei,
habe er sich gezwungen gesehen, seine Notdurft in seiner
Zelle zu verrichten. Zuvor, während des Aufenthalts auf dem
Feld, habe ebenfalls keine Möglichkeit bestanden, eine
Toilette aufzusuchen. Vielmehr hätten sich die männlichen
Festgehaltenen in aller Öffentlichkeit am Zaun eines
Privatgrundstücks erleichtern müssen. Ebenso wenig seien in
der Gefangenensammelstelle Toiletten vorhanden gewesen.
Verpflegung sei erstmals in der Sammelstelle, also nach 15:00
Uhr gereicht worden.
4
Die Beschwerdeführerin trägt - ebenfalls im
Ausgangsverfahren streitig geblieben - vor, dass sie darum
gebeten habe, mit dem Einsatzleiter zu sprechen, was ihr
verweigert worden sei. Außerdem habe sie mehrfach erfolglos
gefordert, einem Richter vorgeführt zu werden.
5
b) Die Beschwerdeführer beantragten zunächst
bei dem Amtsgericht Uelzen, die Rechtswidrigkeit der
Freiheitsentziehung festzustellen. Mit Schriftsatz vom
29. Juli 2004 erhoben sie außerdem die hier zugrunde
liegende Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachsen und
die Bundesrepublik Deutschland bei dem Landgericht Lüneburg.
Sie begehrten unter anderem die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.000 €
(Beschwerdeführer) beziehungsweise 500 € (Beschwerdeführerin)
wegen der erlittenen rechtswidrigen Freiheitsentziehung. Das
Landgericht setzte das Verfahren zunächst bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die nachträgliche
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung
aus.
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c) Mit - hier nicht angegriffenen -
Beschlüssen vom 4. März und vom 11. März 2007 stellte das
Amtsgericht Uelzen fest, dass die Ingewahrsamnahme der
Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung
führte das Gericht jeweils weitgehend gleichlautend aus,
gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen
Gefahrenabwehrgesetzes in seiner damaligen Fassung (NGefAG
a.F.) könnten Personen von der Polizei in Gewahrsam genommen
werden, sofern dieses unerlässlich sei, um die unmittelbar
bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die
Allgemeinheit zu verhindern; gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3
NGefAG a.F. sei zudem ein Gewahrsam zur Durchsetzung eines
Platzverweises zulässig. Erkenntnisse darüber, dass von den
Beschwerdeführern am fraglichen Tag eine Gefahr ausgegangen
sei, lägen nicht vor. Auch im Rahmen einer Gefahrenprognose
habe die Polizei nicht wie geschehen vorgehen dürfen, denn
insoweit wäre als milderes Mittel ein Platzverweis in
Betracht gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Beschwerdeführer einer solchen Anordnung widersetzt hätten,
hätten nicht vorgelegen. Unabhängig hiervon wäre gem.
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Ingewahrsamnahme
unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen
gewesen, was ebenfalls unterblieben sei. Schließlich sei die
Maßnahme auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil die
Beschwerdeführer erheblich über den Zeitpunkt hinaus, in dem
der Castortransport den fraglichen Streckenabschnitt passiert
habe, festgehalten worden seien.
7
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus
beantragt hätten festzustellen, dass auch ihre Behandlung
durch die Polizei während des Gewahrsams aus den näher
bezeichneten Gründen rechtswidrig gewesen sei, habe es einer
Entscheidung hierüber nicht bedurft, denn ein weitergehendes
Feststellungsinteresse als an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Gewahrsams als solchen sei in dem
Verfahren nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F., in dem es
nicht um Schadensersatzansprüche gehe, nicht gegeben.
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d) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 19.
März 2008 wies das Landgericht Lüneburg die Klage sodann als
unbegründet ab. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der
Beschwerdeführer über die Bedingungen des Gewahrsams sei die
gemäß § 847 BGB a.F. (§ 253 Abs. 2 BGB n.F.)
maßgebliche Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des begehrten
Schmerzensgeldes bereits durch die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme in den
Beschlüssen des Amtsgerichts Uelzen erfüllt. Die Umstände des
Falles rechtfertigten - selbst bei Wahrunterstellung des
Vortrags der Beschwerdeführer - auch keine darüber
hinausgehende Entschädigung aus Billigkeitsgründen.
Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts müssten nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht in jedem Fall die Zubilligung
einer Geldentschädigung nach sich ziehen. Eine Entschädigung
in Geld komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die
Rechtsbeeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend
ausgeglichen werden könne. Vorliegend ergebe sich aus der vom
Amtsgericht rechtskräftig festgestellten Rechtswidrigkeit der
Freiheitsentziehung zugleich die Rechtswidrigkeit der Art und
Weise ihrer Durchführung. Darüber hinaus bedürfe es keiner
Geldentschädigung. Die Behandlung der Beschwerdeführer
während des Gewahrsams stelle keinen Menschenwürdeverstoß,
sondern allenfalls eine Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts dar. Die Einschränkungen hinsichtlich
der Toilettenbenutzung seien auf die bei Großereignissen wie
dem Castortransport üblichen organisatorischen Unwägbarkeiten
zurückzuführen und daher entschädigungslos hinzunehmen. Der
Beschwerdeführer hätte während der Einkesselung in dem
Waldstück von der dort bestehenden Möglichkeit, seine
Notdurft im Freien zu verrichten, Gebrauch machen können.
Soweit er behaupte, dass ihm während des Aufenthalts in dem
Gefangenenbus trotz Klopfens und Rufens nicht geöffnet worden
sei, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach
seinem eigenen Vortrag hätten auch andere Gefangene versucht,
lautstark auf sich aufmerksam zu machen, so dass nicht
auszuschließen sei, dass die Einsatzkräfte den
Beschwerdeführer lediglich überhört hätten. Eine
Herabwürdigung könne hierin daher nicht gesehen werden. Der
weiteren Behauptung, in der Gefangenensammelstelle seien
überhaupt keine Toiletten vorhanden gewesen, stehe der
Vortrag der Beschwerdeführerin entgegen, wonach dunkle
Toilettenhäuschen ohne Spülung zur Verfügung gestanden
hätten.
9
e) Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das
Urteil des Landgerichts mit der Berufung. Mit Urteil vom 16.
September 2008 wies das Oberlandesgericht Celle das
Rechtsmittel als unbegründet zurück. In der Sache habe das
Landgericht den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zu
Recht verneint. Dabei habe es nicht verkannt, dass die
Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei und den
Beschwerdeführern dem Grunde nach ein Ausgleich für das
erlittene Unrecht zustehe, wie sich unmittelbar aus
Art. 5 Abs. 5 EMRK ergebe. Allerdings müsse dieser
Ausgleich nicht zwingend durch eine Geldentschädigung
erfolgen. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt möglicher
Verletzungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
nicht zwingend. Vielmehr könne unter Umständen bereits ein
Urteil, welches die Rechtswidrigkeit der Schädigung
feststelle, dem Geschädigten eine Genugtuung verschaffen,
neben der eine Geldentschädigung nicht mehr geboten sei.
10
So liege es hier. Zwar hätten außer der
Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch die Umstände der
Unterbringung die Beschwerdeführer merklich belastet. Jedoch
müsse bei der nach Billigkeit zu treffenden Entscheidung, ob
und in welcher Höhe den Beschwerdeführern ein zusätzlicher
Ausgleich in Geld zuzusprechen sei, auch die schwierige Lage
der Sicherheitsbehörden berücksichtigt werden, die sich einer
nur schwer zu bewältigenden Aufgabe zu stellen gehabt hätten.
Dabei hätten sie nicht für jede Eventualität Vorsorge treffen
können. So sei die Behandlung der Eingeschlossenen vorliegend
nicht erwünscht gewesen, sondern Folge äußerer Zwänge und
begrenzter Möglichkeiten. In ihr habe daher keine Missachtung
der betroffenen Personen und ihrer Rechte gelegen. Da sich
die Freiheitsentziehung hier nur über wenige Stunden
hingezogen habe und keine nachhaltigen Beeinträchtigungen
verursacht habe, reiche unter Berücksichtigung der Situation
der Sicherheitsbehörden aus, dass die Beschwerdeführer durch
die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einen
Ausgleich ihres immateriellen Schadens erlangt hätten.
11
2. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die
Abweisung des geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs
in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie
Art. 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
GG verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen hätten
Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte grundlegend
verkannt.
12
Soweit die Gerichte in der die
Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheidung des Amtsgerichts
eine ausreichende Genugtuung sähen, verkennten sie, dass der
Geldentschädigungsanspruch stets die Feststellung der
Rechtswidrigkeit voraussetze. Daher hätte die
Rechtsauffassung der angegriffenen Entscheidungen zur
Konsequenz, dass eine Entschädigungsklage regelmäßig
scheitern müsste. Außerdem hätten die Gerichte die durch die
Beschwerdeführer erlittene Freiheitsentziehung zu Unrecht als
bloß geringfügig eingestuft.
13
Hinsichtlich der Grundrechte aus Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG hätten sich die Gerichte rechtsfehlerhaft nicht mit
den Fragen befasst, ob über eine Ausweiskontrolle
hinausgehende Maßnahmen zur Identitätsfeststellung mit Hilfe
von Foto- und Videoaufnahmen und - bei der Beschwerdeführerin
- eine Leibesvisitation erforderlich waren und ob die
weitergehenden Eingriffe durch Verweigerung des
Toilettengangs und mehrstündiges Einsperren in engen Zellen
angemessen waren. Auch der Hinweis auf die Schwierigkeiten
der Polizei bei Großereignissen könne dies nicht ersetzen.
Derartige Einsätze kämen immer wieder vor und könnten auch
entsprechend vorbereitet werden.
14
Zudem sei auch das Grundrecht der
Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Diese
hätten fünf Jahre lang die Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Freiheitsentziehung erstreiten müssen und hätten
hinsichtlich der erschwerenden Umstände des Gewahrsams
überhaupt keinen Rechtsschutz erhalten.
15
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die
Polizeidirektion Lüneburg und der Präsident des
Bundesgerichtshofs geäußert. Die Bundesregierung, die
niedersächsische Landesregierung, die Bundespolizeidirektion
Bad Bramstedt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem
Bundesverfassungsgericht haben die Akten des
Ausgangsverfahrens vorgelegen.
II.
16
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
17
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt
insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen
der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde
(vgl. BVerfGE 34, 269 <285 f.>; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 -
1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580).
18
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig
und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
offensichtlich begründet.
19
a) Die Rüge der Beschwerdeführer, die Gerichte
hätten zu Unrecht einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen
der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme und deren Bedingungen
verneint, betrifft in erster Linie die Auslegung und
Anwendung der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden
zivilrechtlichen Vorschriften. Diese Aufgaben obliegen primär
den Fachgerichten, deren Entscheidungen insoweit vom
Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft werden können,
ob ihnen eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der
betroffenen Grundrechte zugrunde liegt. Das ist der Fall,
wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht
hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen
Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85,
248 <257 f.>).
20
b) Nach diesem Maßstab können die
angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, denn die
Erwägungen, aufgrund deren die Gerichte einen Anspruch der
Beschwerdeführer auf Geldentschädigung für den erlittenen
rechtswidrigen Freiheitsentzug verneint haben, werden der
Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
nicht gerecht.
21
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ausgleich des
immateriellen Schadens gebietet, weil anderenfalls ein
Verkümmern des Rechtsschutzes der Persönlichkeit zu
befürchten wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW
2000, S. 2187 f. und vom 4. März 2004 - 1 BvR
2098/01 -, NJW 2004, S. 2371 <2372>). Dies gilt nicht
weniger, wenn wie vorliegend zusätzlich das Grundrecht auf
Freiheit der Person betroffen ist, weil es bereits an einer
Rechtsgrundlage für die freiheitsentziehende Maßnahme als
solche fehlte. Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie
die hier angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt
zutreffend erkannt haben, nicht zwingend in der Zubilligung
eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfG, NJW 2004, S.
2371 <2372 f.>; NJW 2006, S. 1580 <1581>).
Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung
immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der
zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung
einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer
anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann
(vgl. BGHZ 39, 124 <133>; 161, 33
<36 f.>).
22
bb) Diese Bedingungen haben die Gerichte
vorliegend aber in verfassungsrechtlich nicht mehr
tragfähiger Weise verneint.
23
(1) So haben sie ihre Auffassung, dass die von
den Beschwerdeführern erlittene Rechtseinbuße durch die vom
Amtsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des Gewahrsams
hinreichend ausgeglichen sei, allein auf eine Würdigung der -
unstreitigen oder als wahr unterstellten - Umstände der
Durchführung des Gewahrsams gestützt. Demgegenüber wird die
Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
die bereits in der rechtswidrigen Freiheitsentziehung selbst,
unabhängig von den Bedingungen ihres Vollzuges, lag, in den
angegriffenen Entscheidungen zwar erwähnt, aber nicht
sachhaltig gewichtend in die gebotene Gesamtschau aller
Umstände des Einzelfalles einbezogen. Die Tatsache, dass
gegen die Beschwerdeführer der so genannte
Unterbindungsgewahrsam (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG
a.F.) angeordnet wurde, ohne dass nach den Feststellungen der
Gerichte die Voraussetzungen dieser Maßnahme auch nur
ansatzweise erfüllt gewesen wären, gibt dem vorliegenden Fall
aber gerade sein wesentliches Gepräge und unterscheidet ihn
von den durch die Gerichte zitierten höchstrichterlichen
Entscheidungen, in denen es allein um die Bedingungen beim
Vollzug einer an sich gerechtfertigten Freiheitsentziehung
ging.
24
(2) Im Übrigen genügen auch die Erwägungen der
Gerichte zur rechtlichen Würdigung der Umstände des
Gewahrsamsvollzugs ihrerseits nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen. So hat das
Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung maßgeblich auf die
Schwierigkeiten gestützt, denen sich die Sicherheitsbehörden
bei Großeinsatzlagen ausgesetzt sähen, ohne aber konkret zu
erörtern, welche der vom Landgericht festgestellten
zusätzlichen Rechtseinbußen hierauf tatsächlich beruht haben
und inwieweit sie auch bei sorgfältiger Planung und
Durchführung des Polizeieinsatzes nicht vermeidbar waren.
25
Zu beanstanden ist weiter, dass das
Oberlandesgericht in der mindestens zehnstündigen Festsetzung
der Beschwerdeführer keine nachhaltige Beeinträchtigung
gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die
einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch
grundrechtlich garantierter Freiheiten - namentlich die durch
Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnahme an Demonstrationen
oder deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Beobachtung -
zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein
besonderes Gewicht verleihen kann (vgl. BVerfGE 90, 22
<25>; 99, 185 <197>). Schließlich haben die
angegriffenen Entscheidungen bei der Ausgleichs- und
Genugtuungsfunktion, die sie den amtsgerichtlichen
Beschlüssen zugemessen haben, auch nicht erkennbar
berücksichtigt, dass diese erst mehrere Jahre nach dem
Vollzug der angegriffenen Maßnahme ergangen sind und sich
außerdem nicht ausdrücklich zu den zusätzlichen
Beeinträchtigungen bei dem Vollzug des Gewahrsams verhalten
haben.
26
c) Die angegriffenen Urteile beruhen auch auf
den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung
unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten
Grundrechtsbeeinträchtigungen zu einer anderen Entscheidung
in der Sache kommen werden.
27
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
Papier
Eichberger
Masing