Fall 63
Aktenzeichen: 1 BvR 2853/08
Beck Online: NJW 2010 433.0

cid 63 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 2853/08 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   




1.des Herrn Dr. B…, 
          2. der Frau D…





   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Ulrike Donat, 
        Kaiser-Wilhelm-Straße 93 VI, 20355 Hamburg -
       


   





gegen
          a) 

das Urteil des
          Oberlandesgerichts Celle 
          vom 16. September 2008 - 16 U 36/08 -,




b) 

das Urteil des Landgerichts
          Lüneburg 
          vom 19. März 2008 - 2 O 230/04 - 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier 
      und die Richter Eichberger, 
      Masing 


   


am 11. November 2009 einstimmig
      beschlossen: 


   


  


   


Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.
      September 2008 - 16 U 36/08 - und das Urteil des Landgerichts
      Lüneburg vom 19. März 2008 - 2 O 230/04 - verletzen die
      Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1
      in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 2
      Abs. 2 Satz 2 GG. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache
      wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen. 
      Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die
      notwendigen Auslagen zu erstatten. 


   


Gründe: 

 

I. 


1  


Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
      die Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer
      rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte
      am Rande einer Großdemonstration. 


2  


1. a) Die Beschwerdeführer hielten sich am 13.
      November 2001 im Wendland auf, weil sie als Mitglieder des
      „Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V.“ die
      Demonstrationen anlässlich des für denselben Tag vorgesehenen
      Castortransports in das Zwischenlager Gorleben beobachten
      wollten. Für einen Korridor von 50 Metern beiderseits der
      Bahnstrecke war ein Demonstrationsverbot verhängt. Die
      Beschwerdeführer wurden um 7:10 Uhr von Bundespolizeibeamten
      angetroffen, während sie in einer Entfernung von circa 3 km
      von den Bahnschienen in ihrem Auto saßen. Die Polizeibeamten
      nahmen beide Beschwerdeführer zusammen mit circa 70 anderen
      Bürgern in Gewahrsam. Die Gruppe wurde zunächst auf einem
      Feld festgehalten. Sanitäre Anlagen waren dort nicht
      vorhanden. Jedenfalls die weiblichen Festgehaltenen wurden im
      Bedarfsfall in ein Waldstück geführt, wo sie ihre Notdurft
      verrichten konnten. Um 9:30 Uhr wurden die Personalien
      festgestellt, außerdem wurden mitgeführte Gegenstände durch
      die Polizei sichergestellt. Um circa 11:00 Uhr wurden die
      Beschwerdeführer und die anderen festgehaltenen Personen in
      einen Gefangenenbus verbracht; dabei musste sich der
      Beschwerdeführer in eine Einzelzelle begeben, während die
      Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Frauen in einer
      4-Personen-Zelle untergebracht wurde. Gegen 13:15 Uhr -
      nachdem der Castortransport den fraglichen Streckenabschnitt
      bereits passiert hatte - erreichte der Gefangenenbus eine als
      so genannte Gefangenensammelstelle eingerichtete Halle, wo
      die Gefangenen jeweils eine Isomatte und eine Decke erhielten
      und sich so ausgestattet auf dem nackten Betonfußboden
      aufhalten mussten. Der Beschwerdeführerin wurden ein
      Mobiltelefon und mehrere Stifte abgenommen. Sie wurde
      mehrfach durch Polizeibeamte fotografiert und mit einer
      Videokamera aufgenommen. Frühestens um 17:20 Uhr wurden
      die Beschwerdeführer entlassen. 


3  


Nach den im hier zugrunde liegenden
      Ausgangsverfahren streitig gebliebenen Angaben des
      Beschwerdeführers habe er nach Ankunft in der
      Gefangenensammelstelle noch bis circa 15:00 Uhr in dem Bus
      verweilen müssen. Während seines Aufenthalts in der Zelle
      habe er vergeblich versucht, durch Klopfen und Rufen auf sich
      aufmerksam zu machen, um die in dem Bus vorhandene Toilette
      benutzen zu können. Da hierauf nicht reagiert worden sei,
      habe er sich gezwungen gesehen, seine Notdurft in seiner
      Zelle zu verrichten. Zuvor, während des Aufenthalts auf dem
      Feld, habe ebenfalls keine Möglichkeit bestanden, eine
      Toilette aufzusuchen. Vielmehr hätten sich die männlichen
      Festgehaltenen in aller Öffentlichkeit am Zaun eines
      Privatgrundstücks erleichtern müssen. Ebenso wenig seien in
      der Gefangenensammelstelle Toiletten vorhanden gewesen.
      Verpflegung sei erstmals in der Sammelstelle, also nach 15:00
      Uhr gereicht worden. 


4  


Die Beschwerdeführerin trägt - ebenfalls im
      Ausgangsverfahren streitig geblieben - vor, dass sie darum
      gebeten habe, mit dem Einsatzleiter zu sprechen, was ihr
      verweigert worden sei. Außerdem habe sie mehrfach erfolglos
      gefordert, einem Richter vorgeführt zu werden. 


5  


b) Die Beschwerdeführer beantragten zunächst
      bei dem Amtsgericht Uelzen, die Rechtswidrigkeit der
      Freiheitsentziehung festzustellen. Mit Schriftsatz vom
      29. Juli 2004 erhoben sie außerdem die hier zugrunde
      liegende Amtshaftungsklage gegen das Land Niedersachsen und
      die Bundesrepublik Deutschland bei dem Landgericht Lüneburg.
      Sie begehrten unter anderem die Verurteilung der Beklagten
      zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.000 €
      (Beschwerdeführer) beziehungsweise 500 € (Beschwerdeführerin)
      wegen der erlittenen rechtswidrigen Freiheitsentziehung. Das
      Landgericht setzte das Verfahren zunächst bis zur
      rechtskräftigen Entscheidung über die nachträgliche
      Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung
      aus. 


6  


c) Mit - hier nicht angegriffenen -
      Beschlüssen vom 4. März und vom 11. März 2007 stellte das
      Amtsgericht Uelzen fest, dass die Ingewahrsamnahme der
      Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung
      führte das Gericht jeweils weitgehend gleichlautend aus,
      gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen
      Gefahrenabwehrgesetzes in seiner damaligen Fassung (NGefAG
      a.F.) könnten Personen von der Polizei in Gewahrsam genommen
      werden, sofern dieses unerlässlich sei, um die unmittelbar
      bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten oder
      Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die
      Allgemeinheit zu verhindern; gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3
      NGefAG a.F. sei zudem ein Gewahrsam zur Durchsetzung eines
      Platzverweises zulässig. Erkenntnisse darüber, dass von den
      Beschwerdeführern am fraglichen Tag eine Gefahr ausgegangen
      sei, lägen nicht vor. Auch im Rahmen einer Gefahrenprognose
      habe die Polizei nicht wie geschehen vorgehen dürfen, denn
      insoweit wäre als milderes Mittel ein Platzverweis in
      Betracht gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die
      Beschwerdeführer einer solchen Anordnung widersetzt hätten,
      hätten nicht vorgelegen. Unabhängig hiervon wäre gem.
      Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Ingewahrsamnahme
      unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen
      gewesen, was ebenfalls unterblieben sei. Schließlich sei die
      Maßnahme auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil die
      Beschwerdeführer erheblich über den Zeitpunkt hinaus, in dem
      der Castortransport den fraglichen Streckenabschnitt passiert
      habe, festgehalten worden seien. 


7  


Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus
      beantragt hätten festzustellen, dass auch ihre Behandlung
      durch die Polizei während des Gewahrsams aus den näher
      bezeichneten Gründen rechtswidrig gewesen sei, habe es einer
      Entscheidung hierüber nicht bedurft, denn ein weitergehendes
      Feststellungsinteresse als an der Feststellung der
      Rechtswidrigkeit des Gewahrsams als solchen sei in dem
      Verfahren nach § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F., in dem es
      nicht um Schadensersatzansprüche gehe, nicht gegeben. 


8  


d) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 19.
      März 2008 wies das Landgericht Lüneburg die Klage sodann als
      unbegründet ab. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der
      Beschwerdeführer über die Bedingungen des Gewahrsams sei die
      gemäß § 847 BGB a.F. (§ 253 Abs. 2 BGB n.F.)
      maßgebliche Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des begehrten
      Schmerzensgeldes bereits durch die Feststellung der
      Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme in den
      Beschlüssen des Amtsgerichts Uelzen erfüllt. Die Umstände des
      Falles rechtfertigten - selbst bei Wahrunterstellung des
      Vortrags der Beschwerdeführer - auch keine darüber
      hinausgehende Entschädigung aus Billigkeitsgründen.
      Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen
      Persönlichkeitsrechts müssten nach der Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts nicht in jedem Fall die Zubilligung
      einer Geldentschädigung nach sich ziehen. Eine Entschädigung
      in Geld komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die
      Rechtsbeeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend
      ausgeglichen werden könne. Vorliegend ergebe sich aus der vom
      Amtsgericht rechtskräftig festgestellten Rechtswidrigkeit der
      Freiheitsentziehung zugleich die Rechtswidrigkeit der Art und
      Weise ihrer Durchführung. Darüber hinaus bedürfe es keiner
      Geldentschädigung. Die Behandlung der Beschwerdeführer
      während des Gewahrsams stelle keinen Menschenwürdeverstoß,
      sondern allenfalls eine Verletzung ihres allgemeinen
      Persönlichkeitsrechts dar. Die Einschränkungen hinsichtlich
      der Toilettenbenutzung seien auf die bei Großereignissen wie
      dem Castortransport üblichen organisatorischen Unwägbarkeiten
      zurückzuführen und daher entschädigungslos hinzunehmen. Der
      Beschwerdeführer hätte während der Einkesselung in dem
      Waldstück von der dort bestehenden Möglichkeit, seine
      Notdurft im Freien zu verrichten, Gebrauch machen können.
      Soweit er behaupte, dass ihm während des Aufenthalts in dem
      Gefangenenbus trotz Klopfens und Rufens nicht geöffnet worden
      sei, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach
      seinem eigenen Vortrag hätten auch andere Gefangene versucht,
      lautstark auf sich aufmerksam zu machen, so dass nicht
      auszuschließen sei, dass die Einsatzkräfte den
      Beschwerdeführer lediglich überhört hätten. Eine
      Herabwürdigung könne hierin daher nicht gesehen werden. Der
      weiteren Behauptung, in der Gefangenensammelstelle seien
      überhaupt keine Toiletten vorhanden gewesen, stehe der
      Vortrag der Beschwerdeführerin entgegen, wonach dunkle
      Toilettenhäuschen ohne Spülung zur Verfügung gestanden
      hätten. 


9  


e) Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das
      Urteil des Landgerichts mit der Berufung. Mit Urteil vom 16.
      September 2008 wies das Oberlandesgericht Celle das
      Rechtsmittel als unbegründet zurück. In der Sache habe das
      Landgericht den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zu
      Recht verneint. Dabei habe es nicht verkannt, dass die
      Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei und den
      Beschwerdeführern dem Grunde nach ein Ausgleich für das
      erlittene Unrecht zustehe, wie sich unmittelbar aus
      Art. 5 Abs. 5 EMRK ergebe. Allerdings müsse dieser
      Ausgleich nicht zwingend durch eine Geldentschädigung
      erfolgen. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt möglicher
      Verletzungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und
      Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
      nicht zwingend. Vielmehr könne unter Umständen bereits ein
      Urteil, welches die Rechtswidrigkeit der Schädigung
      feststelle, dem Geschädigten eine Genugtuung verschaffen,
      neben der eine Geldentschädigung nicht mehr geboten sei. 


10  


So liege es hier. Zwar hätten außer der
      Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch die Umstände der
      Unterbringung die Beschwerdeführer merklich belastet. Jedoch
      müsse bei der nach Billigkeit zu treffenden Entscheidung, ob
      und in welcher Höhe den Beschwerdeführern ein zusätzlicher
      Ausgleich in Geld zuzusprechen sei, auch die schwierige Lage
      der Sicherheitsbehörden berücksichtigt werden, die sich einer
      nur schwer zu bewältigenden Aufgabe zu stellen gehabt hätten.
      Dabei hätten sie nicht für jede Eventualität Vorsorge treffen
      können. So sei die Behandlung der Eingeschlossenen vorliegend
      nicht erwünscht gewesen, sondern Folge äußerer Zwänge und
      begrenzter Möglichkeiten. In ihr habe daher keine Missachtung
      der betroffenen Personen und ihrer Rechte gelegen. Da sich
      die Freiheitsentziehung hier nur über wenige Stunden
      hingezogen habe und keine nachhaltigen Beeinträchtigungen
      verursacht habe, reiche unter Berücksichtigung der Situation
      der Sicherheitsbehörden aus, dass die Beschwerdeführer durch
      die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme einen
      Ausgleich ihres immateriellen Schadens erlangt hätten. 


11  


2. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die
      Abweisung des geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs
      in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie
      Art. 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
      GG verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen hätten
      Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte grundlegend
      verkannt. 


12  


Soweit die Gerichte in der die
      Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheidung des Amtsgerichts
      eine ausreichende Genugtuung sähen, verkennten sie, dass der
      Geldentschädigungsanspruch stets die Feststellung der
      Rechtswidrigkeit voraussetze. Daher hätte die
      Rechtsauffassung der angegriffenen Entscheidungen zur
      Konsequenz, dass eine Entschädigungsklage regelmäßig
      scheitern müsste. Außerdem hätten die Gerichte die durch die
      Beschwerdeführer erlittene Freiheitsentziehung zu Unrecht als
      bloß geringfügig eingestuft. 


13  


Hinsichtlich der Grundrechte aus Art. 1
      Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
      Abs. 1 GG hätten sich die Gerichte rechtsfehlerhaft nicht mit
      den Fragen befasst, ob über eine Ausweiskontrolle
      hinausgehende Maßnahmen zur Identitätsfeststellung mit Hilfe
      von Foto- und Videoaufnahmen und - bei der Beschwerdeführerin
      - eine Leibesvisitation erforderlich waren und ob die
      weitergehenden Eingriffe durch Verweigerung des
      Toilettengangs und mehrstündiges Einsperren in engen Zellen
      angemessen waren. Auch der Hinweis auf die Schwierigkeiten
      der Polizei bei Großereignissen könne dies nicht ersetzen.
      Derartige Einsätze kämen immer wieder vor und könnten auch
      entsprechend vorbereitet werden. 


14  


Zudem sei auch das Grundrecht der
      Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Diese
      hätten fünf Jahre lang die Feststellung der Rechtswidrigkeit
      der Freiheitsentziehung erstreiten müssen und hätten
      hinsichtlich der erschwerenden Umstände des Gewahrsams
      überhaupt keinen Rechtsschutz erhalten. 


15  


3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die
      Polizeidirektion Lüneburg und der Präsident des
      Bundesgerichtshofs geäußert. Die Bundesregierung, die
      niedersächsische Landesregierung, die Bundespolizeidirektion
      Bad Bramstedt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem
      Bundesverfassungsgericht haben die Akten des
      Ausgangsverfahrens vorgelegen. 

 

II. 


16  


Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
      § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
      angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
      Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine
      stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1
      Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
      BVerfGG). 


17  


1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
      maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt
      insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
      die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen
      der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des
      allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde
      (vgl. BVerfGE 34, 269 <285 f.>; BVerfG, Beschluss
      der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 -
      1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580). 


18  


2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig
      und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
      offensichtlich begründet. 


19  


a) Die Rüge der Beschwerdeführer, die Gerichte
      hätten zu Unrecht einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen
      der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme und deren Bedingungen
      verneint, betrifft in erster Linie die Auslegung und
      Anwendung der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden
      zivilrechtlichen Vorschriften. Diese Aufgaben obliegen primär
      den Fachgerichten, deren Entscheidungen insoweit vom
      Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft werden können,
      ob ihnen eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der
      betroffenen Grundrechte zugrunde liegt. Das ist der Fall,
      wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht
      hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer
      unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen
      Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85,
      248 <257 f.>). 


20  


b) Nach diesem Maßstab können die
      angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, denn die
      Erwägungen, aufgrund deren die Gerichte einen Anspruch der
      Beschwerdeführer auf Geldentschädigung für den erlittenen
      rechtswidrigen Freiheitsentzug verneint haben, werden der
      Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und
      Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
      nicht gerecht. 


21  


aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
      entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen
      Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ausgleich des
      immateriellen Schadens gebietet, weil anderenfalls ein
      Verkümmern des Rechtsschutzes der Persönlichkeit zu
      befürchten wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer
      des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW
      2000, S. 2187 f. und vom 4. März 2004 - 1 BvR
      2098/01 -, NJW 2004, S. 2371 <2372>). Dies gilt nicht
      weniger, wenn wie vorliegend zusätzlich das Grundrecht auf
      Freiheit der Person betroffen ist, weil es bereits an einer
      Rechtsgrundlage für die freiheitsentziehende Maßnahme als
      solche fehlte. Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie
      die hier angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt
      zutreffend erkannt haben, nicht zwingend in der Zubilligung
      eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfG, NJW 2004, S.
      2371 <2372 f.>; NJW 2006, S. 1580 <1581>).
      Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen
      Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung
      immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der
      zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung
      einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer
      anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann
      (vgl. BGHZ 39, 124 <133>; 161, 33
      <36 f.>). 


22  


bb) Diese Bedingungen haben die Gerichte
      vorliegend aber in verfassungsrechtlich nicht mehr
      tragfähiger Weise verneint. 


23  


(1) So haben sie ihre Auffassung, dass die von
      den Beschwerdeführern erlittene Rechtseinbuße durch die vom
      Amtsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des Gewahrsams
      hinreichend ausgeglichen sei, allein auf eine Würdigung der -
      unstreitigen oder als wahr unterstellten - Umstände der
      Durchführung des Gewahrsams gestützt. Demgegenüber wird die
      Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
      die bereits in der rechtswidrigen Freiheitsentziehung selbst,
      unabhängig von den Bedingungen ihres Vollzuges, lag, in den
      angegriffenen Entscheidungen zwar erwähnt, aber nicht
      sachhaltig gewichtend in die gebotene Gesamtschau aller
      Umstände des Einzelfalles einbezogen. Die Tatsache, dass
      gegen die Beschwerdeführer der so genannte
      Unterbindungsgewahrsam (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG
      a.F.) angeordnet wurde, ohne dass nach den Feststellungen der
      Gerichte die Voraussetzungen dieser Maßnahme auch nur
      ansatzweise erfüllt gewesen wären, gibt dem vorliegenden Fall
      aber gerade sein wesentliches Gepräge und unterscheidet ihn
      von den durch die Gerichte zitierten höchstrichterlichen
      Entscheidungen, in denen es allein um die Bedingungen beim
      Vollzug einer an sich gerechtfertigten Freiheitsentziehung
      ging. 


24  


(2) Im Übrigen genügen auch die Erwägungen der
      Gerichte zur rechtlichen Würdigung der Umstände des
      Gewahrsamsvollzugs ihrerseits nicht den
      verfassungsrechtlichen Anforderungen. So hat das
      Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung maßgeblich auf die
      Schwierigkeiten gestützt, denen sich die Sicherheitsbehörden
      bei Großeinsatzlagen ausgesetzt sähen, ohne aber konkret zu
      erörtern, welche der vom Landgericht festgestellten
      zusätzlichen Rechtseinbußen hierauf tatsächlich beruht haben
      und inwieweit sie auch bei sorgfältiger Planung und
      Durchführung des Polizeieinsatzes nicht vermeidbar waren. 


25  


Zu beanstanden ist weiter, dass das
      Oberlandesgericht in der mindestens zehnstündigen Festsetzung
      der Beschwerdeführer keine nachhaltige Beeinträchtigung
      gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die
      einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch
      grundrechtlich garantierter Freiheiten - namentlich die durch
      Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnahme an Demonstrationen
      oder deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Beobachtung -
      zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein
      besonderes Gewicht verleihen kann (vgl. BVerfGE 90, 22
      <25>; 99, 185 <197>). Schließlich haben die
      angegriffenen Entscheidungen bei der Ausgleichs- und
      Genugtuungsfunktion, die sie den amtsgerichtlichen
      Beschlüssen zugemessen haben, auch nicht erkennbar
      berücksichtigt, dass diese erst mehrere Jahre nach dem
      Vollzug der angegriffenen Maßnahme ergangen sind und sich
      außerdem nicht ausdrücklich zu den zusätzlichen
      Beeinträchtigungen bei dem Vollzug des Gewahrsams verhalten
      haben. 


26  


c) Die angegriffenen Urteile beruhen auch auf
      den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht
      auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung
      unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten
      Grundrechtsbeeinträchtigungen zu einer anderen Entscheidung
      in der Sache kommen werden. 


27  


3. Die Entscheidung über die Erstattung der
      notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf
      § 34a Abs. 2 BVerfGG. 


   




Papier 
Eichberger 
Masing