Fall 64
Aktenzeichen: 1 BvR 2636/04
Beck Online: NVwZ-RR 2010 625.0
cid 64
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2636/04 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W…
gegen
a)
den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 25. Oktober 2004 - 5 A 2764/03 -,
b)
das Urteil des
Verwaltungsgerichts Minden vom 16. April 2003 - 11 K
671/02 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 12. Mai 2010 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom
16. April 2003 - 11 K 671/02 -, soweit darin die Klage des
Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Auflage Nr. 4 in dem Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums
Bielefeld vom 1. März 2002 - VL 12.5-231-W-02/01 - abgewiesen
wird, und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2004 - 5 A 2764/03
-, soweit darin der Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung der Berufung zurückgewiesen wird, verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1
des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden in dem vorgenannten
Umfang aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung an das
Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer als Veranstalter einer Versammlung gegen
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine
versammlungsrechtliche Auflage gemäß § 15 Abs. 1 VersG
zum Gegenstand haben, aufgrund derer die Teilnehmer der
Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich
durchsucht werden.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer meldete aus Anlass der
vom 27. Januar bis zum 17. März 2002 in Bielefeld
gezeigten Ausstellung „Verbrechen der Wehrmacht. Dimensionen
des Vernichtungskrieges 1941 - 1944“ (im Folgenden:
Wehrmachtsausstellung) für den 2. März 2002 in Bielefeld eine
Versammlung unter freiem Himmel mit dem Motto „Die Soldaten
der Wehrmacht waren Helden, keine Verbrecher“ an. Mit sofort
vollziehbarer Verbotsverfügung vom 18. Februar 2002
verbot das Polizeipräsidium Bielefeld die Versammlung. Die
hiergegen vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten
blieben erfolglos (vgl. VG Minden, Beschluss vom 27. Februar
2002 - 11 L 185/02 -, juris; OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2002 - 5 B
388/02 -, juris).
3
2. Mit Beschluss vom 1. März 2002 stellte die
1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im
Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die
Verbotsverfügung wieder her (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2002 - 1 BvQ 5/02 -,
NVwZ 2002, S. 982).
4
3. Mit Bescheid vom 1. März 2002 ordnete das
Polizeipräsidium Bielefeld daraufhin für die Durchführung der
Versammlung eine Reihe von Auflagen an, darunter auch die
Auflage Nr. 4:
5
„Die Teilnehmer der Versammlung werden vor
Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht“.
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4. Im Laufe des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer eidesstattliche
Versicherungen von zwei Teilnehmern der einen Monat zuvor am
2. Februar 2002 durchgeführten, ebenfalls gegen die
Wehrmachtsausstellung gerichteten Versammlung der NPD vor (im
Folgenden: Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2.
Februar 2002). Darin schilderten die zwei Teilnehmer, dass
ihnen auf der Versammlung die Aufgabe zugefallen sei, den
Lautsprecherwagen gegen eventuelle Übergriffe gewaltsamer
Gegendemonstranten zu sichern, insbesondere zu verhindern,
dass eventuell Steinwürfe oder sonstige Wurfgeschosse die
Fenster beschädigten. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer
die eidesstattliche Versicherung eines Teilnehmers einer
Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig vor. Darin
schilderte dieser, dass die Versammlung von linken
Demonstranten mit Steinen, Flaschen und anderen Gegenständen
beworfen worden sei. Nur den Ordnern der Versammlung sei es
zu verdanken gewesen, dass die Teilnehmer der Versammlung von
einer berechtigten Notwehrreaktion hätten zurückgehalten
werden können. Einmal sei eine Polizeikette gegen die
Teilnehmer vorgegangen, als sie sich hätten verteidigen
wollen.
7
5. Mit angegriffenem Urteil vom 16. April 2003
wies das Verwaltungsgericht - unter anderem - die Klage
des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Auflage Nr. 4 im Auflagenbescheid vom 1. März 2002 ab.
Für seine Gefahrenprognose gemäß § 15 Abs. 1 VersG
stützte sich das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass die
zwei Teilnehmer der Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung
am 2. Februar 2002 Steinwürfe oder sonstige Wurfgeschosse
befürchtet hätten. Außerdem bezog das Verwaltungsgericht den
Umstand mit ein, dass es laut der eidesstattlichen
Versicherung des Teilnehmers der Versammlung am 1. September
2001 in Leipzig tatsächlich zu Gewalttätigkeiten durch
Gegendemonstranten gekommen sei. Ebenso wie die beiden
Teilnehmer der Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2.
Februar 2002 die Bereitschaft zu gewalttätigem (Angriffs-
oder Abwehr-)Verhalten aus den Reihen der Gegenversammlung
für möglich gehalten hätten, habe das Polizeipräsidium
Bielefeld Vergleichbares bei der geplanten Versammlung vier
Wochen später befürchten müssen, und zwar bei den Teilnehmern
der vom Beschwerdeführer angemeldeten Versammlung genauso wie
bei den Gegendemonstranten, zumal zu beiden Versammlungen am
2. März 2002 jeweils zahlreiche, in der Menge schwer zu
kontrollierende Teilnehmer erwartet worden seien (der
Beschwerdeführer sei bei der Anmeldung seiner Versammlung von
1.000 bis 2.000 Teilnehmern ausgegangen). Unter diesen
Umständen hätten objektive Anhaltspunkte für das Auffinden
sicherstellbarer Gegenstände bestanden, welche das
Polizeipräsidium Bielefeld dazu berechtigt hätten, pauschal
im Wege einer Auflage die polizeiliche Durchsuchung aller
Versammlungsteilnehmer vor dem Veranstaltungsbeginn
anzuordnen. Eines konkreten Verdachts gegen bestimmte
Versammlungsteilnehmer, insbesondere gegen den
Beschwerdeführer, habe es insoweit nicht bedurft.
8
6. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Oktober
2004 wies das Oberverwaltungsgericht - unter anderem - den
auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrag auf
Zulassung der Berufung bezüglich der Auflage Nr. 4 zurück.
Zur Begründung verwies das Oberverwaltungsgericht
entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die
Ausführungen in dem angegriffenen Urteil. Im Übrigen sei die
Auflage Nr. 4 verhältnismäßig, weil sie dazu beitrage, die
nach dem Versammlungsgesetz gebotene Gewaltlosigkeit der
Versammlung und damit letztlich die Versammlung selbst zu
sichern.
9
7. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines
Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8
Abs. 1 GG.
10
8. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Polizeipräsidium Bielefeld als Beklagter des
Ausgangsverfahrens und der für das Versammlungsrecht
zuständige Sechste Revisionssenat des
Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen. Das
Polizeipräsidium hält die Auflage für durch eine hinreichende
Gefahrenprognose gerechtfertigt. Demgegenüber hat das
Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob die angegriffenen
Entscheidungen in jeder Hinsicht mit der Versammlungsfreiheit
übereinstimmen. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat von einer
Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens
haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist.
12
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung des
Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8
Abs. 1 GG bereits entschieden und dabei auch die zu
berücksichtigenden Grundsätze entwickelt. Dies gilt
insbesondere für die Bedeutung der Versammlungsfreiheit bei
der Gefahrenprognose im Rahmen von Entscheidungen der
Behörden und Gerichte anhand von § 15 Abs. 1 VersG (vgl.
BVerfGE 69, 315 <349, 352 ff.>; speziell zu
versammlungsrechtlichen Auflagen: Beschlüsse der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -,
NVwZ 2008, S. 671 <672>; vom 21. April 1998 - 1 BvR
2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <835>), namentlich in der
Konstellation von Störungen der öffentlichen Sicherheit durch
Gegendemonstranten (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 -
1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 <1412>) und von
polizeilichen Kontrollen im Vorfeld von Versammlungen (vgl.
BVerfGE 69, 315 <349>; 84, 203 <209>).
13
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
14
a) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
aus Art. 8 Abs. 1 GG ist eröffnet, da die Auflage, dass
die Teilnehmer der Versammlung vor Beginn der Veranstaltung
polizeilich durchsucht werden, den freien Zugang zu einer
bevorstehenden Versammlung betrifft. Der gesamte Vorgang des
Sich-Versammelns unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1
GG (vgl. BVerfGE 84, 203 <209>).
15
b) Die Auflage bedeutet auch einen Eingriff in
die Versammlungsfreiheit. Ein Eingriff ist nicht nur dann
gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird,
sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch
staatliche Maßnahmen beschränkt wird (vgl. BVerfGE 69, 315
<349>). Die Auflage, dass die Teilnehmer einer
Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich
durchsucht werden, behindert den freien Zugang zu der
Versammlung. Eine polizeiliche Durchsuchung ist - zumal
wenn sie pauschal jeden Versammlungsteilnehmer erfasst -
geeignet, einschüchternde, diskriminierende Wirkung zu
entfalten, die Teilnehmer in den Augen der Öffentlichkeit als
möglicherweise gefährlich erscheinen zu lassen und damit
potentielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme
abzuhalten.
16
c) Beschränkungen der Versammlungsfreiheit
bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung
einer gesetzlichen Grundlage. Im vorliegenden Fall wurde die
Auflage auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt.
17
aa) Diese Norm sieht mit Rücksicht auf die
verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit
Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor,
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur
Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei
Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar
gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von
Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die
Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose
sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte
erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen
hierzu nicht aus (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S.
834 <835>; vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR
2793/04 -, NVwZ 2008, S. 671 <672>; vom 7. November
2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 17). Für die Gefahrenprognose
können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen
als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des
Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und
Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplante
Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2009
- 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S. 141).
18
Wenn sich der Veranstalter und sein Anhang
allerdings friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen
Sicherheit, insbesondere Gewalttaten, lediglich von
Gegendemonstrationen ausgehen, müssen sich behördliche
Maßnahmen primär gegen die störenden Gegendemonstrationen
richten. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen
Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die
Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die
friedliche Versammlung, die den Anlass für die
Gegendemonstration bildet, darf nur unter den besonderen
Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten
werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ
24/00 -, NVwZ 2000, S. 1406 <1407>).
19
Die Darlegungs- und Beweislast für das
Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt
bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001,
S. 2078 <2079>; vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09
-, NJW 2010, S. 141 <142>).
20
Zwar sind die Feststellung der Tatsachen, auf
die sich die Gefahrenprognose gründet, sowie die Würdigung
dieser Tatsachen grundsätzlich Sache der Fachgerichte und
entziehen sich einer Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts.
Dieses hat allerdings zu überprüfen, ob bei der Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts der Einfluss der
Versammlungsfreiheit hinreichend beachtet worden ist. Eine
solche Prüfung verlangt eine intensivierte Kontrolle, ob die
von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen
Feststellungen die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu
tragen vermögen (vgl. BVerfGE 84, 203 <210>).
21
bb) Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen für die Gefahrenprognose im Rahmen von
§ 15 Abs. 1 VersG wird die angegriffene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts nicht gerecht.
22
(1) Die von dem Verwaltungsgericht
herangezogenen Umstände sind nicht geeignet, eine von der
Versammlung selbst ausgehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nahezulegen, die den Erlass einer gegenüber der
Versammlung belastenden Auflage hätte rechtfertigen
können.
23
Zwar durfte das Verwaltungsgericht
grundsätzlich den Verlauf der
Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar 2002
als Indiz heranziehen, da sie wegen der Zielrichtung, hier
der Propagierung einer bestimmten Interpretation der jüngeren
deutschen Geschichte, des Ortes und der zeitlichen Nähe
Ähnlichkeiten zu der von dem Beschwerdeführer veranstalteten
Versammlung aufwies. Die zwei Teilnehmer dieser Versammlung
haben in ihren von dem Verwaltungsgericht angeführten
eidesstattlichen Versicherungen indes lediglich
organisatorische Vorsichtsmaßnahmen auf Veranstalterseite
gegen eventuelle Übergriffe gewaltbereiter linker
Gegendemonstranten beschrieben. Diese Aussagen privater
Personen zu ihrerseits lediglich verdachtsgeleiteten
Handlungen stellen keine nachvollziehbaren tatsächlichen
Anhaltspunkte dar, wie sie für eine Gefahrenprognose im
Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG erforderlich sind. Vor
allem lässt sich dieser Aussage nicht ansatzweise entnehmen,
dass sich die Teilnehmer der Versammlung bei dieser
Gelegenheit nicht rechtstreu verhalten haben.
24
Dagegen hat das Verwaltungsgericht keine
tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und
inwieweit die Versammlung am 1. September 2001 in Leipzig
Ähnlichkeiten zu der von dem Beschwerdeführer veranstalteten
Versammlung aufwies und daher im Rahmen der Gefahrenprognose
als Indiz herangezogen werden durfte. Außerdem hat der
Teilnehmer der Versammlung in seiner von dem
Verwaltungsgericht angeführten eidesstattlichen Versicherung
lediglich Übergriffe gewalttätiger linker Gegendemonstranten
beschrieben. Nach seiner Darstellung haben hauptsächlich die
Ordner, in einem Fall die Einsatzkräfte der Polizei, die
solchermaßen provozierten Teilnehmer der Versammlung
erfolgreich im Zaum gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die
Teilnehmer der von dem Beschwerdeführer veranstalteten
Versammlung aus eigenem Antrieb die gewalttätige
Auseinandersetzung mit den linken Gegendemonstranten gesucht
hätten, ergeben sich aus dieser Aussage nicht.
25
Auch soweit das Verwaltungsgericht bei seiner
Gefahrenprognose auf die Größe des zu erwartenden
Teilnehmerkreises der von dem Beschwerdeführer veranstalteten
Versammlung abgestellt hat, trägt dieser Umstand die Auflage
nicht. Denn allein aus der Größe einer Versammlung kann nicht
auf die Gewaltbereitschaft der Teilnehmer geschlossen
werden.
26
Insgesamt scheint die Gefahrenprognose des
Verwaltungsgerichts allein auf der - nicht ausgesprochenen -
Vermutung zu gründen, die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer
veranstalteten Versammlung könnten durch frühere Störungen
von gewalttätigen linken Gegendemonstranten gereizt nunmehr
zum Präventivschlag ausholen. Bloße Verdachtsmomente oder
Vermutungen ohne hinreichende konkrete Tatsachengrundlage
reichen jedoch, wie dargelegt, für die Gefahrenprognose im
Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG nicht aus. Der Umstand,
dass bei der von dem Beschwerdeführer veranstalteten
Versammlung Störungen der öffentlichen Sicherheit durch
gewaltbereite linke Gegendemonstranten zu befürchten waren,
hätte den zuständigen Behörden Anlass sein müssen, zuvörderst
gegen die angekündigten Gegendemonstrationen Maßnahmen zu
ergreifen. Das durch gewaltbereite Gegendemonstranten
drohende Gefahrenpotential ist der von dem Beschwerdeführer
veranstalteten Versammlung nicht zurechenbar.
27
(2) Als Nichtstörerin hätte die vom
Beschwerdeführer veranstaltete Versammlung daher nur im Wege
des polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen werden
können.
28
Im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen
des polizeilichen Notstandes sind der angegriffenen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts indessen weder die
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch Ansätze für
deren notwendige rechtliche Würdigung zu entnehmen. Zwar
dürfen die diesbezüglichen Anforderungen an Durchsuchungen,
die letztlich nur der Ermöglichung einer friedlichen
Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit dienen, in Situationen,
die insgesamt durch drohende Gewalt geprägt sind, nicht zu
hoch angesetzt werden. Jedoch bedarf es insoweit zumindest
der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die
öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den
Störern ins Werk gesetzt wird und dass er auf diese Weise
aber nur unzureichend gewährleistet werden kann. Hieran fehlt
es indes. So fehlen insbesondere Ausführungen dazu, dass und
inwieweit gegen die angekündigten Gegendemonstrationen
gerichtete, behördliche Maßnahmen nicht ausgereicht haben,
der gewaltbereiten Gegendemonstranten Herr zu werden und so
der Gefahr einer etwaigen gewalttätigen Eskalation zu
begegnen. Feststellungen hierzu hat das Verwaltungsgericht
nicht getroffen. Unter dem Gesichtspunkt der Eskalation fehlt
es weiterhin an konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen
Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Teilnehmer der von
dem Beschwerdeführer veranstalteten Versammlung überhaupt
unter Rückgriff auf mitgebrachte Gegenstände zur Schutz- und
Trutzwehr übergehen würden.
29
cc) Der angegriffene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts teilt den festgestellten Mangel des
verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Oberverwaltungsgericht
hat sich die Gründe des Verwaltungsgerichts ausdrücklich
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu Eigen gemacht. Der
über diese Bezugnahme hinausgehende pauschale Verweis auf die
behauptete Verhältnismäßigkeit der Auflage erweist sich
angesichts der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Defizite
hinsichtlich der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
und der notwendigen rechtlichen Würdigung als nicht
tragfähig.
30
dd) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei der erforderlichen
erneuten Befassung und unter Berücksichtigung der
grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG zu
einem anderen Ergebnis kommen. Hierbei werden die Gerichte -
neben den bereits angesprochenen Gesichtspunkten - zu prüfen
haben, ob und gegebenenfalls welche Gegenstände die
polizeiliche Durchsuchung der Teilnehmer bei der
Anti-Wehrmachtsausstellungs-Versammlung am 2. Februar
2002 zutage gefördert wurden, die laut der Stellungnahme des
Polizeipräsidiums Bielefeld in dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren bereits gegenüber dieser
Versammlung angeordnet worden war.
31
3. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen
des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 GG Erfolg hat, bedarf
es keiner Prüfung, ob daneben weitere Grundrechte verletzt
sind.
32
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
Kirchhof
Eichberger
Masing