Fall 66
Aktenzeichen: 1 BvR 2298/10
Beck Online: BeckRS 2010 54613.0
cid 66
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2298/10 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herr G…,
gegen
a)
den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 2010 -
14 L 970/10 -,
b)
die Verbotsverfügung des
Polizeipräsidiums Dortmund vom 2. September 2010
- Dez. 12-60, 13.04-169/08 -
h i e r :
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Schluckebier,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4.
September 2010 einstimmig beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen
die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Dortmund vom 2.
September 2010 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass
von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen
Auflagen Folge zu leisten ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe:
1
Der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der ein für
sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot betrifft, hat
Erfolg.
2
Er ist zulässig. Insbesondere genügt er dem
Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat mit der
Ankündigung einer Beschwerde gegen eine ablehnende
Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der Erhebung dieser
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht das ihm Zumutbare
getan, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, auch wenn
dieses abgelehnt hat, hierüber noch zeitgerecht zu
entscheiden.
3
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 32
Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im
Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
4
Im Eilrechtsschutzverfahren sind die
erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines
Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111,
147 <153>).
5
So liegt der Fall hier. Die dem
Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren allein
mögliche vorläufige Prüfung lässt eine ausreichende
Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot und
damit für einen Eingriff in das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht
erkennen.
6
Ist die behördliche Verfügung auf eine
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt
(§ 15 VersG), erfordert die von der Behörde oder den
befassten Gerichten anzustellende Gefahrenprognose
tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts
ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für
sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315
<353 f.>; 87, 399 <409>). Diesen
Anforderungen werden weder die Verbotsverfügung noch der
Beschluss des Verwaltungsgerichts gerecht.
7
Die Gefahrenprognose der angegriffenen
Entscheidungen stützt sich im Kern darauf, dass ein kürzlich
verhafteter Aktivist der „Kameradschaft Aachener Land“ von
ihm hergestellte Sprengkörper an Autonome Nationalisten in
Dortmund weitergegeben haben könne und Teilnehmer der hier in
Frage stehenden Demonstration wegen früherer Blockaden
rechtsextremistischer Aufzüge in Dresden und Berlin stark
emotionalisiert und bereit seien, solche möglicherweise an
sie weitergegebenen Sprengkörper im Falle von Blockaden zur
Durchsetzung ihres Versammlungsrechts auch einzusetzen.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die diese Prognose mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit stützen würden, sind jedoch
nicht dargetan. Vielmehr wird es in der Verbotsverfügung
lediglich nicht ausgeschlossen, dass der betreffende, zur
Zeit in Berlin inhaftierte Aktivist aus Aachen möglicherweise
weitere Sprengkörper hergestellt haben und diese auch nach
Dortmund gebracht habe könnte, damit sie dort während der
Demonstration des Beschwerdeführers nötigenfalls eingesetzt
werden könnten. Dass die betreffenden Sprengkörper nach
Dortmund gebracht worden sind, ist, wie das
Verwaltungsgericht selbst ausführt, nicht tatsachengestützt
belegt und beruht lediglich auf allgemeinen Überlegungen.
Erst recht gilt das für die ohne jede erkennbare Tatsachen-
oder Erfahrungsgrundlage getroffene Annahme, die Sprengkörper
könnten entlang der Aufzugstrecke deponiert werden. Insgesamt
stützt sich die Gefahrenprognose im Wesentlichen allein auf
die Annahme einer von der konkreten Versammlung unabhängigen
erhöhten Gewaltbereitschaft der rechten Szene allgemein
aufgrund einer hier bestehenden emotionalisierten Stimmung.
Bezogen auf die konkrete Versammlung beschränkt sie sich so
auf Vermutungen, die für ein Verbot der Versammlung nicht
ausreichen.
8
Auch soweit das Verwaltungsgericht darauf
hinweist, dass es bei der vorletzten entsprechenden
Veranstaltung, der Veranstaltung zum „Antikriegstag“ 2008,
zum Einsatz pyrotechnischer Mittel gekommen sei, ergibt sich
hieraus keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine
unmittelbare Gefahr für Rechtsverletzungen bestünde, die das
umfassende Versammlungsverbot auch für das Jahr 2010 trägt.
Insbesondere lässt sich aus diesen Angaben weder für die
damalige noch für die in Frage stehende Versammlung erkennen,
dass durch die Gewalttätigkeiten Einzelner die Versammlung
selbst die Schwelle zur Gewaltanwendung überschritten hatte
bzw. sie überschreiten würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.
September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 13). Denn das
unfriedliche Verhalten Einzelner kann nicht für die gesamte
Versammlung zum Verlust des Grundrechtsschutzes führen.
Andernfalls könnte praktisch jede Großdemonstration verboten
werden, weil sich nahezu immer Erkenntnisse über unfriedliche
Absichten eines Teils der Teilnehmer beibringen ließen (vgl.
BVerfGE 69, 315 <361>).
9
Schließlich ist das Versammlungsverbot auch
nicht unter Notstandgesichtspunkten zu rechtfertigen. Der
Verweis darauf, dass es bereits bei vorangehenden
Versammlungen der rechten Szene wiederholt zu Blockaden
gekommen sei, die die Polizei nicht habe verhindern können,
kann nicht ausreichen, dies für die Zukunft als
schicksalhaften Verlauf entsprechender Versammlungen
hinzunehmen. Vielmehr hat die Polizei in Kooperation mit den
Veranstaltern im Rahmen der fortbestehenden Möglichkeit,
Auflagen zu erlassen, etwa durch eine Gestaltung der
Versammlungsorte und Aufzugstrecken nach Lösungen zu suchen,
in deren Rahmen sie das Versammlungsrecht effektiv sichern
kann. Hierbei sind ausreichend Polizeikräfte bereit zu
stellen.
10
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a
Abs. 3 BVerfGG.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Schluckebier
Masing