Fall 67
Aktenzeichen: 1 BvR 1402/06
Beck Online: NVwZ 2011 422.0
cid 67
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1402/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Gisa Pahl,
Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2006 - 2
Ss (OWi) 88 Z/06 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts
Bad Liebenwerda vom 13. Januar 2006 - 44 OWi 1421 Js
48312/04 (292/04) -,
c)
den Bußgeldbescheid der
Zentralen Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei
des Landes Brandenburg vom 31. Januar 2005 -
281/04/0001737/6 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 10. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom
13. Januar 2006 - 44 OWi 1421 Js 48312/04 (292/04) - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache
wird zur Entscheidung an das Amtsgericht Bad Liebenwerda
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme
an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).
I.
2
1. Am Samstag, den 14. August 2004, fand in
der Kleinstadt F. die angemeldete Demonstration unter freiem
Himmel mit dem Motto „Keine schweigenden Provinzen - Linke
Freiräume schaffen“ statt.
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2. Anlässlich dieser Versammlung begab sich
der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen
mit dem Kraftfahrzeug nach F. Die Gruppe postierte sich
entlang der Route der angemeldeten Demonstration am L.D. auf
der Höhe der ehemaligen Grundschule. Die Mitglieder der
Gruppe hatten überwiegend kurz geschorenes Haar. Dazu trugen
sie sogenannte Bomberjacken und Springerstiefel sowie die für
die rechte Szene (jedenfalls damals) typische Bekleidung der
Marke L. Die Gruppe verfügte weder über Plakate oder
Flugblätter noch über sonstige Hilfsmittel der
Kommunikation.
4
Als die Polizeikräfte vor Ort der Gruppe
gewahr wurden, ordnete der Einsatzleiter eine
Identitätsfeststellung sowie einen Fahndungsabgleich des
Initiators und Wortführers der Gruppe, Herrn L.S., an.
Daraufhin sprach der Einsatzleiter gegenüber der Gruppe einen
Platzverweis für die Stadt F. aus. Als diese darauf nicht
reagierte und weiterdiskutierte, wiederholte der
Einsatzleiter den Platzverweis, dem ein Teil der Gruppe Folge
leistete. Nachdem weitere Polizeikräfte eingetroffen waren,
sprach der Einsatzleiter unter gleichzeitiger Androhung von
Zwangsmitteln den dritten Platzverweis aus. Diesem kamen die
verbliebenen Personen - darunter auch der Beschwerdeführer -
nach, nachdem weitere Polizeikräfte in Stellung gebracht
worden waren.
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3. Mit angegriffenem Bußgeldbescheid vom 31.
Januar 2005 setzte die Zentrale Bußgeldstelle des
Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg gegen den
Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Teilnahme an einer
unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 OWiG eine Geldbuße
samt zu zahlender Kosten in Höhe von circa 175,00 € fest.
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4. Mit angegriffenem Urteil vom 13. Januar
2006 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen
fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß
§ 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 des
Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG), der den
Platzverweis regelt, zu einer Geldbuße in Höhe von
75,00 €.
7
Nach Aussage des Zeugen S. und der
übereinstimmenden Einlassung des Beschwerdeführers in der
Hauptverhandlung sei es bei der kurzfristig von Herrn L.S.
anberaumten Zusammenkunft darum gegangen, gegenüber den
Teilnehmern der linken Demonstration „Gesicht zu zeigen“. Man
habe vor Ort stehen und den Teilnehmern der angemeldeten
Demonstration beweisen wollen, dass es auch noch Rechte in F.
gebe. Eine über die körperliche Präsenz hinausgehende
Absprache bezüglich des Zwecks der Veranstaltung habe es
nicht gegeben.
8
Der als Zeuge vernommene Einsatzleiter der
Polizeikräfte bekundete in der Hauptverhandlung, dass er die
Gruppe aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der rechten
Szene zugeordnet habe. Dieser Eindruck habe sich verstärkt,
als die Überprüfung der Personalien des Initiators und
Wortführers der Gruppe, des Herrn L.S., erbracht habe, dass
dieser wegen Verstößen gegen §§ 86a und 125 des
Strafgesetzbuchs (StGB) polizeilich in Erscheinung getreten
sei. Es sei zu befürchten gewesen, dass es zwischen den
Teilnehmern der angemeldeten linken Demonstration und den
Mitgliedern der rechten Gruppe zu gewalttätigen
Auseinandersetzungen kommen werde, da es in der Vergangenheit
schon mehrfach gewalttätige Ausschreitungen zwischen
„Rechten“ und „Linken“ in F. gegeben habe. Hierbei habe er
berücksichtigt, dass die linke Demonstration angemeldet
gewesen sei, wohingegen die Zusammenkunft der rechten Gruppe
ohne irgendeine behördliche Information abgehalten worden
sei.
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Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe damit
fest, dass der Beschwerdeführer gegen § 113 OWiG in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG verstoßen
habe. Eine Auflösungsanordnung gemäß § 15 Abs. 3 des
Versammlungsgesetzes (VersG) sei entbehrlich gewesen, weil es
sich bei der Zusammenkunft nicht um eine Versammlung im Sinne
des Art. 8 Abs. 1 GG, sondern um eine Ansammlung im
Sinne des § 113 Abs. 1 OWiG gehandelt habe. Die
Zusammenkunft habe nicht der Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gedient. Allein die bloße Anwesenheit der
Gruppe - vom Beschwerdeführer und dem Zeugen als „Gesicht
zeigen“ bezeichnet -, um von den Demonstranten der
angemeldeten linken Demonstration wahrgenommen zu werden,
ohne eine nach außen erkennbare Intention einer politischen
oder sonstigen Meinung, sei keine Versammlung. Aus den
Bekundungen des Beschwerdeführers und der Zeugen zu der
Organisation der Zusammenkunft, der Art und Weise des
Auftretens der Gruppe sowie aus dem Umstand, dass
maßgeblicher Initiator und Wortführer eine strafrechtlich
einschlägige Person gewesen sei, ergebe sich, dass nur der
Zweck habe verfolgt werden sollen, durch bloße Anwesenheit
die Teilnehmer der linken Demonstration - möglicherweise zu
Gewalttaten - zu provozieren.
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5. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Mai
2006 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag auf Zulassung
der Rechtsbeschwerde als unbegründet, da eine Zulassung zur
Fortbildung des Rechtes nicht erforderlich sei.
11
6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung - unter anderem - seines
Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1
GG durch die fachgerichtlichen Entscheidungen sowie durch den
zugrunde liegenden Bußgeldbescheid.
12
7. Der Landtag und die Regierung des Landes
Brandenburg sowie der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des
Ausgangsverfahrens lag dem Bundesverfassungsgericht vor.
II.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen zu der Gewährleistung des Grundrechts der
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG bereits entschieden
und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze
entwickelt. Dies gilt namentlich für die Reichweite des
Begriffs der Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG
sowie für den Einfluss des Grundrechts auf die Auslegung und
Anwendung von Bußgeldvorschriften (vgl. BVerfGE 69, 315
<343 ff.>; 87, 399 <406 ff.>; 104, 92
<104>).
15
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit durch die
fachgerichtlichen Entscheidungen rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig.
16
3. In dem vorgenannten Umfang ist sie auch im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet.
17
a) Die angegriffene Entscheidung des
Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1
GG.
18
aa) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
ist - ausgehend von den der angegriffenen Entscheidung
zugrunde gelegten Feststellungen - eröffnet.
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(1) Eine Versammlung ist eine örtliche
Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf
die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>;
BVerfGK 11, 102 <108>). Die Versammlungsfreiheit
schützt Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen
Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck
gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung.
Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf
denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst
vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht
verbalen Ausdrucksformen. Daher gehören auch solche
Zusammenkünfte dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum
Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in
Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315
<342 f.>; 87, 399 <406>). Bei einer
Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen -
schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und
des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im
eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren
Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315
<345>).
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Eine Versammlung verliert den Schutz des
Art. 8 GG grundsätzlich nur bei kollektiver
Unfriedlichkeit, mithin wenn sie im Ganzen einen
unfriedlichen Verlauf nimmt oder der Veranstalter und sein
Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest
billigen (vgl. BVerfGE 69, 315 <361>). Der Schutz des
Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung
anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl.
BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11,
102 <108>).
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(2) Ausgehend von diesen Kriterien spricht auf
der Grundlage der Feststellungen in der angegriffenen
Entscheidung alles dafür, dass vorliegend eine Versammlung
gegeben war. Jedenfalls hat das Amtsgericht den
Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der
Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich
nicht tragfähigen Gründen verneint.
22
Das Amtsgericht hat bei der Prüfung des
Versammlungscharakters der Zusammenkunft nicht
berücksichtigt, dass diese inhaltlich auf das
Versammlungsmotto der angemeldeten Demonstration bezogen war.
Der Beschwerdeführer und die anderen Mitglieder der Gruppe
wollten nach den tatsächlichen Feststellungen des
Amtsgerichts mit der Zusammenkunft „Gesicht zeigen“ und sich
gegen die Aussage des von der angemeldeten Demonstration
ausgerufenen Mottos stellen. Die Anwesenheit der von auswärts
angereisten Gruppe zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort war
erkennbar geprägt von dem Willen der Auseinandersetzung mit
dem politischen Gegner. Dies ergibt sich daraus, dass sich
die Gruppe, die aufgrund der kurz geschorenen Haare und der
szenetypischen Aufmachung vom objektiven Empfängerhorizont
aus betrachtet als dem rechtsradikalen Spektrum angehörend
identifizierbar war und als solche von den Polizeikräften
auch identifiziert wurde, in zeitlicher und örtlicher Nähe zu
der ausdrücklich linksgerichteten - der zweite Teil des
Mottos lautete: „Linke Freiräume schaffen“ - Versammlung
postierte, nämlich an einer Straße entlang der
Demonstrationsroute außerhalb des Stadtkerns der Kleinstadt
F., kurz bevor sich die angemeldete Demonstration in Bewegung
setzte.
23
Die Versagung der Versammlungseigenschaft kann
das Amtsgericht verfassungsrechtlich tragfähig nicht darauf
stützen, dass nach dem Willen der Gruppe weder mit den
Teilnehmern der angemeldeten Demonstration noch mit der
Öffentlichkeit eine verbale Kommunikation stattfinden sollte.
Ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung kann
auch non-verbal, durch schlüssiges Verhalten wie
beispielsweise durch einen Schweigemarsch, geäußert werden.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wollte
die Gruppe mit ihrer Zusammenkunft ein Gegenbild zu der von
der angemeldeten Demonstration propagierten
Lebenswirklichkeit entwerfen. Überdies lautete der erste Teil
des Mottos der angemeldeten Demonstration „Keine schweigenden
Provinzen“. Angesichts dieser Umstände hätte das Amtsgericht
sich damit auseinandersetzen müssen, dass der physischen
Präsenz in einer die gegenteilige politische Ausrichtung zu
erkennen gebenden Aufmachung gepaart mit dem Schweigen der
Gruppe hier naheliegenderweise eine eigenständige Aussage
zukommen kann. Sofern sich der von der Gruppe geleistete
Beitrag zu der öffentlichen Meinungsbildung darin erschöpfte,
Ablehnung gegenüber dem von der angemeldeten Demonstration
proklamierten Versammlungsmotto zu bekunden, wäre dies
unschädlich, da es auf die Wertigkeit der geäußerten Meinung
nicht ankommt.
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Verfassungsrechtlich tragfähige Anhaltspunkte
dafür, dass die - folglich auf der Grundlage der
Feststellungen des Amtsgerichts als Gegendemonstration
einzustufende - Zusammenkunft des Schutzes des Art. 8 GG
wieder verlustig gegangen ist, sind der Entscheidung des
Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt eine
eventuell notwendige, aber unterbliebene Anmeldung nicht den
Grundrechtsschutz der Zusammenkunft entfallen. Feststellungen
zu einer kollektiven Unfriedlichkeit der Zusammenkunft hat
das Amtsgericht nicht getroffen.
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bb) Hiervon ausgehend ist das Urteil des
Amtsgerichts als Eingriff in die Versammlungsfreiheit des
Beschwerdeführers zu beurteilen.
26
cc) Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich
nicht gerechtfertigt. Die angegriffene Entscheidung lässt
eine Rechtsgrundlage für die Verurteilung des
Beschwerdeführers im Bußgeldverfahren nicht erkennen.
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Das Grundgesetz erlaubt Beschränkungen von
Versammlungen unter freiem Himmel nur nach Maßgabe des
Art. 8 Abs. 2 GG. Danach kann die Versammlungsfreiheit
für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes beschränkt werden. Gegenstand der
verfassungsgerichtlichen Prüfung im vorliegenden Fall ist
eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen des
Zuwiderhandelns gegen eine auf das allgemeine Polizeirecht
gestützte Standardmaßnahme zur Gefahrenabwehr gemäß
§ 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1
BbgPolG.
28
(1) Versammlungsspezifische Maßnahmen der
Gefahrenabwehr richten sich nach den hierfür speziell
erlassenen Versammlungsgesetzen. Die dort geregelten, im
Vergleich zu dem allgemeinen Polizeirecht besonderen
Voraussetzungen für beschränkende Verfügungen sind
Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit.
Dementsprechend gehen die Versammlungsgesetze als
Spezialgesetze dem allgemeinen Polizeirecht vor, mit der
Folge, dass auf letzteres gestützte Maßnahmen gegen eine
Person, insbesondere in Form eines Platzverweises,
ausscheiden, solange sich diese in einer Versammlung befindet
und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl.
BVerfGK 4, 154 <158>). Dieser Schutz endet erst mit der
eindeutigen Auflösung der Versammlung oder dem eindeutigen
Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung (vgl. BVerfGK
4, 154 <159>; 11, 102 <115 f.>).
29
(2) Diese besonderen Voraussetzungen für den
Erlass von Maßnahmen aufgrund des allgemeinen Polizeirechts
sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen die - als
Gegendemonstration einzustufende - Zusammenkunft lagen indes
nicht vor.
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Den Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht
zu entnehmen, dass die Zusammenkunft den
verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend aufgelöst
oder der Beschwerdeführer hiervon ausgeschlossen wurde.
Vielmehr hat sich das Amtsgericht gerade auf den Standpunkt
gestellt, dass eine solche Auflösungsverfügung entbehrlich
gewesen sei, weil es sich bei der Zusammenkunft bereits nicht
um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG
gehandelt habe. Da sich ein Rückgriff auf die Bestimmungen
des allgemeinen Polizeirechts, insbesondere die Vorschriften
zum Platzverweis, aus Rücksicht auf die Versammlungsfreiheit
verbietet, kann das gegen den Beschwerdeführer verhängte
Bußgeld nicht auf § 113 OWiG in Verbindung mit § 16
Abs. 1 Satz 1 BbgPolG gestützt werden.
31
b) Der den Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde verwerfende Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2006 ist damit
gegenstandslos.
32
c) Die angegriffene Entscheidung des
Amtsgerichts beruht auf dem aufgezeigten
verfassungsrechtlichen Fehler. Es ist nicht auszuschließen,
dass das Amtsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der
sich aus Art. 8 GG ergebenden Vorgaben im Rahmen der
erforderlichen erneuten Befassung zu einer anderen
Entscheidung in der Sache kommen wird. Sollte es hierbei zu
der Prüfung versammlungsrechtlicher
Ordnungswidrigkeitenbestimmungen gelangen, wird es zu
berücksichtigen haben, dass Art. 8 Abs. 1 GG es
verbietet, Verstöße gegen versammlungsrechtliche Anordnungen
ohne Rücksicht auf deren Rechtmäßigkeit mit einem Bußgeld zu
ahnden (vgl. BVerfGE 87, 399 <410>).
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d) Im Übrigen ist eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid selbst wendet, ist
die Verfassungsbeschwerde mangels Fortbestehens des
Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. BVerfGE 65, 248
<258>). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
weiterer Grundrechte rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
wegen fehlender hinreichender Substantiierung unzulässig.
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e) Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
35
f) Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Kirchhof
Eichberger
Masing