Fall 67
Aktenzeichen: 1 BvR 1402/06
Beck Online: NVwZ 2011 422.0

cid 67 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 1402/06 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des Herrn K… 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Gisa Pahl, 
        Dahlengrund 55 e, 21077 Hamburg -
       


   





gegen
          a) 

den Beschluss des
          Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2006 - 2
          Ss (OWi) 88 Z/06 -, 



b) 

das Urteil des Amtsgerichts
          Bad Liebenwerda vom 13. Januar 2006 - 44 OWi 1421 Js
          48312/04 (292/04) -, 



c) 

den Bußgeldbescheid der
          Zentralen Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei
          des Landes Brandenburg vom 31. Januar 2005 -
          281/04/0001737/6 - 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Kirchhof 
      und die Richter Eichberger, 
      Masing 


   


am 10. Dezember 2010 einstimmig
      beschlossen: 


   


Das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom
      13. Januar 2006 - 44 OWi 1421 Js 48312/04 (292/04) - verletzt
      den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8
      Absatz 1 des Grundgesetzes. 
Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache
      wird zur Entscheidung an das Amtsgericht Bad Liebenwerda
      zurückverwiesen. 
      Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
      Entscheidung angenommen. 
Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer
      die notwendigen Auslagen zu erstatten. 
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
      Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 €
      festgesetzt. 


   


Gründe: 


1  


Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
      die Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme
      an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 des
      Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). 

 

I. 


2  


1. Am Samstag, den 14. August 2004, fand in
      der Kleinstadt F. die angemeldete Demonstration unter freiem
      Himmel mit dem Motto „Keine schweigenden Provinzen - Linke
      Freiräume schaffen“ statt. 


3  


2. Anlässlich dieser Versammlung begab sich
      der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen
      mit dem Kraftfahrzeug nach F. Die Gruppe postierte sich
      entlang der Route der angemeldeten Demonstration am L.D. auf
      der Höhe der ehemaligen Grundschule. Die Mitglieder der
      Gruppe hatten überwiegend kurz geschorenes Haar. Dazu trugen
      sie sogenannte Bomberjacken und Springerstiefel sowie die für
      die rechte Szene (jedenfalls damals) typische Bekleidung der
      Marke L. Die Gruppe verfügte weder über Plakate oder
      Flugblätter noch über sonstige Hilfsmittel der
      Kommunikation. 


4  


Als die Polizeikräfte vor Ort der Gruppe
      gewahr wurden, ordnete der Einsatzleiter eine
      Identitätsfeststellung sowie einen Fahndungsabgleich des
      Initiators und Wortführers der Gruppe, Herrn L.S., an.
      Daraufhin sprach der Einsatzleiter gegenüber der Gruppe einen
      Platzverweis für die Stadt F. aus. Als diese darauf nicht
      reagierte und weiterdiskutierte, wiederholte der
      Einsatzleiter den Platzverweis, dem ein Teil der Gruppe Folge
      leistete. Nachdem weitere Polizeikräfte eingetroffen waren,
      sprach der Einsatzleiter unter gleichzeitiger Androhung von
      Zwangsmitteln den dritten Platzverweis aus. Diesem kamen die
      verbliebenen Personen - darunter auch der Beschwerdeführer -
      nach, nachdem weitere Polizeikräfte in Stellung gebracht
      worden waren. 


5  


3. Mit angegriffenem Bußgeldbescheid vom 31.
      Januar 2005 setzte die Zentrale Bußgeldstelle des
      Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg gegen den
      Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Teilnahme an einer
      unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 OWiG eine Geldbuße
      samt zu zahlender Kosten in Höhe von circa 175,00 € fest. 


6  


4. Mit angegriffenem Urteil vom 13. Januar
      2006 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen
      fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß
      § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 des
      Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG), der den
      Platzverweis regelt, zu einer Geldbuße in Höhe von
      75,00 €. 


7  


Nach Aussage des Zeugen S. und der
      übereinstimmenden Einlassung des Beschwerdeführers in der
      Hauptverhandlung sei es bei der kurzfristig von Herrn L.S.
      anberaumten Zusammenkunft darum gegangen, gegenüber den
      Teilnehmern der linken Demonstration „Gesicht zu zeigen“. Man
      habe vor Ort stehen und den Teilnehmern der angemeldeten
      Demonstration beweisen wollen, dass es auch noch Rechte in F.
      gebe. Eine über die körperliche Präsenz hinausgehende
      Absprache bezüglich des Zwecks der Veranstaltung habe es
      nicht gegeben. 


8  


Der als Zeuge vernommene Einsatzleiter der
      Polizeikräfte bekundete in der Hauptverhandlung, dass er die
      Gruppe aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der rechten
      Szene zugeordnet habe. Dieser Eindruck habe sich verstärkt,
      als die Überprüfung der Personalien des Initiators und
      Wortführers der Gruppe, des Herrn L.S., erbracht habe, dass
      dieser wegen Verstößen gegen §§ 86a und 125 des
      Strafgesetzbuchs (StGB) polizeilich in Erscheinung getreten
      sei. Es sei zu befürchten gewesen, dass es zwischen den
      Teilnehmern der angemeldeten linken Demonstration und den
      Mitgliedern der rechten Gruppe zu gewalttätigen
      Auseinandersetzungen kommen werde, da es in der Vergangenheit
      schon mehrfach gewalttätige Ausschreitungen zwischen
      „Rechten“ und „Linken“ in F. gegeben habe. Hierbei habe er
      berücksichtigt, dass die linke Demonstration angemeldet
      gewesen sei, wohingegen die Zusammenkunft der rechten Gruppe
      ohne irgendeine behördliche Information abgehalten worden
      sei. 


9  


Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe damit
      fest, dass der Beschwerdeführer gegen § 113 OWiG in
      Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG verstoßen
      habe. Eine Auflösungsanordnung gemäß § 15 Abs. 3 des
      Versammlungsgesetzes (VersG) sei entbehrlich gewesen, weil es
      sich bei der Zusammenkunft nicht um eine Versammlung im Sinne
      des Art. 8 Abs. 1 GG, sondern um eine Ansammlung im
      Sinne des § 113 Abs. 1 OWiG gehandelt habe. Die
      Zusammenkunft habe nicht der Teilhabe an der öffentlichen
      Meinungsbildung gedient. Allein die bloße Anwesenheit der
      Gruppe - vom Beschwerdeführer und dem Zeugen als „Gesicht
      zeigen“ bezeichnet -, um von den Demonstranten der
      angemeldeten linken Demonstration wahrgenommen zu werden,
      ohne eine nach außen erkennbare Intention einer politischen
      oder sonstigen Meinung, sei keine Versammlung. Aus den
      Bekundungen des Beschwerdeführers und der Zeugen zu der
      Organisation der Zusammenkunft, der Art und Weise des
      Auftretens der Gruppe sowie aus dem Umstand, dass
      maßgeblicher Initiator und Wortführer eine strafrechtlich
      einschlägige Person gewesen sei, ergebe sich, dass nur der
      Zweck habe verfolgt werden sollen, durch bloße Anwesenheit
      die Teilnehmer der linken Demonstration - möglicherweise zu
      Gewalttaten - zu provozieren. 


10  


5. Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Mai
      2006 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag auf Zulassung
      der Rechtsbeschwerde als unbegründet, da eine Zulassung zur
      Fortbildung des Rechtes nicht erforderlich sei. 


11  


6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
      Beschwerdeführer eine Verletzung - unter anderem - seines
      Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1
      GG durch die fachgerichtlichen Entscheidungen sowie durch den
      zugrunde liegenden Bußgeldbescheid. 


12  


7. Der Landtag und die Regierung des Landes
      Brandenburg sowie der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten
      Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des
      Ausgangsverfahrens lag dem Bundesverfassungsgericht vor. 

 

II. 


13  


Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem
      Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe
      b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur
      Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
      ist. 


14  


1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
      maßgeblichen Fragen zu der Gewährleistung des Grundrechts der
      Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG bereits entschieden
      und dabei auch die zu berücksichtigenden Grundsätze
      entwickelt. Dies gilt namentlich für die Reichweite des
      Begriffs der Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG
      sowie für den Einfluss des Grundrechts auf die Auslegung und
      Anwendung von Bußgeldvorschriften (vgl. BVerfGE 69, 315
      <343 ff.>; 87, 399 <406 ff.>; 104, 92
      <104>). 


15  


2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
      seines Grundrechts der Versammlungsfreiheit durch die
      fachgerichtlichen Entscheidungen rügt, ist die
      Verfassungsbeschwerde zulässig. 


16  


3. In dem vorgenannten Umfang ist sie auch im
      Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
      begründet. 


17  


a) Die angegriffene Entscheidung des
      Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
      Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1
      GG. 


18  


aa) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
      ist - ausgehend von den der angegriffenen Entscheidung
      zugrunde gelegten Feststellungen - eröffnet. 


19  


(1) Eine Versammlung ist eine örtliche
      Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf
      die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
      Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>;
      BVerfGK 11, 102 <108>). Die Versammlungsfreiheit
      schützt Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen
      Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck
      gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung.
      Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf
      denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst
      vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht
      verbalen Ausdrucksformen. Daher gehören auch solche
      Zusammenkünfte dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum
      Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in
      Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315
      <342 f.>; 87, 399 <406>). Bei einer
      Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen -
      schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und
      des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im
      eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren
      Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315
      <345>). 


20  


Eine Versammlung verliert den Schutz des
      Art. 8 GG grundsätzlich nur bei kollektiver
      Unfriedlichkeit, mithin wenn sie im Ganzen einen
      unfriedlichen Verlauf nimmt oder der Veranstalter und sein
      Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest
      billigen (vgl. BVerfGE 69, 315 <361>). Der Schutz des
      Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung
      anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11,
      102 <108>). 


21  


(2) Ausgehend von diesen Kriterien spricht auf
      der Grundlage der Feststellungen in der angegriffenen
      Entscheidung alles dafür, dass vorliegend eine Versammlung
      gegeben war. Jedenfalls hat das Amtsgericht den
      Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der
      Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich
      nicht tragfähigen Gründen verneint. 


22  


Das Amtsgericht hat bei der Prüfung des
      Versammlungscharakters der Zusammenkunft nicht
      berücksichtigt, dass diese inhaltlich auf das
      Versammlungsmotto der angemeldeten Demonstration bezogen war.
      Der Beschwerdeführer und die anderen Mitglieder der Gruppe
      wollten nach den tatsächlichen Feststellungen des
      Amtsgerichts mit der Zusammenkunft „Gesicht zeigen“ und sich
      gegen die Aussage des von der angemeldeten Demonstration
      ausgerufenen Mottos stellen. Die Anwesenheit der von auswärts
      angereisten Gruppe zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort war
      erkennbar geprägt von dem Willen der Auseinandersetzung mit
      dem politischen Gegner. Dies ergibt sich daraus, dass sich
      die Gruppe, die aufgrund der kurz geschorenen Haare und der
      szenetypischen Aufmachung vom objektiven Empfängerhorizont
      aus betrachtet als dem rechtsradikalen Spektrum angehörend
      identifizierbar war und als solche von den Polizeikräften
      auch identifiziert wurde, in zeitlicher und örtlicher Nähe zu
      der ausdrücklich linksgerichteten - der zweite Teil des
      Mottos lautete: „Linke Freiräume schaffen“ - Versammlung
      postierte, nämlich an einer Straße entlang der
      Demonstrationsroute außerhalb des Stadtkerns der Kleinstadt
      F., kurz bevor sich die angemeldete Demonstration in Bewegung
      setzte. 


23  


Die Versagung der Versammlungseigenschaft kann
      das Amtsgericht verfassungsrechtlich tragfähig nicht darauf
      stützen, dass nach dem Willen der Gruppe weder mit den
      Teilnehmern der angemeldeten Demonstration noch mit der
      Öffentlichkeit eine verbale Kommunikation stattfinden sollte.
      Ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung kann
      auch non-verbal, durch schlüssiges Verhalten wie
      beispielsweise durch einen Schweigemarsch, geäußert werden.
      Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wollte
      die Gruppe mit ihrer Zusammenkunft ein Gegenbild zu der von
      der angemeldeten Demonstration propagierten
      Lebenswirklichkeit entwerfen. Überdies lautete der erste Teil
      des Mottos der angemeldeten Demonstration „Keine schweigenden
      Provinzen“. Angesichts dieser Umstände hätte das Amtsgericht
      sich damit auseinandersetzen müssen, dass der physischen
      Präsenz in einer die gegenteilige politische Ausrichtung zu
      erkennen gebenden Aufmachung gepaart mit dem Schweigen der
      Gruppe hier naheliegenderweise eine eigenständige Aussage
      zukommen kann. Sofern sich der von der Gruppe geleistete
      Beitrag zu der öffentlichen Meinungsbildung darin erschöpfte,
      Ablehnung gegenüber dem von der angemeldeten Demonstration
      proklamierten Versammlungsmotto zu bekunden, wäre dies
      unschädlich, da es auf die Wertigkeit der geäußerten Meinung
      nicht ankommt. 


24  


Verfassungsrechtlich tragfähige Anhaltspunkte
      dafür, dass die - folglich auf der Grundlage der
      Feststellungen des Amtsgerichts als Gegendemonstration
      einzustufende - Zusammenkunft des Schutzes des Art. 8 GG
      wieder verlustig gegangen ist, sind der Entscheidung des
      Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt eine
      eventuell notwendige, aber unterbliebene Anmeldung nicht den
      Grundrechtsschutz der Zusammenkunft entfallen. Feststellungen
      zu einer kollektiven Unfriedlichkeit der Zusammenkunft hat
      das Amtsgericht nicht getroffen. 


25  


bb) Hiervon ausgehend ist das Urteil des
      Amtsgerichts als Eingriff in die Versammlungsfreiheit des
      Beschwerdeführers zu beurteilen. 


26  


cc) Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich
      nicht gerechtfertigt. Die angegriffene Entscheidung lässt
      eine Rechtsgrundlage für die Verurteilung des
      Beschwerdeführers im Bußgeldverfahren nicht erkennen. 


27  


Das Grundgesetz erlaubt Beschränkungen von
      Versammlungen unter freiem Himmel nur nach Maßgabe des
      Art. 8 Abs. 2 GG. Danach kann die Versammlungsfreiheit
      für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf
      Grund dieses Gesetzes beschränkt werden. Gegenstand der
      verfassungsgerichtlichen Prüfung im vorliegenden Fall ist
      eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen des
      Zuwiderhandelns gegen eine auf das allgemeine Polizeirecht
      gestützte Standardmaßnahme zur Gefahrenabwehr gemäß
      § 113 OWiG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1
      BbgPolG. 


28  


(1) Versammlungsspezifische Maßnahmen der
      Gefahrenabwehr richten sich nach den hierfür speziell
      erlassenen Versammlungsgesetzen. Die dort geregelten, im
      Vergleich zu dem allgemeinen Polizeirecht besonderen
      Voraussetzungen für beschränkende Verfügungen sind
      Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit.
      Dementsprechend gehen die Versammlungsgesetze als
      Spezialgesetze dem allgemeinen Polizeirecht vor, mit der
      Folge, dass auf letzteres gestützte Maßnahmen gegen eine
      Person, insbesondere in Form eines Platzverweises,
      ausscheiden, solange sich diese in einer Versammlung befindet
      und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl.
      BVerfGK 4, 154 <158>). Dieser Schutz endet erst mit der
      eindeutigen Auflösung der Versammlung oder dem eindeutigen
      Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung (vgl. BVerfGK
      4, 154 <159>; 11, 102 <115 f.>). 


29  


(2) Diese besonderen Voraussetzungen für den
      Erlass von Maßnahmen aufgrund des allgemeinen Polizeirechts
      sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen die - als
      Gegendemonstration einzustufende - Zusammenkunft lagen indes
      nicht vor. 


30  


Den Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht
      zu entnehmen, dass die Zusammenkunft den
      verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend aufgelöst
      oder der Beschwerdeführer hiervon ausgeschlossen wurde.
      Vielmehr hat sich das Amtsgericht gerade auf den Standpunkt
      gestellt, dass eine solche Auflösungsverfügung entbehrlich
      gewesen sei, weil es sich bei der Zusammenkunft bereits nicht
      um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG
      gehandelt habe. Da sich ein Rückgriff auf die Bestimmungen
      des allgemeinen Polizeirechts, insbesondere die Vorschriften
      zum Platzverweis, aus Rücksicht auf die Versammlungsfreiheit
      verbietet, kann das gegen den Beschwerdeführer verhängte
      Bußgeld nicht auf § 113 OWiG in Verbindung mit § 16
      Abs. 1 Satz 1 BbgPolG gestützt werden. 


31  


b) Der den Antrag des Beschwerdeführers auf
      Zulassung der Rechtsbeschwerde verwerfende Beschluss des
      Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2006 ist damit
      gegenstandslos. 


32  


c) Die angegriffene Entscheidung des
      Amtsgerichts beruht auf dem aufgezeigten
      verfassungsrechtlichen Fehler. Es ist nicht auszuschließen,
      dass das Amtsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der
      sich aus Art. 8 GG ergebenden Vorgaben im Rahmen der
      erforderlichen erneuten Befassung zu einer anderen
      Entscheidung in der Sache kommen wird. Sollte es hierbei zu
      der Prüfung versammlungsrechtlicher
      Ordnungswidrigkeitenbestimmungen gelangen, wird es zu
      berücksichtigen haben, dass Art. 8 Abs. 1 GG es
      verbietet, Verstöße gegen versammlungsrechtliche Anordnungen
      ohne Rücksicht auf deren Rechtmäßigkeit mit einem Bußgeld zu
      ahnden (vgl. BVerfGE 87, 399 <410>). 


33  


d) Im Übrigen ist eine Annahme der
      Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Soweit sich der
      Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid selbst wendet, ist
      die Verfassungsbeschwerde mangels Fortbestehens des
      Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. BVerfGE 65, 248
      <258>). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
      weiterer Grundrechte rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
      wegen fehlender hinreichender Substantiierung unzulässig. 


34  


e) Die Entscheidung über die Erstattung der
      notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
      § 34a Abs. 2 BVerfGG. 


35  


f) Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
      auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit
      § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. 


   




Kirchhof 
Eichberger 
Masing