Fall 68
Aktenzeichen: 1 BvR 699/06
Beck Online: NJW 2011 1201.0

cid 68 
 L e i t s ä t z e 
zum Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar
      2011 
- 1 BvR 699/06 - 


                                Von der öffentlichen Hand beherrschte
        gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform
        unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates
        stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des
        Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren
        Grundrechtsbindung.
                             
                                Die besondere Störanfälligkeit eines
        Flughafens rechtfertigt nach Maßgabe der
        Verhältnismäßigkeit weitergehende Einschränkungen der
        Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum
        zulässig sind.
                          

 




BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 699/06 – 

Verkündet 
          am 22. Februar 2011 
          Kehrwecker 
          Amtsinspektor 
          als Urkundsbeamter 
          der Geschäftsstelle 



 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


der Frau K… 


   



        - Bevollmächtigte:
       


Professor Dr. Günter Frankenberg,
                                    
Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano LL.M., 
          Universität Bremen, Zentrum für 
          Europäische Rechtspolitik (ZERP) 
          Universitätsallee GW 1 l, 28359 Bremen-
                              



   





gegen
          a) 

das Urteil des
          Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05
          -, 



b) 

das Urteil des Landgerichts
          Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 - 2/1 S 9/05 -, 



c) 

das Urteil des Amtsgerichts
          Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2004 - 31 C 2799/04 -
          23 - 




   


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
      Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter 
Vizepräsident Kirchhof, 
      Hohmann-Dennhardt, 
      Bryde, 
      Gaier, 
      Eichberger, 
      Schluckebier, 
      Masing, 
      Paulus 


   


aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.
      November 2010 durch 

 

Urteil 

 

für Recht erkannt: 


   



Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.
        Januar 2006 - V ZR 134/05 -, das Urteil
        des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 - 2/1 S
        9/05 - und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main
        vom 20. Dezember 2004 - 31 C 2799/04 - 23 -
        verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der
        Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und der
        Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 des
        Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache
        wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt
        am Main zurückverwiesen.
                             Die Bundesrepublik Deutschland hat der
        Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu
        erstatten.
                          


   


Gründe: 

 

A. 


1  


Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
      die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche
      Entscheidungen, die ein Verbot der als Aktiengesellschaft
      organisierten, mehrheitlich in öffentlicher Hand befindlichen
      Betreiberin des Flughafens Frankfurt bestätigen, das der
      Beschwerdeführerin auf Dauer untersagt, den Flughafen ohne
      deren Erlaubnis für Meinungskundgaben und Demonstrationen zu
      nutzen. 

 

I. 


2  


1. Der Flughafen Frankfurt wird von der
      Fraport Aktiengesellschaft, der Beklagten des
      Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) betrieben, in
      deren Eigentum auch das Flughafengelände steht. Zum Zeitpunkt
      des den Anlass für den Zivilrechtsstreit bildenden
      „Flughafenverbots“ gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahr
      2003 besaßen das Land Hessen‚ die Stadt Frankfurt am Main und
      die Bundesrepublik Deutschland zusammen circa 70 % der
      Aktien, während sich der Rest in privater Hand befand. Seit
      dem Verkauf der Bundesanteile halten das Land Hessen und die
      Stadt Frankfurt am Main, letztere über eine hundertprozentige
      Tochter, zusammen nunmehr rund 52 % der Aktien. Die
      übrigen Anteile befinden sich in privatem Streubesitz. 


3  


2. Bei Verhängung des Meinungskundgabe- und
      Demonstrationsverbots befanden sich auf dem Flughafen
      Frankfurt sowohl auf der „Luftseite“, dem nur mit Bordkarte
      zugänglichen Bereich hinter den Sicherheitskontrollen, als
      auch auf der „Landseite“, dem ohne Bordkarte zugänglichen
      Bereich vor den Sicherheitskontrollen, eine Vielzahl von
      Läden und Serviceeinrichtungen sowie eine Reihe von
      Restaurants, Bars und Cafés. Dieses Konsum- und
      Freizeitangebot wurde von der Beklagten im Laufe der Zeit
      kontinuierlich ausgeweitet. So bietet der Flughafen seinen
      Besuchern auf der Landseite ausgedehnte Einkaufsmöglichkeiten
      mit Läden in den Kategorien „Bücher und Zeitschriften“,
      „Schönheit und Wellness“, „Tabakwaren und Spirituosen“,
      „Fashion und Accessoires“, „Schuhe und Lederwaren“, „Blumen
      und Souvenirs“, „Foto und Elektronik“, „Uhren und Schmuck“,
      „Optiker und Apotheke“. Auch befinden sich zahlreiche
      Gastronomiebetriebe im Flughafen, die vom gehobenen
      Restaurant über Cafés und Bars bis hin zum Schnellimbiss
      reichen. Daneben offerieren verschiedene Dienstleister ihre
      Angebote wie zum Beispiel ein Friseursalon, ein
      Wellness-Studio, eine Bank, eine Postfiliale mit
      Internetzugang, zwei Textilreinigungen und eine Vielzahl von
      Reiseanbietern. Schließlich gibt es eine christliche Kapelle
      sowie Gebetsräume für Angehörige anderer Glaubensrichtungen.
      Die Beklagte bewirbt dies mit dem Slogan: „Airport Shopping
      für alle!“, „Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue
      Markplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren
      Besuch!“. 


4  


3. Die Benutzung des Flughafengeländes durch
      Flugpassagiere und andere Kunden regelte die Beklagte durch
      die von dem Land Hessen genehmigte Flughafenbenutzungsordnung
      in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vom
      1. Januar 1998. Diese enthielt in Teil II
      (Benutzungsvorschriften) - unter anderem - folgende
      Bestimmung: 


5  


4.2 Sammlungen, Werbungen, Verteilen 
      von Druckschriften 


6  


Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von
      Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der
      Einwilligung des Flughafenunternehmers. 


7  


In der derzeit geltenden Fassung vom
      1. Dezember 2008 erklärt die Flughafenbenutzungsordnung
      Versammlungen in den Gebäuden des Flughafens ausdrücklich für
      unzulässig. 


8  


4. Auf dem Gelände des Flughafens wurden in
      der Vergangenheit wiederholt Versammlungen durchgeführt. Für
      die Jahre 2000 bis 2007 gibt die Beklagte an, dass an
      verschiedenen Stellen, darunter auch in den Terminals 1 und
      2, insgesamt fünfundvierzig Demonstrationen und Kundgebungen
      stattfanden. Bei den Versammlungen handelte es sich um
      Aktionen verschiedener Veranstalter unterschiedlicher Größe
      mit diversen Anliegen, teils bei der Versammlungsbehörde
      angemeldet, teils nicht, teils mit der Beklagten abgestimmt,
      teils nicht. Die kleinste Versammlung umfasste drei Personen,
      die größte circa 2.000 Personen. Auch die Beklagte selbst
      führte auf der Landseite im öffentlich zugänglichen Bereich
      des Flughafens wiederholt Aktionen und Werbeveranstaltungen
      zur Unterhaltung des Publikums durch, wie beispielsweise
      Public Viewing anlässlich der Fußballweltmeisterschaft
      2010. 


9  


5. Die Beschwerdeführerin betrat gemeinsam mit
      fünf weiteren Aktivisten der „Initiative gegen Abschiebungen“
      am 11. März 2003 den Terminal 1 des Flughafens, sprach
      an einem Abfertigungsschalter Mitarbeiter der Deutschen
      Lufthansa an und verteilte Flugblätter zu einer
      bevorstehenden Abschiebung. Mitarbeiter der Beklagten und
      Einsatzkräfte des Bundesgrenzschutzes beendeten die
      Aktion. 


10  


6. Mit Schreiben vom 12. März 2003 erteilte
      die Beklagte der Beschwerdeführerin ein „Flughafenverbot“ und
      wies sie darauf hin, gegen sie werde Strafantrag wegen
      Hausfriedensbruchs gestellt, sobald sie „erneut hier
      unberechtigt angetroffen“ werde. Mit einem erläuternden
      Schreiben vom 7. November 2003 wies die Beklagte die
      Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre
      Flughafenbenutzungsordnung darauf hin, sie dulde „mit uns
      nicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal aus Gründen des
      reibungslosen Betriebsablaufes und der Sicherheit
      grundsätzlich nicht“. 


11  


7. Das Amtsgericht wies die auf die Aufhebung
      des Meinungskundgabe- und Demonstrationsverbots zielende und
      gegen die Fraport AG gerichtete Klage der Beschwerdeführerin
      ab. Die Beklagte könne sich als Eigentümerin auf ihr
      Hausrecht berufen. Einer unmittelbaren Grundrechtsbindung
      unterliege sie nicht. Eine solche Grundrechtsbindung folge
      auch nicht aus dem Umstand, dass die öffentliche Hand
      mehrheitlich an der Beklagten beteiligt sei, da sich die
      Beteiligung nicht auf 100 % belaufe. Anhaltspunkte
      dafür, dass die Beklagte zu dem Zweck gegründet worden sei,
      Grundrechtsbindungen zu unterlaufen, bestünden nicht. Auch
      übe die Beklagte im Zusammenhang mit den Abschiebungen keine
      hoheitlichen Befugnisse aus. Sie unterliege wie sämtliche
      Privatrechtssubjekte nur einer mittelbaren
      Grundrechtsbindung, wonach die anzuwendenden Gesetze, aus
      denen sich ihre Rechte und Pflichten ergäben, unter
      Berücksichtigung der Grundrechte auszulegen seien. Nach
      Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Beklagten und dem
      Recht der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit und
      Versammlungsfreiheit ergebe sich, dass die Beklagte es nicht
      hinnehmen müsse, dass auf ihrem Gelände Meinungskundgaben und
      Demonstrationen stattfänden. Meinungs- und
      Versammlungsfreiheit seien Abwehrrechte gegenüber dem Staat,
      verliehen aber keine Rechte gegenüber einem Eigentümer, der
      auf seinem Gelände eine Versammlung nicht dulden wolle. Im
      Rahmen des § 903 BGB komme es nicht darauf an, ob die
      konkrete Grundrechtsbetätigung den Betriebsablauf auf dem
      Gelände der Beklagten tatsächlich beeinträchtige. Das
      Flughafenverbot sei weder willkürlich noch unverhältnismäßig,
      da es nur den Aufenthalt im Flughafen betreffe, der nach
      Nr. 4.2 der Flughafenbenutzungsordnung unrechtmäßig
      sei. 


12  


8. Das Landgericht wies die Berufung der
      Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Gründe des
      amtsgerichtlichen Urteils als unbegründet zurück. Ergänzend
      führte es aus: Entscheidend sei, dass die Beklagte im
      konkreten Fall keine öffentlichrechtlichen Aufgaben
      wahrgenommen habe. Die von der Beklagten als Beliehene im
      Bereich der Luftverkehrsverwaltung wahrgenommenen
      öffentlichen Aufgaben beschränkten sich auf die
      Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des
      Luftverkehrs. Demgegenüber gehöre die Zurverfügungstellung
      der Infrastruktur bei der Abschiebung nicht zu der
      öffentlichen Aufgabe der Luftverkehrsverwaltung. Im Rahmen
      der mittelbaren Grundrechtsbindung sei die Beklagte nur
      verpflichtet, den Zutritt zu Reisezwecken zu gewähren. Das
      Verbot selbst verstoße weder gegen Gesetze noch sei es
      sittenwidrig oder diskriminierend. 


13  


9. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der
      Beschwerdeführerin als unbegründet zurück (vgl. NJW 2006,
      S. 1054 ff.). 


14  


Die Befugnis der Beklagten, das Verbot
      auszusprechen, stütze sich auf das aus §§ 858 ff.,
      903, 1004 BGB folgende Hausrecht, das es seinem Inhaber
      ermögliche, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er
      den Zutritt zu der Örtlichkeit gestatte und wem er ihn
      verwehre. Das schließe das Recht ein, den Zutritt nur zu
      bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser
      Zwecke mittels eines Verbots durchzusetzen. 


15  


Einschränkungen des Hausrechts ergäben sich
      aus dem Kontrahierungszwang für Flugpassagiere, die die
      öffentlichrechtlichen Voraussetzungen zur Benutzung des
      Luftraums erfüllten, sowie aus der Öffnung des Flughafens für
      Begleitpersonen von Flugpassagieren und sonstige Besucher und
      Kunden der auf dem Flughafengelände angesiedelten Restaurants
      und Geschäfte. Die Beklagte gestatte hierdurch generell und
      unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Personen
      den Zutritt zum Flughafen, die sich im Rahmen des üblichen
      Verhaltens bewegten und den Betriebsablauf nicht störten.
      Daraus folge indes kein Anspruch der Beschwerdeführerin, den
      Flughafen auch für Aktionen wie die am 11. März 2003 zu
      benutzen. Mit solchem Verhalten würden die Nutzungszwecke
      überschritten. Die Beklagte stelle den Flughafen weder
      allgemein zur Verteilung von Flugblättern noch zur
      Durchführung von Protestaktionen und sonstigen Versammlungen
      zur Verfügung. Eine solche Nutzung sei auch mit der Funktion
      eines Flughafens unvereinbar. 


16  


Die Beklagte sei auch nicht mit Rücksicht auf
      die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5
      Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG verpflichtet, das
      Hausverbot aufzuheben. Dabei könne offenbleiben, ob eine
      unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten die Wahrnehmung
      öffentlicher Aufgaben voraussetze oder ob eine solche Bindung
      unabhängig davon bestehe. Das Verbot verletze nämlich auch
      dann keine Rechte der Beschwerdeführerin, wenn eine
      unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten unterstellt
      werde. 


17  


Art. 8 Abs. 1 GG begründe kein
      Nutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen
      Rechtsgrundsätzen bestehe, sondern setze die rechtliche
      Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus (unter
      Verweis auf BVerwGE 91, 135 <138>). Die
      Beschwerdeführerin könne auch nichts daraus herleiten, dass
      es der Beklagten möglicherweise nicht völlig freistehe, über
      Anträge auf Nutzung des Flughafengeländes jenseits seines
      Nutzungszwecks nach Belieben zu entscheiden, sondern dass sie
      gehalten sein könnte, hierbei auch das Interesse des
      jeweiligen Antragstellers an der Wahrnehmung seiner
      Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu
      berücksichtigen. Eine Duldungspflicht könne auch insoweit nur
      in Betracht kommen, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des
      Flughafens durch die Demonstration nicht oder allenfalls ganz
      geringfügig beeinträchtigt werde. Versammlungen, die geeignet
      seien, den Flughafenbetrieb zu stören, müsse die Beklagte
      jedenfalls auch unter Berücksichtigung von Art. 8
      Abs. 1 GG nicht hinnehmen. Solche die Abwicklung des
      Flugverkehrs störende Versammlungen strebe die
      Beschwerdeführerin indes an. 


18  


Die Beklagte sei auch nicht im Hinblick auf
      Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet, das
      Verbot aufzuheben. Das Hausrecht eines Flughafenbetreibers
      schütze die Funktionsfähigkeit des Flughafens und
      gewährleiste so die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, die
      dem Flugverkehr dienenden Anlagen gebrauchsfähig zu erhalten
      und vor Störungen zu schützen. Diene die Ausübung des
      Hausrechts - wie hier - der Verhinderung konkret drohender
      Betriebsstörungen, sei die damit verbundene Einschränkung der
      Meinungsfreiheit hinzunehmen. Das Verbot sei im Lichte von
      Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8
      Abs. 1 GG verhältnismäßig. Der Beklagten habe kein
      milderes Mittel als das Verbot zu Gebote gestanden, um die
      Beschwerdeführerin auch künftig zur Beachtung der zulässigen
      Nutzungszwecke anzuhalten. Außerdem beziehe sich das Verbot
      nur auf mit der Beklagten nicht abgestimmte Aktionen. Die
      Beklagte habe damit zu erkennen gegeben, wie sich auch aus
      Nr. 4.2 der Flughafenbenutzungsordnung ergebe, dass sie
      grundsätzlich bereit sei, im Einzelfall über eine Erlaubnis
      zu entscheiden. 


19  


10. Mit Schreiben vom 10. März 2006
      informierte die Beschwerdeführerin die Beklagte, dass sie am
      nächsten Tag im Terminal 2 des Flughafens für einige Minuten
      ihre Meinung zu den derzeit stattfindenden Abschiebungen nach
      Afghanistan kundgeben werde, ohne den Flugbetrieb in
      irgendeiner Weise stören zu wollen. Außerdem teilte sie mit,
      dass sie beim zuständigen Ordnungsamt für den gleichen Tag
      eine halbstündige kleine Versammlung im Terminal 1 des
      Flughafens angemeldet habe. Für beide Aktionen bat die
      Beschwerdeführerin die Beklagte um Erlaubnis. Unter Verweis
      auf das ausgesprochene Verbot versagte die Beklagte die
      Erlaubnis für beide Aktionen. Sollte die Beschwerdeführerin
      trotz des Verbots die Aktionen durchführen, werde man sie
      sofort aus den Terminals verweisen lassen und Strafantrag
      wegen Hausfriedensbruchs stellen. 

 

II. 


20  


Mit ihrer am 15. März 2006 eingelegten
      Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter
      anderem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5
      Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG. 


21  


Die Beklagte müsse sich die Grundrechte der
      Beschwerdeführerin unmittelbar entgegenhalten lassen. Dies
      ergebe sich daraus, dass die öffentliche Hand die Mehrheit
      ihrer Gesellschaftsanteile halte. Der Staat könne sich seiner
      Grundrechtsbindung durch eine „Flucht ins Privatrecht“ nicht
      entziehen. Hinzu komme, dass die Beklagte als Betreiberin
      eines Verkehrsflughafens im Sinne von § 38 Abs. 2
      Nr. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (im Folgenden:
      LuftVZO) öffentliche Infrastrukturleistungen anbiete und als
      Beliehene im Bereich der Luftverkehrsverwaltung öffentliche
      Aufgaben wahrnehme. Der von ihr betriebene Flughafen sei Teil
      der staatlichen Daseinsvorsorge. Unabhängig davon seien auch
      materiell private Rechtssubjekte unmittelbar an die
      Grundrechte gebunden, wenn sie Gefährdungslagen für
      grundrechtlich geschützte Autonomiebereiche herbeiführten,
      die den Freiheitsgefährdungen im Staat-Bürger-Verhältnis
      glichen. 


22  


Doch selbst wenn man nur eine mittelbare
      Grundrechtsbindung annehme, genügten die angegriffenen
      Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen von
      Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8
      Abs. 1 GG nicht. 


23  


Das von den Zivilgerichten bestätigte Verbot
      verletze die Beschwerdeführerin in ihrer
      Versammlungsfreiheit. Stellten private Eigentümer wie hier
      die Beklagte der Öffentlichkeit eine Fläche als Flanier- und
      Konsummeile zur Verfügung, verpflichte Art. 8
      Abs. 1 GG sie zur Überlassung dieser Fläche auch zu
      Versammlungszwecken. Aus der Öffnung eines kommunikativen
      Raums ergäben sich Duldungspflichten, denen sich die Beklagte
      aufgrund ihrer Aktionärsstruktur, der Wahrnehmung
      öffentlicher Aufgaben, der Sozialadäquanz des in Streit
      stehenden Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie aus dem
      unmittelbaren örtlichen Bezug zwischen dem Flughafen und dem
      Protestgegenstand nicht mit dem pauschalen Hinweis auf eine
      Betriebsstörung entziehen könne. Außerdem stehe das
      Grundrecht der Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen
      nicht unter dem Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG und
      könne insoweit nur im Hinblick auf kollidierende
      Verfassungsgüter eingeschränkt werden. Das zeitlich
      unbefristete, strafbewehrte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auf
      dem gesamten Flughafengelände schränke die Beschwerdeführerin
      in ihrer Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig ein, weil
      mildere Maßnahmen wie Anzeigepflichten, Differenzierungen
      nach der Größe der Versammlung oder die Festlegung bestimmter
      örtlicher Verbotszonen zu Gebote stünden. Außerdem mache es
      Spontanversammlungen unmöglich. 


24  


Daneben sei auch die Meinungsfreiheit der
      Beschwerdeführerin verletzt. Die Zivilgerichte hätten die
      Bedeutung des allgemein zugänglichen Raums für die
      Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin verkannt. Die
      Beklagte habe mit dem Flughafen ein Areal geschaffen, das in
      großem Umfang Einkaufs-, Gastronomie- und
      Dienstleistungsbetriebe vorhalte. Das Verteilen von
      Flugblättern in diesem öffentlich zugänglichen Raum
      überschreite nicht den Rahmen des von der Beklagten
      eröffneten Allgemeinverkehrs. Die Beklagte müsse es
      hinnehmen, wenn Besucher ihrer „Flug- und Erlebniswelt“ auch
      kritische Kommunikationsinhalte austauschten, und könne dies
      ebenso wenig verbieten, wie sie etwa auf den Inhalt von
      Tageszeitungen Einfluss nehmen könne, die in den
      Zeitungsläden auf dem Flughafengelände verkauft würden.
      Gesteigert werde die Duldungspflicht durch den engen
      Zusammenhang zwischen der geäußerten Kritik und der
      Örtlichkeit des Flughafens. Denn vom Flughafen aus werde ein
      Großteil der aus Deutschland durchgeführten Abschiebungen
      abgewickelt, gegen die sich der Protest richte. Schließlich
      sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit auch deshalb
      unverhältnismäßig, weil das Verbot die Meinungsfreiheit
      zeitlich unbefristet unter einen strafbewehrten
      Erlaubnisvorbehalt stelle. 

 

III. 


25  


Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
      Bundesverwaltungsgericht, die Hessische Staatskanzlei sowie
      die im Ausgangsverfahren beklagte Fraport AG Stellung
      genommen. 


26  


1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit,
      dass nach seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 113, 208
      <211>) ein privatrechtliches Unternehmen, das vom Staat
      beherrscht werde, der unmittelbaren Grundrechtsbindung
      unterliege. Allerdings folgten nach seiner Rechtsprechung aus
      dem Abwehrrecht des Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich
      keine Leistungsansprüche gegen den Staat und damit auch nicht
      gegen einen Träger einer öffentlichen Einrichtung auf
      Überlassung eines Grundstücks zu Demonstrationszwecken (vgl.
      BVerwGE 91, 135 <138 ff.>). Art. 8
      Abs. 1 GG begründe kein Benutzungsrecht, das nicht schon
      nach allgemeinen Grundsätzen bestehe. Der Träger einer
      öffentlichen Einrichtung sei allerdings nicht davon
      entbunden, bei der aus Anlass eines Antrags auf Erteilung
      einer Sondernutzungserlaubnis zu treffenden
      Ermessensentscheidung das Gewicht des Interesses des
      Antragstellers an der Wahrnehmung seines Grundrechts auf
      Versammlungsfreiheit gebührend zu berücksichtigen. 


27  


2. Die Hessische Staatskanzlei hält die
      Verfassungsbeschwerde nur im Hinblick auf die Rüge der
      Verletzung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1
      Satz 1 GG für zulässig. Im Übrigen sei sie teils mangels
      hinreichender Substantiierung, teils mangels
      Beschwerdebefugnis unzulässig. Jedenfalls sei die
      Verfassungsbeschwerde unbegründet. 


28  


a) Die Beklagte sei nicht unmittelbar an die
      Grundrechte gebunden. Sie falle als Gesellschaft des
      Privatrechts nicht unter Art. 1 Abs. 3 GG. Der
      Umstand, dass die Anteile an der Beklagten mehrheitlich im
      Eigentum der öffentlichen Hand stünden, mache sie selbst
      nicht zu einer Hoheitsträgerin. Die Beklagte sei vielmehr als
      Betreiberin eines Verkehrsflughafens Adressatin zahlreicher
      luftverkehrsrechtlicher Pflichten (§ 19a, § 27d
      Abs. 2, § 29a Luftverkehrsgesetz und § 45
      Abs. 1 Satz 1 LuftVZO). Eine behördenähnliche
      Eingliederung in den staatlichen Verwaltungsaufbau, die die
      Beklagte als „verlängerten Arm“ des Staates erscheinen lasse,
      sei hieraus nicht abzuleiten. Auch die im Luftverkehrsgesetz
      vorgesehene Möglichkeit, hoheitliche Befugnisse auf
      Privatpersonen zu übertragen, ändere hieran nichts. Bei
      gemischtwirtschaftlichen Unternehmen wie der Beklagten seien
      allein die öffentlichen Anteilseigner grundrechtsgebunden.
      Die Beteiligung der öffentlichen Hand dürfe nicht zur Folge
      haben, dass die ihrerseits grundrechtlich geschützte
      Beteiligung der privaten Anteilseigner wegen Grundrechten
      Dritter Begrenzungen über das übliche Maß hinaus erfahre.
      Außerdem seien öffentliche Anteilseigner nach dem Aktienrecht
      nicht imstande, einen bestimmenden Einfluss auf
      Einzelfallentscheidungen des Vorstandes auszuüben. Auch die
      von der Beklagten erbrachten öffentlichen
      Infrastrukturleistungen bewirkten eine unmittelbare
      Grundrechtsbindung nicht. Aus der Aufgabenwahrnehmung könne
      nicht geschlossen werden, dass sie auch dort an die
      Grundrechte gebunden sei, wo es gerade um die Verhinderung
      einer bestimmungswidrigen Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen
      gehe. 


29  


b) Auch eine mittelbare Grundrechtsbindung der
      Beklagten begründe nicht die Verpflichtung, privates Eigentum
      für die Ausübung von Grundrechten Dritter zur Verfügung zu
      stellen. Die Beklagte sei nur verpflichtet, jedem Nutzer
      diskriminierungsfrei die Teilnahme am Luftverkehr zu
      ermöglichen. Soweit in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung
      im Einzelfall aus einer Drittwirkung der Grundrechte
      Kontrahierungszwänge hergeleitet worden seien, könne daraus
      für den hier vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden,
      denn dort sei es anders als hier stets um eine begehrte
      Nutzung im Rahmen des jeweiligen Widmungszwecks gegangen.
      Auch die Werbung der Beklagten führe zu keiner Ausdehnung des
      Widmungszwecks hin zu einem unspezifischen Allgemeinverkehr.
      Bei einem Großflughafen wie dem Flughafen Frankfurt
      entsprächen Einkaufsmöglichkeiten jedenfalls mittelbar dem
      Widmungszweck. Ungeachtet dessen folge aus der Einrichtung
      von Geschäften kein allgemeines, durch das Hausrecht
      unbeschränkbares Zutrittsrecht für jedermann. Vielmehr seien
      die Flächen zu Konsumzwecken nicht anders zu beurteilen als
      Flächen im Eigentum eines sonstigen Privaten, also wie
      Kaufhäuser oder Einkaufszentren. Sie seien nicht mit
      Fußgängerzonen oder öffentlichen Plätzen vergleichbar, die
      straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. 


30  


c) Selbst wenn man eine unmittelbare
      Grundrechtsbindung der Beklagten unterstelle, seien die
      angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden. Die Beklagte müsse Versammlungen, die - wie die
      Aktionen der Beschwerdeführerin - geeignet seien, den
      Flughafenbetrieb zu stören, nicht hinnehmen. Abgesehen davon
      laufe eine allgemeine Öffnung der Terminalflächen für die von
      der Beschwerdeführerin verfolgten Zwecke der
      öffentlichrechtlichen Betriebssicherungspflicht nach
      § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zuwider. Diese
      könne die Beklagte nur gewährleisten, wenn sie Personen, die
      nicht am Flugverkehr teilnehmen wollten, den Zugang verwehren
      könne. Der Flughafen stelle für eine Vielzahl von
      gesellschaftlichen Gruppen ein attraktives
      Kommunikationsforum dar. Hätte die Beklagte daher die
      Aktionen der Beschwerdeführerin zu dulden, so wäre sie im
      Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch gegenüber
      anderen Gruppen gehalten, derartige Aktionen hinzunehmen, was
      zu einer konfliktträchtigen, kaum mehr kontrollierbaren
      Politisierung des sicherheitssensiblen Bereichs der Terminals
      führen würde. 


31  


3. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde
      im Hinblick auf die Rügen der Verletzung der Meinungsfreiheit
      und der Versammlungsfreiheit für unbegründet. 


32  


a) Sie selbst sei nicht unmittelbar an die
      Grundrechte gebunden. Auf die Aktionärsstruktur könne nicht
      abgestellt werden, weil die Frage der Grundrechtsbindung
      sonst von Zufälligkeiten des Börsenhandels abhängig gemacht
      und der Verkauf einer geringen Beteiligung eine völlige
      Änderung des grundrechtlichen Status bewirken würde. Der
      Annahme einer umfassenden Grundrechtsbindung eines
      gemischtwirtschaftlichen Unternehmens wie der Beklagten stehe
      das Grundrecht auf Eigentum der privaten Anteilseigner
      entgegen, die nicht zugleich Grundrechtsberechtigte und
      Grundrechtsadressaten sein könnten. 


33  


Aus der öffentlichen Aufgabe der Beklagten,
      die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs zu
      garantieren, könne nicht geschlossen werden, dass sie auch
      dort grundrechtsgebunden sei, wo es gerade nicht um den Zweck
      der Beförderung von Passagieren, sondern um eine darüber
      hinausgehende Nutzung gehe. Der öffentliche Charakter der
      Aufgabe führe schließlich auch nicht dazu, dass die
      Rechtsverhältnisse der Beklagten zu den Passagieren und
      Kunden des Flughafens öffentlichrechtlicher Natur seien.
      Ebenso wenig könne sich die Beschwerdeführerin auf die
      thematische Nähe des Versammlungsortes „Flughafen“ zu dem
      Protestgegenstand berufen. Für diesen rein örtlichen Bezug
      sei die Beklagte nicht verantwortlich. Die Beförderung zum
      Zweck der Abschiebung werde durch die dafür zuständigen
      Behörden veranlasst, die hierfür einen regulären
      Passagierplatz bei einer Fluggesellschaft buchten. Dabei sei
      die Beklagte verpflichtet, den zuständigen Behörden die
      Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Sie sei insoweit
      selbst Adressatin, nicht Akteurin hoheitlicher Maßnahmen.
      Gebunden sei die Beklagte mithin nur nach den für den
      gesamten Privatrechtsverkehr geltenden Grundsätzen der
      mittelbaren Grundrechtsbindung. Hieraus ergebe sich kein
      Anspruch eines Dritten auf Nutzung des in ihrem Eigentum
      stehenden Geländes. 


34  


b) Auch die Meinungsfreiheit der
      Beschwerdeführerin sei nicht verletzt. Meinungsäußerungen in
      Form des Verteilens von Flugblättern im Flughafen seien nicht
      von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Zwar
      umfasse die Meinungsfreiheit grundsätzlich auch die Wahl der
      Mittel und des Ortes einer Äußerung. Vorausgesetzt sei aber,
      dass der gewählte Ort für den Grundrechtsträger grundsätzlich
      frei verfügbar sei. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
      enthalte dagegen kein Teilhaberecht auf Zurverfügungstellung
      eines ansonsten nicht verfügbaren Ortes. Die grundrechtlich
      geschützte freie kommunikative Entfaltung gelte für den
      Bereich öffentlicher Straßen und Plätze, nicht aber
      uneingeschränkt für private oder öffentliche Einrichtungen
      über deren jeweilige Aufgabe und Widmung hinaus. Auch der
      öffentliche Eigentumsanteil und die Eröffnung des Verkehrs
      machten das Flughafengebäude nicht zum öffentlichen Raum, der
      jeder Ausübung kommunikativer Grundrechte offen zu stehen
      habe. 


35  


Wäre der von der Beklagten betriebene
      Flughafen ein Eigenbetrieb der öffentlichen Hand, so stünde
      er nicht im Gemein-, sondern lediglich im Anstaltsgebrauch.
      Das erlaubte Verhalten wäre von vornherein auf den der
      Widmung entsprechenden Anstaltszweck des Flughafens begrenzt.
      Selbst wenn man einen Flughafen als öffentliche Einrichtung
      im Gemeingebrauch qualifizieren wollte, wäre der zulässige
      Gebrauch auf den Widmungszweck begrenzt. Eine darüber
      hinausgehende Sondernutzung wäre in jedem Fall
      erlaubnispflichtig. Dies müsse erst recht für private
      Einrichtungen mit nur partiellen öffentlichen Aufgaben
      gelten. Auch auf öffentlichen Straßen sei das Verbreiten von
      Meinungen nicht als Gemeingebrauch, sondern als Sondernutzung
      zu bewerten, wenn es den Gemeingebrauch anderer
      beeinträchtigen könne. Hierbei komme es auf die örtlichen
      Verhältnisse an. Was auf Straßen noch Gemeingebrauch sei,
      könne unter den beengten Verhältnissen und angesichts der
      vielfältigen Nutzungsansprüche im Fall eines großen
      Flughafens schon Sondernutzung sein. Hier könnten schon
      kleinere Gruppen und eine an den Warteschlangen Flugblätter
      verteilende Person die Aufmerksamkeit für Durchsagen
      beeinträchtigen oder Flugpassagieren den Zugang versperren.
      Dem Ermessen des Trägers einer öffentlichen Einrichtung bei
      der Erlaubnis von Sondernutzungen entspreche bei einem
      privaten Träger der Erlaubnisvorbehalt für alle nicht der
      Widmung entsprechenden Nutzungen. 


36  


Auch das Angebot von „Kauflandschaften“ und
      „Erlebniswelten“ führe zu keiner Erweiterung des
      Widmungszwecks. Hierbei handele es sich um Einrichtungen, die
      lediglich den Zweck hätten, den Flugpassagieren die Zeit vor
      und nach dem Flug unterhaltsam zu gestalten. Faktisch sei
      hiermit keine entscheidende Widmungserweiterung verbunden. So
      stünden den rund 52 Millionen Passagieren und 6 Millionen
      Begleitpersonen im Jahr 2006 nur circa 4 Millionen Kunden
      gegenüber, die den Flughafen allein zu Einkaufs- oder
      Besichtigungszwecken aufgesucht hätten. Eine Erweiterung des
      Widmungszwecks und damit des Schutzbereichs der
      Meinungsfreiheit ergebe sich auch nicht durch die räumliche
      Beziehung zwischen dem Flughafen und der kritisierten
      Abschiebungspraxis. 


37  


Selbst wenn das Verteilen von Flugblättern in
      dem Flughafengebäude grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit
      falle, sei hiervon eine Anstiftung zu Straftaten, wie bei
      einer Aktion der Beschwerdeführerin im Juni 2004, bei der sie
      die Fluggäste dazu aufgefordert habe, zur Verhinderung einer
      Abschiebung das Handy im Flugzeug nicht abzuschalten, nicht
      umfasst. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit sei insoweit
      jedenfalls gerechtfertigt. Der Betreiber eines Flughafens
      müsse bestimmte Formen von Meinungsäußerungen, insbesondere
      Flugblattaktionen, kontrollieren dürfen, wenn diese geeignet
      seien, Betriebsstörungen herbeizuführen. Ebendies sei der
      Sinn der Erlaubnispflicht. Gesetzliche Grundlage und
      allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG
      sei das Hausrecht aus §§ 858, 903 BGB. Mindestens für
      die privaten Anteilseigner sei dieses Recht durch
      Art. 14 GG auch verfassungsrechtlich abgesichert. Dieses
      Hausrecht habe die Beklagte im Einklang mit Art. 5 GG
      ausgeübt. Selbst wenn das Eigentum durch die öffentliche
      Aufgabe und eine erweiterte Grundrechtsbindung im Sinne eines
      öffentlichen Kommunikationsraums überlagert sei, sei die
      durch das Verbot vorgenommene Beschränkung der
      Meinungsfreiheit als Zuordnung unterschiedlicher Grundrechte
      im Sinne einer Konfliktlösung zur Gefahrenabwehr
      gerechtfertigt. 


38  


Das Verbot des Flugblattverteilens ohne
      ausdrückliche Erlaubnis sei auch verhältnismäßig. Insoweit
      sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin die
      Möglichkeit bleibe, im öffentlichen Raum im unmittelbaren
      Umfeld des Flughafens, wie etwa am Charterbusbahnhof vor
      Terminal 1, auf ihre Meinung aufmerksam zu machen.
      Demgegenüber würde die Öffnung des Flughafens für vielfältige
      Meinungskundgaben zu einer Politisierung von
      Verkehrseinrichtungen führen. Konflikte wären vorprogrammiert
      und tendenziell unkontrollierbar. Flugpassagiere könnten sich
      für bestimmte Meinungen vereinnahmt fühlen, ohne - wie im
      öffentlichen Verkehrsraum - ausweichen zu können. All dies
      sei mit den Sicherheitspflichten für Flughafenbetreiber nicht
      vereinbar. 


39  


c) Ebenso wenig sei das Grundrecht der
      Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt.
      Weder die öffentliche Aufgabe noch die öffentliche
      Zugänglichkeit verschafften der Beschwerdeführerin einen
      Anspruch auf die Abhaltung einer Demonstration auf einem
      dafür nicht zur Verfügung gestellten Gelände. Das vom
      Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützte örtliche
      Selbstbestimmungsrecht beziehe sich nicht auf in fremdem
      Eigentum stehende Grundstücke und Einrichtungen. Wie die
      Vorschriften des Versammlungsgesetzes sei das Grundrecht auf
      Versammlungsfreiheit allein auf den öffentlichen Straßenraum
      zugeschnitten. Etwas anderes gelte nur für Versammlungen in
      geschlossenen Räumen, um die es aber wegen der freien
      Zugänglichkeit der Terminals nicht gehe. 


40  


Würde man die Terminals dem öffentlichen
      Straßenraum gleichstellen, hätte dies schwere Folgen für die
      Funktionsfähigkeit des Flughafens. Nach allgemeinem
      Versammlungsrecht müsste zunächst jede angemeldete
      Versammlung und jede Spontanversammlung hingenommen werden.
      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung könnten einen Eingriff
      nicht rechtfertigen. Behinderungen Dritter müssten bis zur
      Grenze der Unfriedlichkeit hingenommen werden. Einzelne
      Straftaten würden die ganze Versammlung nicht unfriedlich
      werden lassen. Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und
      Empfindlichkeiten von Staatsgästen dürften keine Rolle
      spielen. Die Versammlungsfreiheit würde sich grundsätzlich
      auch auf die Verwendung von Megafonen und Transparenten
      erstrecken. Die Kosten der Reinigung müssten von dem Träger
      der Baulast übernommen werden. Bei einem solchen Szenario
      müssten die Zuständigkeiten zwischen der Beklagten, der Stadt
      Frankfurt am Main und der Landespolizei neu verteilt werden.
      Eine solche Zuständigkeitsverteilung könne allein der
      Gesetzgeber regeln. Jedenfalls aber sei eine drastisch
      erhöhte Präsenz der Landespolizei vonnöten. 


41  


Selbst wenn die Versammlungsfreiheit
      grundsätzlich auch Demonstrationen in den Terminals umfasse,
      sei das hier in Rede stehende Verbot zur Gefahrenabwehr
      gerechtfertigt. Der Flughafen sei eine besonders
      störungssensible Einrichtung, die nur bei hoher Disziplin
      aller Beteiligter funktioniere: Der Lärm der
      Versammlungsteilnehmer, insbesondere durch Trillerpfeifen,
      könne die Vernehmbarkeit und Verständlichkeit von
      Lautsprecherdurchsagen erschweren. Durch herumstehende
      Gruppen könnten Fluchtwege und Notausgänge verstellt, der
      Brandschutz erschwert und Rettungseinsätze behindert werden.
      Bei unübersichtlichen Menschenmengen könne der Raum nicht
      mehr auf stehengelassene Gepäckstücke kontrolliert werden.
      Aus der Menschenmenge heraus könnten leichter Terroranschläge
      verübt werden. Es bestehe kaum die Möglichkeit,
      Flugpassagiere von einem Terminalbereich in einen anderen
      umzuleiten. Außerdem sei mit Konfrontationen zwischen
      Versammlungsteilnehmern und Flugpassagieren zu rechnen, die
      befürchteten, ihren Flug zu verpassen. Der Flughafen sei
      insoweit mit einer städtischen Fußgängerzone nicht zu
      vergleichen. 


42  


Ein generelles Demonstrationsverbot im
      Flughafen sei auch verhältnismäßig. Mildere Mittel wie etwa
      die Verweisung auf den Außenbereich des Flughafens würden
      bereits regelmäßig ergriffen. Die Folgen des Verbots für die
      Beschwerdeführerin seien im Hinblick auf die räumlichen
      Alternativen gering. Wären Versammlungen in den Terminals des
      Flughafens zulässig, stünde zu befürchten, dass sich diese zu
      einer der „Haupt-Demonstrationsarenen“ der Republik
      entwickeln würden. Sicherheit und die ordnungsgemäße
      Abwicklung des Verkehrs wären nicht mehr oder nur noch unter
      Inkaufnahme einer unzumutbaren Aufrüstung und eines Umbaus
      des gesamten Terminalbereichs zu gewährleisten. So habe die
      Beklagte in Absprache mit der Polizei für den Fall von
      Demonstrationen, die unbeherrschbar zu werden drohten,
      entschieden, den betreffenden Terminal zu schließen und nur
      noch Passagiere mit Flugtickets hineinzulassen. Ein solches
      Vorgehen ziehe indes regelmäßig eine Flut von Beschwerden und
      Schadensersatzforderungen nach sich und bedeute letztlich,
      dass die Beklagte ihre betrieblichen Prozesse selbst
      blockiere. 

 

IV. 


43  


In der mündlichen Verhandlung haben sich die
      Beschwerdeführerin und die Beklagte als Äußerungsberechtigte
      sowie als sachkundige Auskunftspersonen Vertreter von Amnesty
      International - Sektion der Bundesrepublik Deutschland
      e.V. -, des Bundesverbandes Öffentliche Dienstleistungen
      - Deutsche Sektion des CEEP e.V. -, des Deutschen
      Gewerkschaftsbundes - Bezirk Hessen-Thüringen -
      sowie der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main und
      der Polizeidirektion Flughafen des Polizeipräsidiums
      Frankfurt am Main geäußert. 

 

B. 


44  


Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
      begründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte
      verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus
      Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1
      Satz 1 GG. 

 

I. 


45  


Die Beklagte ist gegenüber der
      Beschwerdeführerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
      Entsprechend kann sie sich zur Rechtfertigung des von ihr
      ausgesprochenen Flughafenverbots nicht ihrerseits auf eigene
      Grundrechte berufen. 


46  


1. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen
      enthebt die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die
      Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG. Dies gilt
      sowohl für die Verwendung von zivilrechtlichen
      Handlungsformen als auch für den Einsatz privatrechtlicher
      Organisations- und Gesellschaftsformen. Von der öffentlichen
      Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen
      unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende
      öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts
      organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. 


47  


a) Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG
      binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
      Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten
      nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder
      Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern
      binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Der
      Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen
      und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen.
      Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen, die - auf den
      jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den
      Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger
      getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst.
      Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des
      Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln
      staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in
      Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags
      erfolgt. 


48  


Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine
      elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger
      prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der
      Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie
      Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität
      selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten
      Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach
      subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne
      hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre
      Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein
      relativ und - insbesondere nach Maßgabe der
      Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber
      handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für
      die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine
      Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier
      subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher
      Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor
      den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden
      dementsprechend von der Verfassung umfassend an die
      Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem
      Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine
      Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an
      die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher
      Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine
      Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine
      Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der
      Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1
      Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist
      ihm verstellt. 


49  


b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung
      betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig
      im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch
      gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der
      öffentlichen Hand beherrscht werden. 


50  


aa) Für öffentliche Unternehmen in
      Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der
      öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die
      Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des
      jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen
      selbst (vgl. BVerwGE 113, 208 <211>; Rüfner, in:
      Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 117
      Rn. 49; Ehlers, Gutachten E für den 64. DJT
      <2002>, S. E 39; Dreier, in: Dreier, GG,
      Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3
      Rn. 69 f.; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht
      II, 25. Aufl. 2009, Rn. 187; Höfling, in: Sachs,
      GG, 5. Aufl. 2009, Art. 1 Rn. 104). Dies
      entspricht dem Charakter eines solchen Unternehmens als
      verselbständigter Handlungseinheit und stellt eine effektive
      Grundrechtsbindung unabhängig davon sicher, ob, wieweit und
      in welcher Form der oder die Eigentümer
      gesellschaftsrechtlich auf die Leitung der Geschäfte Einfluss
      nehmen können und wie - bei Unternehmen mit
      verschiedenen öffentlichen Anteilseignern - eine
      Koordination der Einflussrechte verschiedener öffentlicher
      Eigentümer zu gewährleisten wäre. Aktivitäten öffentlicher
      Unternehmen bleiben unabhängig von der Ausgestaltung der
      gesellschaftsrechtlichen Einflussrechte eine Form staatlicher
      Aufgabenwahrnehmung, bei der die Unternehmen selbst
      unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind. 


51  


bb) Nichts anderes hat für
      gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an denen sowohl private
      wie öffentliche Anteilseigner beteiligt sind, zu gelten, wenn
      diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. 


52  


(1) Auch bei gemischtwirtschaftlichen
      Unternehmen erfasst die Frage der Grundrechtsbindung das
      jeweilige Unternehmen insgesamt und kann nur einheitlich
      beantwortet werden. Sie sind gleichfalls als verselbständigte
      Handlungseinheiten tätig. Die Grundrechtsbindung der hinter
      den Unternehmen stehenden öffentlichen Eigentümer und ihre
      gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsbefugnisse allein sind
      ungeeignet, die Grundrechtsbindung solcher Unternehmen zu
      ersetzen und machen sie insbesondere nicht überflüssig. Schon
      grundsätzlich kann eine Grundrechtsbindung nicht quotenweise
      realisiert werden. Auch sind die Einwirkungsrechte der
      Anteilseigner auf die laufende Geschäftsführung
      gesellschaftsrechtlich vielfach beschränkt, so dass
      - insbesondere im Aktienrecht (vgl. etwa § 119
      Abs. 2 AktG), und unter Berücksichtigung des
      Mitbestimmungsrechts - eine Grundrechtsbindung selbst
      durch die Mehrheit der Eigentümer vielfach nicht durchsetzbar
      ist. Überdies wäre die Geltendmachung von Grundrechten über
      den Umweg der Einwirkungsrechte, zumal wenn an einem
      Unternehmen mehrere öffentliche Anteilseigner beteiligt sind,
      vom Verfahren und Zeitaufwand her zu schwerfällig, um einen
      effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen. 


53  


(2) Ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen
      unterliegt dann der unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn es
      von den öffentlichen Anteilseignern beherrscht wird. Dies ist
      in der Regel der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile
      im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Insoweit kann
      grundsätzlich an entsprechende zivilrechtliche Wertungen
      angeknüpft werden (vgl. §§ 16, 17 AktG, Art. 2
      Abs. 1 Buchstabe f Richtlinie 2004/109/EG). Ob in
      besonderen Fällen dieses Kriterium zu ergänzen ist, bedarf
      hier keiner Entscheidung. 


54  


Das Kriterium der Beherrschung mit seiner
      Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse
      stellt danach nicht auf konkrete Einwirkungsbefugnisse
      hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die
      Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen: Anders als
      in Fällen, in denen die öffentliche Hand nur einen
      untergeordneten Anteil an einem privaten Unternehmen hält,
      handelt es sich dann grundsätzlich nicht um private
      Aktivitäten unter Beteiligung des Staates, sondern um
      staatliche Aktivitäten unter Beteiligung von Privaten. Für
      sie gelten unabhängig von ihrem Zweck oder Inhalt die
      allgemeinen Bindungen staatlicher Aufgabenwahrnehmung. Bei
      der Entfaltung dieser Aktivitäten sind die öffentlich
      beherrschten Unternehmen unmittelbar durch die Grundrechte
      gebunden und können sich umgekehrt gegenüber Bürgern nicht
      auf eigene Grundrechte stützen. 


55  


(3) Die Rechte der privaten Anteilseigner
      erfahren hierdurch keine ungerechtfertigte Einbuße: Ob diese
      sich an einem öffentlich beherrschten Unternehmen beteiligen
      oder nicht, liegt in ihrer freien Entscheidung, und auch wenn
      sich die Mehrheitsverhältnisse erst nachträglich ändern,
      steht es ihnen - wie bei der Änderung von
      Mehrheitsverhältnissen sonst - frei, hierauf zu
      reagieren. Sofern sich Private indes an solchen Unternehmen
      beteiligen, haben sie an den Chancen und Risiken, die sich
      aus den Handlungsbedingungen der öffentlichen Hand ergeben,
      gleichermaßen teil. Ohnehin unberührt bleibt ihre
      Rechtsstellung als Grundrechtsträger insbesondere des
      Eigentumsgrundrechts unmittelbar gegenüber den öffentlichen
      Anteilseignern oder sonst gegenüber der öffentlichen
      Gewalt. 


56  


c) Mit der unmittelbaren
      Grundrechtsbindung und der damit fehlenden Berechtigung, sich
      in einem Zivilrechtsstreit gegenüber Privaten auf eigene
      Grundrechte zu berufen, unterliegen öffentlich beherrschte
      Unternehmen spezifischen Beschränkungen, denen materiell
      private beziehungsweise privat beherrschte Unternehmen nicht
      unterliegen. Die Auswirkungen dieser Grundrechtsbindung sind,
      da im Rahmen des Zivilrechts verbleibend, jedoch begrenzt.
      Insbesondere wird die öffentliche Hand hierdurch nicht
      grundsätzlich daran gehindert, in adäquater und weithin
      gleichberechtigter Weise wie Private die Handlungsinstrumente
      des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung zu nutzen und
      auch sonst am privaten Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Dies
      schließt umgekehrt allerdings nicht aus, dass möglicherweise
      Private - etwa im Wege der mittelbaren
      Drittwirkung - unbeschadet ihrer eigenen Grundrechte
      ähnlich oder auch genauso weit durch die Grundrechte in
      Pflicht genommen werden, insbesondere wenn sie in
      tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder
      Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der
      Staat. 


57  


aa) Viele typische Gefährdungslagen für
      den Grundrechtsschutz entstehen im Privatrecht von vornherein
      nicht, da dort dem Staat keine spezifischen
      Eingriffsbefugnisse zu Gebote stehen. Einseitig verbindliches
      Handeln ist ihm im Privatrecht nur sehr begrenzt - etwa
      wie vorliegend unter Rückgriff auf die zivilrechtlichen
      Eigentümerbefugnisse, insbesondere das Hausrecht -
      eröffnet. Sofern hingegen Grundrechte im Rahmen von
      Vertragsbeziehungen in Frage stehen, ist es möglich, dass
      mangels einseitiger Entscheidungsgewalt der öffentlichen Hand
      schon kein Eingriff in Grundrechte stattfindet oder bei einer
      Grundrechtsbeschränkung die Freiwilligkeit des
      Vertragsschlusses seitens des Bürgers im konkreten Fall mit
      in Rechnung zu stellen ist. Auch hindert die unmittelbare
      Grundrechtsbindung öffentlich beherrschte Unternehmen nicht,
      sich erwerbswirtschaftlich am Wirtschaftsverkehr zu
      beteiligen. Insbesondere verbietet auch Art. 3
      Abs. 1 GG Differenzierungen nicht, die an marktrelevante
      Kriterien wie Produktqualität, Zuverlässigkeit und
      Zahlungsfähigkeit anknüpfen, um ein wettbewerbliches
      Wirtschaften des Unternehmens zu ermöglichen. 


58  


bb) Allerdings sind die
      Grundrechtsbindung und die ihr entsprechende fehlende
      Grundrechtsberechtigung nicht ohne Bedeutung. Sie verwehren
      öffentlich beherrschten Unternehmen insbesondere, sich auf
      die Subjektivität gewillkürter Freiheit zu berufen. So kann
      die öffentliche Hand zwar die zivilrechtlichen
      Eigentümerbefugnisse - wie vorliegend das
      Hausrecht - nutzen, jedoch entheben diese nicht davon,
      insbesondere einseitig verbindliche Entscheidungen durch
      legitime Gemeinwohlzwecke am Maßstab der Grundrechte und des
      Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen. Praktische
      Bedeutung erlangt die Grundrechtsbindung vor allem als
      Verpflichtung zu rechtsstaatlicher Neutralität bei der
      Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen. Öffentliche
      einschließlich der öffentlich beherrschten Unternehmen können
      zwar ihre Kundenbeziehungen nach der Logik des Marktes
      gestalten, jedoch steht es ihnen nicht frei, ihre
      wirtschaftliche Tätigkeit nach Belieben mit subjektiv
      weltanschaulichen Präferenzen oder Zielsetzungen und hierauf
      beruhenden Differenzierungen zu verbinden. 


59  


cc) Die unmittelbare Grundrechtsbindung
      öffentlich beherrschter Unternehmen unterscheidet sich somit
      grundsätzlich von der in der Regel nur mittelbaren
      Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen
      - insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren
      Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen
      Schutzpflichten - unterworfen sind. Während diese auf
      einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger
      beruht, dient jene dem Ausgleich bürgerlicher
      Freiheitssphären untereinander und ist damit von vornherein
      relativ. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wirkung der
      Grundrechte und damit die - sei es mittelbare, sei es
      unmittelbare - Inpflichtnahme Privater in jedem Fall
      weniger weit reicht. Je nach Gewährleistungsinhalt und
      Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung
      Privater einer Grundrechtsbindung des Staates vielmehr nahe
      oder auch gleich kommen. Für den Schutz der Kommunikation
      kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private
      Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen
      öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in
      Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der
      Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher
      dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren.
      Wieweit dieses heute in Bezug auf die Versammlungsfreiheit
      oder die Freiheit der Meinungsäußerung auch für materiell
      private Unternehmen gilt, die einen öffentlichen Verkehr
      eröffnen und damit Orte der allgemeinen Kommunikation
      schaffen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 


60  


2. Die Beklagte ist als
      Aktiengesellschaft, deren Anteile zu mehr als 50 % von
      öffentlichen Anteilseignern gehalten werden, folglich
      unmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetzes
      gebunden. 

 

II. 


61  


Die angegriffenen Entscheidungen der
      Zivilgerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
      Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG. 


62  


1. Das durch die angegriffenen
      Entscheidungen bestätigte Verbot, im Frankfurter Flughafen
      ohne Erlaubnis der Beklagten Versammlungen durchzuführen,
      greift in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gemäß
      Art. 8 Abs. 1 GG ein. 


63  


a) aa) Art. 8 Abs. 1 GG schützt
      die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer
      gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen
      Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung
      örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>;
      111, 147 <154 f.>). Als Freiheit zur kollektiven
      Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine
      freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <344 f.>). In ihrer idealtypischen
      Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche
      Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in
      der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser
      Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon
      durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die
      Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung
      nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315
      <345>). 


64  


bb) Art. 8 Abs. 1 GG
      gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo
      und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden
      soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden
      Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den
      Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer
      öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu
      bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über
      Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <343>). Die Bürger sollen damit selbst
      entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls
      auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder
      Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen
      können. 


65  


(1) Die Versammlungsfreiheit verschafft
      damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten.
      Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten,
      die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder
      zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten
      Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von
      Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in
      eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen
      ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt
      wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder
      Krankenhaus. 


66  


(2) Demgegenüber verbürgt die
      Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort,
      wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. 


67  


Dies betrifft - unabhängig von
      einfachrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts -
      zunächst den öffentlichen Straßenraum. Dieser ist das
      natürliche und geschichtlich leitbildprägende Forum, auf dem
      Bürger ihre Anliegen besonders wirksam in die Öffentlichkeit
      tragen und hierüber die Kommunikation anstoßen können. Vor
      allem innerörtliche Straßen und Plätze werden heute als
      Stätten des Informations- und Meinungsaustausches sowie der
      Pflege menschlicher Kontakte angesehen. In verstärktem Maß
      gilt dies für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche;
      die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs ist ein
      wesentliches Anliegen, das mit solchen Einrichtungen verfolgt
      wird (vgl. Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht,
      7. Aufl. 2010, S. 730). Das Versammlungsrecht knüpft an
      diese Funktion an. Dabei beachtet es die allgemeinen straßen-
      und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die es jedoch
      partiell überlagert, sofern dies für eine effektive
      Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist.
      Öffentliche Versammlungen und Aufzüge finden hier die
      Bedingungen, um Forderungen 
      einem allgemeinen Publikum zu Gehör zu bringen und Protest
      oder Unmut sinnbildlich „auf die Straße zu tragen“. 


68  


Entsprechendes gilt aber auch für Stätten
      außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in
      ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und
      Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Wenn heute die
      Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und
      Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren,
      Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten ergänzt wird,
      kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher
      Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine
      unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege
      der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden
      können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Flächen sich in
      eigenen Anlagen befinden oder in Verbindung mit
      Infrastruktureinrichtungen stehen, überdacht oder im Freien
      angesiedelt sind. Grundrechtlich ist auch unerheblich, ob ein
      solcher Kommunikationsraum mit den Mitteln des öffentlichen
      Straßen- und Wegerechts oder des Zivilrechts geschaffen
      wird. Ein Verbot von Versammlungen kann auch nicht als Minus
      zu der Nichtöffnung des Geländes und damit als bloße
      Versagung einer freiwilligen Leistung angesehen werden.
      Vielmehr besteht zwischen der Eröffnung eines Verkehrs zur
      öffentlichen Kommunikation und der Versammlungsfreiheit ein
      unaufhebbarer Zusammenhang: Dort wo öffentliche
      Kommunikationsräume eröffnet werden, kann der unmittelbar
      grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei
      gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den
      Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zulässigen
      Nutzungen ausnehmen: Er würde sich damit in Widerspruch zu
      der eigenen Öffnungsentscheidung setzen. 


69  


(3) Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs,
      die neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung
      von Versammlungen in Anspruch genommen werden können, sind
      zunächst nur solche, die der Öffentlichkeit allgemein
      geöffnet und zugänglich sind. Ausgeschlossen sind
      demgegenüber zum einen Orte, zu denen der Zugang individuell
      kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet
      wird. Wenn eine individuelle Eingangskontrolle wie an der
      Sicherheitsschleuse zum Abflugbereich für eine Einrichtung
      sicherstellt, dass nur bestimmte Personen - die
      Flugpassagiere, um ihre Reise anzutreten - Zutritt
      haben, ist dort kein allgemeiner Verkehr eröffnet. Die
      Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit kann an solchen Orten
      nicht beansprucht werden. 


70  


Zum anderen beantwortet sich die Frage, ob ein
      solcher außerhalb öffentlicher Straßen, Wege und Plätze
      liegender Ort als ein öffentlicher Kommunikationsraum zu
      beurteilen ist, nach dem Leitbild des öffentlichen Forums
      (vgl. zu ähnlichen Kriterien: Supreme Court of Canada,
      Committee for the Commonwealth of Canada v. Canada,
      <1991> 1 S. C. R. 139; Supreme Court of the United
      States, International Society for Krishna Consciousness
       v. Lee, 505 U.S. 672 <1992>). Dieses ist
      dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von
      verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann
      und hierdurch ein vielseitiges und offenes
      Kommunikationsgeflecht entsteht. Abzugrenzen ist dies von
      Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach
      nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und
      entsprechend ausgestaltet sind. Wenn Orte in tatsächlicher
      Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer
      bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen - außerhalb
      privater Nutzungsrechte - die Durchführung von Versammlungen
      nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden. Anders
      ist dies indes dort, wo die Verbindung von Ladengeschäften,
      Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und
      Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schafft und so
      Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen. Werden Räume
      in dieser Weise für ein Nebeneinander verschiedener, auch
      kommunikativer Nutzungen geöffnet und zum öffentlichen Forum,
      kann aus ihnen gemäß Art. 8 Abs. 1 GG auch die
      politische Auseinandersetzung in Form von kollektiven
      Meinungskundgaben durch Versammlungen nicht herausgehalten
      werden. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet den Bürgern
      für die Verkehrsflächen solcher Orte das Recht, das Publikum
      mit politischen Auseinandersetzungen, gesellschaftlichen
      Konflikten oder sonstigen Themen zu konfrontieren. Solche
      Möglichkeiten, Aufmerksamkeit zu erzielen, sind als Grundlage
      der demokratischen Willensbildung mit der
      Versammlungsfreiheit gewollt und bilden ein konstituierendes
      Element der demokratischen Staatsordnung. 


71  


b) Hiervon ausgehend greift die
      Bestätigung des von der Beklagten ausgesprochenen
      Flughafenverbots durch die angegriffenen Entscheidungen in
      die Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. 


72  


Das Begehren der Beschwerdeführerin, im
      Frankfurter Flughafen Versammlungen durchzuführen, fällt
      nicht schon aus dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
      heraus. Der Frankfurter Flughafen ist in wesentlichen
      Bereichen als Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs
      ausgestaltet. Zwar gilt dies nicht für den gesamten
      Flughafen. So ist eine Berufung auf die Versammlungsfreiheit
      für die Sicherheitsbereiche, die nicht allgemein zugänglich
      sind, ebenso ausgeschlossen wie für solche Bereiche, die nur
      bestimmten Funktionen (zum Beispiel der Gepäckausgabe)
      dienen. Jedoch umfasst der Flughafen auch große Bereiche, die
      als Orte des Flanierens und des Gesprächs, als Wege zum
      Einkaufen und zu Gastronomiebetrieben ausgestaltet sind und
      hierfür einen allgemeinen Verkehr eröffnen. Unter der Rubrik
      „Einkaufen und Erleben“ wirbt die Beklagte, die sich als
      „City in the City“ versteht, im Internet: „Airport Shopping
      für alle!“, „Auf 4.000 Quadratmetern zeigt sich der neue
      Marktplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!“.
      Hier sind ersichtlich Orte als allgemein zugängliche
      öffentliche Foren ausgestaltet, deren Verkehrsflächen
      Versammlungen damit grundsätzlich offenstehen. 


73  


Die Beklagte untersagt der Beschwerdeführerin
      demgegenüber für die Zukunft zeitlich unbegrenzt - und
      damit ohne Ansehung der durch eine bestimmte Versammlung
      konkret drohenden Beeinträchtigungen des
      Betriebsablaufs - die Durchführung von Versammlungen
      ohne ihre Erlaubnis für den gesamten Bereich des Flughafens.
      Indem die angegriffenen Entscheidungen dieses Verbot
      bestätigen, greifen sie in die Versammlungsfreiheit der
      Beschwerdeführerin ein. 


74  


2. Der Eingriff unterliegt im Hinblick
      auf die formelle Verfassungsmäßigkeit der das Grundrecht der
      Versammlungsfreiheit einschränkenden Ermächtigungsgrundlage
      keinen Bedenken. Die Beklagte kann sich für die Beschränkung
      von Versammlungen im Frankfurter Flughafen grundsätzlich auf
      die Eigentümerbefugnisse des Bürgerlichen Gesetzesbuches
      stützen. Sie hat deren Ausübung allerdings am Grundrecht der
      Versammlungsfreiheit auszurichten. 


75  


a) Die Versammlungsfreiheit ist nicht
      vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr können Versammlungen
      unter freiem Himmel gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch
      Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Diesem
      Gesetzesvorbehalt unterfallen auch Versammlungen im Innern
      des Frankfurter Flughafens. 


76  


aa) Versammlungen an Orten allgemeinen
      kommunikativen Verkehrs sind Versammlungen unter freiem
      Himmel im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG und
      unterliegen dem Gesetzesvorbehalt. Dies gilt unabhängig
      davon, ob die der Allgemeinheit geöffneten Orte als solche in
      der freien Natur oder in geschlossenen Gebäuden liegen.
      Maßgeblich ist, dass Versammlungen an solchen Orten
      ihrerseits in einem öffentlichen Raum, das heißt inmitten
      eines allgemeinen Publikumsverkehrs stattfinden und von
      diesem nicht räumlich getrennt sind. 


77  


Der Begriff der „Versammlung unter freiem
      Himmel“ des Art. 8 Abs. 2 GG darf nicht in einem
      engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten
      Veranstaltungsort verstanden werden. Sein Sinn erschließt
      sich vielmehr zutreffend erst in der Gegenüberstellung der
      ihm unterliegenden versammlungsrechtlichen Leitbilder:
      Während „Versammlungen unter freiem Himmel“ idealtypisch
      solche auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind, steht dem
      als Gegenbild die Versammlung in von der Öffentlichkeit
      abgeschiedenen Räumen wie etwa in Hinterzimmern von
      Gaststätten gegenüber. Dort bleiben die
      Versammlungsteilnehmer unter sich und sind von der
      Allgemeinheit abgeschirmt, so dass Konflikte, die eine
      Regelung erforderten, weniger vorgezeichnet sind.
      Demgegenüber finden Versammlungen „unter freiem Himmel“ in
      der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten
      Öffentlichkeit statt (vgl. Arbeitskreis Versammlungsrecht,
      Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes,
      Enders/Hoffmann-Riem/Kniesel/Poscher/Schulze-Fielitz
      , 2011, Begründung zu § 10, S. 34). Hier
      besteht im Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer mit
      Dritten ein höheres, weniger beherrschbares
      Gefahrenpotential: Emotionalisierungen der durch eine
      Versammlung herausgeforderten Auseinandersetzung können sich
      im Gegenüber zu einem allgemeinen Publikum schneller
      zuspitzen und eventuell Gegenreaktionen provozieren. Die
      Versammlung kann hier leichter Zulauf finden, sie bewegt sich
      als Kollektiv im öffentlichen Raum. Art. 8 Abs. 2
      GG ermöglicht es dem Gesetzgeber, solche Konflikte abzufangen
      und auszugleichen. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass in
      solcher Berührung mit der Außenwelt ein besonderer,
      namentlich organisations- und verfahrensrechtlicher
      Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen
      Voraussetzungen für die Ausübung des Versammlungsrechts zu
      schaffen, anderseits kollidierende Interessen anderer
      hinreichend zu wahren (vgl. BVerfGE 69, 315 <348>). 


78  


bb) Hiervon ausgehend unterliegen die von
      der Beschwerdeführerin erstrebten Versammlungen im
      Frankfurter Flughafen dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8
      Abs. 2 GG. Zwar liegen die Orte, für die die
      Beschwerdeführerin die Versammlungsfreiheit in Anspruch
      nimmt, hauptsächlich im Innern des Flughafens und sind damit
      überdacht und seitlich begrenzt. Die beabsichtigten
      Versammlungen sollen jedoch nicht in eigenen, von den anderen
      Flughafengästen abgeschirmten Räumlichkeiten durchgeführt
      werden, sondern inmitten des allgemeinen Flughafenpublikums,
      an das sich die kollektiven Meinungskundgaben richten. Im
      Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG gelten deshalb
      Versammlungen in derartigen Räumlichkeiten als „Versammlungen
      unter freiem Himmel“, die nach allgemeinen Grundsätzen
      gesetzlich beschränkt werden können. 


79  


b) Die Vorschriften des Bürgerlichen
      Gesetzbuches können als ein die Versammlungsfreiheit
      beschränkendes Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG
      herangezogen werden. Das zivilrechtliche Hausrecht gemäß
      § 903 Satz 1, § 1004 BGB ist dementsprechend
      grundsätzlich geeignet, Eingriffe in die Versammlungsfreiheit
      zu rechtfertigen. Unberührt bleiben hiervon die
      Versammlungsgesetze als maßgebliche Rechtsgrundlage der
      Befugnisse der Versammlungsbehörden für alle Orte allgemeinen
      kommunikativen Verkehrs. 


80  


aa) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 8
      Abs. 2 GG erlaubt es dem Gesetzgeber,
      Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen, aufgrund derer die
      Versammlungsfreiheit beschränkt werden kann. Der Gesetzgeber
      kann staatlichen Behörden die Befugnis einräumen,
      Versammlungen unter bestimmten Bedingungen mit beschränkenden
      Verfügungen zu versehen oder sie erforderlichenfalls auch zu
      untersagen. Soweit in dieser Weise spezifische hoheitliche
      Entscheidungsbefugnisse geschaffen werden und entsprechende
      Entscheidungen einseitig durchsetzbar sind, verlangt
      Art. 8 Abs. 2 GG eine bewusste und ausdrücklich auf
      die Versammlungsfreiheit der Bürger bezogene Regelung durch
      den Gesetzgeber. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen in
      hinreichend bestimmter und normenklarer Weise zumindest in
      den Grundzügen vom Gesetzgeber selbst festgelegt werden. Dem
      entspricht, dass für entsprechende Regelungen auch das
      Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt
      und die in ihm liegende Warnfunktion entfaltet. 


81  


Durch das Versammlungsgesetz des Bundes, das
      im Land Hessen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1
      GG bis zur Ablösung durch ein Versammlungsgesetz des Landes
      fortgilt, hat der Gesetzgeber von diesem Gesetzesvorbehalt
      Gebrauch gemacht. Das Versammlungsgesetz ist dabei nicht auf
      Versammlungen im öffentlichen Straßenraum beschränkt, sondern
      erstreckt sich auf alle öffentlichen Versammlungen,
      unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem Grund
      stattfinden. Es findet damit auf Versammlungen im Frankfurter
      Flughafen Anwendung. 


82  


bb) Dies lässt unberührt, dass die
      öffentliche Hand, wenn sie in den Formen des Privatrechts
      handelt, Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zusätzlich
      auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, hier
      § 903 Satz 1, § 1004 BGB, stützen kann. Auch
      diese Vorschriften füllen in diesem Fall Art. 8
      Abs. 2 GG aus. Dem steht nicht entgegen, dass es sich
      insoweit nicht um versammlungsbezogene Vorschriften handelt
      und damit deren Reichweite für Versammlungen durch den
      Gesetzgeber inhaltlich nicht näher präzisiert ist. Da die
      öffentliche Hand hier wie jeder Private auf die allgemeinen
      Vorschriften des Zivilrechts zurückgreift, ihr also keine
      spezifisch hoheitlichen Befugnisse eingeräumt werden und sie
      ihre Entscheidungen grundsätzlich auch nicht einseitig
      durchsetzen kann, sind die sonst an Eingriffsgesetze zu
      stellenden Anforderungen zurückgenommen. Auch das Zitiergebot
      des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG kann gegenüber
      solchen unspezifischen Bestimmungen eine Warnfunktion nicht
      erfüllen und findet keine Anwendung. Grundrechtseingriffe in
      Art. 8 Abs. 1 GG, die sich allein auf die
      allgemeinen Befugnisse des Privatrechts stützen, sind damit
      nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil es an einer
      hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Dies ist die
      Konsequenz dessen, dass der Staat überhaupt in den Formen des
      Privatrechts handeln darf. 


83  


cc) Versammlungsbeschränkende
      Entscheidungen, die ein öffentliches beziehungsweise
      öffentlich beherrschtes Unternehmen allein auf das
      Privatrecht stützt, vermögen die Eingriffsbefugnisse
      staatlicher Behörden gegenüber Versammlungen allerdings nicht
      zu erweitern oder gar zu begründen. Soweit die
      Versammlungsbehörde in Bezug auf eine Versammlung im
      Flughafenbereich Entscheidungen trifft oder die
      Vollzugspolizei zur Rechtsdurchsetzung einschreitet, haben
      diese zwar die Flughafenbetreiberin als Betroffene
      grundsätzlich einzubeziehen und gegebenenfalls deren
      Einschätzungen - wie sie insbesondere in der
      Flughafenbenutzungsordnung zum Ausdruck kommen - zu
      berücksichtigen, sind aber sachlich allein an die Vorgaben
      der für sie selbst geltenden Ermächtigungsgrundlagen
      - und damit vorrangig an das Versammlungsgesetz -
      gebunden. 


84  


3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
      die Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Grundrecht aus
      Art. 8 Abs. 1 GG, weil sie ein unverhältnismäßiges
      Versammlungsverbot bestätigen. 


85  


Wenn die staatlichen Organe
      versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8
      Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets
      im Lichte der grundlegenden Bedeutung der
      Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat
      auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu
      beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter
      notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>). Der
      Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hierbei strikt zu
      beachten. Die angegriffenen Entscheidungen halten diesen
      Anforderungen nicht stand. 


86  


a) Eingriffe in die Versammlungsfreiheit
      bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eines
      legitimen Zwecks. Ein Verbot, sich auf dem Flughafengelände
      zu versammeln, kann nicht schlichtweg auf ein dem Belieben
      der Beklagten unterliegendes privatautonomes Bestimmungsrecht
      über die Nutzung ihres Privateigentums gestützt werden. Die
      Grundrechtsbindung der Beklagten und die ihr fehlende
      Befugnis, sich im Verhältnis zu anderen Privaten auf ihr
      Eigentumsgrundrecht zu berufen, bedingen, dass § 903
      Satz 1 BGB hier nicht wie zwischen Privaten als Ausdruck
      einer privatautonomen, grundsätzlich im Gutdünken stehenden
      Entscheidungsfreiheit des Eigentümers Anwendung findet,
      sondern als Ermächtigungsnorm zur Verfolgung legitimer Zwecke
      des gemeinen Wohls in Ausfüllung der Schranken der
      Versammlungsfreiheit. Der Rückgriff auf § 903
      Satz 1 BGB bedarf deshalb einer auf solche Aufgaben
      bezogenen funktionalen Einbindung und ist nur dann
      gerechtfertigt, wenn er zum Schutz individueller Rechtsgüter
      oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger
      öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient. 


87  


Bei Versammlungen, die im Bereich eines
      Flughafens durchgeführt werden, gehören hierzu vor allem die
      Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs. Ein
      Flughafen ist ein Verkehrsknotenpunkt für Güter- und
      Personenströme, er ist in ein komplexes System globaler
      Netzwerke eingebunden und baut auf die einwandfreie
      Funktionstüchtigkeit sensibler technischer Vorrichtungen und
      den reibungslosen Ablauf logistischer Prozesse, die im Falle
      der Störung oder gar des Versagens zum Verlust von unter
      Umständen elementaren Rechtsgütern führen können.
      Beeinträchtigungen im Betriebsablauf können daher eine
      unbestimmte Zahl von Menschen empfindlich treffen. Angesichts
      der hieraus folgenden spezifischen Gefährdungslage, die sich
      gegebenenfalls aus der unmittelbaren Verbindung von als Räume
      öffentlicher Kommunikation ausgestalteten Bereichen des
      Flughafens mit den der Verkehrsfunktion dienenden
      Einrichtungen noch verstärken kann, gewinnen die Sicherheit
      und die Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs erhebliches
      Gewicht und können Einschränkungen der Versammlungsfreiheit
      rechtfertigen. Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit
      der Betriebsabläufe sowie dem Schutz der Fluggäste, der
      Besucher oder der Einrichtungen des Flughafens dienen, können
      folglich grundsätzlich auf das Hausrecht gestützt werden. 


88  


b) Versammlungsbeschränkungen müssen zur
      Erreichung dieser Zwecke nach dem Grundsatz der
      Verhältnismäßigkeit weiterhin geeignet, erforderlich und
      angemessen sein. Dabei haben die auf der Grundlage des
      Hausrechts ergehenden Maßnahmen der grundlegenden Bedeutung
      der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat
      Rechnung zu tragen. Es gelten grundsätzlich die für die
      Schranken der Versammlungsfreiheit auch sonst geltenden
      verfassungsrechtlichen Maßgaben. Diese ermöglichen es, der
      besonderen Gefährdungslage eines Flughafens wirksam Rechnung
      zu tragen. Versammlungsbeschränkende Maßnahmen können zur
      Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des komplexen
      logistischen Systems eines Flughafens im Einzelfall unter
      weniger strengen Bedingungen erlassen werden, als dies für
      entsprechende Versammlungen im öffentlichen Straßenraum
      möglich wäre. 


89  


aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 GG ist
      die Durchführung von Versammlungen grundsätzlich ohne
      Anmeldung oder Erlaubnis gewährleistet. Versammlungen können
      danach nicht unter einen generellen Erlaubnisvorbehalt
      gestellt werden. Jedenfalls gegenüber einem unmittelbar
      grundrechtsgebundenen Rechtsträger scheidet damit eine
      allgemeine Erlaubnispflicht von Versammlungen für die dem
      allgemeinen kommunikativen Verkehr eröffneten Flächen in
      einem Flughafen auch auf der Grundlage des Hausrechts aus.
      Demgegenüber unterliegt eine Anzeigepflicht - auch bei
      dem Flughafenbetreiber - grundsätzlich keinen
      verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal sie hier auch
      kurzfristig vor Ort erfolgen kann. Verhältnismäßig ist diese
      jedoch nur, sofern sie nicht ausnahmslos gilt, sondern
      Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und ein Verstoß gegen
      die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der
      Versammlung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 69, 315
      <350 f.>; 85, 69 <74 f.>). 


90  


Eine Untersagung einer Versammlung kommt nur
      in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren
      Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit
      gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Für das
      Vorliegen der „unmittelbaren“ Gefährdung bedarf es einer
      konkreten Gefahrenprognose. Bloße Belästigungen Dritter, die
      sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung
      ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck
      nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht. Sie müssen in
      der Regel hingenommen werden. Sind unmittelbare Gefährdungen
      von Rechtsgütern zu befürchten, ist diesen primär durch
      Auflagen entgegenzuwirken. Die Untersagung einer Versammlung
      kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die
      Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können
      (vgl. BVerfGE 69, 315 <353>). 


91  


Diese Grundsätze hindern nicht, dass dem
      besonderen Gefahrenpotential von Versammlungen in einem
      Flughafen in spezifischer Weise begegnet und die Rechte
      anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden können.
      Insbesondere erlaubt es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
      ohne Weiteres, etwa die räumliche Beengtheit der Terminals
      auf den jeweiligen Stufen der Abwägung in Rechnung zu
      stellen. Deshalb kann in einem Flughafen eine die dortigen
      räumlichen Verhältnisse sprengende Großdemonstration
      untersagt beziehungsweise auf andere Stätten verwiesen werden
      - ebenso wie das etwa in einer engen Fußgängerzone oder einer
      dicht bebauten historischen Altstadt möglich wäre; dabei kann
      die Teilnehmerzahl in einer den örtlichen Gegebenheiten
      gerecht werdenden Weise begrenzt werden. Auch liegt auf der
      Hand, dass in einem Flughafen bestimmte Formen, Mittel oder
      Geräuschpegel von Versammlungen eher Gefährdungen auslösen
      und damit leichter begrenzt werden können als bei
      entsprechenden Versammlungen auf einem Marktplatz oder einer
      öffentlichen Festwiese. Ebenso rechtfertigt die besondere
      Störanfälligkeit eines Flughafens in seiner primären Funktion
      als Stätte zur Abwicklung des Luftverkehrs Einschränkungen,
      die nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit im öffentlichen
      Straßenraum nicht hingenommen werden müssten. Dies gilt
      insbesondere für Maßnahmen, die die Beachtung der besonderen
      Sicherheitsanforderungen des Flughafens sicherstellen.
      Außerdem können Blockadewirkungen zur Gewährleistung der
      Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafens in
      weitergehendem Umfang verhindert werden als auf öffentlichen
      Straßen. So können zum Beispiel unüberschaubare, über eine
      begrenzte Zahl hinausgehende Spontanversammlungen unterbunden
      werden, wenn sie mangels hinreichender Möglichkeit zu
      sachgerechten Vorkehrungen des Flughafenbetreibers
      unbeherrschbar zu werden drohen. Freilich sind demgegenüber
      auch in einem Flughafen Belästigungen des Publikums durch
      Versammlungen in gewissem Umfang grundsätzlich
      hinzunehmen. 


92  


bb) Inhaltlich nähern sich damit die
      Handlungsmöglichkeiten, die der Beklagten als unmittelbar an
      die Grundrechte gebundenem Rechtsträger auf der Grundlage des
      Hausrechts zur Verfügung stehen, der Reichweite der
      Befugnisse der Versammlungsbehörden. Jedenfalls können ihre
      zivilrechtlichen Befugnisse grundsätzlich nicht so ausgelegt
      werden, dass sie über die den Versammlungsbehörden
      verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen hinausreichen. Dies
      hindert die Beklagte allerdings nicht, Beschränkungen der
      Versammlungsfreiheit, die den dargelegten
      verfassungsrechtlichen Maßgaben entsprechen, für den
      Flughafen näher zu konkretisieren und generalisierend auf der
      Grundlage ihres Hausrechts in einer
      Flughafenbenutzungsordnung niederzulegen. Sie kann so für die
      Wahrnehmung des Versammlungsrechts im Flughafen transparente
      Regeln schaffen, die an die räumlichen Gegebenheiten und
      insbesondere an die spezifischen Funktionsbedingungen wie
      Gefahrenlagen angepasst sind. In Betracht kommen etwa an die
      tatsächlichen Verhältnisse anknüpfende, klarstellende
      Abgrenzungen zwischen multifunktionalen Verkehrsflächen und
      speziellen Funktionsbereichen, die Bezeichnung von Zonen, in
      denen Versammlungen grundsätzlich die Sicherheit des
      Flugbetriebs unmittelbar gefährden, oder auch ein Verbot des
      Mitführens von Gegenständen wie etwa Trillerpfeifen, Trommeln
      oder Megafonen, sofern diese erhebliche Beeinträchtigungen
      der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs
      besorgen lassen. Auch kann sie etwa eine - die
      Anmeldepflicht bei den Versammlungsbehörden ergänzende -
      Anzeigepflicht beim Flughafenbetreiber vorsehen. 


93  


Solche allein auf dem Hausrecht beruhenden
      Regeln bleiben freilich auf privatrechtliche Wirkungen
      beschränkt. Sie lassen die hoheitlichen Befugnisse der
      Versammlungsbehörden und der Einsatzkräfte der
      Vollzugspolizei vor Ort ebenso unberührt wie deren
      Verantwortung für die Auslegung dieser Befugnisse. Allerdings
      können die Behörden die Bestimmungen einer solchen
      Benutzungsordnung im Rahmen ihrer versammlungsrechtlichen
      Befugnisse als Regelvermutungen für die Erfordernisse der
      Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafens typisierend
      zugrunde legen; sie müssen hierbei jedoch prüfen, ob diese
      den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen oder ob im
      Einzelfall eine Situation vorliegt, die eine Abweichung
      hiervon erfordert. 


94  


c) Die angegriffenen Entscheidungen
      genügen diesen Anforderungen nicht. Die umfassende
      Bestätigung des der Beschwerdeführerin erteilten
      Flughafenverbots durch die Zivilgerichte ist
      - jedenfalls angesichts der unmittelbaren
      Grundrechtsbindung der Beklagten - mit dem
      Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. 


95  


Das von der Beklagten ausgesprochene
      Flughafenverbot untersagt der Beschwerdeführerin die
      Durchführung jeglicher Versammlungen in allen Bereichen des
      Flughafens, sofern diese nicht vorher nach Maßgabe einer
      grundsätzlich freien Entscheidung von der Beklagten erlaubt
      werden. Es beschränkt sich folglich nicht auf die Abwehr
      konkret drohender Gefahren für mit der Versammlungsfreiheit
      gleichwertige, elementare Rechtsgüter, sondern versteht sich
      als generelles Demonstrationsverbot gegenüber der
      Beschwerdeführerin. Ein solches Verständnis legt auch der
      Bundesgerichtshof dem Flughafenverbot zugrunde. Zwar bezieht
      er sich zur Begründung seiner Entscheidung auch auf konkrete,
      früher von der Beschwerdeführerin durchgeführte Versammlungen
      und stellt darauf ab, dass die Beklagte als
      Flughafenbetreiberin „vergleichbare Aktionen“ (vgl. BGH,
      Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 -, NJW
      2006, S. 1054 <1056>) nicht dulden müsse. Er leitet
      hieraus jedoch das berechtigte Interesse der
      Flughafenbetreiberin her, das Verbot insgesamt und ohne
      weitere Begrenzungen zu erlassen. Dieses erstreckt sich
      generell auf jede Art von Versammlung, auf alle Bereiche des
      Flughafens und auf unbegrenzte Zeit. Die Beschwerdeführerin
      muss danach für künftige Versammlungen in allen Bereichen des
      Flughafens um eine Erlaubnis nachsuchen. Dabei ist nicht
      erkennbar, unter welchen Bedingungen diese erteilt würde;
      vielmehr wird hierbei der Beklagten ein im Grundsatz freies
      Entscheidungsrecht zuerkannt. Die gerichtliche Bestätigung
      eines solch generellen Versammlungsverbots in dem zu weiten
      Teilen als öffentliches Forum ausgestalteten Flughafen genügt
      den Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht. 

 

III. 


96  


Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
      Beschwerdeführerin zudem in ihrem Grundrecht aus Art. 5
      Abs. 1 Satz 1 GG. 


97  


1. a) Art. 5 Abs. 1
      Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur
      hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der
      Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129
      <138 f.>; 60, 234 <241>; 76, 171
      <192>). Hierzu gehört namentlich das Verteilen von
      Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten. Geschützt ist
      darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer
      Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht,
      überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür
      auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte
      Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe
      verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 <289>). 


98  


Allerdings verschafft auch Art. 5
      Abs. 1 Satz 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf
      Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten. Die
      Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort
      gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet. Anders als im
      Fall des Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei die
      Meinungskundgabe aber nicht schon ihrem Schutzbereich nach
      auf öffentliche, der Kommunikation dienende Foren begrenzt.
      Denn im Gegensatz zur kollektiv ausgeübten
      Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der
      Meinungsfreiheit als Recht des Einzelnen in der Regel keinen
      besonderen Raumbedarf und eröffnet auch nicht einen eigenen
      Verkehr, der typischerweise mit Belästigungen verbunden ist.
      Vielmehr haben die Meinungsäußerungsfreiheit und das aus ihr
      folgende Recht der Verbreitung von Meinungen keinen
      spezifischen Raumbezug. Als Individualrecht steht sie dem
      Bürger vom Grundsatz her überall dort zu, wo er sich jeweils
      befindet. 


99  


b) Die angegriffenen Entscheidungen
      bestätigen das von der Beklagten erteilte Flughafenverbot und
      legen dieses dahingehend aus, dass der Beschwerdeführerin ein
      Betreten und eine Nutzung des Flughafens nur nach Maßgabe der
      Flughafenbenutzungsordnung erlaubt sind, die ihrerseits das
      Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften von
      einer vorab einzuholenden Erlaubnis abhängig macht. Der
      Beschwerdeführerin wird damit der Zutritt zu dem - der
      Öffentlichkeit sonst allgemein zugänglichen - Flughafen
      dann verwehrt, wenn sie dort Flugblätter verteilen will.
      Hierin liegt seitens der - unmittelbar
      grundrechtsgebundenen - Beklagten ein Eingriff in die
      Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
      GG. 


100  


2. Die Meinungsfreiheit ist - wie
      die Versammlungsfreiheit - nicht unbeschränkt
      gewährleistet. Vielmehr findet sie ihre Schranken in den
      allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen insbesondere auch die
      Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich des
      aus § 903 Satz 1 und § 1004 BGB abzuleitenden
      Hausrechts. Grundsätzlich kann damit die Beklagte
      Beschränkungen der Meinungskundgabe im Bereich des Flughafens
      auf ihr Hausrecht stützen. 


101  


3. Gesetze, auf deren Grundlage die
      Meinungsfreiheit beschränkt wird, sind jedoch - wie für
      die Versammlungsfreiheit dargelegt - ihrerseits im
      Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen. Hierbei
      ist der für eine freiheitlich demokratische Ordnung
      konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu
      tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 101, 361
      <388>; stRspr). Insbesondere sind die Anforderungen des
      Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten. 


102  


a) aa) Eingriffe in die Freiheit der
      Meinungskundgabe bedürfen zunächst eines legitimen Zwecks. Es
      gilt Entsprechendes wie zur Versammlungsfreiheit: Auch für
      die Einschränkung der Meinungsfreiheit ist die Beklagte
      angesichts ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung und der
      damit korrelierenden fehlenden Möglichkeit, sich im
      Verhältnis zur Beschwerdeführerin auf eigene Grundrechte zu
      berufen, in der Ausübung ihres Hausrechts grundsätzlich
      begrenzt. Sie darf dieses nicht wie private Bürger
      prinzipiell nach Gutdünken zur Durchsetzung ihrer Interessen
      verwenden. Vielmehr darf sie es nur insofern zur Unterbindung
      von Meinungskundgaben ausüben, als dieses öffentlichen
      Interessen dient. 


103  


Deshalb kann das Verbot des Verteilens von
      Flugblättern insbesondere auch nicht auf den Wunsch gestützt
      werden, eine „Wohlfühlatmosphäre“ in einer reinen Welt des
      Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und
      gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt. Ein vom
      Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein
      Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen
      einschränken darf (vgl. BVerfGE 102, 347 <364>).
      Unerheblich sind folglich Belästigungen Dritter, die darin
      liegen, dass diese mit ihnen unliebsamen Themen konfrontiert
      werden. Erst recht ausgeschlossen sind Verbote zu dem Zweck,
      bestimmte Meinungsäußerungen allein deshalb zu unterbinden,
      weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich
      missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem
      betreffenden Unternehmen als geschäftsschädigend beurteilt
      werden. 


104  


Nicht verwehrt ist es der Beklagten
      demgegenüber, kraft ihres Hausrechts das Verteilen von
      Flugblättern und sonstigen Formen von Meinungsäußerungen
      insoweit einzuschränken, als dies zur Gewährleistung der
      Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flugbetriebs
      erforderlich ist. Wie für die Versammlungsfreiheit liegt
      hierin auch im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit ein
      gewichtiges Gemeingut, das Grundrechtseingriffe rechtfertigen
      kann. 


105  


bb) Die Einschränkungen der Meinungskundgabe
      müssen zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich
      und angemessen sein. Dies schließt es jedenfalls aus, das
      Verteilen von Flugblättern im Flughafen generell zu verbieten
      oder von einer Erlaubnis abhängig zu machen. Demgegenüber
      sind Beschränkungen, die sich auf bestimmte Orte, Arten oder
      Zeitpunkte der Meinungskundgabe beziehen, zur Verhinderung
      von Störungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl.
      Supreme Court of Canada, Committee for the Commonwealth of
      Canada v. Canada, <1991> 1 S. C. R. 139, S.
      86 ff.; Supreme Court of the United States,
      International Society for Krishna Consciousness
       v. Lee, 505 U.S. 672 <1992>,
      S. 699 ff.). Wie im öffentlichen Straßenrecht kann
      die Nutzung der Flughafenflächen zur Verbreitung von
      Meinungen nach Maßgabe funktionaler Gesichtspunkte begrenzt
      und geordnet werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
      verbietet insoweit nicht, dass die Verbreitung von Meinungen
      partiell oder für bestimmte Formen untersagt oder beschränkt
      wird. Es kommt hierbei nicht anders als im öffentlichen
      Straßenraum auf die räumlichen Verhältnisse und die
      Beeinträchtigung der verschiedenen Nutzungszwecke,
      insbesondere auf die Abläufe in Bezug auf die
      Luftverkehrsfunktion des Flughafens, an. 


106  


Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte nicht
      generell daran gehindert, zur Gewährleistung der
      Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs in bestimmten
      Bereichen wie beispielsweise auf der Luftseite hinter den
      Sicherheitskontrollen oder im Bereich von Rollbändern das
      Verteilen von Flugblättern erlaubnispflichtig zu machen oder
      gegebenenfalls auch ganz zu untersagen. Demgegenüber ist ein
      Verbot von Meinungskundgaben überhaupt oder auch eine
      umfassende Erlaubnispflicht, die das bloße Verteilen von
      Flugblättern einschließt, jedenfalls in den Bereichen, die
      als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestaltet sind,
      unverhältnismäßig. Hier gelten für die unmittelbar an die
      Grundrechte gebundene Beklagte dieselben Grundsätze wie in
      Fußgängerzonen im öffentlichen Straßenraum. Das Grundgesetz
      gewährleistet die Möglichkeit der öffentlichen
      Auseinandersetzung prinzipiell an allen Orten allgemeinen
      kommunikativen Verkehrs. Werden solche Räume dem allgemeinen
      Zugang eröffnet, muss in ihnen auch den
      Kommunikationsgrundrechten Rechnung getragen werden. Im
      Übrigen kommt es darauf an, wieweit die Meinungskundgabe die
      Funktionsabläufe nachhaltig zu stören geeignet ist. Untersagt
      werden kann das Verteilen von Flugblättern im Einzelfall im
      Übrigen etwa auch dann, wenn diese ihrem Inhalt nach darauf
      ausgerichtet sind, den Flughafenbetrieb zu behindern, und
      hierdurch ernsthafte Störungen konkret zu befürchten sind; in
      Betracht kommt dieses etwa bei Aufrufen und Appellen zu
      Verstößen gegen die Sicherheitsbestimmungen des Flughafens
      oder des Luftverkehrsrechts. 


107  


b) Die angegriffenen Entscheidungen
      genügen diesen Anforderungen nicht. Sie bestätigen das
      Flughafenverbot auch mit Blick auf das in ihm enthaltene
      generelle und unbegrenzte Verbot gegenüber der
      Beschwerdeführerin, künftig ohne vorherige Erlaubnis im
      Frankfurter Flughafen Flugblätter zu verteilen. Unabhängig
      von der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin früher
      durchgeführten Flugblattaktionen, die nicht Gegenstand des
      vorliegenden Verfahrens sind, ist ein in dieser Art
      allgemeines und von konkreten Störungen des Flughafenbetriebs
      unabhängiges Verbot unverhältnismäßig. 

 

IV. 


108  


Ob die angegriffenen Entscheidungen darüber
      hinaus weitere Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzen,
      kann dahinstehen, weil bereits die Verletzung von Art. 8
      Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zur
      Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen führt. 

 

V. 


109  


Die Entscheidung über die Kosten beruht auf
      § 34a Abs. 2 BVerfGG. 


110  


Die Entscheidung ist mit 7 : 1
      Stimmen ergangen. 


   




Kirchhof 
Hohmann-Dennhardt 
Bryde 


Gaier 
Eichberger 
Schluckebier 


Masing 
 
Paulus 



 

Abweichende Meinung des Richters
      Schluckebier 
      zum Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 
- 1 BvR 699/06 - 


111  


Ich stimme dem Urteil nicht zu. Die
      Verfassungsbeschwerde hätte nach meinem Erachten jedenfalls
      im Blick auf die geltend gemachte Verletzung des
      Versammlungsgrundrechts ohne Erfolg bleiben müssen. Hierzu
      und zu weiteren aus meiner Sicht wesentlichen Erwägungen des
      Urteils bemerke ich: 


112  


Die unmittelbare Grundrechtsbindung der
      Fraport Aktiengesellschaft halte auch ich im
      Ergebnis  für richtig. Die von der Senatsmehrheit dafür
      gegebene Begründung ist jedoch nicht hinreichend
      differenziert, weil sie nicht darauf abstellt, ob die
      verschiedenen öffentlichen Träger als
      Minderheitsgesellschafter die Koordinierung ihrer
      gesellschaftsrechtlichen Einflusspotentiale sichergestellt
      haben. Die stattdessen angeführten Gründe sind nicht genügend
      tragfähig (I.). Die Ausdehnung des Schutzbereichs des
      Grundrechts der Versammlungsfreiheit in die
      Abfertigungshallen des Flughafengebäudes des Frankfurter
      Flughafens hinein als einem öffentlichen Forum überzeugt
      nicht (II.). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu
      Art. 8 GG berücksichtigt der Senat die Besonderheiten
      der räumlichen Enge und der Betriebsamkeit eines
      internationalen Großflughafens in seiner vielfältigen
      Fragilität sowie das dort weitgehend unausweichliche
      Betroffensein einer ganz außergewöhnlich großen Zahl anderer
      Grundrechtsträger nicht angemessen. Er gewichtet diese
      Umstände nicht realitätsgerecht (III.). Das Ergebnis, die
      Beanstandung der angegriffenen zivilgerichtlichen
      Entscheidungen für die hier im Ausgangsverfahren in Rede
      stehende Kleinversammlung von nur wenigen Personen, wäre bei
      insoweit zulässig erhobener Rüge auch unter Heranziehung des
      Gleichbehandlungsgrundsatzes begründbar gewesen, weil die
      Fraport AG in der Vergangenheit auch andere kleinere und die
      Betriebsabläufe nicht störende Versammlungen geduldet oder
      erlaubt hat (IV.). 

 

I. 


113  


1. Die unmittelbare Grundrechtsbindung einer
      sogenannten gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft
      (hier: der Fraport AG) als Folge einer Beherrschung durch
      verschiedene Träger staatlicher Gewalt, die je für sich
      jedoch - neben privaten Anteilseignern - nur
      Minderheitsgesellschafter sind, lässt sich grundsätzlich nur
      dann begründen, wenn die öffentlichen Anteilseigentümer ihre
      addierten Anteile am Grundkapital einer rechtlich
      verbindlichen Koordination ihrer Einflusspotentiale
      unterworfen haben oder sonst ein Interessengleichlauf
      sichergestellt ist. Nur dann sind die Voraussetzungen einer
      Beherrschung (sogenannte Mehrmütterherrschaft) erfüllt. Diese
      Voraussetzung, die auch in den vom Senat in Bezug genommenen
      gesellschaftsrechtlichen Vorschriften angelegt ist (vgl.
      § 17 AktG, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f
      Richtlinie 2004/109/EG), wird hier mit dem im
      Geschäftsbericht der Fraport AG (im Abschnitt
      „Abhängigkeitsbericht“) erwähnten Konsortialvertrag zwischen
      der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Hessen und einer
      Beteiligungsgesellschaft der Stadt Frankfurt am Main erfüllt
      sein. Der Senat sieht indessen vom Erfordernis einer solchen
      rechtsverbindlichen Vereinbarung zur Koordinierung der
      Einflusspotentiale ab und verlangt auch keine sonstige, in
      den tatsächlichen Verhältnissen gründende ausreichend sichere
      Grundlage für eine Interessenkoordination, die im
      Gesellschaftsrecht für die Annahme einer Beherrschung
      anerkannt ist (vgl. etwa Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010,
      § 17 Rn. 13 - 16). Dies wäre aber erforderlich gewesen,
      um den Begriff der Beherrschung mit Substanz zu füllen. 


114  


Die Bundesrepublik Deutschland, das Land
      Hessen und über eine städtische Beteiligungsgesellschaft die
      Stadt Frankfurt am Main waren bei Erteilung des
      Flughafenverbots im Jahr 2003 je für sich nur als
      Minderheitsgesellschafter an der Fraport AG beteiligt.
      Gleiches gilt gegenwärtig noch für das Land und die mittelbar
      beteiligte Stadt. Es liegt auf der Hand, dass die
      „öffentlichen Anteilseigentümer“ - freilich je für sich
      grundrechtsgebunden - hinsichtlich des Flughafens
      divergierende, möglicherweise sogar gegenläufige Interessen
      verfolgen können, zumal sie auch von politisch
      unterschiedlichen Mehrheiten bestimmt sein können. Unter
      diesen Umständen geht es nicht an, die bloße Addition der
      Anteile verschiedener Träger staatlicher Gewalt
      unterschiedlicher staatlicher Ebenen auf mehr als 50 % für
      die unmittelbare Grundrechtsbindung der
      Gesellschaft selbst  genügen zu lassen. Die vom Senat
      angenommene „Gesamtverantwortung“ und „Beherrschung“ läuft
      damit für den Ausgangsfall darauf hinaus, allein den
      Entschluss zur Beteiligung an der Aktiengesellschaft als
      Grund für die „Gesamtverantwortung“ heranzuziehen. Das wird
      weder den gesellschaftsrechtlichen noch den
      lebenstatsächlichen Gegebenheiten gerecht. 


115  


2. Die stattdessen vom Senat gegebene
      Begründung erscheint mir nicht genügend tragfähig: 


116  


Die Senatsmehrheit erachtet die
      gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsbefugnisse als vielfach
      beschränkt und geht ganz allgemein davon aus, dass die
      Einwirkungsbefugnisse der öffentlichen Eigentümer bei von
      ihnen im Sinne einer summierten Anteilsmehrheit beherrschten
      gemischtwirtschaftlichen Unternehmen - wohl unabhängig
      von der Gesellschaftsform - ungeeignet seien, die
      Grundrechtsbindung solcher Unternehmen zu ersetzen. Deswegen
      statuiert sie die unmittelbare Grundrechtsbindung auch der
      Fraport AG als „vollziehende Gewalt“ im Sinne des Art. 1
      Abs. 3 GG, um ein Einwirkungsdefizit auszugleichen oder von
      vornherein für unerheblich zu erachten. Darin liegt ein
      argumentativer Bruch: Werden einerseits etwaige mangelnde
      Steuerungs- und Einwirkungsmöglichkeiten der staatlichen
      Anteilseigner in Rechnung gestellt, leuchtet es nicht ein,
      andererseits gerade deshalb und auch für einen solchen Fall
      die Aktiengesellschaft selbst der vollziehenden Gewalt im
      Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG zuzuordnen. 


117  


Die Senatsmehrheit erzeugt mit ihrer
      Begründung zugleich ein Spannungsverhältnis zu Art. 20
      Abs. 2 GG. Danach ist die „vollziehende Gewalt“ als ausgeübte
      Staatsgewalt an die Legitimation durch das Volk gekoppelt.
      Mit der demokratischen Legitimation der „vollziehenden
      Gewalt“ verknüpft Art. 20 Abs. 2 GG das Gebot
      hinreichender Einflussmöglichkeiten. Ist das staatlich
      beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen „vollziehende
      Gewalt“, muss sein Handeln notwendig demokratisch hinreichend
      legitimiert sein (vgl. Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2.
      Aufl. 2006, Art. 20 
      Rn. 136 ff.). Unzureichende
      Einwirkungsmöglichkeiten der staatlichen Träger gewährleisten
      indessen die demokratische Legitimation nicht genügend. Den
      Widerspruch zwischen der postulierten Grundrechtsbindung
      wegen eines etwaigen Einwirkungsdefizits und einem
      gleichzeitig mit einem solchen Defizit verbundenen Mangel an
      demokratischer Legitimation löst die Senatsmehrheit gerade
      bezogen auf den aktienrechtlichen Ausgangsfall nicht auf. Von
      ihrem Standpunkt aus hätte sie sich aufgrund ihrer Prämisse,
      die öffentlichen Anteilseigentümer könnten auf die
      Geschäftsleitung der Fraport AG möglicherweise nur
      unzureichend einwirken, überdies mit der Zulässigkeit
      insbesondere eines aktienrechtlichen Engagements von
      Gebietskörperschaften in gemischtwirtschaftlichen Unternehmen
      sowie deren Voraussetzungen und näherer Ausgestaltung
      auseinandersetzen müssen (vgl. dazu auch Dreier, a.a.O.,
      Art. 20  Rn. 138, 140). 

 

II. 


118  


Die Ausdehnung des Schutzbereichs des
      Grundrechts der Versammlungsfreiheit in die
      Abfertigungshallen des Flughafengebäudes des Frankfurter
      Flughafens hinein als einem öffentlichen Forum überzeugt
      nicht. 


119  


1. Das Versammlungsgrundrecht verschafft kein
      Zutrittsrecht zu beliebigen Orten, gewährt insbesondere
      keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht
      allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren
      Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird.
      Von diesen Grundsätzen geht zunächst auch die Senatsmehrheit
      aus, erweitert jedoch das Zutrittsrecht für Versammlungen auf
      sogenannte „öffentliche Foren“, die der Öffentlichkeit
      allgemein eröffnet und zugänglich sind. Diese will sie von
      Stätten abgegrenzt wissen, die der Allgemeinheit den äußeren
      Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung
      stehen oder ganz überwiegend  nur einer
      bestimmten Funktion dienen. Sie ordnet den landseitigen
      Bereich in den Abfertigungshallen eines Großflughafens der
      Kategorie eines allgemein zugänglichen öffentlichen Forums zu
      und spricht dem Flughafenbetreiber insoweit das Recht zu
      einer eingeschränkten Widmung ab, die Versammlungen
      ausschließt. 


120  


2. Schon auf der Grundlage dieser abstrakten
      Umschreibung des Schutzbereichs durch die Senatsmehrheit
      wären die Abfertigungshallen eines Großflughafens vom
      Schutzbereich auszunehmen gewesen. Denn diese
      Flughafenterminals dienen ganz überwiegend 
      nur einer bestimmten Funktion, nämlich der Abfertigung von
      Flugreisenden; sie schaffen zwar auch weitere Angebote für
      diese, für Abholer und Zubringer wie auch weitere
      Interessierte. Die dort vorhandene Gastronomie und die
      Ladengeschäfte dienen aber ganz überwiegend der Versorgung
      der Reisenden, der Abholer und der Zubringer mit Reisebedarf
      nach den Standards des 21. Jahrhunderts im
      internationalen Vergleich. Dass der Flughafenbetreiber die
      Laden- und Gastronomiebereiche auch offensiv bewirbt, ändert
      angesichts des allgemeinen Eindrucks und der alle anderen
      Besucherzahlen in den Hintergrund drängenden Zahlen von
      Fluggästen und Bring- wie Abholbegleitern eines
      Großflughafens nichts daran, dass die „Funktion Flughafen“
      absolut dominant ist. Die Terminals stehen also ganz überwiegend  nur zu bestimmten Zwecken zur
      Verfügung; der beworbene „Marktplatz- und Forumscharakter“
      ändert daran nichts. Unter diesen Umständen kann von einem
      Kommunikationsforum, das öffentlichen Straßen und Plätzen
      vergleichbar wäre, keine Rede sein. 


121  


3. Überdies leuchtet nicht ein, dass der
      grundrechtsgebundene Flughafenbetreiber mit der
      grundsätzlichen Öffnung der Terminals für die Allgemeinheit
      sein Recht einbüßen sollte, bestimmte Nutzungsarten
      auszuschließen. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil der
      Senat selbst für bestimmte Funktionsbereiche ausdrücklich
      eine einschränkende, willensentschließungsgestützte
      Zweckbestimmung nach wie vor - auf Grundlage des
      zivilrechtlichen Eigentums - für statthaft erachtet. 


122  


Der Senat führt für die Ausweitung des
      Schutzbereichs im Kern nur die Erwägung an, es werde „heute
      die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und
      Plätze“ zunehmend durch öffentliche Foren im Sinne der
      Definition der Senatsmehrheit „ergänzt“. Dies ist eine
      wertende Betrachtung, die gegenwärtig empirisch nicht
      genügend belegt ist. Seit langem sind großen Bahnhöfen oder
      Flughäfen Ladenpassagen und Gastronomiebetriebe eingegliedert
      - vornehmlich zur Deckung von Reisebedürfnissen -,
      ohne dass dies bislang als eine beachtliche
      „Kommunikationsraumkonkurrenz“ zum öffentlichen Straßenraum
      als Versammlungsort angesehen worden wäre oder gar zu einer
      Entwertung des öffentlichen Straßenraums als Versammlungsort
      geführt hätte. Gegenwärtig besteht kein Anlass zu befürchten,
      die Kommunikationsfunktion der herkömmlich im
      Allgemeingebrauch befindlichen öffentlichen Straßenräume
      werde ausgehöhlt oder gar systematisch zurückgeführt. Sollten
      sich in Zukunft Anhaltspunkte dafür ergeben, der Staat suche
      durch eine formelle oder materielle Privatisierung des
      öffentlichen Raums die für Versammlungen zur Verfügung
      stehenden Flächen merklich zu beschneiden, oder sollte eine
      Entwicklung eintreten, die die Bedeutung des öffentlichen
      Straßenraums als Versammlungsstätte sonst spürbar schmälert,
      mag dies Anlass für eine Neubewertung sein. Derzeit
      rechtfertigen die tatsächlichen Gegebenheiten die von der
      Senatsmehrheit vollzogene Ausdehnung des Schutzbereichs
      nicht. 


123  


4. Die Urteilsgründe befördern ein
      Verständnis, das die Einbeziehung auch ausschließlich privat
      getragener Foren in den Schutzbereich des
      Versammlungsgrundrechts nahelegt. Das ergibt sich schon
      daraus, dass sie im Zusammenhang mit der Frage der
      Grundrechtsbindung wie auch der Öffnung sogenannter Foren die
      Inpflichtnahme (ausschließlich) privater Eigentümer erwähnen,
      obwohl der Ausgangsfall - zumal nach der ausführlichen
      Begründung für die unmittelbare Grundrechtsbindung der
      Fraport AG - an sich keinen Anlass bietet, hierauf
      einzugehen. Dabei wird weitgehend ausgeblendet, dass bei
      solcher Fallgestaltung das Eigentumsgrundrecht (Art. 14
      GG) eine grundrechtliche Gegenposition verbürgt, auf die sich
      unmittelbar grundrechtsgebundene, „öffentlich beherrschte“
      Unternehmen nicht berufen können. Dessen ungeachtet würde die
      Kollisionslage zwischen beiden Grundrechten durch die in Rede
      stehende Ausweitung des Schutzbereichs des Art. 8 GG
      generell auch auf die allgemeinen Verkehrsflächen von Foren
      wie Einkaufszentren, Ladenpassagen und Begegnungsstätten von
      vornherein auf der Schutzbereichsebene zugunsten des
      Versammlungsgrundrechts vorentschieden. Das
      Eigentumsgrundrecht könnte bei einer solchen Sichtweise wohl
      allein noch auf der Rechtfertigungsebene in Bezug auf die Art
      und Weise der Durchführung der Versammlung berücksichtigt
      werden. Da in den Urteilsgründen angedeutet wird, dass
      möglicherweise auch Private einer der staatlichen Gewalt
      ähnlichen oder angenäherten Grundrechtsbindung unterzogen
      werden könnten, würde das im Ergebnis dazu führen, den
      privaten Eigentümer trotz einer nur mittelbaren Drittwirkung
      so in die Pflicht zu nehmen, als gelte Art. 8 GG ihm
      gegenüber unmittelbar mit dem von der Senatsmehrheit
      ausgedehnten Schutzbereich. Eine tragfähige Rechtfertigung
      dafür bleibt offen. 


124  


Die in den Urteilsgründen mit den obiter dicta
      zur Inpflichtnahme Privater und zu der ganz allgemeinen
      Einbeziehung auch von Foren in „Einkaufszentren,
      Ladenpassagen und Begegnungsstätten“ angelegte Erstreckung
      des Schutzbereichs des Versammlungsgrundrechts auch auf Foren
      in ausschließlich privater Trägerschaft deutet im Übrigen
      darauf hin, dass die Senatsmehrheit die rechtspolitischen
      Vorstellungen, die der Arbeitskreis Versammlungsrecht seinem
      Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes zugrunde gelegt hat
      (vgl. Arbeitskreis Versammlungsrecht, Musterentwurf eines
      Versammlungsgesetzes, Enders/Hoffmann-Riem/
      Kniesel/Poscher/Schulze-Fielitz , 2011, dort
      § 21 und S. 60 ff.), im Wege der
      Verfassungsinterpretation aufgreift. 

 

III. 


125  


Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu
      Art. 8 GG berücksichtigt der Senat - auf der
      Grundlage seines Schutzbereichsverständnisses - die
      Besonderheiten der räumlichen Enge und der Betriebsamkeit
      eines internationalen Großflughafens in seiner vielfältigen
      Fragilität sowie das hier weitgehend unausweichliche
      Betroffensein einer ganz außergewöhnlich großen Zahl anderer
      Grundrechtsträger nicht angemessen und gewichtet dies nicht
      realitätsgerecht. 


126  


Die Senatsmehrheit erstreckt den Schutzbereich
      der Versammlungsfreiheit auf ein „öffentliches Forum“, das
      mangels funktional-räumlicher Abgrenzung in einem
      unmittelbaren Zusammenhang mit den landseitigen
      Funktionsflächen des größten internationalen
      Verkehrsflughafens der Bundesrepublik Deutschland steht. Mit
      den landseitigen Bereichen der Abfertigungsterminals wird
      eine Versammlungsstätte an einem Ort eröffnet, der durch eine
      dem Reisefieber geschuldete Betriebsamkeit auf engstem,
      umbautem Raum gekennzeichnet ist und wegen seiner
      herausragenden Bedeutung für den Passagierflugverkehr als
      „Drehkreuz“ weltweit Bedeutung hat. Eine bloß geringfügige
      Beeinträchtigung kann schnell in eine erhebliche,
      weitgreifende Betriebsstörung umschlagen, die dann
      - zumal beim Erforderlichwerden der Schließung eines
      Terminals - wegen der dichten Vernetzung des
      Luftverkehrs auf viele andere Flughäfen und deren Passagiere
      überwirken kann (Kettenreaktion). Wegen der weitgehenden
      Unausweichlichkeit beeinträchtigender Folgen für eine
      außergewöhnlich große Zahl von Flugreisenden und damit
      anderen Grundrechtsträgern, die von ihrer Freizügigkeit und
      allgemeinen Handlungsfreiheit Gebrauch machen wollen, können
      diese durch Störungen der Funktionsabläufe und eine etwa
      erforderlich werdende Schließung des Terminals eines
      Großflughafens nach Zahl und Intensität weit empfindlicher
      getroffen werden, als das bei Versammlungen auf öffentlichen
      Straßen und Plätzen regelmäßig der Fall ist. Angesichts der
      Enge und Dichte von Menschenansammlungen, die mit vielfach
      geschäftiger Betriebsamkeit einhergeht, liegt zudem auf der
      Hand, dass Versammlungen, die über solche von kleinen,
      überschaubaren Gruppen hinausgehen, zu Abwehr- und
      Unmutsreaktionen sich behindert fühlender, eiliger Fluggäste
      führen können. Weiter liegt nahe, dass Flucht- und
      Rettungswege verstellt werden und schon ein räumliches
      Ausweichen bei Versammlungen, die erheblichen Zulauf
      erfahren, anders als unter wirklich freiem Himmel nur
      begrenzt möglich erscheint. Überdies scheint mir die von der
      Senatsmehrheit in Betracht gezogene Auflösung einer „zu groß
      werdenden“ Versammlung in einem Terminal unter den
      Gegebenheiten besonderer Enge bei realitätsgerechter
      Betrachtung mit weiteren großen Risiken verbunden. 


127  


Hinzu kommt, dass die Erweiterung des
      Schutzbereichs auf das Innere der Terminals gerade wegen der
      Fragilität des Systems „Großflughafen“ und der Vielzahl der
      für das Versammlungsziel erreichbaren Menschen eine besonders
      große Medienwirkung und eine Vervielfachung des kund
      getragenen Anliegens verspricht, den Großflughafen also als
      Versammlungsort in spezifischer Weise besonders „attraktiv
      macht“. Gerade deshalb bedarf er im Blick auf die Grundrechte
      der ihn - im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung -
      nutzenden anderen Grundrechtsträger eines besonderen
      Schutzes. Diese Umstände erkennt grundsätzlich auch die
      Senatsmehrheit an und erachtet versammlungsbeschränkende
      Maßnahmen unter weniger strengen Bedingungen als im
      öffentlichen Straßenraum für möglich. Darüber hinaus hätte
      indes Anlass bestanden, stringentere, vor allem konkretere
      Hinweise zu ortsspezifischen Einschränkungsmöglichkeiten bei
      der Durchführung von Versammlungen zu geben. Deshalb wäre es
      meines Erachtens auch vom Standpunkt des Senats aus angezeigt
      gewesen, die Befugnis des Gesetzgebers zu verdeutlichen, für
      solche speziellen, in vielfältiger Hinsicht fragilen „Foren“
      unter Beachtung des Gewichts des Grundrechts der
      Versammlungsfreiheit, aber im Blick auf die hier in
      besonderer Weise zu beachtenden Grundrechte Dritter auch
      schon im Versammlungsrecht selbst ein deutlich
      einschränkenderes Regime einführen zu können. Dabei sollte es
      dem Gesetzgeber möglich sein, ähnlich wie dem
      Flughafenbetreiber in seiner Flughafenbenutzungsordnung, auch
      zu generalisierenden Regelungen zu greifen, die sich von
      einer konkreten Gefahrenprognose lösen dürfen. Darüber hinaus
      wäre es geboten gewesen, die Anforderungen an die
      Friedlichkeit einer Versammlung im Hinblick auf den konkreten
      Versammlungsort näher zu konkretisieren. Es hätte weiter der
      Klarstellung bedurft, dass zulässige Beschränkungen der
      Versammlungsfreiheit etwa von vornherein zahlenmäßige
      Begrenzungen auf Kleingruppen und den Ausschluss von Umzügen
      in den Flughafengebäuden vorsehen können. 

 

IV. 


128  


Die in Betracht zu ziehende Anwendung des
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der
      Ausübung des Hausrechts durch die Fraport AG hätte der
      Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfen können, weil der
      Flughafenbetreiber zuvor andere kleinere Versammlungen
      geduldet hatte. Eine entsprechende Rüge ist indessen mit der
      Verfassungsbeschwerdeschrift nicht in zulässiger Weise
      erhoben worden. 


   




Schluckebier