Fall 69
Aktenzeichen: 1 BvR 388/05
Beck Online: NJW 2011 3020.0

cid 69 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 388/05 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des Herrn G… 


   





gegen 

den Beschluss des
          Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2004 -
          5/10 Ns - 6140 Js 212167/04 (125/04) - 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Kirchhof 
      und die Richter Eichberger, 
      Masing 


   


am 7. März 2011 einstimmig beschlossen: 


   


Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am
      Main vom 18. November 2004
      - 5/10 Ns - 6140 Js 212167/04 (125/04) -
      verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
      Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin die
      Berufung des Beschwerdeführers kostenpflichtig als unzulässig
      verworfen wird. 
Die Entscheidung wird in dem genannten Umfang
      aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung
      an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. 
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
      zur Entscheidung angenommen. 
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die
      notwendigen Auslagen zu erstatten. 


   


Gründe: 

 

I. 


1  


Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
      der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche
      Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB aufgrund
      der Teilnahme an einer Sitzblockade auf einer öffentlichen
      Straße. 


2  


1. Am 15. März 2004 gegen 15.25 Uhr ließ sich
      der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen
      aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische
      Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main
      Military Air Base, dem Luftwaffenstützpunkt der
      US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main,
      führenden Ellis Road nieder. 


3  


2. Mit Urteil vom 30. August 2004 verurteilte
      das Amtsgericht - unter anderem - den Beschwerdeführer
      wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß § 240, § 25
      Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
      30 €. 


4  


Der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten
      hätten die Fahrzeugführer, die auf der Ellis Road zu der
      US-Wohnsiedlung Gateway Gardens unterwegs gewesen seien, für
      eine nicht unerhebliche Wartezeit an der Weiterfahrt
      gehindert. Die Fahrzeuge hätten sich in mehreren Reihen
      hintereinander gestaut. Auf die nach Auflösungsverfügung hin
      ergangene Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, hätten
      die Demonstranten nicht reagiert, so dass sie von
      Polizeikräften zwangsweise hätten weggetragen werden
      müssen. 


5  


Damit hätten sich der Beschwerdeführer und die
      Mitangeklagten der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Nötigung
      strafbar gemacht. 


6  


Das Verhalten des Beschwerdeführers und der
      Mitangeklagten sei als Gewalt zu qualifizieren. Zwar hätten
      sie auf die Fahrzeugführer in der ersten Reihe rein
      psychischen Zwang ausgeübt. Jedoch seien die Fahrzeugführer
      ab der zweiten Reihe physisch an der Weiterfahrt gehindert
      worden, da ihnen die Kraftfahrzeuge der ersten Reihe den Weg
      versperrt hätten. 


7  


Das Verhalten der Demonstranten sei auch
      rechtswidrig gewesen. Zwar seien die Motive für die
      Sitzblockade von Friedenswillen geprägt und in der Sache
      nachvollziehbar gewesen, doch könnten politische Fernziele
      bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 240
      Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt werden. Niemand habe das
      Recht auf gezielte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden.
      Ferner sei die Verkehrsbehinderung keineswegs notwendig
      gewesen, um das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
      durchzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten
      hätten ihre Versammlungsfreiheit auch neben der Fahrbahn
      ausüben können. Die gezielte Provokation zur Schaffung von
      Stimmungslagen oder zur Erregung von Aufmerksamkeit werde von
      der Rechtsordnung nicht geschützt, so dass der
      Beschwerdeführer und die Mitangeklagten sozial inadäquat und
      verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gehandelt
      hätten. Dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten aus
      achtenswerten Motiven gehandelt hätten, sei bei der
      Strafzumessung zu berücksichtigen. 


8  


3. Mit angegriffenem Beschluss vom 18.
      November 2004 verwarf das Landgericht - unter anderem - die
      Berufung des Beschwerdeführers nach § 313 Abs. 2 Satz 2
      StPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit als
      unzulässig. 


9  


Die Demonstranten hätten durch die
      Sitzblockade gegenüber denjenigen Fahrzeugführern Gewalt
      ausgeübt, die durch vor ihnen anhaltende Fahrzeuge an der
      Weiterfahrt gehindert worden seien. Dass die durch die
      Sitzblockaden ausgelöste Verkehrsbehinderung sich
      möglicherweise über einen nur kurzen Zeitraum erstreckt habe,
      beseitige nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Nötigung. Auch
      die Anzahl der durch die Blockade an der Weiterfahrt
      gehinderten Fahrzeuge sei im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit
      unerheblich. Dass der Polizeieinsatz unter Umständen zur
      Verkehrsbehinderung beigetragen habe, sei ebenfalls nicht
      maßgeblich, weil dieser durch die Sitzblockade ausgelöst
      worden sei. 


10  


Ferner hätten die Demonstranten rechtswidrig
      im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB gehandelt. Die Ausübung
      der Gewalt habe sich nicht im schlichten Blockieren des
      Straßenverkehrs erschöpft, sondern sei Mittel zum Zweck der
      Erregung von Aufmerksamkeit für bestimmte politische Zwecke
      gewesen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erlaube
      Behinderungen Dritter nur als sozialadäquate Nebenwirkungen
      rechtmäßiger Demonstrationen. Zwangseinwirkungen, die darüber
      hinausgingen und allein darauf abzielten, durch gewaltsamen
      Eingriff in Rechte Dritter gesteigertes Aufsehen in der
      Öffentlichkeit zu erregen, seien durch Art. 5 und
      Art. 8 GG nicht gedeckt. Demonstrative Blockaden seien
      daher in der Regel im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB
      verwerflich. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als
      die Beeinträchtigung fremder Freiheit ein völlig ungeeignetes
      Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes gewesen sei:
      Die blockierten Fahrzeugführer, auch soweit es sich dabei um
      US-amerikanische Staatsbürger und Soldaten der
      US-Streitkräfte gehandelt habe, hätten die Irakpolitik der
      US-amerikanischen Regierung nicht beeinflussen können. Die
      gesellschaftspolitischen Motive beseitigten nicht die
      Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Rechte Dritter, sondern
      seien in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies habe das
      Amtsgericht mit der Verhängung einer am denkbar untersten
      Rand liegenden Geldstrafe getan. 


11  


4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
      sich der Beschwerdeführer bei sachgerechter Auslegung allein
      gegen die Entscheidung des Landgerichts. Er rügt - unter
      anderem - eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG
      folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit
      gemäß Art. 8 Abs. 1 GG. 


12  


Die von dem Landgericht herangezogene
      sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
      zum Gewaltbegriff in § 240 Abs. 1 StGB sei mit
      Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Außerdem habe das
      Landgericht im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung der
      wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG nicht hinreichend
      Rechnung getragen. Der Schutzbereich des Art. 8 GG werde
      nicht schon dadurch verlassen, dass es zu Behinderungen
      Dritter komme, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf
      genommen. Maßgebend sei das mit der Sitzblockade verfolgte
      Anliegen, für den Protest gegen den deutschen Beitrag zur
      US-amerikanischen Kriegsführung öffentliche Aufmerksamkeit zu
      erregen. Das Landgericht habe die Erwägungen des Amtsgerichts
      zum örtlichen Selbstbestimmungsrecht der Demonstranten nicht
      korrigiert, obwohl das Betreten der Fahrbahn wesentliches
      Kennzeichen einer Sitzblockade sei und grundsätzlich auch
      Sitzblockaden von der Versammlungsfreiheit geschützt seien.
      Das Landgericht habe überdies den Sachbezug der Aktion
      verkannt. Die Aktion selbst sei zudem nicht besonders
      belastend gewesen. Sie sei im Voraus bekannt gegeben worden
      und habe nur wenige Minuten gedauert. Feststellungen zu der
      Dauer der Aktion, der Verantwortlichkeit der Polizeikräfte
      und zu den Ausweich- und Umleitungsmöglichkeiten der
      Fahrzeugführer fehlten. 


13  


5. Die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer
      Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die angegriffene
      Entscheidung des Landgerichts den verfassungsrechtlichen
      Anforderungen entspreche. Der Hessische Landtag hat sich
      einer Stellungnahme enthalten. Der Bundesgerichtshof hat von
      einer Stellungnahme unter Berücksichtigung des
      Verfassungsrechts abgesehen, da er in den letzten Jahren mit
      den aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erneut befasst worden
      sei. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
      Bundesverfassungsgericht vorgelegen. 

 

II. 


14  


Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
      § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem aus dem Tenor
      ersichtlichen Umfang zur Entscheidung angenommen, weil dies
      zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
      angezeigt ist. 


15  


1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
      maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung der
      Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG
      bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden
      Grundsätze entwickelt, insbesondere für den Einfluss des
      Grundrechts bei der strafrechtlichen Bewertung von
      Sitzblockaden anhand des Nötigungstatbestandes (vgl. BVerfGE
      73, 206 <247 ff.>; 104, 92 <103 ff.>).
      Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der Gewährleistung
      des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73,
      206 <233 ff.>; 92, 1 <11 ff.>; 104, 92
      <101 ff.>). 


16  


2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
      soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus
      Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots und eine
      Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1
      GG rügt. 


17  


3. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
      offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1
      Satz 1 BVerfGG. 


18  


a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
      verstößt nicht gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende
      Analogieverbot. 


19  


aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist
      hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative
      mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206
      <233 f.>; 92, 1 <12>; 104, 92
      <101>). 


20  


bb) Auslegung und Anwendung der einschlägigen
      Strafvorschriften durch das Landgericht anhand der vom
      Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten
      Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182
      <185 f.>; 41, 231 <241>) verstoßen nicht
      gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. 


21  


(1) Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat
      nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
      bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Für die
      Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher
      Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher
      Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren
      technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist jede
      Auslegung einer Strafbestimmung, die den Inhalt der
      gesetzlichen Sanktionsnorm erweitert und damit
      Verhaltensweisen in die Strafbarkeit einbezieht, die die
      Tatbestandsmerkmale der Norm nach deren möglichem Wortsinn
      nicht erfüllen. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes zieht der
      richterlichen Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist
      (vgl. BVerfGE 85, 69 <73>; 92, 1 <12>; 105, 135
      <157>). Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und
      Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten
      verlangt, ist dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu
      bestimmen (vgl. BVerfGE 47, 109 <120>; 64, 389
      <393>; 73, 206 <235 f.>; 92, 1
      <12>). 


22  


Das Bundesverfassungsgericht hatte in der
      Vergangenheit mehrfach Gelegenheit, die Auslegung des in
      § 240 Abs. 1 StGB geregelten Gewaltbegriffs durch die
      Strafgerichte anhand von Art. 103 Abs. 2 GG zu
      überprüfen. 


23  


Während das Bundesverfassungsgericht in seinem
      Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den
      sogenannten „vergeistigten Gewaltbegriff“ im Ergebnis noch
      unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 <206,
      239 f.>), gelangte es nach erneuter Überprüfung in
      seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass
      eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende
      Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2
      GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <14 ff.>).
      Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer
      öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem
      einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es
      fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende
      Auslegung die Wortlautgrenze des § 240 Abs. 1 StGB
      überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des
      Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht
      und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer
      Natur ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <17>). 


24  


In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof
      anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit
      Demonstranten auf der einen und einem ersten Fahrzeugführer
      sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden
      Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte
      Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 <187>;
      41, 231 <241>; nachfolgend bestätigt durch: BGH,
      Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S.
      2862; vom 23. April 2002 - 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S.
      236). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein
      Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen
      Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden
      Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur
      Errichtung eines physischen Hindernisses für die
      nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182
      <187>). Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug
      ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden
      Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt
      41, 182 <185>). 


25  


In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001
      bekräftigte das Bundesverfassungsgericht seine in dem
      Beschluss vom 10. Januar 1995 angenommene Rechtsauffassung zu
      der Wortlautgrenze des Gewaltbegriffs (vgl. BVerfGE 104, 92
      <101 f.>). Dabei erkannte es eine Auslegung des
      Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB als mit
      Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar an, derzufolge das
      Abstellen von Fahrzeugen auf einer Bundesautobahn als Gewalt
      zu qualifizieren ist, weil dadurch aufgrund körperlicher
      Kraftentfaltung ein unüberwindliches Hindernis errichtet
      wird, das Zwangswirkung entfaltet. Auf die
      Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam es in
      jenem Verfahren nicht an (vgl. BVerfGE 104, 92
      <102 f.>). 


26  


(2) Gemessen an diesen zu Art. 103 Abs. 2
      GG entwickelten Maßstäben, hält sich die von dem Landgericht
      herangezogene Zweite-Reihe-Rechtsprechung des
      Bundesgerichtshofs im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und
      ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 


27  


Insbesondere steht die
      Zweite-Reihe-Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu den in
      dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar
      1995 aufgestellten Vorgaben. Dieser Beschluss und die
      nachfolgende Zweite-Reihe-Rechtsprechung des
      Bundesgerichtshofs basieren auf unterschiedlichen
      Sachverhalten, die jeweils eine differenzierende
      einfachrechtliche Betrachtung erlauben und dementsprechend
      auch eine spezifische verfassungsrechtliche Beurteilung nach
      sich ziehen können. Während dem Beschluss des
      Bundesverfassungsgerichts ein zweiseitiges Personenverhältnis
      (Demonstranten - Insassen eines einzigen Kraftfahrzeugs)
      zugrunde lag (vgl. BVerfGE 92, 1 <2, 17>), hatte der
      Bundesgerichtshof ein mehrseitiges Personenverhältnis
      (Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs -
      Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zu beurteilen
      (vgl. BGHSt 41, 182 <182>). Dies macht rechtlich wie
      auch von den tatsächlichen Folgen her einen Unterschied. 


28  


Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung begegnet unter
      dem Aspekt des Art. 103 Abs. 2 GG jedenfalls mit
      Rücksicht auf § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB keinen Bedenken.
      Danach ergibt sich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens
      der Demonstranten gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Ergebnis
      nicht aus deren unmittelbarer Täterschaft durch eigenhändige
      Gewaltanwendung, sondern aus mittelbarer Täterschaft durch
      die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten
      Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden
      Fahrzeugführern (vgl. BGHSt 41, 182 <185, 186,
      187>; vgl. ebenfalls in diesem Sinne: Fischer, StGB, 57.
      Aufl. 2010, § 240 Rn. 21; Gropp/Sinn, in: Münchener
      Kommentar, StGB, 1. Aufl. 2003, § 240 Rn. 48; Hoyer, JuS
      1996, S. 200 <202>; Hruschka, NJW 1996, S. 160
      <161>; Priester, in: Festschrift für Günter Bemmann,
      1997, S. 362 <383>; Rössner/Putz, in:
      Döllling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2008,
      § 240 Rn. 11). Diese Auslegung der
      strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale „Gewalt durch
      einen anderen“ sprengt nicht die Wortsinngrenze des
      Analogieverbots. 


29  


Die vom Bundesverfassungsgericht in dem
      Beschluss vom 10. Januar 1995 für die Annahme von Gewalt im
      Sinne von § 240 Abs. 1 StGB geforderte physische
      Zwangswirkung liegt in dieser Konstellation vor. Dies gilt
      zwar nicht für das Verhältnis von den Demonstranten zu dem
      ersten Fahrzeugführer, wohl aber für das Verhältnis von dem
      ersten Fahrzeugführer zu den nachfolgenden Fahrzeugführern.
      Indem der erste Fahrzeugführer aus Rücksicht auf die
      Rechtsgüter der Demonstranten abbremst, zwingt er den
      nachfolgenden Fahrzeugführer zur Vermeidung eines Aufpralls
      und damit zur Schonung eigener Rechtsgüter anzuhalten. Das
      erste Fahrzeug in der Reihe bedeutet für den nachfolgenden
      Fahrzeugführer ein unüberwindbares physisches Hindernis im
      Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.
      Januar 1995 (vgl. BVerfGE 104, 92 <102>). Dass im
      Verhältnis von Demonstranten zu dem ersten Fahrzeugführer
      keine physische, sondern allein eine psychische Zwangswirkung
      vorliegt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da die
      Einflussnahme eines mittelbaren Täters auf den Tatmittler
      durchaus allein psychischer Natur sein darf. Für die
      Fahrzeugführer der zweiten und nachfolgenden Reihen begründet
      es keinen Unterschied, ob die das Hindernis bildende erste
      Reihe dort von den Fahrzeugführern selbst abgestellt wurde
      (so in BVerfGE 104, 92 <102 f.>) oder aufgrund von
      psychischer Einflussnahme Dritter entstand. Auch die der
      strafbarkeitsbegründenden Zurechnung zugrunde liegende
      Annahme, dass die Demonstranten über hinreichende
      Tatherrschaft beziehungsweise Willen zur Tatherrschaft
      verfügen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
      Die Demonstranten versetzen den ersten Fahrzeugführer mit dem
      Betreten der Fahrbahn, ohne dass es weiterer (Inter-)Aktion
      bedarf, gezielt in ein rechtliches Dilemma, das dieser
      aufgrund der von der Rechtsordnung auferlegten strafbewehrten
      Pflichten etwa nach §§ 212, 224, 226 StGB zum Schutz von
      Leib und Leben nicht anders als nach dem Willen der
      Demonstranten durch einen Eingriff in die
      Willensbetätigungsfreiheit der nachfolgenden Fahrzeugführer
      auflösen kann. Sie sind damit unmittelbar für das
      Strafbarkeitsdefizit des ersten Fahrzeugführers im Verhältnis
      zu den nachfolgenden Fahrzeugführern in Form des
      rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB
      verantwortlich. Die Figur der mittelbaren Täterschaft durch
      einen gerechtfertigt handelnden Tatmittler ist in
      Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 4 <5 f.>; 10, 306
      <307>) und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. nur
      Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010,
      § 25 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011,
      § 25 Rn. 5a; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011,
      § 25 Rn. 4; Randt, Mittelbare Täterschaft durch
      Schaffung von Rechtfertigungslagen, 1997, S. 47 ff.;
      Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 2000,
      S. 163 ff.). Dass die Auslegung, wonach derjenige,
      der eine Situation herbeiführt, die ein gerechtfertigtes
      Verhalten ermöglicht, auch für dieses Verhalten als
      mittelbarer Täter haftet (vgl. Jakobs, Strafrecht Allgemeiner
      Teil, 2. Aufl. 1991, 21. Abschnitt Rn. 81; Kindhäuser, StGB,
      LPK, 4. Aufl. 2010, § 25 Rn. 27), die Grenze des
      Wortsinns überschreitet, ist nicht ersichtlich. Auch nach der
      Parallelwertung in der Laiensphäre ist es durchaus
      nachvollziehbar, dass ein Verhalten wie das der
      Demonstranten, welches dazu führt, dass sich Fahrzeuginsassen
      zwischen den Fahrzeugen von Vorder-, Hinter- und Nebenmann
      sowie unter Umständen Leitplanke, Seitenstreifen (vgl.
      § 18 Abs. 7 bis 9, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO)
      oder anderen parkenden Fahrzeugen eingekeilt wiederfinden,
      wegen des durch die physische Zwangswirkung herbeigeführten
      Nötigungserfolgs im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB in
      Verbindung mit § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB tatbestandsmäßig
      sein kann. Sofern sich Bedenken gegen die Auslegung und
      Anwendung der Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2
      StGB durch die Fachgerichte ergeben, ist diese anhand des
      materiellen Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu
      überprüfen (vgl. BVerfGE 104, 92 <103>). 


30  


b) Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde im
      Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Art. 8 Abs. 1
      GG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung
      des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
      Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1
      GG. 


31  


aa) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
      ist eröffnet. 


32  


(1) Eine Versammlung ist eine örtliche
      Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf
      die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
      Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>;
      BVerfGK 11, 102 <108>). Dazu gehören auch solche
      Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke
      plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in
      Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315
      <342 f.>; 87, 399 <406>). Der Schutz ist
      nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert
      und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen
      gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen
      Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE
      73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92
      <103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum,
      dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße
      Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs
      miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne
      des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen
      (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>). 


33  


Eine Versammlung verliert den Schutz des
      Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit.
      Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von
      einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen
      gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten
      stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen
      Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf
      genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399
      <406>; 104, 92 <106>). Der Schutz des Art. 8
      GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung
      anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11,
      102 <108>). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der
      Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>). 


34  


(2) Das Landgericht hat den
      Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der
      Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich
      nicht tragfähigen Gründen verneint. 


35  


Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass
      die Demonstranten sich nicht auf die Versammlungsfreiheit
      berufen könnten, weil ihre Aktion der Erregung von
      Aufmerksamkeit gedient habe, hat es den Schutzbereich der
      Versammlungsfreiheit verkannt. Der Umstand, dass die
      gemeinsame Sitzblockade der öffentlichen Meinungsbildung galt
      - hier: dem Protest gegen die militärische Intervention
      der US-amerikanischen Streitkräfte im Irak und deren
      Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland -,
      macht diese erst zu einer Versammlung im Sinne des
      Art. 8 Abs. 1 GG. Versteht man die Ausführungen des
      Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen,
      die Demonstranten hätten mithilfe der Aktion zu einer
      selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener konkreter
      Forderungen angesetzt, erweisen sich diese Erwägungen
      ebenfalls verfassungsrechtlich als nicht tragfähig. Den der
      Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegenden
      tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts sowie den
      eigenen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts lassen sich
      keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf das Vorliegen einer
      solchen konkreten, vor Ort durchsetzbaren Forderung auf
      Seiten der Demonstranten deuten. Begreift man die
      Ausführungen des Landgerichts dahin, dass der Aktion der
      Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG deshalb abzusprechen sei,
      weil die Demonstranten sich unfriedlicher Mittel im Sinne des
      Art. 8 Abs. 1 GG bedient hätten, halten sie einer
      verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Der
      Entscheidung des Landgerichts sowie den zugrunde liegenden
      tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht zu
      entnehmen, dass es bei der Aktion zu Ausschreitungen gegen
      Personen oder Sachen gekommen ist und die Versammlung
      hierüber insgesamt einen durch Aggressionen geprägten
      unfriedlichen Charakter gewonnen hat. Dass die Aktion von
      Einsatzkräften der Polizei aufgelöst wurde, schadet nicht, da
      das Landgericht seine Entscheidung jedenfalls auch auf ein
      Verhalten des Beschwerdeführers gestützt hat, das in dem
      Zeitraum vor der Auflösung lag (vgl. BVerfGE 104, 92
      <106>). 


36  


bb) In dem angegriffenen Beschluss des
      Landgerichts liegt ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit
      des Beschwerdeführers. 


37  


cc) Dieser Eingriff ist nicht
      gerechtfertigt. 


38  


(1) Auslegung und Anwendung der
      Strafvorschriften sind grundsätzlich Sache der Strafgerichte.
      Allerdings haben die staatlichen Organe die
      grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden
      Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei
      Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz
      gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Das
      Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der
      Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die
      Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach
      § 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt
      (vgl. BVerfGE 104, 92 <109 ff.>). 


39  


Bei dieser am Grundsatz der
      Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind
      insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf
      betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen.
      Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die
      Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe,
      Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die
      Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der
      Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit
      beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das
      Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit
      Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu
      bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht,
      ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt
      oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die
      durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit
      dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von
      der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die
      Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung
      der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich
      und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies
      nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu
      berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des
      Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der
      Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf
      die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum
      Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 <112>).
      Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Abwägungsvorgang
      der Fachgerichte Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich
      unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des
      betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall
      von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92
      <113>). 


40  


(2) Diesen sich aus Art. 8 Abs. 1 GG
      ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der
      angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Zum
      einen hat es nicht sämtliche zu berücksichtigenden
      Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt, zum anderen die
      zugunsten des Beschwerdeführers streitenden Umstände unter
      Überschreitung des den Fachgerichten zukommenden
      Abwägungsspielraums fehlerhaft gewichtet. 


41  


Die Ausführungen des Landgerichts unterliegen
      bereits im Ausgangspunkt verfassungsrechtlichen Bedenken. Das
      Landgericht hat bei der Abwägung den Zweck der Sitzblockade,
      Aufmerksamkeit zu erregen und so einen Beitrag zur
      öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die
      Verwerflichkeit der Tat sprechenden Gesichtspunkt zulasten
      des Beschwerdeführers gewertet, obwohl dieses sogar den
      sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet
      und damit eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und
      den hierdurch betroffenen Rechtsgütern Dritter überhaupt erst
      erforderlich macht. Des Weiteren hat das Landgericht
      verkannt, dass der Kommunikationszweck nicht erst bei der
      Strafzumessung, sondern im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel
      gemäß § 240 Abs. 2 StGB, mithin bereits bei der Prüfung
      der Rechtswidrigkeit, zu berücksichtigen ist. 


42  


Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist des
      Weiteren, dass das Landgericht bei der Abwägung die Dauer der
      Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, die
      Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die
      Dringlichkeit des blockierten Transports sowie die Anzahl der
      von ihr betroffenen Fahrzeugführer gänzlich außer Betracht
      gelassen hat. 


43  


Schließlich hat das Landgericht mit
      verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung den
      Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und den in ihrer
      Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen verneint. Der
      Argumentation des Landgerichts, dass die unter Umständen
      betroffenen US-amerikanischen Staatsbürger und Soldaten die
      Irakpolitik der US-amerikanischen Regierung nicht
      beeinflussen könnten, so dass die Aktion von ihrem
      Kommunikationszweck her betrachtet ungeeignet gewesen sei,
      scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass ein derartiger
      Sachbezug nur dann besteht, wenn die Versammlung an Orten
      abgehalten wird, an denen sich die verantwortlichen
      Entscheidungsträger und Repräsentanten für die den Protest
      auslösenden Zustände oder Ereignisse aktuell aufhalten oder
      zumindest institutionell ihren Sitz haben. Eine derartige
      Begrenzung auf Versammlungen im näheren Umfeld von
      Entscheidungsträgern und Repräsentanten würde jedoch die
      Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit mit
      unzumutbar hohen Hürden versehen und dem Recht der
      Veranstalter, grundsätzlich selbst über die ihm als
      symbolträchtig geeignet erscheinenden Orte zu bestimmen,
      nicht hinreichend Rechnung tragen. Überdies besteht
      vorliegend umso weniger Anlass an dem Sachbezug zwischen dem
      Protestgegenstand der Aktion und den in ihrer
      Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen zu zweifeln,
      als sich unter den betroffenen Fahrzeugführern nicht nur
      US-amerikanische Staatsbürger, sondern auch Mitglieder der
      US-amerikanischen Streitkräfte befanden, die, wenn nicht in
      die unmittelbare Durchführung, so doch jedenfalls in die
      Organisation der kritisierten militärischen Intervention im
      Irak eingebunden waren. 


44  


dd) Die angegriffene Entscheidung beruht auch
      auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
      auszuschließen, dass das Landgericht bei der erforderlichen
      erneuten Befassung unter Beachtung der grundrechtlichen
      Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen
      Ergebnis kommt. So wird bei der Entscheidung über die Annahme
      der Berufung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein,
      dass die von dem Amtsgericht getroffenen tatsächlichen
      Feststellungen zu den für die Abwägung bedeutsamen Faktoren
      der Dauer der Aktion („nicht unerhebliche Wartezeit“,
      „möglicherweise über einen nur kurzen Zeitraum“) und der
      Anzahl („in mehreren Reihen hintereinander aufgestaut“) der
      von ihr betroffenen Fahrzeugführer nicht hinreichend
      aussagekräftig sind und dass tatsächliche Feststellungen zu
      den übrigen Faktoren der Abwägung gänzlich fehlen. 


45  


4. Im Übrigen ist eine Annahme der
      Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. 


46  


5. Die Entscheidung über die Erstattung der
      notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
      § 34a Abs. 2 BVerfGG. 


   




Kirchhof 
Eichberger 
Masing