Fall 69
Aktenzeichen: 1 BvR 388/05
Beck Online: NJW 2011 3020.0
cid 69
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 388/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G…
gegen
den Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2004 -
5/10 Ns - 6140 Js 212167/04 (125/04) -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 7. März 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 18. November 2004
- 5/10 Ns - 6140 Js 212167/04 (125/04) -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit darin die
Berufung des Beschwerdeführers kostenpflichtig als unzulässig
verworfen wird.
Die Entscheidung wird in dem genannten Umfang
aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung
an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche
Verurteilung wegen Nötigung gemäß § 240 StGB aufgrund
der Teilnahme an einer Sitzblockade auf einer öffentlichen
Straße.
2
1. Am 15. März 2004 gegen 15.25 Uhr ließ sich
der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen
aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische
Intervention der USA im Irak auf der zu der Rhein Main
Military Air Base, dem Luftwaffenstützpunkt der
US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main,
führenden Ellis Road nieder.
3
2. Mit Urteil vom 30. August 2004 verurteilte
das Amtsgericht - unter anderem - den Beschwerdeführer
wegen gemeinschaftlicher Nötigung gemäß § 240, § 25
Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
30 €.
4
Der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten
hätten die Fahrzeugführer, die auf der Ellis Road zu der
US-Wohnsiedlung Gateway Gardens unterwegs gewesen seien, für
eine nicht unerhebliche Wartezeit an der Weiterfahrt
gehindert. Die Fahrzeuge hätten sich in mehreren Reihen
hintereinander gestaut. Auf die nach Auflösungsverfügung hin
ergangene Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, hätten
die Demonstranten nicht reagiert, so dass sie von
Polizeikräften zwangsweise hätten weggetragen werden
müssen.
5
Damit hätten sich der Beschwerdeführer und die
Mitangeklagten der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Nötigung
strafbar gemacht.
6
Das Verhalten des Beschwerdeführers und der
Mitangeklagten sei als Gewalt zu qualifizieren. Zwar hätten
sie auf die Fahrzeugführer in der ersten Reihe rein
psychischen Zwang ausgeübt. Jedoch seien die Fahrzeugführer
ab der zweiten Reihe physisch an der Weiterfahrt gehindert
worden, da ihnen die Kraftfahrzeuge der ersten Reihe den Weg
versperrt hätten.
7
Das Verhalten der Demonstranten sei auch
rechtswidrig gewesen. Zwar seien die Motive für die
Sitzblockade von Friedenswillen geprägt und in der Sache
nachvollziehbar gewesen, doch könnten politische Fernziele
bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 240
Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt werden. Niemand habe das
Recht auf gezielte Verkehrsbehinderung durch Sitzblockaden.
Ferner sei die Verkehrsbehinderung keineswegs notwendig
gewesen, um das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
durchzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten
hätten ihre Versammlungsfreiheit auch neben der Fahrbahn
ausüben können. Die gezielte Provokation zur Schaffung von
Stimmungslagen oder zur Erregung von Aufmerksamkeit werde von
der Rechtsordnung nicht geschützt, so dass der
Beschwerdeführer und die Mitangeklagten sozial inadäquat und
verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB gehandelt
hätten. Dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten aus
achtenswerten Motiven gehandelt hätten, sei bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
8
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 18.
November 2004 verwarf das Landgericht - unter anderem - die
Berufung des Beschwerdeführers nach § 313 Abs. 2 Satz 2
StPO wegen offensichtlicher Unbegründetheit als
unzulässig.
9
Die Demonstranten hätten durch die
Sitzblockade gegenüber denjenigen Fahrzeugführern Gewalt
ausgeübt, die durch vor ihnen anhaltende Fahrzeuge an der
Weiterfahrt gehindert worden seien. Dass die durch die
Sitzblockaden ausgelöste Verkehrsbehinderung sich
möglicherweise über einen nur kurzen Zeitraum erstreckt habe,
beseitige nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Nötigung. Auch
die Anzahl der durch die Blockade an der Weiterfahrt
gehinderten Fahrzeuge sei im Rahmen der Tatbestandsmäßigkeit
unerheblich. Dass der Polizeieinsatz unter Umständen zur
Verkehrsbehinderung beigetragen habe, sei ebenfalls nicht
maßgeblich, weil dieser durch die Sitzblockade ausgelöst
worden sei.
10
Ferner hätten die Demonstranten rechtswidrig
im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB gehandelt. Die Ausübung
der Gewalt habe sich nicht im schlichten Blockieren des
Straßenverkehrs erschöpft, sondern sei Mittel zum Zweck der
Erregung von Aufmerksamkeit für bestimmte politische Zwecke
gewesen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erlaube
Behinderungen Dritter nur als sozialadäquate Nebenwirkungen
rechtmäßiger Demonstrationen. Zwangseinwirkungen, die darüber
hinausgingen und allein darauf abzielten, durch gewaltsamen
Eingriff in Rechte Dritter gesteigertes Aufsehen in der
Öffentlichkeit zu erregen, seien durch Art. 5 und
Art. 8 GG nicht gedeckt. Demonstrative Blockaden seien
daher in der Regel im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB
verwerflich. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als
die Beeinträchtigung fremder Freiheit ein völlig ungeeignetes
Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes gewesen sei:
Die blockierten Fahrzeugführer, auch soweit es sich dabei um
US-amerikanische Staatsbürger und Soldaten der
US-Streitkräfte gehandelt habe, hätten die Irakpolitik der
US-amerikanischen Regierung nicht beeinflussen können. Die
gesellschaftspolitischen Motive beseitigten nicht die
Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Rechte Dritter, sondern
seien in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies habe das
Amtsgericht mit der Verhängung einer am denkbar untersten
Rand liegenden Geldstrafe getan.
11
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer bei sachgerechter Auslegung allein
gegen die Entscheidung des Landgerichts. Er rügt - unter
anderem - eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG
folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit
gemäß Art. 8 Abs. 1 GG.
12
Die von dem Landgericht herangezogene
sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zum Gewaltbegriff in § 240 Abs. 1 StGB sei mit
Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Außerdem habe das
Landgericht im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung der
wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG nicht hinreichend
Rechnung getragen. Der Schutzbereich des Art. 8 GG werde
nicht schon dadurch verlassen, dass es zu Behinderungen
Dritter komme, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf
genommen. Maßgebend sei das mit der Sitzblockade verfolgte
Anliegen, für den Protest gegen den deutschen Beitrag zur
US-amerikanischen Kriegsführung öffentliche Aufmerksamkeit zu
erregen. Das Landgericht habe die Erwägungen des Amtsgerichts
zum örtlichen Selbstbestimmungsrecht der Demonstranten nicht
korrigiert, obwohl das Betreten der Fahrbahn wesentliches
Kennzeichen einer Sitzblockade sei und grundsätzlich auch
Sitzblockaden von der Versammlungsfreiheit geschützt seien.
Das Landgericht habe überdies den Sachbezug der Aktion
verkannt. Die Aktion selbst sei zudem nicht besonders
belastend gewesen. Sie sei im Voraus bekannt gegeben worden
und habe nur wenige Minuten gedauert. Feststellungen zu der
Dauer der Aktion, der Verantwortlichkeit der Polizeikräfte
und zu den Ausweich- und Umleitungsmöglichkeiten der
Fahrzeugführer fehlten.
13
5. Die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer
Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die angegriffene
Entscheidung des Landgerichts den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entspreche. Der Hessische Landtag hat sich
einer Stellungnahme enthalten. Der Bundesgerichtshof hat von
einer Stellungnahme unter Berücksichtigung des
Verfassungsrechts abgesehen, da er in den letzten Jahren mit
den aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erneut befasst worden
sei. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II.
14
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang zur Entscheidung angenommen, weil dies
zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist.
15
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung der
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG
bereits entschieden und dabei auch die zu berücksichtigenden
Grundsätze entwickelt, insbesondere für den Einfluss des
Grundrechts bei der strafrechtlichen Bewertung von
Sitzblockaden anhand des Nötigungstatbestandes (vgl. BVerfGE
73, 206 <247 ff.>; 104, 92 <103 ff.>).
Dies gilt gleichermaßen für die Reichweite der Gewährleistung
des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73,
206 <233 ff.>; 92, 1 <11 ff.>; 104, 92
<101 ff.>).
16
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus
Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots und eine
Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1
GG rügt.
17
3. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG.
18
a) Der angegriffene Beschluss des Landgerichts
verstößt nicht gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende
Analogieverbot.
19
aa) Die Norm des § 240 StGB selbst ist
hinsichtlich der hier allein einschlägigen Gewaltalternative
mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 206
<233 f.>; 92, 1 <12>; 104, 92
<101>).
20
bb) Auslegung und Anwendung der einschlägigen
Strafvorschriften durch das Landgericht anhand der vom
Bundesgerichtshof entwickelten sogenannten
Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182
<185 f.>; 41, 231 <241>) verstoßen nicht
gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG.
21
(1) Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat
nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Für die
Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher
Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher
Strafbegründung. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren
technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist jede
Auslegung einer Strafbestimmung, die den Inhalt der
gesetzlichen Sanktionsnorm erweitert und damit
Verhaltensweisen in die Strafbarkeit einbezieht, die die
Tatbestandsmerkmale der Norm nach deren möglichem Wortsinn
nicht erfüllen. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes zieht der
richterlichen Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist
(vgl. BVerfGE 85, 69 <73>; 92, 1 <12>; 105, 135
<157>). Da Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und
Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten
verlangt, ist dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu
bestimmen (vgl. BVerfGE 47, 109 <120>; 64, 389
<393>; 73, 206 <235 f.>; 92, 1
<12>).
22
Das Bundesverfassungsgericht hatte in der
Vergangenheit mehrfach Gelegenheit, die Auslegung des in
§ 240 Abs. 1 StGB geregelten Gewaltbegriffs durch die
Strafgerichte anhand von Art. 103 Abs. 2 GG zu
überprüfen.
23
Während das Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil vom 11. November 1986 infolge Stimmengleichheit den
sogenannten „vergeistigten Gewaltbegriff“ im Ergebnis noch
unbeanstandet ließ (vgl. BVerfGE 73, 206 <206,
239 f.>), gelangte es nach erneuter Überprüfung in
seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 zu der Auffassung, dass
eine auf jegliche physische Zwangswirkung verzichtende
Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB mit Art. 103 Abs. 2
GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <14 ff.>).
Für die Konstellation einer Sitzblockade auf einer
öffentlichen Straße mit Demonstranten auf der einen und einem
einzigen Fahrzeugführer auf der anderen Seite stellte es
fest, dass eine das Tatbestandsmerkmal der Gewalt bejahende
Auslegung die Wortlautgrenze des § 240 Abs. 1 StGB
überschreitet, wenn das inkriminierte Verhalten des
Demonstranten lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht
und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer
Natur ist (vgl. BVerfGE 92, 1 <17>).
24
In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof
anlässlich von Sitzblockaden auf öffentlichen Straßen mit
Demonstranten auf der einen und einem ersten Fahrzeugführer
sowie einer Mehrzahl von sukzessive hinzukommenden
Fahrzeugführern auf der anderen Seite die sogenannte
Zweite-Reihe-Rechtsprechung (vgl. BGHSt 41, 182 <187>;
41, 231 <241>; nachfolgend bestätigt durch: BGH,
Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 1 StR 327/95 -, NJW 1995, S.
2862; vom 23. April 2002 - 1 StR 100/02 -, NStZ-RR 2002, S.
236). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benutzt ein
Demonstrant bei einer Sitzblockade auf einer öffentlichen
Straße den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden
Fahrzeugführer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug zur
Errichtung eines physischen Hindernisses für die
nachfolgenden Fahrzeugführer (vgl. BGHSt 41, 182
<187>). Diese vom zuerst angehaltenen Fahrzeug
ausgehende physische Sperrwirkung für die nachfolgenden
Fahrzeugführer sei den Demonstranten zurechenbar (vgl. BGHSt
41, 182 <185>).
25
In seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001
bekräftigte das Bundesverfassungsgericht seine in dem
Beschluss vom 10. Januar 1995 angenommene Rechtsauffassung zu
der Wortlautgrenze des Gewaltbegriffs (vgl. BVerfGE 104, 92
<101 f.>). Dabei erkannte es eine Auslegung des
Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB als mit
Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar an, derzufolge das
Abstellen von Fahrzeugen auf einer Bundesautobahn als Gewalt
zu qualifizieren ist, weil dadurch aufgrund körperlicher
Kraftentfaltung ein unüberwindliches Hindernis errichtet
wird, das Zwangswirkung entfaltet. Auf die
Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam es in
jenem Verfahren nicht an (vgl. BVerfGE 104, 92
<102 f.>).
26
(2) Gemessen an diesen zu Art. 103 Abs. 2
GG entwickelten Maßstäben, hält sich die von dem Landgericht
herangezogene Zweite-Reihe-Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
27
Insbesondere steht die
Zweite-Reihe-Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu den in
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar
1995 aufgestellten Vorgaben. Dieser Beschluss und die
nachfolgende Zweite-Reihe-Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs basieren auf unterschiedlichen
Sachverhalten, die jeweils eine differenzierende
einfachrechtliche Betrachtung erlauben und dementsprechend
auch eine spezifische verfassungsrechtliche Beurteilung nach
sich ziehen können. Während dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts ein zweiseitiges Personenverhältnis
(Demonstranten - Insassen eines einzigen Kraftfahrzeugs)
zugrunde lag (vgl. BVerfGE 92, 1 <2, 17>), hatte der
Bundesgerichtshof ein mehrseitiges Personenverhältnis
(Demonstranten - Insassen des ersten Kraftfahrzeugs -
Insassen der nachfolgenden Kraftfahrzeuge) zu beurteilen
(vgl. BGHSt 41, 182 <182>). Dies macht rechtlich wie
auch von den tatsächlichen Folgen her einen Unterschied.
28
Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung begegnet unter
dem Aspekt des Art. 103 Abs. 2 GG jedenfalls mit
Rücksicht auf § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB keinen Bedenken.
Danach ergibt sich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens
der Demonstranten gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Ergebnis
nicht aus deren unmittelbarer Täterschaft durch eigenhändige
Gewaltanwendung, sondern aus mittelbarer Täterschaft durch
die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten
Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden
Fahrzeugführern (vgl. BGHSt 41, 182 <185, 186,
187>; vgl. ebenfalls in diesem Sinne: Fischer, StGB, 57.
Aufl. 2010, § 240 Rn. 21; Gropp/Sinn, in: Münchener
Kommentar, StGB, 1. Aufl. 2003, § 240 Rn. 48; Hoyer, JuS
1996, S. 200 <202>; Hruschka, NJW 1996, S. 160
<161>; Priester, in: Festschrift für Günter Bemmann,
1997, S. 362 <383>; Rössner/Putz, in:
Döllling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2008,
§ 240 Rn. 11). Diese Auslegung der
strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsmerkmale „Gewalt durch
einen anderen“ sprengt nicht die Wortsinngrenze des
Analogieverbots.
29
Die vom Bundesverfassungsgericht in dem
Beschluss vom 10. Januar 1995 für die Annahme von Gewalt im
Sinne von § 240 Abs. 1 StGB geforderte physische
Zwangswirkung liegt in dieser Konstellation vor. Dies gilt
zwar nicht für das Verhältnis von den Demonstranten zu dem
ersten Fahrzeugführer, wohl aber für das Verhältnis von dem
ersten Fahrzeugführer zu den nachfolgenden Fahrzeugführern.
Indem der erste Fahrzeugführer aus Rücksicht auf die
Rechtsgüter der Demonstranten abbremst, zwingt er den
nachfolgenden Fahrzeugführer zur Vermeidung eines Aufpralls
und damit zur Schonung eigener Rechtsgüter anzuhalten. Das
erste Fahrzeug in der Reihe bedeutet für den nachfolgenden
Fahrzeugführer ein unüberwindbares physisches Hindernis im
Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.
Januar 1995 (vgl. BVerfGE 104, 92 <102>). Dass im
Verhältnis von Demonstranten zu dem ersten Fahrzeugführer
keine physische, sondern allein eine psychische Zwangswirkung
vorliegt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da die
Einflussnahme eines mittelbaren Täters auf den Tatmittler
durchaus allein psychischer Natur sein darf. Für die
Fahrzeugführer der zweiten und nachfolgenden Reihen begründet
es keinen Unterschied, ob die das Hindernis bildende erste
Reihe dort von den Fahrzeugführern selbst abgestellt wurde
(so in BVerfGE 104, 92 <102 f.>) oder aufgrund von
psychischer Einflussnahme Dritter entstand. Auch die der
strafbarkeitsbegründenden Zurechnung zugrunde liegende
Annahme, dass die Demonstranten über hinreichende
Tatherrschaft beziehungsweise Willen zur Tatherrschaft
verfügen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Demonstranten versetzen den ersten Fahrzeugführer mit dem
Betreten der Fahrbahn, ohne dass es weiterer (Inter-)Aktion
bedarf, gezielt in ein rechtliches Dilemma, das dieser
aufgrund der von der Rechtsordnung auferlegten strafbewehrten
Pflichten etwa nach §§ 212, 224, 226 StGB zum Schutz von
Leib und Leben nicht anders als nach dem Willen der
Demonstranten durch einen Eingriff in die
Willensbetätigungsfreiheit der nachfolgenden Fahrzeugführer
auflösen kann. Sie sind damit unmittelbar für das
Strafbarkeitsdefizit des ersten Fahrzeugführers im Verhältnis
zu den nachfolgenden Fahrzeugführern in Form des
rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB
verantwortlich. Die Figur der mittelbaren Täterschaft durch
einen gerechtfertigt handelnden Tatmittler ist in
Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3, 4 <5 f.>; 10, 306
<307>) und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. nur
Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010,
§ 25 Rn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011,
§ 25 Rn. 5a; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011,
§ 25 Rn. 4; Randt, Mittelbare Täterschaft durch
Schaffung von Rechtfertigungslagen, 1997, S. 47 ff.;
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 2000,
S. 163 ff.). Dass die Auslegung, wonach derjenige,
der eine Situation herbeiführt, die ein gerechtfertigtes
Verhalten ermöglicht, auch für dieses Verhalten als
mittelbarer Täter haftet (vgl. Jakobs, Strafrecht Allgemeiner
Teil, 2. Aufl. 1991, 21. Abschnitt Rn. 81; Kindhäuser, StGB,
LPK, 4. Aufl. 2010, § 25 Rn. 27), die Grenze des
Wortsinns überschreitet, ist nicht ersichtlich. Auch nach der
Parallelwertung in der Laiensphäre ist es durchaus
nachvollziehbar, dass ein Verhalten wie das der
Demonstranten, welches dazu führt, dass sich Fahrzeuginsassen
zwischen den Fahrzeugen von Vorder-, Hinter- und Nebenmann
sowie unter Umständen Leitplanke, Seitenstreifen (vgl.
§ 18 Abs. 7 bis 9, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO)
oder anderen parkenden Fahrzeugen eingekeilt wiederfinden,
wegen des durch die physische Zwangswirkung herbeigeführten
Nötigungserfolgs im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB tatbestandsmäßig
sein kann. Sofern sich Bedenken gegen die Auslegung und
Anwendung der Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2
StGB durch die Fachgerichte ergeben, ist diese anhand des
materiellen Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu
überprüfen (vgl. BVerfGE 104, 92 <103>).
30
b) Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde im
Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Art. 8 Abs. 1
GG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung
des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1
GG.
31
aa) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
ist eröffnet.
32
(1) Eine Versammlung ist eine örtliche
Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf
die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>;
BVerfGK 11, 102 <108>). Dazu gehören auch solche
Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke
plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in
Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315
<342 f.>; 87, 399 <406>). Der Schutz ist
nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert
und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen
gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen
Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE
73, 206 <248>; 87, 399 <406>; 104, 92
<103 f.>). Bei einer Versammlung geht es darum,
dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße
Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs
miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne
des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen
(vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).
33
Eine Versammlung verliert den Schutz des
Art. 8 GG grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit.
Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von
einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen
gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten
stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen
Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf
genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399
<406>; 104, 92 <106>). Der Schutz des Art. 8
GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung
anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl.
BVerfGE 69, 315 <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11,
102 <108>). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der
Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).
34
(2) Das Landgericht hat den
Versammlungscharakter der Zusammenkunft, an welcher der
Beschwerdeführer teilgenommen hat, mit verfassungsrechtlich
nicht tragfähigen Gründen verneint.
35
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass
die Demonstranten sich nicht auf die Versammlungsfreiheit
berufen könnten, weil ihre Aktion der Erregung von
Aufmerksamkeit gedient habe, hat es den Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit verkannt. Der Umstand, dass die
gemeinsame Sitzblockade der öffentlichen Meinungsbildung galt
- hier: dem Protest gegen die militärische Intervention
der US-amerikanischen Streitkräfte im Irak und deren
Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland -,
macht diese erst zu einer Versammlung im Sinne des
Art. 8 Abs. 1 GG. Versteht man die Ausführungen des
Landgerichts dahin, dass es zum Ausdruck habe bringen wollen,
die Demonstranten hätten mithilfe der Aktion zu einer
selbsthilfeähnlichen Durchsetzung eigener konkreter
Forderungen angesetzt, erweisen sich diese Erwägungen
ebenfalls verfassungsrechtlich als nicht tragfähig. Den der
Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts sowie den
eigenen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts lassen sich
keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf das Vorliegen einer
solchen konkreten, vor Ort durchsetzbaren Forderung auf
Seiten der Demonstranten deuten. Begreift man die
Ausführungen des Landgerichts dahin, dass der Aktion der
Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG deshalb abzusprechen sei,
weil die Demonstranten sich unfriedlicher Mittel im Sinne des
Art. 8 Abs. 1 GG bedient hätten, halten sie einer
verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Der
Entscheidung des Landgerichts sowie den zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist nicht zu
entnehmen, dass es bei der Aktion zu Ausschreitungen gegen
Personen oder Sachen gekommen ist und die Versammlung
hierüber insgesamt einen durch Aggressionen geprägten
unfriedlichen Charakter gewonnen hat. Dass die Aktion von
Einsatzkräften der Polizei aufgelöst wurde, schadet nicht, da
das Landgericht seine Entscheidung jedenfalls auch auf ein
Verhalten des Beschwerdeführers gestützt hat, das in dem
Zeitraum vor der Auflösung lag (vgl. BVerfGE 104, 92
<106>).
36
bb) In dem angegriffenen Beschluss des
Landgerichts liegt ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit
des Beschwerdeführers.
37
cc) Dieser Eingriff ist nicht
gerechtfertigt.
38
(1) Auslegung und Anwendung der
Strafvorschriften sind grundsätzlich Sache der Strafgerichte.
Allerdings haben die staatlichen Organe die
grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden
Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei
Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz
gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl.
BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Das
Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der
Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen für die
Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach
§ 240 Abs. 2 StGB besondere Anforderungen aufgestellt
(vgl. BVerfGE 104, 92 <109 ff.>).
39
Bei dieser am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierten Zweck-Mittel-Relation sind
insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf
betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen.
Wichtige Abwägungselemente sind hierbei die Dauer und die
Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe,
Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die
Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der
Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit
beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das
Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit
Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu
bestimmen, ohne dass dem Strafgericht eine Bewertung zusteht,
ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt
oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die
durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit
dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von
der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die
Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung
der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich
und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies
nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des
Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der
Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf
die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum
Versammlungsthema haben (vgl. BVerfGE 104, 92 <112>).
Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Abwägungsvorgang
der Fachgerichte Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des
betroffenen Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall
von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 104, 92
<113>).
40
(2) Diesen sich aus Art. 8 Abs. 1 GG
ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der
angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Zum
einen hat es nicht sämtliche zu berücksichtigenden
Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt, zum anderen die
zugunsten des Beschwerdeführers streitenden Umstände unter
Überschreitung des den Fachgerichten zukommenden
Abwägungsspielraums fehlerhaft gewichtet.
41
Die Ausführungen des Landgerichts unterliegen
bereits im Ausgangspunkt verfassungsrechtlichen Bedenken. Das
Landgericht hat bei der Abwägung den Zweck der Sitzblockade,
Aufmerksamkeit zu erregen und so einen Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, als einen für die
Verwerflichkeit der Tat sprechenden Gesichtspunkt zulasten
des Beschwerdeführers gewertet, obwohl dieses sogar den
sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet
und damit eine Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit und
den hierdurch betroffenen Rechtsgütern Dritter überhaupt erst
erforderlich macht. Des Weiteren hat das Landgericht
verkannt, dass der Kommunikationszweck nicht erst bei der
Strafzumessung, sondern im Rahmen der Verwerflichkeitsklausel
gemäß § 240 Abs. 2 StGB, mithin bereits bei der Prüfung
der Rechtswidrigkeit, zu berücksichtigen ist.
42
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist des
Weiteren, dass das Landgericht bei der Abwägung die Dauer der
Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, die
Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die
Dringlichkeit des blockierten Transports sowie die Anzahl der
von ihr betroffenen Fahrzeugführer gänzlich außer Betracht
gelassen hat.
43
Schließlich hat das Landgericht mit
verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Begründung den
Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und den in ihrer
Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen verneint. Der
Argumentation des Landgerichts, dass die unter Umständen
betroffenen US-amerikanischen Staatsbürger und Soldaten die
Irakpolitik der US-amerikanischen Regierung nicht
beeinflussen könnten, so dass die Aktion von ihrem
Kommunikationszweck her betrachtet ungeeignet gewesen sei,
scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass ein derartiger
Sachbezug nur dann besteht, wenn die Versammlung an Orten
abgehalten wird, an denen sich die verantwortlichen
Entscheidungsträger und Repräsentanten für die den Protest
auslösenden Zustände oder Ereignisse aktuell aufhalten oder
zumindest institutionell ihren Sitz haben. Eine derartige
Begrenzung auf Versammlungen im näheren Umfeld von
Entscheidungsträgern und Repräsentanten würde jedoch die
Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit mit
unzumutbar hohen Hürden versehen und dem Recht der
Veranstalter, grundsätzlich selbst über die ihm als
symbolträchtig geeignet erscheinenden Orte zu bestimmen,
nicht hinreichend Rechnung tragen. Überdies besteht
vorliegend umso weniger Anlass an dem Sachbezug zwischen dem
Protestgegenstand der Aktion und den in ihrer
Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen zu zweifeln,
als sich unter den betroffenen Fahrzeugführern nicht nur
US-amerikanische Staatsbürger, sondern auch Mitglieder der
US-amerikanischen Streitkräfte befanden, die, wenn nicht in
die unmittelbare Durchführung, so doch jedenfalls in die
Organisation der kritisierten militärischen Intervention im
Irak eingebunden waren.
44
dd) Die angegriffene Entscheidung beruht auch
auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Landgericht bei der erforderlichen
erneuten Befassung unter Beachtung der grundrechtlichen
Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen
Ergebnis kommt. So wird bei der Entscheidung über die Annahme
der Berufung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein,
dass die von dem Amtsgericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen zu den für die Abwägung bedeutsamen Faktoren
der Dauer der Aktion („nicht unerhebliche Wartezeit“,
„möglicherweise über einen nur kurzen Zeitraum“) und der
Anzahl („in mehreren Reihen hintereinander aufgestaut“) der
von ihr betroffenen Fahrzeugführer nicht hinreichend
aussagekräftig sind und dass tatsächliche Feststellungen zu
den übrigen Faktoren der Abwägung gänzlich fehlen.
45
4. Im Übrigen ist eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt.
46
5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
Kirchhof
Eichberger
Masing