Fall 7
Aktenzeichen: 1 BvR 831/89
Beck Online: NVwZ 1999 290.0

cid 7 
 Bundesverfassungsgericht 
- 1 BvR 831/89 -


 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


 



der Frau Z...,
                             des Herrn B...
                          

 


        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Ulrike Donat, Vorsetzen 53 IV, Hamburg -
       


 


1. gegen 


a) 
den Beschluß des
          Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B
          166.88 -, 


b) 
das Urteil des
          Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und
          Schleswig-Holstein vom 1. September 1988 - 12 OVG A
          148/86 -, 


c) 
das Urteil des
          Oberlandesgerichts Celle vom 2. Oktober 1990 - 16 U 66/90
          -, 


d) 
das Urteil des Landgerichts
          Lüneburg vom 17. Januar 1990 - 2 O 233/89 -,



2. gegen den gegen sie gerichteten Einsatz von
      Hochdruckwasserwerfern am 4. September 1982 am Baugelände des
      atomaren Zwischenlagers in Gorleben durch Polizeikräfte der
      Bezirksregierung Lüneburg, 
3. mittelbar gegen das Niedersächsische Gesetz
      über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. November
      1981 (GVBl S. 347), das Niedersächsische
      Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Juni 1982 (GVBl S.
      139) und die dazu ergangene Polizeidienstvorschrift 122 in
      der Fassung des Fernschreiberlasses des Niedersächsischen
      Ministers des Innern vom 12. September 1984 


 


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Grimm, 
      Hömig 


 


gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
      BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
      (BGBl I S. 1473) 
      am 7. Dezember 1998 einstimmig beschlossen: 


 


Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
      Entscheidung angenommen. 


 


Gründe: 

 

I. 


1  


1. Die Beschwerdeführer waren Teilnehmer einer
      Großdemonstration, die am 4. September 1982 am Baugelände des
      atomaren Zwischenlagers Gorleben stattfand. Nachdem die
      Kundgebung von der Versammlungsleiterin für geschlossen
      erklärt worden war, verblieben die Beschwerdeführer mit einem
      Teil der Versammlungsteilnehmer am Versammlungsplatz. Etwa
      300 bis 500 Personen begaben sich in das umgebende
      Waldgelände und versuchten, die die Baustelle umgrenzenden
      Drahtrollen aus ihrer Verankerung zu ziehen. 


2  


Die Versammlungsteilnehmer, die sich noch auf
      dem Versammlungsplatz aufhielten, wurden daraufhin durch
      mehrfache Lautsprecherdurchsagen der Polizei zum Verlassen
      des Platzes in Richtung Gedelitz auf der Kreisstraße 2
      aufgefordert. Ein Teil der Demonstranten verließ den Platz
      freiwillig, die übrigen Personen wurden von der Polizei mit
      Hilfe von Wasserwerfern auf der Kreisstraße 2 in Richtung
      Gedelitz abgedrängt. Nachdem die Wasserwerfer und die sie
      begleitenden Polizeikräfte langsam, unterbrochen von
      zeitweiligem Stillstand, vorgerückt waren, erreichten sie
      etwa 200 Meter vom Versammlungsplatz entfernt eine von
      Demonstranten errichtete Straßensperre aus Zweigen und
      Stämmen. Die Beschwerdeführer setzten sich mit anderen
      Personen hinter der Sperre auf die Straße. Die Polizei
      versuchte unter Einsatz von Wasserwerfern, diese
      Personengruppe zu vertreiben. Hierbei wurde der Druck der
      Wasserstöße allmählich von 8 bis 9 bar bis auf etwa 13 bar
      erhöht. Die Beschwerdeführer wurden aus einer Entfernung von
      etwa 15 Meter von Wasserstößen in dieser Stärke getroffen.
      Die Beschwerdeführerin zu 1) erlitt dabei multiple Hämatome
      im Unterkörperbereich, der Beschwerdeführer zu 2) eine
      Rippenserienfraktur der fünften bis neunten Rippe links. 


3  


Mit Fernschreiberlaß des Ministers des Innern
      des Landes Niedersachsen vom 12. September 1984 wurde die
      Polizeidienstvorschrift 122 betreffend Wasserwerfereinsatz
      dahingehend geändert, daß aus dem Satz "Zum Wasserstoß ist
      der Wasserstrahl in voller Stärke unmittelbar auf die Störer
      zu richten" die Worte "in voller Stärke" gestrichen und
      außerdem hinzugefügt wurde, insbesondere bei den neuen
      Wasserwerfern solle die Stärke des Wasserstrahls an der
      Entfernung zum Störer orientiert werden. 


4  


2. Die Beschwerdeführer haben vor dem
      Verwaltungsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
      gegen sie gerichteten Wasserwerfereinsatzes beantragt. Das
      Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das
      Oberverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die
      Klagen abgewiesen. Sie seien unzulässig und unbegründet. Den
      Beschwerdeführern fehle das nach § 113 Abs. 1 Satz 4
      VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Eine
      Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da die Vorschrift zum
      Wasserwerfereinsatz inzwischen geändert worden sei. Soweit
      die Beschwerdeführer Schadensersatz verlangen wollten, hätten
      sie unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten klagen können;
      einer vorherigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung
      bedürfe es dafür nicht. Den Beschwerdeführern stehe auch kein
      Rehabilitationsinteresse zur Seite. Sie seien nicht in
      diskriminierender Weise behandelt worden, weil sich der
      Wasserwerfereinsatz weder allein noch unmittelbar oder
      besonders gegen sie gerichtet habe und auch nicht geeignet
      gewesen sei, ihr Ansehen herabzusetzen. Für das Vorliegen
      eines Rehabilitationsinteresses sei es nicht ausreichend, daß
      ein Grundrechtseingriff geltend gemacht werde. 


5  


Die Fortsetzungsfeststellungsklagen könnten
      aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn sie als zulässig
      angesehen würden. Die Polizei habe nicht rechtswidrig
      gehandelt. Bei dem Einsatz der Wasserwerfer habe es sich um
      die Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Verwendung eines
      Hilfsmittels der körperlichen Gewalt zur Durchsetzung einer
      Polizeiverfügung gehandelt. Diese habe zunächst in der
      Aufforderung bestanden, den Versammlungsort in Richtung
      Gedelitz zu verlassen (§ 15 NdsSOG). Sie sei
      erforderlich gewesen (§ 11 NdsSOG), damit die Polizei
      den gegen das Baugelände gerichteten Angriffen wirksamer habe
      begegnen können. Daran sei die Polizei im weiteren Ablauf der
      Geschehnisse unter anderem durch Barrikaden sowie durch die
      Personen, die sich auf der Straße niedergelassen hätten,
      gehindert worden. Es habe sich deshalb als zusätzlich
      notwendig erwiesen, die Barrikaden abzuräumen und gegen die
      Sitzenden einzuschreiten. Diese hätten nicht nur das Vorgehen
      der Polizei zum Schutz des Baugeländes behindert, sondern
      darüber hinaus jedenfalls ihr gegenüber eine Nötigung
      begangen. Auch insoweit sei das Verlangen, die Straße für die
      Polizei zu räumen, gerechtfertigt gewesen (§ 2 Ziff. 1 b
      und c, § 11 NdsSOG). Ob die auf der Straße Sitzenden,
      die damit Störer im Sinne des Polizeirechts gewesen seien,
      eine Versammlung gebildet hätten, sei unerheblich. Das
      Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasse keine
      ("Blockade"-)Maßnahmen dieser Art. Vielmehr sei ein dagegen
      gerichtetes polizeiliches Einschreiten gerechtfertigt. Eine
      dazu etwa erforderliche Auflösungsverfügung im Sinne von
      § 15 Abs. 2 VersG wäre jedenfalls in dem Gebot, die
      Straße zu räumen, enthalten gewesen. 


6  


Nachdem die auf der Straße Sitzenden der
      Aufforderung, die Straße zu räumen, nicht freiwillig
      nachgekommen seien, habe die Aufforderung zwangsweise
      durchgesetzt werden können (§§ 42, 48, 52 NdsSOG). Dazu
      hätten die Wasserwerfer gedient. Ihr Einsatz sei weder
      ermessenswidrig (§ 5 NdsSOG) noch unverhältnismäßig
      (§ 4 NdsSOG) gewesen. Die Polizei habe sich nicht darauf
      beschränken müssen, die Sitzenden wegzutragen, weil
      Weggetragene leicht zurückkehren könnten. Infolge der
      vorherigen Androhung und der in Intervallen abgegebenen
      Wasserstöße hätten alle Blockierer die Möglichkeit gehabt,
      die Straße freiwillig zu räumen. Die Beschwerdeführer hätten
      nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Wasserwerfereinsatz
      völlig ungefährlich sei und nur eine Durchnässung zur Folge
      haben würde, zumal sie als weiter hinten Sitzende die Wirkung
      des Wasserstrahls auf die vor ihnen Sitzenden und die
      allmähliche Verstärkung des Wasserdrucks hätten bemerken
      müssen. Daraus, daß die Polizei die Zwangsräumung der
      Kreisstraße 2 später abgebrochen habe, folge nicht, daß die
      vorhergehenden Zwangsmaßnahmen rechtswidrig gewesen
      seien. 


7  


Die gegen die Nichtzulassung der Revision
      eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht
      zurückgewiesen. Revisionszulassungsgründe seien nicht
      gegeben. Soweit das Berufungsgericht ein
      Rehabilitationsinteresse der Beschwerdeführer verneint habe,
      führe die Divergenzrüge nicht zur Zulassung der Revision,
      weil das Berufungsgericht nicht von den angeführten
      Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei.
      Der generellen Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die
      Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen, fehle die gebotene
      Substantiierung des Feststellungsinteresses. Die
      Beschwerdeführer hätten kein konkretes
      Rehabilitationsinteresse dargelegt, vielmehr lediglich den
      Sachverhalt wiedergegeben und in der Beschwerdeschrift
      bezüglich des Rehabilitationsinteresses nur die Divergenzrüge
      erhoben. Damit allein würden Tatsachen zur Begründung der in
      Rede stehenden Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des
      § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. 


8  


3. Die Klage der Beschwerdeführer auf Zahlung
      von Schmerzensgeld hat das Landgericht abgewiesen, weil der
      Wasserwerfereinsatz rechtmäßig gewesen sei und auch keine
      schuldhafte Amtspflichtverletzung der eingesetzten Beamten im
      Sinn des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG
      vorliege. Den Beamten könne nicht vorgeworfen werden, daß sie
      das Eintreten der außergewöhnlichen Verletzungen der
      Beschwerdeführer nicht vorhergesehen hätten. Im übrigen
      hätten die Beschwerdeführer sich den für sie erkennbaren
      Wirkungen der Wasserwerfer ausgesetzt, obwohl es ihnen
      möglich gewesen wäre auszuweichen. 


9  


Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung
      hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
      Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführer aus §§ 839,
      847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG kämen nicht in Betracht,
      weil der Wasserwerfereinsatz rechtmäßig gewesen sei. Dieser
      sei allein nach Polizeirecht zu beurteilen. Die
      Beschwerdeführer hätten nach Beendigung der Versammlung nicht
      mehr den Schutz des Versammlungsgesetzes genossen, so daß die
      Polizei befugt gewesen sei, die Versammlungsteilnehmer gemäß
      § 113 OWiG zum Verlassen des Versammlungsplatzes
      aufzufordern. Indem die Beschwerdeführer dem nicht
      nachgekommen seien, hätten sie eine Ordnungswidrigkeit
      begangen. Der Wasserwerfereinsatz sei verhältnismäßig und
      rechtmäßig gewesen. Das Baugelände sei mit Gewalt angegriffen
      worden, so daß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
      vorgelegen habe. Da sich die Polizei am Südende des
      Zwischenlagergeländes in der Nähe des Versammlungsplatzes und
      der Kreisstraße 2 nur mit Mühe der gewalttätigen
      Demonstranten habe erwehren können und es in erheblichem
      Umfang zu Verletzungen der eingesetzten Beamten gekommen sei,
      sei es ermessensfehlerfrei und rechtmäßig gewesen, daß die
      Polizei die auf dem Versammlungsplatz verbliebenen Teilnehmer
      unter Einsatz von Hilfsmitteln körperlicher Gewalt über die
      Kreisstraße 2 abgedrängt habe. 


10  


Es sei in der konkreten Situation nicht zu
      beanstanden, daß die Polizeibeamten die Sitzenden nicht nur
      weggetragen, sondern den Wasserwerfer eingesetzt hätten. Zum
      einen hätte allein ein Wegtragen nicht dem Umstand Rechnung
      getragen, daß es das unmittelbare Vorfeld des Zwischenlagers
      zu räumen gegolten habe, damit gegen die wirklichen
      Gewalttäter vorgegangen werden konnte. Zum anderen sei zu
      berücksichtigen, daß zum Wegtragen die geschlossene Kette der
      Beamten hätte aufgelöst werden müssen - was das Wegdrängen
      unmöglich gemacht hätte -, daß einzelne Beamte bei einem
      Wegtragen eher Zielscheibe von Gewaltakten hätten werden
      können und daß haushälterisch mit den Kräften der
      eingesetzten Polizeibeamten habe umgegangen werden müssen.
      Der Einsatz der Wasserwerfer sei deshalb sachgerecht und
      verhältnismäßig gewesen. Der Druck der Wasserstöße sei erst
      nach und nach und im Zuge des weiteren Vorrückens, das
      unverändert von passivem Widerstand der früheren
      Versammlungsteilnehmer gekennzeichnet gewesen sei, erhöht
      worden. Da die Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis
      gehörten, hätten sie die Entwicklung beobachtet. Unstreitig
      sei ein Teil der Versammlungsteilnehmer vor der sich
      steigernden Wirkung der Wasserstöße auch zurückgewichen.
      Damit sei es aber auch gerechtfertigt gewesen, zum Schluß die
      letzten nicht weichenden Demonstrationsteilnehmer mit
      stärkeren Wasserstößen zu belegen. 


11  


4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
      die Beschwerdeführer gegen den Wasserwerfereinsatz, die
      Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, des
      Bundesverwaltungsgerichts und der Zivilgerichte sowie gegen
      die den Wasserwerfereinsatz regelnde Polizeidienstvorschrift
      122 und das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über den
      Wasserwerfereinsatz. Sie rügen die Verletzung ihrer
      Grundrechte aus Art. 8, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 und Art.
      19 Abs. 4 GG und machen im wesentlichen geltend: 


12  


Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
      und des Bundesverwaltungsgerichts stellten einen Verstoß
      gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Dieser diene der formellen
      Absicherung des materiellen Grundrechtsschutzes. Sie hätten
      die Rechts- und Verfassungswidrigkeit des polizeilichen
      Wasserwerfereinsatzes allein im Verwaltungsrechtsweg
      angreifen können. Nur von den Verwaltungsgerichten hätten die
      Wirkungen des belastenden Verwaltungshandelns beseitigt
      werden können. Das Bundesverwaltungsgericht habe gegen Art.
      19 Abs. 4 GG verstoßen, weil es die Unzulässigkeit der Klagen
      bestätigt habe. Selbst bei Ablehnung aller geltend gemachten
      Revisionszulassungsgründe hätte es die Revision zulassen
      müssen, um ihren Grundrechten zur Geltung zu verhelfen. 


13  


Alle angefochtenen Gerichtsentscheidungen und
      die angegriffene Polizeimaßnahme verletzten Art. 8 GG. Es
      werde verkannt, daß auch die auf der Kreisstraße 2 abziehende
      Menschenmenge dem Schutz der Versammlungsfreiheit
      unterstanden habe. Es sei nach der Beendigung der Kundgebung
      immer noch gemeinsames Ziel der abrückenden
      Versammlungsteilnehmer gewesen, den Unwillen über das atomare
      Zwischenlager kundzutun. Zudem habe es sich bei der späteren
      Sitzblockade um eine durch Art. 8 GG geschützte
      Spontanversammlung gehandelt. Die Sitzblockade falle auch
      nicht deshalb aus dem Schutzbereich des Art. 8 GG heraus,
      weil sie eine Nötigung nach § 240 StGB darstellte, da
      sie jedenfalls nicht unfriedlich gewesen sei. Zur Räumung der
      Blockade hätte es deshalb einer vorherigen
      Auflösungsverfügung nach § 15 Abs. 2 VersG bedurft, die
      in der Lautsprecherdurchsage der Polizei, den
      Kundgebungsplatz zu verlassen, nicht enthalten gewesen sei.
      Jedenfalls aber sei eine erneute Auflösung der
      Spontandemonstration erforderlich gewesen. Im übrigen hätten
      die Voraussetzungen für eine Auflösung nicht vorgelegen. 


14  


Die Räumung der Sitzblockade mit Wasserwerfern
      habe auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
      verstoßen. Es sei schon fraglich, ob die Straße allein im
      Interesse der Bewegungsfreiheit der Polizei habe geräumt
      werden dürfen. Jedenfalls sei die Räumung im Hinblick auf das
      Ziel - den Schutz des atomaren Zwischenlagers - weder
      geeignet noch erforderlich gewesen. Dieses Ziel sei um so
      weniger zu erreichen gewesen, je weiter die
      Versammlungsteilnehmer vom Zwischenlager abgedrängt worden
      seien. Die auf der Kreisstraße eingesetzte Hundertschaft von
      Polizeibeamten hätte beim Einsatz gegen gewalttätige
      Demonstranten direkt am Zwischenlager gefehlt. Aus dieser
      Kenntnis heraus sei der Wasserwerfereinsatz offenbar auch von
      der Polizei abgebrochen worden. Bei der Beurteilung der
      Verhältnismäßigkeit des Wasserwerfereinsatzes sei zudem zu
      berücksichtigen, daß es sich um eine friedliche Sitzblockade
      gehandelt habe, von der gerade keine Gefahr für das atomare
      Zwischenlager ausgegangen sei. Wäge man diese Gesichtspunkte
      ab, so stehe der ihnen zugefügte Nachteil in Gestalt der
      Verletzungen außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, die
      Straße freizumachen, damit die Polizei zur Bekämpfung der
      gewalttätigen Demonstranten Bewegungsfreiheit erhielt, zumal
      die Polizei selbst dieses Ziel noch während des Einsatzes
      aufgegeben habe. 


15  


Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges habe
      sie auch deshalb in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2,
      Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, weil die
      Eingriffsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Art. 2 Abs.
      2 Satz 3 GG erlaube zwar auch Eingriffe in die körperliche
      Unversehrtheit auf gesetzlicher Grundlage; dies sei aber nur
      unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und
      unter Wahrung der Menschenwürde zulässig. Es fehle schon
      deshalb an der gesetzlichen Grundlage für die Anwendung
      unmittelbaren Zwangs, weil sie keine "Störer" im Sinne des
      NdsSOG gewesen seien. Von den Teilnehmern an der Sitzblockade
      sei keinerlei Gefahr ausgegangen; allein die Behinderung des
      Vorgehens der Polizei hätte keine Gefahr im Sinne des NdsSOG
      geschaffen. 


16  


Die Tatsache, daß der Wasserwerfertyp W 6000
      geeignet sei, erhebliche Verletzungen bei Demonstranten
      hervorzurufen, mache seinen Einsatz bei Demonstrationen
      generell rechtswidrig. Die eingesetzten Beamten seien sich
      der Durchschlagskraft des neuen Wasserwerfers nicht bewußt
      gewesen; erst 1985 habe die Polizei mit dem Wasserwerfer
      entsprechende Versuchsreihen durchgeführt. 


17  


Die Beschwerdeführer greifen überdies
      mittelbar das NdsSOG an und rügen, dieses verletze sie in
      ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und Art.
      1 Abs. 1 GG, weil der Landesgesetzgeber es unterlassen habe,
      den Einsatz von Hochdruckwasserwerfern zu regeln. Die gegen
      sie eingesetzten Hochdruckwasserwerfer des Typs W 6000 hätten
      eine waffenähnliche Durchschlagskraft. Der Landesgesetzgeber
      hätte deshalb die für den alten Wasserwerfertyp geltenden
      gesetzlichen Regelungen der extrem gesteigerten
      Durchschlagskraft der neuen Wasserwerfergeneration anpassen
      müssen. Die technische Veränderung sei so wesentlich, daß die
      Handhabung nicht allein den Polizeibeamten überlassen werden
      könne. Zur Wahrung der Menschenwürde und des Grundrechts auf
      körperliche Unversehrtheit sei es erforderlich, daß der
      Gesetzgeber eine eindeutige Regelung treffe, die derjenigen
      über den Schußwaffengebrauch entspreche. 

 

II. 


18  


Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
      Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
      § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese
      sind gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
      Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993
      (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren
      anzuwenden. Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig,
      teils kommt ihre Annahme nicht in Betracht, weil sie weder
      grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft noch
      hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 


19  


1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
      soweit sie sich gegen die Polizeidienstvorschrift 122 (PDV
      122) und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
      richtet. 


20  


a) Die den Wasserwerfereinsatz regelnde
      Polizeidienstvorschrift betrifft die Beschwerdeführer nicht
      unmittelbar, sondern richtet sich ausschließlich an die
      Polizeibehörden. Rechtliche Auswirkungen gegen die
      Beschwerdeführer erlangt sie erst, wenn die Polizei nach ihr
      verfährt. Gegen derartige Verwaltungsvorschriften kann sich
      der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar mit der
      Verfassungsbeschwerde wenden (BVerfGE 18, 1 <15>; 41,
      88 <105>). 


21  


b) Soweit die Beschwerdeführer die
      Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angreifen, genügt
      die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen
      (§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Die
      Verfassungsbeschwerde zeigt bereits nicht die Möglichkeit
      auf, daß das Bundesverwaltungsgericht einen von den
      Beschwerdeführern im Revisionszulassungsverfahren geltend
      gemachten Revisionszulassungsgrund zu Unrecht verneint haben
      könnte. Vielmehr machen die Beschwerdeführer lediglich
      geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision auch
      ohne Revisionszulassungsgrund zulassen müssen, um den
      Grundrechten zur Geltung zu verhelfen. Ein derartiger
      allgemeiner außergesetzlicher Revisionszulassungsgrund ist
      jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten. Weder Art. 19 Abs.
      4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip fordern einen Instanzenzug
      (vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>;
      stRspr). Ist ein solcher eröffnet, so wird effektiver
      Rechtsschutz nur innerhalb des prozeßrechtlich festgelegten
      Rahmens gewährleistet. Im übrigen verlangt das Grundgesetz
      lediglich, daß die Beschreitung eines eröffneten Rechtswegs
      nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
      rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl.  BVerfGE
      40, 272 <274 f.>; 54, 94 <97>). Daß die
      Revisionszulassungsregelungen in § 132 Abs. 2 VwGO eine
      unzumutbare Erschwernis bedeuten, ist weder dargelegt noch
      sonst ersichtlich. 


22  


2. Die im übrigen zulässige
      Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. 


23  


a) Die Rüge der Beschwerdeführer, der
      Gesetzgeber habe nach Einführung des Wasserwerfers vom Typ W
      6000 eine etwaige Pflicht zur Nachbesserung des NdsSOG
      evident verletzt, ist unbegründet. 


24  


Zwar hat der Gesetzgeber auch bei der
      Gestattung des Einsatzes technischer Mittel gegen Personen
      das Übermaßverbot zu beachten. Damit geht eine Überprüfungs-
      und Anpassungspflicht bei veränderten Verhältnissen einher
      (vgl.  BVerfGE 65, 1 <55 f.>; 83, 1
      <13 ff., 16, 19 ff.>; 90, 145
      <219 ff. - abw. M.>). Es ist aber nicht erkennbar,
      daß der Landesgesetzgeber seine Pflicht, Bürger nicht
      schwerwiegenden, unverhältnismäßigen
      Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Wasserwerfereinsätze bei
      Demonstrationen auszusetzen, durch unterlassene Nachbesserung
      des NdsSOG verletzt hat. Die zuständigen Organe haben sich um
      eine Anpassung der den Wasserwerfereinsatz regelnden
      Bestimmungen an das erhöhte Gefährdungspotential der neuen
      Wasserwerfer bemüht. So ist die PDV 122 1984 geändert worden,
      und 1985 ist die Durchführung von Versuchsreihen mit dem
      Wasserwerfer Typ W 6000 veranlaßt worden. Es ist deshalb
      verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
      Gesetzgeber die vorhandene gesetzliche Regelung des
      Wasserwerfereinsatzes durch § 47 Abs. 3 und 6, § 50
      Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, 2 und 3 NdsSOG auch für den
      neuen Wasserwerfertyp als ausreichend erachtet hat. Daß ein
      flexibler, verhältnismäßiger Einsatz des Wasserwerfers
      aufgrund der bestehenden Regelung generell ausgeschlossen
      wäre, ist nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern
      auch nicht behauptet worden. Ebensowenig ist erkennbar, daß
      von einem Wasserwerfer unabhängig von der Art und Weise des
      Einsatzes (Entfernung, Stärke des Wasserstoßes) ein ähnliches
      Gefährdungspotential ausginge wie vom Schußwaffengebrauch, so
      daß der Wasserwerfereinsatz genauso bestimmt wie der
      Schußwaffengebrauch in den §§ 54 ff. NdsSOG
      geregelt werden müßte. 


25  


b) Der Einsatz des Wasserwerfers sowie die
      angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und
      der Zivilgerichte, die seine Rechtmäßigkeit festgestellt
      haben, sind im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden. 


26  


aa) Allerdings begegnet die Auffassung des
      Oberverwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklagen
      seien unzulässig gewesen, verfassungsrechtlichen Bedenken.
      Die vom Oberverwaltungsgericht an das Vorliegen eines
      Rehabilitationsinteresses gestellten Anforderungen stehen
      nicht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG. Es hat die
      Geltendmachung eines Grundrechtseingriffs nicht als
      ausreichend erachtet und maßgeblich darauf abgestellt, daß
      der Wasserwerfereinsatz sich gegen alle auf der Fahrbahn
      sitzenden Demonstranten gerichtet habe und die
      Beschwerdeführer keine Sonderbehandlung erfahren hätten. Das
      Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet jedoch, daß
      der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender,
      tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender
      Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des
      Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte
      Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem
      typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in
      welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum
      erlangen kann (vgl.  BVerfGE 96, 27 <40>). 


27  


Deshalb darf verwaltungsgerichtlicher
      Rechtsschutz jedenfalls dann, wenn ein Kläger - wie hier -
      substantiiert erhebliche Grundrechtsverletzungen vorträgt,
      nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden,
      daß am Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in
      der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde. Das zeigt gerade die
      vorliegende Fallkonstellation. Nach der Rechtsauffassung des
      Oberverwaltungsgerichts käme nämlich eine Prüfung der
      Rechtmäßigkeit von Polizeieinsätzen gegenüber Menschenmengen
      generell nicht in Betracht, weil durch die Vielzahl der
      Betroffenen ausgeschlossen ist, daß der Einzelne eine
      Sonderbehandlung erfahren hat. Daß aber staatliche Maßnahmen,
      die einen schwerwiegenden Eingriff in ein Grundrecht
      darstellen, gegenüber einer größeren Anzahl von Personen von
      vornherein einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sein
      sollten, wäre weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch mit dem
      Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar. 


28  


Obwohl hiernach die Auffassung, es fehle an
      dem für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen
      erforderlichen Rehabilitationsinteresse der Beschwerdeführer,
      nicht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG steht, hat die
      Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht.
      Denn das Oberverwaltungsgericht hat die nach Art. 19 Abs. 4
      GG gebotene Rechtmäßigkeitsprüfung der Sache nach
      vorgenommen, indem es (auch) der Begründetheit der Klagen
      nachgegangen ist und sie mit ausführlicher Begründung
      verneint hat. Die fehlerhaften Ausführungen zum
      Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer haben sich mithin
      letztlich für die Beschwerdeführer nicht nachteilig
      ausgewirkt. 


29  


bb) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
      die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG.
      Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit scheidet bereits als
      Prüfungsmaßstab aus. 


30  


Zwar haben die Gerichte sich mit der Frage
      befaßt, ob die auch an die Beschwerdeführer gerichtete
      polizeiliche Aufforderung zum Verlassen des
      Versammlungsplatzes und der Straße mit dem Grundrecht auf
      Versammlungsfreiheit vereinbar war. Ob die diesbezüglichen
      Ausführungen mit Art. 8 GG in Einklang stehen, bedarf jedoch
      keiner verfassungsrechtlichen Prüfung. Gegenstand der
      fachgerichtlichen Entscheidungen war nicht die Rechtmäßigkeit
      dieser polizeilichen Maßnahmen, sondern allein  die Rechtmäßigkeit ihrer nachfolgenden
      zwangsweisen Durchsetzung im Wege der
      Verwaltungsvollstreckung. Im Ausgangsverfahren hatten die
      Beschwerdeführer lediglich beantragt festzustellen, daß der
      gegen sie gerichtete Wasserwerfereinsatz, also die
      polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme, rechtswidrig gewesen
      sei. 


31  


Die Rechtmäßigkeit der Anwendung des
      unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes hing
      nicht von der Rechtmäßigkeit der auf das Verlassen des
      Platzes und der Straße gerichteten Grundverfügung,
      insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit Art. 8 GG, ab. Denn auf
      die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei
      der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer
      Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Das entspricht ganz
      einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und auch
      überwiegender Meinung in der Literatur (vgl. nur BVerwG, NJW
      1984, S. 2591 <2592>: "Tragender Grundsatz des
      Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, wie das
      Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die
      Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener
      Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der
      folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels
      ist." Ferner VGH Baden-Württemberg, ESVGH 36, 217
      <222 ff.>; Rachor, in: Lisken/Denninger
      , Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., 1996,
      Absch. F Rn. 474; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, S. 1
      <2 f.>). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
      geht davon aus, daß die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht
      Voraussetzung für die Zwangsanwendung ist (NVwZ 1984, S.
      323). Der Umstand, daß es sich in der angegriffenen
      Entscheidung zusätzlich mit der Rechtmäßigkeit der
      Grundverfügung befaßt hat, gibt keinen Anhaltspunkt dafür,
      daß es von dieser Auffassung abweichen wollte. 


32  


Verfassungsrechtlich bestehen gegen diese
      Rechtsauffassung keine Bedenken. Wie das
      Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, müssen
      Versammlungsteilnehmer eine rechtswidrige
      Versammlungsauflösung zunächst hinnehmen. Die Pflicht, sich
      von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, kann nicht
      von der Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung abhängig
      gemacht werden. Da sich diese immer erst im nachhinein
      verbindlich feststellen läßt, könnten Versammlungsauflösungen
      nicht durchgesetzt werden, sobald ein Teilnehmer die
      Rechtswidrigkeit der Auflösung geltend macht. Widersetzen
      sich Versammlungsteilnehmer der polizeilichen Anordnung, ist
      der Einsatz staatlicher Zwangsmittel grundsätzlich zulässig
      (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Den Versammlungsteilnehmern
      bleibt lediglich die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit und
      gegebenenfalls die Verfassungswidrigkeit des polizeilichen
      Vorgehens nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen. Der
      Grundrechtsverstoß, der in der rechtswidrigen Auflösung einer
      Versammlung liegt, läßt sich auf diese Weise freilich nicht
      mehr heilen. Die daraus folgende Beeinträchtigung des
      Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist jedoch
      unvermeidlich, wenn die vom Staat zu gewährleistende
      Sicherheit anderer Rechtsgüter, denen die Beschränkung der
      Versammlungsfreiheit zu dienen bestimmt ist, nicht
      hintangestellt werden soll (vgl.  BVerfGE 87, 399
      <409>). Der Grund dafür, daß es bei der Durchsetzung
      der Auflösungsverfügung nicht auf deren Rechtmäßigkeit
      ankommt, liegt in der Situationsgebundenheit der
      Entscheidung, deren Vollzug nicht bis zur verbindlichen oder
      auch nur vorläufigen Klärung der Rechtsfrage aufgeschoben
      werden kann (a.a.O., S. 410). Dieser Grund trifft auch
      vorliegend zu. Denn es geht allein um die Überprüfung des
      unmittelbaren Vollzugs einer situationsgebundenen
      Entscheidung und nicht um die nachträgliche Sanktion für die
      Nichtbefolgung einer Anordnung, die stets nach dem Ereignis
      erfolgt und daher eine verbindliche Klärung der
      Rechtmäßigkeit erlaubt. 


33  


Schließlich lag in der zwangsweisen
      Durchsetzung der Grundverfügung auch kein eigenständiger
      Eingriff in Art. 8 GG. Der Platzverweis erstreckte sich
      vielmehr auch auf das Umfeld des Baugeländes. Dieser Umstand
      steht auch der Annahme der Beschwerdeführer entgegen, daß
      sich hier eine neue, spontane Versammlung der auf dem Gelände
      verbliebenen Teilnehmer der geschlossenen Versammlung
      gebildet habe. Die Zwangsanwendung bezweckte folglich allein
      die sofortige Vollstreckung eines durch die Grundverfügung
      schon erfolgten Eingriffs. 


34  


cc) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
      die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art.
      2 Abs. 2 Satz 1 GG, das als spezielleres Grundrecht dem
      ebenfalls geltend gemachten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG
      vorgeht. 


35  


Allerdings stellen die den Beschwerdeführern
      durch den Wasserwerfereinsatz zugefügten Verletzungen einen
      Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
      dar. Das Grundrecht ist jedoch nicht vorbehaltlos
      gewährleistet. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG sind Eingriffe
      in dieses Grundrecht aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das
      Oberverwaltungsgericht und die Zivilgerichte haben die
      gesetzliche Grundlage für den Wasserwerfereinsatz in den
      Regelungen über die Anwendung unmittelbaren Zwangs im NdsSOG
      gesehen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht
      bestehen. 


36  


Auslegung und Anwendung des einschränkenden
      Gesetzes sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Dabei
      muß jedoch das einschränkende Gesetz seinerseits im Lichte
      des Grundrechts gesehen werden (vgl.  BVerfGE 17, 108
      <117>). Das gebietet es, bei der Beurteilung der
      Zulässigkeit von Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche
      Unversehrtheit das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu
      beachten (vgl.  BVerfGE 17, 108 <117>;  51, 324
      <346>). Diesen Anforderungen sind die angegriffenen
      Entscheidungen gerecht geworden. 


37  


Die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen für
      die Anwendung unmittelbaren Zwangs lagen nach den
      fachgerichtlichen Feststellungen vor. Verwaltungszwang ist
      nach § 42 Abs. 1 NdsSOG zulässig, um einen
      Verwaltungsakt durchzusetzen, wenn dieser unanfechtbar ist
      oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
      Hier bestand der Verwaltungsakt in dem am
      Demonstrationsgelände ausgesprochenen Platzverweis der
      Polizei gemäß § 15 NdsSOG, der mit seiner Bekanntgabe
      mittels Lautsprecher wirksam geworden war (§ 43 Abs. 1
      NdsVwVfG). Dieser Platzverweis verpflichtete die
      Beschwerdeführer, das Demonstrationsgelände und das Umfeld um
      das Baugelände zu verlassen. Auch die Stelle, an der der
      umstrittene Wasserwerfereinsatz erfolgte, war vom
      Platzverweis erfaßt. Der Platzverweis war auch sofort
      vollziehbar, weil es sich um eine unaufschiebbare Anordnung
      eines Polizeivollzugsbeamten handelte und ein Rechtsmittel
      gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung
      gehabt hätte. 


38  


Die Entscheidung über die Anwendung
      unmittelbaren Zwangs stand im Ermessen der Polizei. Die
      Gerichte haben in verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstandender Weise mit tragfähigen Gründen Ermessensfehler
      verneint. Hierbei haben sie nachvollziehbar darauf
      abgestellt, daß die Freihaltung des unmittelbaren Bereichs um
      das Zwischenlager erforderlich war, damit den massiven
      gewalttätigen Angriffen, bei denen es nach den Feststellungen
      des Oberlandesgerichts bereits in erheblichem Umfang zu
      Verletzungen von eingesetzten Polizeibeamten gekommen war,
      wirksam begegnet werden konnte. 


39  


Bei der Wahl der Zwangsmittel war die Polizei
      nach § 4 Abs. 1 und 2 NdsSOG verpflichtet, die Folgen
      ihrer Eingriffe möglichst schonend für die Betroffenen zu
      gestalten und Maßnahmen zu ergreifen, die nicht zu erkennbar
      unverhältnismäßigen Nachteilen führten. Im Rahmen der
      Entscheidung, Wasserwerfer einzusetzen, mußte insbesondere
      das damit einhergehende Verletzungsrisiko berücksichtigt
      werden. Das erforderte eine Einsatzweise, die es den
      Betroffenen zumindest ermöglichte, Verletzungsgefahren zu
      entgehen. Auch das haben die Gerichte hinreichend beachtet.
      Oberverwaltungsgericht und Oberlandesgericht haben als
      gegenüber dem Wasserwerfereinsatz milderes Zwangsmittel das
      Wegtragen der Demonstranten erwogen und es mit tragfähiger
      Begründung als weniger wirksam zur bezweckten zügigen Räumung
      der Straße und Sicherung der Bewegungsfreiheit der Polizei
      bei der Abwehr von gewalttätigen Angriffen angesehen. Sie
      haben weiter maßgeblich darauf abgestellt, daß die
      Beschwerdeführer infolge der vorherigen Androhung, der
      lediglich in Intervallen abgegebenen Wasserstöße, der
      allmählichen Steigerung des Wasserdrucks und der
      Erkennbarkeit der Wasserdrucksteigerung sowie der Wirkung des
      Wasserwerfereinsatzes auf die weiter vorn Sitzenden
      hinreichende Möglichkeit hatten, den die Verletzungen
      verursachenden Wasserstößen zu entgehen und die Straße
      freiwillig zu räumen. Diese Erwägungen sind tragfähig und
      lassen eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und
      Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht
      erkennen. Dem steht nicht der spätere Abbruch des Einsatzes
      an dieser Stelle entgegen. Welche Gründe dafür
      ausschlaggebend waren, läßt sich nicht feststellen. 


40  


dd) Schließlich ist auch eine Verletzung von
      Art. 1 Abs. 1 GG nicht feststellbar. Daß der Einsatz von
      Wasserwerfern als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt schon
      für sich genommen ohne Rücksicht auf Anlaß und Umstände gegen
      die Menschenwürde verstößt, ist nicht ersichtlich. Es spricht
      aber auch nichts dafür, daß die Beschwerdeführer im konkreten
      Fall einer Behandlung ausgesetzt worden sind, die als
      Verletzung der Menschenwürde anzusehen wäre. Dies gilt auch
      für die Beschwerdeführerin zu 1), die geltend macht, sie sei
      vom Wasserstoß in entwürdigender Weise im Genitalbereich
      getroffen worden. Der Wasserwerfer war auf eine solche
      Wirkung nicht gerichtet. Die Beschwerdeführerin war dem
      Wasserstrahl auch nicht unausweichlich ausgesetzt. Sie hatte
      es vielmehr in der Hand, sich dem Wasserwerfereinsatz zu
      entziehen. Eine bloße Objektstellung, die der Menschenwürde
      widerspräche, ist ihr damit nicht zugemutet worden. 


41  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


 




Papier 
Grimm 
Hömig