Fall 7
Aktenzeichen: 1 BvR 831/89
Beck Online: NVwZ 1999 290.0
cid 7
Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 831/89 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Z...,
des Herrn B...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Ulrike Donat, Vorsetzen 53 IV, Hamburg -
1. gegen
a)
den Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B
166.88 -,
b)
das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und
Schleswig-Holstein vom 1. September 1988 - 12 OVG A
148/86 -,
c)
das Urteil des
Oberlandesgerichts Celle vom 2. Oktober 1990 - 16 U 66/90
-,
d)
das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 17. Januar 1990 - 2 O 233/89 -,
2. gegen den gegen sie gerichteten Einsatz von
Hochdruckwasserwerfern am 4. September 1982 am Baugelände des
atomaren Zwischenlagers in Gorleben durch Polizeikräfte der
Bezirksregierung Lüneburg,
3. mittelbar gegen das Niedersächsische Gesetz
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. November
1981 (GVBl S. 347), das Niedersächsische
Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Juni 1982 (GVBl S.
139) und die dazu ergangene Polizeidienstvorschrift 122 in
der Fassung des Fernschreiberlasses des Niedersächsischen
Ministers des Innern vom 12. September 1984
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)
am 7. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
1. Die Beschwerdeführer waren Teilnehmer einer
Großdemonstration, die am 4. September 1982 am Baugelände des
atomaren Zwischenlagers Gorleben stattfand. Nachdem die
Kundgebung von der Versammlungsleiterin für geschlossen
erklärt worden war, verblieben die Beschwerdeführer mit einem
Teil der Versammlungsteilnehmer am Versammlungsplatz. Etwa
300 bis 500 Personen begaben sich in das umgebende
Waldgelände und versuchten, die die Baustelle umgrenzenden
Drahtrollen aus ihrer Verankerung zu ziehen.
2
Die Versammlungsteilnehmer, die sich noch auf
dem Versammlungsplatz aufhielten, wurden daraufhin durch
mehrfache Lautsprecherdurchsagen der Polizei zum Verlassen
des Platzes in Richtung Gedelitz auf der Kreisstraße 2
aufgefordert. Ein Teil der Demonstranten verließ den Platz
freiwillig, die übrigen Personen wurden von der Polizei mit
Hilfe von Wasserwerfern auf der Kreisstraße 2 in Richtung
Gedelitz abgedrängt. Nachdem die Wasserwerfer und die sie
begleitenden Polizeikräfte langsam, unterbrochen von
zeitweiligem Stillstand, vorgerückt waren, erreichten sie
etwa 200 Meter vom Versammlungsplatz entfernt eine von
Demonstranten errichtete Straßensperre aus Zweigen und
Stämmen. Die Beschwerdeführer setzten sich mit anderen
Personen hinter der Sperre auf die Straße. Die Polizei
versuchte unter Einsatz von Wasserwerfern, diese
Personengruppe zu vertreiben. Hierbei wurde der Druck der
Wasserstöße allmählich von 8 bis 9 bar bis auf etwa 13 bar
erhöht. Die Beschwerdeführer wurden aus einer Entfernung von
etwa 15 Meter von Wasserstößen in dieser Stärke getroffen.
Die Beschwerdeführerin zu 1) erlitt dabei multiple Hämatome
im Unterkörperbereich, der Beschwerdeführer zu 2) eine
Rippenserienfraktur der fünften bis neunten Rippe links.
3
Mit Fernschreiberlaß des Ministers des Innern
des Landes Niedersachsen vom 12. September 1984 wurde die
Polizeidienstvorschrift 122 betreffend Wasserwerfereinsatz
dahingehend geändert, daß aus dem Satz "Zum Wasserstoß ist
der Wasserstrahl in voller Stärke unmittelbar auf die Störer
zu richten" die Worte "in voller Stärke" gestrichen und
außerdem hinzugefügt wurde, insbesondere bei den neuen
Wasserwerfern solle die Stärke des Wasserstrahls an der
Entfernung zum Störer orientiert werden.
4
2. Die Beschwerdeführer haben vor dem
Verwaltungsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
gegen sie gerichteten Wasserwerfereinsatzes beantragt. Das
Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das
Oberverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die
Klagen abgewiesen. Sie seien unzulässig und unbegründet. Den
Beschwerdeführern fehle das nach § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Eine
Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da die Vorschrift zum
Wasserwerfereinsatz inzwischen geändert worden sei. Soweit
die Beschwerdeführer Schadensersatz verlangen wollten, hätten
sie unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten klagen können;
einer vorherigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung
bedürfe es dafür nicht. Den Beschwerdeführern stehe auch kein
Rehabilitationsinteresse zur Seite. Sie seien nicht in
diskriminierender Weise behandelt worden, weil sich der
Wasserwerfereinsatz weder allein noch unmittelbar oder
besonders gegen sie gerichtet habe und auch nicht geeignet
gewesen sei, ihr Ansehen herabzusetzen. Für das Vorliegen
eines Rehabilitationsinteresses sei es nicht ausreichend, daß
ein Grundrechtseingriff geltend gemacht werde.
5
Die Fortsetzungsfeststellungsklagen könnten
aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn sie als zulässig
angesehen würden. Die Polizei habe nicht rechtswidrig
gehandelt. Bei dem Einsatz der Wasserwerfer habe es sich um
die Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Verwendung eines
Hilfsmittels der körperlichen Gewalt zur Durchsetzung einer
Polizeiverfügung gehandelt. Diese habe zunächst in der
Aufforderung bestanden, den Versammlungsort in Richtung
Gedelitz zu verlassen (§ 15 NdsSOG). Sie sei
erforderlich gewesen (§ 11 NdsSOG), damit die Polizei
den gegen das Baugelände gerichteten Angriffen wirksamer habe
begegnen können. Daran sei die Polizei im weiteren Ablauf der
Geschehnisse unter anderem durch Barrikaden sowie durch die
Personen, die sich auf der Straße niedergelassen hätten,
gehindert worden. Es habe sich deshalb als zusätzlich
notwendig erwiesen, die Barrikaden abzuräumen und gegen die
Sitzenden einzuschreiten. Diese hätten nicht nur das Vorgehen
der Polizei zum Schutz des Baugeländes behindert, sondern
darüber hinaus jedenfalls ihr gegenüber eine Nötigung
begangen. Auch insoweit sei das Verlangen, die Straße für die
Polizei zu räumen, gerechtfertigt gewesen (§ 2 Ziff. 1 b
und c, § 11 NdsSOG). Ob die auf der Straße Sitzenden,
die damit Störer im Sinne des Polizeirechts gewesen seien,
eine Versammlung gebildet hätten, sei unerheblich. Das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasse keine
("Blockade"-)Maßnahmen dieser Art. Vielmehr sei ein dagegen
gerichtetes polizeiliches Einschreiten gerechtfertigt. Eine
dazu etwa erforderliche Auflösungsverfügung im Sinne von
§ 15 Abs. 2 VersG wäre jedenfalls in dem Gebot, die
Straße zu räumen, enthalten gewesen.
6
Nachdem die auf der Straße Sitzenden der
Aufforderung, die Straße zu räumen, nicht freiwillig
nachgekommen seien, habe die Aufforderung zwangsweise
durchgesetzt werden können (§§ 42, 48, 52 NdsSOG). Dazu
hätten die Wasserwerfer gedient. Ihr Einsatz sei weder
ermessenswidrig (§ 5 NdsSOG) noch unverhältnismäßig
(§ 4 NdsSOG) gewesen. Die Polizei habe sich nicht darauf
beschränken müssen, die Sitzenden wegzutragen, weil
Weggetragene leicht zurückkehren könnten. Infolge der
vorherigen Androhung und der in Intervallen abgegebenen
Wasserstöße hätten alle Blockierer die Möglichkeit gehabt,
die Straße freiwillig zu räumen. Die Beschwerdeführer hätten
nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Wasserwerfereinsatz
völlig ungefährlich sei und nur eine Durchnässung zur Folge
haben würde, zumal sie als weiter hinten Sitzende die Wirkung
des Wasserstrahls auf die vor ihnen Sitzenden und die
allmähliche Verstärkung des Wasserdrucks hätten bemerken
müssen. Daraus, daß die Polizei die Zwangsräumung der
Kreisstraße 2 später abgebrochen habe, folge nicht, daß die
vorhergehenden Zwangsmaßnahmen rechtswidrig gewesen
seien.
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Die gegen die Nichtzulassung der Revision
eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesen. Revisionszulassungsgründe seien nicht
gegeben. Soweit das Berufungsgericht ein
Rehabilitationsinteresse der Beschwerdeführer verneint habe,
führe die Divergenzrüge nicht zur Zulassung der Revision,
weil das Berufungsgericht nicht von den angeführten
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei.
Der generellen Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die
Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen, fehle die gebotene
Substantiierung des Feststellungsinteresses. Die
Beschwerdeführer hätten kein konkretes
Rehabilitationsinteresse dargelegt, vielmehr lediglich den
Sachverhalt wiedergegeben und in der Beschwerdeschrift
bezüglich des Rehabilitationsinteresses nur die Divergenzrüge
erhoben. Damit allein würden Tatsachen zur Begründung der in
Rede stehenden Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des
§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.
8
3. Die Klage der Beschwerdeführer auf Zahlung
von Schmerzensgeld hat das Landgericht abgewiesen, weil der
Wasserwerfereinsatz rechtmäßig gewesen sei und auch keine
schuldhafte Amtspflichtverletzung der eingesetzten Beamten im
Sinn des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG
vorliege. Den Beamten könne nicht vorgeworfen werden, daß sie
das Eintreten der außergewöhnlichen Verletzungen der
Beschwerdeführer nicht vorhergesehen hätten. Im übrigen
hätten die Beschwerdeführer sich den für sie erkennbaren
Wirkungen der Wasserwerfer ausgesetzt, obwohl es ihnen
möglich gewesen wäre auszuweichen.
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Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführer aus §§ 839,
847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG kämen nicht in Betracht,
weil der Wasserwerfereinsatz rechtmäßig gewesen sei. Dieser
sei allein nach Polizeirecht zu beurteilen. Die
Beschwerdeführer hätten nach Beendigung der Versammlung nicht
mehr den Schutz des Versammlungsgesetzes genossen, so daß die
Polizei befugt gewesen sei, die Versammlungsteilnehmer gemäß
§ 113 OWiG zum Verlassen des Versammlungsplatzes
aufzufordern. Indem die Beschwerdeführer dem nicht
nachgekommen seien, hätten sie eine Ordnungswidrigkeit
begangen. Der Wasserwerfereinsatz sei verhältnismäßig und
rechtmäßig gewesen. Das Baugelände sei mit Gewalt angegriffen
worden, so daß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
vorgelegen habe. Da sich die Polizei am Südende des
Zwischenlagergeländes in der Nähe des Versammlungsplatzes und
der Kreisstraße 2 nur mit Mühe der gewalttätigen
Demonstranten habe erwehren können und es in erheblichem
Umfang zu Verletzungen der eingesetzten Beamten gekommen sei,
sei es ermessensfehlerfrei und rechtmäßig gewesen, daß die
Polizei die auf dem Versammlungsplatz verbliebenen Teilnehmer
unter Einsatz von Hilfsmitteln körperlicher Gewalt über die
Kreisstraße 2 abgedrängt habe.
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Es sei in der konkreten Situation nicht zu
beanstanden, daß die Polizeibeamten die Sitzenden nicht nur
weggetragen, sondern den Wasserwerfer eingesetzt hätten. Zum
einen hätte allein ein Wegtragen nicht dem Umstand Rechnung
getragen, daß es das unmittelbare Vorfeld des Zwischenlagers
zu räumen gegolten habe, damit gegen die wirklichen
Gewalttäter vorgegangen werden konnte. Zum anderen sei zu
berücksichtigen, daß zum Wegtragen die geschlossene Kette der
Beamten hätte aufgelöst werden müssen - was das Wegdrängen
unmöglich gemacht hätte -, daß einzelne Beamte bei einem
Wegtragen eher Zielscheibe von Gewaltakten hätten werden
können und daß haushälterisch mit den Kräften der
eingesetzten Polizeibeamten habe umgegangen werden müssen.
Der Einsatz der Wasserwerfer sei deshalb sachgerecht und
verhältnismäßig gewesen. Der Druck der Wasserstöße sei erst
nach und nach und im Zuge des weiteren Vorrückens, das
unverändert von passivem Widerstand der früheren
Versammlungsteilnehmer gekennzeichnet gewesen sei, erhöht
worden. Da die Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis
gehörten, hätten sie die Entwicklung beobachtet. Unstreitig
sei ein Teil der Versammlungsteilnehmer vor der sich
steigernden Wirkung der Wasserstöße auch zurückgewichen.
Damit sei es aber auch gerechtfertigt gewesen, zum Schluß die
letzten nicht weichenden Demonstrationsteilnehmer mit
stärkeren Wasserstößen zu belegen.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer gegen den Wasserwerfereinsatz, die
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts und der Zivilgerichte sowie gegen
die den Wasserwerfereinsatz regelnde Polizeidienstvorschrift
122 und das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über den
Wasserwerfereinsatz. Sie rügen die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 8, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 1 und Art.
19 Abs. 4 GG und machen im wesentlichen geltend:
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Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts stellten einen Verstoß
gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Dieser diene der formellen
Absicherung des materiellen Grundrechtsschutzes. Sie hätten
die Rechts- und Verfassungswidrigkeit des polizeilichen
Wasserwerfereinsatzes allein im Verwaltungsrechtsweg
angreifen können. Nur von den Verwaltungsgerichten hätten die
Wirkungen des belastenden Verwaltungshandelns beseitigt
werden können. Das Bundesverwaltungsgericht habe gegen Art.
19 Abs. 4 GG verstoßen, weil es die Unzulässigkeit der Klagen
bestätigt habe. Selbst bei Ablehnung aller geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe hätte es die Revision zulassen
müssen, um ihren Grundrechten zur Geltung zu verhelfen.
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Alle angefochtenen Gerichtsentscheidungen und
die angegriffene Polizeimaßnahme verletzten Art. 8 GG. Es
werde verkannt, daß auch die auf der Kreisstraße 2 abziehende
Menschenmenge dem Schutz der Versammlungsfreiheit
unterstanden habe. Es sei nach der Beendigung der Kundgebung
immer noch gemeinsames Ziel der abrückenden
Versammlungsteilnehmer gewesen, den Unwillen über das atomare
Zwischenlager kundzutun. Zudem habe es sich bei der späteren
Sitzblockade um eine durch Art. 8 GG geschützte
Spontanversammlung gehandelt. Die Sitzblockade falle auch
nicht deshalb aus dem Schutzbereich des Art. 8 GG heraus,
weil sie eine Nötigung nach § 240 StGB darstellte, da
sie jedenfalls nicht unfriedlich gewesen sei. Zur Räumung der
Blockade hätte es deshalb einer vorherigen
Auflösungsverfügung nach § 15 Abs. 2 VersG bedurft, die
in der Lautsprecherdurchsage der Polizei, den
Kundgebungsplatz zu verlassen, nicht enthalten gewesen sei.
Jedenfalls aber sei eine erneute Auflösung der
Spontandemonstration erforderlich gewesen. Im übrigen hätten
die Voraussetzungen für eine Auflösung nicht vorgelegen.
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Die Räumung der Sitzblockade mit Wasserwerfern
habe auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßen. Es sei schon fraglich, ob die Straße allein im
Interesse der Bewegungsfreiheit der Polizei habe geräumt
werden dürfen. Jedenfalls sei die Räumung im Hinblick auf das
Ziel - den Schutz des atomaren Zwischenlagers - weder
geeignet noch erforderlich gewesen. Dieses Ziel sei um so
weniger zu erreichen gewesen, je weiter die
Versammlungsteilnehmer vom Zwischenlager abgedrängt worden
seien. Die auf der Kreisstraße eingesetzte Hundertschaft von
Polizeibeamten hätte beim Einsatz gegen gewalttätige
Demonstranten direkt am Zwischenlager gefehlt. Aus dieser
Kenntnis heraus sei der Wasserwerfereinsatz offenbar auch von
der Polizei abgebrochen worden. Bei der Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit des Wasserwerfereinsatzes sei zudem zu
berücksichtigen, daß es sich um eine friedliche Sitzblockade
gehandelt habe, von der gerade keine Gefahr für das atomare
Zwischenlager ausgegangen sei. Wäge man diese Gesichtspunkte
ab, so stehe der ihnen zugefügte Nachteil in Gestalt der
Verletzungen außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, die
Straße freizumachen, damit die Polizei zur Bekämpfung der
gewalttätigen Demonstranten Bewegungsfreiheit erhielt, zumal
die Polizei selbst dieses Ziel noch während des Einsatzes
aufgegeben habe.
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Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges habe
sie auch deshalb in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, weil die
Eingriffsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Art. 2 Abs.
2 Satz 3 GG erlaube zwar auch Eingriffe in die körperliche
Unversehrtheit auf gesetzlicher Grundlage; dies sei aber nur
unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und
unter Wahrung der Menschenwürde zulässig. Es fehle schon
deshalb an der gesetzlichen Grundlage für die Anwendung
unmittelbaren Zwangs, weil sie keine "Störer" im Sinne des
NdsSOG gewesen seien. Von den Teilnehmern an der Sitzblockade
sei keinerlei Gefahr ausgegangen; allein die Behinderung des
Vorgehens der Polizei hätte keine Gefahr im Sinne des NdsSOG
geschaffen.
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Die Tatsache, daß der Wasserwerfertyp W 6000
geeignet sei, erhebliche Verletzungen bei Demonstranten
hervorzurufen, mache seinen Einsatz bei Demonstrationen
generell rechtswidrig. Die eingesetzten Beamten seien sich
der Durchschlagskraft des neuen Wasserwerfers nicht bewußt
gewesen; erst 1985 habe die Polizei mit dem Wasserwerfer
entsprechende Versuchsreihen durchgeführt.
17
Die Beschwerdeführer greifen überdies
mittelbar das NdsSOG an und rügen, dieses verletze sie in
ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 und Art.
1 Abs. 1 GG, weil der Landesgesetzgeber es unterlassen habe,
den Einsatz von Hochdruckwasserwerfern zu regeln. Die gegen
sie eingesetzten Hochdruckwasserwerfer des Typs W 6000 hätten
eine waffenähnliche Durchschlagskraft. Der Landesgesetzgeber
hätte deshalb die für den alten Wasserwerfertyp geltenden
gesetzlichen Regelungen der extrem gesteigerten
Durchschlagskraft der neuen Wasserwerfergeneration anpassen
müssen. Die technische Veränderung sei so wesentlich, daß die
Handhabung nicht allein den Polizeibeamten überlassen werden
könne. Zur Wahrung der Menschenwürde und des Grundrechts auf
körperliche Unversehrtheit sei es erforderlich, daß der
Gesetzgeber eine eindeutige Regelung treffe, die derjenigen
über den Schußwaffengebrauch entspreche.
II.
18
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese
sind gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993
(BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren
anzuwenden. Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig,
teils kommt ihre Annahme nicht in Betracht, weil sie weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft noch
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
19
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sie sich gegen die Polizeidienstvorschrift 122 (PDV
122) und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
richtet.
20
a) Die den Wasserwerfereinsatz regelnde
Polizeidienstvorschrift betrifft die Beschwerdeführer nicht
unmittelbar, sondern richtet sich ausschließlich an die
Polizeibehörden. Rechtliche Auswirkungen gegen die
Beschwerdeführer erlangt sie erst, wenn die Polizei nach ihr
verfährt. Gegen derartige Verwaltungsvorschriften kann sich
der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar mit der
Verfassungsbeschwerde wenden (BVerfGE 18, 1 <15>; 41,
88 <105>).
21
b) Soweit die Beschwerdeführer die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angreifen, genügt
die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen
(§ 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde zeigt bereits nicht die Möglichkeit
auf, daß das Bundesverwaltungsgericht einen von den
Beschwerdeführern im Revisionszulassungsverfahren geltend
gemachten Revisionszulassungsgrund zu Unrecht verneint haben
könnte. Vielmehr machen die Beschwerdeführer lediglich
geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision auch
ohne Revisionszulassungsgrund zulassen müssen, um den
Grundrechten zur Geltung zu verhelfen. Ein derartiger
allgemeiner außergesetzlicher Revisionszulassungsgrund ist
jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten. Weder Art. 19 Abs.
4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip fordern einen Instanzenzug
(vgl. BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>;
stRspr). Ist ein solcher eröffnet, so wird effektiver
Rechtsschutz nur innerhalb des prozeßrechtlich festgelegten
Rahmens gewährleistet. Im übrigen verlangt das Grundgesetz
lediglich, daß die Beschreitung eines eröffneten Rechtswegs
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfGE
40, 272 <274 f.>; 54, 94 <97>). Daß die
Revisionszulassungsregelungen in § 132 Abs. 2 VwGO eine
unzumutbare Erschwernis bedeuten, ist weder dargelegt noch
sonst ersichtlich.
22
2. Die im übrigen zulässige
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
23
a) Die Rüge der Beschwerdeführer, der
Gesetzgeber habe nach Einführung des Wasserwerfers vom Typ W
6000 eine etwaige Pflicht zur Nachbesserung des NdsSOG
evident verletzt, ist unbegründet.
24
Zwar hat der Gesetzgeber auch bei der
Gestattung des Einsatzes technischer Mittel gegen Personen
das Übermaßverbot zu beachten. Damit geht eine Überprüfungs-
und Anpassungspflicht bei veränderten Verhältnissen einher
(vgl. BVerfGE 65, 1 <55 f.>; 83, 1
<13 ff., 16, 19 ff.>; 90, 145
<219 ff. - abw. M.>). Es ist aber nicht erkennbar,
daß der Landesgesetzgeber seine Pflicht, Bürger nicht
schwerwiegenden, unverhältnismäßigen
Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Wasserwerfereinsätze bei
Demonstrationen auszusetzen, durch unterlassene Nachbesserung
des NdsSOG verletzt hat. Die zuständigen Organe haben sich um
eine Anpassung der den Wasserwerfereinsatz regelnden
Bestimmungen an das erhöhte Gefährdungspotential der neuen
Wasserwerfer bemüht. So ist die PDV 122 1984 geändert worden,
und 1985 ist die Durchführung von Versuchsreihen mit dem
Wasserwerfer Typ W 6000 veranlaßt worden. Es ist deshalb
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
Gesetzgeber die vorhandene gesetzliche Regelung des
Wasserwerfereinsatzes durch § 47 Abs. 3 und 6, § 50
Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, 2 und 3 NdsSOG auch für den
neuen Wasserwerfertyp als ausreichend erachtet hat. Daß ein
flexibler, verhältnismäßiger Einsatz des Wasserwerfers
aufgrund der bestehenden Regelung generell ausgeschlossen
wäre, ist nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern
auch nicht behauptet worden. Ebensowenig ist erkennbar, daß
von einem Wasserwerfer unabhängig von der Art und Weise des
Einsatzes (Entfernung, Stärke des Wasserstoßes) ein ähnliches
Gefährdungspotential ausginge wie vom Schußwaffengebrauch, so
daß der Wasserwerfereinsatz genauso bestimmt wie der
Schußwaffengebrauch in den §§ 54 ff. NdsSOG
geregelt werden müßte.
25
b) Der Einsatz des Wasserwerfers sowie die
angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und
der Zivilgerichte, die seine Rechtmäßigkeit festgestellt
haben, sind im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
26
aa) Allerdings begegnet die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklagen
seien unzulässig gewesen, verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die vom Oberverwaltungsgericht an das Vorliegen eines
Rehabilitationsinteresses gestellten Anforderungen stehen
nicht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG. Es hat die
Geltendmachung eines Grundrechtseingriffs nicht als
ausreichend erachtet und maßgeblich darauf abgestellt, daß
der Wasserwerfereinsatz sich gegen alle auf der Fahrbahn
sitzenden Demonstranten gerichtet habe und die
Beschwerdeführer keine Sonderbehandlung erfahren hätten. Das
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet jedoch, daß
der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender,
tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender
Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des
Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte
Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem
typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in
welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum
erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>).
27
Deshalb darf verwaltungsgerichtlicher
Rechtsschutz jedenfalls dann, wenn ein Kläger - wie hier -
substantiiert erhebliche Grundrechtsverletzungen vorträgt,
nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden,
daß am Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in
der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde. Das zeigt gerade die
vorliegende Fallkonstellation. Nach der Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts käme nämlich eine Prüfung der
Rechtmäßigkeit von Polizeieinsätzen gegenüber Menschenmengen
generell nicht in Betracht, weil durch die Vielzahl der
Betroffenen ausgeschlossen ist, daß der Einzelne eine
Sonderbehandlung erfahren hat. Daß aber staatliche Maßnahmen,
die einen schwerwiegenden Eingriff in ein Grundrecht
darstellen, gegenüber einer größeren Anzahl von Personen von
vornherein einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sein
sollten, wäre weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch mit dem
Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar.
28
Obwohl hiernach die Auffassung, es fehle an
dem für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen
erforderlichen Rehabilitationsinteresse der Beschwerdeführer,
nicht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG steht, hat die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Denn das Oberverwaltungsgericht hat die nach Art. 19 Abs. 4
GG gebotene Rechtmäßigkeitsprüfung der Sache nach
vorgenommen, indem es (auch) der Begründetheit der Klagen
nachgegangen ist und sie mit ausführlicher Begründung
verneint hat. Die fehlerhaften Ausführungen zum
Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer haben sich mithin
letztlich für die Beschwerdeführer nicht nachteilig
ausgewirkt.
29
bb) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit scheidet bereits als
Prüfungsmaßstab aus.
30
Zwar haben die Gerichte sich mit der Frage
befaßt, ob die auch an die Beschwerdeführer gerichtete
polizeiliche Aufforderung zum Verlassen des
Versammlungsplatzes und der Straße mit dem Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit vereinbar war. Ob die diesbezüglichen
Ausführungen mit Art. 8 GG in Einklang stehen, bedarf jedoch
keiner verfassungsrechtlichen Prüfung. Gegenstand der
fachgerichtlichen Entscheidungen war nicht die Rechtmäßigkeit
dieser polizeilichen Maßnahmen, sondern allein die Rechtmäßigkeit ihrer nachfolgenden
zwangsweisen Durchsetzung im Wege der
Verwaltungsvollstreckung. Im Ausgangsverfahren hatten die
Beschwerdeführer lediglich beantragt festzustellen, daß der
gegen sie gerichtete Wasserwerfereinsatz, also die
polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme, rechtswidrig gewesen
sei.
31
Die Rechtmäßigkeit der Anwendung des
unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes hing
nicht von der Rechtmäßigkeit der auf das Verlassen des
Platzes und der Straße gerichteten Grundverfügung,
insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit Art. 8 GG, ab. Denn auf
die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei
der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer
Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Das entspricht ganz
einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und auch
überwiegender Meinung in der Literatur (vgl. nur BVerwG, NJW
1984, S. 2591 <2592>: "Tragender Grundsatz des
Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, wie das
Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die
Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener
Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der
folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels
ist." Ferner VGH Baden-Württemberg, ESVGH 36, 217
<222 ff.>; Rachor, in: Lisken/Denninger
, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., 1996,
Absch. F Rn. 474; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, S. 1
<2 f.>). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
geht davon aus, daß die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht
Voraussetzung für die Zwangsanwendung ist (NVwZ 1984, S.
323). Der Umstand, daß es sich in der angegriffenen
Entscheidung zusätzlich mit der Rechtmäßigkeit der
Grundverfügung befaßt hat, gibt keinen Anhaltspunkt dafür,
daß es von dieser Auffassung abweichen wollte.
32
Verfassungsrechtlich bestehen gegen diese
Rechtsauffassung keine Bedenken. Wie das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, müssen
Versammlungsteilnehmer eine rechtswidrige
Versammlungsauflösung zunächst hinnehmen. Die Pflicht, sich
von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, kann nicht
von der Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung abhängig
gemacht werden. Da sich diese immer erst im nachhinein
verbindlich feststellen läßt, könnten Versammlungsauflösungen
nicht durchgesetzt werden, sobald ein Teilnehmer die
Rechtswidrigkeit der Auflösung geltend macht. Widersetzen
sich Versammlungsteilnehmer der polizeilichen Anordnung, ist
der Einsatz staatlicher Zwangsmittel grundsätzlich zulässig
(§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Den Versammlungsteilnehmern
bleibt lediglich die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit und
gegebenenfalls die Verfassungswidrigkeit des polizeilichen
Vorgehens nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen. Der
Grundrechtsverstoß, der in der rechtswidrigen Auflösung einer
Versammlung liegt, läßt sich auf diese Weise freilich nicht
mehr heilen. Die daraus folgende Beeinträchtigung des
Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist jedoch
unvermeidlich, wenn die vom Staat zu gewährleistende
Sicherheit anderer Rechtsgüter, denen die Beschränkung der
Versammlungsfreiheit zu dienen bestimmt ist, nicht
hintangestellt werden soll (vgl. BVerfGE 87, 399
<409>). Der Grund dafür, daß es bei der Durchsetzung
der Auflösungsverfügung nicht auf deren Rechtmäßigkeit
ankommt, liegt in der Situationsgebundenheit der
Entscheidung, deren Vollzug nicht bis zur verbindlichen oder
auch nur vorläufigen Klärung der Rechtsfrage aufgeschoben
werden kann (a.a.O., S. 410). Dieser Grund trifft auch
vorliegend zu. Denn es geht allein um die Überprüfung des
unmittelbaren Vollzugs einer situationsgebundenen
Entscheidung und nicht um die nachträgliche Sanktion für die
Nichtbefolgung einer Anordnung, die stets nach dem Ereignis
erfolgt und daher eine verbindliche Klärung der
Rechtmäßigkeit erlaubt.
33
Schließlich lag in der zwangsweisen
Durchsetzung der Grundverfügung auch kein eigenständiger
Eingriff in Art. 8 GG. Der Platzverweis erstreckte sich
vielmehr auch auf das Umfeld des Baugeländes. Dieser Umstand
steht auch der Annahme der Beschwerdeführer entgegen, daß
sich hier eine neue, spontane Versammlung der auf dem Gelände
verbliebenen Teilnehmer der geschlossenen Versammlung
gebildet habe. Die Zwangsanwendung bezweckte folglich allein
die sofortige Vollstreckung eines durch die Grundverfügung
schon erfolgten Eingriffs.
34
cc) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art.
2 Abs. 2 Satz 1 GG, das als spezielleres Grundrecht dem
ebenfalls geltend gemachten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG
vorgeht.
35
Allerdings stellen die den Beschwerdeführern
durch den Wasserwerfereinsatz zugefügten Verletzungen einen
Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
dar. Das Grundrecht ist jedoch nicht vorbehaltlos
gewährleistet. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG sind Eingriffe
in dieses Grundrecht aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das
Oberverwaltungsgericht und die Zivilgerichte haben die
gesetzliche Grundlage für den Wasserwerfereinsatz in den
Regelungen über die Anwendung unmittelbaren Zwangs im NdsSOG
gesehen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht
bestehen.
36
Auslegung und Anwendung des einschränkenden
Gesetzes sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Dabei
muß jedoch das einschränkende Gesetz seinerseits im Lichte
des Grundrechts gesehen werden (vgl. BVerfGE 17, 108
<117>). Das gebietet es, bei der Beurteilung der
Zulässigkeit von Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu
beachten (vgl. BVerfGE 17, 108 <117>; 51, 324
<346>). Diesen Anforderungen sind die angegriffenen
Entscheidungen gerecht geworden.
37
Die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen für
die Anwendung unmittelbaren Zwangs lagen nach den
fachgerichtlichen Feststellungen vor. Verwaltungszwang ist
nach § 42 Abs. 1 NdsSOG zulässig, um einen
Verwaltungsakt durchzusetzen, wenn dieser unanfechtbar ist
oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Hier bestand der Verwaltungsakt in dem am
Demonstrationsgelände ausgesprochenen Platzverweis der
Polizei gemäß § 15 NdsSOG, der mit seiner Bekanntgabe
mittels Lautsprecher wirksam geworden war (§ 43 Abs. 1
NdsVwVfG). Dieser Platzverweis verpflichtete die
Beschwerdeführer, das Demonstrationsgelände und das Umfeld um
das Baugelände zu verlassen. Auch die Stelle, an der der
umstrittene Wasserwerfereinsatz erfolgte, war vom
Platzverweis erfaßt. Der Platzverweis war auch sofort
vollziehbar, weil es sich um eine unaufschiebbare Anordnung
eines Polizeivollzugsbeamten handelte und ein Rechtsmittel
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung
gehabt hätte.
38
Die Entscheidung über die Anwendung
unmittelbaren Zwangs stand im Ermessen der Polizei. Die
Gerichte haben in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise mit tragfähigen Gründen Ermessensfehler
verneint. Hierbei haben sie nachvollziehbar darauf
abgestellt, daß die Freihaltung des unmittelbaren Bereichs um
das Zwischenlager erforderlich war, damit den massiven
gewalttätigen Angriffen, bei denen es nach den Feststellungen
des Oberlandesgerichts bereits in erheblichem Umfang zu
Verletzungen von eingesetzten Polizeibeamten gekommen war,
wirksam begegnet werden konnte.
39
Bei der Wahl der Zwangsmittel war die Polizei
nach § 4 Abs. 1 und 2 NdsSOG verpflichtet, die Folgen
ihrer Eingriffe möglichst schonend für die Betroffenen zu
gestalten und Maßnahmen zu ergreifen, die nicht zu erkennbar
unverhältnismäßigen Nachteilen führten. Im Rahmen der
Entscheidung, Wasserwerfer einzusetzen, mußte insbesondere
das damit einhergehende Verletzungsrisiko berücksichtigt
werden. Das erforderte eine Einsatzweise, die es den
Betroffenen zumindest ermöglichte, Verletzungsgefahren zu
entgehen. Auch das haben die Gerichte hinreichend beachtet.
Oberverwaltungsgericht und Oberlandesgericht haben als
gegenüber dem Wasserwerfereinsatz milderes Zwangsmittel das
Wegtragen der Demonstranten erwogen und es mit tragfähiger
Begründung als weniger wirksam zur bezweckten zügigen Räumung
der Straße und Sicherung der Bewegungsfreiheit der Polizei
bei der Abwehr von gewalttätigen Angriffen angesehen. Sie
haben weiter maßgeblich darauf abgestellt, daß die
Beschwerdeführer infolge der vorherigen Androhung, der
lediglich in Intervallen abgegebenen Wasserstöße, der
allmählichen Steigerung des Wasserdrucks und der
Erkennbarkeit der Wasserdrucksteigerung sowie der Wirkung des
Wasserwerfereinsatzes auf die weiter vorn Sitzenden
hinreichende Möglichkeit hatten, den die Verletzungen
verursachenden Wasserstößen zu entgehen und die Straße
freiwillig zu räumen. Diese Erwägungen sind tragfähig und
lassen eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht
erkennen. Dem steht nicht der spätere Abbruch des Einsatzes
an dieser Stelle entgegen. Welche Gründe dafür
ausschlaggebend waren, läßt sich nicht feststellen.
40
dd) Schließlich ist auch eine Verletzung von
Art. 1 Abs. 1 GG nicht feststellbar. Daß der Einsatz von
Wasserwerfern als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt schon
für sich genommen ohne Rücksicht auf Anlaß und Umstände gegen
die Menschenwürde verstößt, ist nicht ersichtlich. Es spricht
aber auch nichts dafür, daß die Beschwerdeführer im konkreten
Fall einer Behandlung ausgesetzt worden sind, die als
Verletzung der Menschenwürde anzusehen wäre. Dies gilt auch
für die Beschwerdeführerin zu 1), die geltend macht, sie sei
vom Wasserstoß in entwürdigender Weise im Genitalbereich
getroffen worden. Der Wasserwerfer war auf eine solche
Wirkung nicht gerichtet. Die Beschwerdeführerin war dem
Wasserstrahl auch nicht unausweichlich ausgesetzt. Sie hatte
es vielmehr in der Hand, sich dem Wasserwerfereinsatz zu
entziehen. Eine bloße Objektstellung, die der Menschenwürde
widerspräche, ist ihr damit nicht zugemutet worden.
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig