Fall 71
Aktenzeichen: 1 BvR 47/05
Beck Online: NVwZ 2011 743.0
cid 71
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 47/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Karen Ullmann,
Bergiusstraße 27, 22765 Hamburg -
gegen
1.
den Beschluss des
Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 - 612 Qs 53/04
-,
2.
a)
den Beschluss des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2004 -
1 Ws 211/04 -,
b)
den Beschluss des
Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 - 612 Qs 53/04 -
(PKH betreffend)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 8. März 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5.
Oktober 2004 - 612 Qs 53/04 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit er die
gegenüber dem Beschwerdeführer am 27. und 28. September
2003 ergangenen Maßnahmen der Polizeibehörden der Freien und
Hansestadt Hamburg auch nach der Vorlage und Überprüfung
seines Personalausweises für rechtmäßig erklärt. Der
Beschluss wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen einen Beschluss
des Landgerichts, mit dem eine mehrstündige Ingewahrsamnahme
des Beschwerdeführers durch die Polizei zur
Identitätsfeststellung für rechtmäßig erklärt wurde.
I.
2
1. Am Nachmittag des 27. September 2003 betrat
der Beschwerdeführer mit einer Gruppe von circa 100 Personen
aus dem Umfeld der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ohne
entsprechende Erlaubnis oder Billigung der Berechtigten ein
Grundstück in der Absicht, das Gelände für sich als neuen
Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort sowie als Abstellort
für vier mitgeführte Bauwagen zu nutzen. Der Aktion
vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen der Stadt und
Vertretern der Bauwagenszene über dieses Gelände als
Ersatzstandort für einen im Jahre 2002 geschlossenen
Bauwagenplatz.
3
Gegen 18 Uhr versperrte die angerückte Polizei
die Ausgänge des Geländes, so dass die an der Aktion
beteiligten Personen das Gelände nicht mehr verlassen
konnten. Um 18.35 Uhr stellte ein Vertreter der Berechtigten
Strafantrag gegen die auf dem Gelände befindlichen Personen.
Die Polizei stellte die Identität der betreffenden Personen
vor Ort fest. Nach seinen Angaben verwehrte die Polizei dem
Beschwerdeführer, sich nach Vorlage seines Ausweises zu
entfernen. Gegen 19.55 Uhr umstellte die Polizei die sich auf
dem Gelände befindlichen Personen. Die Feuerwehr leuchtete
den Platz mit Flutlicht aus und die Polizei gab den
Eingeschlossenen um 20.12 Uhr über Megaphon bekannt, dass sie
wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig
festgenommen seien. Insgesamt handelte es sich hierbei
einschließlich des Beschwerdeführers noch um circa 80
Personen. Die Polizei führte die Personen ab circa 20.20 Uhr
nacheinander aus dem Kessel; die Räumung dauerte bis 21.55
Uhr. Der Beschwerdeführer wies sich dabei nach Aufforderung
wiederum unter Vorlage eines gültigen Bundespersonalausweises
aus. Die Polizei verbrachte ihn zusammen mit anderen Personen
zu einer Polizeiwache, wo er gegen 20.30 Uhr eintraf.
Ungefähr anderthalb Stunden verbrachte der Beschwerdeführer
in einer Zelle, ohne dass die Polizei in der Zwischenzeit ihn
betreffende Maßnahmen durchführte. Gegen 23.00 Uhr brachte
die Polizei den Beschwerdeführer zum Polizeipräsidium, wobei
die Fahrt circa eine Stunde dauerte. Dort verbrachte der
Beschwerdeführer eine Stunde in einer Zelle, bis er
erkennungsdienstlich behandelt wurde (Anfertigung von drei
Lichtbildern). Die Polizei stützte diese Maßnahme auf
§ 81b Alt. 1 StPO. Sie entließ den Beschwerdeführer
am 28. September 2003 gegen 1.30 Uhr.
4
2. Am 27. Oktober 2003 beantragte der
Beschwerdeführer beim Amtsgericht die nachträgliche
Feststellung, dass die Freiheitsentziehung von 18 Uhr bis
01.30 Uhr von Anfang an dem Grunde und der Dauer nach sowie
die Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig
waren. Mit Beschluss vom 14. Juni 2004 stellte das
Amtsgericht in analoger Anwendung von § 98 Abs. 2
StPO fest, dass die am 27. September 2003 ab 19.55 Uhr bis
zum 28. September 2003, 1.30 Uhr zum Nachteil des
Beschwerdeführers vollzogene Freiheitsentziehung nach der
Vorlage und Überprüfung seines Personalausweises rechtswidrig
gewesen sei und wies den Antrag im Übrigen zurück.
5
3. a) Mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 hob
das Landgericht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den
Beschluss des Amtsgerichts insoweit auf, als in ihm die
Feststellung enthalten ist, dass die ab 19.55 Uhr bis 1.30
Uhr zum Nachteil des Beschwerdeführers vollzogene
Freiheitsentziehung nach der Vorlage und Überprüfung seines
Personalausweises rechtswidrig gewesen sei, lehnte den
Feststellungsantrag des Beschwerdeführers ab, verwarf seine
Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss und lehnte
seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
Zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass das
Festhalten des Beschwerdeführers auf der Grundlage von
§ 163b Abs. 1 Satz 2 StPO zur Feststellung
seiner Identität jedenfalls bis zur Vorlage seines
Bundespersonalausweises rechtmäßig gewesen sei. Die daran
anschließende Verbringung des Beschwerdeführers zunächst zur
Polizeiwache und sodann ins Polizeipräsidium, um dort bis zu
seiner Entlassung Lichtbilder anzufertigen, finde ihre
gesetzliche Grundlage in § 81b Alt. 1 StPO. Für die
Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens sei es notwendig
gewesen, Lichtbilder vom Beschwerdeführer anzufertigen. Schon
angesichts der Vielzahl der Besetzer sei es für eine
eindeutige Beweisführung über die tatsächliche Anwesenheit
einzelner Personen auf dem Grundstück erforderlich gewesen,
das tatsächliche damalige Aussehen des Beschwerdeführers zu
dokumentieren. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer auch
zwangsweise zur Polizeibehörde verbracht und dort bis zur
Erledigung festgehalten werden dürfen. Hierin sei weder eine
Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2
Satz 1 GG noch eine vorläufige Festnahme nach § 127
Abs. 2 StPO zu sehen, sondern allein eine Maßnahme des
unmittelbaren Zwangs zur Durchführung der
erkennungsdienstlichen Behandlung. Dass für die Vornahme der
Maßnahmen eine Zeit von einigen Stunden benötigt worden sei,
sei angesichts der Vielzahl der festgehaltenen und zu
erfassenden Personen auch verhältnismäßig gewesen, zumal die
Zeitdauer deutlich unter der vom Gesetzgeber in § 163c
Abs. 3 StPO (heute: § 163c Abs. 2 StPO) als
hinnehmbar festgelegten Höchstdauer von 12 Stunden geblieben
sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei
bereits deshalb abzulehnen, da es dafür im strafprozessualen
Beschwerdeverfahren an einer Rechtsgrundlage fehle.
6
b) Gegen diesen Beschluss erhob der
Beschwerdeführer, mit Ausnahme der Entscheidung über die
Prozesskostenhilfe, eine Gegenvorstellung, auf die das
Landgericht ihm mitteilte, es gebe keinen Anlass, vom
Beschluss abzurücken.
7
c) Soweit der Beschluss des Landgerichts dem
Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe
versagte, legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die das
Oberlandesgericht verwarf.
8
d) Gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des
Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer eine
Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht zurückwies.
9
4. a) Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Landgerichts, soweit er die Rechtmäßigkeit
der gegen ihn gerichteten Maßnahme bestätigt, rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104
Abs. 1 und 2 GG. Es habe sich um eine
Freiheitsentziehung gehandelt. Eine Rechtsgrundlage für die
Verwahrung habe nicht vorgelegen; jedenfalls sei der Eingriff
nicht verhältnismäßig. Das Landgericht habe wegen der
Verkennung des Vorliegens einer Freiheitsentziehung auch
übersehen, dass das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104
Abs. 2 Satz 2 GG verletzt sei.
10
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts sowie den Beschluss des
Landgerichts betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte
aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.
11
5. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
hat von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch
gemacht.
12
6. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Aus ihnen ergibt
sich, dass das Amtsgericht das gegen den Beschwerdeführer
gerichtete Verfahren wegen Hausfriedensbruchs gemäß
§ 153a Abs. 2 StPO nach der Zahlung eines Bußgeldes
in Höhe von 150 € endgültig eingestellt hat.
II.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist.
14
1. In Bezug auf die angegriffenen
Prozesskostenhilfeentscheidungen ist die
Verfassungsbeschwerde allerdings unzulässig und ist deshalb
insoweit nicht zur Entscheidung anzunehmen.
15
Der Beschwerdeführer hat insoweit den
Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der aus § 90
Abs. 2 BVerfGG abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 77, 275
<282>; 85, 80 <86>), nicht eingehalten. Dieser
verlangt über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren die ihm zur
Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um
eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu
erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl.
BVerfGE 84, 203 <208>; 85, 80 <86>; 112, 50
<60>). Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer
nicht gerecht, denn er legt nicht dar, dass - abgesehen
von der Beantragung von Prozesskostenhilfe - keine
weitere Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf
Kosten der öffentlichen Hand bestand. Im vorliegenden Fall
hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bestellung eines
Pflichtverteidigers analog § 140 Abs. 2, § 141
StPO stellen können (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 27.
April 2001 - 6 Qs 18/01 -, StV 2001, S. 390;
Laufhütte, in: KK-StPO, 6. Aufl. 2008, § 141 Rn 11;
Lüderssen/Jahn, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.
2007, § 140 Rn 117 ff. <131c>).
16
2. Im Übrigen, also in Bezug auf den die
polizeilichen Maßnahmen bestätigenden Beschluss des
Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt
für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf
Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 und 2 GG einschließlich der besonderen Bedeutung
des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 10, 302
<322>; 29, 312 <316>; 94, 166 <198>; 105,
239 <249 f.>).
17
a) Die Verfassungsbeschwerde, die sich bei
verständiger Würdigung nur gegen den die polizeilichen
Maßnahmen bestätigenden Beschluss des Landgerichts und nicht
auch unmittelbar gegen die polizeilichen Maßnahmen selbst
richtet, ist insoweit zulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt es
insbesondere nicht an einem allgemeinen
Rechtsschutzinteresse, weil der Freiheitseingriff beendet
ist. Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen
Freiheit in der im Grundgesetz garantierten Form nicht
entsprechen, wenn das Recht auf eine verfassungsgerichtliche
Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das
Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres
entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89 <93 f.>; 10, 302
<308>; stRspr).
18
b) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auch
offensichtlich begründet.
19
aa) Der Beschluss des Landgerichts verletzt,
insoweit er die gegen den Beschwerdeführer gerichteten
polizeilichen Maßnahmen bestätigt, den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG.
20
(1) Der Schutzbereich des Grundrechts umfasst
sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende
Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand
durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran
gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich
dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich)
zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form
der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die
tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche
Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder
Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166
<198>).
21
Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118
<119>; 29, 183 <195>), wobei die Formvorschriften
dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass
ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung
zukommt (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68
<97>). Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die
Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des
Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden.
Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den
Grenzen bleibt, die ihm durch den im Rechtsstaatsprinzip
wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gezogen werden (vgl. BVerfGE 29, 312
<316>). Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen
durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes
verfassungsrechtliches Gebot (vgl. BVerfGE 30, 173
<199>). Ein Eingriff ist jedenfalls dann
unverhältnismäßig, wenn er nicht zur Erreichung des
angestrebten Zwecks erforderlich ist. Dies wiederum ist nicht
der Fall, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur
Erreichung des Zwecks ausreichend ist (vgl. BVerfGE 67, 157
<173>; 81, 156 <192> m.w.N.).
22
(2) Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht,
der das Festhalten des Beschwerdeführers und die
Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme bis zur Entlassung
durch die Polizei gegen 1.30 Uhr für rechtmäßig erklärt. Es
kann im Ergebnis dahin stehen, ob die Polizei den
Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 163b
Abs. 1 Satz 2 StPO oder aufgrund von § 81b
StPO festgehalten hat, denn die Maßnahmen erweisen sich
jedenfalls nicht als erforderlich.
23
Die Vorschrift des § 163b Abs. 1
Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur
Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt
werden kann. Die Vorschrift stellt insofern eine gesetzliche
Konkretisierung des verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass
ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt,
wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. Ein
solcher Fall lag hier nicht vor. § 163b Abs. 1
Satz 1 StPO ermächtigt Polizeibeamte, gegenüber einem
Verdächtigen die notwendigen Maßnahmen zur
Identitätsfeststellung zu treffen, also den Betreffenden nach
seinen Personalien zu befragen und diesen aufzufordern,
mitgeführte Ausweisdokumente auszuhändigen. Nur dann, wenn
die Identität des Betreffenden auch unter Ausschöpfung dieser
Maßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt
werden kann oder dies mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden wäre, kommt ein weiteres Festhalten nach
Satz 2 in Betracht. Ein weiterer Eingriff in das
Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
darf also nur dann erfolgen, wenn die Polizei auf der Basis
der bereits bekannten Daten berechtigte Zweifel an der
Identität der Person hat. Hiervon kann im vorliegenden Fall
nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich
gegenüber der Polizei vor Ort mit einem Bundespersonalausweis
ausgewiesen. Der Bundespersonalausweis ist dabei in
besonderer Weise als Dokument zur Feststellung der Identität
geeignet, da er gemäß § 1 PAuswG die erforderlichen
Daten für eine Identifikation und strafrechtlich relevante
Erfassung der Person enthält und darüber hinaus mit
besonderen Fälschungssicherungen versehen ist. Anhaltspunkte
dafür, dass der Ausweis des Beschwerdeführers gefälscht war
oder seine Person nicht mit dem Ausweisinhaber
übereinstimmte, etwa, weil das Foto keine oder nur geringe
Ähnlichkeit mit ihm aufwies, sind weder von der Polizei noch
vom Landgericht benannt worden noch sind sie ansonsten
ersichtlich. Daher ist - insbesondere im Hinblick auf das
verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis
zwischen bloßer Identitätsfeststellung und weiterem
Festhalten - davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten
möglich war, die Identität aufgrund des vorgelegten
Bundespersonalausweises vor Ort hinreichend sicher
festzustellen. Ein Festhalten aus reinen
Praktikabilitätserwägungen vermag schon die Erforderlichkeit
der Maßnahme nicht zu begründen und dürfte im Übrigen auch
auf die Abwägung im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme keinen Einfluss
haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992,
S. 767 <768>).
24
Auch ein Festhalten des Beschwerdeführers auf
der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO war jedenfalls
unverhältnismäßig, denn es verkannte die Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG. Insoweit ist zwischen der Anordnung der Maßnahme und der
Durchführung zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006
- 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, S. 381
<382>). Selbst wenn man in Bezug auf die Anordnung der
Maßnahme mit dem Landgericht davon ausgeht, dass trotz
eindeutig festgestellter Identität des Beschwerdeführers und
aller anderen Personen die Erinnerung der einzelnen
Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an
Personen ohne weitere Fotos möglicherweise nicht hinreichend
gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch
ein Bedürfnis an weiteren im Strafprozess zu verwertenden
Beweismitteln gab, rechtfertigt dies für die Durchführung
jedenfalls nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren
des Beschwerdeführers auf verschiedenen Polizeiwachen. Das
Landgericht verkennt die Anforderungen des
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, dass in
der Formulierung „soweit (…) notwendig“ in § 81b StPO
seinen Niederschlag auch in der einfachgesetzlichen Regelung
gefunden hat. Es hat insoweit nicht ausgeführt, dass ein
stundenlanges Festhalten des Beschwerdeführers für das
Anfertigen der Lichtbilder des Beschwerdeführers notwendig
war. Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine
zeitliche Verzögerung rechtfertigen, jedoch hat das
Landgericht keine Ausführungen zum Vorliegen von
Erschwernissen gemacht, die die Dauer in dem hier
festgestellten Umfang rechtfertigten. Allerdings ist die
Polizei als Strafverfolgungsbehörde - soweit nicht ein
genereller entsprechender Bedarf besteht - nicht gezwungen,
Personal und Material für erkennungsdienstliche Maßnahmen in
solchem Maß vorzuhalten, dass eine Bearbeitung in
unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe erfolgen kann.
Vielmehr kann es durchaus verhältnismäßig sein, derartige
spezielle Ressourcen insbesondere räumlich zusammenzufassen.
Eine Verbringung an diesen Ort und eine organisatorisch nicht
zu vermeidende und gemäßigte Wartefrist können jedenfalls bei
hinreichend gewichtigen Straftaten angemessene Eingriffe im
Verhältnis zur Bedeutung des staatlichen Strafanspruches
sein. Ein solcher Fall liegt aber auf der Basis des
festgestellten Sachverhalts nicht vor. Der Beschwerdeführer
ist im Polizeipräsidium nach mehreren Stunden ausschließlich
in der Art erkennungsdienstlich behandelt worden, dass von
ihm drei einfache Fotos angefertigt wurden. Weitere Aufnahmen
insbesondere solche, die besondere fotografische oder
kriminalistische Erfahrung oder Ausrüstung erforderten, sind
vom Landgericht weder festgestellt noch Teil seiner
Verhältnismäßigkeitserwägungen geworden. Insofern stellt sich
die erkennungsdienstliche Behandlung als die Anfertigung von
einfachen, alltäglichen Fotoaufnahmen dar. Für die Annahme
der Erforderlichkeit in diesem Fall hätte es einer genaueren
Auseinandersetzung mit anderen Möglichkeiten bedurft,
zeitlich früher Aufnahmen des Beschwerdeführers in der
gleichen Qualität und Machart anzufertigen, die den Zweck des
§ 81b StPO nicht schlechter erfüllt hätten. Hierbei
hätte das Landgericht insbesondere prüfen müssen, ob die
Beamten entsprechende Aufnahmen nicht mit einer verfügbaren
oder kurzfristig herbeizuschaffenden Kamera auch vor Ort, als
die Personen einzeln aus dem Kessel zur
Identitätsfeststellung herausgeführt wurden, hätten machen
können oder sonst spätestens auf den einzelnen
Polizeiwachen.
25
bb) Der das Festhalten des Beschwerdeführers
auf der Polizeiwache sowie dem Polizeipräsidium
einschließlich der Verbringung dorthin bestätigende Beschluss
des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 2
GG.
26
(1) Das Einsperren des Beschwerdeführers in
eine Gewahrsamszelle auf der Polizeiwache beziehungsweise auf
dem Polizeipräsidium sowie als Verbindungsglied zwischen
beiden das Verbringen dorthin mittels Polizeifahrzeugen
stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104
Abs. 2 GG und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung
dar. Während eine Freiheitsbeschränkung schon dann anzunehmen
ist, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen
Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich
dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich)
zugänglich ist, liegt eine Freiheitsentziehung erst dann vor,
wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche
Bewegungsfreiheit nach allen Seiten hin aufgehoben wird (vgl.
BVerfGE 94, 166 <198>). Die Freiheitsentziehung ist der
schwerste Fall der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10,
302 <323>). Beide Begriffe sind entsprechend ihrer
Intensität abzugrenzen (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>).
Jedenfalls muss die Unterbringung einer Person gegen ihren
Willen in einem Haftraum als Freiheitsentziehung im Sinne von
Art. 104 Abs. 2 GG angesehen werden (vgl. BGHZ 82,
261 <264> und BVerwGE 62, 317 <318>). Nur
kurzfristige Aufhebungen der Bewegungsfreiheit stellen
dagegen keine Freiheitsentziehung dar (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2
BvR 715/04 -, NJW 2004, S. 3697).
27
Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2, 3
GG ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer
einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten,
wobei bei nicht vorgelagerter richterlicher Entscheidung
diese unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu
bewirken ist.
28
(2) Die Polizei hat den Beschwerdeführer nach
den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls von 19.55 Uhr
bis 1.30 Uhr festgehalten und von dem Ort der Festsetzung
zunächst zur Polizeiwache und dann zum Polizeipräsidium
verbracht, wobei er zweimal für jeweils zumindest eine Stunde
in eine Gewahrsamszelle eingesperrt und einmal circa eine
Stunde lang in einem Polizeifahrzeug untergebracht wurde. Das
Festhalten des Beschwerdeführers in Gewahrsamszellen auf der
Polizeiwache und im Polizeipräsidium sowie die jeweilige
Verbringung dahin stellen eine vollständige Aufhebung seiner
Bewegungsfreiheit dar. Dabei stellt der Einschluss in Zellen
den typischen Fall der hoheitlichen Freiheitsentziehung dar,
den das Grundgesetz unter die besonderen Voraussetzungen des
Art. 104 Abs. 2 GG stellen wollte (vgl. BVerwGE 62,
317 <318>). Anders als im Regelfall von § 81b StPO
wurde der Beschwerdeführer nicht allein zur Dienststelle
verbracht und im Weiteren umgehend erkennungsdienstlich
behandelt, sondern über eine Dauer von mehreren Stunden
allein verwahrt für eine nachfolgende erkennungsdienstliche
Behandlung. Dies hat aber - umso mehr im Vergleich zu
dem verfolgten Ziel, nämlich der Anfertigung von drei
Fotos - eigenes Gewicht. Insbesondere ist die
Gesamtdauer der Freiheitsentziehung nicht nur als kurzfristig
anzusehen, denn sie umfasst jedenfalls einen Zeitraum, der
nicht mehr unbedeutend ist.
29
Das Landgericht hat in dem angegriffenen
Beschluss festgestellt, dass das Festhalten des
Beschwerdeführers weder eine Freiheitsentziehung im Sinne von
Art. 104 Abs. 2 GG noch eine vorläufige Festnahme
nach § 127 Abs. 2 StPO dargestellt habe, sondern
allein eine Maßnahme unmittelbaren Zwangs. Damit hat es die
Auswirkungen des Festhaltens des Beschwerdeführers in
tatsächlicher und in der Folge auch in verfassungsrechtlicher
Hinsicht verkannt und sich nicht mit den Anforderungen des
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auseinandergesetzt.
Bei der gebotenen Qualifikation der Maßnahme als
Freiheitsentziehung hätte sich das Landgericht mit der Frage
der Notwendigkeit der Herbeiführung einer richterlichen
Entscheidung sowie den hierzu getroffenen organisatorischen
Voraussetzungen sowie den Maßnahmen im Einzelfall befassen
müssen.
30
c) Soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg
hat, ist die Sache zur erneuten Rechtsprüfung an das
Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
31
d) Ob die angegriffene Entscheidung zugleich
gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG sowie die Versammlungsfreiheit aus Art. 8
Abs. 1 GG verstößt, kann dahinstehen.
32
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Der erfolglose Teil der
Verfassungsbeschwerde ist von untergeordneter Bedeutung, so
dass trotz teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers die
vollständige Erstattung seiner Auslagen anzuordnen ist.
33
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Kirchhof
Eichberger
Masing