Fall 71
Aktenzeichen: 1 BvR 47/05
Beck Online: NVwZ 2011 743.0

cid 71 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 47/05 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des Herrn G… 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Karen Ullmann, 
        Bergiusstraße 27, 22765 Hamburg -
       


   





gegen
          1. 

den Beschluss des
          Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 - 612 Qs 53/04
          -, 



2.
          a) 

den Beschluss des
          Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. November 2004 -
          1 Ws 211/04 -, 



b) 

den Beschluss des
          Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 - 612 Qs 53/04 -
          (PKH betreffend) 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Kirchhof 
      und die Richter Eichberger, 
      Masing 


   


am 8. März 2011 einstimmig beschlossen: 


   


Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5.
      Oktober 2004 - 612 Qs 53/04 - verletzt
      den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus
      Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104
      Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit er die
      gegenüber dem Beschwerdeführer am 27. und 28. September
      2003 ergangenen Maßnahmen der Polizeibehörden der Freien und
      Hansestadt Hamburg auch nach der Vorlage und Überprüfung
      seines Personalausweises für rechtmäßig erklärt. Der
      Beschluss wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten
      Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. 
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
      zur Entscheidung angenommen. 
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
      Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. 
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
      Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €
      festgesetzt. 


   


Gründe: 


1  


Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
      Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen einen Beschluss
      des Landgerichts, mit dem eine mehrstündige Ingewahrsamnahme
      des Beschwerdeführers durch die Polizei zur
      Identitätsfeststellung für rechtmäßig erklärt wurde. 

 

I. 


2  


1. Am Nachmittag des 27. September 2003 betrat
      der Beschwerdeführer mit einer Gruppe von circa 100 Personen
      aus dem Umfeld der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ohne
      entsprechende Erlaubnis oder Billigung der Berechtigten ein
      Grundstück in der Absicht, das Gelände für sich als neuen
      Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort sowie als Abstellort
      für vier mitgeführte Bauwagen zu nutzen. Der Aktion
      vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen der Stadt und
      Vertretern der Bauwagenszene über dieses Gelände als
      Ersatzstandort für einen im Jahre 2002 geschlossenen
      Bauwagenplatz. 


3  


Gegen 18 Uhr versperrte die angerückte Polizei
      die Ausgänge des Geländes, so dass die an der Aktion
      beteiligten Personen das Gelände nicht mehr verlassen
      konnten. Um 18.35 Uhr stellte ein Vertreter der Berechtigten
      Strafantrag gegen die auf dem Gelände befindlichen Personen.
      Die Polizei stellte die Identität der betreffenden Personen
      vor Ort fest. Nach seinen Angaben verwehrte die Polizei dem
      Beschwerdeführer, sich nach Vorlage seines Ausweises zu
      entfernen. Gegen 19.55 Uhr umstellte die Polizei die sich auf
      dem Gelände befindlichen Personen. Die Feuerwehr leuchtete
      den Platz mit Flutlicht aus und die Polizei gab den
      Eingeschlossenen um 20.12 Uhr über Megaphon bekannt, dass sie
      wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig
      festgenommen seien. Insgesamt handelte es sich hierbei
      einschließlich des Beschwerdeführers noch um circa 80
      Personen. Die Polizei führte die Personen ab circa 20.20 Uhr
      nacheinander aus dem Kessel; die Räumung dauerte bis 21.55
      Uhr. Der Beschwerdeführer wies sich dabei nach Aufforderung
      wiederum unter Vorlage eines gültigen Bundespersonalausweises
      aus. Die Polizei verbrachte ihn zusammen mit anderen Personen
      zu einer Polizeiwache, wo er gegen 20.30 Uhr eintraf.
      Ungefähr anderthalb Stunden verbrachte der Beschwerdeführer
      in einer Zelle, ohne dass die Polizei in der Zwischenzeit ihn
      betreffende Maßnahmen durchführte. Gegen 23.00 Uhr brachte
      die Polizei den Beschwerdeführer zum Polizeipräsidium, wobei
      die Fahrt circa eine Stunde dauerte. Dort verbrachte der
      Beschwerdeführer eine Stunde in einer Zelle, bis er
      erkennungsdienstlich behandelt wurde (Anfertigung von drei
      Lichtbildern). Die Polizei stützte diese Maßnahme auf
      § 81b Alt. 1 StPO. Sie entließ den Beschwerdeführer
      am 28. September 2003 gegen 1.30 Uhr. 


4  


2. Am 27. Oktober 2003 beantragte der
      Beschwerdeführer beim Amtsgericht die nachträgliche
      Feststellung, dass die Freiheitsentziehung von 18 Uhr bis
      01.30 Uhr von Anfang an dem Grunde und der Dauer nach sowie
      die Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig
      waren. Mit Beschluss vom 14. Juni 2004 stellte das
      Amtsgericht in analoger Anwendung von § 98 Abs. 2
      StPO fest, dass die am 27. September 2003 ab 19.55 Uhr bis
      zum 28. September 2003, 1.30 Uhr zum Nachteil des
      Beschwerdeführers vollzogene Freiheitsentziehung nach der
      Vorlage und Überprüfung seines Personalausweises rechtswidrig
      gewesen sei und wies den Antrag im Übrigen zurück. 


5  


3. a) Mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 hob
      das Landgericht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den
      Beschluss des Amtsgerichts insoweit auf, als in ihm die
      Feststellung enthalten ist, dass die ab 19.55 Uhr bis 1.30
      Uhr zum Nachteil des Beschwerdeführers vollzogene
      Freiheitsentziehung nach der Vorlage und Überprüfung seines
      Personalausweises rechtswidrig gewesen sei, lehnte den
      Feststellungsantrag des Beschwerdeführers ab, verwarf seine
      Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss und lehnte
      seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
      Zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass das
      Festhalten des Beschwerdeführers auf der Grundlage von
      § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO zur Feststellung
      seiner Identität jedenfalls bis zur Vorlage seines
      Bundespersonalausweises rechtmäßig gewesen sei. Die daran
      anschließende Verbringung des Beschwerdeführers zunächst zur
      Polizeiwache und sodann ins Polizeipräsidium, um dort bis zu
      seiner Entlassung Lichtbilder anzufertigen, finde ihre
      gesetzliche Grundlage in § 81b Alt. 1 StPO. Für die
      Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens sei es notwendig
      gewesen, Lichtbilder vom Beschwerdeführer anzufertigen. Schon
      angesichts der Vielzahl der Besetzer sei es für eine
      eindeutige Beweisführung über die tatsächliche Anwesenheit
      einzelner Personen auf dem Grundstück erforderlich gewesen,
      das tatsächliche damalige Aussehen des Beschwerdeführers zu
      dokumentieren. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer auch
      zwangsweise zur Polizeibehörde verbracht und dort bis zur
      Erledigung festgehalten werden dürfen. Hierin sei weder eine
      Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2
      Satz 1 GG noch eine vorläufige Festnahme nach § 127
      Abs. 2 StPO zu sehen, sondern allein eine Maßnahme des
      unmittelbaren Zwangs zur Durchführung der
      erkennungsdienstlichen Behandlung. Dass für die Vornahme der
      Maßnahmen eine Zeit von einigen Stunden benötigt worden sei,
      sei angesichts der Vielzahl der festgehaltenen und zu
      erfassenden Personen auch verhältnismäßig gewesen, zumal die
      Zeitdauer deutlich unter der vom Gesetzgeber in § 163c
      Abs. 3 StPO (heute: § 163c Abs. 2 StPO) als
      hinnehmbar festgelegten Höchstdauer von 12 Stunden geblieben
      sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei
      bereits deshalb abzulehnen, da es dafür im strafprozessualen
      Beschwerdeverfahren an einer Rechtsgrundlage fehle. 


6  


b) Gegen diesen Beschluss erhob der
      Beschwerdeführer, mit Ausnahme der Entscheidung über die
      Prozesskostenhilfe, eine Gegenvorstellung, auf die das
      Landgericht ihm mitteilte, es gebe keinen Anlass, vom
      Beschluss abzurücken. 


7  


c) Soweit der Beschluss des Landgerichts dem
      Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe
      versagte, legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die das
      Oberlandesgericht verwarf. 


8  


d) Gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des
      Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer eine
      Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht zurückwies. 


9  


4. a) Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen
      den Beschluss des Landgerichts, soweit er die Rechtmäßigkeit
      der gegen ihn gerichteten Maßnahme bestätigt, rügt der
      Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und
      grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 2
      Satz 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 19
      Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104
      Abs. 1 und 2 GG. Es habe sich um eine
      Freiheitsentziehung gehandelt. Eine Rechtsgrundlage für die
      Verwahrung habe nicht vorgelegen; jedenfalls sei der Eingriff
      nicht verhältnismäßig. Das Landgericht habe wegen der
      Verkennung des Vorliegens einer Freiheitsentziehung auch
      übersehen, dass das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104
      Abs. 2 Satz 2 GG verletzt sei. 


10  


b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den
      Beschluss des Oberlandesgerichts sowie den Beschluss des
      Landgerichts betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe
      rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte
      aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
      Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. 


11  


5. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
      hat von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch
      gemacht. 


12  


6. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
      Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Aus ihnen ergibt
      sich, dass das Amtsgericht das gegen den Beschwerdeführer
      gerichtete Verfahren wegen Hausfriedensbruchs gemäß
      § 153a Abs. 2 StPO nach der Zahlung eines Bußgeldes
      in Höhe von 150 € endgültig eingestellt hat. 

 

II. 


13  


Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem
      Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2
      Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur
      Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
      ist. 


14  


1. In Bezug auf die angegriffenen
      Prozesskostenhilfeentscheidungen ist die
      Verfassungsbeschwerde allerdings unzulässig und ist deshalb
      insoweit nicht zur Entscheidung anzunehmen. 


15  


Der Beschwerdeführer hat insoweit den
      Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der aus § 90
      Abs. 2 BVerfGG abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 77, 275
      <282>; 85, 80 <86>), nicht eingehalten. Dieser
      verlangt über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass der
      Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren die ihm zur
      Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um
      eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu
      erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl.
      BVerfGE 84, 203 <208>; 85, 80 <86>; 112, 50
      <60>). Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer
      nicht gerecht, denn er legt nicht dar, dass - abgesehen
      von der Beantragung von Prozesskostenhilfe - keine
      weitere Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf
      Kosten der öffentlichen Hand bestand. Im vorliegenden Fall
      hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bestellung eines
      Pflichtverteidigers analog § 140 Abs. 2, § 141
      StPO stellen können (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 27.
      April 2001 - 6 Qs 18/01 -, StV 2001, S. 390;
      Laufhütte, in: KK-StPO, 6. Aufl. 2008, § 141 Rn 11;
      Lüderssen/Jahn, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.
      2007, § 140 Rn 117 ff. <131c>). 


16  


2. Im Übrigen, also in Bezug auf den die
      polizeilichen Maßnahmen bestätigenden Beschluss des
      Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende
      Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
      § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
      Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen
      verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt
      für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf
      Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2
      Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
      Abs. 1 und 2 GG einschließlich der besonderen Bedeutung
      des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 10, 302
      <322>; 29, 312 <316>; 94, 166 <198>; 105,
      239 <249 f.>). 


17  


a) Die Verfassungsbeschwerde, die sich bei
      verständiger Würdigung nur gegen den die polizeilichen
      Maßnahmen bestätigenden Beschluss des Landgerichts und nicht
      auch unmittelbar gegen die polizeilichen Maßnahmen selbst
      richtet, ist insoweit zulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt es
      insbesondere nicht an einem allgemeinen
      Rechtsschutzinteresse, weil der Freiheitseingriff beendet
      ist. Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen
      Freiheit in der im Grundgesetz garantierten Form nicht
      entsprechen, wenn das Recht auf eine verfassungsgerichtliche
      Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das
      Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres
      entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89 <93 f.>; 10, 302
      <308>; stRspr). 


18  


b) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit im
      Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auch
      offensichtlich begründet. 


19  


aa) Der Beschluss des Landgerichts verletzt,
      insoweit er die gegen den Beschwerdeführer gerichteten
      polizeilichen Maßnahmen bestätigt, den Beschwerdeführer in
      seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2
      Abs. 2 Satz 2 GG. 


20  


(1) Der Schutzbereich des Grundrechts umfasst
      sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende
      Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand
      durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran
      gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich
      dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich)
      zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form
      der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die
      tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche
      Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder
      Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166
      <198>). 


21  


Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen
      einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118
      <119>; 29, 183 <195>), wobei die Formvorschriften
      dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass
      ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung
      zukommt (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68
      <97>). Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die
      Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des
      Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden.
      Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den
      Grenzen bleibt, die ihm durch den im Rechtsstaatsprinzip
      wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der
      Verhältnismäßigkeit gezogen werden (vgl. BVerfGE 29, 312
      <316>). Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen
      durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes
      verfassungsrechtliches Gebot (vgl. BVerfGE 30, 173
      <199>). Ein Eingriff ist jedenfalls dann
      unverhältnismäßig, wenn er nicht zur Erreichung des
      angestrebten Zwecks erforderlich ist. Dies wiederum ist nicht
      der Fall, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur
      Erreichung des Zwecks ausreichend ist (vgl. BVerfGE 67, 157
      <173>; 81, 156 <192> m.w.N.). 


22  


(2) Diesen verfassungsrechtlichen
      Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht,
      der das Festhalten des Beschwerdeführers und die
      Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme bis zur Entlassung
      durch die Polizei gegen 1.30 Uhr für rechtmäßig erklärt. Es
      kann im Ergebnis dahin stehen, ob die Polizei den
      Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 163b
      Abs. 1 Satz 2 StPO oder aufgrund von § 81b
      StPO festgehalten hat, denn die Maßnahmen erweisen sich
      jedenfalls nicht als erforderlich. 


23  


Die Vorschrift des § 163b Abs. 1
      Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur
      Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht
      oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt
      werden kann. Die Vorschrift stellt insofern eine gesetzliche
      Konkretisierung des verfassungsrechtlichen
      Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass
      ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt,
      wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. Ein
      solcher Fall lag hier nicht vor. § 163b Abs. 1
      Satz 1 StPO ermächtigt Polizeibeamte, gegenüber einem
      Verdächtigen die notwendigen Maßnahmen zur
      Identitätsfeststellung zu treffen, also den Betreffenden nach
      seinen Personalien zu befragen und diesen aufzufordern,
      mitgeführte Ausweisdokumente auszuhändigen. Nur dann, wenn
      die Identität des Betreffenden auch unter Ausschöpfung dieser
      Maßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt
      werden kann oder dies mit erheblichen Schwierigkeiten
      verbunden wäre, kommt ein weiteres Festhalten nach
      Satz 2 in Betracht. Ein weiterer Eingriff in das
      Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
      darf also nur dann erfolgen, wenn die Polizei auf der Basis
      der bereits bekannten Daten berechtigte Zweifel an der
      Identität der Person hat. Hiervon kann im vorliegenden Fall
      nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich
      gegenüber der Polizei vor Ort mit einem Bundespersonalausweis
      ausgewiesen. Der Bundespersonalausweis ist dabei in
      besonderer Weise als Dokument zur Feststellung der Identität
      geeignet, da er gemäß § 1 PAuswG die erforderlichen
      Daten für eine Identifikation und strafrechtlich relevante
      Erfassung der Person enthält und darüber hinaus mit
      besonderen Fälschungssicherungen versehen ist. Anhaltspunkte
      dafür, dass der Ausweis des Beschwerdeführers gefälscht war
      oder seine Person nicht mit dem Ausweisinhaber
      übereinstimmte, etwa, weil das Foto keine oder nur geringe
      Ähnlichkeit mit ihm aufwies, sind weder von der Polizei noch
      vom Landgericht benannt worden noch sind sie ansonsten
      ersichtlich. Daher ist - insbesondere im Hinblick auf das
      verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis
      zwischen bloßer Identitätsfeststellung und weiterem
      Festhalten - davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten
      möglich war, die Identität aufgrund des vorgelegten
      Bundespersonalausweises vor Ort hinreichend sicher
      festzustellen. Ein Festhalten aus reinen
      Praktikabilitätserwägungen vermag schon die Erforderlichkeit
      der Maßnahme nicht zu begründen und dürfte im Übrigen auch
      auf die Abwägung im Rahmen der Prüfung der
      Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme keinen Einfluss
      haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
      Senats vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992,
      S. 767 <768>). 


24  


Auch ein Festhalten des Beschwerdeführers auf
      der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO war jedenfalls
      unverhältnismäßig, denn es verkannte die Bedeutung des
      Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
      GG. Insoweit ist zwischen der Anordnung der Maßnahme und der
      Durchführung zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der
      1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006
      - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, S. 381
      <382>). Selbst wenn man in Bezug auf die Anordnung der
      Maßnahme mit dem Landgericht davon ausgeht, dass trotz
      eindeutig festgestellter Identität des Beschwerdeführers und
      aller anderen Personen die Erinnerung der einzelnen
      Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an
      Personen ohne weitere Fotos möglicherweise nicht hinreichend
      gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch
      ein Bedürfnis an weiteren im Strafprozess zu verwertenden
      Beweismitteln gab, rechtfertigt dies für die Durchführung
      jedenfalls nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren
      des Beschwerdeführers auf verschiedenen Polizeiwachen. Das
      Landgericht verkennt die Anforderungen des
      verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, dass in
      der Formulierung „soweit (…) notwendig“ in § 81b StPO
      seinen Niederschlag auch in der einfachgesetzlichen Regelung
      gefunden hat. Es hat insoweit nicht ausgeführt, dass ein
      stundenlanges Festhalten des Beschwerdeführers für das
      Anfertigen der Lichtbilder des Beschwerdeführers notwendig
      war. Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine
      zeitliche Verzögerung rechtfertigen, jedoch hat das
      Landgericht keine Ausführungen zum Vorliegen von
      Erschwernissen gemacht, die die Dauer in dem hier
      festgestellten Umfang rechtfertigten. Allerdings ist die
      Polizei als Strafverfolgungsbehörde - soweit nicht ein
      genereller entsprechender Bedarf besteht - nicht gezwungen,
      Personal und Material für erkennungsdienstliche Maßnahmen in
      solchem Maß vorzuhalten, dass eine Bearbeitung in
      unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe erfolgen kann.
      Vielmehr kann es durchaus verhältnismäßig sein, derartige
      spezielle Ressourcen insbesondere räumlich zusammenzufassen.
      Eine Verbringung an diesen Ort und eine organisatorisch nicht
      zu vermeidende und gemäßigte Wartefrist können jedenfalls bei
      hinreichend gewichtigen Straftaten angemessene Eingriffe im
      Verhältnis zur Bedeutung des staatlichen Strafanspruches
      sein. Ein solcher Fall liegt aber auf der Basis des
      festgestellten Sachverhalts nicht vor. Der Beschwerdeführer
      ist im Polizeipräsidium nach mehreren Stunden ausschließlich
      in der Art erkennungsdienstlich behandelt worden, dass von
      ihm drei einfache Fotos angefertigt wurden. Weitere Aufnahmen
      insbesondere solche, die besondere fotografische oder
      kriminalistische Erfahrung oder Ausrüstung erforderten, sind
      vom Landgericht weder festgestellt noch Teil seiner
      Verhältnismäßigkeitserwägungen geworden. Insofern stellt sich
      die erkennungsdienstliche Behandlung als die Anfertigung von
      einfachen, alltäglichen Fotoaufnahmen dar. Für die Annahme
      der Erforderlichkeit in diesem Fall hätte es einer genaueren
      Auseinandersetzung mit anderen Möglichkeiten bedurft,
      zeitlich früher Aufnahmen des Beschwerdeführers in der
      gleichen Qualität und Machart anzufertigen, die den Zweck des
      § 81b StPO nicht schlechter erfüllt hätten. Hierbei
      hätte das Landgericht insbesondere prüfen müssen, ob die
      Beamten entsprechende Aufnahmen nicht mit einer verfügbaren
      oder kurzfristig herbeizuschaffenden Kamera auch vor Ort, als
      die Personen einzeln aus dem Kessel zur
      Identitätsfeststellung herausgeführt wurden, hätten machen
      können oder sonst spätestens auf den einzelnen
      Polizeiwachen. 


25  


bb) Der das Festhalten des Beschwerdeführers
      auf der Polizeiwache sowie dem Polizeipräsidium
      einschließlich der Verbringung dorthin bestätigende Beschluss
      des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem
      grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 2
      GG. 


26  


(1) Das Einsperren des Beschwerdeführers in
      eine Gewahrsamszelle auf der Polizeiwache beziehungsweise auf
      dem Polizeipräsidium sowie als Verbindungsglied zwischen
      beiden das Verbringen dorthin mittels Polizeifahrzeugen
      stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104
      Abs. 2 GG und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung
      dar. Während eine Freiheitsbeschränkung schon dann anzunehmen
      ist, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen
      Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich
      dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich)
      zugänglich ist, liegt eine Freiheitsentziehung erst dann vor,
      wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche
      Bewegungsfreiheit nach allen Seiten hin aufgehoben wird (vgl.
      BVerfGE 94, 166 <198>). Die Freiheitsentziehung ist der
      schwerste Fall der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10,
      302 <323>). Beide Begriffe sind entsprechend ihrer
      Intensität abzugrenzen (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>).
      Jedenfalls muss die Unterbringung einer Person gegen ihren
      Willen in einem Haftraum als Freiheitsentziehung im Sinne von
      Art. 104 Abs. 2 GG angesehen werden (vgl. BGHZ 82,
      261 <264> und BVerwGE 62, 317 <318>). Nur
      kurzfristige Aufhebungen der Bewegungsfreiheit stellen
      dagegen keine Freiheitsentziehung dar (vgl. BVerfG, Beschluss
      der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2
      BvR 715/04 -, NJW 2004, S. 3697). 


27  


Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2, 3
      GG ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer
      einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten,
      wobei bei nicht vorgelagerter richterlicher Entscheidung
      diese unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu
      bewirken ist. 


28  


(2) Die Polizei hat den Beschwerdeführer nach
      den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls von 19.55 Uhr
      bis 1.30 Uhr festgehalten und von dem Ort der Festsetzung
      zunächst zur Polizeiwache und dann zum Polizeipräsidium
      verbracht, wobei er zweimal für jeweils zumindest eine Stunde
      in eine Gewahrsamszelle eingesperrt und einmal circa eine
      Stunde lang in einem Polizeifahrzeug untergebracht wurde. Das
      Festhalten des Beschwerdeführers in Gewahrsamszellen auf der
      Polizeiwache und im Polizeipräsidium sowie die jeweilige
      Verbringung dahin stellen eine vollständige Aufhebung seiner
      Bewegungsfreiheit dar. Dabei stellt der Einschluss in Zellen
      den typischen Fall der hoheitlichen Freiheitsentziehung dar,
      den das Grundgesetz unter die besonderen Voraussetzungen des
      Art. 104 Abs. 2 GG stellen wollte (vgl. BVerwGE 62,
      317 <318>). Anders als im Regelfall von § 81b StPO
      wurde der Beschwerdeführer nicht allein zur Dienststelle
      verbracht und im Weiteren umgehend erkennungsdienstlich
      behandelt, sondern über eine Dauer von mehreren Stunden
      allein verwahrt für eine nachfolgende erkennungsdienstliche
      Behandlung. Dies hat aber - umso mehr im Vergleich zu
      dem verfolgten Ziel, nämlich der Anfertigung von drei
      Fotos - eigenes Gewicht. Insbesondere ist die
      Gesamtdauer der Freiheitsentziehung nicht nur als kurzfristig
      anzusehen, denn sie umfasst jedenfalls einen Zeitraum, der
      nicht mehr unbedeutend ist. 


29  


Das Landgericht hat in dem angegriffenen
      Beschluss festgestellt, dass das Festhalten des
      Beschwerdeführers weder eine Freiheitsentziehung im Sinne von
      Art. 104 Abs. 2 GG noch eine vorläufige Festnahme
      nach § 127 Abs. 2 StPO dargestellt habe, sondern
      allein eine Maßnahme unmittelbaren Zwangs. Damit hat es die
      Auswirkungen des Festhaltens des Beschwerdeführers in
      tatsächlicher und in der Folge auch in verfassungsrechtlicher
      Hinsicht verkannt und sich nicht mit den Anforderungen des
      Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auseinandergesetzt.
      Bei der gebotenen Qualifikation der Maßnahme als
      Freiheitsentziehung hätte sich das Landgericht mit der Frage
      der Notwendigkeit der Herbeiführung einer richterlichen
      Entscheidung sowie den hierzu getroffenen organisatorischen
      Voraussetzungen sowie den Maßnahmen im Einzelfall befassen
      müssen. 


30  


c) Soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg
      hat, ist die Sache zur erneuten Rechtsprüfung an das
      Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
      BVerfGG). 


31  


d) Ob die angegriffene Entscheidung zugleich
      gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103
      Abs. 1 GG sowie die Versammlungsfreiheit aus Art. 8
      Abs. 1 GG verstößt, kann dahinstehen. 


32  


3. Die Entscheidung über die Erstattung der
      notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
      § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Der erfolglose Teil der
      Verfassungsbeschwerde ist von untergeordneter Bedeutung, so
      dass trotz teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers die
      vollständige Erstattung seiner Auslagen anzuordnen ist. 


33  


4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
      auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in
      Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. 


   




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