Fall 73
Aktenzeichen: 1 BvR 2492/08
Beck Online: NVwZ 2012 818.0
cid 73
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2492/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des D…
und weiterer 11 Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen,
Rottmannstraße 11 a, 80333 München -
gegen
das Bayerische
Versammlungsgesetz in den Fassungen vom 22. Juli 2008
(GVBl S. 421) und vom 22. April 2010 (GVBl S.
190)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. März 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern
ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Bayerische Versammlungsgesetz. Sie wendet sich sowohl gegen
die ursprüngliche Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 2008
(GVBl S. 421; im Folgenden: BayVersG a.F.), das sie - mit
Ausnahme der Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2,
Abs. 3 BayVersG a.F. - insgesamt angreift, als auch
gegen einzelne Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung,
die diese durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen
Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010 (GVBl S. 190; im
Folgenden: BayVersG) erhalten haben.
2
1. Im Zuge der Föderalismusreform ging die
Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf
die Länder über (vgl. das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Mit dem
am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen
Versammlungsgesetz vom 22. Juli 2008 machte der
Freistaat Bayern von dieser Kompetenz als erstes Bundesland
Gebrauch.
3
Gegen die ursprüngliche Fassung dieses
Gesetzes erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde
und stellten zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 BVerfGG. Mit Beschluss vom 17.
Februar 2009 gab der Senat dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung teilweise statt (vgl. BVerfGE 122,
342). Zum einen machte der Senat konkrete Vorgaben, nach
welchen Maßgaben Art. 9 BayVersG a.F. einstweilen
anzuwenden sei. Zum anderen setzte er mehrere
Bußgeldvorschriften des Art. 21 BayVersG a.F. betreffend
die Art und Weise der Bekanntgabe oder Einladung zu einer
Versammlung (Art. 3 Abs. 3 BayVersG a.F.), betreffend
die Leiterpflichten bei gewalttätigem Verlauf (Art. 4
Abs. 3 BayVersG a.F.), betreffend das Militanzverbot
(Art. 7 Abs. 2 BayVersG a.F.) und betreffend die
unzureichende Anzeige einer Versammlung bei der zuständigen
Behörde sowie die Nichtmitteilung beziehungsweise
unzureichende Mitteilung von Änderungen der anzuzeigenden
Angaben (Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BayVersG
a.F.) einstweilen außer Kraft.
4
In der Folge erließ der bayerische
Gesetzgeber, auch unter Berücksichtigung der tragenden Gründe
des Senatsbeschlusses (BVerfGE 122, 342
<360 ff.>), das Gesetz zur Änderung des
Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010, welches
am 1. Juni 2010 in Kraft trat. Dabei gab der bayerische
Gesetzgeber die einstweilen außer Kraft gesetzten
Bußgeldvorschriften - mit einer Ausnahme, betreffend die
gänzlich unterbliebene Mitteilung von (nunmehr allerdings nur
noch wesentlichen) Änderungen der anzuzeigenden Angaben -
völlig auf und änderte auch die die Versammlungsfreiheit
beschränkenden Vorschriften der Art. 3 bis 16 BayVersG
a.F. teils weitgehend ab. Aufgegeben wurde insbesondere die
Pflicht des Leiters zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten
(Art. 4 Abs. 3 BayVersG a.F.). Wesentlich abgeändert
wurden vor allem die Möglichkeiten der Polizeibehörden zu
Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, die nunmehr
ausschließlich offen zu erfolgen haben (Art. 9 BayVersG)
sowie die Anzeige- und Mitteilungspflichten (Art. 13
BayVersG) und das Schutzwaffen- und Vermummungsverbot
(Art. 16 BayVersG), welche weitgehend auf den
Regelungsgehalt der vor Inkrafttreten des Bayerischen
Versammlungsgesetzes gültigen §§ 14 und 17a des
Versammlungsgesetzes des Bundes (Gesetz über Versammlungen
und Aufzüge des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. November 1978, zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete
Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom 8. Dezember
2008 - im Folgenden: VersG; diese Vorschriften galten
übergangsweise in Bayern als Bundesrecht fort, vgl.
Art. 125a Abs. 1 GG) zurückgeführt wurden.
5
2. Ungeachtet dieser Änderungen halten die
Beschwerdeführer an ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die
ursprüngliche Fassung des Gesetzes fest und rügen eine
Verletzung ihres Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus
Art. 8 Abs. 1 GG durch das Bayerische
Versammlungsgesetz a.F. als Ganzes (mit Ausnahme der
Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 und Abs. 3 BayVersG
a.F.) und durch Art. 3, Art. 7, Art. 8,
Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 15,
Art. 16, Art. 20 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9
und Art. 21 Nrn. 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16
BayVersG a.F. im Besonderen. Ferner rügen sie eine Verletzung
ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
durch Art. 9, Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Abs.
6, Art. 16 BayVersG a.F.
6
Darüber hinaus wenden sie sich gegen die
Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes und rügen eine
Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG
durch die Art. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1,
Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14,
Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b, Art. 16 BayVersG in ihrer
neuen Fassung nebst den entsprechenden Bewehrungsvorschriften
in Art. 20 und Art. 21 BayVersG, ferner eine
Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch Art. 9,
Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und 6 BayVersG sowie eine
Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch Art. 16 BayVersG.
7
3. Die Bayerische Staatsregierung und das
Bundesverwaltungsgericht haben zu der Verfassungsbeschwerde
Stellung genommen.
II.
8
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als
verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
9
a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
zunächst insoweit, als sich die Beschwerdeführer nach wie vor
gegen Vorschriften der ursprünglichen Fassung des Gesetzes,
die zwischenzeitlich durch das Gesetz vom 22. April 2010
abgeändert worden sind, wenden. Denn insoweit fehlt es nach
dem Beschwerdevortrag an einem fortbestehenden
Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführer haben nicht
hinreichend dargelegt, inwiefern die geänderten Vorschriften
des Bayerischen Versammlungsgesetzes a.F. sie weiterhin
beschweren. Weder legen sie dar, dass die gerügten
Beeinträchtigungen noch fortwirken (vgl. BVerfGE 91, 125
<133>), noch dass eine relevante Gefahr der
Wiedereinführung dieser Regelungen gerade durch den
bayerischen Gesetzgeber besteht (vgl. BVerfGE 91, 125
<133>). Dass - wie von den Beschwerdeführern
vorgetragen - möglicherweise andere Bundesländer die
Einführung gleich oder ähnlich lautender Regelungen planen,
ist bereits deshalb unerheblich, weil ein
Rechtsschutzbedürfnis stets aus einem speziellen
Grundrechtseingriff eines bestimmten Hoheitsträgers
resultiert, verschiedene Bundesländer aber verschiedene
Hoheitsträger sind (vgl. BVerfGE 13, 54 <77 f.>).
Auch ein sonstiges nachträgliches Feststellungsinteresse
(vgl. etwa BVerfGE 103, 44 <58>; 104, 220 <233>)
ist nicht erkennbar. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen
das Bayerische Versammlungsgesetz a.F. als Ganzes wenden,
genügt dies darüber hinaus nicht den Anforderungen des
§ 92 BVerfGG. Bei Rechtsnormen reicht es regelmäßig
nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die
exakte Bezeichnung der im Einzelnen angegriffenen
Vorschriften (vgl. BVerfGE 109, 279 <305>).
10
b) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen
aktuell gültige Vorschriften des Bayerischen
Versammlungsgesetzes wenden, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig.
11
aa) Hinsichtlich Art. 2, Art. 7 Nr.
2, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4,
Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7
BayVersG sind die Beschwerdeführer mangels unmittelbarer
Betroffenheit nicht beschwerdebefugt.
12
Art. 2 BayVersG enthält keinerlei
selbständige Rechtsfolgen. Die Vorschriften der Art. 10
Abs. 3 und Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5,
Abs. 6 und Abs. 7 BayVersG berühren den Rechtskreis der
Beschwerdeführer unmittelbar nicht. Konkrete rechtliche
Folgen bekommen sie erst nach Maßgabe eines eigenständigen
Hoheitsakts. Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7
BayVersG normierten Pflichten sind darüber hinaus nicht
straf- oder bußgeldbewehrt, so dass es den Beschwerdeführern
insofern vor Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde
grundsätzlich zuzumuten ist, zunächst einen Vollzugsakt
abzuwarten und sodann um fachgerichtlichen Rechtsschutz
nachzusuchen (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 122,
342 <356 f.>). Dies gilt nunmehr auch für das in
Art. 7 Nr. 2 BayVersG geregelte Militanzverbot, dessen
Bußgeldbewehrung mit dem Änderungsgesetz entfallen ist. An
einer unmittelbaren Betroffenheit fehlt es in Folge der
Neuregelung auch hinsichtlich der in Art. 9 BayVersG
geregelten polizeilichen Befugnisse zur Datenerhebung und zur
Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen. Denn anders als
in der ursprünglichen Fassung (vgl. BVerfGE 122, 342
<357>) haben jetzt sämtliche Maßnahmen offen und damit
für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu erfolgen, so
dass auch insoweit zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz
nachgesucht werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>;
109, 279 <306 f.>).
13
bb) Nicht beschwerdebefugt sind die
Beschwerdeführer ferner, soweit sie - bezogen auf
Art. 16 BayVersG - rügen, in ihrem Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzt zu sein. Denn dieses Grundrecht knüpft an die
körperliche Integrität des Menschen an und setzt daher gemäß
Art. 19 Abs. 3 GG zwingend voraus, dass der
Beschwerdeführer eine natürliche Person ist (vgl. etwa Di
Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 21 m.w.N.; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011,
Art. 2 Rn. 84 m.w.N.). Bei den Beschwerdeführern handelt
es sich aber ausschließlich um Personenvereinigungen.
14
cc) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen
Art. 7 Nr. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1
bis 4, Art. 14 und Art. 16 BayVersG und die jeweils
dazugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Art. 20
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 2,
7, 8 und 9, Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 7 BayVersG wenden, genügt
die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Nach diesen
Vorschriften muss die Verfassungsbeschwerde substantiiert
darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE
108, 370 <386 f.>; 120, 274 <298>). Dies
gilt in besonderem Maße, wenn das Bundesverfassungsgericht zu
den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt hat
(vgl. etwa BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 101, 331
<345 f.>; BVerfGK 1, 227 <228>; 3, 213
<216>).
15
(1) Zum in Art. 7 Nr. 1 BayVersG
normierten Uniformierungsverbot und den dazugehörigen
Bußgeldvorschriften des Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG
tragen die Beschwerdeführer lediglich vor, dass die
Vorschrift des Art. 7 Nr. 1 BayVersG unbestimmt,
aufgrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit
eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich und dass die
Vorschrift insbesondere bei nichtöffentlichen Versammlungen
unverhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführer setzen sich dabei
jedoch weder mit der Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1
VersG, die einen beinahe identischen Regelungsgehalt aufwies
und auch bei nichtöffentlichen Versammlungen Anwendung fand,
noch mit der korrespondierenden Strafvorschrift des § 28
VersG und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats
vom 27. April 1982 - 1 BvR
1138/81 -, NJW 1982, S. 1803) und der Fachgerichte (vgl.
etwa BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83 -, NStZ
1984, S. 123; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil
vom 20. Januar 1987 - RReg 4 St 209/86 -, NStZ 1987, S. 234;
LG Hamburg, Urteil vom 7. März 1983 - (34) 172/81 KLs -, NStZ
1983, S. 419) auseinander und erläutern auch im Übrigen nicht
näher, warum die Vorschrift die Anforderungen, die sie an den
Einzelnen stellt, nicht hinreichend erkennen lassen soll.
Insbesondere lässt die Verfassungsbeschwerde jede
substantielle Auseinandersetzung mit der insoweit
maßgeblichen Frage vermissen, inwieweit das weitere
Tatbestandsmerkmal im 2. Halbsatz des Art. 7 BayVersG
(„sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht“)
geeignet ist, etwaigen als unverhältnismäßig erscheinenden
Anwendungsfällen des Uniformierungsverbots - insbesondere bei
nichtöffentlichen Versammlungen, denen in der Regel keine
massensuggestive Wirkung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom
29. November 1983 - 5 StR 811/83 - juris, Rn. 8 und 10)
- hinreichend entgegenzuwirken. Dass dieses
Tatbestandsmerkmal hierfür durchaus geeignet sein kann, ist
entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht
schon grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur BVerfGE 69, 315
<349 ff.>; 85, 69 <72 ff.>).
16
(2) Auch hinsichtlich Art. 8 Abs. 1
BayVersG (Störungsverbot) und der zugehörigen
Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG
setzen sich die Beschwerdeführer nur unzureichend und
fehlerhaft mit den Vorgängervorschriften des § 2 Abs. 2
VersG und des § 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG auseinander.
Insbesondere gehen die Beschwerdeführer fälschlicherweise
davon aus, dass Art. 8 Abs. 1 BayVersG und Art. 21
Abs. 2 Nr. 4 BayVersG eine erhebliche Verschärfung der
Vorgängervorschriften des Versammlungsgesetzes darstellen.
Der bayerische Landesgesetzgeber hat die
Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1
Nr. 4 VersG vielmehr inhaltsgleich übernommen und darüber
hinaus gerade im Gegenteil die bisherige, ergänzende
Strafvorschrift des § 21 VersG bei groben Störungen
aufgegeben. Insbesondere befassen sich die Beschwerdeführer
auch nicht ausreichend mit der Frage und der hierzu
ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in
welchem Umfang die Störung von Versammlungen vom
Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl.
BVerfGE 84, 203 <210>). Dass sich auf den Schutz der
Versammlungsfreiheit auch derjenige berufen kann, der den in
der Versammlung geäußerten Meinungen kritisch oder ablehnend
gegenübersteht (vgl. BVerfGE 84, 203 <209>), wird
entgegen dem Beschwerdevorbringen durch die angegriffenen
Vorschriften hingegen nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus
ist nach dem Beschwerdevorbringen auch fraglich, inwieweit
die Beschwerdeführer durch Art. 8 Abs. 1, Art. 21
Abs. 2 Nr. 4 BayVersG selbst, gegenwärtig und unmittelbar
betroffen sind (vgl. BVerfGE 79, 1 <14 f.>). Die
Beschwerdeführer tragen weder vor, inwieweit sie gegenwärtig
oder künftig durch das Verbot, eine ordnungsgemäße
Durchführung von Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs.
1 BayVersG zu verhindern, betroffen sein können, noch setzen
sie sich auch nur ansatzweise mit der schwierigen Frage
auseinander, ob es ihnen aufgrund dessen, dass die Störung
von Versammlungen lediglich im Falle wiederholter
Zurechtweisung bußgeldbewehrt ist, im Falle der erstmaligen
Zurechtweisung zuzumuten wäre, zunächst um fachgerichtlichen
Rechtsschutz nachzusuchen.
17
(3) Auch hinsichtlich der in Art. 13 Abs.
1 bis 4 BayVersG geregelten Anzeigepflicht für Versammlungen
unter freiem Himmel und der zugehörigen Bußgeldvorschrift des
Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG verkennen die
Beschwerdeführer, dass der bayerische Landesgesetzgeber mit
der geänderten Fassung des Art. 13 BayVersG nunmehr den
Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift des § 14 VersG
in seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht im
Brokdorf-Beschluss (BVerfGE 69, 315 ff.) weitestgehend
übernommen hat, die anzeigepflichtigen Angaben auf die zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der
ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung wesentlichen
Informationen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel,
Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 14 Rn.
14 ff.) zurückgeführt hat und anders als noch in
§ 26 Nr. 2 VersG die Durchführung einer nichtangezeigten
(vormals nichtangemeldeten) Versammlung nunmehr nicht mehr
strafbewehrt, sondern lediglich noch bußgeldbewehrt ist.
Sowohl zu § 14 VersG als auch zu § 26 Nr. 2 VersG
hat das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich
festgestellt, dass diese Vorschriften den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn sie im
Einzelfall unter Berücksichtigung der grundsätzlichen
Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet
werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <347 ff.>; 85, 69
<72>). Warum dies bei den nahezu inhaltsgleichen, auf
der Sanktionsebene sogar weniger einschneidenden Vorschriften
nicht mehr gelten soll, haben die Beschwerdeführer nicht
hinreichend dargelegt; eine Auseinandersetzung mit den
genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet
insoweit nicht statt. Insbesondere legen die Beschwerdeführer
insofern auch nicht hinreichend dar, warum bei Klein- oder
Kleinstversammlungen, von denen - wie die Beschwerdeführer
grundsätzlich zutreffend ausgeführt haben - regelmäßig
weitaus geringere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgehen als von größeren Versammlungen, im
Einzelfall eine Auslegung im Lichte der Versammlungsfreiheit
nicht möglich sein soll, zumal Verstöße gegen die
Anzeigepflicht nunmehr lediglich noch bußgeldbewehrt sind,
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aber anders als die
Verfolgung von Straftaten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG
stets im Ermessen der Verfolgungsbehörden liegt und auch
Art. 21 BayVersG als Ermessensnorm ausgestaltet ist.
18
Soweit die Beschwerdeführer im Besonderen noch
rügen, dass die in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVersG
geregelte Pflicht zur Angabe der persönlichen Daten des
Veranstalters und des Leiters im Sinne von Art. 10 Abs.
3 Satz 1 BayVersG das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit verletze,
verkennen sie, dass die Angabe der identitätsbestimmenden
persönlichen Daten des Veranstalters und gegebenenfalls des
von diesem bestimmten Leiters auch nach bisheriger Rechtslage
grundsätzlich als anmeldepflichtig angesehen worden ist (vgl.
Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011,
§ 14 Rn.14), und beschränken sich letztlich darauf,
festzustellen, dass ein Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit
vorliegt, ohne hinreichend auf die Frage einer möglichen
Rechtfertigung hierfür zu Zwecken der Sicherstellung eines
störungsfreien Versammlungsverlaufs (vgl. BVerfGE 85, 69
<74>) einzugehen.
19
Zu einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des
Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVersG und der dazugehörigen
Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG
fehlt jeglicher Vortrag.
20
(4) Bezüglich Art. 14 BayVersG setzen
sich die Beschwerdeführer insbesondere nicht damit
auseinander, dass die dort normierte Kooperationspflicht der
Veranstalter gerade auf die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung zurückgeht (vgl. BVerfGE 69, 315
<355 ff.>). Soweit sie anmahnen, dass es im
Gegenzug an einer Kooperationspflicht der Behörden fehle und
eine solche eingeführt werden „sollte“, belassen sie es bei
dieser schlichten Forderung und legen nicht näher dar,
inwiefern das damit sinngemäß gerügte gesetzgeberische
Unterlassen einer Grundrechtsverletzung gleichkommen
kann.
21
(5) Auch bezüglich Art. 16 BayVersG und
den zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften der
Art. 20 Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9,
Abs. 2 Nr. 7 BayVersG genügen die Beschwerdeführer nach der
Änderung dieser Vorschriften durch das Gesetz zur Änderung
des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010
den Substantiierungsanforderungen nicht mehr. Die bloßen
Hinweise darauf, dass bereits gegen die Vorgängervorschrift
des § 17a VersG verfassungsrechtliche Bedenken bestanden
und in Einzelfällen einfach- und verfassungsrechtlich
problematische Verurteilungen erfolgt seien, dass die
Vermummung sowie das Mitführen von Schutzwaffen eine
Versammlung nicht unfriedlich machten und dass sich auch
friedliche Versammlungsteilnehmer vor rechtswidriger
Polizeigewalt schützen können müssten, reichen für einen
hinreichend substantiierten Angriff dieser Norm nicht aus und
zeigen als solche insbesondere nicht hinreichend deutlich
auf, mit welchen konkreten, sich aus Art. 8 Abs. 1
GG ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäben Art. 16
BayVersG kollidiert. Die Beschwerdeführer erwähnen insoweit
Art. 8 Abs. 1 GG nur am Rande, stützen ihre Rüge
diesbezüglich argumentativ aber ausschließlich auf das
Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das
ihnen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht zur Seite steht
(siehe oben II 1 b bb). Aber auch wenn man den Maßstab der
Versammlungsfreiheit zugrunde legt, verfängt das von den
Beschwerdeführern in den Mittelpunkt gerückte Argument, dass
die Versammlungsteilnehmer sich vor Polizeigewalt schützen
können müssten, nicht, da sie nicht darlegen, warum und
inwieweit der Gesetzgeber im Rahmen einer solchen Regelung
ein rechtswidriges polizeiliches Vorgehen unterstellen
müsste. Auch das Argument, dass die Vermummung und das
Mitführen von Schutzgegenständen nicht zur Unfriedlichkeit
einer Versammlung führen würden, vermag eine mögliche
Verletzung des Art. 8 Abs. 1 GG nicht plausibel zu
machen. Denn dies begründet lediglich, dass der Schutzbereich
des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet sein mag, nicht aber
auch, dass das Vermummungs- und Schutzwaffenverbot
verfassungsrechtlich ungerechtfertigt ist. Darüberhinaus
setzen sich die Beschwerdeführer auch hier nicht mit der in
Art. 16 Abs. 3 BayVersG normierten Möglichkeit
auseinander, Verbotsausnahmen zuzulassen; insbesondere fehlt
eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit durch eine
verfassungskonforme Auslegung und Anwendung im Einzelfall
(vgl. BVerfGE 69, 315 <349 ff.>; 85, 69
<72 ff.>) unverhältnismäßige Beeinträchtigungen,
insbesondere auf der Sanktionsebene, vermieden werden
können.
22
(dd) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen
Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b BayVersG wenden, haben
sie die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Jahresfrist
des § 93 Abs. 3 Alt. 1 BVerfGG begründet. Die
nicht vom Änderungsgesetz betroffene Vorschrift ist am
1. Oktober 2008 in Kraft getreten. Mit der Vorschrift
inhaltlich auseinandergesetzt haben sich die Beschwerdeführer
erstmals mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010.
23
2. Obwohl die Verfassungsbeschwerde in Folge
der Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes unzulässig
geworden ist, ist den Beschwerdeführern gemäß § 34a
Abs. 3 BVerfGG ein Teil ihrer notwendigen Auslagen zu
erstatten. Denn der bayerische Landesgesetzgeber hat erst auf
die Verfassungsbeschwerde hin die beschriebenen Änderungen
des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorgenommen und damit
der ursprünglich gerügten Beschwer von sich aus in Teilen
abgeholfen. Da keine anderweitigen Gründe hierfür ersichtlich
sind, kann davon ausgegangen werden, dass er das Begehren der
Beschwerdeführer in diesem Umfange selbst für berechtigt
erachtet hat. Es ist daher billig, den Beschwerdeführern
insoweit die Erstattung ihrer Auslagen zuzusprechen (vgl.
BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91,
146 <147>). Im Verhältnis zu den unzulässigen Rügen
erscheint wie bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren
(vgl. BVerfGE 122, 342 <342 f.>) die Erstattung
der Auslagen im Umfange von einem Drittel billig.
24
3. Die Befugnis der Kammer zur Entscheidung
über die Nichtannahme ergibt sich aus § 93b Satz 1 Alt.
1 BVerfGG. Dies gilt unabhängig davon, dass über den
gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung der Senat entschieden hat. Denn das Verfahren über
vorläufigen Rechtsschutz und das Verfahren über die
Hauptsache sind selbständige, voneinander getrennte Verfahren
(vgl. ebenso schon BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 1995, S. 771
und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März
2001 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 2002, S. 357).
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing