Fall 73
Aktenzeichen: 1 BvR 2492/08
Beck Online: NVwZ 2012 818.0

cid 73 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 2492/08 - 

 

 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


1. des D… 
und weiterer 11 Beschwerdeführer, 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen, 
        Rottmannstraße 11 a, 80333 München -
       


   





gegen 

das Bayerische
          Versammlungsgesetz in den Fassungen vom 22. Juli 2008
          (GVBl S. 421) und vom 22. April 2010 (GVBl S.
          190) 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Kirchhof 
      und die Richter Eichberger, 
      Masing 


   


gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
      BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
      (BGBl I S. 1473) am 21. März 2012 einstimmig beschlossen: 


   


Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
      Entscheidung angenommen. 
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern
      ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen im
      Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. 


   


Gründe: 

 

I. 


1  


Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
      Bayerische Versammlungsgesetz. Sie wendet sich sowohl gegen
      die ursprüngliche Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 2008
      (GVBl S. 421; im Folgenden: BayVersG a.F.), das sie - mit
      Ausnahme der Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2,
      Abs. 3 BayVersG a.F. - insgesamt angreift, als auch
      gegen einzelne Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung,
      die diese durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen
      Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010 (GVBl S. 190; im
      Folgenden: BayVersG) erhalten haben. 


2  


1. Im Zuge der Föderalismusreform ging die
      Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf
      die Länder über (vgl. das Gesetz zur Änderung des
      Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Mit dem
      am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen
      Versammlungsgesetz vom 22. Juli 2008 machte der
      Freistaat Bayern von dieser Kompetenz als erstes Bundesland
      Gebrauch. 


3  


Gegen die ursprüngliche Fassung dieses
      Gesetzes erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde
      und stellten zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung nach § 32 BVerfGG. Mit Beschluss vom 17.
      Februar 2009 gab der Senat dem Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung teilweise statt (vgl. BVerfGE 122,
      342). Zum einen machte der Senat konkrete Vorgaben, nach
      welchen Maßgaben Art. 9 BayVersG a.F. einstweilen
      anzuwenden sei. Zum anderen setzte er mehrere
      Bußgeldvorschriften des Art. 21 BayVersG a.F. betreffend
      die Art und Weise der Bekanntgabe oder Einladung zu einer
      Versammlung (Art. 3 Abs. 3 BayVersG a.F.), betreffend
      die Leiterpflichten bei gewalttätigem Verlauf (Art. 4
      Abs. 3 BayVersG a.F.), betreffend das Militanzverbot
      (Art. 7 Abs. 2 BayVersG a.F.) und betreffend die
      unzureichende Anzeige einer Versammlung bei der zuständigen
      Behörde sowie die Nichtmitteilung beziehungsweise
      unzureichende Mitteilung von Änderungen der anzuzeigenden
      Angaben (Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BayVersG
      a.F.) einstweilen außer Kraft. 


4  


In der Folge erließ der bayerische
      Gesetzgeber, auch unter Berücksichtigung der tragenden Gründe
      des Senatsbeschlusses (BVerfGE 122, 342
      <360 ff.>), das Gesetz zur Änderung des
      Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010, welches
      am 1. Juni 2010 in Kraft trat. Dabei gab der bayerische
      Gesetzgeber die einstweilen außer Kraft gesetzten
      Bußgeldvorschriften - mit einer Ausnahme, betreffend die
      gänzlich unterbliebene Mitteilung von (nunmehr allerdings nur
      noch wesentlichen) Änderungen der anzuzeigenden Angaben -
      völlig auf und änderte auch die die Versammlungsfreiheit
      beschränkenden Vorschriften der Art. 3 bis 16 BayVersG
      a.F. teils weitgehend ab. Aufgegeben wurde insbesondere die
      Pflicht des Leiters zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten
      (Art. 4 Abs. 3 BayVersG a.F.). Wesentlich abgeändert
      wurden vor allem die Möglichkeiten der Polizeibehörden zu
      Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, die nunmehr
      ausschließlich offen zu erfolgen haben (Art. 9 BayVersG)
      sowie die Anzeige- und Mitteilungspflichten (Art. 13
      BayVersG) und das Schutzwaffen- und Vermummungsverbot
      (Art. 16 BayVersG), welche weitgehend auf den
      Regelungsgehalt der vor Inkrafttreten des Bayerischen
      Versammlungsgesetzes gültigen §§ 14 und 17a des
      Versammlungsgesetzes des Bundes (Gesetz über Versammlungen
      und Aufzüge des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom
      15. November 1978, zuletzt geändert durch Art. 2 des
      Gesetzes zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete
      Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom 8. Dezember
      2008 - im Folgenden: VersG; diese Vorschriften galten
      übergangsweise in Bayern als Bundesrecht fort, vgl.
      Art. 125a Abs. 1 GG) zurückgeführt wurden. 


5  


2. Ungeachtet dieser Änderungen halten die
      Beschwerdeführer an ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die
      ursprüngliche Fassung des Gesetzes fest und rügen eine
      Verletzung ihres Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus
      Art. 8 Abs. 1 GG durch das Bayerische
      Versammlungsgesetz a.F. als Ganzes (mit Ausnahme der
      Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 und Abs. 3 BayVersG
      a.F.) und durch Art. 3, Art. 7, Art. 8,
      Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 15,
      Art. 16, Art. 20 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9
      und Art. 21 Nrn. 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16
      BayVersG a.F. im Besonderen. Ferner rügen sie eine Verletzung
      ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus
      Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
      durch Art. 9, Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Abs.
      6, Art. 16 BayVersG a.F. 


6  


Darüber hinaus wenden sie sich gegen die
      Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes und rügen eine
      Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG
      durch die Art. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1,
      Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14,
      Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b, Art. 16 BayVersG in ihrer
      neuen Fassung nebst den entsprechenden Bewehrungsvorschriften
      in Art. 20 und Art. 21 BayVersG, ferner eine
      Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
      Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch Art. 9,
      Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und 6 BayVersG sowie eine
      Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus
      Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch Art. 16 BayVersG. 


7  


3. Die Bayerische Staatsregierung und das
      Bundesverwaltungsgericht haben zu der Verfassungsbeschwerde
      Stellung genommen. 

 

II. 


8  


1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
      Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe im Sinne des
      § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
      Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
      verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
      nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als
      verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die
      Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 


9  


a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
      zunächst insoweit, als sich die Beschwerdeführer nach wie vor
      gegen Vorschriften der ursprünglichen Fassung des Gesetzes,
      die zwischenzeitlich durch das Gesetz vom 22. April 2010
      abgeändert worden sind, wenden. Denn insoweit fehlt es nach
      dem Beschwerdevortrag an einem fortbestehenden
      Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführer haben nicht
      hinreichend dargelegt, inwiefern die geänderten Vorschriften
      des Bayerischen Versammlungsgesetzes a.F. sie weiterhin
      beschweren. Weder legen sie dar, dass die gerügten
      Beeinträchtigungen noch fortwirken (vgl. BVerfGE 91, 125
      <133>), noch dass eine relevante Gefahr der
      Wiedereinführung dieser Regelungen gerade durch den
      bayerischen Gesetzgeber besteht (vgl. BVerfGE 91, 125
      <133>). Dass - wie von den Beschwerdeführern
      vorgetragen - möglicherweise andere Bundesländer die
      Einführung gleich oder ähnlich lautender Regelungen planen,
      ist bereits deshalb unerheblich, weil ein
      Rechtsschutzbedürfnis stets aus einem speziellen
      Grundrechtseingriff eines bestimmten Hoheitsträgers
      resultiert, verschiedene Bundesländer aber verschiedene
      Hoheitsträger sind (vgl. BVerfGE 13, 54 <77 f.>).
      Auch ein sonstiges nachträgliches Feststellungsinteresse
      (vgl. etwa BVerfGE 103, 44 <58>; 104, 220 <233>)
      ist nicht erkennbar. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen
      das Bayerische Versammlungsgesetz a.F. als Ganzes wenden,
      genügt dies darüber hinaus nicht den Anforderungen des
      § 92 BVerfGG. Bei Rechtsnormen reicht es regelmäßig
      nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer
      Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die
      exakte Bezeichnung der im Einzelnen angegriffenen
      Vorschriften (vgl. BVerfGE 109, 279 <305>). 


10  


b) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen
      aktuell gültige Vorschriften des Bayerischen
      Versammlungsgesetzes wenden, ist die Verfassungsbeschwerde
      unzulässig. 


11  


aa) Hinsichtlich Art. 2, Art. 7 Nr.
      2, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4,
      Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7
      BayVersG sind die Beschwerdeführer mangels unmittelbarer
      Betroffenheit nicht beschwerdebefugt. 


12  


Art. 2 BayVersG enthält keinerlei
      selbständige Rechtsfolgen. Die Vorschriften der Art. 10
      Abs. 3 und Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5,
      Abs. 6 und Abs. 7 BayVersG berühren den Rechtskreis der
      Beschwerdeführer unmittelbar nicht. Konkrete rechtliche
      Folgen bekommen sie erst nach Maßgabe eines eigenständigen
      Hoheitsakts. Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7
      BayVersG normierten Pflichten sind darüber hinaus nicht
      straf- oder bußgeldbewehrt, so dass es den Beschwerdeführern
      insofern vor Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde
      grundsätzlich zuzumuten ist, zunächst einen Vollzugsakt
      abzuwarten und sodann um fachgerichtlichen Rechtsschutz
      nachzusuchen (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 122,
      342 <356 f.>). Dies gilt nunmehr auch für das in
      Art. 7 Nr. 2 BayVersG geregelte Militanzverbot, dessen
      Bußgeldbewehrung mit dem Änderungsgesetz entfallen ist. An
      einer unmittelbaren Betroffenheit fehlt es in Folge der
      Neuregelung auch hinsichtlich der in Art. 9 BayVersG
      geregelten polizeilichen Befugnisse zur Datenerhebung und zur
      Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen. Denn anders als
      in der ursprünglichen Fassung (vgl. BVerfGE 122, 342
      <357>) haben jetzt sämtliche Maßnahmen offen und damit
      für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu erfolgen, so
      dass auch insoweit zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz
      nachgesucht werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>;
      109, 279 <306 f.>). 


13  


bb) Nicht beschwerdebefugt sind die
      Beschwerdeführer ferner, soweit sie -  bezogen auf
      Art. 16 BayVersG - rügen, in ihrem Recht auf Leben und
      körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
      verletzt zu sein. Denn dieses Grundrecht knüpft an die
      körperliche Integrität des Menschen an und setzt daher gemäß
      Art. 19 Abs. 3 GG zwingend voraus, dass der
      Beschwerdeführer eine natürliche Person ist (vgl. etwa Di
      Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 21  m.w.N.; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011,
      Art. 2 Rn. 84 m.w.N.). Bei den Beschwerdeführern handelt
      es sich aber ausschließlich um Personenvereinigungen. 


14  


cc) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen
      Art. 7 Nr. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1
      bis 4, Art. 14 und Art. 16 BayVersG und die jeweils
      dazugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Art. 20
      Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 2,
      7, 8 und 9, Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 7 BayVersG wenden, genügt
      die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der
      §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Nach diesen
      Vorschriften muss die Verfassungsbeschwerde substantiiert
      darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
      die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer
      Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE
      108, 370 <386 f.>; 120, 274 <298>). Dies
      gilt in besonderem Maße, wenn das Bundesverfassungsgericht zu
      den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen
      verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt hat
      (vgl. etwa BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 101, 331
      <345 f.>; BVerfGK 1, 227 <228>; 3, 213
      <216>). 


15  


(1) Zum in Art. 7 Nr. 1 BayVersG
      normierten Uniformierungsverbot und den dazugehörigen
      Bußgeldvorschriften des Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG
      tragen die Beschwerdeführer lediglich vor, dass die
      Vorschrift des Art. 7 Nr. 1 BayVersG unbestimmt,
      aufgrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit
      eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich und dass die
      Vorschrift insbesondere bei nichtöffentlichen Versammlungen
      unverhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführer setzen sich dabei
      jedoch weder mit der Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1
      VersG, die einen beinahe identischen Regelungsgehalt aufwies
      und auch bei nichtöffentlichen Versammlungen Anwendung fand,
      noch mit der korrespondierenden Strafvorschrift des § 28
      VersG und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats
       vom 27. April 1982 - 1 BvR
      1138/81 -, NJW 1982, S. 1803) und der Fachgerichte (vgl.
      etwa BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83 -, NStZ
      1984, S. 123; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil
      vom 20. Januar 1987 - RReg 4 St 209/86 -, NStZ 1987, S. 234;
      LG Hamburg, Urteil vom 7. März 1983 - (34) 172/81 KLs -, NStZ
      1983, S. 419) auseinander und erläutern auch im Übrigen nicht
      näher, warum die Vorschrift die Anforderungen, die sie an den
      Einzelnen stellt, nicht hinreichend erkennen lassen soll.
      Insbesondere lässt die Verfassungsbeschwerde jede
      substantielle Auseinandersetzung mit der insoweit
      maßgeblichen Frage vermissen, inwieweit das weitere
      Tatbestandsmerkmal im 2. Halbsatz des Art. 7 BayVersG
      („sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht“)
      geeignet ist, etwaigen als unverhältnismäßig erscheinenden
      Anwendungsfällen des Uniformierungsverbots - insbesondere bei
      nichtöffentlichen Versammlungen, denen in der Regel keine
      massensuggestive Wirkung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom
      29. November 1983 - 5 StR 811/83 - juris, Rn. 8 und 10)
      - hinreichend entgegenzuwirken. Dass dieses
      Tatbestandsmerkmal hierfür durchaus geeignet sein kann, ist
      entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht
      schon grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur BVerfGE 69, 315
      <349 ff.>; 85, 69 <72 ff.>). 


16  


(2) Auch hinsichtlich Art. 8 Abs. 1
      BayVersG (Störungsverbot) und der zugehörigen
      Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG
      setzen sich die Beschwerdeführer nur unzureichend und
      fehlerhaft mit den Vorgängervorschriften des § 2 Abs. 2
      VersG und des § 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG auseinander.
      Insbesondere gehen die Beschwerdeführer fälschlicherweise
      davon aus, dass Art. 8 Abs. 1 BayVersG und Art. 21
      Abs. 2 Nr. 4 BayVersG eine erhebliche Verschärfung der
      Vorgängervorschriften des Versammlungsgesetzes darstellen.
      Der bayerische Landesgesetzgeber hat die
      Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1
      Nr. 4 VersG vielmehr inhaltsgleich übernommen und darüber
      hinaus gerade im Gegenteil die bisherige, ergänzende
      Strafvorschrift des § 21 VersG bei groben Störungen
      aufgegeben. Insbesondere befassen sich die Beschwerdeführer
      auch nicht ausreichend mit der Frage und der hierzu
      ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in
      welchem Umfang die Störung von Versammlungen vom
      Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl.
      BVerfGE 84, 203 <210>). Dass sich auf den Schutz der
      Versammlungsfreiheit auch derjenige berufen kann, der den in
      der Versammlung geäußerten Meinungen kritisch oder ablehnend
      gegenübersteht (vgl. BVerfGE 84, 203 <209>), wird
      entgegen dem Beschwerdevorbringen durch die angegriffenen
      Vorschriften hingegen nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus
      ist nach dem Beschwerdevorbringen auch fraglich, inwieweit
      die Beschwerdeführer durch Art. 8 Abs. 1, Art. 21
      Abs. 2 Nr. 4 BayVersG selbst, gegenwärtig und unmittelbar
      betroffen sind (vgl. BVerfGE 79, 1 <14 f.>). Die
      Beschwerdeführer tragen weder vor, inwieweit sie gegenwärtig
      oder künftig durch das Verbot, eine ordnungsgemäße
      Durchführung von Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs.
      1 BayVersG zu verhindern, betroffen sein können, noch setzen
      sie sich auch nur ansatzweise mit der schwierigen Frage
      auseinander, ob es ihnen aufgrund dessen, dass die Störung
      von Versammlungen lediglich im Falle wiederholter
      Zurechtweisung bußgeldbewehrt ist, im Falle der erstmaligen
      Zurechtweisung zuzumuten wäre, zunächst um fachgerichtlichen
      Rechtsschutz nachzusuchen. 


17  


(3) Auch hinsichtlich der in Art. 13 Abs.
      1 bis 4 BayVersG geregelten Anzeigepflicht für Versammlungen
      unter freiem Himmel und der zugehörigen Bußgeldvorschrift des
      Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG verkennen die
      Beschwerdeführer, dass der bayerische Landesgesetzgeber mit
      der geänderten Fassung des Art. 13 BayVersG nunmehr den
      Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift des § 14 VersG
      in seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht im
      Brokdorf-Beschluss (BVerfGE 69, 315 ff.) weitestgehend
      übernommen hat, die anzeigepflichtigen Angaben auf die zur
      Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der
      ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung wesentlichen
      Informationen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel,
      Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 14 Rn.
      14 ff.) zurückgeführt hat und anders als noch in
      § 26 Nr. 2 VersG die Durchführung einer nichtangezeigten
      (vormals nichtangemeldeten) Versammlung nunmehr nicht mehr
      strafbewehrt, sondern lediglich noch bußgeldbewehrt ist.
      Sowohl zu § 14 VersG als auch zu § 26 Nr. 2 VersG
      hat das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich
      festgestellt, dass diese Vorschriften den
      verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn sie im
      Einzelfall unter Berücksichtigung der grundsätzlichen
      Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet
      werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <347 ff.>; 85, 69
      <72>). Warum dies bei den nahezu inhaltsgleichen, auf
      der Sanktionsebene sogar weniger einschneidenden Vorschriften
      nicht mehr gelten soll, haben die Beschwerdeführer nicht
      hinreichend dargelegt; eine Auseinandersetzung mit den
      genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet
      insoweit nicht statt. Insbesondere legen die Beschwerdeführer
      insofern auch nicht hinreichend dar, warum bei Klein- oder
      Kleinstversammlungen, von denen - wie die Beschwerdeführer
      grundsätzlich zutreffend ausgeführt haben - regelmäßig
      weitaus geringere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
      Ordnung ausgehen als von größeren Versammlungen, im
      Einzelfall eine Auslegung im Lichte der Versammlungsfreiheit
      nicht möglich sein soll, zumal Verstöße gegen die
      Anzeigepflicht nunmehr lediglich noch bußgeldbewehrt sind,
      die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aber anders als die
      Verfolgung von Straftaten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG
      stets im Ermessen der Verfolgungsbehörden liegt und auch
      Art. 21 BayVersG als Ermessensnorm ausgestaltet ist. 


18  


Soweit die Beschwerdeführer im Besonderen noch
      rügen, dass die in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVersG
      geregelte Pflicht zur Angabe der persönlichen Daten des
      Veranstalters und des Leiters im Sinne von Art. 10 Abs.
      3 Satz 1 BayVersG das Recht auf informationelle
      Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit verletze,
      verkennen sie, dass die Angabe der identitätsbestimmenden
      persönlichen Daten des Veranstalters und gegebenenfalls des
      von diesem bestimmten Leiters auch nach bisheriger Rechtslage
      grundsätzlich als anmeldepflichtig angesehen worden ist (vgl.
      Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011,
      § 14 Rn.14), und beschränken sich letztlich darauf,
      festzustellen, dass ein Eingriff in das Recht auf
      informationelle Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit
      vorliegt, ohne hinreichend auf die Frage einer möglichen
      Rechtfertigung hierfür zu Zwecken der Sicherstellung eines
      störungsfreien Versammlungsverlaufs (vgl. BVerfGE 85, 69
      <74>) einzugehen. 


19  


Zu einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des
      Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVersG und der dazugehörigen
      Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG
      fehlt jeglicher Vortrag. 


20  


(4) Bezüglich Art. 14 BayVersG setzen
      sich die Beschwerdeführer insbesondere nicht damit
      auseinander, dass die dort normierte Kooperationspflicht der
      Veranstalter gerade auf die verfassungsgerichtliche
      Rechtsprechung zurückgeht (vgl. BVerfGE 69, 315
      <355 ff.>). Soweit sie anmahnen, dass es im
      Gegenzug an einer Kooperationspflicht der Behörden fehle und
      eine solche eingeführt werden „sollte“, belassen sie es bei
      dieser schlichten Forderung und legen nicht näher dar,
      inwiefern das damit sinngemäß gerügte gesetzgeberische
      Unterlassen einer Grundrechtsverletzung gleichkommen
      kann. 


21  


(5) Auch bezüglich Art. 16 BayVersG und
      den zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften der
      Art. 20 Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9,
      Abs. 2 Nr. 7 BayVersG genügen die Beschwerdeführer nach der
      Änderung dieser Vorschriften durch das Gesetz zur Änderung
      des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010
      den Substantiierungsanforderungen nicht mehr. Die bloßen
      Hinweise darauf, dass bereits gegen die Vorgängervorschrift
      des § 17a VersG verfassungsrechtliche Bedenken bestanden
      und in Einzelfällen einfach- und verfassungsrechtlich
      problematische Verurteilungen erfolgt seien, dass die
      Vermummung sowie das Mitführen von Schutzwaffen eine
      Versammlung nicht unfriedlich machten und dass sich auch
      friedliche Versammlungsteilnehmer vor rechtswidriger
      Polizeigewalt schützen können müssten, reichen für einen
      hinreichend substantiierten Angriff dieser Norm nicht aus und
      zeigen als solche insbesondere nicht hinreichend deutlich
      auf, mit welchen konkreten, sich aus Art. 8 Abs. 1
      GG ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäben Art. 16
      BayVersG kollidiert. Die Beschwerdeführer erwähnen insoweit
      Art. 8 Abs. 1 GG nur am Rande, stützen ihre Rüge
      diesbezüglich argumentativ aber ausschließlich auf das
      Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das
      ihnen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht zur Seite steht
      (siehe oben II 1 b bb). Aber auch wenn man den Maßstab der
      Versammlungsfreiheit zugrunde legt, verfängt das von den
      Beschwerdeführern in den Mittelpunkt gerückte Argument, dass
      die Versammlungsteilnehmer sich vor Polizeigewalt schützen
      können müssten, nicht, da sie nicht darlegen, warum und
      inwieweit der Gesetzgeber im Rahmen einer solchen Regelung
      ein rechtswidriges polizeiliches Vorgehen unterstellen
      müsste. Auch das Argument, dass die Vermummung und das
      Mitführen von Schutzgegenständen nicht zur Unfriedlichkeit
      einer Versammlung führen würden, vermag eine mögliche
      Verletzung des Art. 8 Abs. 1 GG nicht plausibel zu
      machen. Denn dies begründet lediglich, dass der Schutzbereich
      des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet sein mag, nicht aber
      auch, dass das Vermummungs- und Schutzwaffenverbot
      verfassungsrechtlich ungerechtfertigt ist. Darüberhinaus
      setzen sich die Beschwerdeführer auch hier nicht mit der in
      Art. 16 Abs. 3 BayVersG normierten Möglichkeit
      auseinander, Verbotsausnahmen zuzulassen; insbesondere fehlt
      eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit durch eine
      verfassungskonforme Auslegung und Anwendung im Einzelfall
      (vgl. BVerfGE 69, 315 <349 ff.>; 85, 69
      <72 ff.>) unverhältnismäßige Beeinträchtigungen,
      insbesondere auf der Sanktionsebene, vermieden werden
      können. 


22  


(dd) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen
      Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b BayVersG wenden, haben
      sie die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Jahresfrist
      des § 93 Abs. 3 Alt. 1 BVerfGG begründet. Die
      nicht vom Änderungsgesetz betroffene Vorschrift ist am
      1. Oktober 2008 in Kraft getreten. Mit der Vorschrift
      inhaltlich auseinandergesetzt haben sich die Beschwerdeführer
      erstmals mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010. 


23  


2. Obwohl die Verfassungsbeschwerde in Folge
      der Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes unzulässig
      geworden ist, ist den Beschwerdeführern gemäß § 34a
      Abs. 3 BVerfGG ein Teil ihrer notwendigen Auslagen zu
      erstatten. Denn der bayerische Landesgesetzgeber hat erst auf
      die Verfassungsbeschwerde hin die beschriebenen Änderungen
      des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorgenommen und damit
      der ursprünglich gerügten Beschwer von sich aus in Teilen
      abgeholfen. Da keine anderweitigen Gründe hierfür ersichtlich
      sind, kann davon ausgegangen werden, dass er das Begehren der
      Beschwerdeführer in diesem Umfange selbst für berechtigt
      erachtet hat. Es ist daher billig, den Beschwerdeführern
      insoweit die Erstattung ihrer Auslagen zuzusprechen (vgl.
      BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91,
      146 <147>). Im Verhältnis zu den unzulässigen Rügen
      erscheint wie bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren
      (vgl. BVerfGE 122, 342 <342 f.>) die Erstattung
      der Auslagen im Umfange von einem Drittel billig. 


24  


3. Die Befugnis der Kammer zur Entscheidung
      über die Nichtannahme ergibt sich aus § 93b Satz 1 Alt.
      1 BVerfGG. Dies gilt unabhängig davon, dass über den
      gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung der Senat entschieden hat. Denn das Verfahren über
      vorläufigen Rechtsschutz und das Verfahren über die
      Hauptsache sind selbständige, voneinander getrennte Verfahren
      (vgl. ebenso schon BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
      15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 1995, S. 771
      und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März
      2001 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 2002, S. 357). 


25  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Kirchhof 
Eichberger 
Masing