Fall 74
Aktenzeichen: 1 BvQ 12/12
Beck Online: BeckRS 2012 51712.0
cid 74
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 12/12 -
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Verfügung der Stadt Frankfurt am Main vom
4. April 2012 - 32.22 Ps - aufzuheben,
beziehungsweise hilfsweise die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der
Stadt Frankfurt am Main vom 4. April 2012
- 32.22 Ps - wiederherzustellen.
Antragsteller:
Piratenpartei Deutschland, Landesverband
Hessen,
vertreten durch den stellvertretenden Vorsitzenden Kai
Möller,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Emanuel Schach, Kaiserstraße 37,
60329 Frankfurt am Main
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Schluckebier,
Masing,
und Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2012
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft eine für sofort vollziehbar erklärte
Verfügung der Stadt Frankfurt am Main, mit der der
Antragstellerin verboten wurde, am 6. April 2012, Karfreitag,
18:30 Uhr bis 21:30 Uhr eine Versammlung mit dem
Veranstaltungsthema „Demonstration/Mahnwache gegen das
Tanzverbot“ auf dem Opernplatz in Frankfurt am Main
durchzuführen.
2
Ihre Verbotsverfügung begründete die Stadt
Frankfurt am Main mit einem zu erwartenden Verstoß gegen
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Feiertagsgesetz als
einfachgesetzliche Ausprägung des Sonn- und Feiertagsschutzes
aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV,
nachdem die Antragstellerin zu einem Tanzen gegen das
Tanzverbot unter Abspielen und gemeinsamem Hören von
Tanzmusik aufgerufen habe und in einem vorhergehenden
Kooperationsgespräch am 3. April 2012 die Durchführung der
Veranstaltung in Form einer stillen Mahnwache ohne Tanz und
Musik abgelehnt habe.
3
Den hierauf beim Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main gestellten Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des gegen die Verbotsverfügung
eingelegten Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht im
Ergebnis mit der Begründung ab, dass an der Rechtmäßigkeit
der Verbotsverfügung keine Zweifel bestünden. Dieser
Beschluss ist der Antragstellerin gemäß ihrem eigenen
Sachvortrag am Donnerstag, den 5. April 2012 um 16:57 Uhr
zugegangen.
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2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die
Aufhebung der Verbotsverfügung und hilfsweise die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs. Sie beruft sich insofern auf ihr Grundrecht der
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. Zur Frage der
Eilbedürftigkeit trägt sie, ohne dies näher zu begründen,
vor, dass aufgrund des Zeitablaufes eine rechtskräftige
Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg vor Einschaltung des
Bundesverfassungsgerichts nicht mehr möglich sei, so dass die
Voraussetzungen des § 32 BVerfGG vorlägen.
II.
5
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung war abzulehnen, da er bereits unzulässig ist.
6
Er wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht
gerecht.
7
Von diesem Grundsatz ist insbesondere das sich
aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unmittelbar
ergebende Gebot der Rechtswegerschöpfung in
Verfassungsbeschwerdeverfahren umfasst, er kommt jedoch in
bestimmten Fallkonstellationen auch als allgemeiner
Gesichtspunkt der Subsidiarität verfassungsrechtlicher
Rechtsbehelfe zur Anwendung, wenn eine angemessene vorläufige
Regelung in der Fachgerichtsbarkeit noch erreichbar erscheint
(vgl. BVerfGE 86, 46 <49>).
8
Vorliegend stand der Antragstellerin vor
Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gegen die ablehnende
Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch das Rechtsmittel
der Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur
Verfügung. Von diesem Rechtsmittel hat sie keinen Gebrauch
gemacht, obwohl sie über dieses Rechtsmittel ordnungsgemäß
belehrt wurde und nach dem Beschwerdevortrag keine Gründe
dafür ersichtlich sind, weshalb ihr die Einlegung dieses
Rechtsmittels nicht mehr möglich und zumutbar gewesen
wäre.
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Auch der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG rechtfertigt eine sofortige Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht, da der Antragstellerin kein
besonders schwerer Nachteil im Sinne dieser Vorschrift
entsteht (vgl. BVerfGE 9, 120 <121>). Denn vorliegend
geht es in der Sache um die schwierige, noch ungeklärte
Rechtsfrage, inwieweit die Versammlungsfreiheit an einem
Feiertag aufgrund dessen religiös geprägten Charakters
eingeschränkt werden kann. Die Klärung dieser Frage wäre aber
ohnehin nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
möglich, sondern müsste gegebenenfalls einem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch wendet sich die
Antragstellerin im Ergebnis gegen die Verfassungsmäßigkeit
eines förmlichen Parlamentsgesetzes. Insoweit aber sind die
Anforderungen an den besonders schweren Nachteil für die
Begründung vorläufigen Rechtsschutzes besonders hoch (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.
August 2009 - 1 BvQ 34/09 -, juris, Rn. 7). Danach ist
vorliegend von einem besonders schweren Nachteil im Sinne des
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht auszugehen. Auch wenn
ein triftiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem
beabsichtigen Versammlungszeitpunkt und dem Versammlungsthema
besteht, kann der mit der Versammlung verfolgte
Kommunikationszweck vorliegend grundsätzlich auch an einem
anderen Tag erreicht werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Schluckebier
Masing
Paulus