Fall 75
Aktenzeichen: 1 BvR 2794/10
Beck Online: NVwZ 2013 570.0
cid 75
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2794/10 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn S…,
2. des Herrn N…,
3. des Herrn R…,
3. der J., Landesverband S.
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Braeske, Hohnstädter, Thomas,
Thomasiusstraße 21, 04109 Leipzig -
gegen
a)
den Beschluss des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010
- 3 B 307/10 -,
b)
den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L
1556/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 20. Dezember 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Leipzig vom 15. Oktober 2010 – 3 L 1556/10 – und des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 –
3 B 307/10 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel
19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Kostenentscheidungen der Beschlüsse
werden aufgehoben. Das Verfahren wird insoweit an das
Sächsische Oberverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung
über die Kosten des Verfahrens zurückverwiesen.
Das Land Sachsen hat den Beschwerdeführern
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000
€ (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verwaltungsgerichtliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
gegen eine versammlungsrechtliche Auflage.
I.
2
1. Die Beschwerdeführer meldeten Anfang
September 2010 bei der Stadt L. ihr Vorhaben an, am 16.
Oktober 2010 (von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr) in L. eine
Versammlung unter freiem Himmel durchzuführen. Die geplante
Versammlung sollte aus drei Aufzügen und einer
Abschlusskundgebung in der Innenstadt von L. bestehen. Die
Teilnehmerzahl wurde von den Beschwerdeführern bei der
Anmeldung auf 600 Personen geschätzt. Das Motto der geplanten
Versammlung lautete „Recht auf Zukunft“. Es bezog sich auf
eine am 17. Oktober 2009 in L. von der Beschwerdeführerin zu
4), einer Unterorganisation der Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands (NPD), veranstaltete Versammlung, bei der es im
Zusammenhang mit einer Versammlungsblockade durch
Gegendemonstranten zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und
letztlich zu einer polizeilichen Auflösung der Versammlung
kam.
3
Angesichts dieser Vorgeschichte und der
Anmeldung von zahlreichen Gegendemonstrationen kam es
zwischen der Anmeldung und der Durchführung der geplanten
Versammlung zu umfangreichen Verhandlungen zwischen den
Beschwerdeführern und der Stadt L., die unter anderem in
Kooperationsgesprächen am 4., am 6. Und am 13. Oktober 2010
eingehend die polizeilich sicherbare Anzahl der geplanten
Aufzüge und die konkrete Streckenführung erörterten. In einer
Gefährdungsanalyse am 4. Oktober 2010 bekundete die
Polizeidirektion L. dabei laut den tatsächlichen
Feststellungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass
der Schutz von zwei der angemeldeten Aufzüge mit den zur
Verfügung stehenden Einsatzkräften gewährleistet werden
könne. Am 11. Oktober 2010 teilte der Beschwerdeführer zu 1)
der Stadt schließlich mit, dass am 16. Oktober 2010 nunmehr
lediglich ein einziger Aufzug stattfinden solle. Am 12.
Oktober 2010 ergänzte die Polizeidirektion L. ihre
Gefahrprognose insofern, dass nunmehr nur eine maximal
vierstündige stationäre Kundgebung durchführbar sei, weil
nach den Erfahrungen des Versammlungsgeschehens vom 17.
Oktober 2009 mit einer höheren als der angemeldeten
Teilnehmerzahl zu rechnen sei und jeweils ca. 10 bis 20 % der
Teilnehmer der angemeldeten Demonstration und der
Gegendemonstrationen als gewaltbereit einzustufen seien.
4
2. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010
untersagte die Stadt L. die Durchführung der Versammlung als
Aufzug, verfügte die Durchführung als stationäre Kundgebung
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr in einem Bereich am
L. Hauptbahnhof und ordnete die sofortige Vollziehung dieser
Auflage an. Die Polizeidirektion L. habe in ihrer
Gefahrprognose vom 12. Oktober 2010 dargelegt, dass im
Zeitraum vom 15. Bis zum 17. Oktober 2010 aufgrund von
zahlreichen Versammlungsanmeldungen widerstreitender
politischer Lager eine latente Gefährdungssituation vorhanden
sei, die einen außerordentlich hohen Kräfteeinsatz der
Polizei erfordere. Es sei davon auszugehen, dass sich die
Teilnehmer der Aufzüge bei Angriffen durch Personen der
linksextremistischen Klientel provozieren ließen und darauf
entsprechend reagierten. Die Polizei habe glaubhaft
dargelegt, dass sie kräftetechnisch außerstande sei, einen
Aufzug zu begleiten, da trotz bundesweiter Anfragen nur 29
der für erforderlich gehaltenen 44 Polizeihundertschaften,
also nur 66 % der geplanten Polizeikräfte, zur Verfügung
stünden. Die Ausübung der Versammlungsfreiheit werde trotz
der Beschränkungen nicht vereitelt, da der zugewiesene Ort
eine hinreichende Öffentlichkeitswirksamkeit und eine
räumliche Trennung der gegensätzlichen politischen Lager
gewährleiste.
5
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer noch
am gleichen Tag Widerspruch und stellten beim
Verwaltungsgericht Leipzig die Anträge, die aufschiebende
Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Auflage, nur eine
stationäre Kundgebung durchzuführen, wiederherzustellen sowie
im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Verbot sämtlicher
Versammlungen in einem Umkreis von 300 m um die angemeldeten
Aufzugstrecken anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Leipzig
lehnte die Eilanträge mit Beschluss vom 15. Oktober 2010 ab
und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Bescheid
vom 13. Oktober 2010 rechtmäßig sei und somit das öffentliche
Interesse am Sofortvollzug des Bescheids die Interessen der
Beschwerdeführer überwiege. Die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens, die Stadt L., sei auf der Grundlage der
Einschätzung der Polizeidirektion L. nachvollziehbar davon
ausgegangen, dass infolge zahlreicher Gegenaktionen und
–demonstrationen bei Durchführung des im Zuge der Kooperation
der Beschwerdeführer zuletzt noch geplanten einzigen Aufzuges
eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung bestehe. Bei der Vielzahl der angemeldeten und
geplanten Veranstaltungen am 16.10.2010, unter anderem ein
Fußballspiel, und in Anbetracht der beschriebenen begrenzten
Kräftelage der Polizei sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit mit einhergehenden Personen- und
Sachschäden zu rechnen, denen nur mit der Beschränkung auf
eine stationäre Kundgebung begegnet werden könne. Dieser
Gefahr könne in Anbetracht der besonderen
Veranstaltungssituation am 16. Oktober 2010 auch nicht durch
Maßnahmen gegen potentielle Störer begegnet werden.
6
4. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
legten die Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Sächsische
Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom
15. Oktober 2010 zurück. Ob ein polizeilicher Notstand
vorliege, sei im Rahmen der summarischen Prüfung nicht
abschließend zu beurteilen. Der Einschätzung der
Polizeidirektion lasse sich entnehmen, dass aufgrund des
Versammlungsgeschehens im Vorjahr mit gewalttätigen
Auseinandersetzungen einer Anzahl von 10 bis 20 % der
Teilnehmer sowohl auf Seiten der Beschwerdeführer wie auf
Seiten linker Demonstranten gerechnet werde. Zwar erschließe
sich dem Gericht nicht, wodurch sich das Gefährdungspotential
innerhalb kurzer Zeit so erhöht haben solle, dass statt der
zwei Aufzüge, die die Polizeidirektion ursprünglich noch mit
den zur Verfügung stehenden Einsatzkräften für sicherbar
gehalten habe, nunmehr nur noch eine stationäre Kundgebung
möglich sein solle. Wegen der fehlenden
Überprüfungsmöglichkeit sei aufgrund einer Folgenabwägung zu
entscheiden. Danach sei die Beschwerde zurückzuweisen, weil
für den Antragsteller die mit der Durchführung einer nur
stationären Kundgebung verbundenen Beeinträchtigungen
hinnehmbar seien.
7
5. Die Beschwerdeführer beantragten sodann
beim Bundesverfassungsgericht zunächst den Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag hat die Kammer
aufgrund der besonderen Voraussetzungen der Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes durch das
Bundesverfassungsgericht abgelehnt, dabei jedoch zugleich auf
die Möglichkeit der Klärung der aufgeworfenen Fragen in einem
verfassungsgerichtlichen Hauptsachverfahren hingewiesen
(BverfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.
Oktober 2010 – 1 BvQ 39/10 -, juris).
8
6. Hieraufhin erhoben die Beschwerdeführer
gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig und des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts fristgemäß
Verfassungsbeschwerde mit der Rüge, durch die angegriffenen
Entscheidungen in ihren Rechten aus Art. 8 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt zu sein.
9
7. Das Bundesverfassungsgericht hat der Stadt
L. als Gegnerin des Ausgangsverfahrens, dem Sächsischen
Staatsministerium der Justiz und für Europa sowie der
Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
10
Nach Auffassung des Rechtsamtes der Stadt L.
liegen die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde nicht vor. Das Sächsische
Staatsministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die
Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine
Stellungnahme des unter anderem für das Versammlungsrecht
zuständigen 6. Revisionssenats übersandt, in der dieser
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen
Entscheidungen äußert.
II.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Art. 8
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht
hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere
BVerfGE 69, 315 <340 ff.>; 110, 77
<83 ff.>). Nach diesen Maßstäben ist die
Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Leipzig und des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts zulässig und begründet.
12
1. Der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung
des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
GG steht weder der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde noch das Erfordernis eines
Rechtsschutzinteresses entgegen.
13
a) Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs
in der Hauptsache nur, soweit die geltend gemachte Verletzung
von Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch
die Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache noch
ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ
1998, S. 834 <835>). Hier rügen die Beschwerdeführer
allerdings gerade die Missachtung der Anforderungen des
Art. 8 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4
GG bei der Zurückweisung ihres Antrags auf vorläufigen
Rechtsschutz, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr behandelt
werden würde.
14
b) Auch ein Rechtsschutzbedürfnis der
Beschwerdeführer besteht, obwohl der Demonstrationstermin
verstrichen und damit der Sofortvollzug der strittigen
Auflagen gegenstandslos geworden ist. Sind
verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis
auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle
einer Wiederholungsgefahr, also wenn ein Gericht die bereits
herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht
beachtet hat und bei hinreichend bestimmter Gefahr einer
gleichartigen Entscheidung bei gleichartiger Sach- und
Rechtslage zu befürchten ist, dass es diese auch in Zukunft
verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998,
S. 834 <835>). Hier führten die Beschwerdeführer
bereits konflikthafte Versammlungen in L. durch und planen
auch in Zukunft die Durchführung von Versammlungen in L., bei
denen sie mit ähnlichen Konfliktsituationen rechnen und
gegebenenfalls gleichartige Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
befürchten müssten.
15
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer
in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG.
16
a) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit,
mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf
die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl.
BVerfGE 104, 92 <104>; 128, 226 <250>). Als
Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor
allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die
Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische
Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315
<344 f.>; 128, 226 <250>) und wird im
Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen
Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der
Freiheit gewährt (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>). Damit
die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter
welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur
Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG
nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung
teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst
zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der
Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die
Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl.
BVerfGE 69, 315 <343> oder <355 ff.>; 128,
226 <250 f.>).
17
Beschränkungen der Versammlungsfreiheit
bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung
einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 69, 315
<350 f.>; BVerfGK 17, 303 <307>). Nach
§ 15 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 in der Fassung vom 8.
Dezember 2008 (BGBl I S. 2366; im Folgenden: VersG) kann die
zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen
abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der
Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar
gefährdet ist. Danach kann im Einzelfall auch die Festlegung
geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete
Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden
darf (vgl. BVerfGK 2, 1 <8>). Unter Berücksichtigung
der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde
allerdings auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen
Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage
der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare
tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße
Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus
(BVerfGE 69, 315 <353 f.>; BVerfGK 17, 303
<307>). Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter
und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich
verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit
vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von
Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, die Durchführung
der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen
primär gegen die Störer zu richten sind (vgl. BVerf-GE 69,
315 <360 f.>; BVerfGK 8, 79 <81>; BVerfG ,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September
2000 - 1 BvQ 24/00, NVwZ 2000, S. 1406 <1407>). Gegen
die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den
besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes
eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315
<360 f.>; BVerfGK 17, 303 <308>). Dies setzt
voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung
vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens,
gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum
Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung
nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses
Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfGK 8, 79
<82>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069
<2072>). Die Darlegungs- und Beweislast für das
Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt
grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfGK 17, 303
<308>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S.
141 <142>).
18
b) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Im Verfahren auf
Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung
eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass
die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen
durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft
haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker,
je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je
mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken
(vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 69, 315
<363>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat
vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834
<835>). Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts
muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der
Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen
übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl.
BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 110, 77 <87>;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 23. März
2004 - 1 BvR 745/01 -, juris, Rn. 13). Die einstweilige
Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren als außerhalb
der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegender
Rechtsbehelf kann die primäre Rechtsschutzfunktion der
Fachgerichte ebenfalls nicht übernehmen. Angesichts der
Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und im Hinblick auf
die weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
auslösen kann, ist hierbei zudem ein strenger, von den
verwaltungsgerichtlichen Kriterien grundsätzlich
unterschiedener Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senat vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10
-, juris, Rn. 4). Daher müssen die Verwaltungsgerichte zum
Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass
bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere
Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug
der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen
Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form
führt. Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen
Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch
zu prüfen (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 110, 77
<87>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat
vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834
<835>). Sofern dies nicht möglich ist, haben die
Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung
vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen,
da ansonsten eine Umgehung der beschriebenen strengen
Voraussetzungen für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit
möglich erschiene.
19
3. Diese Maßstäbe haben das Verwaltungsgericht
Leipzig und das Sächsische Oberverwaltungsgericht bei den
ihnen obliegenden Entscheidungen über die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend berücksichtigt.
Beide Entscheidungen werden den verfassungsrechtlichen
Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gegen versammlungsbeschränkende
behördliche Maßnahmen nicht gerecht.
20
a) Die vom Verwaltungsgericht Leipzig
herangezogenen Umstände sind nicht geeignet, die Annahme
einer von der Versammlung selbst ausgehenden unmittelbaren
Gefährdung für die öffentliche Sicherheit zu tragen, die die
Verhinderung der Versammlung in Form eines Aufzugs hätte
rechtfertigen können. Das Verwaltungsgericht legt insofern
bereits nicht hinreichend deutlich dar, ob seiner Auffassung
nach auch von der Versammlung selbst eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht oder diese Gefahr
ausschließlich aufgrund der zahlreichen Gegendemonstrationen
und den hieraus zu erwartenden Störungen der Versammlung
besteht. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung
zur Begründung seines Standpunktes im Wesentlichen lediglich
auf die Einschätzung der Polizeidirektion L., die ohne nähere
Erläuterung 10 bis 20 % der Teilnehmer der angemeldeten
Demonstration dem gewaltbereiten Klientel zurechnete,
verweist, genügt den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG insofern jedenfalls
nicht.
21
Auch im Hinblick auf eine Inanspruchnahme der
Veranstalter als Nichtstörer im Wege des polizeilichen
Notstandes genügen die tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Das
Verwaltungsgericht weist insofern zur Begründung des
Vorliegens einer nicht durch Maßnahmen gegen potentielle
Störer abwendbaren Gefahr, insbesondere auf die besondere
Veranstaltungssituation am 16. Oktober 2010 und die deswegen
nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräfte, hin und
beruft sich dabei pauschal auf die Einschätzung der
Polizeidirektion L. vom 13. Oktober 2010. Berücksichtigt man
aber den Umstand, dass die Polizeidirektion in ihrer
Gefährdungsanalyse vom 4. Oktober 2010 offenbar noch zwei der
angemeldeten Aufzüge mit den ihr voraussichtlich zur
Verfügung stehenden Kräften für sicherbar hielt, erfüllt
diese pauschale Bezugnahme auf die Einschätzung der
Polizeidirektion vom 13. Oktober 2010 nicht die den
Anforderungen an die entsprechend obigen Maßstäben bereits im
Eilverfahren gebotene intensivere Rechtmäßigkeitsprüfung.
Vielmehr hätte die kurzfristige Änderung der polizeilichen
Einschätzung, die sich nicht ohne weiteres erschließt, das
Verwaltungsgericht zu einer substantiierteren Prüfung der
veränderten polizeilichen Einschätzung und zur Nachfrage
einer genaueren Begründung ihrer Entscheidung veranlassen
müssen. Dass dies vorliegend aus zeitlichen Gründen nicht
möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Auch im Übrigen
hätte es dezidierterer Feststellungen bedurft, aufgrund
welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
aufgrund welcher konkreter, vorrangig zu schützender
sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte
mehr zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der
Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestanden hätten. Die
behauptete Bindung von Polizeikräften durch die zeitgleich
stattfindenden Gegendemonstrationen kann nach obigen
Maßstäben jedenfalls nicht ohne weiteres als hinreichendes
Argument dafür herangezogen werden. Auch die Bindung von
Polizeikräften aufgrund eines parallel stattfindenden
Fußballspiels und sonstiger Veranstaltungen, deren vorrangige
Schutzwürdigkeit sich nicht ohne weiteres erschließt, reicht
hierfür nicht aus.
22
b) Die angegriffene Entscheidung des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hält den
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht
stand. Zwar hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht
deutliche Bedenken am Vorliegen der Voraussetzungen eines für
die Rechtfertigung der versammlungsrechtlichen Auflage
erforderlichen polizeilichen Notstandes geäußert und
nachvollziehbar dargelegt, dass sich ihm nicht erschließe,
wodurch sich das Gefährdungspotential innerhalb des kurzen
Zeitraumes zwischen der Gefährdungsanalyse der
Polizeidirektion L. vom 4. Oktober 2010 und dem Erlass der
Auflage am 13. Oktober 2010 so erhöht haben soll, dass statt
der zwei Aufzüge, die ursprünglich noch mit den zur Verfügung
stehenden Einsatzkräften für sicherbar gehalten wurden,
nunmehr nur noch eine stationäre Kundgebung möglich sein
solle. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass dem
Sächsischen Oberverwaltungsgericht in der Kürze der ihm zur
Verfügung stehenden Zeit die Vornahme der hier grundsätzlich
gebotenen und soweit als möglich nicht lediglich summarischen
Rechtmäßigkeitskontrolle der behördlichen Auflage nicht mehr
möglich war. Allerdings hätte es dem Sächsischen
Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation, um der
Freiheitsvermutung zugunsten der Versammlungsfreiheit
zumindest in der Sache Rechnung zu tragen, oblegen, eine
besonders sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese in
der Begründung seiner Entscheidung hinreichend offenzulegen.
Vorliegend hat sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht in
der Begründung seiner Entscheidung jedoch im Wesentlichen
darauf beschränkt, auf die vermeintlich geringe
Beeinträchtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
hinzuweisen, ohne auch nur ansatzweise ausreichend auf das
Bestehen einer die Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit
überwiegenden potentiellen Beeinträchtigung anderer
Rechtsgüter einzugehen.
23
4. Demgemäß ist festzustellen, dass sowohl der
angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig als
auch der angegriffene Beschluss des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Einer Aufhebung der
Entscheidungen und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung
bedarf es darüberhinausgehend nur bezüglich der
Kostenentscheidungen, da in der Sache selbst Erledigung
eingetreten ist (vgl. Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
2. Aufl. 2005, BVerfGG, § 93c Rn. 33).
24
5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerf-GG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE
79, 365 <366 ff.>).
Kirchhof
Eichberger
Masing