Fall 76
Aktenzeichen: 1 BvR 3185/09
Beck Online: BeckRS 2014 49789.0
cid 76
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3185/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Handelsverbands Berlin-Brandenburg e.V.
(HBB),
vertreten durch die Präsidentin Karin Genrich,
Mehringdamm 48, 10961 Berlin,
- Bevollmächtigte:
Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M.,
Prof. Dr. Christian Waldhoff –
gegen
a)
das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2009 - 1 AZR
972/08 -,
b)
das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.
September 2008 - 5 Sa 967/08 -,
c)
das Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 1. April 2008 - 34 Ca 2402/08
-
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Urteile des Bundesarbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts
und des Arbeitsgerichts, mit denen diese gewerkschaftlich
organisierte, streikbegleitende sogenannte Flashmob-Aktionen
im Einzelhandel als rechtmäßig angesehen haben.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer organisiert als
Arbeitgeberverband Einzelhandelsunternehmen im Raum
Berlin-Brandenburg. Die im Ausgangsverfahren beklagte
Gewerkschaft führte im Jahre 2007 einen Streik zur
Durchsetzung ihrer Forderung nach einem neuen Tarifvertrag
für den Einzelhandel. Ihr Landesbezirk Berlin-Brandenburg
veröffentlichte während des Streiks ein virtuelles Flugblatt,
mit der Frage „Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu
beteiligen?“, bat Interessierte um die Handy-Nummer, um diese
per SMS zu informieren, wenn man gemeinsam „in einer
bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt
einkaufen gehen“ wolle, „z.B. so: Viele Menschen kaufen zur
gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für
längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur
gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine
Frischware!!!) und lassen sie dann stehen.“ Die Gewerkschaft
propagierte dies auch in der Presse und im Rahmen einer
öffentlichen Kundgebung.
3
Im Dezember 2007 führte die Gewerkschaft in
der Filiale eines Mitgliedsunternehmens des Beschwerdeführers
eine solche Flashmob-Aktion durch. Es beteiligten sich etwa
40 bis 50 Personen, die per SMS von der Gewerkschaft dorthin
bestellt worden waren. Zwei oder drei Teilnehmende trugen
eine Jacke mit der Aufschrift „ver.di“, zahlreiche andere
trugen Sticker der Gewerkschaft. Zunächst betraten etwa drei
Personen die Filiale, klebten ein Flugblatt mit einem
Streikaufruf an einen Backofen, legten weitere Flugblätter an
die Kasse und forderten eine Arbeitnehmerin zur
Streikteilnahme auf. Später begaben sich etwa 40 Personen in
die Filiale und kauften dort in größerer Zahl sogenannte
Pfennig- oder Cent-Artikel, weshalb sich an den Kassen
Warteschlangen bildeten. Andere füllten etwa 40 Einkaufswagen
mit Waren und ließen diese ohne Begründung oder mit der
Angabe, das Geld vergessen zu haben, in den Gängen oder im
Kassenbereich stehen. Die Aktion dauerte nach Angaben des
Beschwerdeführers etwa eine Stunde, nach Angaben der
Gewerkschaft 45 Minuten.
4
Mit seiner Klage im Ausgangsverfahren
verfolgte der Beschwerdeführer das Ziel, der Gewerkschaft den
Aufruf zu weiteren derartigen Flashmobs zu untersagen.
5
2. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das
Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. Die vom
Beschwerdeführer eingelegte Revision wies das
Bundesarbeitsgericht zurück, denn die Klage sei unbegründet.
Der Beschwerdeführer könne von der Gewerkschaft nicht die
Unterlassung künftiger Aufrufe zu sogenannten
Flashmob-Aktionen verlangen; diese seien nicht generell
rechtswidrig. Zwar seien sie regelmäßig ein Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Doch sei dieser
aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt.
Streikbegleitende Flashmob-Aktionen der Gewerkschaften, mit
denen tarifliche Ziele verfolgt würden, unterfielen dem
Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG. Ob eine Betätigung
koalitionsspezifisch sei, richte sich grundsätzlich nicht
nach der Art des gewählten Mittels, sondern nach dem
verfolgten Zweck. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG sei
auch nicht versperrt, weil nicht ausgeschlossen werden könne,
dass sich Dritte beteiligten. Doch bedeute dies nicht, dass
Flashmob-Aktionen stets zulässig seien. Zentraler Maßstab sei
die Verhältnismäßigkeit. Hinsichtlich der Geeignetheit und
Erforderlichkeit von Arbeitskampfmaßnahmen komme den
Koalitionen ein Beurteilungsspielraum zu. Streikbegleitende
Flashmob-Aktionen seien nicht stets offensichtlich ungeeignet
oder stets offensichtlich nicht erforderlich zur Durchsetzung
von tariflichen Zielen. Sie seien auch nicht generell
unverhältnismäßig. Zwar unterschieden sie sich vom
herkömmlichen Arbeitskampfmittel des Streiks nicht
unbeträchtlich. Es gehe um eine „aktive“ Störung
betrieblicher Abläufe, anders als beim Streik fehle eine
Selbstschädigung durch den Entfall des Vergütungsanspruches
und es bestünde die Gefahr, dass derartige Aktionen durch ein
weniger beeinflussbares Verhalten Dritter außer Kontrolle
gerieten; daher müssten Flashmob-Aktionen klar als von der
Gewerkschaft getragene Arbeitskampfmaßnahmen erkennbar sein.
Doch sei die Arbeitgeberseite diesen nicht wehrlos
ausgeliefert, sondern habe wirksame
Verteidigungsmöglichkeiten. Sie könne ihr Hausrecht nutzen,
wo sich strafbar mache, wer einem Verweis nicht Folge leiste,
oder einem Flashmob durch eine vorübergehende
Betriebsschließung begegnen. Es handele sich nicht um
„Betriebsblockaden“, denn Flashmobs seien auf eine relativ
kurzfristige, vorübergehende Störung betrieblicher Abläufe
gerichtet. Die bloße Möglichkeit, dass es zu „Exzessen“
komme, führe nicht zur generellen Rechtswidrigkeit des
Arbeitskampfmittels.
II.
6
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 9 Abs. 3,
Art. 12, Art. 14, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
sowie Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG als Grenze richterlicher
Rechtsfortbildung.
7
1. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG,
da durch Überdehnung des Schutzbereichs der
Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft die Koalitionsfreiheit
des Beschwerdeführers unzulässig verkürzt werde. Es sei ein
typologisches Verständnis dessen geboten, was als
Arbeitskampfmaßnahme zu betrachten sei, wobei einer
historischen Orientierung besondere Bedeutung zukomme. Streik
und Aussperrung seien grundsätzlich zulässig,
Betriebsblockaden dagegen unzulässig. Der Flashmob sei der
Blockade ähnlich; es gehe um das temporäre „Dichtmachen“ der
Filiale. Der Grundsatz der freien Wahl der Arbeitskampfmittel
erlaube den Koalitionen nicht, unbegrenzt neue
Arbeitskampfmittel zu schaffen. Kennzeichnend für ein
zulässiges Arbeitskampfmittel sei die Vorenthaltung der
vertraglich geschuldeten Leistung, wohingegen die aktive
Beteiligung Dritter sowie Eingriffe in Gesundheit, Freiheit
und Eigentum ausschieden. Das Bundesarbeitsgericht verkenne
den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG, indem es ihn von
der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie löse, denn
geschützt sei nur, was für diese erforderlich sei. Durch die
Beteiligung Dritter werde zudem die Kampfstärke einer
Gewerkschaft von ihrer organisatorischen Stärke, also dem
Organisationsgrad und der Fähigkeit zur Mobilisierung der
Belegschaft gelöst. Für Dritte gelte im Übrigen Art. 8
GG, nicht Art. 9 Abs. 3 GG. Auch seien Flashmob-Aktionen
typischerweise schwer kontrollierbar, so dass die
Gewerkschaft nicht dafür garantieren könne, dass sich alle
Teilnehmenden an die vorgegebenen Spielregeln halten würden.
Die Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers werde verletzt,
weil die Zulassung von Flashmobs zu einer paritätswidrigen
Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts führe. Die Gegenseite
könne nicht wirksam reagieren, denn die Betriebsstilllegung
sei kein Gegenmittel, sondern eine Kapitulation, und die
Ausübung des Hausrechts kaum möglich, für kurzfristige
Aktionen nicht geeignet und mit dem Risiko weiterer
Eskalation verbunden. Zudem werde ein Arbeitskampfmittel
anerkannt, das ohne ein Element der Selbstschädigung
auskomme, denn anders als ein Streik verursache ein Flashmob
für die Gewerkschaft praktisch keine Kosten.
8
2. Die angegriffene Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts verletze das Recht des
Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts versäumt habe, den Großen Senat
anzurufen. Eine Verpflichtung zur Vorlage ergebe sich nach
§ 45 Abs. 2 ArbGG aus dem Gesichtspunkt der Divergenz,
weil sich der Erste Senat von den Vorgaben des Großen Senats
zum Arbeitskampfrecht weitgehend gelöst habe. Zudem habe die
Sache grundsätzliche Bedeutung nach § 45 Abs. 4 ArbGG,
denn der Erste Senat schaffe unter Umgehung des Großen Senats
ein qualitativ neuartiges Arbeitskampfmittel.
9
3. Der Beschwerdeführer werde ferner in seinen
Grundrechten aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG verletzt, weil die
angegriffenen Urteile die verfassungsrechtlichen Grenzen
richterlicher Rechtsfortbildung missachteten. Nach der
Wesentlichkeitstheorie müsse der parlamentarische Gesetzgeber
hier selbst regeln. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht
für die Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts entschieden,
dass dies nicht für das Verhältnis zwischen gleichgeordneten
Grundrechtsträgern gelte. Die Unterscheidung zwischen
Akteuren im Gleichordnungsverhältnis und im
Über-/Unterordnungsverhältnis überzeuge jedoch nicht. Zudem
genüge das Bundesarbeitsgericht nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von
Rechtsnormen, wenn es Arbeitskampfmaßnahmen ausschließlich
anhand des Verhältnismäßigkeitsprinzips beurteile.
10
4. Die Mitgliedsunternehmen des
Beschwerdeführers seien in ihrem Grundrecht aus Art. 14
GG beziehungsweise Art. 12 GG verletzt.
III.
11
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) als Beklagte
des Ausgangsverfahrens, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB),
für die Bundesregierung das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS), der Handelsverband Deutschland (HDE) sowie
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
Stellung genommen; der Beschwerdeführer hat auf die
eingegangenen Stellungnahmen erwidert.
12
1. Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di) verteidigt die angegriffenen arbeitsgerichtlichen
Urteile. Das Bundesarbeitsgericht habe Flashmob-Aktionen
nicht generell für zulässig erklärt, sondern festgestellt,
dass diese Aktionen nicht in allen ernsthaft in Betracht
kommenden Fallgestaltungen unverhältnismäßig seien. Die
Beteiligung Dritter an Flashmobs stehe dem nicht entgegen. An
gewerkschaftlichen Arbeitskämpfen seien Beschäftigte anderer
Betriebe und Gewerkschaften, Familienangehörige und sonstige
Interessierte schon immer passiv oder aktiv beteiligt. Die
gewerkschaftliche Organisation müsse Gäste daran hindern,
Schaden zu stiften und die Gewerkschaft täte auch alles, um
Exzesse zu verhindern. Flashmobs würden als
Arbeitskampfmittel nur eingesetzt, wenn sie auch betrieblich
unterstützt und getragen würden, also nicht unabhängig von
der eigenen Stärke der Koalition. Die Arbeitgeberseite habe
geeignete Verteidigungsmittel, denn die suspendierende
Betriebsstilllegung erzeuge Druck auf die Gewerkschaft, den
Betroffenen Streik- beziehungsweise Aussperrungsunterstützung
zu zahlen, und das Hausrecht lasse den Verbleib im Betrieb
zum Hausfriedensbruch werden. Ein Flashmob sei keine
Betriebsblockade, denn der Zugang zum Geschäft werde nicht
behindert. Schließlich sei zu beachten, dass sich die
Bedingungen, unter denen Arbeitskämpfe im Einzelhandel
geführt würden, in den letzten Jahren unter anderem durch den
Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen zu Lasten der
Gewerkschaften verändert hätten. Flashmob-Aktionen könnten
andere Arbeitskampfmittel daher zwar nicht ersetzen, sie aber
ergänzen. Sie würden, wie Streiks, durch Situationsanalysen,
Aktionsplanungen und Schulungen vorbereitet und
Verhaltensregeln zum Beispiel zum Schutz verderblicher Ware
vermittelt. Die örtliche Arbeitskampfleitung sei dafür
verantwortlich, dass diese Regeln eingehalten und Störungen
durch Dritte unterbunden würden.
13
2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hält
die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Schutzbereich und
Grenzen der Koalitionsfreiheit seien verfassungsrechtlich
geklärt. Das Bundesarbeitsgericht habe dies nur dahingehend
ausgestaltet, dass streikbegleitende, gewerkschaftlich
getragene Flashmob-Aktionen einer bestimmten Art nicht von
vornherein generell rechtswidrig seien. Es habe dem
Arbeitskampfmittel der aktiven Betriebsstörung mit Hilfe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enge Grenzen gesetzt. Stelle
sich im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der Aktion heraus,
laufe die Gewerkschaft Gefahr, auf Schadensersatz in Anspruch
genommen zu werden. Die Zulassung des Flashmobs als
Arbeitskampfmittel sei für die Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie als notwendiges Korrelat zur Möglichkeit der
Leiharbeit auf Arbeitgeberseite erforderlich. Dies
beeinträchtige nicht die Parität der Arbeitskampfmittel. Es
sei auch zweifelhaft, ob Flashmob-Aktionen eine größere
praktische Bedeutung in Arbeitskämpfen erlangen könnten.
14
3. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.
Das Bundesarbeitsgericht habe bei der Abwägung der
Grundrechtspositionen unzutreffend gewichtet. Es könne
dahinstehen, ob nur die klassischen Instrumente von Streik
und Aussperrung geschützt seien; jedenfalls seien
Flashmob-Aktionen unzulässig, weil sie von der Gewerkschaft
frei von eigenen Risiken eingesetzt werden könnten und der
Gegenseite keine geeigneten Verteidigungsmöglichkeiten
ließen, denn Betriebsschließung und Hausverbot seien nicht
wirksam.
15
4. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hält
die Verfassungsbeschwerde für begründet. Gegen
Flashmob-Aktionen gebe es keine wirksamen
Verteidigungsmöglichkeiten; es komme auch zu Exzessen.
Insbesondere ließen sich Hausverbote nicht effizient
durchsetzen. Es handele sich unabhängig von der Dauer um
unzulässige Betriebsblockaden, denn es könne keinen
Unterschied machen, ob der Betrieb von außen blockiert werde
oder ob eine Blockade der Kassen von innen erfolge. Auch
müsse erhebliche Arbeitszeit aufgewendet werden, nach einem
Flashmob sämtliche Artikel wieder einzuräumen.
16
5. Die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände (BDA) meint, der Flashmob sei von der
Kampfmittelfreiheit nicht mehr umfasst. Er sei kein
friedliches Arbeitskampfmittel und zur Herstellung eines
Kräftegleichgewichts weder erforderlich noch verhältnismäßig.
Das Bundesarbeitsgericht berücksichtige nicht ausreichend,
dass Flashmob-Aktionen - anders als Streiks - unmittelbar in
Eigentum und Besitz der Gegenseite eingriffen. Art. 9
Abs. 3 GG gebe aber kein Recht, das Eigentum des Gegners zu
okkupieren, um Verhandlungsdruck zu erzeugen.
B.
17
Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor.
18
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, denn die Maßstäbe zur
Beurteilung von Arbeitskämpfen, die sich aus Art. 9 Abs.
3 GG ergeben, sind geklärt (vgl. BVerfGE 84, 212
<224 ff.>; 88, 103 <113 ff.>; 92, 365
<393 ff.>). Dies gilt auch für die Frage nach der
Kompetenz des Bundesarbeitsgerichts zur Fortentwicklung des
Arbeitskampfrechts (vgl. BVerfGE 84, 212 <226 f.>;
88, 103 <115 f.>).
19
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht
auf Erfolg.
I.
20
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
der aus Art. 12 beziehungsweise Art. 14 GG
abgeleiteten Rechte seiner vom Flashmob betroffenen
Mitgliedsunternehmen geltend macht, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Eine Verletzung wird hier
ohnehin nur behauptet, ohne diese näher zu begründen. Der
Beschwerdeführer ist nicht selbst betroffen.
II.
21
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
ist sie unbegründet.
22
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
nicht die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte
Koalitionsfreiheit des Beschwerdeführers.
23
a) Das Doppelgrundrecht des Art. 9 Abs. 3
GG schützt nicht nur Einzelne in ihrer Freiheit, eine
Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder
fernzubleiben oder sie zu verlassen. Geschützt ist auch die
Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen
Ausgestaltung und in ihren Betätigungen, sofern diese der
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der
Schutz ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung nicht
etwa von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen
beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle
koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352
<358 f.>; zudem BVerfGE 94, 268 <283>; 100,
271 <282>; 103, 293 <304> m.w.N.). Er ist auch
nicht auf die traditionell anerkannten Formen des Streiks und
der Aussperrung beschränkt, denn es gibt keinen Anhaltspunkt
dafür, dass allein diese Arbeitskampfmittel in ihrer
historischen Ausprägung vom Verfassungsgeber als Ausdruck
eines prästabilen Gleichgewichts angesehen worden wären (vgl.
BVerfGE 84, 212 <229 f.>). Die Wahl der Mittel,
die die Koalitionen zur Erreichung der koalitionsspezifischen
Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG
vielmehr grundsätzlich ihnen selbst. Dies folgt aus der
Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der
Koalitionen und aus der Staatsferne der Koalitionsfreiheit
(vgl. BVerfGE 92, 365 <393> m.w.N.).
24
Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf
allerdings der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit
es die Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender
Interessen zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 84, 212
<228>; 88, 103 <115>; 92, 365 <394>). Beide
Tarifvertragsparteien genießen den Schutz des Art. 9
Abs. 3 GG in gleicher Weise, stehen bei seiner Ausübung aber
in Gegnerschaft zueinander. Sie sind auch insoweit vor
staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zum Austragen
ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen
Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen
(vgl. BVerfGE 88, 103 <115>; 92, 365 <394>).
25
Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts
besteht ein weiter Handlungsspielraum. Das Grundgesetz
schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen
Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es
verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen (vgl. BVerfGE
92, 365 <394 ff.>). Umstrittene
Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der
Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von
Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei
Tarifverhandlungen entstehen (vgl. BVerfGE 84, 212
<229>; 92, 365 <395>). Die Orientierung des
Bundesarbeitsgerichts am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 84, 212
<229>; 92, 365 <395>; entsprechend BAG, Großer
Senat, Beschluss vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, juris, sowie
EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei, Urteil vom 21. April
2009, Nr. 68959/01, - NZA 2010, S. 1423, §§ 24,
32).
26
b) Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich
eine Verletzung des Beschwerdeführers in seiner
Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG durch die
angegriffenen Urteile nicht feststellen. Gewerkschaftlich
getragene, auf Tarifverhandlungen bezogene sogenannte
Flashmob-Aktionen der vorliegend zu beurteilenden Art fallen
in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit aus Art. 9
Abs. 3 GG.
27
aa) Das Bundesarbeitsgericht geht zutreffend
davon aus, dass die Beurteilung, ob eine Betätigung
koalitionsspezifisch ist, grundsätzlich nicht nach der Art
des von der Koalition gewählten Mittels, sondern nach dem von
ihr damit verfolgten Ziel zu erfolgen hat. Es besteht kein
Anlass, am koalitionsspezifischen Zweck des Aufrufs zu einem
Flashmob der vorliegend zu beurteilenden Art zu zweifeln, der
streikbegleitend während der laufenden
Tarifauseinandersetzung erkennbar darauf ausgerichtet ist,
rechtmäßige Arbeitskampfziele zu unterstützen.
28
Die Frage, ob strafbare Handlungen von
vornherein aus dem Schutzbereich der Koalitionsfreiheit
ausgeschlossen sind, muss vorliegend nicht beantwortet
werden. Das Bundesarbeitsgericht, das allein darauf abstellt,
dass Flashmob-Aktionen nicht generell unzulässig seien, geht
in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon
aus, dass es hier um Aufrufe zu streikbegleitenden
Flashmob-Aktionen geht, die jedenfalls nicht typischerweise
mit Straftaten wie Hausfriedensbruch, Nötigung oder
Sachbeschädigung einhergehen. Tatsächlich hatte die
Gewerkschaft in ihrem Flugblatt, das für den Beschwerdeführer
Anlass war, die Unterlassung vergleichbarer Aufrufe zu
fordern, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine
Frischware in die Einkaufswagen gelegt werden solle, also
Sachbeschädigungen vermieden werden sollten, und sie hat auch
nicht zum Hausfriedensbruch aufgefordert. Das
Bundesarbeitsgericht hat den Antrag so ausgelegt, dass ein
Aufruf dazu, Wagen mit verderblicher Frischware zu beladen
oder Waren einscannen zu lassen, sie aber sodann nicht zu
bezahlen und den gefüllten Wagen an der Kasse stehen zu
lassen, nicht Verfahrensgegenstand war, weshalb es über die
Rechtmäßigkeit eines derartigen Aufrufs nicht entschieden
hat. Es nimmt für seine Aussagen vielmehr eine
Fallkonstellation zum Ausgangspunkt, in der - soweit
ersichtlich - Straftaten nicht begangen wurden.
29
bb) Die vom Bundesarbeitsgericht
herangezogenen Kriterien zur Beurteilung von
Flashmob-Aktionen sind auch hinsichtlich der Grenzen der
Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
30
(1) Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt
insbesondere, dass sich durch die Teilnahme Dritter an
Flashmob-Aktionen die Gefahr erhöhen kann, dass diese außer
Kontrolle geraten, weil das Verhalten Dritter weniger
beeinflussbar ist. Es setzt der - im Ausgangsfall auch
tatsächlich eingeschränkten - Teilnahme Dritter daher
auch rechtliche Grenzen. So muss der Flashmob als
gewerkschaftlich getragene Arbeitskampfmaßnahme erkennbar
sein, also deutlich werden, dass es sich nicht um eine
„wilde“, nicht gewerkschaftlich getragene Aktion handelt, was
auch für Schadensersatzforderungen der Arbeitgeber bei
rechtswidrigen Aktionen von Bedeutung ist. In
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht auch, dass
Flashmob-Aktionen - anders als Streiks - kein Element
unmittelbarer Selbstschädigung der Teilnehmenden in Form des
Verlustes des Arbeitsentgelts innewohnt, das einen
(eigen-)verantwortlichen Umgang mit dem Arbeitskampfmittel
fördern kann. Der Gehalt des Art. 9 Abs. 3 GG, der
sowohl die Gewerkschaft als auch die Arbeitgeberseite
schützt, wird jedoch nicht verkannt, wenn das
Bundesarbeitsgericht darauf abstellt, dass der
Arbeitgeberseite geeignete Verteidigungsmittel gegen die hier
in Rede stehenden Aktionen zur Verfügung stünden. Es ist
nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine eigene
Einschätzung zur praktischen Wirksamkeit von
Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeberseite an die Stelle
derjenigen der Fachgerichte zu setzen, solange diese nicht
einer deutlichen Fehleinschätzung folgen. Eine solche ist
hier nicht erkennbar, denn das Bundesarbeitsgericht hat sich
mit der Frage nach wirksamen Gegenmaßnahmen der
Arbeitgeberseite gegen einen streikbegleitenden Flashmob
intensiv auseinandergesetzt. Es berücksichtigt dabei
insbesondere auch die Interessen der Arbeitgeberseite. Danach
ist ein Hausverbot ein Mittel zur Abwehr der hier streitigen
Arbeitskampfmaßnahmen, soweit Teilnehmende äußerlich als
solche zu erkennen sind, zum Beispiel aufgrund von Kleidung
oder Mitgliedszeichen der Gewerkschaft oder aufgrund
eindeutigen Verhaltens; die Befürchtung, dass Teilnehmende
der Aufforderung, die Einzelhandelsfiliale zu verlassen,
verbreitet keine Folge leisten würden, wird durch die
Strafandrohung des § 123 Abs. 1 2. Alt.
StGB relativiert. Auch die Annahme, eine suspendierende
Betriebsstilllegung sei in Fällen der vorübergehenden Störung
des Betriebsablaufes durch einen Flashmob nicht wirkungslos,
ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig; mit ihr
verlören auch die Arbeitswilligen ihren Lohnanspruch, was ein
für die Gewerkschaft beachtlicher und die Kampfparität
fördernder Effekt ist. Gegen diese fachgerichtliche
Einschätzung, das Hausrecht und die vorübergehende
Betriebsstilllegung seien als wirksame Verteidigungsmittel
anzusehen, ist verfassungsrechtlich daher nichts zu
erinnern.
31
(2) Das Bundesarbeitsgericht verkennt den
Schutzgehalt des Art. 9 Abs. 3 GG auch nicht mit Blick
auf die vorübergehende Erschwerung des Zugangs zu den Kassen
durch beladene Einkaufswagen und durch den Einkauf von
Cent-Artikeln, denn die an sich durchaus gewichtige
Beeinträchtigung des Betriebs war nicht umfassend und von
vergleichsweise kurzer Dauer. Es ist nicht ersichtlich, dass
der Kassenbereich durch die hier konkret zu beurteilende
Aktion nachhaltig blockiert gewesen wäre.
32
2. Art. 28 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta -
EuGRCh) zum Recht auf Kollektivverhandlungen und
Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streiks ist hier
entgegen einer in den Stellungnahmen geäußerten Auffassung
nicht anwendbar. Nach Art. 51 Abs. 1 EuGRCh bindet
die Charta die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der
Durchführung des Rechts der Union. Die Charta findet keine
Anwendung, wenn über einen Sachverhalt zu entscheiden ist,
für den der Union die Regelungskompetenz fehlt. Das
Primärrecht schließt eine Zuständigkeit der Union für das
Koalitionsrecht, Streikrecht und Aussperrungsrecht in
Art. 153 Abs. 5 AEUV ausdrücklich aus.
33
3. Die Rüge des Beschwerdeführers zu
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat keinen Erfolg. Der
gesetzliche Richter ist nicht dadurch entzogen worden, dass
der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht an den Großen
Senat vorgelegt hat.
34
a) Rechtsuchende können dem gesetzlichen
Richter dadurch entzogen werden, dass das Gericht der
Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht nicht
nachkommt (vgl. BVerfGE 13, 132 <143>; 101, 331
<359>). Auch die unterlassene Vorlage an den Großen
Senat eines obersten Bundesgerichts kann Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG verletzen (vgl. BVerfGE 19, 38
<43>; BVerfGK 2, 213 <220>). Ein Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage liegt
allerdings nur vor, wenn die Auslegung und Anwendung
einfachen Rechts nicht nur fehlerhaft, sondern willkürlich
ist (grundlegend BVerfGE 3, 359 <364 f.>).
35
b) Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass
das Bundesarbeitsgericht die Vorlagepflicht aus § 45
ArbGG willkürlich verkannt hätte. Das gilt sowohl für die
Anforderungen an eine Divergenzvorlage als auch für jene an
eine Grundsatzvorlage.
36
aa) Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat keinen Rechtssatz zum Arbeitskampfrecht aufgestellt, von
dem die angegriffene Entscheidung abwiche. Auch nach der
Rechtsprechung des Großen Senats gibt es eine „Kampffreiheit“
bei der Wahl der Mittel des Arbeitskampfes und es gilt der
Grundsatz der Waffengleichheit als Kampfparität (vgl. BAG,
Beschluss vom 28. Januar 1955 - GS 1/54 -, juris,
Rn. 65); maßgeblich ist der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BAG, Beschluss vom
21. April 1971 - GS 1/68 -, juris, Rn. 62 ff.), der
auch die vorliegende Entscheidung trägt.
37
bb) Das Bundesarbeitsgericht hat auch eine
Grundsatzvorlage nicht willkürlich unterlassen. Es kann
dahinstehen, ob § 45 Abs. 4 ArbGG verfassungskonform
dahingehend auszulegen ist, dass bei grundsätzlicher
Bedeutung zwingend vorzulegen ist oder ob ein Ermessen
besteht. Jedenfalls ist dies im Rahmen des Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG nur anhand des Willkürmaßstabs zu überprüfen. Für
Willkür spricht aber vorliegend nichts. Das
Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung zum
Arbeitskampfrecht nicht in Frage gestellt, sondern für einen
konkreten Sachverhalt weiterentwickelt.
38
4. Der Beschwerdeführer kann nicht mit Erfolg
geltend machen, er sei in seinen Grundrechten aus Art. 9
Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 GG verletzt, weil die angegriffenen Urteile die
Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung missachteten.
39
a) Die Gerichte sind nicht aus
verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, die Ausgestaltung
der Koalitionsfreiheit vorzunehmen, weil dies allein Sache
des Gesetzgebers wäre. Zwar ist es Aufgabe des Gesetzgebers,
die Koalitionsfreiheit näher auszugestalten. Soweit es um das
Verhältnis der Parteien des Arbeitskampfes als
gleichgeordnete Grundrechtsträger geht, muss diese Ausformung
nicht zwingend durch gesetzliche Regelungen
erfolgen (vgl. BVerfGE 84, 212 <226 f.>; 88, 103
<115 f.> m.w.N.). Die Gerichte sind aufgrund des
aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten
Justizgewährleistungsanspruchs verpflichtet, wirkungsvollen
Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>;
107, 395 <406 f.>). Sie müssen bei unzureichenden
gesetzlichen Vorgaben mit den anerkannten Methoden der
Rechtsfindung aus den bestehenden Rechtsgrundlagen ableiten,
was im Einzelfall gilt (vgl. BVerfGE 84, 212
<226 f.>). Entschieden die Gerichte für
Arbeitssachen arbeitskampfrechtliche Streitigkeiten mit
Hinweis auf fehlende gesetzliche Regelungen nicht, verhielten
sie sich ihrerseits verfassungswidrig.
40
b) Die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts genügt auch den Anforderungen, die sich
aus dem Rechtsstaatsprinzip für die Bestimmtheit des Rechts
ergeben. Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt von der
Gesetzgebung, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass von
einer Norm Adressierte ihr Handeln kalkulieren können, weil
die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar
sind (vgl. BVerfGE 78, 205 <212>; 84, 133 <149>).
Rechtsnormen brauchen allerdings nur so bestimmt zu sein, wie
dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit
Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 205
<212>; 84, 133 <149>), weshalb auch unbestimmte
Rechtsbegriffe oder auslegungsfähige Generalklauseln zulässig
sind (vgl. BVerfGE 31, 255 <264>; 110, 33
<56 f.>). Diese bedürfen dann der Konkretisierung
durch die Gerichte. Den Gerichten sind hierbei durch das
Rechtsstaatsprinzip, insbesondere durch die Grundsätze der
Bestimmtheit und der Rechtssicherheit, Grenzen gesetzt.
Angesichts seiner Weite ist bei der Ableitung konkreter
Begrenzungen jedoch behutsam vorzugehen (vgl. BVerfGE 111, 54
<82>).
41
Danach unterliegt es von Verfassung wegen
keinen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht die
Flashmob-Aktionen auf der Grundlage des geltenden Rechts nach
Maßgabe näherer Ableitungen aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht als generell unzulässig
beurteilte. Der hierfür vom Bundesarbeitsgericht maßgeblich
herangezogene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zwar
inhaltlich unbestimmt, aber dogmatisch detailliert
durchformt. Das Bundesarbeitsgericht präzisiert so die
Anforderungen an einen Flashmob, nachdem die übrigen
Voraussetzungen des Schutzes von Art. 9 Abs. 3 GG bejaht
worden sind. Die Verhältnismäßigkeit strukturiert die
gerichtliche Überprüfung der Grenzen, die einer
grundrechtlich geschützten Freiheit gesetzt sind. Dies genügt
den Anforderungen, die sich aus der Verfassung für die auf
das Recht bezogene Handlungsorientierung der
Arbeitskampfparteien stellen.
III.
42
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer