Fall 77
Aktenzeichen: 1 BvR 980/13
Beck Online: NJW 2014 2706.0

cid 77 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 980/13 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des Herrn P… 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk 
        in Sozietät Rechtsanwälte Elster & Pietrzyk, 
        Markt 23, 07743 Jena -
       


   





gegen
          a) 

den Beschluss des
          Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 2013 - Ss
          72/13 (Z) -, 



b) 

das Urteil des Amtsgerichts
          Dresden vom 9. November 2012 - 219 OWi 205 Js 43628/12
          - 



 



und 
Antrag auf Bewilligung von
          Prozesskostenhilfe 
          und Beiordnung eines Rechtsanwalts 




   


hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Kirchhof, 
      den Richter Masing 
      und die Richterin Baer 


   


am 20. Juni 2014 einstimmig beschlossen: 


   



Das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 9.
        November 2012 - 219 OWi 205 Js 43628/12 - verletzt den
        Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz
        1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache
        wird an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen. Damit wird
        der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom
        25. Februar 2013 - Ss 72/13 (Z) - gegenstandslos.
                             Der Freistaat Sachsen hat dem
        Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
        Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von
        Prozesskostenhilfe.
                             Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
        Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
        25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro)
        festgesetzt.
                          


   


Gründe: 

 

I. 


1  


Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
      eine Verurteilung des Beschwerdeführers in einem
      Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Friedhofsordnung
      der Stadt Dresden sowie einer Zuwiderhandlung gegen
      § 118 Abs. 1 OWiG durch Entrollen eines Transparents zum
      Protest gegen eine Gedenkveranstaltung. 


2  


1. Am 13. Februar 2012 veranstaltete die Stadt
      Dresden eine Gedenkveranstaltung auf dem Gelände des Dresdner
      Heidefriedhofs. Bei diesem handelt es sich um einen
      kommunalen Friedhof der Stadt, dessen Verwaltung dem
      Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt und zum
      damaligen Zeitpunkt durch Satzung der Landeshauptstadt
      Dresden für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches
      Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden vom 29. Juni 2006
      (Friedhofssatzung) geregelt war. Der von der „Arbeitsgruppe
      13. Februar“ organisierte Gedenkgang diente der Erinnerung an
      die Opfer des Zweiten Weltkrieges sowie der Opfer des
      Alliierten Bombenangriffs auf Dresden am 13. Februar
      1945, die zu einem Großteil in Massengräbern auf dem
      Heidefriedhof beerdigt sind. Geplant war nach dem
      öffentlichen Aufruf hierbei, dass sich der Gedenkzug über die
      zentrale Opferschale des Rondells zu einer Gedenkmauer für
      die Bombenangriffe bewegen sollte, um - symbolisiert durch
      die Niederlegung von weißen Rosen - „ein Zeichen für die
      Überwindung von Krieg, Rassismus und Gewalt zu setzen“. Die
      Beteiligung an dem Gedenkzug stand der gesamten Bevölkerung
      offen. Es waren Ansprachen und eine musikalische Umrahmung
      vorgesehen. 


3  


2. Der Beschwerdeführer erhob - mit drei
      weiteren Personen etwa fünfzig Meter vor der Gedenkmauer
      postiert - entlang des Hauptweges des Gedenkzuges ein
      Transparent mit dem Schriftzug: 

 

„Es gibt nichts zu trauern - nur zu verhindern.
      Nie wieder Volksgemeinschaft - destroy the spirit of Dresden.
      Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische
      Aktion“. 


4  


Mit dem Transparent wollte der
      Beschwerdeführer bekunden, dass er mit der Zielrichtung des
      Gedenkganges nicht einverstanden sei und gegen diesen ein
      Zeichen setzen. Das Transparent war für den vorbeiziehenden
      Trauerzug wenige Minuten sichtbar, bevor anwesende
      Polizeibeamte den Beschwerdeführer dazu bewegten, das
      Transparent wieder einzurollen. Die Gedenkveranstaltung auf
      dem Heidefriedhof konnte anschließend wie geplant
      durchgeführt werden. 


5  


3. Mit Bußgeldbescheid vom 5. April 2012
      setzte die Stadt Dresden eine Geldbuße in Höhe von 150 €
      gegen den Beschwerdeführer fest. Ihm wurde zur Last gelegt,
      durch das Zeigen des Transparents gegen § 5 Abs. 1 in
      Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1
      Friedhofssatzung verstoßen zu haben, wonach sich auf
      Friedhöfen jeder der Würde des Ortes entsprechend zu
      verhalten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer eine grob
      ungehörige Handlung im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG
      vorgenommen, die geeignet sei, die Allgemeinheit zu
      belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
      Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer
      fristgemäß Einspruch ein. 


6  


4. Mit angegriffenem Urteil vom 9. November
      2012 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen
      vorsätzlicher Störung der Ruhe und Ordnung auf einem Friedhof
      in Tateinheit mit vorsätzlicher Belästigung der Allgemeinheit
      zu einer Geldbuße von 150 €. 


7  


Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten
      die Friedhofsordnung im Sinne des § 5 Abs. 1
      Friedhofssatzung gestört, da Trauergäste sich zumindest mit
      Blickkontakt dem Transparent zugewandt und von dessen Inhalt
      Kenntnis genommen hätten. Eine über die Bestattung oder
      Totenfeier hinausgehende Auseinandersetzung mit anstehenden
      Problemen habe zu unterbleiben. Die Hinterbliebenen und
      Gedenkenden hätten ein Recht darauf, dass sie ohne Einwirkung
      von Dritten auf dem Friedhof trauern und gedenken können.
      Auseinandersetzungen, egal in welcher Form, gehörten nicht
      auf einen Friedhof. 


8  


Auch habe der Beschwerdeführer durch das
      Entrollen des Transparents eine grob ungehörige Handlung
      gemäß § 118 Abs. 1 OWiG begangen, da er objektiv jenes
      Minimum an Regeln grob verletzt habe, welches unabdingbar
      notwendig sei, um innerhalb einer offenen Gesellschaft ein
      Zusammenleben vieler Menschen zu ermöglichen. Ein Friedhof
      stelle einen Rückzugsort für all diejenigen dar, die um
      Verstorbene trauern wollten. Damit sei es nicht vereinbar,
      wenn ein Friedhof zum Gegenstand von Auseinandersetzungen
      gemacht werde. Ohne ein Recht auf Bestattung und Erinnerung
      sei ein friedvolles Zusammenleben auch innerhalb einer
      demokratischen Gesellschaftsordnung nicht möglich. Wer diesen
      Verhaltenskodex in Frage stelle, greife dadurch nicht nur den
      Einzelnen, sondern auch die Gesamtgemeinschaft an. Mit dem
      Entrollen des Transparents werde schließlich die
      Menschenwürde, welche über den Tod hinausreiche,
      angegriffen. 


9  


Das Handeln des Beschwerdeführers sei weder
      durch das Versammlungsgesetz noch durch das Recht auf freie
      Meinungsäußerung geschützt. Bei dem Gedenkgang habe es sich
      um eine nach § 5 Abs. 4 Friedhofssatzung genehmigte
      Veranstaltung gehandelt. Auf eine solche Genehmigung für eine
      nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung
      könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im Rahmen der
      anzustellenden Güterabwägung habe das Recht auf freie
      Meinungsäußerung gegenüber dem Recht auf freie
      Religionsausübung und dem Schutz der Menschenwürde, die das
      Recht jedes Einzelnen auf ungehinderte Bestattung seiner
      Verstorbenen und Erinnerung an diese Verstorbenen umfasse,
      zurückzustehen. 


10  


5. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Februar
      2013 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde des
      Beschwerdeführers als unbegründet. 


11  


6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
      Beschwerdeführer geltend, in seinen Grundrechten aus
      Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG
      verletzt worden zu sein. Mit nachfolgendem Schreiben
      beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von
      Prozesskostenhilfe. 


12  


7. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
      und für Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der
      Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, dass die
      Strafsenate des Bundesgerichtshofs bisher nicht mit den sich
      in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen befasst gewesen
      seien, weswegen von einer Stellungnahme abgesehen werde. Die
      Akte des Ausgangsverfahrens lag dem Bundesverfassungsgericht
      vor. 

 

II. 


13  


Die Verfassungsbeschwerde wird zur
      Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine
      stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
      BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
      Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
      bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315
      <342 ff.>; 73, 206 <230 ff.>; 87, 399
      <406 ff.>; 104, 92 <103 ff.>). Nach
      diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde gegen die
      Entscheidung des Amtsgerichts zulässig und offensichtlich
      begründet. 


14  


1. Die Zusammenkunft auf dem Heidefriedhof und
      das Entrollen des Transparents fallen unter den Schutz der
      Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. 


15  


a) Eine Versammlung ist eine örtliche
      Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf
      die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
      Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative
      Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 104, 92
      <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Der Schutz ist
      nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert
      und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen
      gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen
      Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399
      <406>; 104, 92 <103 f.>). Bei einer
      Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen -
      schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und
      des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im
      eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren
      Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>). 


16  


Die Versammlungsfreiheit verschafft damit
      allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (vgl.
      BVerfGE 128, 226 <251>). Insbesondere gewährt sie
      keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht
      allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren
      Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird
      (vgl. BVerfGE 128, 226 <251>). Die Versammlungsfreiheit
      verbürgt die Durchführungen von Versammlungen jedoch dort, wo
      ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist
      die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen
      Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist
      (vgl. BVerfGE 128, 226 <251 ff.>). 


17  


Der Schutz des Art. 8 GG besteht
      unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und
      dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315
      <351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11, 102
      <108>). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der
      Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>). 


18  


b) Nach diesen Kriterien handelte es sich bei
      der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer
      teilgenommen hat, um eine Versammlung im Sinne des
      Art. 8 Abs. 1 GG. Die Zusammenkunft hatte den Zweck,
      gegen das Gedenken Stellung zu nehmen und mit einem
      Transparent gemeinsam Position gegen die Gedenkveranstaltung
      zu beziehen; hierbei handelte es sich um einen Beitrag zur
      öffentlichen Meinungsbildung. 


19  


Allerdings handelt es sich bei einem Friedhof
      jedenfalls in der Regel um einen Ort, der sowohl nach seiner
      Widmung als auch den äußeren Umständen nach nur für begrenzte
      Zwecke zugänglich ist und nicht als Stätte des allgemeinen
      öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation
      anzusehen ist. Der Widmungszweck des Friedhofes allein kann
      den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedoch nicht
      begrenzen; insofern kommt es vielmehr darauf an, inwieweit
      tatsächlich allgemeine Kommunikation eröffnet ist oder nicht
      (vgl. BVerfGE 128, 226 <252>). Danach war in der
      vorliegenden Situation auf dem Friedhof ein kommunikativer
      Verkehr eröffnet. Durch den Gedenkzug, zu welchem öffentlich
      aufgerufen und der im Einverständnis mit den verantwortlichen
      Stellen durchgeführt worden war, wurde der Heidefriedhof
      jedenfalls am 13. Februar 2012 zu einem Ort allgemeiner
      öffentlicher Kommunikation. Der Gedenkzug diente nach der
      Ankündigung - über ein privates Gedenken hinaus - auch dazu
      „ein Zeichen für die Überwindung von Krieg, Rassismus und
      Gewalt zu setzen“ und nutzte so den Heidefriedhof an diesem
      Tage zu einer Auseinandersetzung mit gesellschaftlich
      bedeutsamen Themen. Daher kann sich der Beschwerdeführer
      jedenfalls an diesem Tage für seine Zusammenkunft auf den
      Schutz der Versammlungsfreiheit berufen, zumal sein Protest
      konkret auf das Anliegen des Gedenkzuges bezogen ist. 


20  


2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers
      greift in die Versammlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist
      nicht gerechtfertigt. 


21  


a) Verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist
      die Verurteilung nach § 118 Abs. 1 OWiG. Die
      angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts verkennt den
      Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; weiter fehlt es an
      einer verfassungsrechtlich notwendigen Abwägung in der
      Sache. 


22  


aa) Das Amtsgericht hat den
      Versammlungscharakter der Zusammenkunft mit
      verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint. Das
      Amtsgericht geht davon aus, dass es deswegen an einer
      Versammlung fehle, weil diese nicht nach § 5 Abs. 4 der
      Friedhofssatzung angemeldet worden war. Diese Auffassung ist
      mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs.
      1 GG nicht zu vereinbaren und verkennt den Schutzbereich
      dieses Grundrechts grundlegend. Eine Versammlung im Sinne des
      Art. 8 Abs. 1 GG hängt nicht von einer Genehmigung oder
      Anmeldung ab; auch die Einschlägigkeit des
      Versammlungsgesetzes hat keine Auswirkung darauf, ob der
      sachliche Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts eröffnet
      ist. Verfassungsrechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür,
      dass die Zusammenkunft des Schutzes des Art. 8 Abs. 1 GG
      wieder verlustig gegangen ist, sind der Entscheidung des
      Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass mit
      der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht
      aus Art. 8 Abs. 1 GG unanwendbar wird, führt hier nicht
      dazu, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf den Schutz
      dieses Grundrechts berufen kann. Selbst wenn man in der
      Aufforderung durch die Polizisten, das Transparent
      einzurollen, eine Versammlungsauflösung sehen möchte, knüpft
      die Verurteilung des Beschwerdeführers doch an sein
      vorheriges Verhalten an. Der Schutz durch die
      Versammlungsfreiheit entfällt nur ab dem Zeitpunkt der
      Auflösung, wirkt aber nicht zurück (vgl. BVerfGE 104, 92
      <106>). 


23  


bb) Es fehlt auch an einer hinreichenden
      Abwägung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers mit Blick
      auf die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist. 


24  


(1) Die Normen des Straf- wie auch des
      Ordnungswidrigkeitenrechts sind unter Beachtung der
      Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden
      (vgl. BVerfGE 87, 399 <407 ff.>; 104, 92
      <103>). Die staatlichen Organe haben die
      grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden
      Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei
      Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz
      gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Demnach
      ist bei der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit bei
      Rechtsverstößen der Versammlungsteilnehmer deren
      grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit zu beachten
      und in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 87, 399
      <407 ff.>). 


25  


(2) Diesen Vorgaben wird die Entscheidung des
      Amtsgerichts nicht gerecht. Für den in § 118 Abs. 1 OWiG
      verwendeten Begriff der öffentlichen Ordnung ist
      kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist,
      deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem
      Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und
      ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines
      geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines
      bestimmten Gebietes angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315
      <352>; 111, 147 <155 f.>). Daher hätte das
      Amtsgericht bei der Ausfüllung des unbestimmten
      Rechtsbegriffes der öffentlichen Ordnung jedenfalls die
      Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers in seine
      Entscheidungsfindung miteinbeziehen müssen und konkret die
      vorgenommene Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 8
      Abs. 1 GG überprüfen müssen. Es hätte einer
      Auseinandersetzung damit bedurft, warum die Ausübung des
      Versammlungsgrundrechts der öffentlichen Ordnung
      widerspricht, während auf dem Heidefriedhof zur gleichen Zeit
      eine große Gedenkveranstaltung, zu der öffentlich aufgerufen
      wurde und die über das Gedenken hinaus ein „Zeichen“ setzen
      wollte, stattfindet und sich der Beschwerdeführer gezielt im
      Wege stillen Protests gegen diese wendet. 


26  


Auf die Frage, ob § 118 OWiG von
      Verfassung wegen überhaupt ein Verhalten sanktionieren kann,
      welches dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfällt
      oder ob die Vorschrift sonst verfassungsrechtlichen Bedenken
      unterliegt, kommt es damit nicht an. 


27  


b) Soweit die Verurteilung auf einen Verstoß
      gegen die Friedhofssatzung gestützt wird, gilt
      Entsprechendes. Für eine Verurteilung genügt es nicht, dass
      die Entscheidung begründet, warum das Verhalten des
      Beschwerdeführers unter den Tatbestand zu subsumieren ist.
      Auch hier hätte das Amtsgericht von einem Schutz durch die
      Versammlungsfreiheit ausgehen müssen und bei der Ausfüllung
      des unbestimmten Rechtsbegriffs der Würde des Friedhofes
      dieses Grundrecht in die Abwägung einstellen müssen. 


28  


3. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts
      beruht auf diesen verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist
      nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei hinreichender
      Berücksichtigung der sich aus Art. 8 Abs. 1 GG
      ergebenden Vorgaben bei erneuter Befassung zu einer anderen
      Entscheidung in der Sache kommen wird. Ob die Entscheidung
      auch mit dem ebenfalls gerügten Art. 5 Abs. 1
      Satz 1 GG in Einklang steht, kann deswegen
      dahinstehen. 


29  


4. Der den Antrag des Beschwerdeführers auf
      Zulassung der Rechtsbeschwerde verwerfende Beschluss des
      Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2013 wird damit
      gegenstandslos. 


30  


5. Die Entscheidung über die Erstattung der
      notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
      § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
      Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz
      1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Da der
      Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer seine notwendigen
      Auslagen zu erstatten hat, erledigt sich der Antrag auf
      Gewährung von Prozesskostenhilfe. 


   




Kirchhof 
Masing 
Baer