Fall 77
Aktenzeichen: 1 BvR 980/13
Beck Online: NJW 2014 2706.0
cid 77
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 980/13 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
in Sozietät Rechtsanwälte Elster & Pietrzyk,
Markt 23, 07743 Jena -
gegen
a)
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 2013 - Ss
72/13 (Z) -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts
Dresden vom 9. November 2012 - 219 OWi 205 Js 43628/12
-
und
Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 20. Juni 2014 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 9.
November 2012 - 219 OWi 205 Js 43628/12 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz
1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache
wird an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen. Damit wird
der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom
25. Februar 2013 - Ss 72/13 (Z) - gegenstandslos.
Der Freistaat Sachsen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro)
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine Verurteilung des Beschwerdeführers in einem
Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Friedhofsordnung
der Stadt Dresden sowie einer Zuwiderhandlung gegen
§ 118 Abs. 1 OWiG durch Entrollen eines Transparents zum
Protest gegen eine Gedenkveranstaltung.
2
1. Am 13. Februar 2012 veranstaltete die Stadt
Dresden eine Gedenkveranstaltung auf dem Gelände des Dresdner
Heidefriedhofs. Bei diesem handelt es sich um einen
kommunalen Friedhof der Stadt, dessen Verwaltung dem
Städtischen Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt und zum
damaligen Zeitpunkt durch Satzung der Landeshauptstadt
Dresden für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches
Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden vom 29. Juni 2006
(Friedhofssatzung) geregelt war. Der von der „Arbeitsgruppe
13. Februar“ organisierte Gedenkgang diente der Erinnerung an
die Opfer des Zweiten Weltkrieges sowie der Opfer des
Alliierten Bombenangriffs auf Dresden am 13. Februar
1945, die zu einem Großteil in Massengräbern auf dem
Heidefriedhof beerdigt sind. Geplant war nach dem
öffentlichen Aufruf hierbei, dass sich der Gedenkzug über die
zentrale Opferschale des Rondells zu einer Gedenkmauer für
die Bombenangriffe bewegen sollte, um - symbolisiert durch
die Niederlegung von weißen Rosen - „ein Zeichen für die
Überwindung von Krieg, Rassismus und Gewalt zu setzen“. Die
Beteiligung an dem Gedenkzug stand der gesamten Bevölkerung
offen. Es waren Ansprachen und eine musikalische Umrahmung
vorgesehen.
3
2. Der Beschwerdeführer erhob - mit drei
weiteren Personen etwa fünfzig Meter vor der Gedenkmauer
postiert - entlang des Hauptweges des Gedenkzuges ein
Transparent mit dem Schriftzug:
„Es gibt nichts zu trauern - nur zu verhindern.
Nie wieder Volksgemeinschaft - destroy the spirit of Dresden.
Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische
Aktion“.
4
Mit dem Transparent wollte der
Beschwerdeführer bekunden, dass er mit der Zielrichtung des
Gedenkganges nicht einverstanden sei und gegen diesen ein
Zeichen setzen. Das Transparent war für den vorbeiziehenden
Trauerzug wenige Minuten sichtbar, bevor anwesende
Polizeibeamte den Beschwerdeführer dazu bewegten, das
Transparent wieder einzurollen. Die Gedenkveranstaltung auf
dem Heidefriedhof konnte anschließend wie geplant
durchgeführt werden.
5
3. Mit Bußgeldbescheid vom 5. April 2012
setzte die Stadt Dresden eine Geldbuße in Höhe von 150 €
gegen den Beschwerdeführer fest. Ihm wurde zur Last gelegt,
durch das Zeigen des Transparents gegen § 5 Abs. 1 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1
Friedhofssatzung verstoßen zu haben, wonach sich auf
Friedhöfen jeder der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer eine grob
ungehörige Handlung im Sinne des § 118 Abs. 1 OWiG
vorgenommen, die geeignet sei, die Allgemeinheit zu
belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer
fristgemäß Einspruch ein.
6
4. Mit angegriffenem Urteil vom 9. November
2012 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen
vorsätzlicher Störung der Ruhe und Ordnung auf einem Friedhof
in Tateinheit mit vorsätzlicher Belästigung der Allgemeinheit
zu einer Geldbuße von 150 €.
7
Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten
die Friedhofsordnung im Sinne des § 5 Abs. 1
Friedhofssatzung gestört, da Trauergäste sich zumindest mit
Blickkontakt dem Transparent zugewandt und von dessen Inhalt
Kenntnis genommen hätten. Eine über die Bestattung oder
Totenfeier hinausgehende Auseinandersetzung mit anstehenden
Problemen habe zu unterbleiben. Die Hinterbliebenen und
Gedenkenden hätten ein Recht darauf, dass sie ohne Einwirkung
von Dritten auf dem Friedhof trauern und gedenken können.
Auseinandersetzungen, egal in welcher Form, gehörten nicht
auf einen Friedhof.
8
Auch habe der Beschwerdeführer durch das
Entrollen des Transparents eine grob ungehörige Handlung
gemäß § 118 Abs. 1 OWiG begangen, da er objektiv jenes
Minimum an Regeln grob verletzt habe, welches unabdingbar
notwendig sei, um innerhalb einer offenen Gesellschaft ein
Zusammenleben vieler Menschen zu ermöglichen. Ein Friedhof
stelle einen Rückzugsort für all diejenigen dar, die um
Verstorbene trauern wollten. Damit sei es nicht vereinbar,
wenn ein Friedhof zum Gegenstand von Auseinandersetzungen
gemacht werde. Ohne ein Recht auf Bestattung und Erinnerung
sei ein friedvolles Zusammenleben auch innerhalb einer
demokratischen Gesellschaftsordnung nicht möglich. Wer diesen
Verhaltenskodex in Frage stelle, greife dadurch nicht nur den
Einzelnen, sondern auch die Gesamtgemeinschaft an. Mit dem
Entrollen des Transparents werde schließlich die
Menschenwürde, welche über den Tod hinausreiche,
angegriffen.
9
Das Handeln des Beschwerdeführers sei weder
durch das Versammlungsgesetz noch durch das Recht auf freie
Meinungsäußerung geschützt. Bei dem Gedenkgang habe es sich
um eine nach § 5 Abs. 4 Friedhofssatzung genehmigte
Veranstaltung gehandelt. Auf eine solche Genehmigung für eine
nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung
könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Im Rahmen der
anzustellenden Güterabwägung habe das Recht auf freie
Meinungsäußerung gegenüber dem Recht auf freie
Religionsausübung und dem Schutz der Menschenwürde, die das
Recht jedes Einzelnen auf ungehinderte Bestattung seiner
Verstorbenen und Erinnerung an diese Verstorbenen umfasse,
zurückzustehen.
10
5. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Februar
2013 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde des
Beschwerdeführers als unbegründet.
11
6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der
Beschwerdeführer geltend, in seinen Grundrechten aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG
verletzt worden zu sein. Mit nachfolgendem Schreiben
beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von
Prozesskostenhilfe.
12
7. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
und für Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der
Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, dass die
Strafsenate des Bundesgerichtshofs bisher nicht mit den sich
in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen befasst gewesen
seien, weswegen von einer Stellungnahme abgesehen werde. Die
Akte des Ausgangsverfahrens lag dem Bundesverfassungsgericht
vor.
II.
13
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 315
<342 ff.>; 73, 206 <230 ff.>; 87, 399
<406 ff.>; 104, 92 <103 ff.>). Nach
diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts zulässig und offensichtlich
begründet.
14
1. Die Zusammenkunft auf dem Heidefriedhof und
das Entrollen des Transparents fallen unter den Schutz der
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
15
a) Eine Versammlung ist eine örtliche
Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf
die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten
Erörterung oder Kundgebung und umfasst auch provokative
Äußerungen (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 104, 92
<104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Der Schutz ist
nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert
und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen
gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen
Ausdrucksformen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399
<406>; 104, 92 <103 f.>). Bei einer
Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen -
schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und
des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im
eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren
Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 <345>).
16
Die Versammlungsfreiheit verschafft damit
allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (vgl.
BVerfGE 128, 226 <251>). Insbesondere gewährt sie
keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht
allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren
Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird
(vgl. BVerfGE 128, 226 <251>). Die Versammlungsfreiheit
verbürgt die Durchführungen von Versammlungen jedoch dort, wo
ein kommunikativer Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend ist
die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen
Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist
(vgl. BVerfGE 128, 226 <251 ff.>).
17
Der Schutz des Art. 8 GG besteht
unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und
dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315
<351>; BVerfGK 4, 154 <158>; 11, 102
<108>). Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der
Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).
18
b) Nach diesen Kriterien handelte es sich bei
der Zusammenkunft, an welcher der Beschwerdeführer
teilgenommen hat, um eine Versammlung im Sinne des
Art. 8 Abs. 1 GG. Die Zusammenkunft hatte den Zweck,
gegen das Gedenken Stellung zu nehmen und mit einem
Transparent gemeinsam Position gegen die Gedenkveranstaltung
zu beziehen; hierbei handelte es sich um einen Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung.
19
Allerdings handelt es sich bei einem Friedhof
jedenfalls in der Regel um einen Ort, der sowohl nach seiner
Widmung als auch den äußeren Umständen nach nur für begrenzte
Zwecke zugänglich ist und nicht als Stätte des allgemeinen
öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation
anzusehen ist. Der Widmungszweck des Friedhofes allein kann
den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG jedoch nicht
begrenzen; insofern kommt es vielmehr darauf an, inwieweit
tatsächlich allgemeine Kommunikation eröffnet ist oder nicht
(vgl. BVerfGE 128, 226 <252>). Danach war in der
vorliegenden Situation auf dem Friedhof ein kommunikativer
Verkehr eröffnet. Durch den Gedenkzug, zu welchem öffentlich
aufgerufen und der im Einverständnis mit den verantwortlichen
Stellen durchgeführt worden war, wurde der Heidefriedhof
jedenfalls am 13. Februar 2012 zu einem Ort allgemeiner
öffentlicher Kommunikation. Der Gedenkzug diente nach der
Ankündigung - über ein privates Gedenken hinaus - auch dazu
„ein Zeichen für die Überwindung von Krieg, Rassismus und
Gewalt zu setzen“ und nutzte so den Heidefriedhof an diesem
Tage zu einer Auseinandersetzung mit gesellschaftlich
bedeutsamen Themen. Daher kann sich der Beschwerdeführer
jedenfalls an diesem Tage für seine Zusammenkunft auf den
Schutz der Versammlungsfreiheit berufen, zumal sein Protest
konkret auf das Anliegen des Gedenkzuges bezogen ist.
20
2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers
greift in die Versammlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist
nicht gerechtfertigt.
21
a) Verfassungsrechtlich nicht tragfähig ist
die Verurteilung nach § 118 Abs. 1 OWiG. Die
angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts verkennt den
Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; weiter fehlt es an
einer verfassungsrechtlich notwendigen Abwägung in der
Sache.
22
aa) Das Amtsgericht hat den
Versammlungscharakter der Zusammenkunft mit
verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen verneint. Das
Amtsgericht geht davon aus, dass es deswegen an einer
Versammlung fehle, weil diese nicht nach § 5 Abs. 4 der
Friedhofssatzung angemeldet worden war. Diese Auffassung ist
mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs.
1 GG nicht zu vereinbaren und verkennt den Schutzbereich
dieses Grundrechts grundlegend. Eine Versammlung im Sinne des
Art. 8 Abs. 1 GG hängt nicht von einer Genehmigung oder
Anmeldung ab; auch die Einschlägigkeit des
Versammlungsgesetzes hat keine Auswirkung darauf, ob der
sachliche Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts eröffnet
ist. Verfassungsrechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür,
dass die Zusammenkunft des Schutzes des Art. 8 Abs. 1 GG
wieder verlustig gegangen ist, sind der Entscheidung des
Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass mit
der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung das Grundrecht
aus Art. 8 Abs. 1 GG unanwendbar wird, führt hier nicht
dazu, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf den Schutz
dieses Grundrechts berufen kann. Selbst wenn man in der
Aufforderung durch die Polizisten, das Transparent
einzurollen, eine Versammlungsauflösung sehen möchte, knüpft
die Verurteilung des Beschwerdeführers doch an sein
vorheriges Verhalten an. Der Schutz durch die
Versammlungsfreiheit entfällt nur ab dem Zeitpunkt der
Auflösung, wirkt aber nicht zurück (vgl. BVerfGE 104, 92
<106>).
23
bb) Es fehlt auch an einer hinreichenden
Abwägung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers mit Blick
auf die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist.
24
(1) Die Normen des Straf- wie auch des
Ordnungswidrigkeitenrechts sind unter Beachtung der
Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden
(vgl. BVerfGE 87, 399 <407 ff.>; 104, 92
<103>). Die staatlichen Organe haben die
grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden
Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei
Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz
gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl.
BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Demnach
ist bei der Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit bei
Rechtsverstößen der Versammlungsteilnehmer deren
grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit zu beachten
und in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 87, 399
<407 ff.>).
25
(2) Diesen Vorgaben wird die Entscheidung des
Amtsgerichts nicht gerecht. Für den in § 118 Abs. 1 OWiG
verwendeten Begriff der öffentlichen Ordnung ist
kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist,
deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem
Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und
ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines
geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines
bestimmten Gebietes angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315
<352>; 111, 147 <155 f.>). Daher hätte das
Amtsgericht bei der Ausfüllung des unbestimmten
Rechtsbegriffes der öffentlichen Ordnung jedenfalls die
Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers in seine
Entscheidungsfindung miteinbeziehen müssen und konkret die
vorgenommene Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 8
Abs. 1 GG überprüfen müssen. Es hätte einer
Auseinandersetzung damit bedurft, warum die Ausübung des
Versammlungsgrundrechts der öffentlichen Ordnung
widerspricht, während auf dem Heidefriedhof zur gleichen Zeit
eine große Gedenkveranstaltung, zu der öffentlich aufgerufen
wurde und die über das Gedenken hinaus ein „Zeichen“ setzen
wollte, stattfindet und sich der Beschwerdeführer gezielt im
Wege stillen Protests gegen diese wendet.
26
Auf die Frage, ob § 118 OWiG von
Verfassung wegen überhaupt ein Verhalten sanktionieren kann,
welches dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfällt
oder ob die Vorschrift sonst verfassungsrechtlichen Bedenken
unterliegt, kommt es damit nicht an.
27
b) Soweit die Verurteilung auf einen Verstoß
gegen die Friedhofssatzung gestützt wird, gilt
Entsprechendes. Für eine Verurteilung genügt es nicht, dass
die Entscheidung begründet, warum das Verhalten des
Beschwerdeführers unter den Tatbestand zu subsumieren ist.
Auch hier hätte das Amtsgericht von einem Schutz durch die
Versammlungsfreiheit ausgehen müssen und bei der Ausfüllung
des unbestimmten Rechtsbegriffs der Würde des Friedhofes
dieses Grundrecht in die Abwägung einstellen müssen.
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3. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts
beruht auf diesen verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist
nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 8 Abs. 1 GG
ergebenden Vorgaben bei erneuter Befassung zu einer anderen
Entscheidung in der Sache kommen wird. Ob die Entscheidung
auch mit dem ebenfalls gerügten Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG in Einklang steht, kann deswegen
dahinstehen.
29
4. Der den Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde verwerfende Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2013 wird damit
gegenstandslos.
30
5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz
1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Da der
Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer seine notwendigen
Auslagen zu erstatten hat, erledigt sich der Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Kirchhof
Masing
Baer