Fall 78
Aktenzeichen: 1 BvR 2135/09
Beck Online: NVwZ 2014 1453.0
cid 78
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2135/09 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen,
Rottmannstraße 11 a, 80333 München -
gegen
a)
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. August 2009 - 2 Ss OWi
811/2009 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts
München vom 9. April 2009 - 1125 OWi 111 Js 10211/09
-
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 26. Juni 2014 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts München vom
9. April 2009 - 1125 OWi 111 Js 10211/09 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 8
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Amtsgericht München zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. August 2009 - 2 Ss
OWi 811/2009 - gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten:
fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung zu einer
Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz.
2
1. Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Mai
2008 an einer Versammlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes
in München mit dem Thema „01. Mai. Tag der Arbeit“ teil.
Angemeldet waren eine stationäre Auftaktkundgebung, ein
Versammlungszug und eine stationäre Abschlusskundgebung. Für
die Versammlung hatte das Kreisverwaltungsreferat München als
zuständige Versammlungsbehörde mit Bescheid vom
28. April 2008 unter dem Unterpunkt „Kundgebungsmittel /
Versammlungshilfsmittel“ unter anderem die Auflage erlassen,
dass Lautsprecher und Megaphone nur für Ansprachen und
Darbietungen, die im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema
stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden dürfen.
Während des Versammlungszuges benutzte die Beschwerdeführerin
an zwei Orten einen Lautsprecher, welcher auf einem Handwagen
mitgeführt wurde, für folgende Durchsagen: „Bullen raus aus
der Versammlung!“ und „Zivile Bullen raus aus der Versammlung
- und zwar sofort!“.
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2. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein
Bußgeldverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil wegen Verstoßes
gegen das Versammlungsgesetz (Nichtbeachtung beschränkender
Auflagen) gemäß § 29 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 i.V.m.
§ 15 Abs. 1 VersG zu einer Geldbuße von 250 Euro.
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Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auflage
bestünden keine Bedenken. Zwar sei ein gänzliches Verbot des
Einsatzes von Lautsprecheranlagen bei einer Versammlung nicht
zulässig, die Versammlungsbehörde könne jedoch insoweit
Beschränkungen anordnen, als beispielsweise die Sicherheit
des Straßenverkehrs oder der Schutz unbeteiligter Dritter vor
schädlichen Umwelteinwirkungen dies erforderten und die
Verwendung von Lautsprechern nicht funktional zur
Verwirklichung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
notwendig seien. Der Zweck einer kollektiven Meinungsbildung
und -kundgabe entfalle, wenn der Einsatz elektronischer
Verstärker allein oder hauptsächlich anderen Zwecken als der
Meinungskundgabe zu versammlungsbezogenen Themen diene. In
diesem Falle sei der Einsatz des Verstärkers nicht anders zu
bewerten, als wenn eine Einzelperson oder die Veranstalter
eines Informationsstandes sich eines Verstärkers bedienten,
um ihr Anliegen zu verbreiten. Die Beschränkung von
Lautsprecherdurchsagen auf versammlungsthemenbezogene
Meinungsäußerungen und auf Ordnungsdurchsagen sei vor diesem
Hintergrund im Lichte der Versammlungsfreiheit nicht zu
beanstanden. Die Beschränkung auf Ordnungsdurchsagen sei auch
nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Es handele
sich dabei zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei
vernünftiger Betrachtung sei jedoch offensichtlich, was damit
gemeint sei: Durchsagen, welche Störungen des
Versammlungszuges von außen oder innen vermeiden sollen.
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Vorliegend habe die Beschwerdeführerin mit
ihrer Aussage aber weder eine eventuelle Störung der
Versammlung beseitigen wollen noch habe sie eine
versammlungsthemenbezogene Aussage getätigt. Sie habe
vielmehr allein ihre Meinung und ihr Missfallen zur
beziehungsweise über die Teilnahme von Zivilpolizisten an dem
Zug Ausdruck verleihen wollen und insoweit eher zur
Hervorrufung von Störungen beigetragen als solche verhindern
wollen. Auch eine weitergehende Verknüpfung mit einem
besonderen Thema oder mit dem spezifischen Versammlungsthema
sei bei der getätigten Aussage nicht erkennbar. Insbesondere
werde aus der Art der getätigten Äußerung deutlich, dass die
Beschwerdeführerin durch ihre Äußerung auch keinen
politischen Diskurs und Meinungsaustausch über ein zu viel an
Polizeipräsenz bei bayerischen Versammlungen beabsichtigt
habe. Der Beschwerdeführerin sei die gegenständliche Auflage
auch bekannt gewesen und bewusst gewesen, dass die beiden von
ihr getroffenen Aussagen weder in direktem Zusammenhang mit
dem Versammlungsthema standen noch einen geordneten
Versammlungsablauf bezweckten.
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3. Das Oberlandesgericht verwarf den Antrag
der Beschwerdeführerin, gemäß § 80 Abs. 1 OWiG die
Rechtsbeschwerde zuzulassen, als unbegründet.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung in ihrem
Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8
Abs. 1 GG.
8
5. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz, sowie das Bayerische
Staatsministerium des Innern hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. In einer dem Bundesverfassungsgericht zur
Kenntnis gegebenen Stellungnahme der Landeshauptstadt München
gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern hat
die Landeshauptstadt München die Auffassung vertreten, dass
die angegriffenen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entsprechen. Insbesondere fielen die fraglichen
Äußerungen bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 8
Abs. 1 GG, jedenfalls wäre der Eingriff aber gerechtfertigt.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sowie das Bayerische Staatsministerium des
Innern haben von einer weiteren Stellungnahme abgesehen. Die
Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG rügt, liegen
die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die maßgebenden
verfassungsrechtlichen Fragen zum Schutz der
Versammlungsfreiheit sind geklärt (vgl. BVerfGE 69, 315
<342 ff.>; 84, 203 <209 ff.>; 87, 399
<406 ff.>; 104, 92 <103 f.>). Danach
ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
10
1. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.
11
a) Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
ist eröffnet. Die Beschwerdeführerin war unstreitig
Teilnehmerin einer auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichteten Kundgebung und damit einer
Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
104, 92 <104>). Vom Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit grundsätzlich umfasst war damit auch die
Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel
(vgl. BVerfGK 11, 102 <108>). Die als bußgeldbewehrt
erachteten Lautsprecherdurchsagen standen auch inhaltlich in
hinreichendem Zusammenhang mit der durch Art. 8 Abs. 1
GG geschützten Durchführung der Versammlung. Mögen sie auch
keinen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufgewiesen
haben und nicht auf die Einhaltung der Ordnung gerichtet
gewesen sein, so gaben sie jedenfalls das
versammlungsbezogene Anliegen kund, dass sich in dem auf den
Willensbildungsprozess gerichteten Aufzug selbst nur solche
Personen befinden sollen, die am Willensbildungsprozess auch
teilnehmen, nicht aber auch am Meinungsbildungsprozess
unbeteiligte Polizisten, die als solche nicht erkennbar sind.
In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die
körperliche Sichtbarmachung von gemeinsamen Überzeugungen
(vgl. BVerfGE 69, 315 <345>). Wer an einer solchen
Versammlung teilnimmt, ist grundsätzlich auch dazu
berechtigt, während der Versammlung dafür einzutreten, dass
nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen
an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs
bewegen. Insoweit ist die entsprechende Lautsprecheraussage
nicht - wie das Amtsgericht annimmt - dem
Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entzogen.
12
b) Durch die Sanktionierung der
Lautsprecherdurchsagen mit einem Bußgeld greift die
amtsgerichtliche Entscheidung in diesen Schutzbereich ein.
Dieser Eingriff ist auf der Grundlage der gerichtlichen
Feststellungen nicht gerechtfertigt.
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(1) Zwar ist die Versammlungsfreiheit nicht
unbeschränkt gewährleistet. Bei Versammlungen unter freiem
Himmel sind zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter
Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch
Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig (vgl. BVerfGE
87, 399 <406>). Es handelt sich bei der zur Anwendung
gelangten Bußgeldvorschrift des § 29 Abs. 2, Abs. 1 Nr.
3 VersG um ein solches Gesetz, dessen Auslegung und Anwendung
grundsätzlich Sache der Strafgerichte ist (vgl. BVerfGK 10,
493 <495>). Allerdings haben die staatlichen Organe und
damit auch die Strafgerichte die grundrechtsbeschränkenden
Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung von
Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen
auf das zu beschränken, was zum Schutze gleichwertiger
anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315
<349>; 87, 399 <407>).
14
(2) Diesem Maßstab wird die amtsgerichtliche
Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld nicht
gerecht.
15
Indem die amtsgerichtliche Entscheidung die
Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Geldbuße in der
Sache allein darauf stützte, dass sie die Lautsprecheranlage
zu einem anderen Zweck als zu einer im engen Sinne
themenbezogenen Durchsage oder Ordnungsmaßnahme nutzte,
verkennt sie den Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG, der
- wie dargelegt - jedenfalls grundsätzlich auch
Äußerungen zu anderen versammlungsbezogenen Fragen erlaubt.
Insoweit konnte sich das Gericht auch nicht uneingeschränkt
auf die entsprechende Auflage berufen. Vielmehr durfte es die
Auflage nur dann als verfassungsgemäß ansehen, wenn es sie
einer Auslegung für zugänglich hielt, nach der andere als
strikt themenbezogene Äußerungen mit Versammlungsbezug von
ihr nicht ausgeschlossen sind. An einer solchen
Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit
fehlt es indes. Vielmehr belegt die angegriffene Entscheidung
die in Frage stehenden versammlungsbezogenen Äußerungen
unabhängig von jeder Störung mit einer Geldbuße. Für eine
Störung durch den Gebrauch der Lautsprecheranlage im
konkreten Fall ist weder etwas dargetan noch ist sie sonst
ersichtlich. Die Lautsprecherdurchsagen der
Beschwerdeführerin waren erkennbar nicht geeignet, mehr als
allenfalls unerhebliche Unruhe innerhalb der Versammlung zu
stiften. Der bloße Aufruf „Zivile Bullen raus aus der
Versammlung - und zwar sofort!“ mag bei lebensnaher
Betrachtung kurzfristige Irritationen von
Versammlungsteilnehmern hervorrufen, war aber ersichtlich
nicht zur Störung des ordnungsgemäßen Verlaufs der
Versammlung geeignet. Insbesondere wurden Zivilpolizisten
nicht kon-kret und in denunzierender Weise benannt und so
etwa in die Gefahr gewalttätiger Übergriffe aus der
Versammlung gebracht. Auch eine mögliche Beeinträchtigung der
Gesundheit von Dritten durch übermäßigen Lärm erscheint durch
die bloß kurzzeitige zweimalige Benutzung des Lautsprechers
ausgeschlossen. Insgesamt ist damit nicht erkennbar, dass
Gefährdungen vorlagen, die die Verurteilung der
Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld rechtfertigten.
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2. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts
beruht auch auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß. Es ist
nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei einer erneuten
Befassung unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen
des Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis
kommen wird. Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben,
die Sache ist an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung
zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg über
die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vom 5. August
2009 ist damit gegenstandslos.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE
79, 365 <366 ff.>).
Kirchhof
Masing
Baer