Fall 8
Aktenzeichen: 1 BvR 487/91
Beck Online: BeckRS 1999 160126.0

cid 8 
 Bundesverfassungsgericht 
- 1 BvR 487/91 -


 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des Herrn N... 

 


        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Karl Joachim Hemeyer, 
        Mühlstraße 14, Tübingen -
       


   





gegen 

1. a) den Beschluß des
          Verwaltungsgerichtshofs 
          Baden-Württemberg vom 24. Januar 1991 
          - 1 S 186/91 -, 



b) 

das Urteil des
          Verwaltungsgerichts Stuttgart 
          vom 27. September 1990 - 1 K 1537/89 -, 



c) 

den Widerspruchsbescheid
          des Landratsamts 
          Ostalbkreis vom 13. April 1989 
          - VII/70 A - 100.13 -, 



d) 

den Kostenbescheid der
          Polizeidirektion Aalen 
          vom 25. November 1987 - PD AA-793 -, 



2.
          a) 

den Beschluß des
          Verwaltungsgerichtshofs 
          Baden-Württemberg vom 24. Januar 1991 
          - 1 S 190/91 -, 



b) 

das Urteil des
          Verwaltungsgerichts Stuttgart 
          vom 27. September 1990 - 1 K 2656/89 -, 



c) 

den Widerspruchsbescheid
          des Landratsamts 
          Rems-Murr-Kreis vom 7. August 1989 
          - 7010 mo-and -, 



d) 

den Kostenbescheid der
          Polizeidirektion 
          Waiblingen vom 28. März 1989 
          - III b.2-0541.6/89 - 



 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Grimm, 
      Hömig 


   


gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
      BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
      (BGBl I S. 1473) 
      am 22. März 1999 einstimmig beschlossen: 


   



        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
        angenommen.
       


   


Gründe: 


1  


Die Voraussetzungen für die Annahme der
      Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
      nicht vor. 


2  


1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
      Gebührenerhebung und die nachfolgenden Entscheidungen
      anläßlich der Blockadeaktion vom 9. August 1984 in Mutlangen
      richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die
      angegriffenen Entscheidungen sind erst nach dem am 5. März
      1991 eingetretenen Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1
      BVerfGG vorgelegt worden. Sie sind beim
      Bundesverfassungsgericht erst am 6. März 1991 eingegangen und
      auch in der Beschwerdeschrift nicht in einer Weise inhaltlich
      dargestellt worden, die eine verfassungsrechtliche
      Überprüfung ermöglichen würde. 


3  


2. Hinsichtlich der Gebührenerhebung und der
      nachfolgenden Entscheidungen anläßlich der Blockadeaktion vom
      9. Mai 1987 wirft die Verfassungsbeschwerde weder Fragen von
      grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf noch ist
      ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
      Verfassungsrechte angezeigt. 


4  


Die für die Gebührenpflichtigkeit
      vorgreiflichen Fragen, ob Sitzblockaden vom Grundrechtsschutz
      des Art. 8 Abs. 1 GG erfaßt werden, welchen
      verfassungsrechtlichen Anforderungen
      versammlungsbeschränkende Anordnungen unterliegen und ob
      Versammlungsteilnehmer verpflichtet sind, solche Anordnungen
      zu befolgen, sind vom Bundesverfassungsgericht geklärt, zum
      Teil allerdings erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde
      (BVerfGE 69, 315 <349, 352 ff.>; 73, 206
      <248 ff.>; 85, 69; 87, 399 <409>; 92, 1).
      Weiteren Klärungsbedarf schafft die Verfassungsbeschwerde
      nicht. Die die Kostenersatzregelungen betreffenden Rügen sind
      nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Die
      Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht den
      Begründungsanforderungen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
      BVerfGG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den
      tragenden Erwägungen der grundlegenden Entscheidung des
      Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (ESVGH 36, 217
      <219>) auseinander, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.
      1 GG unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung zu
      strafgerichtlich Verurteilten verneint hat und auf die im
      Ausgangsverfahren ausdrücklich Bezug genommen worden ist. In
      bezug auf Art. 4 GG fehlt es an Darlegungen, inwiefern dieses
      Grundrecht einen über Art. 8 GG hinausgehenden Schutz
      vermittelt, wenn die Demonstration aus Gewissensgründen
      erfolgt ist. 


5  


Allerdings steht die Annahme der Gerichte, die
      Ausübung von Zwang gegen Dritte mittels einer Blockade gehe
      stets über das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hinaus,
      nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts, wonach Sitzblockaden nicht bereits
      wegen gezielter und beabsichtigter Behinderungen Dritter aus
      dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG herausfallen (BVerfGE
      73, 206 <248>; 87, 399 <406>). Hierauf beruhen
      die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht. Denn die
      Befugnis zum polizeilichen Einschreiten ist selbständig mit
      der durch das Betreten des militärischen Sicherheitsbereichs
      eingetretenen Beeinträchtigung der militärischen
      Funktionsfähigkeit und die durch ihren Aufenthalt im
      militärischen Sicherheitsbereich für die
      Versammlungsteilnehmer selbst bestehende Gefährdung begründet
      worden. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
      Die in der gezielten und absichtlichen Behinderung liegende
      Beeinträchtigung gleichwertiger Rechtsgüter anderer
      rechtfertigt versammlungsbeschränkende Maßnahmen, um den
      Rechten der behinderten Dritten Geltung zu verschaffen, wenn
      deren Behinderung über eine Geringfügigkeit hinausgeht
      (BVerfGE 73, 206 <249 f.>). Anhaltspunkte dafür,
      daß die Schwelle der Geringfügigkeit hier nicht überschritten
      war, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch unter
      dem Gesichtspunkt des abschreckenden Effekts der
      Gebührenerhebung bedarf die Verfassungsbeschwerde keiner
      Ausnahme, weil die Erhebung die Rechtmäßigkeit der
      Grundverfügung voraussetzt, was die angegriffenen
      Entscheidungen auch nicht in Frage stellen, und die erhobenen
      Kosten gering sind. 


6  


3. Von einer weiteren Begründung wird
      abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). 


7  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Grimm 
Hömig