Fall 8
Aktenzeichen: 1 BvR 487/91
Beck Online: BeckRS 1999 160126.0
cid 8
Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 487/91 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Karl Joachim Hemeyer,
Mühlstraße 14, Tübingen -
gegen
1. a) den Beschluß des
Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 24. Januar 1991
- 1 S 186/91 -,
b)
das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 27. September 1990 - 1 K 1537/89 -,
c)
den Widerspruchsbescheid
des Landratsamts
Ostalbkreis vom 13. April 1989
- VII/70 A - 100.13 -,
d)
den Kostenbescheid der
Polizeidirektion Aalen
vom 25. November 1987 - PD AA-793 -,
2.
a)
den Beschluß des
Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 24. Januar 1991
- 1 S 190/91 -,
b)
das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 27. September 1990 - 1 K 2656/89 -,
c)
den Widerspruchsbescheid
des Landratsamts
Rems-Murr-Kreis vom 7. August 1989
- 7010 mo-and -,
d)
den Kostenbescheid der
Polizeidirektion
Waiblingen vom 28. März 1989
- III b.2-0541.6/89 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)
am 22. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor.
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1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Gebührenerhebung und die nachfolgenden Entscheidungen
anläßlich der Blockadeaktion vom 9. August 1984 in Mutlangen
richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die
angegriffenen Entscheidungen sind erst nach dem am 5. März
1991 eingetretenen Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1
BVerfGG vorgelegt worden. Sie sind beim
Bundesverfassungsgericht erst am 6. März 1991 eingegangen und
auch in der Beschwerdeschrift nicht in einer Weise inhaltlich
dargestellt worden, die eine verfassungsrechtliche
Überprüfung ermöglichen würde.
3
2. Hinsichtlich der Gebührenerhebung und der
nachfolgenden Entscheidungen anläßlich der Blockadeaktion vom
9. Mai 1987 wirft die Verfassungsbeschwerde weder Fragen von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt.
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Die für die Gebührenpflichtigkeit
vorgreiflichen Fragen, ob Sitzblockaden vom Grundrechtsschutz
des Art. 8 Abs. 1 GG erfaßt werden, welchen
verfassungsrechtlichen Anforderungen
versammlungsbeschränkende Anordnungen unterliegen und ob
Versammlungsteilnehmer verpflichtet sind, solche Anordnungen
zu befolgen, sind vom Bundesverfassungsgericht geklärt, zum
Teil allerdings erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde
(BVerfGE 69, 315 <349, 352 ff.>; 73, 206
<248 ff.>; 85, 69; 87, 399 <409>; 92, 1).
Weiteren Klärungsbedarf schafft die Verfassungsbeschwerde
nicht. Die die Kostenersatzregelungen betreffenden Rügen sind
nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Die
Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht den
Begründungsanforderungen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den
tragenden Erwägungen der grundlegenden Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (ESVGH 36, 217
<219>) auseinander, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.
1 GG unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung zu
strafgerichtlich Verurteilten verneint hat und auf die im
Ausgangsverfahren ausdrücklich Bezug genommen worden ist. In
bezug auf Art. 4 GG fehlt es an Darlegungen, inwiefern dieses
Grundrecht einen über Art. 8 GG hinausgehenden Schutz
vermittelt, wenn die Demonstration aus Gewissensgründen
erfolgt ist.
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Allerdings steht die Annahme der Gerichte, die
Ausübung von Zwang gegen Dritte mittels einer Blockade gehe
stets über das Grundrecht der Versammlungsfreiheit hinaus,
nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach Sitzblockaden nicht bereits
wegen gezielter und beabsichtigter Behinderungen Dritter aus
dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG herausfallen (BVerfGE
73, 206 <248>; 87, 399 <406>). Hierauf beruhen
die angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht. Denn die
Befugnis zum polizeilichen Einschreiten ist selbständig mit
der durch das Betreten des militärischen Sicherheitsbereichs
eingetretenen Beeinträchtigung der militärischen
Funktionsfähigkeit und die durch ihren Aufenthalt im
militärischen Sicherheitsbereich für die
Versammlungsteilnehmer selbst bestehende Gefährdung begründet
worden. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die in der gezielten und absichtlichen Behinderung liegende
Beeinträchtigung gleichwertiger Rechtsgüter anderer
rechtfertigt versammlungsbeschränkende Maßnahmen, um den
Rechten der behinderten Dritten Geltung zu verschaffen, wenn
deren Behinderung über eine Geringfügigkeit hinausgeht
(BVerfGE 73, 206 <249 f.>). Anhaltspunkte dafür,
daß die Schwelle der Geringfügigkeit hier nicht überschritten
war, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch unter
dem Gesichtspunkt des abschreckenden Effekts der
Gebührenerhebung bedarf die Verfassungsbeschwerde keiner
Ausnahme, weil die Erhebung die Rechtmäßigkeit der
Grundverfügung voraussetzt, was die angegriffenen
Entscheidungen auch nicht in Frage stellen, und die erhobenen
Kosten gering sind.
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3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig