Fall 9
Aktenzeichen: 1 BvR 1845/91
Beck Online: BeckRS 1999 15415.0

cid 9 
 Bundesverfassungsgericht 
- 1 BvR 1845/91 -


 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des Herrn M... 

 


        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Franz Korzus und Partner, 
        Hemmstraße 161, Bremen -
       


   





gegen
          a) 

den Beschluß des
          Verwaltungsgerichtshofs Baden- 
          Württemberg vom 25. Oktober 1991 - 1 S 2515/91 -, 



b) 

das Urteil des
          Verwaltungsgerichts Stuttgart 
          vom 8. Mai 1991 - 16 K 205/91 -, 



c) 

den Widerspruchsbescheid
          des Landratsamts Ostalbkreis vom 4. Dezember 1990 
          - VII/70A-100.70-Li/Br -, 



d) 

den Kostenbescheid der
          Polizeidirektion Aalen vom 7. September 1989 
          - 0314/111 02-0/506 306/PD AA-1436 - 



 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Grimm, 
      Hömig 


   


gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
      BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
      (BGBl I S. 1473) 
      am 22. März 1999 einstimmig beschlossen: 


   



        Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
        angenommen.
       


   


Gründe: 


1  


Die Voraussetzungen für die Annahme der
      Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
      nicht vor. 


2  


Der Beschwerdeführer hat keine Fragen von
      grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung aufgezeigt.
      Die für die Gebührenpflichtigkeit vorgreiflichen Fragen, ob
      Sitzblockaden vom Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG
      erfaßt werden, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
      versammlungsbeschränkende Anordnungen unterliegen und ob
      Versammlungsteilnehmer verpflichtet sind, solche Anordnungen
      zu befolgen, sind vom Bundesverfassungsgericht, zum Teil
      allerdings erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde,
      geklärt (BVerfGE 69, 315 <349, 352 ff.>; 73, 206
      <248 ff.>; 85, 69; 87, 399 <409>; 92, 1).
      Weiteren Klärungsbedarf schafft die Verfassungsbeschwerde
      nicht. Die die Kostenersatzregelungen betreffenden Rügen sind
      nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Die
      Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht den
      Begründungsanforderungen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
      BVerfGG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den
      tragenden Erwägungen der grundlegenden Entscheidung des
      Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (ESVGH 36, 217
      <219>) auseinander, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.
      1 GG unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung zu
      strafgerichtlich Verurteilten verneint hat und auf die im
      Ausgangsverfahren ausdrücklich Bezug genommen worden ist. In
      bezug auf Art. 4 GG fehlt es an Darlegungen, inwiefern dieses
      Grundrecht einen über Art. 8 GG hinausgehenden Schutz
      vermitteln soll, wenn die Demonstration aus Gewissensgründen
      erfolgt ist. 


3  


Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
      nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
      Verfassungsrechte angezeigt. Allerdings steht die Auffassung
      der Gerichte, die Ausübung von Zwang gegen Dritte mittels
      einer Blockade gehe stets über das Grundrecht der
      Versammlungsfreiheit hinaus, nicht in Einklang mit der
      Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach
      Sitzblockaden nicht bereits wegen gezielter und
      beabsichtigter Behinderungen Dritter aus dem Schutzbereich
      von Art. 8 Abs. 1 GG herausfallen (BVerfGE 73, 206
      <248>; 87, 399 <406>). Hierauf beruhen die
      angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht. Denn die Befugnis
      zum polizeilichen Einschreiten ist selbständig aus der
      Behinderung der Fahrzeuginsassen und der Gefahr, daß
      blockierte Fahrzeuge durch einen Bedienungsfehler in vor den
      Fahrzeugen befindliche Personen hineinfahren konnten,
      abgeleitet worden. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen
      Bedenken. Auch unter dem Gesichtspunkt des abschreckenden
      Effekts der Gebührenerhebung bedarf die Verfassungsbeschwerde
      keiner Annahme, weil die Erhebung die Rechtmäßigkeit der
      Grundverfügung voraussetzt, was die angegriffenen
      Entscheidungen auch nicht in Frage stellen, und die erhobenen
      Kosten gering waren. 


4  


Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
      (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). 


5  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Grimm 
Hömig