Fall 9
Aktenzeichen: 1 BvR 1845/91
Beck Online: BeckRS 1999 15415.0
cid 9
Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 1845/91 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Franz Korzus und Partner,
Hemmstraße 161, Bremen -
gegen
a)
den Beschluß des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 25. Oktober 1991 - 1 S 2515/91 -,
b)
das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 8. Mai 1991 - 16 K 205/91 -,
c)
den Widerspruchsbescheid
des Landratsamts Ostalbkreis vom 4. Dezember 1990
- VII/70A-100.70-Li/Br -,
d)
den Kostenbescheid der
Polizeidirektion Aalen vom 7. September 1989
- 0314/111 02-0/506 306/PD AA-1436 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)
am 22. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor.
2
Der Beschwerdeführer hat keine Fragen von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung aufgezeigt.
Die für die Gebührenpflichtigkeit vorgreiflichen Fragen, ob
Sitzblockaden vom Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG
erfaßt werden, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
versammlungsbeschränkende Anordnungen unterliegen und ob
Versammlungsteilnehmer verpflichtet sind, solche Anordnungen
zu befolgen, sind vom Bundesverfassungsgericht, zum Teil
allerdings erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde,
geklärt (BVerfGE 69, 315 <349, 352 ff.>; 73, 206
<248 ff.>; 85, 69; 87, 399 <409>; 92, 1).
Weiteren Klärungsbedarf schafft die Verfassungsbeschwerde
nicht. Die die Kostenersatzregelungen betreffenden Rügen sind
nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Die
Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht den
Begründungsanforderungen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den
tragenden Erwägungen der grundlegenden Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (ESVGH 36, 217
<219>) auseinander, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs.
1 GG unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung zu
strafgerichtlich Verurteilten verneint hat und auf die im
Ausgangsverfahren ausdrücklich Bezug genommen worden ist. In
bezug auf Art. 4 GG fehlt es an Darlegungen, inwiefern dieses
Grundrecht einen über Art. 8 GG hinausgehenden Schutz
vermitteln soll, wenn die Demonstration aus Gewissensgründen
erfolgt ist.
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt. Allerdings steht die Auffassung
der Gerichte, die Ausübung von Zwang gegen Dritte mittels
einer Blockade gehe stets über das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit hinaus, nicht in Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach
Sitzblockaden nicht bereits wegen gezielter und
beabsichtigter Behinderungen Dritter aus dem Schutzbereich
von Art. 8 Abs. 1 GG herausfallen (BVerfGE 73, 206
<248>; 87, 399 <406>). Hierauf beruhen die
angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht. Denn die Befugnis
zum polizeilichen Einschreiten ist selbständig aus der
Behinderung der Fahrzeuginsassen und der Gefahr, daß
blockierte Fahrzeuge durch einen Bedienungsfehler in vor den
Fahrzeugen befindliche Personen hineinfahren konnten,
abgeleitet worden. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Auch unter dem Gesichtspunkt des abschreckenden
Effekts der Gebührenerhebung bedarf die Verfassungsbeschwerde
keiner Annahme, weil die Erhebung die Rechtmäßigkeit der
Grundverfügung voraussetzt, was die angegriffenen
Entscheidungen auch nicht in Frage stellen, und die erhobenen
Kosten gering waren.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig