a) AllgemeinesDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) versteht unter dem Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und dem normativen Ziel des staatlichen Eingriffs. Dabei wird geprüft, ob das legitime Ziel des Eingriffs im konkreten Fall ein höheres Gewicht hat als das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Die Angemessenheit ist somit eine gesamthafte Abwägung der Gründe, die für und gegen die Vereinbarkeit der angegriffenen staatlichen Maßnahme mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit sprechen (
1_10,
2_14,
3_25,
7_14,
8_5,
12_2,
14_19,
15_44,
16_11,
18_5,
19_17,
22_11,
24_23,
25_33, 2
7_14,
31_67,
32_8,
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40_27,
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50_13,
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55_38,
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69_40,
72_10,
78_15,
80_10, 8
1_10,
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83_4,
85_17,
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92_8,
97_136,
99_17,
107_9,
113_9,
114_17,
115_15,
118_6,
120_9,
125_15).
b) AnwendungsfälleDas BVerfG hat in verschiedenen Entscheidungen die Angemessenheit von Eingriffen in die Versammlungsfreiheit beurteilt. Dabei wurden unterschiedliche Sachverhalte und staatliche Maßnahmen betrachtet:
- Die Anwendung eisenbahnrechtlicher Vorschriften zur Sicherheit des Bahnverkehrs wurde als angemessene Beschränkung der Versammlungsfreiheit angesehen, da sie einer generell bestehenden Gefahr entgegenwirken und nicht von der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots abhängen (
1_10,
2_14).
- Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG, die die Versammlung von bestimmten Bedingungen abhängig machen, sind angemessen, wenn sie auf einer grundrechtsgerechten Auslegung beruhen und eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung besteht (
3_25).
- Die Räumung einer Sitzblockade mit Wasserwerfern wurde als unangemessen betrachtet, da sie im Hinblick auf das Ziel, den Schutz eines atomaren Zwischenlagers, weder geeignet noch erforderlich war (
7_14).
- Die Erhebung von Gebühren für die Nutzung öffentlicher Räume im Zusammenhang mit Versammlungen wurde als angemessen eingestuft, wenn die Gebühren gering sind und die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung voraussetzen (
8_5).
- Die sofortige Vollziehbarkeit von Auflagen, die eine Versammlung nicht verbieten, sondern nur von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen, wurde als angemessen angesehen, wenn die Auflagen den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG nicht besonders schwer berühren (
12_2).
- Ein Versammlungsverbot wurde als angemessen betrachtet, wenn erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen und die Möglichkeit bleibt, die Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren zu überprüfen (
14_19).
- Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung während der COVID-19-Pandemie wurde als angemessen angesehen, wenn die Versammlung erhebliche Infektionsrisiken mit sich bringen würde und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen (
107_9).
c) irrelevante Auszüge
Alle Auszüge enthalten relevante Informationen zur Interpretation des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit durch das Bundesverfassungsgericht und wurden daher in der Zusammenfassung berücksichtigt.