Eingriff


a) Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht versteht unter einem Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Versammlungsfreiheit unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Dies umfasst nicht nur Verbote oder Auflösungen von Versammlungen, sondern auch Beschränkungen in der Art und Weise ihrer Durchführung. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird oder die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (57_14, 64_15, 84_11). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (118_6, 125_7).

b) Anwendungsfälle

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Vielzahl von Fällen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit festgestellt. Zu den Eingriffen zählen unter anderem:

- Die Anwendung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einschränken, wenn sie einer generell bestehenden Gefahr entgegenwirken und nicht von der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots abhängen (1_10).
- Die Annahme eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz ohne Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots (2_13).
- Die Verurteilung aufgrund von eisenbahnrechtlichen Vorschriften, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einschränken, ohne dass die Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots berücksichtigt wurde (1_10).
- Die polizeiliche Räumung von Sitzblockaden ohne vorherige Auflösungsverfügung (7_13).
- Die Anwendung von Strafvorschriften auf Versammlungsteilnehmer (8_5, 9_3).
- Die Festsetzung von Personen nach einer Versammlung (63_25).
- Die Durchführung von Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen im Vorfeld von Versammlungen (64_15).
- Die Verweigerung von Ausnahmegenehmigungen für Versammlungen während der COVID-19-Pandemie (103_7, 106_12, 107_9, 109_6, 110_4, 112_8, 113_6, 114_15, 119_5, 120_9).
- Die Anwendung von Infektionsschutzmaßnahmen auf Versammlungen (103_7, 106_12, 107_9, 109_6, 110_4, 112_8, 113_6, 114_15, 119_5, 120_9).
- Die Erhebung von Gebühren für die Nutzung öffentlicher Räume (55_35).
- Die Anwendung von Versammlungsgesetzen ohne Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots (2_13).
- Die Verhängung von Versammlungsverboten ohne ausreichende Rechtsgrundlage (59_16, 61_7, 66_5, 68_62, 69_36, 72_10, 77_20, 78_12, 80_9, 81_9, 82_4, 83_3, 84_11, 85_17, 88_14, 90_22, 92_8, 93_7, 97_136, 98_62, 99_17, 100_10).

c) irrelevante Auszüge

Alle Auszüge enthalten relevante Informationen zur Interpretation des Eingriffs in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durch das Bundesverfassungsgericht und sind daher in die Zusammenfassung eingeflossen. Irrelevante Auszüge wurden nicht identifiziert.

c) Text aller einschlägigen Auszüge